Urteil
5-2 StE 18/17 - 5a - 1/17
OLG Frankfurt 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0715.5.2STE18.17.5A1.1.00
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Leitsätze
1. Zur Strafbarkeit eines Berufssoldaten der Bundeswehr wegen aus völkisch-nationalistischer, rassistischer und demokratie-feindlicher Gesinnung vorgenommener Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und wegen Verstößen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz
2. Zur Strafbarkeit eines Berufssoldaten der Bundeswehr wegen Betrugs durch die unwahre Behauptung gegenüber Behörden, aus Syrien zu stammen und von dort geflohen zu sein, und die Aufrechterhaltung dieser falschen Identität über einen Zeitraum von ungefähr 17 Monaten
Tenor
Der Angeklagte ist schuldig der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Schusswaffen und Munition, vorsätzlichem unerlaubten Verbringen von Schusswaffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, vorsätzlichem unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Unterschlagung in Tatmehrheit mit Betrug in zwei Fällen.
Er wird deswegen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Es wird festgestellt, dass drei Monate hiervon als vollstreckt gelten.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 246 Abs. 1, 263 Abs. 1 StGB; §§ 1 Abs. 1, 22a Abs. 1 Nr. 6 lit. a), Nr. 50 der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffG; §§ 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4; 2 Abs. 2, 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b), Abs. 3 Nr. 2 lit. a) und b), Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1.1, 2.2, 2.5 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1, 1.2 und 1.4, Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG; § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) WaffG in der bis zum 5. Juli 2017 geltenden Fassung; §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 1 Nr. 3, 27 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung, §§ 52, 53 StGB.
Inhalt:
Seite
Vorbemerkung………………………………………………………………………………….......
A. Feststellungen
I. Die Person des Angeklagten…..………………………………………………………………
II. Tatgeschehen
1. Tat 1: Schusswaffen, Munition und Sprengkörper sowie Vorbereitung
eines terroristischen Anschlags………………………………………………………………………….
a) Verwahren der tatgegenständlichen Schusswaffen, Munition und Sprengkörper…………………………………………………………………………………….....
aa) Gewehr der Marke Heckler & Koch G3, Pistole des Herstellers FN Brow-
ning 7,65 mm und Selbstladegewehr des Herstellers Landman-Preetz…….
bb) Munition und Sprengkörper………………………………………………………
cc) Pistole des Herstellers Manufacture d´Armes des Pyrénées Francaises…...
dd) Umgang mit Munition und Sprengkörpern nach der vorläufigen Festnahme
in Wien……………………………………………………………………………...
b) Anschlagsplanung……………………………………………………………………..
2. Tat 2: Registrierung als syrischer Flüchtling und Bezug von Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz….………………………..……………….
a) Registrierung…………………………...………………………………………………
b) Erhaltene Leistungen………………………………………………………………….
3. Tat 3: Beantragung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
buch (SGB II)……………………………….……………………………………………...
B. Beweiswürdigung
I. Zur Person des Angeklagten…………………………………………..………………………
II. Zum Tatgeschehen………………………………………………………………………………
1. Einlassung des Angeklagten………………………………………………………
a) Zu den Schusswaffen, der Munition und den Sprengkörpern…………………….
aa) Zu G3, FN Browning und Landmann-Preetz…………………………………...
bb) Zur M.A.P.F………………………………………………………………………..
cc) Zu der Munition und den Sprengkörpern……………………………………….
b) Zur Anschlagsplanung………………………………………………………………...
c) Zur Registrierung als syrischer Flüchtling und dem Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und zur Beantragung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch…………………………………………
2. Überzeugungsbildung des Senats……………………..……………………….
a) Zu Tat 1: Zu den Schusswaffen, Munition und Sprengkörpern sowie der Vorbereitung eines terroristischen Anschlags………………………………..…………
aa) Zu den Schusswaffen…………………………………………………………….
(1) Zu den Schusswaffen G3, FN Browning und Landmann Preetz…
(a) Zum Verwahren der Schusswaffen G3, FN Browning und Landmann Preetz…………………………………………………
(b) Zum Zeitraum, in dem der Angeklagte die Schusswaffen
verwahrte……………………………………………………….…
(c) Zum Transport der Schusswaffen G3, FN Browning und
Landmann-Preetz nach Deutschland…………………………..
(d) Zu den technischen Spezifikationen der Schusswaffen G3,
FN Browning und Landmann Preetz……………………………
(2) Zu der Schusswaffe M.A.P.F…………………………………………
(a) Zum Führen der Schusswaffe M.A.P.F………………………..
(b) Zu den technischen Spezifikationen der Schusswaffe
M.A.P.F………………………………………………………………..
(3) Zu der Munition und den Sprengkörpern…………………………….
(a) Zu der Munition und den Sprengkörpern und zum Umgang
damit nach der vorläufigen Festnahme in Wien………………..
(b) Zu den technischen Spezifikationen der Munition
und der Sprengkörper……………………………………………
(c) Zum Fehlen der Erlaubnisse……………………………………..
(d) Zur Kenntnis des Angeklagten von den Eigenschaften der
Schusswaffen, Munition und Sprengkörpern und dem Fehlen
der erforderlichen Erlaubnisse………………………………….
(e) Zu den 137 Patronen Kaliber 5,56mm x 45, 121 sonstigen
Patronen, 656 Knallkartuschen, drei Signal- und Schall-
messpatronen, 46 Sprengkörpern und dem Oberteil einer
Übungshandgranate mit eingebautem Knallsatz aus Be-
ständen der Bundeswehr………………………………………...
bb) Zur Anschlagsplanung…………………………………………………………....
(1) Zur völkisch-nationalistischen, rassistischen und demokratie-
feindlichen Gesinnung………………………………………………..
(a) Masterarbeit……………………………………………………...
(b) Notizen……………………………………………………………
(c) Audiodateien……………………………………………………..
(d) Devotionalien…………………………………………………….
(e) Zeugen……………………………………………………………
(f) Einlassung des Angeklagten……………………………………
(2) Zur Motivation zu einer politisch wirksamen, gewaltsamen
Handlung………...………………………….…………………………..
(3) Zur Überzeugung des Angeklagten, selbst eine politisch wirk-
same Handlung vornehmen zu müssen……………………………..
(4) Zur Konkretisierung der Handlungsmotivation auf ein Tötungs-
delikt….………………..………………………………………………...
(a) Konspirative Verhaltensweisen……………………………….
(b) Audiodateien und Notizen……………………………………..
(5) Zur Fokussierung des Angeklagten auf die Tötung eines hoch-
rangigen Politikers oder einer Person des öffentlichen Lebens….
(a) Notizen und Audiodateien……………………………………..
(b) Handlungen des Angeklagten…………………………………
(aa) Besitz der illegalen Schusswaffen, der Munition und
Sprengkörper……………………………………………...
(bb) Ausrüstung des Gewehrs G3 mit einem Zielfernrohr…
(cc) Ausspähen der Tiefgarage des Gebäudes
G-Straße … in Stadt16………………………………..
(dd) Erwerb der Ausziehkralle für das Gewehr
Landmann Preetz sowie von Zubehör für die
FN Browning………………………………………………
(ee) Schießübungen in Stadt15………………………...
(6) Gesamtschau…………………………………………………………..
cc) Zur Bestimmung und Eignung der beabsichtigten Tat, die innere Sicher-
heit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen…………………….
b) Zu Tat 2: Zur Registrierung als syrischer Flüchtling und dem Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz………...…………………………
aa) Zur Registrierung………………………………………………………………….
bb) Zur Entscheidung der Zeugin A…..…………………………………..
cc) Zu den erhaltenen Leistungen…………………………………………………...
dd) Zur subjektiven Tatseite………………………………………………………….
c) Zu Tat 3: Zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB II…………...……….
d) Zur Wiedergutmachung……………………………………………………………….
e) Hilfsbeweisantrag……………………………………………………………………...
C. Rechtliche Würdigung
I. Tat 1………………………………………………………………………………………………..
1. Schusswaffen, Munition und Sprengkörper……………………………………………….
a) Gewehr der Marke Heckler & Koch G3, Pistole des Herstellers FN Browning 7,65 mm und Selbstladegewehr des Herstellers Landmann Preetz……………..
aa) Vorsätzlicher unerlaubter Besitz gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) WaffG und § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG……………………………………………………
bb) Verbringen von Waffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) WaffG……………………………………………...
b) Munition und Sprengkörper…………………………………………………………..
aa) Vorsätzliche unerlaubte sonstige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über
Kriegswaffen gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 lit. a) KrWaffKontrG………………..
bb) Vorsätzlicher unerlaubter Besitz von Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2
lit. b) WaffG………………………………………………………………………...
cc) Vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ge-
mäß §§ 27 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 des SprengG……………………………...
dd) Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB……………………………………
c) M.A.P.F…………………………………………………………………………………
2. § 89a StGB………………………………………………………………………………….
II. Tat 2 und Tat 3 …………………………………………………………………………………..
1. Leistungen aufgrund des Irrtums der Zeugin A…………………………………
2. Leistungen aufgrund des Irrtums der Zeugin B…………………………………...
III. Konkurrenzen…………………………………………………………………………………….
D. Rechtsfolge der Taten
I. Strafrahmenbestimmung und Strafzumessung hinsichtlich Tat 1……………………...
1. Bestimmung des Strafrahmens…………………………………………………………
a) Strafrahmenobergrenze…………………………………………………………….…
b) Strafrahmenuntergrenze………………………………………………………………
2. Strafzumessung…………………………………………………………………………….
III. Strafrahmenbestimmungen und Strafzumessungen hinsichtlich Tat 2 und Tat 3
1. Bestimmung der Strafrahmen…………………………………………………………..
2. Strafzumessungen………………………………………………………………………..
IV. Gesamtstrafenbildung………………………………………………………………………..
VI. Kompensation der langen Dauer des Verfahrens………………………………………
E. Kostenentscheidung…………………………………………………………………………..
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Strafbarkeit eines Berufssoldaten der Bundeswehr wegen aus völkisch-nationalistischer, rassistischer und demokratie-feindlicher Gesinnung vorgenommener Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und wegen Verstößen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz 2. Zur Strafbarkeit eines Berufssoldaten der Bundeswehr wegen Betrugs durch die unwahre Behauptung gegenüber Behörden, aus Syrien zu stammen und von dort geflohen zu sein, und die Aufrechterhaltung dieser falschen Identität über einen Zeitraum von ungefähr 17 Monaten Der Angeklagte ist schuldig der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Schusswaffen und Munition, vorsätzlichem unerlaubten Verbringen von Schusswaffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, vorsätzlichem unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Unterschlagung in Tatmehrheit mit Betrug in zwei Fällen. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es wird festgestellt, dass drei Monate hiervon als vollstreckt gelten. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 246 Abs. 1, 263 Abs. 1 StGB; §§ 1 Abs. 1, 22a Abs. 1 Nr. 6 lit. a), Nr. 50 der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffG; §§ 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4; 2 Abs. 2, 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b), Abs. 3 Nr. 2 lit. a) und b), Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1.1, 2.2, 2.5 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1, 1.2 und 1.4, Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG; § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) WaffG in der bis zum 5. Juli 2017 geltenden Fassung; §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 1 Nr. 3, 27 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung, §§ 52, 53 StGB. Inhalt: Seite Vorbemerkung…………………………………………………………………………………....... A. Feststellungen I. Die Person des Angeklagten…..……………………………………………………………… II. Tatgeschehen 1. Tat 1: Schusswaffen, Munition und Sprengkörper sowie Vorbereitung eines terroristischen Anschlags…………………………………………………………………………. a) Verwahren der tatgegenständlichen Schusswaffen, Munition und Sprengkörper……………………………………………………………………………………..... aa) Gewehr der Marke Heckler & Koch G3, Pistole des Herstellers FN Brow- ning 7,65 mm und Selbstladegewehr des Herstellers Landman-Preetz……. bb) Munition und Sprengkörper……………………………………………………… cc) Pistole des Herstellers Manufacture d´Armes des Pyrénées Francaises…... dd) Umgang mit Munition und Sprengkörpern nach der vorläufigen Festnahme in Wien……………………………………………………………………………... b) Anschlagsplanung…………………………………………………………………….. 2. Tat 2: Registrierung als syrischer Flüchtling und Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz….………………………..………………. a) Registrierung…………………………...……………………………………………… b) Erhaltene Leistungen…………………………………………………………………. 3. Tat 3: Beantragung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz- buch (SGB II)……………………………….……………………………………………... B. Beweiswürdigung I. Zur Person des Angeklagten…………………………………………..……………………… II. Zum Tatgeschehen……………………………………………………………………………… 1. Einlassung des Angeklagten……………………………………………………… a) Zu den Schusswaffen, der Munition und den Sprengkörpern……………………. aa) Zu G3, FN Browning und Landmann-Preetz…………………………………... bb) Zur M.A.P.F……………………………………………………………………….. cc) Zu der Munition und den Sprengkörpern………………………………………. b) Zur Anschlagsplanung………………………………………………………………... c) Zur Registrierung als syrischer Flüchtling und dem Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und zur Beantragung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch………………………………………… 2. Überzeugungsbildung des Senats……………………..………………………. a) Zu Tat 1: Zu den Schusswaffen, Munition und Sprengkörpern sowie der Vorbereitung eines terroristischen Anschlags………………………………..………… aa) Zu den Schusswaffen……………………………………………………………. (1) Zu den Schusswaffen G3, FN Browning und Landmann Preetz… (a) Zum Verwahren der Schusswaffen G3, FN Browning und Landmann Preetz………………………………………………… (b) Zum Zeitraum, in dem der Angeklagte die Schusswaffen verwahrte……………………………………………………….… (c) Zum Transport der Schusswaffen G3, FN Browning und Landmann-Preetz nach Deutschland………………………….. (d) Zu den technischen Spezifikationen der Schusswaffen G3, FN Browning und Landmann Preetz…………………………… (2) Zu der Schusswaffe M.A.P.F………………………………………… (a) Zum Führen der Schusswaffe M.A.P.F……………………….. (b) Zu den technischen Spezifikationen der Schusswaffe M.A.P.F……………………………………………………………….. (3) Zu der Munition und den Sprengkörpern……………………………. (a) Zu der Munition und den Sprengkörpern und zum Umgang damit nach der vorläufigen Festnahme in Wien……………….. (b) Zu den technischen Spezifikationen der Munition und der Sprengkörper…………………………………………… (c) Zum Fehlen der Erlaubnisse…………………………………….. (d) Zur Kenntnis des Angeklagten von den Eigenschaften der Schusswaffen, Munition und Sprengkörpern und dem Fehlen der erforderlichen Erlaubnisse…………………………………. (e) Zu den 137 Patronen Kaliber 5,56mm x 45, 121 sonstigen Patronen, 656 Knallkartuschen, drei Signal- und Schall- messpatronen, 46 Sprengkörpern und dem Oberteil einer Übungshandgranate mit eingebautem Knallsatz aus Be- ständen der Bundeswehr………………………………………... bb) Zur Anschlagsplanung………………………………………………………….... (1) Zur völkisch-nationalistischen, rassistischen und demokratie- feindlichen Gesinnung……………………………………………….. (a) Masterarbeit……………………………………………………... (b) Notizen…………………………………………………………… (c) Audiodateien…………………………………………………….. (d) Devotionalien……………………………………………………. (e) Zeugen…………………………………………………………… (f) Einlassung des Angeklagten…………………………………… (2) Zur Motivation zu einer politisch wirksamen, gewaltsamen Handlung………...………………………….………………………….. (3) Zur Überzeugung des Angeklagten, selbst eine politisch wirk- same Handlung vornehmen zu müssen…………………………….. (4) Zur Konkretisierung der Handlungsmotivation auf ein Tötungs- delikt….………………..………………………………………………... (a) Konspirative Verhaltensweisen………………………………. (b) Audiodateien und Notizen…………………………………….. (5) Zur Fokussierung des Angeklagten auf die Tötung eines hoch- rangigen Politikers oder einer Person des öffentlichen Lebens…. (a) Notizen und Audiodateien…………………………………….. (b) Handlungen des Angeklagten………………………………… (aa) Besitz der illegalen Schusswaffen, der Munition und Sprengkörper……………………………………………... (bb) Ausrüstung des Gewehrs G3 mit einem Zielfernrohr… (cc) Ausspähen der Tiefgarage des Gebäudes G-Straße … in Stadt16……………………………….. (dd) Erwerb der Ausziehkralle für das Gewehr Landmann Preetz sowie von Zubehör für die FN Browning……………………………………………… (ee) Schießübungen in Stadt15………………………... (6) Gesamtschau………………………………………………………….. cc) Zur Bestimmung und Eignung der beabsichtigten Tat, die innere Sicher- heit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen……………………. b) Zu Tat 2: Zur Registrierung als syrischer Flüchtling und dem Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz………...………………………… aa) Zur Registrierung…………………………………………………………………. bb) Zur Entscheidung der Zeugin A…..………………………………….. cc) Zu den erhaltenen Leistungen…………………………………………………... dd) Zur subjektiven Tatseite…………………………………………………………. c) Zu Tat 3: Zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB II…………...………. d) Zur Wiedergutmachung………………………………………………………………. e) Hilfsbeweisantrag……………………………………………………………………... C. Rechtliche Würdigung I. Tat 1……………………………………………………………………………………………….. 1. Schusswaffen, Munition und Sprengkörper………………………………………………. a) Gewehr der Marke Heckler & Koch G3, Pistole des Herstellers FN Browning 7,65 mm und Selbstladegewehr des Herstellers Landmann Preetz…………….. aa) Vorsätzlicher unerlaubter Besitz gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) WaffG und § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG…………………………………………………… bb) Verbringen von Waffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) WaffG……………………………………………... b) Munition und Sprengkörper………………………………………………………….. aa) Vorsätzliche unerlaubte sonstige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 lit. a) KrWaffKontrG……………….. bb) Vorsätzlicher unerlaubter Besitz von Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) WaffG………………………………………………………………………... cc) Vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ge- mäß §§ 27 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 des SprengG……………………………... dd) Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB…………………………………… c) M.A.P.F………………………………………………………………………………… 2. § 89a StGB…………………………………………………………………………………. II. Tat 2 und Tat 3 ………………………………………………………………………………….. 1. Leistungen aufgrund des Irrtums der Zeugin A………………………………… 2. Leistungen aufgrund des Irrtums der Zeugin B…………………………………... III. Konkurrenzen……………………………………………………………………………………. D. Rechtsfolge der Taten I. Strafrahmenbestimmung und Strafzumessung hinsichtlich Tat 1……………………... 1. Bestimmung des Strafrahmens………………………………………………………… a) Strafrahmenobergrenze…………………………………………………………….… b) Strafrahmenuntergrenze……………………………………………………………… 2. Strafzumessung……………………………………………………………………………. III. Strafrahmenbestimmungen und Strafzumessungen hinsichtlich Tat 2 und Tat 3 1. Bestimmung der Strafrahmen………………………………………………………….. 2. Strafzumessungen……………………………………………………………………….. IV. Gesamtstrafenbildung……………………………………………………………………….. VI. Kompensation der langen Dauer des Verfahrens……………………………………… E. Kostenentscheidung………………………………………………………………………….. Vorbemerkung: Der Angeklagte ist Berufssoldat bei der Bundeswehr im Rang eines Oberleutnants. Er hat eine seit Jahren verfestigte völkisch-nationalistische, rassistische und demokratiefeindliche Gesinnung. Besondere Abneigung hat er gegenüber Menschen jüdischen Glaubens, denen er - verbunden mit verschwörungstheoretischen Gedanken - den Wunsch nach einer „Weltherrschaft des Zionismus“ unterstellt. Er meint, zur Erreichung dieses Ziels wirkten Medien und staatliche Institutionen zusammen. Dabei ist er der Überzeugung, der „Zionismus“ führe einen systematischen Rassenkrieg, in welchem Millionen von Migranten nach Deutschland verbracht würden, wodurch es zu einer „Vermischung der Rassen“ und letztlich zu einer „Auslöschung der deutschen Rasse“ käme. Verantwortlich für diese von ihm wahrgenommene vermeintliche „Zersetzung der deutschen Nation“ seien insbesondere hochrangige Politiker, Politikerinnen und Personen des öffentlichen Lebens, die zu flüchtlingsfreundlich eingestellt seien. Der Angeklagte fasste im Laufe des Jahres 2016 den festen Entschluss, einen Angriff auf das Leben einer dieser Politiker oder Personen des öffentlichen Lebens zu verüben, um einen politischen oder gesellschaftlichen Richtungswechsel in seinem Sinne herbeizuführen und so nach seiner Vorstellung zum „Erhalt der deutschen Nation“ beizutragen. Als mögliche Anschlagsopfer zog er die damalige Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages Claudia Roth, den damaligen Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas sowie die Journalistin und Gründerin der Amadeu-Antonio-Stiftung Anetta Kahane in Betracht. Auf solche potentiellen Anschlagsopfer fokussierte sich der Angeklagte nur, weil sie das politische System der Bundesrepublik Deutschland als Amtsträger bzw. als Person des öffentlichen Lebens repräsentierten und für die von ihm verhasste Flüchtlingspolitik und die von ihm befürchtete „Umvolkung“ stehen. Eine persönliche Beziehung zu ihnen hatte er nicht. Unterdessen verfügte der Angeklagte unerlaubt über vier Schusswaffen. Er war fest entschlossen, eine der vier Schusswaffen für den von ihm geplanten Anschlag zu verwenden. Daneben zog er in Erwägung im Rahmen der Durchführung des Anschlags auch einen oder mehrere der folgenden Gegenstände zu nutzen: So bewahrte er ab Januar 2015 bis zum 26. April 2017- zeitweise in seinem Keller in Stadt1 und zeitweise an anderen Orten - 1.090 Schuss Munition, 51 Sprengkörper, eine Anzündschnur und ein Oberteil einer Übungshandgranate unerlaubt auf. Teile dieser Munition und Sprengkörper, die der Angeklagte zur eigenen Verwendung besaß, stammen aus Beständen der Bundeswehr. Um zu belegen, wie leicht sich „der Staat“ täuschen lasse und es ermögliche, unter einer falschen Identität als vermeintlicher Flüchtling zu leben und staatliche Transferleistungen zu beziehen, ließ sich der Angeklagte am 30. Dezember 2015 als Asylbewerber registrieren, wobei er angab, aus Syrien zu stammen und von dort geflohen zu sein. Aufgrund dieser Registrierung erhielt der Angeklagte, wie von ihm intendiert, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Wert von insgesamt 6.920,49 €. Die falsche Identität als syrischer Asylbewerber hielt der Angeklagte bis zu seiner Festnahme am 26. April 2017 aufrecht, wobei er am 14. Februar 2017 als angeblicher syrischer Asylbewerber Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beantragte, woraufhin er soziale Transferleistungen in Höhe von insgesamt 3.025,- € erhielt. Der Angeklagte hat sich teilweise geständig eingelassen. Er hat bestritten, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben. Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden. A. Feststellungen I. Die Person des Angeklagten Der Angeklagte wurde am XX.XX.1989 als (…) in Stadt1 geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Sein Vater hat die italienische, die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Eltern trennten sich, als der Angeklagte zwei Jahre alt war. Er und sein Bruder wurden nach der Trennung von ihrer Mutter großgezogen und hatten seitdem keinen Kontakt zu ihrem Vater. Zu seinem Bruder, der derzeit in Land1 lebt, hat der Angeklagte ein enges Verhältnis. Der Angeklagte wurde im August 1995 eingeschult und besuchte zunächst die Schule1 in Stadt1, von Juli 1999 bis Juni 2005 die dortige Schule2 und von Juli 2005 bis Mai 2008 das Oberstufengymnasium Schule3 in Stadt2. Dieses Gymnasium schloss er am XX.XX.2008 mit dem Abitur ab, wobei er eine Endnote von … erreichte. Neben der Schule war er als Leistungssportler in einem Ruderverein aktiv. Bereits im Jahr 2007 beschäftigte sich der Angeklagte mit Gedanken, wie er die gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in Deutschland radikal ändern könne. Dabei erwog er, Soldat zu werden, bei der Bundeswehr eine einflussreiche Position zu erlangen und dann einen Militärputsch zu organisieren. Der Angeklagte wurde zunächst am 1. August 2008 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr eingezogen. Er entschied sich dann, dort Berufssoldat zu werden. Nachdem er in Stadt3 stationiert worden war, wechselte er am 6. Januar 2009 als Offiziersanwärter zum Jägerbataillon in Stadt4 in Bundesland1. Ab dem 9. Juni 2009 besuchte er bis zum 18. September 2009 den Offizierslehrgang 1 in Stadt5. Obwohl er dort nur durchschnittliche Leistungen erbracht hatte, erhielt er eine Empfehlung für eine französische Offiziersausbildung, da es nur wenige Interessenten für diese gab und er zu den wenigen gehörte, die in der Schule Französischunterricht erhalten hatten. Im Oktober 2009 wechselte der Angeklagte zur Offiziersausbildung zur deutschen Stabsgruppe in Fontainebleau / Frankreich und besuchte zwei Jahre lang zunächst eine Vorbereitungsklasse in Versailles, um die Berechtigung für die eigentliche Eliteschule zu erhalten. Sodann studierte er bis einschließlich 2014 an der Offiziersschule Saint-Cyr in der Bretagne - einer der „Grandes Écoles“ genannten, angesehensten Hochschulen Frankreichs - Truppenführung, internationale Beziehungen und Unternehmensführung. Im Jahre 2013 absolvierte er ein Austauschsemester an dem als „SciencesPo“ bekannten „Institut d`études politiques“ - einer weiteren der „Grande Écoles“ - in Paris. Ein weiteres Semester studierte er in Großbritannien an der Universität von Oxford, wo er die Führungsakademie der britischen Streitkräfte in Shrivenham besuchte. Sein Studium schloss er am 22. Juli 2014 mit dem akademischen Grad „Master of Science“ mit der Gesamtnote gut („bien“) ab. Die erste der von ihm für diesen Abschluss erstellten Masterarbeiten, die der Angeklagte im Jahr 2013 in französischer Sprache verfasst und mit dem - übersetzt - „Politischer Wandel und Subversionsstrategie“ lautenden Titel versehen hatte, wurde als nicht bestanden gewertet, da es sich bei dieser dem im Auftrag der Bundeswehr am 18. Januar 2014 von O erstatteten Gutachten zufolge nach Art und Inhalt nicht um eine akademische Qualifikationsarbeit, sondern um einen „radikalnationalistischen, rassistischen Appell“ handele. In dieser Prüfungsarbeit äußerte der Angeklagte von rechten Verschwörungstheorien geprägte Gedankengänge und enthüllte die in ihm gewachsene Überzeugung, Kultur und Identität des deutschen Volkes müssten durch die Anwendung von Gewalt vor „ausländischen Elementen“ geschützt werden. Der Angeklagte führte in der Arbeit aus, der gegenwärtige Zustand der Welt sei durch das illegitime, zielgerichtete und konspirative Wirken einer jüdischstämmigen Personengruppe zu erklären, die durch subversive Prozesse versuche, eine „Heterogenisierung der Völker“ und eine „Auflösung der Völker“ herbeizuführen. Der Angeklagte wurde daraufhin von der Wehrdisziplinaranwaltschaft angehört, da die angefertigte Masterarbeit eine innere Haltung erkennen lasse, die nicht mit der geforderten Einstellung eines Soldaten vereinbar sei. Er erhielt dann jedoch die Gelegenheit, eine zweite Masterarbeit mit dem Titel „Gerechtigkeit und Krieg“ zu fertigen, die als Prüfungsleistung anerkannt wurde. Auch im Jahr 2014 beschäftigte sich der Angeklagte weiterhin mit dem Gedanken, das gesellschaftliche System in Deutschland durch einen Militärputsch zu ändern. Er befasste sich zudem mit Katastrophenszenarien und war in der sogenannten „Prepperszene“ aktiv. Die dabei entstehenden Kontakte zu Personen, die sich auf von ihnen befürchtete Katastrophen jeglicher Art - sei es eine Naturkatastrophe oder insbesondere den Ausbruch eines Krieges - durch Errichtung von Schutzbauten oder Lebensmittel-, Arzneimittel-, Kraftstoff-, Werkzeug- und Waffeneinlagerungen vorbereiten, wollte der Angeklagte auch dazu nutzen, illegal an Waffen zu gelangen. Seit dem 1. Januar 2014 hat der Angeklagte den Rang eines Oberleutnants. Nach einem Ausbildungsabschnitt im Ausbildungszentrum der Infanterie in Hammelburg vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2015 wurde er zum 1. Januar 2016 zur Deutsch-Französischen Brigade des Jägerbataillons 291 in Illkirch-Graffenstaden in Frankreich versetzt, wo er in der nahegelegenen Stadt13/Frankreich Wohnung nahm. Unterbrochen von Lehrgängen, in denen er die Befähigung zum Zugführer eines Infanterietrupps und zum Führer eines Jagdkommandos erwerben sollte und zu diesen Zwecken auch Schießübungen und einen Einzelkämpferlehrgang absolvierte, blieb er dort bis zu seiner Festnahme am 26. April 2017 stationiert. Auch aufgrund seiner Auslandsaufenthalte beherrscht der Angeklagte mehrere Fremdsprachen. So spricht er fließend Französisch und Englisch und hat Grundkenntnisse in Italienisch und Arabisch. Er wurde in diesem Strafverfahren am 26. April 2017 vorläufig festgenommen und befand sich sodann ab dem 27. April 2017 in Untersuchungshaft, wobei er bis zum 3. Mai 2017 in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht war. Die Untersuchungshaft erfolgte zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2017, ab dem 23. Mai 2017 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag, der durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2017 ersetzt wurde. Der Haftbefehl wurde anlässlich der Überprüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nach §§ 121, 122 StPO durch Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2017 aufgehoben und der Angeklagte am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen. Wegen des Verdachts bezüglich der hier zur Verurteilung gelangten Taten leitete die Bundeswehr ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Angeklagten ein. Das zuständige Truppendienstgericht will nach Abschluss dieses Strafverfahrens entscheiden. Der Angeklagte ist derzeit vorläufig seines Dienstes enthoben und es ist ihm verboten, Uniform zu tragen. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft begann der Angeklagte an der Universität1 in Stadt2 das Studium der Rechtswissenschaft, von dem er derzeit auf eigenen Wunsch beurlaubt ist. Bis zu seiner erneuten Festnahme am 13. Februar 2022 lebte der Angeklagte mit seiner Verlobten, (…). Der Angeklagte erhält derzeit 50 Prozent seiner Dienstbezüge, also etwa 2.000,- € monatlich. Weitere Einkünfte hat er nicht. Seine Verlobte ist nicht berufstätig, (…). Nachdem der Angeklagte am 11. Februar 2022 den Zeugen W in Stadt13/Frankreich aufgesucht hatte und von dort unter anderem mit NS-Devotionalien und Notizen aus dem Tatzeitraum zurückgekehrt war, erließ der Vorsitzende des erkennenden Senats am 12. Februar 2022 in Eilzuständigkeit einen Haftbefehl, der am 13. Februar 2022 vollstreckt und mit Beschluss des Senats vom 14. Februar 2022 neugefasst wurde. Seitdem befindet sich der Angeklagte wieder in Untersuchungshaft. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. Tatgeschehen 1. Tat 1: Schusswaffen, Munition und Sprengkörper sowie Vorbereitung eines terroristischen Anschlags Der Angeklagte verschaffte sich insgesamt vier Schusswaffen, 1.090 Schuss Munition sowie Sprengkörper und Waffenzubehör und plante einen politisch motivierten Anschlag. a) Verwahren der tatgegenständlichen Schusswaffen, Munition und Sprengkörper aa) Gewehr der Marke Heckler & Koch G3, Pistole des Herstellers FN Browning 7,65 mm und Selbstladegewehr des Herstellers Landmann Preetz Spätestens am 5. April 2016 brachte sich der Angeklagte in den Besitz eines Gewehrs der Marke Heckler & Koch G3 (im Folgenden: G3). Es handelte sich um die Zivilversion dieses Gewehres, welche nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit wird und bei der durch einmalige Betätigung des Abzuges jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomat). Weiterhin verschaffte sich der Angeklagte spätestens am 25. Juli 2016 eine Pistole des Herstellers FN Browning 7,65 mm (im Folgenden: FN Browning) und ein Selbstladegewehr des Herstellers Landmann Preetz (im Folgenden: Landmann Preetz), die beide nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten). Lauf und Verschluss der FN Browning sind kürzer als 30 cm und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge überschreitet 60 cm nicht (Kurzwaffe). Auf welchem Wege der Angeklagte sich diese Schusswaffen verschaffte und wo sich diese Waffen heute befinden, hat der Senat nicht feststellen können. Die Gewehre G3 und Landmann Preetz sowie die FN Browning waren funktionsfähig. Der Angeklagte transportierte sie samt der zugehörigen Munition zumindest einmal von Straßburg nach Stadt1, um diese Schusswaffen dort - zumindest zeitweise - aufzubewahren. Der Angeklagte hatte jedenfalls bis zu seiner Festnahme am 26. April 2017 Zugriff auf die Waffen. bb) Munition und Sprengkörper Spätestens Mitte 2016 brachte der Angeklagte eine große Anzahl an Patronen, Kartuschen, pyrotechnischer Munition, pyrotechnischen Gegenständen und sonstigem Zubehör in einen Kellerraum des Hauses C-Straße … in Stadt1, wo er die Gegenstände, die teilweise aus Beständen der Bundeswehr stammten, lagerte. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass hierfür Erlaubnisse nach dem Waffengesetz, dem Sprengstoffgesetz bzw. eine Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz notwendig waren. Dass er über die jeweiligen Erlaubnisse nicht verfügte, billigte er. Es handelte sich dabei um insgesamt 1.090 Schuss Munition, 51 Sprengkörper, eine Anzündschnur und ein Oberteil einer Übungshandgranate mit eingebautem Knallsatz. Der Angeklagte lagerte im Einzelnen die nachfolgend aufgezählten Gegenstände. 167 dieser Munitionsgegenstände wiesen folgende Eigenschaften auf: · 127 Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 Doppelkern-Geschoss für vollautomatische Gewehre des Herstellers Heckler & Koch, Modell G36 oder HK 416 · 40 Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 Leuchtspur-Geschoss für vollautomatische Gewehre des Herstellers Heckler & Koch, Modell G36 oder Modell HK 416. 923 der insgesamt 1.090 Schuss Munition waren Patronen-, Kartuschen- und pyrotechnische Munition: 31 Patronen im Kaliber 4,6 mm x 30 mit Vollmantel-Weichkern-Geschoss · 91 Patronen im Kaliber 9 mm Luger (9 mm x1 9) mit Vollmantel-Weichkern-Geschoss · 3 Patronen im Kaliber 7,62 mm x 51 Vollmantel-Weichkern-Geschoss: · 177 Knallkartuschen (Manöverpatronen) mit Kaliber 5,56 mm x 45 ohne Geschoss · 12 Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 mit Vollmantel-Weichkern-Geschoss · 602 Knallkartuschen (Manöverpatronen) im Kaliber 7,62 mm x 51 ohne Geschoss · 1 Signalpatrone · 1 Schallmesspatrone · 2 Signalpatronen · 3 Signalpatronen. Bei den drei Patronen Kaliber 7,62 mm x 51 sowie den 602 Knallkartuschen mit diesem Kaliber handelte es sich um geeignete Munition für das Gewehr G3. Daneben verwahrte der Angeklagte 51 Sprengkörper, eine Anzündschnur und ein Oberteil einer Übungshandgranate, die pyrotechnische Gegenstände waren, das heißt Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten, mit denen auf Grund selbsterhaltender, exotherm ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden sollen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Gegenstände: · 1 Zündmittel „Anzündschnur“, wie sie üblicherweise bei der Bundeswehr zur Verzögerung und Auslösung von Sprengmitteln oder anderen Wirkmitteln verwendet wird · 1 Zündmittel „Oberteil einer Übungshandgranate“, Modell DM 58 oder DM 58 A 1 mit eingeschraubtem Knallsatz · 5 Sprengkörper „Nebelhandgranate“, Modell DM 25 · 20 Sprengkörper, die bei Ausbildungen, Übungen und Manövern mittels lauten Knalls bei der Übungstruppe entsprechende Maßnahmen auslösen können; sogenannte „Schiedsrichterwurfkörper“ · 4 Sprengkörper „Nebelhandgranaten“, Modell DM 25 · 1 Sprengkörper „Rauchgranate“, Modell DM 32 A2B1 · 20 Knallsätze für Sprengkörper „Übungshandgranate“, Modell DM 58 · 1 Sprengkörper französische Übungshandgranate mit auswechselbarem Knallsatz. Davon stammen 137 Patronen Kaliber 5,56 mm x 45 mm, 121 sonstige Patronen, 656 Knallkartuschen, 2 Signal- und Schallmesspatronen sowie 46 Sprengkörper und das Oberteil einer Übungshandgranate mit eingebautem Knallsatz aus Beständen der Bundeswehr in Hammelburg oder Illkirch-Graffenstaden, die der Angeklagte zu Übungszwecken erhalten hatte und sodann zur Verwendung für eigene Zwecke behielt. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Gegenstände: · 127 Patronen Kaliber 5,56 mm x 45 Doppelkerngeschoss · 10 Patronen Kaliber 5,56 mm x 45 Leuchtspurgeschoss · 30 Patronen Kaliber 4,6 mm x 30 Vollmantelweichkerngeschoss · 91 Patronen Kaliber 9 mm Luger (9mm x 19) · 176 Knallkartuschen Kaliber 5,56 mm x 45 ohne Geschoss · 480 Knallkartuschen Kaliber 7,62 mm x 51 ohne Geschoss · 1 Signalpatrone „Meldung“ LM 21 Kaliber 26,5 mm · 1 Signalpatrone „Schallmess“ LR 55 Kaliber 26,5 mm · 1 Sprengkörper „Rauchgranate“ · 5 pyrotechnische Sprengkörper „Nebelhandgranaten“ · 20 Sprengkörper Knallsätze für Übungshandgranaten · 20 Sprengkörper · 1 Übungshandgranatenzünder. cc) Pistole des Herstellers Manufacture d´Armes des Pyrénées Francaises Spätestens am 22. Januar 2017 verschaffte sich der Angeklagte eine weitere Waffe, eine Pistole des Herstellers Manufacture d´Armes des Pyrénées Francaises (M.A.P.F.), Modell Rr, Kaliber 7,65 mm Browning, Selbstlader Halbautomat mit passendem Magazin mit einer Kapazität für neun Patronen, bei der aus dem Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomat). Lauf und Verschluss der M.A.P.F. sind kürzer als 30 cm und ihre kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge überschreitet 60 cm nicht (Kurzwaffe). Er brachte diese Waffe am 22. Januar 2017 zum Flughafen in Wien-Schwechat/Österreich und versteckte sie dort - in einem Tuch eingewickelt - in einem Putzschacht einer Toilettenanlage im Transitbereich zwischen Gate A und Gate C. Die Pistole war voll funktionsfähig und mit sieben Schuss Munition geladen. Sechs Patronen befanden sich im Magazin, eine Patrone im Patronenlager der Schusswaffe. Am 3. Februar 2017 reiste der Angeklagte mit dem Flugzeug von München nach Wien, um die Waffe wieder an sich zu nehmen und sie nach Straßburg zu transportieren. Als er diese am selben Abend dem Putzschacht entnehmen wollte, wurde er vorläufig festgenommen, da die Pistole bereits am 24. Januar 2017 von Mitarbeitern eines Wartungsunternehmens gefunden und dieses Versteck sodann von den österreichischen Polizeibehörden alarmgesichert worden war. Der Angeklagte wurde noch in derselben Nacht wieder aus dem österreichischen Polizeigewahrsam entlassen. dd) Umgang mit Munition und Sprengkörpern nach der vorläufigen Festnahme in Wien Nach der vorläufigen Festnahme in Wien entschied sich der Angeklagte, die oben unter A II 1 a) bb) bezeichnete Munition und Sprengkörper an einen anderen Ort zu verbringen, weil er nunmehr Angst vor Entdeckung hatte. Deshalb bat er zunächst den mit ihm befreundeten Zeugen D, diese Gegenstände in Besitz zu nehmen, was dieser jedoch ablehnte. Der Angeklagte versteckte sie daraufhin in einem Heizungsraum des Rudervereins1 e.V., wo er sie aber auf Bitte des Zeugen D - der ebenfalls Vereinsmitglied war und den Verein schützen wollte - wieder abholte. Der Angeklagte übergab dann dem Zeugen E einige Wochen später - am 13. April 2017 - auch sämtliche, bis dahin in seinem eigenen Keller gelagerte Munition und Sprengkörper, die er in zwei Munitionskisten, einem Pappkarton und einem Farbeimer verpackt hatte. E verbrachte diese Gegenstände nach Stadt14 und bewahrte sie für den Angeklagten in seiner Wohnung im dortigen Studentenwohnheim auf, wo sie bei einer polizeilichen Durchsuchung am 26. April 2017 sichergestellt wurden. b) Anschlagsplanung Der Angeklagte hat eine seit Jahren verfestigte völkisch-nationalistische, rassistische und demokratiefeindliche Gesinnung. Er hatte und hat eine besondere Abneigung gegenüber Menschen jüdischen Glaubens, denen er - verbunden mit verschwörungstheoretischen Gedanken - den Wunsch nach einer „Weltherrschaft des Zionismus“ unterstellt. Er meint, zur Erreichung dieses Ziels wirkten Medien und staatliche Institutionen zusammen. Dabei ist er der Überzeugung, der „Zionismus“ führe einen systematischen Rassenkrieg, in welchem Millionen von Migranten nach Deutschland verbracht würden, wodurch es zu einer „Vermischung der Rassen“ und letztlich zu einer „Auslöschung der deutschen Rasse“ käme. Verantwortlich für diese von ihm wahrgenommene vermeintliche „Zersetzung der deutschen Nation“ machte der Angeklagte insbesondere hochrangige Politiker und Personen des öffentlichen Lebens, die sich aus seiner Sicht zu flüchtlingsfreundlich engagierten. Der Angeklagte lehnte etablierte demokratische Wege zur Veränderung der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse ab und war der Auffassung, das politische System der Bundesrepublik Deutschland sei „verlogen“. Bereits im Jahr 2007 - als 18-jähriger Schüler - strebte der Angeklagte aus dieser Haltung heraus nach einer radikalen Veränderung der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse. Dabei sah er sich schon zu diesem Zeitpunkt in der Rolle desjenigen, der eine Änderung herbeizuführen habe, und überlegte aus diesem Grund, in die Bundeswehr einzutreten, dort eine hohe Position zu erreichen und schließlich einen Militärputsch zu organisieren. Diese Überlegungen beschäftigten ihn auch in den folgenden Jahren, in denen er Soldat bei der Bundeswehr war und daran arbeitete, dort Karriere zu machen. Er begann aber auch, darüber nachzudenken, auf welchen anderen Wegen er dazu beitragen könne, das deutsche Volk „zu retten“, das nach seiner Auffassung davon bedroht war, zu „verschwinden“ beziehungsweise „ausgelöscht“ zu werden. Systemkonforme Möglichkeiten zur Veränderung der politischen Zustände wie etwa den Eintritt in eine Partei schloss er für sich aus, da er die politischen Parteien als Teil des ihm verhassten Systems ansah. Er war der Auffassung, es reiche nicht aus, es bei „Worten zu belassen“, und hatte die Überzeugung, gerade er sei zum Handeln berufen. Er war der Ansicht, dass jeder, der dazu beiträgt, dass das bestehende „Konstrukt des Staates kaputtgeht“ Gutes tue und Gesetze als „null und nichtig“ anzusehen seien. Seine Überlegungen konkretisierten sich ab Ende 2015 zunehmend dahin, einen Angriff auf das Leben eines hochrangigen Politikers, einer hochrangigen Politikerin oder einer Person des öffentlichen Lebens zu verüben, die sich besonders für Flüchtlinge einsetzen, um so nach seiner Vorstellung zum Erhalt der deutschen Nation beizutragen. Seine politischen Gegner bezeichnete der Angeklagte im Februar 2016 als „Schweine“, die ihn und seine Gesinnungsgenossen „umbringen“ würden, wenn sie sich in den Weg stellen würden. Diese Personen seien nur da, wo sie heute seien, „weil sie immer wieder gemordet haben“. Deshalb müsse ein Bewusstseinswandel vonstattengehen, dass sie die Mörder „zurück ermordeten“. Seine feste Überzeugung dazu war: „Ich weiß, du wirst mich morden, ich ermorde dich vorher.“ Nach seiner Auffassung könnten diejenigen, die zu einem solchen Vorgehen nicht bereit seien, „den Kampf von vornherein gleich lassen.“ Im Laufe des Jahres 2016 - entweder als sich der Angeklagte die Schusswaffen G3, Landmann Preetz und FN Browning sowie die Munition und Sprengkörper verschaffte, oder aber spätestens während er diese verwahrte - fasste er den festen Entschluss, mittels einer dieser Schusswaffen einen hochrangigen Politiker, eine hochrangige Politikerin oder eine Person des öffentlichen Lebens zu töten, die sich in besonderer Weise für Flüchtlinge engagierten. Auch wenn er entsprechende Anschlagspläne noch nicht abschließend konkretisiert und auch noch nicht endgültig entschieden hatte, welchen Politiker, welche Politikerin oder welche Person des öffentlichen Lebens er töten und welche seiner Schusswaffen er dabei verwenden werde, wollte er unbedingt ein Zeichen setzen, um einen politischen und gesellschaftlichen Richtungswechsel in seinem Sinne herbeizuführen. Daneben zog er in Erwägung, zusätzlich die Munition und Sprengkörper, die er in seinem Keller lagerte, für die Umsetzung seiner Anschlagspläne zu verwenden. Als mögliche Anschlagsopfer zog der Angeklagte die damalige Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages Claudia Roth, den damaligen Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas sowie die Journalistin und Gründerin der Amadeu-Antonio-Stiftung Anetta Kahane in Betracht. Letztere ist für ihr Engagement gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus sehr bekannt und damit eine Person des öffentlichen Lebens. Diese potentiellen Anschlagsopfer wählte der Angeklagte nur aus, weil sie das politische System der Bundesrepublik Deutschland als Amtsträger bzw. als Person des öffentlichen Lebens repräsentierten und für die von ihm verhasste Flüchtlingspolitik und die von ihm befürchtete „Umvolkung“ standen. Eine persönliche Beziehung zu ihnen hatte er nicht. Seine Tat sollte sich gegen „Vertreter des verlogenen und von Zionisten gesteuerten Systems“ richten. Der Angeklagte beschäftigte sich während des Jahres 2016 zudem damit, seine Schusswaffen besser auszustatten. Hierzu verschaffte er sich zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt vor dem 5. April 2016 ein Zielfernrohr der Marke Walther, um es auf dem Gewehr G3 zu montieren. Er wollte hiermit die Präzision beim Schießen mit diesem Gewehr verbessern. Die Montage des Zielfernrohrs auf dem Gewehr G3 war jedoch zunächst nicht möglich, da das Gewehr nicht mit einer Klammer für ein Zielfernrohr ausgestattet war. Am 5. April 2016 erwarb der Angeklagte sodann bei dem Zeugen F, der in Stadt15 ein Geschäft für Waffen und Waffenzubehör betrieb, eine Montageschiene, mit der er das Zielfernrohr auf dem Gewehr G3 montieren konnte. Ende Juli 2016 verdichteten sich die Aktivitäten des Angeklagten zunehmend. Er kundschaftete die Tiefgarage des Gebäudes G-Straße … in Stadt16 aus, in dem die Räumlichkeiten der Amadeu-Antonio-Stiftung liegen, in welchen Anetta Kahane tätig ist, fertigte mit seinem Mobiltelefon Fotos von den Autos in der dortigen Tiefgarage, auf denen auch die Kennzeichen der Fahrzeuge zu erkennen sind, machte Schießübungen mit seiner FN Browning und seinem Gewehr G3, auf dem das inzwischen das Zielfernrohr montiert war, und beschaffte sich weiteres Waffenzubehör. Nachdem er am 3. Februar 2017 am Wiener Flughafen festgenommen worden war, ließ der Angeklagte die weitere Anschlagsplanung wegen der dadurch erhöhten Entdeckungs- und Verfolgungsgefahr zunächst ruhen, ohne aber den Entschluss aufzugeben. Der vom Angeklagten geplante tödliche Anschlag auf einen Politiker oder eine Person des öffentlichen Lebens entsprang der Feindschaft des Angeklagten gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere seiner Ablehnung ihrer Migrationspolitik. Er wollte mit ihr die politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland verändern. Er wählte seine potentiellen Opfer ohne jeden persönlichen Bezug nur aus, weil sie das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland als Amtsträger bzw. Person des öffentlichen Lebens in prominenter Weise repräsentierten. Die in Anbetracht ihrer Bekanntheit symbolträchtige Tötung dieser Politiker oder Personen des öffentlichen Lebens hätte das innere Gefüge der Bundesrepublik Deutschland nachhaltig erschüttern können; das Vertrauen der Bevölkerung in die Stabilität des Staates hätte hierdurch in hohem Maße gestört werden können. All dies war dem Angeklagten bewusst und er billigte dies. 2. Tat 2: Registrierung als syrischer Flüchtling und Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Der Angeklagte ließ sich zudem als syrischer Flüchtling registrieren, um den Staat zu täuschen und hierdurch zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten. Nachdem er einen subsidiären Schutzstatus erhalten hatte, beantragte er zudem Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. a) Registrierung Der Angeklagte hatte Ende des Jahres 2015 Urlaub, den er zu Hause in Stadt1 verbrachte. Spätestens während dieses Urlaubs entschied er, dass er versuchen wollte, sich als syrischer Flüchtling registrieren zu lassen. Er wollte damit zeigen und zugleich in Videoaufnahmen dokumentieren, wie leicht sich „der Staat“ täuschen lasse und es ermögliche, unter einer falschen Identität als vermeintlicher Flüchtling zu leben und staatliche Transferleistungen zu beziehen. Es kam ihm deshalb darauf an, sowohl eine Unterkunft zugewiesen zu bekommen und dort Verpflegung zu erhalten als auch Geld- und Sachleistungen zu empfangen. Am 29. Dezember 2015 zog er alte Kleidung an, schminkte sein Gesicht dunkel, färbte seinen Bart und begab sich zu einer in Stadt1 gelegenen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge, um dort unter der Behauptung, ein syrischer Flüchtling zu sein, Asyl zu beantragen und die hieran anknüpfenden Sach- und Geldleistungen zu empfangen. Ein Mitarbeiter des dortigen Sicherheitsdienstes, der vor dem Eingang der Erstaufnahmeeinrichtung stand, verwies ihn jedoch an ein vorbeifahrendes Polizeifahrzeug, das ihn zu einem Polizeirevier brachte, wo er angab, er heiße „Benjamin David“, sei am 8. Februar 1988 in Damaskus in Syrien geboren und von dort nach Deutschland geflohen. Dem Angeklagten wurde gesagt, er solle sich innerhalb der nächsten zwei Tage bei der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen melden, was er am 30. Dezember 2015 auch tat. Bei der Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen stellte er in Umsetzung seiner Pläne einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dabei gab er gegenüber der dort tätigen Zeugin A in der etwa fünf Minuten dauernden Anhörung an, er sei ein christlicher Syrer namens „Benjamin David“. Er sei aus Syrien geflohen und am 27. Dezember 2015 über Österreich mit dem Auto nach Deutschland eingereist. Seinen Pass habe er verloren. Er spreche nur Französisch. Er sei mittellos und verfüge weder über Einkommen noch über Vermögen. Er unterschrieb dort auch einen entsprechenden schriftlichen Antrag auf die Gewährung von Asyl, in dem er ebenfalls den falschen Namen angab und behauptete, weder Einkommen noch Vermögen zu haben. Die Zeugin hatte keine Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlich unwahren Angaben des Angeklagten und registrierte ihn deshalb als Asylbewerber, wodurch - wie die Zeugin A wusste - unmittelbar die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an den Angeklagten bewirkt wurde. Der Angeklagte wusste, dass er aufgrund seines wahrheitswidrigen Antrags unter Vorspiegelung einer falschen Identität Leistungen des Staates erhalten würde, die ihm nicht zustanden, worauf es ihm ankam. b) Erhaltene Leistungen Aufgrund der am 30. Dezember 2015 erfolgten Registrierung als Asylbewerber empfing der Angeklagte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Wert von insgesamt 6.920,49 €. Er erhielt insgesamt 676,74 € an Barauszahlungen, die er persönlich in Empfang nahm, sowie ein Sachwertpaket mit Hygieneartikeln im Wert von 6,61 €. Daneben erhielt er Wertgutscheine für Bekleidung und Schuhe in Höhe von insgesamt 102,09 €, die er nicht einlöste. Das Landratsamt Stadt18 nahm seit Anfang Mai 2016 keine Barauszahlungen an Asylsuchende mehr vor, sondern händigte diesen als Bargeldsurrogat sogenannte Kommunalpasskarten aus. Diese waren mit einem Betrag von 320,14 € monatlich „aufgeladen“ und boten in den Monaten Mai und Juni 2016 die Möglichkeit des unmittelbaren Bezugs von Sachleistungen; ab Juli 2016 konnten 43 Prozent des beladenen Geldes in bar abgehoben werden. Dem Angeklagten wurde die Kommunalpasskarte am 13. Mai 2016 übergeben. Die Kommunalpasskarte, die dem Angeklagten ausgehändigt worden war, wurde mit insgesamt 2.881,26 € „aufgeladen“. Der Angeklagte nutzte „seine“ Kommunalpasskarte u. a. für Einkäufe in einem Supermarkt, einer Drogerie und in einem Sportgeschäft, wobei er u. a. eine Reisetasche, Lebensmittel und Sportschuhe erwarb. Bei seiner Festnahme am 26. April 2017 wies die ihm überlassene Kommunalpasskarte noch ein Restguthaben von 233,93 € auf. Neben den Bargeldauszahlungen und der bargeldgleichen Kommunalpasskarte erhielt der Angeklagte Unterkunft und Verpflegung in einem Wert von insgesamt 3.253,79 €. Der Angeklagte hatte auf sämtliche dieser Leistungen keinen Anspruch, was er wusste. Er wollte sie dennoch empfangen, um seine Identität als syrischer Flüchtling aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus kam es ihm darauf an, durch die Entgegennahme dieser staatlichen Zuwendungen zu belegen, dass der Staat ihm nicht nur eine unberechtigte Registrierung als Asylbewerber ermöglichte, sondern ihm auch Leistungen ausbezahlte, ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellte und ihn versorgte, obwohl er weder ein syrischer Flüchtling noch einkommens- und vermögenslos war und damit auch keine entsprechenden Ansprüche hatte. Nach seiner Festnahme am 26. April 2017 zahlte der Angeklagte die auf diese Weise erlangten Leistungen zurück bzw. beglich die insoweit angefallenen Kosten. 3. Tat 3: Beantragung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Am 12. Mai 2016 stellte der Angeklagte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) - Außenstelle Stadt28 - einen Antrag auf Gewährung von Asyl, zu dem er am 7. November 2016 angehört wurde. Bei dieser Anhörung gab der Angeklagte u. a. wiederum wahrheitswidrig an, sein Name sei „David Benjamin“. Er sei Syrer und Christ, seine Familie sei seit dem Jahr 1920 französischer Abstammung. Er habe einen Bruder, zu dem er jedoch keinen Kontakt habe. Er könne keinen Personalausweis vorlegen, da er nach einem Angriff des IS unmittelbar geflohen sei. Am 16. Dezember 2016 entschied der beim BAMF zuständige Zeuge H aufgrund des Protokolls dieser Anhörung, dem angeblichen „David Benjamin“ den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen und dessen Antrag auf Asyl im Übrigen abzulehnen. Aufgrund der Anerkennung des subsidiären Schutzstatus konnte der Angeklagte nunmehr auch Leistungen nach dem SGB II beantragen. Der Angeklagte wollte in Umsetzung seines Täuschungsszenarios nunmehr weitere staatliche Transferleistungen erhalten und beantragte daher am 14. Februar 2017 beim Jobcenter Aruso in Stadt18 gegenüber der dort als Sachbearbeiterin beschäftigten Zeugin J Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Dabei gab er erneut an, dass sein Name David Benjamin und er ein syrischer Flüchtling sei, der zudem über kein Einkommen und kein Vermögen verfüge. Am 1. März 2017 bewilligte ihm die für die Bearbeitung des Antrags zuständigen Zeugin B Leistungen in Höhe von 409,- €, einen Unterkunftskostenzuschuss von 311,- € und einen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung von 114,- € monatlich. Dabei ging sie davon aus, dass es sich bei dem Angeklagten um einen mittellosen syrischen Flüchtling namens David Benjamin handele. Sie bewilligte den Antrag in der falschen Vorstellung, dass alle Antragsvoraussetzungen vorlägen. In unmittelbarer Folge dessen wurden an den Angeklagten soziale Transferleistungen in Höhe von insgesamt 3.025,- € erbracht. So erhielt er Geldleistungen in Höhe von 1.636,- €. Daneben fielen Unterkunftskosten von insgesamt 933,- € und Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Höhe von 456,- € an. Der Angeklagte hatte auf diese Leistungen keinen Anspruch, was er wusste. Er wollte dennoch auch die zusätzlichen Leistungen nach dem SGB II erhalten, um seine Identität als syrischer Flüchtling aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus kam es ihm auch hinsichtlich dieser Leistungen darauf an zu belegen, dass der Staat ihm nicht nur eine unberechtigte Registrierung als Asylbewerber ermöglichte, sondern ihm auch Leistungen ausbezahlte, obwohl er weder ein syrischer Flüchtling noch einkommens- und vermögenslos war und damit auch keine entsprechenden Ansprüche hatte. Die Geldleistungen in Höhe von 1.636,- €, die der Angeklagte aufgrund des Antrags nach dem SGB II erhielt, forderte das Jobcenter Aruso durch Bescheid vom 23. Juni 2017 vom Angeklagten zurück. Am 3. Juli 2017 erstattete der Angeklagte diesen Betrag. B. Beweiswürdigung I. Zur Person des Angeklagten Die Feststellungen zur Person des Angeklagten gründen auf seiner insoweit ganz überwiegend glaubhaften Einlassung in der Hauptverhandlung und den Vernehmungen der Zeuginnen K und Vorname1 L. Die Angaben des Angeklagten und der Zeuginnen K und L sind durch die Aussage des Zeugen Kriminalhauptkommissar Nachname1 bestätigt und ergänzt worden, der die Ergebnisse seiner Ermittlungen zum Lebenslauf des Angeklagten geschildert hat. Zu seinen aktuellen Einkommensverhältnissen hat der Angeklagte abweichend von den Feststellungen behauptet, seine Einkünfte betrügen nur ca. 1.500,- €. Diese Behauptung ist jedoch durch den Besoldungsnachweis vom 20. Januar 2022 widerlegt, der monatliche Nettobezüge von 2.049,41 € ausweist. Die Zeugin K und Vorname1 L haben keine abweichenden Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten gemacht. Sie haben die Lebensumstände vor der Festnahme im Einklang mit den Angaben des Angeklagten beschrieben und ergänzend bekundet, (…). Dass der Angeklagte sich bereits im Jahr 2007 und auch im Jahr 2014 mit den Gedanken an einen Militärputsch beschäftigte, ergibt sich aus dem Vermerk von KHK Nachname2 vom 3. März 2022, der ein Notizbuch des Angeklagten ausgewertet hatte. In diesem Notizbuch befand sich dem Vermerk zufolge ein „Post-It“-Zettel, auf dem der Angeklagte - was er eingeräumt hat - unter der Überschrift „für den 24.02.2014“ folgendes vermerkte: „Beim Lesen meines ersten Buches bin ich über meinen Militärputsch Gedanken gestolpert. Ich wusste gar nicht, dass ich schon so lange daran denke. Gerade jetzt berührt mich das, wo ich beinahe die Streitkräfte hätte verlassen müssen (28.01.2007)“. Bei diesem, in der Notiz in Klammern gesetzten Datum handelt es sich um das eines entsprechenden Eintrages in einem anderen Notizbuch des Angeklagten: „Im Moment gibt es nur zwei Wege, wie ich mir vorstellen kann, das Ruder in diesem Land noch 'rum zu reißen und das Land wieder zu dem zu machen, was es eigentlich ist. Das eine wäre, Soldat zu werden und beim Militär eine einflussreiche Position zu erlangen, sodass ich mich an die Spitze der deutschen Streitkräfte setzen kann. Ein Weg, den ich mir sehr gut vorstellen kann und von dem ich auch denke, dass ich durchaus in der Lage wäre, diesen erfolgreich zu bestreiten. Darauf würde ein Militärputsch folgen.“ Der Angeklagte hat bestätigt, dass es sich auch bei diesen Notizen um seine Aufzeichnungen handelt. Die Feststellungen zu der als nicht bestanden gewerteten Masterarbeit „Politischer Wandel und Subversionsstrategie“ beruhen auf der deutschen Übersetzung dieser Arbeit, dem Gutachten von O, der Einlassung des Angeklagten und den Angaben des Zeugen KHK Nachname2, mithin des polizeilichen Ermittlungsführers, der die Ermittlungsergebnisse zu der Masterarbeit geschildert hat. O begutachtete die Masterarbeit im Auftrag der Bundeswehr. Das Fazit seines Gutachtens war, es handle sich nach Art und Inhalt nicht um eine akademische Qualifikationsarbeit, sondern um einen „radikalnationalistischen, rassistischen Appell“. Dies wird durch die Einlassung des Angeklagten bestätigt, der auch angab, die Arbeit sei mit eben dieser Begründung als nicht bestanden gewertet worden. Dies hat auch KHK Nachname2 bekundet, der hierzu bei der Bundeswehr Ermittlungen zu der Masterarbeit tätigte. Bezüglich der Einzelheiten zum Inhalt der Masterarbeit wird auf die untenstehenden Ausführungen unter B II 2 a) bb) (1) (a) Bezug genommen. Dass der Angeklagte zur Prepperszene gehörte, folgt aus der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Dieser hat geschildert, er habe einen „Krisenkeller“ eingerichtet. In diesem habe er diverse Gegenstände gelagert, so unter anderem Benzin, Essensvorräte und einen Generator, aber auch Munition und Sprengkörper, die er im Krisenfall habe verwenden wollen. Er hat ausführlich beschrieben, welche verschiedenen Katastrophenszenarien er befürchtete, und bestätigt, Mitglied der Telegram-Chatgruppe Süd gewesen zu sein. Diese Einlassung wird durch die Angaben der Zeugen P, F und Q sowie den Schilderungen von KHK Nachname2 zu den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen bestätigt werden. Bei der Telegram-Chatgruppe Süd handelte es sich nach den übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen P, F und Q um eine „Preppergruppe“, das heißt eine Gruppe von Personen, die sich gemeinsam auf befürchtete Katastrophen vorbereitete. Die Zeugen P, F und Q haben übereinstimmend angegeben, Mitglieder in der Telegram-Chatgruppe Süd gewesen zu sein und auch an Treffen des Vereins UNITER e.V. teilgenommen zu haben, zu denen über diese Chatgruppe eingeladen worden sei. Der Angeklagte sei sowohl in der Chatgruppe gewesen als auch bei Treffen des Vereins. Der Zeuge KHK Nachname2 hat dargelegt, dass man sich im Rahmen der Ermittlungen intensiv mit der Telegram-Chatgruppe Süd auseinandergesetzt habe. Die hierzu befragten Zeugen hätten angegeben, man habe sich in der Gruppe gemeinsam auf befürchtete Katastrophen vorbereiten wollen. Der Angeklagte sei Mitglied der Chatgruppe gewesen. Davon, dass der Angeklagte die Kontakte zur Prepperszene auch nutzen wollte, um illegal an weitere Waffen zu gelangen, ist der Senat aufgrund der weiteren glaubhaften Angaben des Zeugen P überzeugt. Dieser hat anschaulich und in Übereinstimmung mit seinen polizeilichen Vernehmungen geschildert, er habe den Angeklagten bei zwei Treffen des Vereins UNITER e.V. getroffen. Es sei um die Vorbereitung auf Katastrophen wie einen dritten Weltkrieg gegangen. Zu den Treffen des Vereins sei auch über die Telegram-Chatgruppe Süd eingeladen worden, in der auch der Angeklagte gewesen sei. Bei beiden Treffen habe der Angeklagte ihn angesprochen und gefragt, wie man an Waffen kommen könne, wobei die Art der Fragestellung impliziert habe, dass es dem Angeklagten nicht darum gegangen sei, wie man sich legal Waffen besorge. Dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus der Auskunft des Bundesamts für Justiz vom 23. Dezember 2021. Die Feststellung, dass der Angeklagte vom 26. April 207 bis zum 3. Mai 2017 aus nicht aufklärbaren Gründen im besonders gesicherten Haftraum untergebracht war, beruht auf dem Personalblatt vom 10. Mai 2017 und den Angaben des Zeugen R, des damaligen Vollzugsabteilungsleiters der JVA Stadt2 ... II. Zum Tatgeschehen 1. Einlassung des Angeklagten Im Wesentlichen hat der Angeklagte folgende teilgeständigen Angaben gemacht: a) Zu den Schusswaffen, der Munition und den Sprengkörpern (aa) Zu G3, FN Browning und Landmann-Preetz Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er das Gewehr der Marke Heckler & Koch G3, die Pistole FN Browning 7,65 mm und das Selbstladegewehr des Herstellers Landmann Preetz verwahrte und diese Waffen mindestens einmal von Stadt13/Frankreich nach Stadt1 transportierte. Zu Beginn der Hauptverhandlung wollte der Angeklagte keine Angaben zu den Waffen machen. Er hat dann eingeräumt, dass er die Waffen G3, FN Browning und Landmann Preetz zeitlich begrenzt besessen habe. Er habe die Waffen irgendwann im Jahr 2016 bekommen, spätestens Mitte 2016. Wie und von wem er diese Waffen erlangte, wolle er nicht sagen. Er habe sich der Waffen in der Zeit des „Vorfalls in Wien“ - teilweise davor, teilweise danach - entledigt, was er nicht näher erläutern wolle; über den Verbleib der Waffen wisse er nichts. Er wisse auch nicht mehr, welcher Waffen er „vor Wien“ und welcher Waffen er sich danach entledigt habe. Die Frage, warum er sich der Waffen teilweise schon vor seiner vorläufigen Festnahme in Wien entledigt haben will, hat der Angeklagte nicht beantwortet. Der Angeklagte hat angegeben, er habe sich die drei Schusswaffen beschafft, weil es in Frankreich eine Bedrohungslage gegeben habe. So habe es Vorfälle in der Nähe von Militärstandorten gegeben, bei denen Soldaten bedroht worden seien. Deshalb habe er sich zum eigenen Schutz bewaffnen wollen. Auf Vorhalt, dass Waffen, die er in Stadt1 habe, ihm bei einer Bedrohungslage in Frankreich nicht hätten helfen können, hat er erklärt, dass er die Waffen auch manchmal in Stadt13/Frankreich gehabt habe. Er hat dann spontan geäußert, die drei Waffen mit Munition zeitweise in Stadt1 und zeitweise in Stadt13/Frankreich aufbewahrt zu haben. Er habe diese Gegenstände von Stadt1 nach Stadt13/Frankreich und dann zumindest einmal wieder nach Stadt1 mitgenommen. Auf nochmaligen Vorhalt, dass Waffen in Stadt1 bei einer Bedrohungslage in Frankreich nicht sinnvoll seien, hat der Angeklagte sodann erklärt, er habe sich die Waffen wegen der Ereignisse am Jahreswechsel 2015/2016 auf der Kölner Domplatte beschafft. Er habe sich und seine Angehörigen mit diesen Schusswaffen gegen Terroristen verteidigen wollen. Drei Personen wären dann schon mal ausgestattet gewesen. Er sei von 100 bis zu 5.000 Terroristen ausgegangen, die nach Deutschland gekommen seien und als „Sleeper“ andere, die bereits da gewesen seien, weiter radikalisierten. Oder es gebe noch das Szenario, dass Deutschland von Angreifern überrannt werde. Er habe das Gewehr G3 zeitweise in Stadt13/Frankreich in einem Beutel unter seinem Bett aufbewahrt; im Sommer 2016 habe er es dort einmal dem Zeugen E gezeigt. Die FN Browning habe er dem Zeugen einmal auf dem Marktplatz in Stadt1 gezeigt. Im Waffengeschäft des Zeugen F habe er eine Montageschiene für das Gewehr G3 erworben, um ein Zielfernrohr installieren zu können. Er habe in diesem Geschäft auch nach einer Ausziehkralle für die Waffe Landmann Preetz und nach Zubehör für die FN Browning gefragt. Diese Gegenstände habe er dann im Waffengeschäft V1 GmbH erworben. Er sei mit dem Zeugen F auf einem Schießstand in Stadt15 gewesen. Dort habe er alle drei Waffen bei sich gehabt. Mit dem G3 und der FN Browning habe er geschossen. Ob er dort auch mit dem Landmann Preetz geschossen habe, wisse er nicht mehr sicher. Die Frage, ob es sich bei dem Gewehr G3 um eine militärische vollautomatische oder um eine zivile halbautomatische Version gehandelt habe, hat der Angeklagte nicht beantwortet. Auch auf die Frage, ob eine oder mehrere dieser Schusswaffen aus den Beständen der Bundeswehr stammen, hat er erklärt, er wolle dazu nichts sagen. (bb) Zur M.A.P.F. Der Angeklagte hat eingeräumt, die Waffe M.A.P.F. am 22. Januar 2017 in der Toilette versteckt zu haben und am 3. Februar 2017 nach Wien geflogen zu sein, um die Waffe wieder an sich zu nehmen. Weitere Angaben zum Geschehen in Wien hat er nicht gemacht, jedoch zu Beginn der Hauptverhandlung angegeben, er halte an seiner Einlassung fest, die er unmittelbar nach der Festnahme bei dem Stadtpolizeikommando Schwechat in Wien gemacht habe, die auch seinen Angaben entsprächen, die er bei der Bundeswehr und beim MAD gemacht habe. Dort hatte der Angeklagte behauptet, er sei wegen des „Balls der Offiziere“ nach Wien gekommen. Die Waffe habe er am Vorabend des Rückflugs von Wien nach Stadt20/Schweiz - also am 21. Januar 2017 - beim Urinieren in einem Gebüsch gefunden. Erst am Flughafen sei sie ihm wieder eingefallen. Er habe dann am Flughafen nach einem Versteck gesucht und die Putzklappe auf der Toilette gefunden. Er habe ein Foto von dem Versteck in der WhatsApp-Gruppe „Ball der Offiziere 2016“ hochgeladen, um die Waffe wiederzufinden. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung angegeben, seine Schilderungen in der E-Mail, die er am 8. Februar 2017 an den vormaligen Wehrdisziplinaranwalt U gesendet hatte, sowie in dem dieser E-Mail als Anhang angefügten Schreiben, seien zutreffend. In diesem Schreiben sowie bei seiner Vernehmung beim Stadtpolizeikommando Schwechat nach seiner Festnahme am 3. Februar 2017 und bei der Vernehmung bei der Bundesehr am 8. Februar 2017 hatte der Angeklagte angegeben, er habe am 20. Januar 2017 mit nicht näher benannten Kameraden in der Wiener Hofburg am „Ball der Offiziere“ teilgenommen. Die Feierlichkeit habe er am nächsten Morgen gegen 4:00 Uhr verlassen und sei in sein Hotel, das im … Bezirk der Stadt Wien gelegen habe, gegangen. Am 21. Januar 2017 habe er gegen 17:00 Uhr - noch verkatert von der Nacht zuvor - das Wiener „Café X“ besucht und dort Bier getrunken. Nachdem im Laufe des Abends weitere Kameraden dazugekommen seien, habe man sich in eine Bar in der Nähe des Cafés begeben und sich auf dem Weg dorthin einer Gruppe von Studenten angeschlossen. Da er während dieses Wegs habe urinieren müssen, sei er an ein kniehohes Gebüsch herangetreten. Beim Urinieren habe er infolge eines leichten Glitzerns die Handfeuerwaffe wahrgenommen, sie aufgehoben, ihren Ladezustand festgestellt und sie daraufhin gesichert in die Innentasche seiner Jacke gesteckt. Anschließend habe er sich zurück zur Gruppe begeben, mit der er lauthals Gespräche geführt und Whiskey getrunken habe, sodass er den vorherigen Fund schnell vergessen habe. Am 22. Januar 2017 - dem Tag seiner geplanten Abreise - habe er sich erst kurz vor der Sicherheitskontrolle am Flughafen daran erinnert, dass sich die Waffe immer noch in seiner Jacke befunden habe. Daraufhin habe er, weil er aufgrund des baldigen Abflugs nach Stadt20/Schweiz in zeitlicher Eile gewesen sei und den Flug - aus seiner Sicht - mit Sicherheit verpasst hätte, wenn er die Pistole der Polizei übergeben hätte, einen Ort gesucht, um sich der Waffe zu entledigen. Da es ihm zu gefahrenträchtig erschienen sei, die Waffe einfach in einem Mülleimer zu entsorgen, habe er sich entschieden, sie in der am Gate „C“ gelegenen Toilettenanlage, dort hinter einer kleinen in der Wand verbauten Luke, zu deponieren. Auf entsprechende Nachfrage habe er seinem Begleiter Vorname2 L von dem Geschehnis erzählt und sei dann mit ihm nach Stadt20/Schweiz geflogen. Nach einigen unruhigen Nächten habe er sich entschlossen, persönlich nach Wien zu fliegen, um die Waffe der Polizei zu übergeben. Als er dort am 3. Februar 2017 angekommen sei und die Toilette erneut aufgesucht habe, sei ihm beim Öffnen der Luke aufgefallen, dass die Pistole verschwunden sei. Anschließend sei er von der Polizei festgenommen worden. In der E-Mail an U erklärte der Angeklagte dieses angebliche Verhalten beim Auffinden der Waffe und danach damit, dass es wohl aus einer Mischung zwischen übermäßigem Alkoholgenuss und einer dem Soldaten natürlicherweise aberzogenen Waffenscheu resultiere. (cc) Zu der Munition und den Sprengkörpern Der Angeklagte hat eingeräumt, dass sämtliche Munition und Sprengkörper, die in dem vom Zeugen E bewohnten Zimmer im Studentenwohnheim in Stadt14 sichergestellt wurden, von ihm stammten. Er wisse aus den Akten, was dort gefunden worden sei. Er habe all dies vorher in seinem Keller in der C-Straße … in Stadt1 gelagert. 75 % der Munition sei aber nur Manövermunition gewesen, die zum Üben genommen werde. Da könne es Verbrennungen geben, diese Munition sei aber nicht letal. Nur das Kaliber 7,62 sei für das Gewehr G3 geeignet und daher von ihm verschießbar gewesen. Angaben dazu, wie er an diese Sachen gekommen sei, hat der Angeklagte nicht gemacht. Er hat lediglich eingeräumt, dass die Munition von der Bundeswehr stammt. Er habe in dem Keller des Hauses C-Straße … in Stadt1 viele Sachen gelagert. Das habe er für den Fall des Zusammenbrechens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung getan. Deshalb habe er Munition gehortet. Auch Zigaretten zum Tausch, warme Kleidung, Petroleumlampen, Kabel, Alkohol, Essensrationen und Wasserreinigungstabletten habe er aus diesem Grund gesammelt. Zu diesen „Prepper“-Gedanken habe er nunmehr etwas Abstand. Bisher sei kein 3. Weltkrieg eingetreten und auch kein Bürgerkrieg. Er sehe aber trotzdem noch die Gefahr, dass das passieren könne. Seit wann er die Sachen im Keller gehabt habe, könne er nicht genau rekonstruieren. Diese hätten aber spätestens ab Mitte 2016 dort gelegen. Er habe nicht alles auf einmal dorthin gebracht. Das sei mal ein Schub gewesen. Er habe die Sachen dann dem Zeugen E mitgegeben, damit dieser sie aufbewahre, da er sich wegen des „Vorfalls in Wien“ Sorgen gemacht habe. Der Zeuge E habe auch schon vorher einen Schlüssel für den Keller in der C-Straße … gehabt. Er habe dem Zeugen den Schlüssel gegeben, damit dieser, falls „etwas“ passiere, auch Zugang zum Keller habe. b) Zur Anschlagsplanung Der Angeklagte hat sich zum Vorwurf, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben, dahin eingelassen, dass er nie geplant habe, einen Anschlag auf einen Politiker, eine Politikerin oder eine Person des öffentlichen Lebens zu verüben. Er hat die Auffassung geäußert, es sei auch denklogisch, dass er, wenn er mehrere Waffen oder Macheten besitze, damit niemanden töten wolle. Denn dazu reiche ja eine Waffe aus. Der Angeklagte hat die Auffassung vertreten, er sei weder völkisch-nationalistisch noch rassistisch oder demokratiefeindlich eingestellt gewesen und er sei dies auch heute nicht. Es gebe halt „abstammungstechnisch“ große Unterschiede zwischen Völkern. Ein Rassist sei aber jemand, der das überbewerte und es als einzige Kategorie ansehe. Er sei auch kein Antisemit. Sofern er sage, dass Juden keine Deutschen sein könnten, sei dies kein Antisemitismus. Er habe sich intensiv damit beschäftigt und könne dies wissenschaftlich beweisen. Seine Äußerungen, insbesondere die von ihm gefertigten Audiodateien und auch seine Notizen könnten zwar teilweise missverständlich sein, sie seien aber alle „metaphysisch“ gemeint. Es sei nie als Aufruf zur Gewalt gemeint gewesen. Er habe nur ein imaginiertes Gespräch geführt. Wen er sich als Gesprächspartner vorgestellt habe, wisse er nicht. Er sei ein Verfechter der Liebe, des Friedens und der Gemeinsamkeit. c) Zur Registrierung als syrischer Flüchtling und dem Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und zur Beantragung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Der Angeklagte hat eingeräumt, sich als syrischer Flüchtling „Benjamin David/David Benjamin“ ausgegeben, dabei gegenüber den Entscheidungsträgern sowohl zu seiner Identität als auch zu seinen Vermögensverhältnissen falsche Angaben gemacht und aufgrund dessen die genannten Leistungen erhalten zu haben. Er habe sich insbesondere deshalb als syrischer Flüchtling ausgegeben, da er die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung sehr kritisch gesehen habe und habe sehen wollen, ob es ihm gelingt, sich „einfach so“ als Flüchtling registrieren zu lassen, „den Staat“ zu täuschen und sogar staatliche Leistungen zu erhalten. Er habe Ende des Jahres 2015 Urlaub, aber keine Pläne gehabt und sich spontan entschieden zu versuchen, sich als syrischer Flüchtling auszugeben. Am 29. Dezember 2015 habe er sich deshalb so angezogen, wie er sich jemanden vorgestellt habe, der mehrere tausend Kilometer aus seinem Heimatland nach Deutschland geflohen ist, habe sich das Gesicht dunkler geschminkt und den Bart gefärbt. Er sei zunächst zu der Erstaufnahmeeinrichtung in Stadt1 gegangen und habe mit starkem Akzent „Asyl“ gesagt. Der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes habe ihn aber nicht rein gelassen. Zufällig sei genau in dem Moment ein Polizeiauto vorbeigefahren, auf das habe der Mitarbeiter gezeigt und ihm erklärt, dass er sich an die Polizisten wenden solle. Er sei dann mit diesen zu einem Polizeirevier gefahren. Dort habe er angegeben, sein Name sei „Benjamin David“ und er sei am 8. Februar 1988 in Damaskus in Syrien geboren worden und von dort nach Deutschland geflohen. Ihm sei dann gesagt worden, dass er sich innerhalb der nächsten zwei Tage bei der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen melden solle, was er dann auch getan habe. Er habe sich zwischenzeitlich Gedanken zu „seiner Geschichte“ gemacht und ein bisschen recherchiert. Dabei habe er gesehen, dass es in Aleppo französische Schulen gegeben habe. Da er selbst Französisch könne, habe er sich entschieden zu sagen, dass er auf einer solchen Schule gewesen sei. In Gießen habe er dann angegeben, er sei ein französischstämmiger Syrer christlichen Glaubens aus Aleppo, der in seinem französischen Mikrokosmos nur selten Arabisch gesprochen habe und es deshalb auch nicht beherrsche. Er habe dort angegeben, dass er kein Einkommen und kein Vermögen habe, und habe einen Asylantrag unterschieben, in dem das alles von der Dame dort festgehalten worden sei. Von Gießen aus sei er dann mit einem Bus nach Bundesland2 gebracht worden. Er habe zunächst eine Nacht in einer Einrichtung in Stadt28 verbracht und sei dann in die Asylbewerberunterkunft in Stadt19 verlegt worden. Der Angeklagte hat auch eingeräumt, am 14. Februar 2017 Leistungen nach dem SGB II beantragt zu haben. Dies sei nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus möglich gewesen. Er habe sich wieder als „David Benjamin“ ausgegeben und auch dort behauptet, weder Vermögen noch Einkommen zu haben. Er habe es nicht des Geldes wegen gemacht. Es sei ihm nicht persönlich darauf angekommen, Sozialleistungen zu erhalten. Dies sei aber nach seiner Einschätzung notwendig gewesen, um die Täuschung aufrecht zu erhalten. Selbst seine Fahrtkosten seien durch die erhaltenen Leistungen nicht gedeckt gewesen. Das Geld habe er aber verwendet. Die Kommunalpasskarte sei wie eine EC-Karte. Diese sei zum Konsum ausgegeben worden. Das Geld habe er verkonsumieren müssen, damit es nicht auffalle. Mit der Kommunalpasskarte habe er irgendwas gekauft, was nicht ganz sinnlos gewesen sei. Es seien Güter des täglichen Lebens gewesen wie Sportschuhe oder eine Reisetasche. Er habe auch Shisha-Tabak und Kichererbsen zum gemeinsamen Konsum mit den Mitbewohnern gekauft. Anschließend habe man auch ein Konto eröffnen müssen. Bei verschiedenen Banken habe das nicht funktioniert, weil es bei diesen schlechte Erfahrungen gegeben habe. Bei der Bank1 habe es dann funktioniert. Das Arbeitslosengeld sei dann dort einbezahlt worden. Alle offenen Forderungen habe er beglichen, als er im April 2017 im Gefängnis gewesen sei. 2. Überzeugungsbildung des Senats a) Zu Tat 1: Zu den Schusswaffen, Munition und Sprengkörpern sowie der Vorbereitung eines terroristischen Anschlags aa) Zu den Schusswaffen (1) Zu den Schusswaffen G3, FN Browning und Landmann Preetz (a) Zum Verwahren der Schusswaffen G3, FN Browning und Landmann Preetz Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte die Waffen G3, FN Browning und Landmann Preetz zeitweise verwahrte, beruht auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten wird insbesondere durch die Aussage des Zeugen F bestätigt. Dieser hat bekundet, er betreibe in Stadt15 ein Geschäft für Waffen und Waffenzubehör. Im Laufe des Jahres 2016 sei der Angeklagte mindestens drei Mal bei ihm im Geschäft gewesen. Das erste Mal habe der Angeklagte den Laden des Zeugen am 5. April 2016 aufgesucht. Dies habe der Angeklagte unangemeldet getan, was eher ungewöhnlich sei, weil sich die meisten Kunden telefonisch anmeldeten. Der Angeklagte habe ihm berichtet, dass er in Stadt21 ein „Walther-Zielfernrohr“ gekauft habe, das er auf sein G3 schrauben wolle. Er - der Zeuge - wisse noch, dass der Angeklagte das so gesagt habe, da man ein solches Zielfernrohr normalerweise nicht auf scharfe Waffen schraube. Der Angeklagte habe bei ihm dann eine Montageschiene für das G3 erworben, wobei dem Angeklagten wichtig gewesen sei, dass sein Name nicht auf der Rechnung erschienen sei. Bei einem der Besuche habe der Angeklagte eine Waffe Kaliber 7,65 mm erwähnt. Dabei habe es sich aber nicht um eine Pistole des Herstellers M.A.P.F. gehandelt, sondern um ein anderes Modell. Ein weiteres Mal sei der Angeklagte am 25. Juli 2016 in den Laden gekommen. Er habe nach einer Ausziehkralle für ein Gewehr des Herstellers Landmann Preetz und nach Federn für den Sicherungshebel einer FN Browning sowie nach Magazinen für diese Waffe gefragt. Da der Zeuge weder die Ausziehkralle noch die Federn oder die Magazine vorrätig gehabt habe, habe er dem Angeklagten das Waffengeschäft V1 GmbH in Stadt22 bei Stadt23 empfohlen. Am 28. Juli 2016 habe er sich bei dem Angeklagten per WhatsApp danach erkundigt, ob dieser die Ausziehkralle erhalten habe. Dieser habe ihm dann geantwortet, er habe „die Kralle“ bekommen. Der Angeklagte sei dann nochmals im Herbst ca. drei Wochen vor dem „Range Day“ bei ihm im Geschäft gewesen. Er habe sich mit dem Angeklagten lose angefreundet und sei über ihn auch Teilnehmer der Telegram-Chatgruppe Süd geworden. Zudem hat der Zeuge geschildert, er sei zusammen mit dem Angeklagten am 26. Juli 2016, einen Tag nachdem der Angeklagte in seinem Geschäft gewesen sei, zusammen auf dem Schießstand des Schützenvereins1 e.V. Stadt15 gewesen. Der Angeklagte habe ihm zuvor gesagt, er wolle dort sein G3 einschießen, und habe dann ein Gewehr mitgebracht, von dem der Zeuge habe erkennen können, dass es sich um ein Gewehr G3 des Herstellers Heckler und Koch gehandelt habe. Ob es eine zivile oder eine militärische Version gewesen sei, wisse er aber nicht. Auf dem Gewehr sei das Walther-Zielfernrohr befestigt gewesen, über das sie ja vorher schon gesprochen hätten. Der Angeklagte habe mit dem G3 geschossen. Dieser habe auch eine Pistole FN Browning Kaliber 7,65 dabeigehabt. Ob er auch mit dieser Waffe geschossen habe, könne er nicht mehr sicher sagen. Beide Schusswaffen sowie scharfe Munition für diese habe der Angeklagte in einer Art Gitarrentasche dorthin gebracht. Die eine Vielzahl von Details aufweisenden und mit Blick auf die vorangegangene polizeiliche Vernehmung des Zeugen auch konstanten Angaben sind glaubhaft. Dies gilt auch für die Beschreibung der Schusswaffen als G3 und FN Browning Kaliber 7,65, weil der Zeuge als Inhaber eines Waffengeschäfts über die insoweit nötige Expertise verfügt. Die Bekundungen des Zeugen F korrespondieren überdies ebenso wie die Einlassung des Angeklagten, er habe eine Ausziehkralle für das Gewehr Landmann Preetz sowie eine Feder und Magazine für die FN Browning im Waffengeschäft V1 GmbH erworben, mit den Angaben der Zeugin V. Diese betreibt das Waffengeschäft V1 bei Stadt23 und hat auf Vorhalt der Rechnung dieses Waffengeschäfts mit der Nr. … vom 27. Juli 2016 angegeben, das auf der Rechnung eingetragene Kürzel „ET“ stehe für Ersatzteile. Sofern sie eine Ausziehkralle verkaufe, verbuche sie diese regelmäßig - wie viele andere Waffenteile - unter „ET“. Es sei deshalb gut möglich, dass sie am 27. Juli 2016 eine Ausziehkralle für eine Waffe Landmann Preetz sowie Magazine verkauft habe; sie könne sich allerdings nicht an den Angeklagten erinnern und die Rechnung auch nicht sicher einem bestimmten Verkauf zuordnen. Auch der Zeuge E hat die Einlassung des Angeklagten zu den Schusswaffen bestätigt. Dieser hat glaubhaft und im Einklang mit seinen Angaben bei den polizeilichen Vernehmungen vom 26. April 2017, 7. Juni 2017, 21. Juni 2017 und 13. Juli 2017 angegeben, der Angeklagte habe zumindest zwei scharfe Schusswaffen besessen. Zudem entsprechen seine Angaben dem schriftlichen Urteil des Landgerichts Stadt17 vom 16. September 2019 zufolge seiner Einlassung in der Hauptverhandlung im vor dem Landgericht Stadt17 gegen den Zeugen E anhängig gewesenen Strafverfahren, in dem er mit dem vorgenannten, inzwischen rechtskräftigen Urteil wegen des Besitzes der hier maßgeblichen Gegenstände zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Während eines Besuchs des Zeugen beim Angeklagten in Stadt13/Frankreich habe dieser ihm eine gewehrähnliche Waffe gezeigt, die sich in einem Beutel unter dem Bett des Angeklagten befunden habe. Des Weiteren habe ihm der Angeklagte auf dem Marktplatz in Stadt1 eine Schusswaffe gezeigt, die er in seiner Jackentasche bei sich geführt habe. Er - der Zeuge E - könne die Waffen zwar nicht genauer bezeichnen; die ihm in Stadt1 gezeigte Schusswaffe sei aber jedenfalls kleiner gewesen als die Schusswaffe, die ihm der Angeklagte in Stadt13/Frankreich gezeigt habe. Die Waffe in Stadt1 habe einer Pistole geähnelt. Er könne die beiden Vorfälle zeitlich nicht genau einordnen, beide seien aber im Jahr 2016 gewesen, der Besuch in Stadt13/Frankreich im Sommer, das Zusammentreffen mit dem Angeklagten in Stadt1 wahrscheinlich im Herbst. Die Angaben des Zeugen E sind glaubhaft. Er ist mit dem Angeklagten gut befreundet und fühlt sich ihm sehr verbunden, weshalb fernliegt, dass er den Angeklagten zu Unrecht belasten wollte. Die Feststellung, dass die Waffen funktionsfähig waren, beruht auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, der eingeräumt hat, dass alle drei Waffen funktionsfähig gewesen seien. Dies ist plausibel, weil es mit seinen Bemühungen, die Waffen durch weiteres Zubehör auszustatten im Einklang steht, was für funktionsunfähige Waffen wenig sinnvoll wäre. Die Funktionsfähigkeit der Waffen wird zudem durch die Schießübungen am 26. Juli 2016 belegt, bei denen der Angeklagte nach eigenen Angaben mit dem Gewehr G3 und der FN Browning schoss, was der Zeuge F zumindest für das Gewehr G3 bestätigen konnte. (b) Zum Zeitraum, in dem der Angeklagte die Schusswaffen verwahrte Der Senat ist überzeugt davon, dass der Angeklagte das Gewehr G3 spätestens ab dem 5. April 2016 besaß. Der Angeklagte hat zum Zeitpunkt, ab dem er die Schusswaffen besaß, angegeben, er habe diese Waffen spätestens ab Mitte 2016 gehabt. Hinsichtlich des Gewehrs G3 ergibt sich indes aus den Angaben des Zeugen F, dass der Angeklagte dieses spätestens ab dem 5. April 2016 hatte. Der Zeuge F hat mitgeteilt, der Angeklagte habe an diesem Tag von dem G3 als einem Gewehr gesprochen, das er schon besitze und nicht erst in der Zukunft erlangen wolle; so habe der Angeklagte von „seinem“ G3 gesprochen, auf das er das Zielfernrohr schrauben wolle. Dass dies am 5. April 2016 gewesen sei, könne er mittels der ihm - dem Zeugen - vorgehaltenen Rechnung über den Verkauf der Montageschiene nachvollziehen. Soweit es die Pistole FN Browning und das Gewehr Landmann Preetz betrifft, ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte diese spätestens am 25. Juli 2016 besaß, weil sich der Angeklagte den Schilderungen des Zeugen F zufolge an diesem Tag nach Zubehörteilen für beide Waffen erkundigte. Entgegen der anderslautenden Angaben des Angeklagten ist der Senat davon überzeugt, dass er die Gewehre G3 und Landmann Preetz und die Pistole FN Browning mit der jederzeitigen Möglichkeit des Zugriffs zumindest bis zu seiner Festnahme am 26. April 2017 weiter verwahrte. Denn seine Behauptung, er habe sich der Waffen in der Zeit des „Vorfalls in Wien“ - teilweise davor, teilweise danach - entledigt, sind mangels Plausibilität nicht glaubhaft. So hat der Angeklagte auf mehrfache Nachfragen nicht angegeben, wo und wie er sich der Waffen entledigt haben will. Er hat auch nicht erklärt, warum er dies „teilweise“ bereits vor seiner vorläufigen Festnahme am Wiener Flughafen getan haben will. Er hat des Weiteren nicht erläutert, warum er nicht mehr wisse, welcher Waffen er „vor Wien“ und welcher Waffen er sich danach entledigt habe. Der Vorfall in Wien brachte den Angeklagten dazu, wie er selbst eingeräumt hat und es insbesondere durch den Zeugen E bestätigt wurde, seine Munition, die er bis dahin im Keller in der C-Straße lagerte, bei anderen zu verstecken. Insoweit ist es nicht glaubhaft, wenn der Angeklagte angibt, dass er nicht mehr wisse, welche Waffen er zu dem Zeitpunkt besessen habe. Im Gegenteil belegt sein übriges Verhalten, dass er nach dem Vorfall in Wien bemüht war, ihn belastende Gegenstände so zu verstecken, dass er sie jederzeit wieder an sich nehmen konnte. So brachte er Munition und Bücher zu dem Zeugen E, damit sie nicht bei ihm - dem Angeklagten - gefunden werden. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Einlassung des Angeklagten und den Angaben des Zeugen E fest. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er wegen des Vorfalls in Wien erst die Bücher und später auch Munition und Sprengkörper bei dem Zeugen E versteckt habe, was der Zeuge E wie unter B II 2 a) aa) (3) (a) dargestellt, übereinstimmend geschildert hat. Auch verschiedenen NS-Devotionalien sowie Zettel und Notizbücher mit von ihm stammenden Notizen aus den Jahren 2009 bis 2017 hatte der Angeklagte verborgen. Er holte er sie am 11. Februar 2022 während laufender Hauptverhandlung beim Zeugen W in Stadt13/Frankreich im vorliegenden Verfahren ab. Dem Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 7. März 2022 zufolge suchte der Angeklagte den Zeugen W am 11. Februar 2022 in dessen Wohnung in Stadt13/Frankreich auf, wobei er beim Betreten der Wohnung des W lediglich eine Umhängetasche aus Leder bei sich hatte, während er beim Verlassen der Wohnung zusätzlich eine wiederverwendbare Tasche/Einkaufstasche trug. Aus dem Vermerk mit Anlage des KHK Nachname2 vom 23. Februar 2022 und dem Vermerk des POK Nachname3 vom 12. Februar 2022 ergibt sich, dass die vorgenannten Gegenstände am 11. Februar 2022 in einer vom Angeklagten mitgeführten Plastiktüte sichergestellt wurden. Der Angeklagte hat bestätigt, dass es sich um seine Unterlagen und Devotionalien handelte und er diese in einer Plastiktüte bei sich trug, als sie sichergestellt wurden. Sichere Feststellungen zum Ort der zwischenzeitlichen Aufbewahrung waren indes nicht möglich. (c) Zum Transport der Schusswaffen G3, FN Browning und Landmann Preetz nach Deutschland Der Senat ist aufgrund der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten davon überzeugt, dass dieser die Schusswaffen G3, FN Browning und Landmann Preetz zumindest bei einer Gelegenheit von Frankreich nach Deutschland transportierte. Der Angeklagte hat dies glaubhaft eingeräumt. Details, wie er dies getan habe, hat er nicht mitgeteilt. Er habe aber alle drei Schusswaffen immer zusammen aufbewahrt. Die Einlassung korrespondiert mit den Schilderungen des Zeugen E, der Angeklagte habe ihm im Jahr 2016 zunächst im Sommer in Stadt13/Frankreich eine Waffe und später - wahrscheinlich im Herbst - in Stadt1 eine andere Waffe gezeigt. Die Einlassung des Angeklagten, die Waffen immer zusammen aufbewahrt zu haben, steht insoweit auch mit den Angaben des Zeugen F in Einklang, denen zufolge der Angeklagte am 26. Juli 2016 sowohl die Waffe FN Browning als auch das Gewehr G3 am Schießstand in Stadt15 bei sich hatte. Der Angeklagte hat bestätigt, dass er auch bei dieser Gelegenheit die drei Schusswaffen gemeinsam aufbewahrt und auch alle drei Waffen mit nach Stadt15 genommen habe. (d) Zu den technischen Spezifikationen der Schusswaffen G3, FN Browning und Landmann Preetz Die Überzeugung des Senats von den technischen Spezifikationen der Schusswaffen G3, FN Browning und Landmann Preetz gründet auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Verwaltungswirt Name20. Der Sachverständige konnte die Schusswaffen G3, FN Browning und Landmann Preetz zwar nicht körperlich begutachten, weil sie nicht sichergestellt werden konnten, hat aber auf der Basis der Angaben, die der Senat ihm aufgrund der Mitteilungen des Angeklagten und des Zeugen F vermittelt hat, eine Einordnung der Waffen vornehmen können. Der Sachverständige hat dargelegt, dass es vom Gewehr der Marke Heckler & Koch G3 verschiedene Versionen gebe, wobei die militärischen Versionen vollautomatisch, die Zivilversionen halbautomatisch seien. Da weder der Angeklagte noch der Zeuge F mitgeteilt haben, welche Version des Gewehrs G3 der Angeklagte besaß, geht der Senat zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass das von diesem in Besitz gehaltene Gewehr G3 eine halbautomatische Zivilversion war. Zu der FN Browning 7,65 mm hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass es zwar sehr viele verschiedene Modelle dieser Waffe gebe, indes handele es sich bei all diesen ausnahmslos um halbautomatische Kurzwaffen. Der Sachverständige hat weiter überzeugend erklärt, dass das Gewehr des Herstellers Landmann Preetz ein halbautomatisches Selbstladegewehr ist. (2) Zu der Schusswaffe M.A.P.F. (a) Zum Führen der Schusswaffe M.A.P.F. Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte die Schusswaffe M.A.P.F. am 22. Januar 2017 am Flughafen in Wien/Österreich bei sich getragen und in dem Putzschacht der Toilette versteckte, um sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder an sich zu nehmen, beruht auf seiner teilgeständigen Einlassung. Seine Einlassung, er habe die Waffe nur zufällig im Gebüsch beim Urinieren gefunden, sie eingesteckt und später in seiner Jacke vergessen, sie dann nur aus Zeitgründen versteckt und er habe sie eigentlich den österreichischen Sicherheitsbehörden übergeben wollen, ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Die insoweit glaubhafte Einlassung des Angeklagten, die Waffe M.A.P.F. am 22. Januar 2017 bei sich getragen und sie vor seinem Abflug auf dem Putzschacht einer Toilette versteckt zu haben, wird durch die Aussage der österreichischen Ermittlungsbeamten Abteilungsinspektor Name1 und Kontrollinspektor Name2 bestätigt. Der Zeuge Abteilungsinspektor Name1 vom Stadtpolizeikommando Schwechat, das für den Wiener Flughafen zuständig ist, hat bekundet, diese Schusswaffe sei am 24. Januar 2017 von Mitarbeitern eines Wartungsunternehmens gefunden und anschließend durch das Stadtpolizeikommando sichergestellt worden. Die Schusswaffe sei geladen gewesen, sechs Patronen hätten sich im Magazin und eine im Patronenlager befunden. Das Versteck sei dann von Kollegen alarmgesichert worden. Am 3. Februar 2017 sei der Alarm vom Angeklagten ausgelöst und dieser daraufhin festgenommen worden. Nachdem man ihn befragt habe, sei er noch in derselben Nacht wieder entlassen worden. Der Zeuge Kontrollinspektor Name2, der ebenfalls bei dem Stadtpolizeikommando Schwechat tätig ist, hat geschildert, er habe die erste Vernehmung des Angeklagten durchgeführt. Auch in dieser habe der Angeklagte eingeräumt, die Waffe bei sich getragen und sie in dem Putzschacht versteckt zu haben. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten und die Angaben der Zeugen Name1 und Name2 werden durch das Video belegt, das von der dem Zeugen Name1 zufolge vor der Toilette angebrachten Überwachungskamera aufgenommen worden ist. In der der Zeit von 20:58:59 Uhr bis 21:05:00 Uhr des 3. Februar 2017 zugeordneten Sequenz ist zu erkennen, wie der Angeklagte den Toilettenraum betritt und nach knapp fünf Minuten wieder verlässt und dabei vor der Tür zur Toilette festgenommen wird. Die insoweit geständige Einlassung des Angeklagten wird auch durch die überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen Name3 bestätigt, die die an der M.A.P.F. gesicherten DNA-Spuren untersucht und mit der DNA des Angeklagten verglichen hat. Die Sachverständige, die beim Forensischen DNA-Zentrallabor der Universität Stadt24/Österreich Molekularbiologin ist, hat sehr gut nachvollziehbar erläutert, wie sie 17 Merkmalsysteme der an der Schusswaffe gesicherten DNA mit den Merkmalsystemen der DNA des Angeklagten verglichen hat. Der Befund dieser Analyse habe ergeben, dass die an der Schusswaffe gesicherte DNA in allen untersuchten Merkmalsmustern Übereinstimmungen mit dem Vergleichsmaterial des Angeklagten aufweist, so dass eine acht Milliarden-mal höhere Wahrscheinlichkeit für die Hypothese besteht, dass der Angeklagte der Verursacher der DNA-Spuren an der Waffe ist, als für die Hypothese der Spurenverursachung durch eine bislang unbekannte und mit dem Angeklagten nicht verwandte Person. Name3 hat schlüssig daraus gefolgert, dass aus molekularbiologischer Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass die DNA-Spur vom Angeklagten stammt. Dass der Angeklagte am 22. Januar 2017 von Wien nach Stadt20/Schweiz flog, wird durch die Angaben von KHK Nachname2 bestätigt, der angab, der gesondert verfolgte Zeuge Vorname2 L, der in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, habe bei der im Ermittlungsverfahren am 26. April 2017 durchgeführten Vernehmung ausgesagt, am 22. Januar 2017 zusammen mit dem Angeklagten nach dem Ball der Offiziere von Wien nach Stadt20/Schweiz zurückgeflogen zu sein. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die Waffe bewusst und gewollt mit an den Flughafen verbrachte. Die Einlassung des Angeklagten, wie er die Waffe gefunden haben will und dass er diese nur aus Versehen bei sich getragen habe, ist dagegen nicht überzeugend. So ist die Schilderung des Angeklagten, er habe die Waffe zufällig beim Urinieren in einem Gebüsch gefunden, eingesteckt und dann vergessen, auch in Anbetracht des vom Angeklagten behaupteten vorherigen übermäßigen Alkoholgenusses und der von ihm für sich in Anspruch genommenen „dem Soldaten natürlicherweise aberzogenen Waffenscheu“ bereits für sich genommen wenig plausibel. Zudem hat die Zeugin Vorname1 L bekundet, sie habe damals als Begleitung des Angeklagten den „Ball der Offiziere“ besucht. Auch am nächsten Abend sei sie im „Café X“ dabei gewesen. Sie sei dann auch unter den Personen gewesen, die mit dem Angeklagten zu der Bar in der Nähe des Cafés gegangen seien. Dass der Angeklagte auf diesem Weg zum Urinieren an ein Gebüsch herangetreten sei, habe sie nicht bemerkt - was aber aufgrund der räumlichen Nähe anzunehmen wäre. Sie glaube nicht, dass die Behauptung des Angeklagten, er habe dabei die M.A.P.F. gefunden, stimme. Weitere Fragen hierzu hat sie unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nicht beantwortet. Die Zeugin L zeigte keine Belastungstendenz, sie war vielmehr erkennbar bemüht, den Angeklagte möglichst weitgehend zu entlasten. Des Weiteren ist die Schilderung des Angeklagten, er habe diese Schusswaffe beim Urinieren gefunden, nur aufgehoben, ihren Ladezustand festgestellt, und sie daraufhin gesichert in die Innentasche seiner Jacke gesteckt und am nächsten Tag in der Toilette in die Luke gelegt, durch die Bekundungen des Zeugen Chefinspektor Nachname4 vom österreichischen Bundeskriminalamt und die Darlegungen der molekularbiologischen Sachverständigen Name3 widerlegt. Der Zeuge Chefinspektor Nachname4 hat an der M.A.P.F. die DNA-Spuren gesichert, die den Darlegungen der molekularbiologischen Sachverständigen Name3 zufolge vom Angeklagten stammen. Anhand von während der Sicherung aufgenommenen Lichtbildern der M.A.P.F. hat er nachvollziehbar beschrieben, dass er nicht nur an den äußeren Bereichen dieser Waffe Spuren aufgenommen habe. Er habe diese vielmehr auch im Beisein eines Waffenexperten in ihre Einzelteile zerlegt und unter Laborbedingungen DNA-Abriebe aus dem Inneren des Waffenkorpus genommen und dabei darauf geachtet, die Abriebe an Stellen zu entnehmen, die bei einem normalen Betrieb der Waffe nicht berührt würden. Die DNA-Spuren, die er am Magazin gesichert habe, seien in Bereichen gewesen seien, die man bei normaler Handhabung nicht berühre, sondern nur, wenn man die Waffe auseinanderbaue. An diese Bereiche käme man auch dann nicht, wenn man überprüfen wolle, ob die Waffe geladen sei. Hierbei habe er auch die Möglichkeit berücksichtigt, dass bei der Überprüfung des Ladezustandes der Lauf und andere Verschlussteile durch das Zurückziehen des Schlittens frei liegen und damit theoretisch berührt werden könnten, so dass er auch diese Stellen markiert und bei der Spurensuche unberücksichtigt gelassen habe. Die Sachverständige Name3 hat überzeugend dargelegt, dass die am Magazin gesicherten Spuren dieselbe Menge an DNA des Angeklagten aufweisen wie die Spuren, die an den äußeren Bereichen gesichert wurden. Die gefundenen DNA-Profile seien alle sehr ausgeprägt, was für einen regelmäßigen Gebrauch der Waffe durch den Spurenverursacher, hier also den Angeklagten spreche. Dass die DNA-Spuren am Magazin vom Urin des Angeklagten herrühren, ist nach den Darlegungen der Sachverständigen ausgeschlossen. Urin enthalte im Verhältnis zum Volumen nur sehr geringe Mengen an DNA, weshalb die Intensität der am Magazin gesicherten DNA des Angeklagten nicht zu einer Übertragung durch Urin passe. Eine Sekundärübertragung von DNA-Spuren auf das Magazin, die etwa durch das Tragen der Waffe in einer Jackentasche geschehen sei, könne sie aus den gleichen Gründen ebenfalls ausschließen. Des Weiteren müssten für den Fall, dass eine andere Person die M.A.P.F. im Gebüsch verloren hätte, andere DNA-Spuren als die des Angeklagten an dieser Schusswaffe zu finden gewesen sein. Indes wiesen weder die am Außenbereich noch die im Inneren der Waffe am Magazin gesicherten Spuren den auch insoweit überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen Name3 zufolge DNA-Spuren anderer Verursacher auf. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass eine andere Person die Waffe gereinigt und dann in das Gebüsch gelegt oder geworfen hatte. Allerdings ist es sehr unwahrscheinlich, dass sich eine Person, die sich einer solche Schusswaffe entledigen will, zunächst den Aufwand der Reinigung auf sich nimmt und sie sodann an einer Stelle in einer Großstadt wie Wien ablegt, wo damit zu rechnen ist, dass sie gefunden wird - entweder durch Passanten, Mitarbeiter der Stadtreinigung oder Gärtner, die städtische Grünanlagen pflegen. Dass an den Patronen selbst keine DNA-Spuren des Angeklagten gesichert werden konnte, was aufgrund des Gutachtens der weiteren molekularbiologischen Sachverständigen Name5 vom kriminaltechnischen Institut des deutschen Bundeskriminalamts in Wiesbaden feststeht, bildet indes keinen Beleg für die Wahrheit der Angaben des Angeklagten. Denn die Patronen wurden im Ermittlungsverfahren nicht spurenschonend behandelt. So wurden sie zunächst in Österreich daktyloskopisch und molekulargenetisch untersucht, sodann gesammelt in eine Tüte gepackt und anschließend nach Deutschland versandt. Die Behauptung des Angeklagten, er sei am 3. Februar 2017 nach Wien geflogen, um die M.A.P.F. der Polizei zu übergeben, ist schon nicht plausibel, weil der Angeklagte die Polizei auch schriftlich oder telefonisch hätte informieren können, was sogar anonym möglich gewesen wäre, so dass er sich keines Verdachts ausgesetzt hätte. Die laut dem Zeugen Kontrollinspektor Name2 auf entsprechenden Vorhalt in der Vernehmung vom 3. Februar 2017 vom Angeklagten vorgebrachte Behauptung, an diese Möglichkeiten nicht gedacht zu haben, ist unplausibel, weil er angegeben hat, wegen der Angelegenheit „unruhige Nächte“ gehabt zu haben. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge Hauptmann Name6 bekundet hat, den Angeklagten am 8. Februar 2017 für die Bundeswehr vernommen zu haben, wobei dieser vorgebracht habe, nicht nur unruhige Nächte gehabt, sondern darüber hinaus mehrere Tage darüber nachgedacht zu haben, wie er die Waffe zu den Ermittlungsbehörden bekommen könne. Es drängt sich vielmehr auf, dass der Angeklagte am 3. Februar 2017 nach Wien reiste, um die Waffe wieder an sich zu nehmen und sie nach Stadt13/Frankreich bringen wollte. Dafür spricht auch die Kommunikation des Angeklagten mit dem Zeugen Name7 über WhatsApp. Der Zeuge Name7, der von seinem Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, sollte nach Angaben des Zeugen KHK Nachname2 ab dem 6. Februar 2017 an einer Wehrübung in Illkirch teilnehmen. Der Zeuge Name7 plante daher, am 3. Februar 2017 aus Wien dorthin zu reisen. Am 30. Januar 2017 schrieb der Angeklagte gegen 17:34 Uhr an Name7: „Fährst mim Auto?“ und eine Minute später: „Ja, oder?“. Name7 antwortete: „[...] könnte auch sein, dass ich nach Stadt2 fliege und dann mit der karre von mama weiter“. Um 17:36 Uhr teilte der Angeklagte Name7 daraufhin mit: „Karre von Wien aus wär besser ... sonst muss ich zug fahren“. Name7 antwortete dem Angeklagten: „Dann fahr ich eh mit dem auto“. Dies zeigt, dass der Angeklagte zwar gemeinsam mit dem Zeugen Name7 mit dessen Pkw nach Illkirch fahren wollte, nicht aber gemeinsam mit dem Zeugen mit dem Flugzeug reisen sollte, sondern sich für den Fall, dass Name7 fliegen würde, gezwungen sah („muss ich…“), alleine mit dem Zug zu fahren. Dies spricht dafür, dass er die mit einer Flugreise verbundenen Sicherheitskontrollen meiden wollte, damit die M.A.P.F. nicht bei ihm entdeckt würde. Indes musste der Angeklagte mit dem Flugzeug nach Wien reisen, um unbemerkt an das Versteck in der Toilette zu gelangen. Denn diese liegt den glaubhaften Angaben des Zeugen Abteilungsinspektors Name1 im Transitbereich des Flughafens zwischen Sicherheitscheck und Bordkartenkontrolle und ist nur im Fall einer Flughafenein- oder -ausreise erreichbar. So erklärt es sich, dass der Angeklagte dem entsprechenden Ticket zufolge am 30. Januar 2017 einen „One-Way“-Flug von München nach Wien mit Fluggesellschaft1 für 274,32 € buchte. Denn er musste mit dem Flugzeug anreisen, um an die Schusswaffe zu gelangen, konnte mit dieser aber nicht mehr von Wien aus fliegen, sondern musste ein anderes Verkehrsmittel wählen, wofür er entweder die gemeinsame Autofahrt mit dem Zeugen Name7 oder eine Zugfahrt in Betracht zog. Hätte er dagegen tatsächlich die Polizei über den Verbleib der M.A.P.F. informieren wollen, hätte er auch sogleich einen Rückflug buchen können. Eine andere schlüssige Deutungsmöglichkeit ist nicht erkennbar und auch vom Angeklagten nicht aufgezeigt worden. Auf entsprechende Vorhalte hat er erklärt, keine Angaben dazu machen zu wollen, warum er den Zeugen Name7 bat, mit dem Auto nach Illkirch zu fahren, und nicht mit ihm fliegen wollte. (b) Zu den technischen Spezifikationen der Schusswaffe M.A.P.F. Bei der M.A.P.F. handelt es sich nach dem Gutachten des Sachverständigen Name8 vom kriminaltechnischen Institut des Bundeskriminalamts um eine halbautomatische Schusswaffe, da aus dem Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann. Die Feststellung, dass es sich um eine Kurzwaffe handelt, beruht auf den mit dem sachverständigen Zeugen Chefinspektor Nachname4 in Augenschein genommenen Lichtbildern. Der Zeuge Nachname4 hat zu diesen Bildern erläutert, dass er die M.A.P.F. fotografiert habe, wobei er ein Lineal neben die Waffe gelegt habe. Die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder hat ergeben, dass Lauf und Verschluss der M.A.P.F. kürzer als 30 cm sind und dass die kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet. Der Sachverständige Name8 hat weiter dargelegt, dass die Waffe ihrem Alter entsprechende Gebrauchsspuren aufweist. Beschädigungen, Defekte oder funktionelle Änderungen gegenüber dem Originalzustand seien nicht festgestellt worden. Die Waffe habe einwandfrei funktioniert. (3) Zu der Munition und den Sprengkörpern (a) Zu der Munition und den Sprengkörpern und zum Umgang damit nach der vorläufigen Festnahme in Wien Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte sich die 1.090 Schuss Munition, die 51 Sprengkörper, die Anzündschnur und das Oberteil einer Übungshandgranate mit eingebautem Knallsatz verschaffte und diese in seinem Keller in der C-Straße … in Stadt1 lagerte, beruht auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Die Einlassung des Angeklagten wird durch die Aussage des Zeugen E bestätigt. Dieser hat geschildert, wie er die Kisten mit der Munition und den anderen Sachen zu sich genommen habe, nachdem der Angeklagte ihn darum gebeten habe. Zunächst habe der Angeklagte ihn gebeten, eine Kiste mit Büchern zu sich zu nehmen. Er habe ihm erzählt, dass er in Österreich wegen einer Waffe am Flughafen festgenommen worden sei und deshalb die Sachen vorrübergehend lieber nicht bei sich im Keller haben möchte. In dieser Kiste habe er - der Zeuge E - dann unter anderem eine Ausgabe des Buches „Mein Kampf“ von Adolf Hitler gefunden und außerdem alte Volksliederbücher. Er sei dann einige Wochen später, am 13. April 2017, mit dem Angeklagten in der Bar1 in Stadt1 gewesen, um ein Bier zu trinken. Dabei habe ihn der Angeklagte gebeten, mit ihm in die C-Straße zu fahren und ein paar Sachen zu übernehmen, bis er - der Angeklagte - weniger Probleme habe. Sie seien dann mit dem an diesem Tag vom Zeugen E genutzten Pkw zum Angeklagten nach Hause gefahren und dort in den Keller gegangen, der „sehr militarisiert“ gewesen sei. Das sei ihm nicht merkwürdig vorgekommen, da der Angeklagte ja an Waffen ausgebildet worden sei. Er - der Zeuge E - habe dort vom Angeklagten zwei Munitionskisten, einen Pappkarton und einen Eimer mitsamt deren Inhalt übernommen, sei damit nach Stadt14 zum Studentenwohnheim gefahren und habe sie in seinem dortigen Zimmer in einen Wandschrank gelegt. Diese Bekundungen des Zeugen E sind glaubhaft. Sie stehen mit seinen Angaben in seinen polizeilichen Vernehmungen vom 26. April 2017, 7. Juni 2017, 21. Juni 2017 und 13. Juli 2017 in Einklang. Des Weiteren entsprechen sie dem schriftlichen Urteil des Landgerichts Stadt17 vom 16. September 2019 zufolge seiner Einlassung in der Hauptverhandlung im vor dem Landgericht Stadt17 gegen den Zeugen E anhängig gewesenen Strafverfahren. Die Aussage des Zeugen E ist hinsichtlich der Lagerung der militärischen Gegenstände im Studentenwohnheim durch die Aussage des Zeugen KHK Nachname5 bestätigt worden. Der Zeuge KHK Nachname5 hat bekundet, er habe als Beamter des Bundeskriminalamts zusammen mit Kollegen die Durchsuchung des Wohnbereichs von E in dem Studentenwohnheim Straße1 … in Stadt14 am 26. April 2017 vorgenommen. In dem Wandschrank im Vorraum des Wohnbereichs habe er auf dem Boden zwei mit militärischen Gegenständen gefüllte militärisch beschriftete Holzkisten und einen Farbeimer mit militärischen Gegenständen gefunden, im Regalboden darüber einen ebenfalls mit militärischen Gegenständen gefüllten Pappkarton, dessen Öffnung mit zwei Plastiktüten abgedeckt gewesen sei. In dem Farbeimer habe man Munition in Form von Signalpatronen sowie eine braune Anzündschnur sehen können. Nachdem zunächst ein Entschärfungskommando hinzugeholt worden sei, um die Gefährlichkeit der Gegenstände zu beurteilen, seien diese in die Gemeinschaftsküche im Wohnheim gebracht und dort asserviert worden. Diese Schilderungen von KHK Nachname5 wurden von KOK‘in Nachname6 bestätigt. Die Einlassung des Angeklagten und die Angaben des Zeugen E zur Verwahrung der Munition und Sprengkörper durch den Angeklagten und zum Umgang damit nach der vorläufigen Festnahme in Wien werden auch durch die weiteren Angaben des Zeugen KHK Nachname5 gestützt. Der Zeuge KHK Nachname5 hat geschildert, den Zeugen D, der in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, am 29. Juni 2017 vernommen zu haben, wobei der Zeuge D sehr umfassende Angaben gemacht habe, an die er - der Zeuge KHK Nachname5 - auch noch eine konkrete Erinnerung habe. Der Zeuge D habe ausgesagt, er sei vom Angeklagten zunächst gebeten worden, wegen der vorläufigen Festnahme in Wien Munition, Patronen und Sprengkörper aufzubewahren. Er - der Zeuge D - habe das abgelehnt. Der Angeklagte habe dann zwei Kisten, einen Eimer und einen Pappkarton im Heizungsraum des Rudervereins gelagert und ihn im Anschluss darüber informiert. Nachdem der Angeklagte ihm hiervon berichtet habe, sei D zwecks Schutz des Vereins in die Vereinsräume gegangen und habe die Munition und sonstigen Gegenstände in seinen Spind getan. Er habe dann den Angeklagten angerufen und ihn gebeten, die Gegenstände unverzüglich abzuholen, was dieser dann auch gemacht habe. Die Feststellungen, welche Gegenstände der Angeklagte im Einzelnen in seinem Keller lagerte und sodann dem Zeugen E übergab, beruhen auf dem von KHK Nachname5 und KOK'in Nachname6 erstellten Verzeichnis über die sichergestellten Gegenstände vom 26. April 2017, ergänzt durch den Vermerk von KOK‘in Nachname6 vom 6. Oktober 2017. Der Zeuge Nachname5 und die Zeugin Nachname6 haben bei ihren Vernehmungen durch den Senat bestätigt, das entsprechende Verzeichnis im Studentenwohnheim anhand der im Wandschrank des Zeugen E aufgefundenen Gegenstände erstellt zu haben. Dass diese Gegenstände vormals im Besitz des Angeklagten waren, wird auch durch das Gutachten der Sachverständigen Name5 bestätigt, demzufolge sich an mehreren dieser Gegenstände DNA-Spuren des Angeklagten befanden. Die Sachverständige hat mitgeteilt, an diesen Gegenständen Abriebproben entnommen und diese mit der DNA des Angeklagten verglichen zu haben. Bei mehreren habe es eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Angeklagten gegeben, so bei den Abriebproben vom Klebeband, von zwei Zündköpfen an zwei verschiedenen „Handgranaten“, vom Handgranatenkörper an einer anderen „Handgranate“ und von 15 unterschiedlichen Patronen. Sie habe jeweils 17 Merkmalsysteme untersucht, und bei diesen Abriebproben sei in allen Merkmalsystemen eine Übereinstimmung mit dem Vergleichsmaterial des Angeklagten feststellbar gewesen. Daher bestehe eine ca. 80 Quadrillionen mal höhere Wahrscheinlichkeit für die Hypothese, dass der Angeklagte Spurenverursacher ist, als für die Hypothese der Spurenverursachung durch eine bislang unbekannte und mit dem Angeklagten nicht verwandte Person. Es gebe daher aus molekularbiologischer Sicht praktisch keinen Zweifel, dass der Angeklagte Verursacher der Anhaftungen ist. (b) Zu den technischen Spezifikationen der Munition und der Sprengkörper Die Überzeugung von den technischen Eigenschaften der Munition und der Sprengkörper beruht auf den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Verwaltungswirt Name20. Dieser hat nach eingehender Untersuchung der vorgenannten Gegenstände die technischen Eigenschaften entsprechend den getroffenen Feststellungen schlüssig und überzeugend dargetan, so dass sich der Senat den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Überprüfung angeschlossen hat. 167 der Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 seien für die Gewehre des Herstellers Heckler & Koch, Modell G36 oder HK 416 geeignet gewesen. Die Munition werde speziell für die Bundeswehr hergestellt. Bei 127 dieser Patronen handle es sich um Doppelkern-Geschosse für vollautomatische Gewehre. Dabei zeige die grüne Kennzeichnung an der Geschossspitze an, dass es sich bei dem kleineren „Stahlkern“ tatsächlich um einen Hartkern handele. 923 der insgesamt 1.090 Schuss Munition seien Patronen-, Kartuschen- und pyrotechnische Munition, wobei er die Eigenschaften im Einzelnen entsprechend der getroffenen Feststellungen beschrieben hat. Alle Patronen seien offensichtlich funktionsfähig. Sicher nachweisen ließe sich das jedoch nur durch Verschießen. Es gäbe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Funktionsfähigkeit eingeschränkt sei. Dass die drei Patronen Kaliber 7,62 mm x 51 sowie die 602 Knallkartuschen mit diesem Kaliber geeignete Munition für das Gewehr G3 sind, hat der Angeklagte eingeräumt und ist von dem Sachverständigen Dipl.-Verwaltungswirt Name20 bestätigt worden. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass ein Zündmittel „Anzündschnur, ein Zündmittel „Oberteil einer Übungshandgranate", Modell DM 58 oder DM 58 A1 mit eingeschraubtem Knallsatz, fünf Sprengkörper „Nebelhandgranate" Modell DM 25, 20 Sprengkörper „Schiedsrichterwurfkörper" vier Sprengkörper „Nebelhandgranaten" Modell DM 25, ein Sprengkörper „Rauchgranate" Modell DM 32 A2B1, 20 Knallsätze für Sprengkörper „Übungshandgranate", Modell DM 58 und ein Sprengkörper französische Übungshandgranate mit auswechselbarem Knallsatz Gegenstände seien, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten, mit denen auf Grund selbsterhaltender, exotherm ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll. (c) Zum Fehlen der Erlaubnisse Der Angeklagte hat auch eingeräumt, dass er nicht über Erlaubnisse nach dem Waffengesetz, dem Sprengstoffgesetz oder eine Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz verfügte. Dies haben die von KHK Nachname2 geschilderten polizeilichen Ermittlungen bestätigt. KHK Nachname2 hat ausgeführt, er habe bei den zuständigen Behörden angefragt und diese hätten angegeben, dass keine solche Erlaubnis vorläge. (d) Zur Kenntnis des Angeklagten von den Eigenschaften der Schusswaffen, Munition und Sprengkörpern und dem Fehlen der erforderlichen Erlaubnisse Der Senat ist auch überzeugt davon, dass dem Angeklagten bekannt war, welche Eigenschaften die Schusswaffen, die Munition und die Sprengkörper hatten, und dass er für das Führen, den Besitz bzw. die Verwahrung und das Verbringen der Schusswaffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes Erlaubnisse benötigte. Der Angeklagte ist als im Umgang mit Schusswaffen, Munition und Sprengkörpern ausgebildeter Berufssoldat fachkundig. Dies hat sich zudem bei seinen Einlassungen zu diesen Gegenständen gezeigt, bei denen er beispielsweise fachkundig erläuterte, dass blau gekennzeichnete Sprengkörper für Übungen gedacht seien, was auch der Sachverständige Dipl.-Verwaltungswirt Name2 bestätigt hat. Der Angeklagte hat auch eingeräumt, gewusst zu haben, dass er die Erlaubnisse benötigte. Das wird zudem auch dadurch ersichtlich, dass der Angeklagte die Gegenstände nach seiner vorläufigen Festnahme in Wien zunächst im Ruderverein und dann bei dem Zeugen E versteckte, er aber damit zu erkennen gab, um die Illegalität der Verwendung dieser Gegenstände gewusst zu haben. (e) Zu den 137 Patronen Kaliber 5,56 mm x 45, 121 sonstigen Patronen, 656 Knallkartuschen, drei Signal- und Schallmesspatronen, 46 Sprengkörpern und dem Oberteil einer Übungshandgranate mit eingebautem Knallsatz aus Beständen der Bundeswehr Dass von den gesamten beim Zeugen E sichergestellten Gegenständen 137 Patronen Kaliber 5,56 mm x 45, 121 sonstige Patronen und 656 Knallkartuschen, drei Signal- und Schallmesspatronen sowie 46 Sprengkörper sowie das Oberteil einer Übungshandgranate mit eingebautem Knallsatz aus den Beständen der Bundeswehr stammen, steht nach den dementsprechenden Angaben des Angeklagten fest, die insoweit Beleg in den Angaben der Zeugen Oberst Nachname7 und KOK‘in Nachname8 finden. Die Zeugen Oberst Nachname7 und KOK’in Nachname8 haben übereinstimmend und nachvollziehbar angegeben, die Herkunft jener Gegenstände aus den Beständen der Bundeswehr lasse sich anhand der an diesen Gegenständen festgestellten Chargen- und Losnummern erkennen. Der Zeuge Oberst Nachname7 hat ferner berichtet, er habe anhand der Losnummern geprüft, welche der Gegenstände an den Bundeswehrstandorten, an denen sich der Angeklagte aufhielt, vorhanden waren, und die dabei gewonnenen Erkenntnisse mit den Aufenthaltszeiten des Angeklagten an diesen Standorten zusammengeführt. Dabei habe er festgestellt, dass der Angeklagte auf 30 Patronen Kaliber 4,6 mm x 30 Vollmantelweichkern-Geschoss, 91 Patronen Kaliber 9 mm Luger (9 mm x 19) , 94 Patronen Kaliber 5,56 mm x 45 Doppelkerngeschoss, 33 Patronen Kaliber 5,56 mm x 45 Doppelkerngeschoss, eine Patrone Kaliber 5,56 mm x 45 Leuchtspurgeschoss, neun Patronen Kaliber 5,56 mm x 45 Leuchtspurgeschoss, 87 Knallkartuschen Kaliber 5,56 mm x 45 ohne Geschoss, 89 Knallkartuschen Kaliber 5,56 mm x 45 ohne Geschoss, 480 Knallkartuschen Kaliber 7,62 mm x 51 ohne Geschoss, fünf pyrotechnische Sprengkörper „Nebelhandgranaten“, einen Übungshandgranatenzünder, 20 Sprengkörper Knallsätze für Übungshandgranaten, eine Signalpatrone „Meldung“ LM 21 Kaliber 26,5 mm, 1 Signalpatrone LR 55 Kaliber 26,5 mm, eine „Rauchgranate“ und 20 Sprengkörper Zugriff hatte. Die Zeugin KOK`in Nachname6 hat dargetan, mittels der Losnummern festgestellt zu haben, dass die 137 Patronen Kaliber 5,56 mm x 45 mit Hartkerngeschoss, die 121 sonstige Patronen und die 656 Knallkartuschen, drei Signal- und Schallmesspatronen sowie 46 Sprengkörper und das Oberteil einer Übungshandgranate mit eingebautem Knallsatz, die beim Zeugen E sichergestellt worden sind, zu den Gegenständen gehören, auf die der Angeklagte dem Zeugen Oberst Nachname7 zufolge Zugriff hatte. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte diese Gegenstände zunächst zu Übungszwecken erhielt, er sich dann entschied, sie zu eigenen Zwecken zu verwenden und keinen Gewahrsamsbruch beging. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte diese Gegenstände von einer anderen Person erlangte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, und es wurde auch von dem Angeklagten nicht behauptet. Der Zeuge Oberst Nachname7 hat dargelegt, dass weder in Hammelburg noch in Illkirch Unregelmäßigkeiten in den Prozessschritten Anforderung, Zuweisung, Empfang, Ausgabe, Verschuss/Verbrauch, Rückgabe, Abrechnung, Rücklieferung in Bezug auf die Losnummern dieser Gegenstände bekannt geworden seien. Auch seien keine belastbaren Verdachtsmomente festgestellt worden, bei welchen Schieß- und Ausbildungsvorgängen Munition hätte entwendet werden können. Der Zeuge Oberst Nachname7 hat allerdings auch mitgeteilt, dass bei Übungen mit Gegenständen wie den vorgenannten zwar eigentlich ein Vier-Augen-Prinzip gelte, der Soldat, dem einer oder mehrere dieser Gegenstände zu Übungszwecken ausgehändigt worden sei, aber regelmäßig ab einem bestimmten Zeitpunkt mit der Munition völlig unbeaufsichtigt sei. Die Anzahl der tatsächlich abgegebenen Übungsschüsse werde nicht erfasst. Auch fänden nach den Übungen keine Leibesvisitationen statt. Es sei deshalb möglich, dass der Angeklagte die Gegenstände zu Übungszwecken ausgehändigt bekommen habe. Dass der Angeklagte die Gegenstände gerade nicht im Rahmen seiner Berufsausübung zum Zwecke der Verwendung zu Übungszwecken bei Manövern berechtigter Weise behielt, sondern allein, um sie unter Ausschluss der Bundeswehr eigenen Zwecken zuzuführen, schließt der Senat schon daraus, dass anderenfalls keine Notwendigkeit bestanden hätte, diese beim Zeugen E zu verstecken. Dies ergibt sich überdies daraus, dass er angegeben hat, in seinem „Krisenkeller“ auch die Munition und Sprengkörper aufbewahrt zu haben, um diese im Krisenfall zu verwenden. Dass er die Gegenstände aufbewahrte, um sie der Bundeswehr zurückzugeben, hat der Angeklagte indes selbst nicht angegeben. bb) Zur Anschlagsplanung Die Überzeugung davon, dass der Angeklagte fest entschlossen war, aus seiner Gesinnung heraus einen Politiker, eine Politikerin oder eine Person des öffentlichen Lebens zu töten, um hierdurch das innere Gefüge der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, folgt aus einer Gesamtschau zahlreicher Indiztatsachen. Soweit der Angeklagte dies bestritten hat, sind seine Angaben durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. (1) Zur völkisch-nationalistischen, rassistischen und demokratiefeindlichen Gesinnung Der Angeklagte hat die Auffassung vertreten, er sei weder in den Jahren 2015 bis 2017 völkisch-nationalistisch, rassistisch und demokratiefeindlich gesinnt gewesen, noch habe er aktuell eine solche Gesinnung. Er hat ausgeführt, es gebe „abstammungstechnisch“ große Unterschiede zwischen Völkern. Ein Rassist sei aber jemand, der das überbewerte und es als einzige Kategorie ansehe. Er sei auch kein Antisemit. Sofern er sage, dass Juden keine Deutschen sein könnten, sei dies kein Antisemitismus. Er habe sich intensiv damit beschäftigt und könne dies wissenschaftlich beweisen. Er habe auch mit Juden Kontakt gehabt, ohne Probleme mit ihnen zu haben. Unter seinen Freunden seien auch Ausländer. Indes ergibt sich die Gesinnung des Angeklagten aus seiner Masterarbeit „Politischer Wandel und Subversionsstrategie“, seinen Notizen, den von ihm erstellten Audiodateien, den bei ihm sichergestellten Nazi-Devotionalien, den Bekundungen von Zeugen und seiner Einlassung in der Hauptverhandlung. (a) Masterarbeit In der von ihm im Jahr 2013 verfassten Masterarbeit „Politischer Wandel und Subversionsstrategie“ beschrieb der Angeklagte die in ihm gewachsene Überzeugung, Kultur und Identität des deutschen Volkes müssten vor „subversiven Elementen“ geschützt werden. Die subversiven Elemente seien „Diasporagruppen“. Diese Diasporagruppen könnten niemals Teil eines Volkes sein. Es handle sich um ein Netzwerk, in dem alle Elemente verflochten seien, um entsprechend einem bestimmten Ziel zu handeln. Unter „Diasporagruppen“ versteht er Juden, die die Politik, die Gesellschaft und die Medien kontrollierten. So führte er aus, das Alte Testament - der Tanach - sehe für andere Völker als die Juden nur „Zerstörung und Untergang“ vor, während das „Volk Israel durch andere Nationen in das Land seiner Väter geführt“ werde, diese „Nationen als Diener besitzen“ und sich keine westliche Nation Israel „widersetzen“ würde. Teil dieser Subversionsstrategie sei auch Jesus, der die Aufgabe habe, dafür zu sorgen, dass die anderen Völker an die Prophezeiungen und die im Tanach beschriebene Stellung der Israeliten als auserwähltes Volk glaubten. Hierbei verwendete der Angeklagte rassistisches Vokabular wie etwa die Begriffe „Durchmischung der Rassen“, „gesunde Völker“ und sprach von „jüdischen Genen“, „jüdischem Blut“ und „jüdischer Rasse“. In Conclusio sei es das Ziel der Subversion, „den Israeliten die Rolle des auserwählten Volkes zu verleihen, das die Menschheit anführe und das einzige Verbindungsglied zwischen ihrem Gott und dem Rest der Menschen“ darstelle. Mithin sah er Multikulturalität und Toleranz als Gründe für die Zerstörung von Kulturen und Unterdrückung des Selbsterhaltungswillens der Völker an; Immigration setzte er mit Genozid und den Sozialstaat mit Autogenozid gleich. Die „Diasporagruppen“ versuchten durch subversive Prozesse, eine „Heterogenisierung der Völker“ und eine „Auflösung der Völker“ herbeizuführen. Hierbei sei neben der Emanzipation der Frau, der Medienberichterstattung und der Geltung der Menschenrechte insbesondere die Einwanderung ein treibender, zur Auflösung der Völker führender Faktor. So würden die „Drahtzieher der Subversion … eine ausländische, junge und fruchtbare Bevölkerung, oft ohne familiäre Verpflichtungen, mit einem Volk vermischen“. Die „massive Einwanderung“ führe damit zum „Untergang der betroffenen Völker“. Der Angeklagte hat bestätigt, diese Masterarbeit im Jahr 2013 in französischer Sprache geschrieben zu haben. Er hat jedoch die Auffassung vertreten, seine Masterarbeit zeige keine völkisch-nationalistische, rassistische oder demokratiefeindliche Gesinnung. So hat er zu seiner Masterarbeit ausgeführt, er habe in dieser eine wissenschaftliche These aufgestellt. Er räume ja durchaus ein, dass es bei seiner Masterarbeit Mängel in der Darstellung gebe; die Stärke der Arbeit sei aber ihre Offenheit. Es sei eine „neue Denkweise“. Jedoch ergibt sich bereits aus dem sprachlichen Stil der Arbeit, dass der Angeklagte diese nicht bloß als wissenschaftliches Werk, sondern als Aufruf zum politischen Handeln verstanden wissen wollte. So findet sich eine Vielzahl von Formulierungen, mit denen sich der Angeklagte direkt zum Leser hinwendet wie zum Beispiel „Lassen wir uns nicht (…) täuschen“, „Glauben wir nicht an ein Trugbild (…)“ und „Lassen Sie uns nun (...)“. Dass der Angeklagte in der Masterarbeit tatsächlich nicht nur eine (pseudo-)wissenschaftliche These aufstellte, sondern seine Gesinnung offenbarte, wird durch eine Notiz des Angeklagten bestätigt, die sich in den Unterlagen befindet, die der Angeklagte am 11. Februar 2022 bei sich trug. Es handelt sich um eine Notiz in einem Notizbuch, in der er unter anderem seine Beweggründe und Absichten für die Erstellung seiner Masterarbeit niederschrieb. In einem auf den 20. September 2013 datierten Eintrag, schrieb der Angeklagte auszugsweise: „Er ist ein guter Deutscher. Ordentlich, verlässlich und konsequent. Trotzdem sind er und ich so verschieden. Zu meiner Masterarbeit sagte er, dass ich mich nicht in meinen Lektüren verzetteln soll, und dass es hauptsächlich darum geht zu zeigen, dass ich ordentlich akademisch arbeiten kann. Für mich geht es aber darum, damit die Wahrheit aufzuzeigen und anderen verständlich zu machen, was ich begriffen habe. Ich sehe darin viel mehr als nur eine ordentliche Arbeit.“ Der Angeklagte hat bestätigt, dass diese Notiz von ihm gefertigt wurde. Zudem hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf Vorhalt zentrale Thesen seiner Masterarbeit bestätigt und zum Ausdruck gebracht, dass er die darin geäußerten Ansichten weiterhin vertritt. So hat er beispielsweise ausgeführt, das in der Masterarbeit angesprochene Problem der Heterogenität sei ja ein tatsächliches Problem. Auch weitere Passagen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigt, so beispielsweise seine Thesen zu Nicht-Regierungsorganisationen: „Die Verfasser der Charta der Vereinten Nationen planten bereits damals eine Umsetzung ihrer politischen Ziele durch Organisationen, die nur schwer angreifbar waren, und die es den Anführern des Umsturzes sowie den von ihnen kontrollierten Staaten ermöglichten, sich der Verantwortung zu entledigen, da diese Organisationen eben Nicht-Regierungsorganisationen sind“ (…) „So spendete der Gründer der `Open Society Foundations´ György Schwartz, besser bekannt als George Soros, 100 Mio Dollar an `Human Rights Watch´. Sind diese ONGs Werkzeuge der Subversion und von diesem Mann gegründet und finanziert, so ist es nicht unwahrscheinlich, dass es sich hier um einen der Anführer der Subversion handelt.“ Der Angeklagte hat diese These auf Vorhalt als eine logische Ableitung bezeichnet, die er auch jetzt noch logisch finde. Dies zeige sich auch an der Flüchtlingskrise. Die Flüchtlingskrise bestätige de facto einiges, was in der Arbeit stehe, obwohl die Arbeit vorher entstanden sei. Er könne ja nicht leugnen, was er sehe. So gebe es zum Beispiel bei dem jüdischen US-Investor George Soros Möglichkeiten der Verschleierung darüber, wer von wem Geld bekommt. Es sei seine Bürgerpflicht, solche Verschleierungen aufzudecken. In der Masterarbeit heißt es weiter: „Wie wir in dieser gesamten Arbeit gezeigt haben, läuft die Heterogenisierung, von der wir oft gesprochen haben, koordiniert ab. Der Plan, von dem in der vorstehenden Definition die Rede ist, ist Bestandteil der Menschenrechte, die die Hauptsäule der Heterogenisierung sind. Durch die daraus erwachsende Durchmischung kommt es zur „Zerstörung der wesentlichen Grundlagen“ der Existenz der Völker mit der Absicht, ihre „Vernichtung“ herbeizuführen, die auch die Absicht der Subversion ist, der unsere Gesellschaften ausgesetzt sind. (…) Das ist eine mathematische Gewissheit. Diese Realität zu tabuisieren ist ein subversiver Akt.“ Dazu hat der Angeklagte gesagt, dies treffe ja zu. Diese Vorgänge seien ein Autogenozid, der wie ein Selbstmord sei. Das sei eine globale Betrachtung; durch Mischehen werde die ursprüngliche Kultur zerstört. Auch auf Vorhalt seiner Passage zum Alten Testament „Liest man das Alte Testament, d.h. den Tanach und hierbei insbesondere das Buch Jesaja, so gewinnt man den Eindruck, es mit einem Schlachtplan mit sehr exakten geografischen Angaben zu tun zu haben“ hat er zum Ausdruck gebracht, dass er diese Auffassung weiterhin vertritt. Er hat auf den Vorhalt hierzu ausgeführt, die hebräische Bibel sei subversiv und gefährlich. Das sei damals eine neue Entdeckung für ihn gewesen, die ihn deshalb sehr beschäftigt habe. Bezüglich seiner Ausführungen zum neuen Testament „Jesus Christus hat also die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die anderen Völker an die Prophezeiungen und die im Tanach beschriebene Stellung der Israeliten als auserwähltes Volk glauben. Denken wir nur an das zweite Zitat aus der Bibel in der vorliegenden Untersuchung, wo vom Plan des israelitischen Gottes die Rede ist, alle Nationen der Welt zu zerstören“ hat er erklärt, dies sei nur eine Möglichkeit, wie es gewesen sein könnte. Es gäbe aber zionistische Gruppen, die sich damit inhaltlich deckten, und dies habe er zur Kenntnis genommen. Wenn das zuträfe, sei es aber eines der größten Komplotte, die je existiert hätten. (b) Notizen Im Einklang mit den Gedanken, die der Angeklagte sowohl in seiner Masterarbeit als auch in seiner Einlassung zu dieser Masterarbeit zum Ausdruck gebracht hat, stehen eine Reihe von Aufzeichnungen, die bei dem Angeklagten sichergestellt wurden, zu denen der Angeklagte jeweils bestätigt hat, dass er sie gefertigt habe. Diese dokumentieren seine völkisch-nationalistische, insbesondere antisemitische und von Fremdenhass geprägte Gesinnung. Dies gilt etwa für die folgende Aufzeichnung, die laut Vermerk von KHK Nachname2 vom 3. März 2022 auf den 26. Oktober 2014 datiert ist und sich in einem roten Notizbuch befindet, das am 11. Februar 2022 in der Plastiktüte sichergestellt wurde, die der Angeklagte auf seinem Rückweg von Straßburg mit sich führte: „[…] Es passiert hier überall, überall auf den Strassen Dresdens siehst du sie. Junge deutsche Mädchen mit Schwarzen, Arabern, Asiaten… Bei den Asiaten ist es meistens umgekehrt, hier sind es die sächsischen Jungen, die mit asiatischen Mädchen zusammen sind. Es zerreisst mir das Herz, schnürt mir den Atem ab, und macht, dass ich üble Laune bekomme. Manchmal halte ich die innere Spannung kaum aus. Mittlerweile fühle ich mich gedrängt, etwas dagegen zu machen, die Mädchen anzusprechen, was sie da gerade verbrechen, die Typen wegzuhauen. Ich wäre dann natürlich der Rassist, der Nazi, das Monster, die Mädchen würden nichts begreifen, aber das ist mir egal, denn hier liegt die Essenz, hierauf kommt es an. Ohne unser Volk ist Deutschland nichts. Es ist die einzige Ressource, die wir haben, es ist alles, was wir sind und sein wollen. Man will es uns nehmen, will uns auszüchten, irreversibel. Oft stelle ich mich daneben, und glotze die betroffenen aggressiv an, weil ich mich kaum zurückhalten kann. Überall sehe ich sie mit nur diesem einen Ziel, deutsche Frauen zu penetrieren. Ihr Blick, ihre Art sich zu kleiden. Unsere Frauen, völlig verzogen, nur auf sexuelle nonverbale, oberflächliche Reize aus. Keine Verantwortung gegenüber Ihrem Volke kennend, weil man es uns ausgetrieben hat. Es ist elend und lässt mich tiefstes Leid verspüren. Es entkräftet mich, ich habe es so satt […]“. Die Gesinnung des Angeklagten zeigt sich zudem an seinen Notizen vom 31. Oktober 2014 in der Datei „Systemverständnis.doc“. Dort schrieb er, Multikulturalität und Toleranz bewirkten die Zerstörung der Kulturen und die Unterdrückung des Selbsterhaltungswillens. Die Demokratie sei ein System, in dem der wahre Entscheidungsträger unentdeckt bleibe; es sei „Vortäuschung einer Anteilnahme des Bürgers“. Parteien wie SPD und CDU täuschten ebenso wie Torries und Labour Demokratie nur vor. Reduzierung der Armeen und Aufstockung der Polizei bedeute Vorbereitung auf Niederschlagung innerer Aufstände. Polizei bedeute Einsatz der Bevölkerung gegen das Freiheitsstreben der eigenen Bevölkerung. BND, CIA, MI6 bedeuteten Durchsetzung krimineller staatlicher Interessen. Verfassungsschutz, MAD bedeuteten Verbot der Meinungsfreiheit und ideologische Säuberung. Der Zionismus sei die Wurzel des Übels, wobei die Vereinigten Staaten von Amerika als „Machtmittel zur Durchsetzung teuflischer Interessen“ dienten. In Notizen zu einem Vortrag, den der Angeklagte dem Vermerk der KHKin Nachname8 vom 15. November 2017 zufolge am 15. Dezember 2016 in Stadt28 hielt, wozu der Angeklagte erläutert hat, dass es beim sogenannten „Preußenabend“ gewesen sei, schrieb der Angeklagte: „Ich bin Anti-Semit, weil ich nicht toleriere, dass eine Gruppe die Opferrolle für sich gepachtet hat und deshalb all seine Widersacher automatisch zu Tätern werden“ und „Ich bin Rassist weil ich Gewalt durch Flüchtlinge nicht einfach toleriere.“ Weiterer Beleg für die Geisteshaltung des Angeklagten ist seine Notiz zu einem „Zentralrat der Deutschen“. So hielt er handschriftlich auf Notizzetteln fest, die nach den Angaben von KHK Nachname2 im Pkw des Angeklagten sichergestellt wurden: „Verbindung zu allen deutsch-nationalen, patriotischen Organisationen“, „Gründung von Jugendorganisationen“, „Jugend-Feste Verkuppelung“ „Vertretung der Ethnie dt. (deutsch) Angelehnt an Jüd (jüdische): mindestens ein Elternteil muss deutsch sein um als deutsch angesehen werden zu können, Blutrecht“. Diese Aufzeichnungen des Angeklagten belegen, dass er der Auffassung ist, es gebe eine naturgegebene Andersartigkeit zwischen Menschen verschiedener Herkunft bzw. „Rasse“, und Angehörige der jüdischen Religion begründeten - in Übereinstimmung mit der nationalsozialistischen Doktrin - eben eine solche „Rasse“. (c) Audiodateien Im inhaltlichen Einklang mit seiner in der Masterarbeit dargelegten Weltanschauung stehen auch zahlreiche Audiodateien, die der Angeklagte mit seinem Mobiltelefon in der Zeit zwischen dem 6. November 2014 und dem 15. Januar 2017 aufgenommen hatte. Der Angeklagte hat bestätigt, dass er diese Audiodateien erstellt habe, was im Einklang mit der Wahrnehmung des Senats steht, dass es sich nach Klangfarbe, Ausdrucksweise und Tonfall bei der zu hörenden Stimme um die des Angeklagten handelt. Dass die Audiodateien zu den jeweiligen Zeitpunkten aufgenommen worden sind, die im Weiteren festgehalten sind, ergibt sich aus dem Vermerk von KOK Nachname1 vom 11. April 2017, in dem die durch technische Auswertung des Mobiltelefons ermittelten Zeitstempel der Aufnahmen niedergelegt sind. So führte der Angeklagte in einer Audiodatei vom 10. Januar 2016 aus, die Vermischung von Nationen und Kulturen sei eine „Bedrohung für das deutsche Volk“, weshalb die „Überfremdung“ in Form von Migration verhindert werden müsse. Am 7. März 2015 nahm der Angeklagte ein Gespräch auf, indem er seinem Gesprächspartner sagte, dass „Hitler über allem“ stehe. Hitler sei „ein Schöpfer der ehrlichen Arbeit“ gewesen und „alles, was Hitler schlechtmache“, sei „Lüge“. (d) Devotionalien Die Begeisterung des Angeklagten für Adolf Hitler zeigt sich auch darin, dass er eine gebundene Ausgabe der von Adolf Hitler verfassten Kampf- und Propagandaschrift „Mein Kampf“ besaß, wie sich aus der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten ergibt, die durch die Angaben des Zeugen E bestätigt werden. Die Einlassung des Angeklagten, er habe das Buch zunächst unwissentlich in einer Kiste beim Entrümpeln seines Kellers gefunden und nie gelesen, soll wohl implizieren, dass ihm dieses Buch persönlich nicht wichtig gewesen sei. Das lässt sich nicht mit seinen Bemühungen in Einklang bringen, sich in dem Besitz dieser Schrift zu halten. Wie oben ausgeführt, hat der Zeuge E ausgesagt, nachdem der Angeklagte am 3. Februar 2017 vorübergehend in Wien in Haft genommen worden war, sei dieser mit der Bitte an ihn herangetreten, für ihn eine Kiste mit Büchern zu verwahren, worunter sich auch das Buch „Mein Kampf“ befunden habe. Als Grund hierfür habe der Angeklagte seine Befürchtung geäußert, dass man das Buch bei ihm auffinden könne. Dieses Verhalten zeigt, dass es dem Angeklagten wichtig war, sich die Möglichkeit der zukünftigen Rückerlangung des Buches, das er auch hätte dauerhaft entsorgen können, zu erhalten. Es liegt fern, dass der Angeklagte den mit der Zwischenaufbewahrung beim Zeugen E verbundenen Aufwand betrieben hätte, wenn ihm der Inhalt des Buches gleichgültig gewesen wäre. Die Gesinnung des Angeklagten wird auch durch die NS-Devotionalien bestätigt, die sich in einer Holzkiste in der am 11. Februar 2022 sichergestellten Plastiktüte befanden, nachdem der Angeklagte diese beim Zeugen W in Stadt13/Frankreich abgeholt hatte. Der Angeklagte hat bestätigt, diese Devotionalien bei seiner Festnahme am 11. Februar 2022 in einer Plastiktüte bei sich gehabt zu haben. Bei diesen handelte es sich um mehrere NS-Stecknadeln, Orden, eine Armbinde mit Hakenkreuz sowie kleine Liederbücher, unter anderem mit dem Titel „Des Führers Kampf in Belgien“. Der Angeklagte hat sich zum Besitz dieser Gegenstände insoweit eingelassen, als er angedeutet hat, diese könnten aus dem Nachlass seines Großvaters mütterlicherseits stammen, da es in dessen Nachlass ähnliche Gegenstände gegeben habe. Indes kommt es nicht darauf an, wann und auf welche Weise er an die Devotionalien gelangt ist. Ausdruck seiner Gesinnung ist vielmehr, dass er sich bewusst den weiteren Zugriff auf die Gegenstände erhielt, indem er sie beim Zeugen W lagerte und in einem vermeintlich unbeobachteten Moment wieder abholte. (e) Zeugen Die Überzeugung des Senats von der Gesinnung des Angeklagten gründet auch auf den Aussagen von Zeugen. Der Zeuge Name21 - Bundeswehrsoldat wie der Angeklagte - hat glaubhaft beschrieben, kurz nachdem er den Angeklagten Anfang 2016 kennengelernt hatte, habe er von diesem eine E-Mail mit einer hetzerischen Schrift erhalten, in der der Holocaust geleugnet worden sei. Er - der Zeuge Name21 - habe den Angeklagten daraufhin aufgefordert, ihm nie wieder solche Inhalte zu schicken. Der Zeuge Name21 hat auch berichtet, der Angeklagte habe bereits bei ihrem ersten Zusammentreffen geäußert, dass „ein Mensch mit schwarzer Hautfarbe niemals Deutscher sein kann“. Nachdem der Zeuge den Angeklagten gefragt habe, ob er - der Zeuge Name21 -, dessen Eltern aus der Türkei stammten, deutsch sein könne, habe der Angeklagte geschwiegen. Als sich der Zeuge einmal gemeinsam mit dem Angeklagten und dem Zeugen Vorname2 L während einer Fortbildung zum Häuserkampf zusammen auf einer Stube befunden habe, habe der Angeklagte gesagt, die Einwanderung zersetze Europa. Der Angeklagte habe diesbezüglich von einem „Autogenozid“ in Europa gesprochen. Die Deutschen könnten - so habe es der Angeklagte ihm gegenüber geäußert - nicht mehr so deutsch sein, wie sie eigentlich wollten. Auf einer Geburtstagsfeier des Zeugen Vorname2 L am 25. März 2016, habe der Angeklagte gesagt, die Flüchtlingsmigration sei „von Zionisten und Amerikanern gesteuert“ und dass es dabei „um die Rache für den Zweiten Weltkrieg und um die Auslöschung der deutschen Rasse“ gehe. Der Zeuge Name21 hat weiter bekundet, er habe vom Zeugen L vom Hörensagen gehört, dass sich der Angeklagte ernsthaft mit Verschwörungstheorien befasst habe. Der Angeklagte glaube, in Baumattrappen seien Sender verbaut und auf Straßen klebende Kaugummis könnten von der Regierung stammendes Nervengift enthalten. Die Angaben des Zeugen Name21 sind glaubhaft. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge Name21 ein Motiv hätte, den Angeklagten zu belasten, da der Zeuge früher ein „partnerschaftliches“ Interesse an der jetzigen Verlobten des Angeklagten gehabt haben könnte. Indes spricht die Stringenz seiner Angaben, die im Einklang mit seiner polizeilichen Vernehmung vom 22. August 2017 stehen gegen eine wahrheitswidrige Aussage. Der Zeuge hat sich an das von ihm Bekundete noch sicher erinnern können und deutlich zwischen selbst wahrgenommenen Geschehnissen und solchen, die er nur vom Hörensagen bekunden kann, unterschieden. Die Aussage des Zeugen wird zudem durch andere Tatsachen bestätigt. So ist der Begriff des „Autogenozids“, von dem der Angeklagte dem Zeugen Name21 zufolge gesprochen hat, mit dem vom Angeklagten in seiner Masterarbeit verwendetem Begriff identisch, was für die Wahrheit der Bekundungen des Zeugen Name21 spricht, weil dieser den Inhalt der Masterarbeit nicht kennt. Auch der Angeklagte hat eingestanden hat, sich gegenüber dem Zeugen L so, wie vom Zeugen L mitgeteilt zu Sendern in Baumattrappen und Nervengift in Kaugummis geäußert zu haben. Diese Bekundung korrespondiert zudem mit dem am 31. Oktober 2014 vom Angeklagten in die Datei „Systemverständnis.doc“ geschriebenen Gedanken, Verschwörungstheorien bedeuteten, „dass es gegen diese Wahrheit noch keine passende Lüge gebe.“ Der Angeklagte hat ferner seine vom Zeugen W geschilderte Äußerung, dass „ein Schwarzer nicht zu Deutschland gehören könne“, bestätigt. Der Angeklagte hat dazu zwar weiter angegeben, er habe das allerdings nicht ernsthaft vertreten, der Satz sei nicht so gemeint gewesen. Er habe dies in einem Gespräch gesagt, in dem es im Allgemeinen um Staatsbürgerschaft und Ethnie gegangen sei. Der Zeuge W habe die „unterschwellige Botschaft“ seiner Äußerung nicht richtig erfasst. Dies überzeugt jedoch schon deshalb nicht, weil der Angeklagte nicht hat erklären können, welche „unterschwellige Botschaft“ er vermitteln wollte, als er sagte, dass „ein Schwarzer nicht zu Deutschland gehören“ kann. (f) Einlassung des Angeklagten Die Gesinnung des Angeklagten ist auch durch seine Einlassung in der Hauptverhandlung deutlich geworden. So hat der Angeklagte, wie oben unter B II 2 bb) (1) (a) dargestellt, die in der Masterarbeit vertretenen Auffassungen verteidigt und dabei zu erkennen gegeben, dass er sie weiterhin teilt. Darüber hinaus hat er geäußert, er könne „wissenschaftlich beweisen“, dass „Juden keine Deutschen sein können“. Er könne sich dabei auch auf „Autoren, die Juden sind“ beziehen; und wenn „Leute, die dazugehören, so etwas sagen, beweist das ja schon etwas“. Überdies hat der Angeklagte zu erkennen gegeben, dass er den Holocaust nicht als unbestreitbare historische Tatsache akzeptiert. So hat er auf die ihm in Bezug auf seine Notiz „Wenn Frau Haverbeck ins Gefängnis, dann Befreiungsaktion“ gestellte Frage, wer denn Frau Haverbeck sei, zunächst geantwortet, das sei „eine alte Frau, die zum Holocaust eine eigene, abweichende Meinung hat und dabei straffällig wurde“. Auf Vorhalt hat er eingeräumt, dass er damit die mehrmals wegen Volksverhetzung durch Leugnung des Holocausts verurteilte Ursula Haverbeck meint. Auf die anschließende Frage, wie man denn zu einer historischen Tatsache wie dem Holocaust eine „abweichende Meinung“ haben könne, hat der Angeklagte geantwortet, das sei durchaus möglich, so könne man ja auch zu den Napoleonischen Kriegen unterschiedliche Ansichten haben. Und über die Zahl der im Holocaust ermordeten Juden könne man streiten; es bestehe die Möglichkeit, dass getötete Soldaten der Wehrmacht mitgezählt worden seien. Der Angeklagte hat auch gesagt, er habe die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung sehr kritisch gesehen. Die Flüchtlingskrise sei der Beleg dafür, dass sich „die Politik endgültig gegen die Interessen der deutschen Bevölkerung gestellt“ habe. Die Bekundungen des Zeugen E und der Zeuginnen K und Vorname1 L haben nichts Anderes zur Gesinnung des Angeklagten ergeben. Diese Zeugen haben die Einstellung des Angeklagten nicht abweichend geschildert, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie diese nicht als völkisch-nationalistisch und rassistisch bewerten. Der Zeuge E hat zu der politischen Einstellung des Angeklagten ausgeführt, er schätze die Ansichten des Angeklagten nicht als extremistisch ein, könne dies aber eigentlich nicht beurteilen. Die Zeugin K hat auf Befragen zu der Gesinnung des Angeklagten gesagt, der Angeklagte möge sein Deutschtum, aber auch andere Länder und Kulturen. Er habe sie aber grundsätzlich aus allem rausgehalten, und sie habe ihn auch nie groß gefragt. Die Zeugin Vorname1 L hat geschildert, der Angeklagte gehöre „zum rechten Spektrum“. Dieses sei aber ihrer Einschätzung zufolge innerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Auf Befragen hat sie weiter erklärt, die NS-Zeit habe in ihren Gesprächen eigentlich keine Rolle gespielt, so dass sie hierzu nicht viel sagen könne. Die Zeugin hat indes auch ausgesagt, das „Subversionsthema“ und „Migration als Waffe“ seien für den Angeklagten „schon ein Thema“ gewesen. Dieser sehe darin eine Destabilisierung von Deutschland. Die Zeugin L hat weiter bekundet, der Angeklagte habe ihr unterschiedliche Zitate von jüdischen Schriftstellern genannt, die seine Theorien angeblich teilweise bestätigten. Sie hat dazu in der Hauptverhandlung die Einschätzung geäußert, „so etwas“ könne „man ja nicht wegdiskutieren“. Befragt, wie denn die Haltung des Angeklagten zu Juden sei, hat sie eingeräumt, Juden seien „schon ein Thema für ihn“ gewesen sehen. Ersichtlich um Abmilderung dieser Bekundung bemüht, hat sie sodann angegeben, es sei dem Angeklagten „aber nicht um einzelne Juden“ gegangen, er habe „vor allem in geopolitischer Hinsicht Vorbehalte gegen Juden“. (2) Zur Motivation zu einer politisch wirksamen, gewaltsamen Handlung Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte aufgrund seiner inneren Haltung motiviert war, eine politisch wirksame Handlung vorzunehmen, um die Verhältnisse in Deutschland gemäß seinen Vorstellungen zu beeinflussen, wobei er systemkonforme Möglichkeiten zur Veränderung der politischen Zustände wie etwa den Eintritt in eine Partei für sich ausschloss. Nachdem er die Ausübung von Gewalt zunächst nur als eine von mehreren, aus seiner Sicht legitimen Möglichkeiten in Betracht zog, erwog er zunehmend ernsthaft die Anwendung von Gewalt. Soweit sich der Angeklagte dahingehend eingelassen hat, er habe sich nur für den gewaltfreien zivilen Ungehorsam eingesetzt, ist dies durch die eine Gesamtschau von indiziellen Tatsachen widerlegt. So ergibt sich aus den Notizen des Angeklagten, dass dieser das demokratische System der Bundesrepublik ablehnte und die Anwendung von Gewalt zu politischen Zwecken befürwortete. Wie schon oben unter A I erwähnt, beschäftigte er sich bereits im Jahr 2007 als erst 18-jähriger Schüler mit den Gedanken an einen politischen Umsturz durch einen von ihm organisierten Militärputsch. Im Jahr 2011 schrieb der Angeklagte unter dem Pseudonym „Aliasname4“ an den ehemaligen Generalmajor Name22, um diesen dazu zu bewegen, sich mit ihm zu treffen. In diesem Schreiben führte der Angeklagte unter anderem aus: „Ich denke, die Gründe wegen derer ich für eine Veränderung einstehe, bedürfen genauerer Erklärung, da dieser Wille von verschiedenster Seite motiviert sein kann. (…) Das deutsche Volk verschwindet; dies zu verhindern, ist oberste Pflicht (…) Uri Avneri sagte, dass die USA die Welt regieren, Israel aber regiert die USA. Dem habe ich nichts hinzuzufügen. (…) Ich bin schon Anfang Zwanzig und es gibt noch eine Menge zu wissen zu erkennen und zu verstehen, bevor ich auch nur im Entferntesten irgendeinen Wert für den Kampf um eine bessere Welt hätte.“ Der Angeklagte hat bestätigt, dieses sowie ein weiteres Schreiben im Jahr 2012 an den ehemaligen Generalmajor geschickt zu haben, damit dieser sich mit ihm treffe. Er habe beim Verfassen des Schreibens vorsorglich ein Pseudonym verwandt, um Schwierigkeiten zu vermeiden. Dass ihn auch im Jahr 2012 die Idee von einem Militärputsch beschäftigte, ergibt sich aus dem Eintrag des Angeklagten in ein Notizbuch vom 2. Mai 2012: „In letzter Zeit schweifen meine Gedanken immer öfters in eine bestimmte Richtung ab. Es geht immer um ein bestimmtes Thema und zwar handelt es sich hierbei darum, wie ich es schaffen kann, das alles zu verhindern, den Karren aus dem Dreck zu ziehen und die Welt wieder zu einem lebenswerten Ort zu machen. Bis jetzt geht es dabei meistens um einen Militärputsch, der durch die vereinten Kräfte der französischen, deutschen und britischen Streitkräfte stattfindet (…) Ich fühle mich mehr und mehr dazu gedrängt, all dies zu erarbeiten und handfeste Ergebnisse dabei herauszubekommen. Zwei Fragen sind es, die mich bewegen: Wie kann man ans Ruder kommen? Und wohin, wenn man am Ruder ist?“ Dass der Angeklagte zur Durchsetzung seiner Ideen auch Gewalt als eine Option betrachtete, zeigt auch die oben unter B II 2 a) bb) (1) (b) bereits genannte Notiz vom 26. Oktober 2014, der zufolge er sich gedrängt fühlt, „die Typen weghauen“, die mit deutschen Mädchen in der Straße unterwegs seien. In der oben unter B II 2 a) bb) (1) (b) genannten Datei „Systemverständnis.doc“ vom 31. Oktober 2014 findet sich auch die Gleichsetzung „Terrorist bedeutet Freiheitskämpfer.“ Daraus schließt der Senat, dass der Angeklagte Gewalt als Mittel zur Durchsetzung seiner politischen Vorstellungen befürwortete. Der Angeklagte hat auf Vorhalt eingeräumt, dass er zudem die Notiz „Keine Partei gründen, da Teil des Systems“ verfasst habe und Parteien als problematisch ansehe. Ende des Jahres 2016 oder Anfang des Jahres 2017 schrieb der Angeklagte - was er auf Vorhalt bestätigt hat - in sein schwarzes Notizbuch (mit einer von ihm vorgenommenen Streichung): „Wenn wir uns zum Schäfer der Schafe die Führung über unser Volk, über uns selbst wieder haben wollen, müssen wir entweder genauso wie sie es mit uns gemacht haben: Dieses verlogene System zu unseren Gunsten auszunutzen, Schlüsselpositionen ausschalten und es infiltrieren oder das gesamte System zerreißen. Beides geht nicht, wenn wir es bei Worten belassen. leider […]“. Der Eintrag enthält zwar selbst kein Datum, die zeitliche Einordnung ergibt sich aber daraus, dass der Eintrag auf der folgenden Seite mit den Worten „5. - 7. Mai 2017 Frühjars Tagung“ beginnt. Diese Ablehnung des politischen Systems und die Überzeugung, dies durch eine politisch wirksame, aber nicht mit den Mitteln der Politik bewirkte Handlung verändern zu wollen, wird in weiteren Aufzeichnungen bestätigt. In einer am 23. November 2016 aufgenommenen Audiodatei artikulierte er, es werde „ein Rassenkrieg gegen das deutsche Volk und Zentraleuropa“ geführt, es gebe „einen größeren Plan […] des politischen Zionismus“. „Zionisten“ seien dabei nicht nur Personen jüdischen Glaubens, sondern jene, die sich an diesem „Rassenkrieg“ beteiligen. Dieses System müsse bekämpft werden. Man dürfe das „Spiel nicht mehr nach ihren Regeln spielen“, „viel Zeit bleibt nicht mehr“. Die „BRD“ würde „sich zwar Deutschland nennen, irgendwo in ihrem künstlichen Namen“, aber sie sei nicht Deutschland und vertrete nicht das deutsche Volk. „Wir müssen uns um uns selbst kümmern“, resümiert der Angeklagte schließlich. Der Auftrag aller „freien Völker der Erde“ sei es, sich zusammen zu schließen und gegen „diese Kabale“ vorzugehen und sie zu vernichten. Man dürfe nicht aufgeben. Dies korrespondiert mit Notizen zu dem oben schon genannten Vortrag beim sogenannten „Preußenabend“ vom 15. Dezember 2016. In diesen schrieb er, es gehe „hierbei nicht nur um Deutschland, es geht um Alles und an uns liegt es“. Auf die dort notierte Frage: „Was wollen Sie tun?“ antwortet er „Das kann ich hier nicht so offen sagen“. Dass der Angeklagte es nicht bei Worten belassen wollte, sondern die Anwendung von Gewalt in Betracht zog, wird zusätzlich durch den Inhalt eines DIN-A4 Zettels belegt, der neben weiteren Unterlagen in einer schwarzen Fächermappe in seinem PKW aufgefunden wurde. In diesem Dokument zählte er neben Stichpunkten wie „Rucksack Erding ordnen“, „E-Mailadressen zusammentragen“, „gmail‘ „alles ordnen und bereitlegen“ auch anstehende Aufgaben wie „Einrichten GPS-tracker + Abhör Wanze“, „Molotow Cocktails herstellen“, „Handgranate“, „Sprengung des Rothschild-Steins in FFM“, „Wenn Frau Haverbeck ins Gefängnis, dann Befreiungsaktion“ und „Feuerzeugexplosionen ausprobieren“ auf. Dass er die Liste in seinem dauerhaft genutzten Fahrzeug mitführte, ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass er im Begriff war, diese sich selbst gestellten Aufgaben zeitnah zu erfüllen. Die aus dieser Liste hervorgehenden Überlegungen korrespondieren zudem mit seiner Überzeugung, der deutschen Bevölkerung müsse „die Wahrheit“ durch eine Aktion vor Augen geführt werden. Auf einem nicht datierten Zettel, der nach Angaben von KHK Nachname2 zusammen mit einem Kassenzettel aus dem Jahr 2015 aufbewahrt wurde, notierte der Angeklagte: „Man kann dem Menschen die größte Wahrheit offenbaren, er wird sie nicht annehmen, wenn sie nicht mit einem auslösenden Event verbunden ist. Sie muss also in einem angemessenen Rahmen präsentiert werden. Es bedarf also einer großen Weisheit, Änderungen und Wahrheiten unabhängig davon annehmen zu können. Dieses Geschenk müssen wir der Menschheit machen. Es besteht darin, das Geschenk der Wahrheit gut zu verpacken.“ Auch ein undatierter Notizzettel, der sich nach dem Vermerk von KHK Name9 vom 11. März 2022 in dem blauen Notizbuch des Angeklagten befand, das der Angeklagte am 11. Februar 2022 bei sich trug, belegt, dass der Angeklagte sich mit der Anwendung von Gewalt beschäftigte. So führte er dort aus: „Man darf den Leuten nicht zu schnell die Endlösung zumuten: Sie würde ihnen zu radikal erscheinen, da sie all die Zwischenschritte nicht nachvollzogen haben. Sie sehen nicht das Ganze, dass man selbst aber sieht. Sie sehen nur jetzt und das Ziel und den Unterschied. Der Abstand zwischen Jetzt und Ziel ist jedoch zu groß, sodass sie es als radikal empfinden und ablehnen." Zwar muss das Wort „Endlösung“ nicht zwingend die historisch bekannte sogenannte „Endlösung der Judenfrage“ meinen. Vor dem Hintergrund der Gesinnung des Angeklagten, dabei insbesondere seinen Ausführungen in der Masterarbeit sowie in der Gesamtschau mit seinen sonstigen Aufzeichnungen, liegt jedoch jedes andere Verständnis fern. Diese Notiz steht zudem im Einklang mit Gedanken zu einer „ethnischen Säuberung“, die vom Angeklagten auf einem weiteren Zettel notiert wurden, wie sich wiederum aus dem Vermerk von KHK Name9 vom 11. März 2022 ergibt. Dort beschrieb der Angeklagte folgende „Lösungsansätze“, ohne dort das Problem, für das er Lösungsansätze sucht, zu erläutern: · „Freundschaft mit TUR und IRN - Rücksiedlung · Hungersnot: freiwillige Aussiedlung anschließende richtige Wiederbesiedlung · Zerstörung Wiederaufbau ordentlich · Ethnische Säuberung Zentrale Frage: Rolle des Militärs". Soweit der Angeklagte diese Äußerungen hat erklären wollen, indem er ausgeführt hat, er sehe Eckhart Tolle und David Icke als seine Lehrmeister an, diese setzten sich „für Gewaltfreiheit“ ein, was zeige, dass auch er nur zivilen Ungehorsam gemeint habe, überzeugt dies nicht. Dabei kann dahinstehen, ob sich Eckart Tolle und David Icke tatsächlich für gewaltfreie Lösungen einsetzen. Denn der Angeklagte hat schon nicht zu erklären vermocht, auf welche Ausführungen in den Werken dieser Autoren er sich insoweit beziehe. Dies ergibt sich auch nicht aus dem auf den 24. Februar 2016 datierten Notizbucheintrag, in dem der Angeklagte niedergeschrieben hatte, dass er diese Autoren als Lehrmeister ansieht. Dass er diese wegen ihres angeblichen Einstehens für Gewaltfreiheit als Lehrmeister angesehen habe, versteht sich jedenfalls nicht von selbst. So ist etwa Icke - was der Angeklagte auf entsprechende Vorhalte des Senats eingeräumt hat - nicht für seinen Einsatz für Gewaltfreiheit bekannt, sondern als Schöpfer der rechtsextremistischen Verschwörungstheorie, der zufolge reptilienartige Außerirdische und deren Nachkommen, die menschliches Aussehen annehmen können (sogenannte „Reptiloide“), die Politik kontrollieren und die ranghöchsten Politiker und andere „Mächtige“ entweder selbst „Reptiloide“ oder von diesen beeinflusst sind. (3) Zur Überzeugung des Angeklagten, selbst eine politisch wirksame Handlung vornehmen zu müssen Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte sich als denjenigen ansah der zum Handeln berufen sei, beruht auf seinen Notizen und Audiodateien. Die Ansicht des Angeklagten zeigt sich schon in seinen 2007 und 2014 niedergeschriebenen Gedanken zu einem Militärputsch, die beinhalteten, dass er sich an die Spitze der Streitkräfte stellen würde. Dass der Angeklagte der Auffassung war, gerade er müsse aktiv werden, ergibt sich zudem aus seinem Eintrag vom 24. Februar 2016. Dort heißt es: „Ich bin neuerdings 27 Jahre alt und konnte noch nichts Wesentliches tun, um die Welt zu retten. Das ist ernüchternd ... Naja, ich war ja auch die ganze Zeit in der Ausbildung gefangen, könnte ich sagen und das ist richtig. Seit 2 Wochen bin ich jetzt „erwachsen“, nur habe ich den Eindruck, dass ich auch im Bataillon gefangen bin, wie ich es in der Ausbildung war, Aber das bleibt abzuwarten, ein Urteil ist jetzt viel zu früh. „Abwarten“ ... was soll dieses gewarte? ... Aber mich ergreift das Gefühl, dass es nichts brächte. Stürmte ich jetzt, stürmte ich allein, ich habe ja nicht mal ein vorstellbares Konzept, außer das in meinem Kopf, aber das ist nicht gesellschaftsfähig / salonfähig." Dies steht im Einklang mit Ausführungen in den Notizen zum Vortrag beim sogenannten „Preußenabend“ am 15. Dezember 2016. Dort hielt der Angeklagte fest: „(…), dass wenn das System nicht zulässt, dass wir unserer Meinung Stimme verleihen können, dann müssen wir das System ändern. Der politische Kampf führt zu nichts für uns ... Es bleibt nicht mehr viel Zeit. ... Deswegen müssen wir das System angehen. Das System in dem wir leben wurde gegen uns konzipiert. Ein System, dass es zulässt, dass die autochtone Mehrheit völlig untergebuttert wird. Wir dürfen bezahlen für ein System, von dem andere profitieren. Niemand vertritt unsere Interessen. Politiker haben immer nur das Wohl der Flüchtlinge im Sinn, nicht aber das ihres eigenen Volkes. Wenn wir uns nicht um uns selbst kümmern, wird es niemand tun (…) Wie müssen selbst Hand anlegen, und dazu Haben wir jedes gottgegebene Recht.“ Dass er sich als derjenige sieht, der als einer der Wenigen die Wahrheit erkannt zu haben vermeint, wird auch in einer am 23. November 2016 aufgenommenen Audiodatei deutlich: „Ich muss mir bewusstmachen, dass ich derjenige bin, der das sagen darf, da ich mein Leben lang schon darüber nachdenke; was ich sage, hat Gewicht und Geltung; deswegen sage ich es aus voller Sicherheit; ich sage es voll und klar heraus, weil es so ist; ich zweifle nicht sondern tue es einfach; es ist völlig in Ordnung, daran ist nichts falsch; ich habe jedes Recht dazu; kein anderer tue es, also muss ich es tun.“ (4) Zur Konkretisierung der Handlungsmotivation auf ein Tötungsdelikt Die Überzeugung des Senats, dass sich die Handlungsmotivation des Angeklagten ab Ende des Jahres 2015 zunehmend auf eine Gewalttat in Form der Tötung von Menschen konkretisierte, folgt aus seinen Notizen und Audioaufnahmen und seiner Handlungen, die in ihrer Gesamtschau keinen anderen Schluss zulassen als den, dass der Angeklagte fest dazu entschlossen war, ein politisch motiviertes Tötungsdelikt zu begehen. (a) Konspirative Verhaltensweisen Für die Entschlossenheit des Angeklagten zur Begehung eines Anschlags sprechen zunächst seine vielfältigen konspirativen Verhaltensweisen. So war er im Besitz eines polnischen Ausweisdokuments, das der Zeuge Name10 in Stadt1 verloren hatte, was der Angeklagte eingeräumt hat. Er legte sich seit 2015 16 Mobilfunkanschlüsse zu und registrierte zwischen 2007 und 2017 zwölf E-Mail-Accounts unter falschem Namen, wie der Zeuge KHK Nachname1 glaubhaft geschildert hat.Neben seinen für seine falsche Identität als syrischer Flüchtling genutzten E-Mail-Adressen und seiner für die SIM-Karte des „Flüchtlingshandys“ genutzte Alias-Personalie „Aliasname1“ unterhielt der Angeklagte unter anderem drei E-Mail-Konten sowie einen Mobilfunkanschluss unter der Alias-Personalie „Aliasname2“, zwei E-Mail-Konten auf die Alias-Personalie „Aliasname3“, eine E-Mail-Adresse für die Alias-Personalie „Aliasname4“, eine weitere E-Mail-Adresse unter dem Namen „Aliasname5“ und drei weitere registrierte Mobilfunknummern für die Alias-Personalie „Aliasname6“. Des Weiteren verschaffte sich der Angeklagte zahlreiche weitere nicht auf seine Klarpersonalie laufende SIM-Karten für die Nutzung deutscher, französischer und britischer Mobilfunknummern. Diese konspirativen Verhaltensweisen korrespondieren auch mit vielen Chatverläufen, anhand derer erkennbar ist, dass der Angeklagte nicht offen kommunizieren wollte. Dies betraf sowohl den Messenger-Dienst WhatsApp als auch den Messenger-Dienst Telegram. So schrieb beispielsweise am 25. Januar 2016 der Zeuge E an den Angeklagten über WhatsApp: „Und da sagt einer Hitler wäre schlimm gewesen. Merkel rottet 80 Millionen Deutsche aus [... ] Größte rassenvernichtung in der Geschichte der menschheit". Der Angeklagte antwortete darauf: „Halt dich n bisschen zurück Digger In WhatsApp“ Und am 14. Juli 2016 schrieb der Angeklagte im Telegram-Chat an den Zeugen E: „Digger sei nicht so explizit. Auch wenn das hier nicht WhatsApp ist.“ Nachdem der Zeuge E weitere Nachrichten geschrieben hatte, ergänzte der Angeklagte: „Ruhig brauner…wie gesagt nicht so explizit. Ich meins Ernst.“ Am 19. Juli 2016 schrieb der Angeklagte um 09:57 Uhr an Name11: „Moin Dicker! Die Kleine und der Große haben Hunger ;-) Denkste bei Gelegenheit mal dra.“ Dass die Wörter „Kleine“ und „Große“ dabei für Schusswaffen, die Worte „Hunger“ für Munition stehen, hat der Angeklagte eingeräumt. Am 17. Dezember 2016 schrieb der Angeklagte an E: „Niemand sagt, dass Telegramm nicht auch überwacht wird. Also Mäßigung im Ausdruck kleiner…“ (b) Audiodateien und Notizen Seine Entschlossenheit, einen Anschlag zu begehen, wird insbesondere in seinen Notizen und Audiodateien deutlich. So nahm der Angeklagte im Jahr 2016 Audiodateien auf, in denen er - seiner Einlassung zufolge - Reden an imaginäre Zuhörer aufzeichnete. In diesen analysierte er nicht nur die politische Lage, brachte sein Missfallen hierüber zum Ausdruck und stellte die aus seiner Sicht Verantwortlichen fest, sondern artikulierte auch einen Ausweg aus der von ihm empfundenen Misere, die er in der Ermordung des politischen Gegners sah. So äußerte er in einer am 11. Januar 2016 aufgenommenen Audiodatei, Jürgen Möllemann und Jörg Haider seien von „diesen Schweinen“ ermordet worden. Weiter führte er aus (Hervorhebungen nicht im Original): „Diese Schweine bringen einfach alle um, die ihnen im Weg stehen und wir müssen damit rechnen, dass wenn wir uns in den Weg stellen, dass wir genauso umgebracht werden. Was läuft da? Es läuft ein Spiel zwischen zwei Fronten, die einen verhalten sich ritterlich und die anderen eben nicht. Das Resultat ist, dadurch, dass diese, die sich nicht ritterlich verhalten sich aller Mittel bedienen die nur irgendwie zur Verfügung stehen und der Ritter sich den Mitteln entledigt, die ihn von vornherein schon eigentlich auf die Verlierer-seite stellen. Das Resultat davon ist, dass es heute kaum noch Ritter gibt. Weil der Ritter sich einfach jedem gegenüber ritterlich verhält und das ist ein fataler Fehler. Wir müssen, wir sind die Ritter in diesem Spiel. Wir kämpfen gegen das Böse. […] Wir müssen ein Bewusstseinswandel dahingehend oder ein Selbstverständniswandel dahingehend betreiben, dass ein Ritter nur einem Ritter gegenüber sich auch ritterlich verhält und allen anderen gegenüber auch in der Lage ist sich unritterlich zu verhalten. Das heißt, du bist ein Mörder, ich ermorde dich zurück. Ich weiß, du wirst mich ermorden, ich ermorde dich vorher. Alles andere würde bedeuten, dass wir uns ergeben. Da können wir den Kampf von vornherein gleich lassen. Weil wenn wir zu stark werden nach all der Anstrengung, werden wir einfach umgebracht. Das heißt Gewalt ist eine Option, muss eine Option sein. Denn da wo diese, diese Kriminellen heute sind, da sind sie nur, weil sie immer wieder gemordet haben. Und es heute tun und es immer tun werden. Also scheuen wir uns nicht davor, nicht zu morden, sondern zu töten. Denn Morden ist rücklings und ist initiativ. Und bei uns ist es reaktiv, das Morden. Alles andere ist bei uns auch initiativ, weil wir die Gabe haben, die Initiative zu übernehmen und Entscheidungen zu fällen, wovor sich alle anderen sträuben. Das können wir. Das muss unsere Identität sein.“ In einer Audiodatei vom 18. Januar 2016 führte er aus: „Ihr glaubt immer noch, Teil dieses Staates zu sein. Dass ihr diejenigen seid, die diesen Staat aufrechterhalten. Man muss sich davon befreien. Jeder der dazu beiträgt, dass dieses Konstrukt kaputt geht, tut Gutes“. Auch seine Notizen bestätigen, dass er bereit war, Gewalt gegen Menschen anzuwenden. So führte er in einem Eintrag, der mit „5. - 7. Mai 2017 Frühjars Tagung“ beginnt, aus: „Gewalt geht nicht, ganz klar. Nur, werter Herr, die Gewalt wird zu Ihnen kommen... Wenn die Gewalt zu Ihnen kommt mit dem Messer an Ihrem Hals, dann bringt Ihnen die weiße Weste auch nichts mehr…“. Dass der Angeklagte sich von Gesetzen nicht von seinem Vorhaben abhalten lassen wollte, zeigt seine in einer am 23. November 2016 erstellten Audiodatei aufgenommene Äußerung: „Regeln, Gesetze, die gelten für uns ab heute nicht mehr. Regeln und Gesetze, weil sie gegen uns gemacht sind, zum Vorantreiben dieses Unrechtsregimes, dieses teuflischen Konstrukts, was uns alle ersticken wird, wenn wir es zulassen. Aber das werden wir nicht.“ Der Angeklagte hat dazu angegeben, der Inhalt seiner Aufzeichnungen sei nicht so gemeint gewesen, wie man es vielleicht auf den ersten Blick meinen könnte. Er habe in Bildern gesprochen und, eine tiefere, metaphorische Ebene bedient. Gesetze seien nicht diejenigen des Rechts, sondern die der sozialen Matrix. Alles habe eine metaphysische Ebene. Er sei doch eigentlich Verfechter der Liebe, des Friedens und der Gemeinsamkeit. Dem widerspricht bereits der Inhalt seiner Aufzeichnungen, insbesondere, wenn sie sich mit konkreten Personen und Ereignissen beschäftigen. So sind die in der Audiodatei vom 11. Januar 2016 genannten Jürgen Möllemann und Jörg Haider keine fiktiven Personen. Deshalb meinte der Angeklagte seine Äußerung, diese seien von „diesen Schweinen“ ermordet worden, nicht metaphorisch. Auch seine Notizen bestätigen, dass er sich mit konkreten Handlungsoptionen beschäftigte und nicht bloß sprachliche Bilder aufzeichnete. So bedachte er die Verwendung eines „Black Phone“, des „Darknets“, den Einsatz von Handgranaten und die Herstellung von „Molotow Cocktails“ und verwendete diese Begriffe in ihrem ursprünglichen Bedeutungszusammenhang. Auf einem weiteren bei ihm sichergestellten Notizzettel hatte der Angeklagte in einer „to-do-Liste“ das Stichwort „Wien“ notiert. Er hat dazu angegeben, nicht mehr zu wissen, was der Hintergrund dieser Notiz gewesen sei. Auch insoweit liegt ein anderes Verständnis fern, als dass diese Notiz keine metaphorische Bedeutung hat, sondern im Zusammenhang mit der Schusswaffe M.A.P.F. in Wien steht. (5) Zur Fokussierung des Angeklagten auf die Tötung eines hochrangigen Politikers oder einer Person des öffentlichen Lebens Die Überzeugung des Senats, dass sich die Handlungsmotivation des Angeklagten im Laufe des Jahres 2016 derart konkretisierte, dass er den festen Entschluss fasste, einen hochrangigen Politiker, eine hochrangige Politikerin oder eine Person des öffentlichen Lebens zu töten, um in dem Sinne ein Zeichen zu setzen, dass ein politischer und gesellschaftlicher Richtungswechsel in seinem Sinne eintreten würde und er die damalige Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages Claudia Roth, den damaligen Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas sowie die Journalistin und Gründerin der Amadeu-Antonio-Stiftung Anetta Kahane als mögliche Opfer in Betracht zog, folgt wiederum aus seinen Notizen und den von ihm erstellten Audiodateien (dazu unter (a)) sowie überdies von ihm vorgenommenen Handlungen (dazu unter (b)). (a) Notizen und Audiodateien Bereits in seinem Kalender aus dem Jahr 2015 trug er in dem dazugehörigen Adressbuch unter „AB“ folgende Liste ein: - Name12 (freier Journalist) - Name13 {(… - Name14 {…) - Claudia Roth - Name15 (Min. Präsident BUNDESLAND3) - Anetta Kahane Hiermit erstellte der Angeklagte eine Liste von Personen, die er in besonderer Weise als politische Gegner verstand und zu denen er bereits im Jahr 2015 erste Gedanken anstellte, ob diese Personen mögliche Ziele eines Anschlags sein könnten. Insoweit hat der Angeklagte eingeräumt, dass Name12 ein Journalist ist, der für Zeitungen des linken politischen Spektrums schreibt, Name13 und Name14 Mitglieder des „(…)“ sind - einem Zusammenschluss von Aktionskünstlern, die sich für die Akzeptanz von Flüchtlingen einsetzen -, Claudia Roth der Partei Bündnis90/Die Grünen und Name15 der Partei1 angehören sowie und Anetta Kahane Leiterin der Amadeu-Antonio-Stiftung und in der Öffentlichkeit insbesondere durch ihr Engagement gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus bekannt ist. Der Angeklagte hat auf die Frage, ob er in dieser Liste politische Gegner aufgeführt habe, bestätigt, diese Liste geschrieben zu haben, und angemerkt, er habe zwar häufig Gespräche mit bekannten Personen führen wollen, bei den auf dieser Liste aufgeführten handele es sich aber nicht um solche. Warum er die Namen der Personen auf eben dieser Liste aufschrieb, hat er nicht erläutert. Indes hat er seine Gegnerschaft zu Anetta Kahane insofern bestätigt, als er erklärt hat, Frau Kahane habe geäußert, im Osten Deutschlands seien gemessen an der Bevölkerung noch immer zu wenig Menschen, die sichtbar Minderheiten angehören, die zum Beispiel „schwarz“ seien. Diese Äußerung habe er als rassistisch empfunden. Deshalb sei er auf sie aufmerksam geworden. Einen zusätzlichen Beleg dafür, dass der Angeklagte Annetta Kahane auch aufgrund ihrer Funktion als Leiterin der Amadeu-Antonio-Stiftung als Gegnerin ansah, findet sich in der am 31. Oktober 2014 erstellten Word-Datei „Systemverständnis.doc“. Dort schrieb er: „Was in anderen Regionen der Erde, offensichtlich und somit kritisierbar geschieht, funktioniert bei uns über den Deckmantel von Stiftungen. Sie scheinen gemeinnützig, sie scheinen selbstlos, jedoch sind sie es keinesfalls. Nicht in unserem System, nicht in unserer Welt. Stiftungen sind das Mittel zur Verschleierung der Verbindung zwischen Geldgeber und politischem Willen. Es ist falsch sowie das System, dem diese Idee entspringt.“ Hinzu kommt, dass Anetta Kahane aus einer jüdischen Familie stammt. Das hat auch der Angeklagte gewusst, da er sich mit ihrer Person beschäftigte und diese Information in öffentlichen Quellen zu ihrer Person an prominenter Stelle genannt ist. So ergibt es sich auch aus der „Vita von Anetta Kahane“, die die Bundeszentrale für politische Bildung veröffentlichte. Da der Angeklagte sich so intensiv mit Anetta Kahane beschäftigte, dass er, wie sogleich unten ausgeführt Notizen zu ihr fertigte, in denen sogar der Name ihres Vaters genannt wird und wie unter B II 2 a) bb) (5) (b) (cc) ausgeführt ihr Bürogebäude aufsuchte und Fotos in der Tiefgarage machte, ist der Senat davon überzeugt, dass er auch diese Information gefunden hat. Zu Claudia Roth trug der Angeklagte in seinen Kalender des Jahres 2015 in der Spalte für den 11. September folgendes ein: „→ ROTH: Leute wie ihr saugen uns unser Volk aus. Das müsst ihr bezahlen. Ihr seid römische Verderbtheit. → Lokalisieren, wo sie ist, was sie tut, Instagram, Hashtag, Twitter, Facebook“. Dazu hat der Angeklagte eingeräumt, dass sich der Eintrag auf die damalige Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages und Mitglied der Partei Bündnis90/Die Grünen Claudia Roth bezieht. Diese habe Sätze wie „Deutschland, Du mieses Stück Scheiße“ und „Deutschland verrecke“ skandiert, sodass er sich für ihre Person „interessiert“ habe. Soweit er geschrieben habe „→ Lokalisieren, wo sie ist, was sie tut, Instagram, Hashtag, Twitter, Facebook“, habe er Frau Roth aber lediglich in den sozialen Netzwerken, nicht aber örtlich lokalisieren wollen. Dies ist aber schon mit dem Wortlaut seiner Notizen nicht vereinbar. Denn unter „lokalisieren“ ist die geographische Bestimmung eines Ortes zu verstehen. Mit diesem Wortverständnis steht auch der weitere Eintrag „wo sie ist“ im Einklang. Zwar zählte der Angeklagte sodann die sozialen Netzwerke Instagram, Twitter und Facebook auf und trug „Hashtag“ ein. Im Kontext der vorgenannten Formulierungen ist dies jedoch so zu verstehen, dass der Angeklagte diese sozialen Netzwerke nutzen wollte, um herauszufinden, wo sich Claudia Roth aufhält und „was sie tut“, was er ebenfalls so notierte. Dass der Angeklagte auch Heiko Maas, Mitglied der SPD und von 2013 bis 2018 Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, als weiteres Anschlagsopfer in den Blick nahm, wird belegt durch ein Papier in einem Notizbuch des Angeklagten, das nach den Angaben von KHK Nachname2 auf dem Schreibtisch des Angeklagten in Stadt1 sichergestellt wurde. Auf diesem Paper notierte der Angeklagte im Jahr 2016 - was er eingeräumt hat - handschriftlich u. a.: „Heiko Maas 66‘ Saarlouis / SPD / BM für Justiz u. Verbraucherschutz / Sohn eines Berufssoldaten / Von O. Lafontaine gefördert / Vorsitzender der Saarland Jusos / Dienstsitz (…)“. Die Frage, warum er diese Angaben zu Heiko Maas niederschrieb, hat der Angeklagte nicht beantwortet. Er hat dazu nur ausgeführt, Maas habe „vielleicht mal irgendwann etwas gesagt“, was er sich habe anschauen wollen. Dies überzeugt nicht, weil hierzu weder Angaben zu seinem familiären Hintergrund noch dem Ort seines Dienstsitzes erforderlich waren. Die im selben Notizbuch vorgenommene Eintragung „Anetta Kahane / Vater (…) / Mitarbeiterin Stasi / Vorsitzende Amadeo Antonio Stiftung / Deckname „(…)“ / Ausländerbeauftragte des Magistrats von Ost-Berlin / (…)“ beweist, dass der Angeklagte auch diese weiterhin als Anschlagsopfer in Betracht zog. Dieses Papier zeigt auch, dass sich der Angeklagte mit konkreten Anschlagsszenarien befasste. So notierte der Angeklagte dort weiter: „Gruppe Antifa: Granate Asylant werfen lassen → filmen“ sowie „Polizeifunk abhören → Vorname3“. Dementsprechend zog es der Angeklagte jedenfalls in Betracht, einen „Asylanten“ eine Granate werfen zu lassen und dies zu filmen. Auch die hierbei vorgenommene Verbindung zum Abhören des Polizeifunks legt den Schluss nahe, dass er Überlegungen zu einem entsprechenden Anschlag konkretisierte. Aus der Notiz wird eine Verbindung der Reise des Angeklagten nach Berlin, dem Besuch in der Tiefgarage und den Schusswaffen des Angeklagten deutlich. So fertigte er auf diesem Papier auch eine Lageskizze des Sitzes der Amadeu-Antonio-Stiftung und machte Aufzeichnungen zu Schusswaffen. So notierte der Angeklagte dort auch folgendes: „Susi klein → Stadt1 → Schrotflinte Zug Berlin → Motorrad Berlin → Motorrad Straßburg → Auto Bayreuth → Erding“. In der Mitte des Blattes finden sich - in einer anderen Ausrichtung und mit einem anderen Stift geschrieben - die Begriffe „Carabine Flobert“, „Einzelladebüchse“ oder - neben weiteren technischen Daten dieses Gewehrs - „Flobertgewehr GG 9mm“. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass diese Notizen von ihm stammen und er diese im Jahr 2016 fertigte, bevor er sich in die Tiefgarage des Gebäudes G-Straße … in Stadt16 begab (dazu sogleich unten B II 2 a) bb) (5) (b) (cc)). Zu der Notiz „Granate Asylant werfen lassen“ hat der Angeklagte behauptet, keine Erinnerung daran zu haben, was er damit gemeint habe. Mit den anderen Notizen habe er eine Reise geplant und aufgezeichnet, mit welchem Transportmittel er nach Stadt1, nach Berlin und dann nach Straßburg, München und Erding habe reisen wollen. „Susi“ sei seine Bezeichnung für sein Motorrad der Marke Suzuki gewesen. Diese habe sich überwiegend in Stadt1 befunden und sei von ihm eigentlich nur für kleinere Stadtfahrten verwendet worden. Als er mit seiner Honda in Berlin gewesen sei, habe er eine Panne gehabt. Deshalb sei er mit dem Zug von Berlin Richtung Stadt2 Hauptbahnhof und dann nach Stadt1 gereist. Dort sei er mit seiner Suzuki nach Straßburg gefahren. Jetzt habe er in Straßburg seine kleine Suzuki und sein Auto gehabt. Er habe überlegt, wie er sein Motorrad aus Berlin zurück nach Straßburg bekomme. Damit er für sich selbst ordnen könne, wie er das organisieren werde, habe er das notiert: Susi klein, Pfeil, Berlin. Das bedeute nicht mehr, als dass er mit der Suzuki zurück nach Stadt1 habe fahren wollen und auch gefahren sei. Es hätte keinen Sinn ergeben, wenn er von dort aus ganz bis nach Berlin durchgefahren wäre; sonst hätte er schließlich in Berlin schon wieder ein Motorrad zurücklassen müssen, das er dort nicht hätte gebrauchen können. Deshalb folgt „Zug Berlin“. Die Suzuki habe nun wieder in Stadt1 gestanden, wo sie hingehört habe, und er sei mit dem Zug weiter nach Berlin gefahren. Die Einlassung des Angeklagten ist insoweit schlüssig und wird auch durch die Rechnung des Vereins1 vom 10. Juli 2016 bestätigt, besagt aber nichts zum Zweck der Reise nach Berlin. Für die Aufzeichnungen „Schrotflinte Zug Berlin“, „Carabine Flobert“, „Einzelladebüchse“ und „Flobertgewehr GG 9mm“ hat der Angeklagte hingegen keine schlüssige Erklärung vorgebracht. Er hat angegeben, keine Schrotflinte nach Berlin verbracht zu haben. Mit „Schrotflinte“ habe er die darunter erwähnten „Flobertgewehre“ gemeint. Allerdings hat er einräumen müssen, dass ein Flobertgewehr keine Schrotflinte ist, er habe es halt so bezeichnet. Warum er überhaupt eine „Schrotflinte“ bei seiner angeblichen Reiseplanung notierte, vermochte der Angeklagte ebenfalls nicht zu erklären. Zudem hat er behauptet, der Begriff „Schrotflinte“ stünde in Beziehung zu den die Flobertgewehre betreffenden Notizen, wenngleich sie in einer anderen Farbe und in einer anderen Ausrichtung geschrieben seien. Dies steht indes zu seiner vorherigen Angabe in Widerspruch, die verschiedenen Farben und Ausrichtungen der auf diesem Zettel sonst noch zu findenden Notizen zeigten, dass sie miteinander nichts zu tun hätten, sie seien zu verschiedenen Zeitpunkten erstellt worden und nicht durchdacht. Soweit er behauptet hat, bei den Flobertgewehren handle es sich um antike Waffen, die auf Flohmärkten verkauft werden würden, mag dies zutreffen, macht aber einen anderen Grund, aus dem der Angeklagte entsprechende Aufzeichnungen fertigte, nicht plausibel. Seine auf demselben Zettel aufgebrachte Notiz: „Wir befinden uns an einem Punkt, an dem wir noch nicht handeln können, wie wir es letztendlich wollen“ fügt sich darin ein, dass der Angeklagte zur Begehung eines Anschlags dem Grunde nach fest entschlossen war („wie wir es letztendlich wollen“) und sich nur zeitlich „noch“ an der Umsetzung seines Entschlusses gehindert sah. (b) Handlungen des Angeklagten Dafür, dass der Angeklagte fest zur Begehung eines Tötungsdeliktes zum Nachteil eines Politikers oder einer Person des öffentlichen Lebens entschlossen war, sprechen in besonderem Maße die weiteren Aktivitäten des Angeklagten im Frühjahr und Sommer 2016: (aa) Besitz der illegalen Schusswaffen, der Munition und Sprengkörper Dies gilt zunächst für den Umstand, dass er zu dieser Zeit mit dem G3, dem Gewehr Landmann Preetz und der FN Browning drei illegale Schusswaffen sowie große Menge von Munition und Sprengkörpern besaß und schließlich mit der M.A.P.F. noch eine vierte Waffe führte. Für den Entschluss zur Begehung eines Anschlags, zu dessen Begehung er zumindest eine dieser der vier Schusswaffen (G3, Landmann Preetz, FN Browning, M.A.P.F.) verwenden wollte, spricht zunächst die Tatsache, dass der Angeklagte sich diese vier Schusswaffen illegal verschaffte. Als unbestrafter Berufssoldat hätte er eine waffenrechtliche Erlaubnis oder einen Jagdschein erlangen oder Sportschütze werden können und so auf legale Art und Weise in den Besitz von Schusswaffen gelangen können. Auch hatte er im Dienst die Möglichkeit zu schießen. Damit hätte er auch seinem Schutzbedürfnis als „Prepper“ Rechnung tragen können. Hinzu kommt, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe sich die drei Schusswaffen G3, FN Browning und Landmann Preetz beschafft, weil es in Frankreich eine Bedrohungslage für Soldaten gegeben habe, weshalb sie auch nicht mit Uniform hätten in der Öffentlichkeit auftreten sollen, im Widerspruch zum Aufbewahren dieser Waffen in Stadt1 steht und der Angeklagte auf Vorhalt dieses Widerspruchs inkonsistent zunächst angab, die Waffen mit Munition zeitweise in Stadt1 und zeitweise in Stadt13/Frankreich aufbewahrt zu haben, dann aber an der Bedrohungslage in Frankreich als Grund der Beschaffung nicht mehr festgehalten, sondern behauptet hat, er habe sich die Waffen auch wegen der Ereignisse am Jahreswechsel 2015/2016 auf der Kölner Domplatte beschafft, um sich und seine Angehörigen gegen Terroristen zu verteidigen. Diese Erklärung lässt sich wiederum nicht damit in Einklang bringen, dass er die Waffe M.A.P.F. in Wien bei sich trug und entgegen seiner Einlassung dort nicht zufällig gefunden hat. Dass der Angeklagte auch in Erwägung zog, die bei ihm im Keller gelagerte Munition und Sprengkörper bei dem von ihm geplanten Anschlag zu verwenden, ergibt sich aus deren Eignung durch mögliches Verschießen, Erzeugen von Geräuschen, Lichtsignalen oder Nebeln, um hierdurch beispielsweise eine Schockwirkung oder Verwirrung herbeizuführen. (bb) Ausrüstung des Gewehrs G3 mit einem Zielfernrohr Des Weiteren verschaffte er sich zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt vor dem 5. April 2016 ein Zielfernrohr der Marke Walther, um es auf dem Gewehr G3 zu montieren, und erwarb am 5. April 2016 beim Zeugen F eine Montageschiene, mit der er das Zielfernrohr auf dem Gewehr G3 montieren konnte, woraus folgt, dass er die Präzision beim Schießen mit diesem Gewehr verbessern wollte, welche die Erfolgsaussicht eines mit diesem Gewehr verübten Mordanschlags erhöht hätte. So hat auch der Sachverständige Dipl.-Verwaltungswirt Name20 dargelegt, dass das Zielfernrohr den Angeklagten in die Lage versetzt hätte, besser zielen zu können. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass dieses Zielfernrohr aufgrund seines geringen Preises ja ohnehin nicht geeignet gewesen sei, um die Zielgenauigkeit zu erhöhen, so ist dies durch die Ausführungen des Sachverständigen Name20 widerlegt. Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen könne ein günstigeres Zielfernrohr zwar eine höhere Lichtempfindlichkeit aufweisen, doch stünde die Höhe des Preises nicht unbedingt in Wechselwirkung mit der Zielgenauigkeit. Es käme vielmehr auf die Fertigkeiten des Schützen an. Die Einlassung des Angeklagten zum Grund der Anschaffung des Zielfernrohrs ist zudem nicht schlüssig. So hat er zunächst behauptet, dass er das Zielfernrohr angeschafft habe, weil er sich für das Jagen interessiere. Auf Vorhalt, ob er mit dem G3 wirklich habe jagen wollen, hat er dann angegeben, er habe „einfach Erfahrungen mit einem Zielfernrohr sammeln“ wollen. Später hat er geäußert, selbstverständlich habe er nicht mit dem G3 jagen wollen. Er habe aber das Zielfernrohr erworben, um mal zu schauen, wie so etwas funktioniert. Er habe ja grundsätzlich ein Interesse für die Jagd gehabt. Soweit der Angeklagte ausgeführt hat, dass seine Internetrecherche vom 6. August 2016 zeige, dass er sich mit dem Thema Jagen beschäftigt habe, so erklärt dies nicht die Anschaffung des Zielfernrohrs. Nach dem Vermerk von KHK Nachname10 vom 6. Juli 2017 sah sich der Angeklagte am 6. August 2016 auf YouTube mehrere Videos zum Thema „Jägerprüfung“ an. Dass ein Zielfernrohr auf einem G3 für eine Jägerprüfung benötigt würde, ist nicht plausibel und hat auch der Angeklagte nicht behauptet. (cc) Ausspähen der Tiefgarage des Gebäudes G-Straße … in Stadt16 Dafür, dass der Angeklagte fest dazu entschlossen war, einen Politiker, eine Politikerin oder eine Person des öffentlichen Lebens zu töten, spricht insbesondere die Tatsache, dass er sich am 22. Juli 2016 in die Tiefgarage des Gebäudes G-Straße … in Stadt16 begab, in dem die Räumlichkeiten der Amadeu-Antonio-Stiftung liegen, in welchen Anetta Kahane tätig ist, und mit seinem Mobiltelefon dort geparkte Fahrzeuge so fotografierte, dass ihre Kennzeichen erkennbar waren. Der Angeklagte hat eingeräumt, dort gewesen zu sein und diese Fotos gemacht zu haben. Dies haben auch die in Augenschein genommenen Fotos und die Angaben des Zeugen KHK Nachname1 bestätigt, der geschildert hat, dass diese Fotos auf dem Samsung Galaxy S5 Mini des Angeklagten gesichert worden seien und die Ermittlungen ergeben hätten, dass diese in der Tiefgarage der G-Straße … in Stadt16 aufgenommen worden seien. Der Angeklagte hat angegeben, er habe sich am 22. Juli 2016 zu den Räumlichkeiten der Amadeu-Antonio-Stiftung begeben, da er unangekündigt mit Anetta Kahane habe sprechen wollen. Dies mache er bei Personen, die ihn interessierten, öfter. Durch spontane Ansprachen entstünden die interessantesten Gespräche. Dies habe er etwa beim Autor David Icke so gemacht, den er mehrfach - ebenfalls ohne Ankündigung - auf der Isle of Wright versucht habe aufzusuchen, bis es ihm schließlich gelungen sei. Auch sei er am 28. Juli 2016 bei der russischen Staatsangehörigen Name16 in Stadt8/Frankreich ebenfalls unangekündigt zu einem Gespräch erschienen, wobei er auch dort Lichtbilder vom Ort des beabsichtigten Treffens gefertigt habe, um zu dokumentieren, dass er - gegebenenfalls erfolglos - versucht habe, ein Gespräch zu führen. Auch den Zeugen Name17 habe er unangekündigt aufgesucht, um sich mit diesem über seine Theorien und auch über die von diesem erfundene „Dunkeltherapie“ auszutauschen. Dass er sich unter seinen Notizen zum Lebenslauf von Frau Kahane eine Lageskizze angefertigt habe, sei seinem Beruf als Soldat geschuldet, da Soldaten häufig solche Pläne anfertigten. Als er von Mitarbeiterinnen der Stiftung abgewiesen und über die örtliche Abwesenheit von Anetta Kahane informiert worden sei, habe er im Treppenhaus die Tür zu der im Gebäude liegenden Tiefgarage entdeckt, sie betreten und sich umgeschaut und sodann von den dort parkenden Autos Fotos aufgenommen. Es habe ja sein können, dass er Anetta Kahane zufällig in der Tiefgarage antreffen würde. Außerdem hätten ihm die Fotos eventuell dabei helfen können, sie später einmal aufzufinden. Es gebe so viele Zufälle im Leben. So sei es schließlich möglich gewesen - so der Angeklagte weiter - dass ihm ein Auto, das er zuvor in der Tiefgarage festgestellt hatte, irgendwo in Stadt16 wieder begegnete und er sodann eine weitere Spur zu Anetta Kahane habe bekommen können. Diese Einlassung ist nicht plausibel. So war schon - auch aus Sicht des Angeklagten - nicht zu erwarten, dass Anetta Kahane mit einem ihr unbekannten Mann, der sie in einer Tiefgarage anspricht, ein ernsthaftes Gespräch führen würde. Es mag zwar sein, dass der Angeklagte - wie von ihm angegeben - das Auto von David Icke auf der Isle of Wright anhand von Fotografien bzw. Videos erkannte und damit die Bestätigung erlangte, dessen Wohnhaus gefunden zu haben. Wie er aber in der Dichte des Großstadtverkehrs Stadt16s mittels der in der Tiefgarage gefertigten Aufnahmen Autos hätte wiedererkennen können, hat er nicht zu erklären vermocht. Hinzu kommt, dass David Icke und Name16 auch nach den Schilderungen des Angeklagten Auffassungen vertreten, die mit den Ansichten des Angeklagten vereinbar sind, während Anetta Kahane in der Öffentlichkeit insbesondere durch ihr Engagement gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus hervortritt und deshalb dem Feindbild des Angeklagten entspricht. Auch die Aussage des Zeugen Name17 hat keine Erklärung für den Besuch des Angeklagten im Bürogebäude von Anetta Kahane und den in der Tiefgarage gefertigten Fotos von den Fahrzeugen erbracht. Der Zeuge hat geschildert, dass vor einigen Jahren ein Mann unangekündigt bei ihm aufgetaucht sei, da er sich für seine Therapiemethoden, insbesondere die Dunkeltherapie interessiert habe. Zwar mag es sich bei dem von dem Zeugen geschilderten Mann um den Angeklagten gehandelt haben. Der Zeuge Name17 hat sich aber in seinen Büchern ebenfalls mit einer „Herrschaft der Echsen“ über die Menschen beschäftigt, so dass auch hier ein Gleichklang der Gedanken mit dem Angeklagten naheliegend ist, was aber, wie ausgeführt, nicht für Anetta Kahane gilt. Überdies hat der Angeklagte nicht erklären können, warum er in Anbetracht des Umstandes, dass er Anetta Kahane am 22. Juli 2016 nicht angetroffen hatte, nicht zumindest bei einem seiner wegen seiner Beziehung zu der damals in Stadt16 lebenden Zeugin L häufigen Aufenthalte in Stadt16 noch einmal den Versuch unternahm, sie während der Geschäftszeiten in ihrem Büro anzutreffen. Seine Antwort auf einen entsprechenden Vorhalt, er habe Anetta Kahane nicht mehr aufgesucht, weil er kein so großes Interesse an ihr gehabt habe, widerspricht dem Aufwand, den er mit dem Fertigen der Lageskizze, der Fotos und der Notizen betrieben hatte. Soweit der Angeklagte angegeben hat, dass die Liste auf der Rückseite des Zettels, auf dem sich u. a. die Aufzeichnungen zu Claudia Roth, Heiko Maas, Anetta Kahane und „Schrotflinte Zug Berlin“, der Annahme eines Tatplans entgegenstehe, spricht dies gerade nicht gegen die Planung eines Tötungsdelikts, wenngleich auch der Senat annimmt, dass der Angeklagte mit dem Begriff „Anetta Kahane“ auf dieser „to-do-Liste“ zunächst seine Ausspähhandlungen als zu erledigende Aufgabe festhalten wollte und er hierbei nicht schon das geplante Tötungsdelikt als „to-do“ notieren wollte. Der Überzeugung des Senats steht auch nicht die WhatsApp-Kommunikation des Angeklagten mit dem Zeugen W entgegen. Dieser schickte dem Angeklagten am 31. Juli 2016 ein Foto von Anetta Kahane, dass zusätzlich mit den Worten „Es sei die größte Bankrotterklärung der deutschen Politik nach der Wende gewesen, so Kahane, dass sie zugelassen habe, dass ein Drittel des Staatsgebiets weiß blieb (laut Zeitung2, ebenda)“ beschriftet war, sowie einen Link zu einem Artikel http://(...).html. Dass der Angeklagte hierauf mit „#Peace“ antwortete, drückt nicht die friedlichen Absichten des Angeklagten aus, sondern war vielmehr ironisch gemeint, was auch die Antwort des Zeugen W „Das sowas unsere Politik bestimmt“ zeigt, so dass dies die Überzeugung des Senats vielmehr stützt. (dd) Erwerb der Ausziehkralle für das Gewehr Landmann Preetz sowie von Zubehör für die FN Browning Dafür, dass der Angeklagte zur Tat fest entschlossen war, spricht des Weiteren, dass er sich zunächst am 25. Juli 2016 zum Zeugen F begab und bei diesem eine Ausziehkralle - ein Bestandteil des Verschlusssystems einer Feuerwaffe, welches nach erfolgter Schussabgabe die Patronenhülse aus dem Patronenlager zieht - für das Gewehr Landmann Preetz sowie Federn für den Sicherungshebel einer FN Browning und Magazine für diese Waffe kaufen wollte und sodann am 27. Juli 2016 bei der Zeugin V eine solche Ausziehkralle für das Gewehr Landmann Preetz und diese Ersatz- und Zubehörteile für die Pistole FN Browning erwarb. Dies legt das Bestreben des Angeklagten nahe, den Einsatz dieser Waffen effektiver zu machen und auch für die geplante Tat zu nutzen. (ee) Schießübungen in Stadt15 Darüber hinaus vollzog der Angeklagte am 26. Juli 2016 - also vier Tage nach dem Ausspähen der Tiefgarage - mit dem inzwischen mit dem Zielfernrohr versehenen G3 sowie mit der FN Browning auf einem Schießstand in Stadt15 Schießübungen, wobei er auch die Landmann Preetz bei sich hatte. Dies kann nur den Zweck gehabt haben, mit den beiden Schusswaffen schießen zu üben, was durch den Umstand bestätigt wird, dass der Angeklagte zum Zeugen F sagte, er wolle das G3 „einschießen“. Dies spricht dafür, dass der Angeklagte diese Schusswaffen oder zumindest eine von ihnen einsetzen wollte. (6) Gesamtschau Insbesondere aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs der vorgenannten Handlungen des Angeklagten ergibt eine Gesamtschau dieser Handlungen mit den Inhalten der Notizen und Audiodateien des Angeklagten, dass dieser im Laufe des Jahres 2016 den festen Entschluss fasste, einen hochrangigen Politiker, eine hochrangige Politikerin oder eine Person des öffentlichen Lebens zu töten, um einen politischen und gesellschaftlichen Richtungswechsel in seinem Sinne herbeizuführen und er die damalige Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages Claudia Roth, den damaligen Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas sowie die Journalistin und Gründerin der Amadeu-Antonio-Stiftung Anetta Kahane als mögliche Opfer in Betracht zog, auch wenn er noch nicht entschieden hatte, wie genau er diesen Anschlag verüben wollte und welche seiner Schusswaffen er verwenden wollte. Er war fest entschlossen einen solchen Anschlag zu begehen, ohne über alle konkreten Details entschieden zu haben. Dass der Angeklagte fest entschlossen war, ergibt sich auch aus der oben unter B II 2 a) bb) (5) (a) beschriebenen Notiz „Wir befinden uns an einem Punkt, an dem wir noch nicht handeln können, wie wir es letztendlich wollen“. Aus dieser Notiz folgt, wie dargestellt, dass der Angeklagte bei Fortbestehen des festen Entschlusses den Zeitpunkt für noch nicht gekommen ansah, was sich am „noch“ zeigt. Das Fortbestehen des festen Entschlusses belegen auch die am 23. November 2016 vom Angeklagten aufgenommenen Audiodateien. So bezeichnete er Gesetze als „null und nichtig“, bezog sich auf einen „Kampf“, der zu führen sei und äußerte, das Problem liege im „System“; dieses „System“ müsse angegangen/bekämpft werden; aktuell spiele man das Spiel nach „ihren“ Regeln; das dürfe man nicht mehr tun, weil man dann verliere; viel Zeit bliebe nicht mehr. Er betonte dabei: „Die Zeit ist gekommen“. Aus diesen Audiodateien ergibt sich, dass er nunmehr den Zeitpunkt für richtig hielt. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte seinen festen Entschluss nicht aufgegeben hat, obwohl er weder im Zeitraum zwischen dem 23. November 2016 und dem 3. Februar 2017 - dem Tag der vorläufigen Festnahme in Wien - noch in dem Zeitraum zwischen dem 3. Februar 2017 und seiner Festnahme am 26. April 2017 einen Anschlag verübte. So ist dieser Zeitraum schon nicht derart lange, dass von einer solchen Aufgabe des Vorhabens auszugehen ist. Zudem hatte der Angeklagte die Umsetzung seines Entschlusses bis zum Jahr 2019 beabsichtigt. Dies folgt aus einem Text, den er - was er eingeräumt hat - handschriftlich verfasst und in dem er unter der Überschrift „Gebete“ u. a. ausgeführt hat: „Wir retten die Welt bis 2019. Wir befreien sie vom Joch. Die Menschen führen wir zu Freiheit und Liebe und Freude, die Nationen festigen wir auf ewig“. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Angeklagte ab dem 3. Februar 2017 die weitere Tatplanung wegen des infolge seiner vorläufigen Festnahme erhöhten Entdeckungsrisikos ruhen ließ, ohne allerdings seinen Entschluss aufzugeben. Bereits die Tatsache, dass keine weiteren Notizen, Kalendereinträge oder vergleichbare Chat-Kommunikation festzustellen gewesen ist, die dem Zeitraum nach der Festnahme in Wien zugeordnet werden konnten, belegt die wegen des erhöhten Entdeckungsrisikos gesteigerte Vorsicht des Angeklagten. Diese ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Telefongesprächs, das der Angeklagte am 18. April 2017 mit dem Zeugen W führte. In diesem fragte der Angeklagte den Zeugen, was es bei diesem zu essen gebe, um dann mitzuteilen, dass er sich etwas am Bahnhof holen werde, da der Zug gleich käme. Der Zeuge W hat den Inhalt dieses Telefonats auf Vorhalt bestätigt und dazu - insoweit glaubhaft - ausgeführt, der Angeklagte sei an diesem Tag nach Wien gereist. Der Angeklagte habe ihn gebeten, das Auto des Angeklagten am Bahnhof in München abzuholen, falls der Angeklagte aufgrund von polizeilichen Maßnahmen nicht zurückkommen könne. In diesem Telefonat habe ihm der Angeklagte mitteilen wollen, dass er auf dem Rückweg sei, ohne dass es Probleme gegeben habe. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte sowohl seine Bücher als auch Munition und Sprengkörper auslagerte, verdeutlicht, dass er aufgrund eines von ihm angenommenen erhöhten Entdeckungsrisikos besonders vorsichtig war. Vor allem aber der Umstand, dass der Angeklagte wie oben unter B II 2 a) (1) (b) ausgeführt bis zu seiner Festnahme am 26. April 2017 weiter Zugriff auf die Waffen G3, Landmann Preetz und FN Browning hatte, zeigt, dass er den festen Entschluss nicht aufgab. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte in der Zeit seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 29. November 2017 keinen Anschlag verübte, steht der Überzeugung des Senats vom festen Entschluss des Angeklagten nicht entgegen, da der Angeklagte zu dieser Zeit wusste, dass er im Fokus der Ermittlungsbehörden stand. Zwar geht der Senat nicht davon aus, dass der Angeklagte den Willen hatte, nach der Begehung der geplanten Tat den Verdacht auf einen in Deutschland erfassten Flüchtling zu lenken, insbesondere nicht auf den angeblichen „David Benjamin“ bzw. „Benjamin David“. Dagegen spricht bereits, dass der Angeklagte sich als syrischer Flüchtling christlichen Glaubens ausgab. Sofern er unter der Alias-Personalie einen Anschlag hätte begehen wollen, um dadurch die Fremdenfeindlichkeit zu fördern, wäre es weitaus naheliegender gewesen, anzugeben, Moslem zu sein. Auch folgt aus den Videos, die der Angeklagte von seinen Erlebnissen als vermeintlicher Flüchtling gemacht hat, dass er diese bewusst dokumentieren wollte. Eine solche Dokumentation, die belegt hätte, dass der Attentäter gar kein Flüchtling ist, wäre mit dem Plan, den Verdacht auf einen Flüchtling zu lenken, nur schwer vereinbar. Auch wenn der Angeklagte die Flüchtlingsidentität nicht zur Begehung eines Anschlags nutzen wollte, schließt das jedoch nicht den festen Entschluss zur Begehung eines Anschlags aus. Vielmehr konnte der Angeklagte einerseits sein „Projekt“ der Aufrechterhaltung der Flüchtlingsidentität verfolgen und gleichzeitig unabhängig davon einen Anschlag planen. Die Aufrechterhaltung der falschen Identität erklärt weder sein Verhalten in Bezug auf die Schusswaffe, die Munition und die Sprengkörper noch den Inhalt der Notizen und Audiodateien des Angeklagten oder seinen Aufenthalt in der Tiefgarage. Der Überzeugung des Senats steht es auch nicht entgegen, dass der Angeklagte am 11. Februar 2022 in seiner Umhängetasche einen Zettel bei sich trug, auf dem er „Alles, was ich (…) irgendwann mal gesagt oder gedacht habe, ich wäre nie gegen das Leben oder die Freiheit eines Mitglieds der Menschheitsfamilie gegangen“ notiert hatte. Bereits der Wortlaut der Notiz zeigt, dass es sich um eine retrospektive Betrachtung handelt, die der Angeklagte nach 2017 mit Blick auf das gegen ihn geführte Strafverfahren und insbesondere zur Vorbereitung einer entsprechenden Einlassung verfasste. cc) Zur Bestimmung und Eignung der beabsichtigten Tat, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen Der Senat ist davon überzeugt, dass die in Anbetracht ihrer Bekanntheit symbolträchtige Tötung einer der Politiker oder Personen des öffentlichen Lebens das innere Gefüge der Bundesrepublik Deutschland hätte nachhaltig erschüttern können und das Vertrauen der Bevölkerung in die Stabilität des Staates hätte hierdurch in hohem Maße gestört werden können. Die wegen ihrer politischen Ansichten erfolgte Tötung höchster Repräsentanten des freiheitlich-demokratischen Staats- und Gesellschaftssystems der Bundesrepublik Deutschland wie der Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages oder des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz hätte immense Symbolwirkung gehabt und das Vertrauen der Bevölkerung in die Gewaltfreiheit des politischen Diskurses erschüttert. Dass es sich bei Claudia Roth und Heiko Maas um hochrangige Politiker und bei Anetta Kahane um eine Person des öffentlichen Lebens handelt, deren Ermordung geeignet wäre, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, ergibt sich aus der „Vita von Anetta Kahane“ auf der Internetseite der Bundeszentrale für politische Bildung sowie aus den Internetseiten des Deutschen Bundestags zu Claudia Roth und Heiko Maas, in denen jeweils der Lebenslauf und die öffentlichen Funktionen der drei Personen dargestellt sind, anhand derer die Bedeutung dieser Personen für das öffentliche Leben und das Funktionieren von Staat und Gesellschaft in Deutschland erkennbar ist. Aufgrund der Intention des Angeklagten für den von ihm geplanten Anschlag, ist allein der Schluss zu ziehen, dass dem Angeklagten dies bewusst war und er es auch billigte. Dass den Angeklagten weder mit Claudia Roth noch mit Heiko Maas oder Anetta Kahane eine persönliche Beziehung verband, hat der Angeklagte eingeräumt, indem er - insoweit glaubhaft - geschildert hat, auf diese Personen aus den öffentlich zugänglichen Medien aufmerksam geworden zu sein und sie auch nur daher zu kennen. Die Feststellung, dass die vom Angeklagten vorbereitete Tat seiner Feindschaft gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere seiner Ablehnung ihrer Migrationspolitik entsprang und er mit ihr die politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland verändern wollte, gründet ebenfalls auf seinen oben dargestellten Notizen und Audioaufzeichnungen. Dass der Angeklagte seine potentiellen Opfer nur danach wählte, dass sie das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland als Amtsträger bzw. Person des öffentlichen Lebens repräsentierten, folgt aus dem Ziel des Angeklagten, mit der Tat zwecks Erreichung eines politischen und gesellschaftlichen Richtungswechsels ein politisches Zeichen zu setzen. b) Zu Tat 2: Zur Registrierung als syrischer Flüchtling und dem Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Der Angeklagte hat eingeräumt, sich als syrischer Flüchtling „Benjamin David/David Benjamin“ ausgegeben, dabei gegenüber den Entscheidungsträgern sowohl zu seiner Identität und Staatsbürgerschaft als auch zu seinen Vermögensverhältnissen falsche Angaben gemacht und aufgrund dessen die genannten Leistungen erhalten zu haben. Der Angeklagte hat in Übereinstimmung mit den Feststellungen geschildert, wie er Ende des Jahres 2015 Urlaub gehabt habe, sich als „syrischer Flüchtling verkleidete“ und zunächst zur Erstaufnahmeeinrichtung in Stadt1 gegangen sei, von dort zur Polizeistation und schließlich am 30. Dezember 2015 nach Gießen. Die geständige Einlassung wird durch Urkunden, Zeugen und die in Augenschein genommenen Videos bestätigt. aa) Zur Registrierung Die Feststellung zu der Registrierung beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten, die durch weitere Beweismittel bestätigt werden. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er, wie festgestellt, zunächst zur Erstaufnahmeeinrichtung in Stadt1, dann mit der Polizeistreife zum Revier gefahren sei und dort angegeben habe, sein Name sei „Benjamin David“ und er sei am 8. Februar 1988 in Damaskus in Syrien geboren worden und von dort nach Deutschland geflohen. Er hat auch eingeräumt, am 30. Dezember 2015 in Gießen einen Antrag auf Asyl unter dem Namen „Benjamin David“ gestellt zu haben. Er habe in der ca. fünf Minuten dauernden Anhörung behauptet, er sei ein christlicher Syrer namens „Benjamin David“. Nachdem er aus Syrien geflohen sei, sei er schließlich am 27. Dezember 2015 über Österreich mit dem Auto nach Deutschland eingereist. Seinen Pass habe er verloren. Er habe damals angegeben, er spreche nur Französisch, was sowohl bei der Erstaufnahmeeinrichtung in Stadt1 als auch sonst keine Nachfragen hervorgerufen habe. Er habe dort den schriftlichen Antrag auf Gewährung von Asyl unterschrieben, in dem gestanden habe, dass er über kein Einkommen und kein Vermögen verfüge, und sei dann als Flüchtling registriert worden. Diese Einlassung des Angeklagten wird durch das Formular des Polizeipräsidiums Südosthessen vom 29. Dezember 2015 sowie den Antrag vom 30. Dezember 2015 bei der Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen bestätigt, aus denen die Angabe des Antragstellers, ein syrischer Flüchtling namens „Benjamin David“ zu sein, ersichtlich ist. bb) Zur Entscheidung der Zeugin A Die Überzeugung davon, dass die Zeugin A die Erstregistrierung des Angeklagten als Flüchtling am 30. Dezember 2015 vornahm und dabei von der falschen Annahme ausging, dass es sich bei dem Angeklagten um einen syrischen Flüchtling namens „Benjamin David“ handele, beruht auf den Bekundungen dieser Zeugin. Die Zeugin hat glaubhaft ausgesagt, sie sei in der Erstaufnahmeeinrichtung des Regierungspräsidiums Stadt17 tätig und dort mit der Aufgabe betraut gewesen, die Erstregistrierung der Flüchtlinge vorzunehmen. Am 30. Dezember 2015 habe sie insgesamt ca. 200 Fälle bearbeitet. Sie habe zwar keine positive Erinnerung an die Registrierung des „Benjamin David“, könne jedoch anhand der Akten nachvollziehen, dass sie dessen Registrierung vorgenommen habe. Der Antragsteller habe angegeben, weder über Einkommen noch über Vermögen zu verfügen, was mit dem Antrag vom 30. Dezember 2015 und der Einlassung des Angeklagten korrespondiert. Sie habe die Angaben zwar nicht vertieft geprüft, weil sie gedacht habe, dass dies später geschehe. Sie habe sich aber dennoch Gedanken über die Wahrheit bzw. Richtigkeit der Angaben in Anträgen gemacht. Denn in Fällen, in denen sie während der Erstregistrierungen den Verdacht gehabt habe, dass bei einem Antrag „etwas nicht stimmt“, habe sie sich an ihren Vorgesetzten gewandt und dieser habe über das weitere Vorgehen entschieden. Im Fall „Benjamin David“ habe sie sich nicht an ihren Vorgesetzten gewandt, so dass ihr demnach nichts konkret verdächtig vorgekommen sei. Später habe sich ja dann herausgestellt, dass alle Angaben falsch waren. Den Namen „Benjamin David“ finde sie auch jetzt nicht auffällig, da es ja durchaus aramäische Christen gebe, die David hießen. Das sei ihr wohl auch damals nicht ungewöhnlich erschienen. Es sei zwar selten vorgekommen, dass ein Antragsteller Französisch gesprochen habe, aber es sei vorgekommen. Es habe bei der Erstaufnahmeeinrichtung auch Dolmetscher für Französisch gegeben, weshalb sie sich wahrscheinlich auch über die Antragstellung auf Französisch nicht gewundert habe. Die Zeugin A hat weiter dargelegt, dass die Flüchtlinge aufgrund der erfolgten Erstregistrierung „automatisch“ Geld- und Sachleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhielten. Ein zusätzlicher Antrag auf die Gewährung von Leistungen sei nicht erforderlich gewesen. Sie hat es als „wesentliches Ziel“ ihrer Tätigkeit beschrieben, dass „niemand auf der Straße bleiben“ sollte, sondern jeder untergebracht und versorgt werde. Auch der Zeuge KHK Nachname2 hat dies bestätigt. So hätten die vom Senat beauftragten Nachermittlungen ergeben, dass nach der Registrierung Auszahlungen ohne weitere Prüfungen automatisiert erfolgten. Die hierzu von ihm befragten Mitarbeiter der beteiligten Behörden - dem Regierungspräsidium Stadt17, der Regierung von Reigerungsbezirk1/Bundesland2 sowie dem Landkreis Stadt18 - hätten übereinstimmend mitgeteilt, dass nach der Behördenpraxis ein zusätzlicher Antrag auf die Gewährung von Leistungen entbehrlich gewesen sei. Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hätten automatisch eingesetzt, sobald man von der Leistungsberechtigung Kenntnis erlangt habe. cc) Zu den erhaltenen Leistungen Die Feststellungen zu den erhaltenen Leistungen beruhen auf den Angaben von KHK Nachname1. Dieser hat die erhaltenen Leistungen umfassend geprüft, dabei mit Mitarbeitern in den zuständigen Landratsämtern in Stadt19 und in Stadt18 gesprochen und zusammengestellt, welche Leistungen der Angeklagte von diesen Landratsämtern erhalten habe. Der Angeklagte habe insgesamt 676,74 € an Barauszahlungen erhalten; am 7. Januar 2016 179,71 € in Stadt19, am 18. Januar 2016 67,12 € in Stadt18, am 4. Februar 2016 143,82 € in Stadt18 und am 1. April 2016 286,11 € in Stadt18. All diese Barauszahlungen habe der Angeklagte persönlich in Empfang genommen. Zudem habe er am 7. Januar 2016 in Stadt19 ein Sachwertpaket mit Hygieneartikeln im Wert von 6,61 € erhalten. Daneben habe der Angeklagte Wertgutscheine für Bekleidung und Schuhe in Höhe von insgesamt 102,09 € erhalten, die nicht eingelöst worden seien. KHK Nachname1 hat auch die Umstellung auf das System der Kommunalpasskarte sowie die Gegenstände, die der Angeklagte mit dieser Kommunalpasskarte erwarb, wie festgestellt beschrieben. Im Einzelnen hat er dargelegt, der Angeklagte habe insgesamt Leistungen von 2.881,26 € auf diese Kommunalpasskarte transferiert bekommen; am 29. April 2016, 31. Mai 2016, 30. Juni 2016, 29. Juli 2016, 31. August 2016, 30. September 2016, 31.Oktober 2016, 30. November 2016 und 30. Dezember 2016 jeweils 320,14 €. In der Unterkunft in Stadt19 seien zudem Unterkunftskosten in Höhe von 147,05 € und in der Asylbewerberunterkunft in Stadt26 Kosten von 3.106,74 € angefallen. Der Angeklagte hat bestätigt, all diese Leistungen erhalten zu haben. dd) Zur subjektiven Tatseite Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte vorsätzlich über seine Staatsbürgerschaft, seine Identität, die Flüchtlingseigenschaft und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse täuschte, um eine Unterkunft zugewiesen zu bekommen, dort Verpflegung zu erhalten und zudem auch Geld- und Sachleistungen zu erlangen, stützt sich auf die Angaben des Angeklagten, die durch weitere Beweismittel bestätigt werden. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe sich insbesondere deshalb als syrischer Flüchtling ausgegeben, da er die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung sehr kritisch gesehen habe und habe sehen wollen, ob es ihm gelingt, sich „einfach so“ als Flüchtling registrieren zu lassen. Soweit der Angeklagte weiter ausgeführt hat, er habe es nicht des Geldes wegen gemacht und selbst seine Fahrtkosten seien durch die erhaltenen Leistungen nicht gedeckt gewesen und man habe das Geld verkonsumieren müssen, damit es nicht auffalle, hat er aber auch eingeräumt, dass er sich als syrischer Flüchtling ausgegeben habe, um zu belegen, wie leicht sich „der Staat“ täuschen lasse und es ermögliche, unter einer falschen Identität als vermeintlicher Flüchtling zu leben und dabei auch staatliche Transferleistungen zu beziehen. Auch wenn der Angeklagte damit zum Ausdruck gebracht hat, dass die Erlangung der Vermögenswerte nicht sein Endziel war, folgt aus dieser Einlassung doch auch, dass der Angeklagte zwecks Erreichung seines Endziels - dem Beweis, dass sich „der Staat“ täuschen leicht lässt und es ermöglicht, unter einer falschen Identität als vermeintlicher Flüchtling zu leben und staatliche Transferleistungen zu beziehen - die Zuwendung der Vermögenswerte zielgerichtet erstrebte. Damit waren die erlangten Vermögensvorteile ein zur Erreichung des Endziels notwendiges Zwischenziel, weil der Angeklagte nur so vorführen konnte, dass der Staat ihm nicht nur einen subsidiären Schutzstatus zuerkennt, sondern ihm auch Leistungen ausbezahlt. Dies unterstreichen auch die von ihm gefertigten Aufnahmen in Video VID_..., das zeigt, wie ihm Geld ausgezahlt wurde, und Video VID_..., in dem der Angeklagte kommentiert, dass er soeben sein Geld erhalten habe. Dieser Wille des Angeklagte spiegelt sich auch in der Länge des Zeitraums von insgesamt 16 Monaten, in dem er die Identität als vermeintlicher syrischer Flüchtling aufrechterhielt, und in dem Umstand wider, dass er dies sogar noch nach der vorläufigen Festnahme in Wien am 3. Februar 2017 bis zu seiner Festnahme am 26. April 2017 tat. Soweit der Angeklagte sich hierzu eingelassen hat, er habe nur den Abschluss seines Asylverfahrens abwarten wollen und deshalb solange seine Legendierung aufrechterhalten, ist diese Einlassung durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Das Asylverfahren war nach dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Februar 2017 mit dessen Zustellung an diesem Tage bestandskräftig abgeschlossen. Indes war der Angeklagte nach den Schilderungen von KHK Nachname1 noch am 18. April 2017 bei dem Landratsamt Stadt18 zu einer Sicherheitsbefragung und beantragte dort die Ausstellung eines Reisepasses für Ausländer. Auch den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellte der Angeklagte, wie unten unter B II 2 c) dargelegt, erst am 14. Februar 2017 und damit nach dem Abschluss des Asylverfahrens. Für dieses Verhalten liegt keine andere Erklärung als diejenige nahe, dass der Angeklagte beweisen wollte, dass es ihm möglich ist, den „Staat“ so lange zu täuschen. Auch die Tatsache, dass er ausdrücklich bei jenen Anträgen angegeben hatte, vermögens- und einkommenslos zu sein, bestätigt seine auf die Erlangung der Vermögensvorteile gerichtete Absicht. Denn der Angeklagte hätte auch angeben können, dass er über eigenes Vermögen verfüge und daher keine Unterstützung benötige. Der Senat hat zugunsten des Angeklagten angenommen, dass die nach dem 30. Dezember 2015 erfolgte Entgegennahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die teilweise auch persönlich geschah, auf einem einheitlichen, bereits am 30. Dezember 2015 gefassten Tatentschluss beruhten. c) Zu Tat 3: Zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB II Der Angeklagte hat eingeräumt, am 12. Mai 2016 unter seiner Alias-Personale „David Benjamin“ beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt zu haben. Diese insoweit glaubhafte Einlassung des Angeklagten wird durch den schriftlichen Antrag von diesem Tag bestätigt. Auch der Zeuge Name18, der die Anhörung des Angeklagten am 7. November 2016 vornahm, hat glaubhaft geschildert, dass der festgestellte Antrag am 12. Mai 2016 gestellt wurde, woraufhin am 7. November 2016 eine Anhörung stattfand, bei der der Angeklagte unter seiner Alias-Personalie „David Benjamin“ auftrat. Dass dem Angeklagten mit Bescheid des BAMF vom 16. Dezember 2016 der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt und sein Antrag auf Asyl im Übrigen abgelehnt wurde, hat der Zeuge H bekundet, der diesen Bescheid erließ. Dieser Umstand wird darüber hinaus durch den Bescheid des BAMF vom 16. Dezember 2016 belegt. Die Feststellung zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB II beruhen auf den insoweit glaubhaften Schilderungen des Angeklagten, die durch die Angaben von Zeugen und durch Urkunden bestätigt werden. Der Angeklagte hat eingeräumt, einen Antrag bei dem Jobcenter Aruso auf Leistungen nach dem SGB II gestellt zu haben. Dies habe er am 14. Februar 2017 getan, nachdem ihm dies durch die Anerkennung des subsidiären Schutzstatus möglich war. Diese Einlassung des Angeklagten wird durch den verlesenen Antrag vom 14. Februar 2017, den Bescheid des Jobcenters Aruso vom 1. März 2017 sowie die Angaben der Zeugin J, die diesen Antrag aufnahm und sich noch an den Angeklagten erinnern konnte, bestätigt. Die Zeugin B hat bekundet, beim Jobcenter Aruso alsSachbearbeiterin im Sachbereich der Leistungsgewährung beschäftigt gewesen zu sein. Anhand der ihr vorliegenden Unterlagen könne sie nachvollziehen, am 1. März 2017 den Antrag eines Syrers namens „David Benjamin“ auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bewilligt zu haben. Dies ergibt sich auch aus dem Bewilligungsbescheid des Jobcenters Aruso von diesem Tage. Die Überzeugung des Senats davon, dass die Zeugin B bei der Antragsbewilligung davon ausging, der Angeklagte sei ein mittelloser syrischer Flüchtling namens David Benjamin, gründet auf den Bekundungen dieser Zeugin. Diese hat ausgesagt, sie sei Sachbearbeiterin in der Leistungsbewilligung gewesen und habe den Antrag des „David Benjamin“ auf Leistungen nach dem SGB II bearbeitet. Sie habe den Angeklagten nie persönlich gesehen. Sie prüfe nur, ob eine ordnungsgemäße Antragsstellung erfolgt sei und ob die Voraussetzungen zur Leistungsbeziehung gegeben seien. In dem Antrag sei angegeben gewesen, dass der Antragsteller syrischer Staatsangehöriger sei und kein Einkommen habe. Sie sei davon ausgegangen, dass das zuträfe. Wenn die Voraussetzungen vorlägen, müsse sie bewilligen. Sie könne sich an den Antrag von „David Benjamin“ konkret erinnern. Das Schriftbild sei ihr aufgefallen, da es untypisch für östliche Antragsteller gewesen sei. Normalerweise hätten Personen östlicher Herkunft ein anderes Schriftbild, egal wie gut sie gebildet seien. Sie habe aber trotzdem angenommen, dass alle Antragsvoraussetzungen vorlägen. Auch der Anruf der Zeugin KHK‘in Name19 vom Bundeskriminalamt (BKA) am 15. Februar 2017 führte nicht dazu, dass die Zeugin B Zweifel an der Identität oder an der Vermögenslosigkeit des Angeklagten hatte. Die Zeugin B hat beschrieben, die Antragstellung sei am 14. Februar 2017 erfolgt. Am 15. Februar habe sie überraschend einen Anruf von der Zeugin Name19 vom BKA bekommen, die sich nach „David Benjamin“ erkundigt habe. Sie - die Zeugin B - habe zunächst gedacht, die Zeugin Name19 arbeite für eine Krankenkasse. Es habe einen Moment gedauert, bis sie verstanden habe, dass diese für das BKA tätig sei. Sie habe der Zeugin Name19 nur mitteilen können, dass sie „David Benjamin“ nicht kenne. Daraufhin habe ihr die Zeugin Name19 gesagt, sie solle den Antrag ganz normal weiter behandeln und bewilligen. Das habe sie so verstanden, dass sie den Antrag bewilligen könne, falls die Voraussetzungen vorlägen. Sie habe dies nicht als Anweisung verstanden. Dies habe auch der von ihr verfasste Vermerk vom 15. Februar 2017 dokumentieren sollen, in dem sie - wenn auch missverständlich - schrieb, die Zeugin Name19 habe ihr gegenüber geäußert, sie solle „normal bewilligen“. Für sie sei es deshalb ein ganz normales Verfahren gewesen. Der Antrag sei rechtlich einwandfrei gewesen, die Voraussetzungen zur Bewilligung hätten vorgelegen. Deshalb habe sie den Antrag bewilligt. Sie habe das nicht wegen der Zeugin Name19 getan. Wenn diese ihr konkrete Umstände angegeben hätte, z.B., dass der Antragsteller nicht dort gewohnt hätte, dann hätte sie eine weitere Prüfung veranlasst und Mitarbeiter rausgeschickt. Die Zeugin Name19 habe aber nichts dazu gesagt, warum sie anrufe, sondern nur Fragen gestellt. Diese Bekundungen der Zeugin B werden durch den E-Mail-Verkehr zwischen Mitarbeitern des BKA und Mitarbeitern des Jobcenters Aruso und dem Inhalt des Vermerks vom 15. Februar 2017 bestätigt. Die Zeugin B hat auf Vorhalt des Vermerks gesagt, sie habe sich damals eine Aktennotiz zu dem Telefonat gemacht. Darin habe sie notiert: „Anruf BKA, Frau Name19, Tel.Nr. … am 15.02.2017. Sie erkundigte sich nach Herrn Benjamin David bzw. David Benjamin. Seit wann bei uns, seit wann gemeldet, Kontoverbindung, sieht er noch so aus, wie auf dem Foto im AZR? Wir erhielten von ihr die Anweisung, den Fall ganz normal zu bewilligen. Warum sie die oben geforderten Angaben benötigte, durfte sie uns nicht mitteilen.“ Dies steht im Einklang mit der E-Mail-Korrespondenz zwischen Mitarbeitern des BKA und Mitarbeitern des Jobcenters Aruso vom 30. Mai und 2. Juni 2017, aus der sich ebenfalls ergibt, dass es ein relativ kurzes Telefonat gewesen sei und KHK‘in Name19 sich nicht erinnere, eine Anweisung zu der Bearbeitung des Antrags erteilt zu haben. Die Angaben der Zeugin B dahingehend, dass die Zeugin KHKin Name19 keine - ohnedies außerhalb ihrer Zuständigkeit liegende - Anweisung zur Bewilligung der Leistungen an den Angeklagten ausgesprochen habe, hat auch die Zeugin Name19 bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung glaubhaft bestätigt. Die Angaben der Zeuginnen B und Name19 finden wiederum ihre Bestätigung in den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des in der Leitungsabteilung des Jobcenters tätig gewesenen Zeugen Name23, der angegeben hat, der Antrag des Angeklagten sei „normal wie jeder andere bearbeitet worden“. Der Angeklagte hatte auch hier die Absicht, sowohl Gelder als auch Unterkunft und Krankenversicherungsbeiträge zu erlangen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B II 2 b) dd) Bezug genommen. Die Feststellungen zu den erhaltenen Leistungen beruhen auf dem Bescheid vom 1. März 2017, aus dem sich ergibt, dass der Angeklagte monatliche Leistungen von 409,- € erhalten sollte, sowie den Angaben von KHK Nachname1, der geschildert hat, der Angeklagte habe für die Monate Februar, März, April und Mai 2017 einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.636,- € ausgezahlt bekommen. Daneben seien von Februar bis Mai 2017 114,- € pro Monat, d.h. insgesamt 456,- € an Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung gezahlt worden, sowie Unterkunftskosten von 311,- € monatlich in den Monaten Februar, März und April 2017. Der Angeklagte hat überdies bestätigt, diese Leistungen erhalten zu haben. d) Zur Wiedergutmachung Die Feststellung, dass der Angeklagte den Wert sämtlicher erhaltener Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie die erhaltenen Gelder nach dem SGB II nach seiner Festnahme am 26. April 2017 zurückgezahlt hat, beruht auf seiner Einlassung. Der Angeklagte hat insoweit angegeben, er habe kurz nach seiner Festnahme sowohl die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als auch die aufgrund seines Antrags beim Jobcenter Aruso erhaltenen Gelder zurückerstattet. Diese Einlassung wird durch die Bekundungen der Zeugen KHK Name9 und Name23 bestätigt. KHK Name9 war bereits zu Beginn der Ermittlungen teilweise in die Finanzermittlungen eingebunden. In der Vorbereitung zur Hauptverhandlung hat er sämtliche Originalunterlagen eingesehen und in der Hauptverhandlung detailliert und nachvollziehbar dargelegt, welche finanziellen Transaktionen diesen Unterlagen zu entnehmen waren. Diesen zufolge habe der Angeklagte sämtliche ihm nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährten Leistungen zurückgezahlt. Der Zeuge Name23 hat ausgesagt, am 22. Juni 2017 sei ein Rückforderungsbescheid ergangen, der dem Angeklagten am 23. Juni 2017 zugestellt worden sei. Der Angeklagte habe den fälligen Betrag am 3. Juli 2017 in vollem Umfang zurückgezahlt. Dies wird durch einen Kontoauszug der Bank2 vom 10. Juli 2017 bestätigt, aus dem sich diese Überweisung ergibt. e) Hilfsbeweisantrag Der von dem Angeklagten im 38. Hauptverhandlungstermin gestellte Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens wird gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO abgelehnt. Dieser Regelung zufolge können Beweisanträge abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Dies ist hinsichtlich der im Beweisantrag behaupteten Tatsachen, dass zum Absolvieren einer Motorradfahrt von über 300 Kilometer Länge durch den Angeklagten nach seiner körperlichen Konstitution aus medizinischer Sicht zwei voll funktionsfähige Schultergelenke erforderlich seien und sich hieran in den letzten sechs Jahren nichts geändert habe, was indiziell belege, dass die Funktionsfähigkeit des Schultergelenks des Angeklagten voll gegeben gewesen sei, aus tatsächlichen Gründen der Fall. Tatsächlich bedeutungslos sind - allein - Indiz- bzw. Hilfstatsachen, wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Sachzusammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht den möglichen Schluss nicht ziehen will (BGH, Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 549/16 -, Rn. 39, juris). So ist es hier. Würden sich die unter Beweis gestellten Tatsachen als zutreffend erweisen, wirkte sich dies weder auf den Schuld- noch auf den Rechtsfolgenausspruch aus. Der Senat geht nicht davon aus, dass die Funktionsfähigkeit des Schultergelenks des Angeklagten beeinträchtigt gewesen sei und der Angeklagte aus diesem Grund an einer Umsetzung seines Entschlusses zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat gehindert gewesen wäre. C. Rechtliche Würdigung Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht. I. Tat 1 1. Schusswaffen, Munition und Sprengkörper a) Gewehr der Marke Heckler & Koch G3, Pistole des Herstellers FN Browning 7,65 mm und Selbstladegewehr des Herstellers Landmann Preetz aa) Vorsätzlicher unerlaubter Besitz gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) WaffG und § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG Der Angeklagte hat sich des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Schusswaffen in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) WaffG schuldig gemacht, indem er die tatsächliche Gewalt über die Waffen Landmann Preetz und die Zivilversion des Gewehrs der Marke Heckler & Koch G3 ohne die dafür gemäß § 2 Abs. 2 WaffG erforderliche Erlaubnis ausübte. Bei beiden handelt es sich um Schusswaffen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 zum WaffG. Er hat sich zudem wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG strafbar gemacht, als er die tatsächliche Gewalt über die FN Browning ohne die dafür gemäß § 2 Abs. 2 WaffG erforderliche Erlaubnis ausübte. Bei der FN Browning handelt es sich um eine halbautomatische Kurzwaffe im Sinne § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, 2.2 und 2.5 zum WaffG. bb) Verbringen von Waffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) WaffG Der Angeklagte hat sich wegen Verbringens von Waffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) WaffG i. V. m. § 2 Abs. 2 WaffG in der bis zum 5. Juli 2017 geltenden Fassung strafbar gemacht, indem er die Waffen ohne die dafür gemäß § 2 Abs. 2 WaffG erforderliche Erlaubnis von Stadt13/Frankreich nach Stadt1 transportierte. Es handelt sich nicht um eine Mitnahme in den Geltungsbereich. Nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 6 nimmt derjenige eine Waffe oder Munition mit, der diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt. Der Gesetzgeber begründete diese erst nachträglich in den Gesetzentwurf zur Neufassung des WaffG aufgenommene eigenständige Umgangsvariante damit, dass die Mitnahme von Waffen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nicht lediglich eine Unterart des Verbringens sei und sich ferner hieran auch unterschiedliche Rechtsfolgen knüpften. Das Mitnehmen erfasst im Gegensatz zum Verbringen den grenzüberschreitenden Transport, ohne dass die Waffe oder Munition bei fortbestehendem eigenen Besitz dauerhaft im Inland verbleiben soll, wie z.B. bei einem Sportschützen, der seine Waffe zu einem Sportwettkampf im Inland mitnimmt, oder einem Jäger, der zur Jagd ins Inland eingeladen wird (MüKoStGB/Heinrich, 3. Aufl. 2018, WaffG § 1 Rn. 188). § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. d WaffG wurde zwar durch Gesetz vom 17. Februar 2020 geändert. Dies betrifft jedoch nur den Verweis auf das Vorliegen einer Erlaubnis, ohne dass jedoch inhaltliche Änderungen für den hier zu beurteilenden Fall damit verbunden sind. b) Munition und Sprengkörper aa) Vorsätzliche unerlaubte sonstige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 lit. a) KrWaffKontrG Der Angeklagte ist zudem der vorsätzlichen unerlaubten sonstigen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in 167 tateinheitlichen Fällen gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 lit. a) KrWaffKontrG schuldig, indem er die 167 unter A II 1 a) bb) im Einzelnen genannten Patronen ohne die dafür gemäß § 2 Abs. 2 KrWaffKontrG erforderliche Genehmigung verwahrte. Diese Patronen stellen gemäß § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG in Verbindung mit Nr. 50 der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG Munition für die in Nr. 29 lit. c) der Anlage definierten Waffen dar. bb) Vorsätzlicher unerlaubter Besitz von Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) WaffG Der Angeklagte hat sich zudem wegen des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b), § 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 2 WaffG in 923 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht, indem er die 923 unter A II 1 a) bb) aufgeführten Gegenstände ohne die dafür gemäß § 2 Abs. 2 WaffG erforderliche Erlaubnis besaß. Es handelt sich um Patronen-, Kartuschen- und pyrotechnische Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1, 1.2 und 1.4 zu § 1 Abs. 3 WaffG. Die Strafbarkeit für den Besitz der 30 in dieser Auflistung enthaltenen Patronen im Kaliber 4,6 mm x 30 mit Vollmantel-Weichkern-Geschoss ergibt sich ebenfalls aus § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b), § 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 2 WaffG, da es inzwischen eine zivile Schusswaffe für dieses Kaliber gibt. Diese unterfielen zwar zum Tatzeitpunkt Nr. 50 der Anlage zu § 1 Abs. KrWaffKontrG, da es zur damaligen Zeit keine zivile Schusswaffe gab, die für dieses Kaliber geeignet war. Gemäß § 2 Abs. 3 StGB wird insoweit das mildere Gesetz angewendet. cc) Vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß §§ 27 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 des SprengG Weiterhin hat sich der Angeklagte des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 SprengG in 53 tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht, indem er mit den insgesamt 51 Sprengkörpern, einer Anzündschnur und einem Oberteil einer Übungshandgranate umging, ohne eine Erlaubnis dafür zu haben. Diese Gegenstände stellen pyrotechnische Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SprengG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 SprengG dar, da es sich um Gegenstände handelt, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten, mit denen auf Grund selbsterhaltender, exotherm ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll. § 40 und § 3 SprengG wurden durch Gesetz vom 11. Juni 2017 mit Wirkung zum 1. Juli 2017 zwar abgeändert. Die Strafbestimmung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG a.F. und die Definition des Begriffs „Anzündmittel“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SprengG a.F. wurden allerdings inhaltlich unverändert in die neue Fassung übernommen, so dass sie mit Blick auf § 2 Abs. 1 StGB weiterhin anzuwenden sind. Gleiches gilt für die Begriffsbestimmung des „pyrotechnischen Gegenstands“ nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SprengG a.F., der durch die Neufassung in § 3 Abs. 1 Nr. 7 SprengG zwar umformuliert wurde, im Unrechtskern aber unverändert blieb. dd) Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB Der Angeklagte hat sich zudem gemäß § 246 Abs. 1 StGB der Unterschlagung in 963 tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht, als er sich entschied, 137 Patronen Kaliber 5,56 mm x 45, 121 sonstige Patronen, 656 Knallkartuschen, zwei Signal- und Schallmesspatronen, 46 Sprengkörper und das Oberteil einer Übungshandgranate zu eigenen Zwecken zu verwenden. Für den Fall, dass die Munition in Illkirch und nicht in Hammelburg entwendet wurde, ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB gleichfalls deutsches Strafrecht anzuwenden. c) M.A.P.F. Der Angeklagte hat sich wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG strafbar gemacht, als er die Schusswaffe M.A.P.F. ohne die dafür gemäß § 2 Abs. 2 WaffG erforderliche Erlaubnis bei sich trug. Er übte zumindest am 22. Januar 2017 in Wien die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte im Sinne von § 27 WaffG über die Pistole des Herstellers M.A.P.F. aus. Bei der M.A.P.F. handelt es sich um eine halbautomatische Kurzwaffe im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, 2.2, 2.5 zum WaffG. Der Angeklagte hat sich nicht wegen Besitzes dieser Waffe strafbar gemacht. Die Tatvariante des Besitzes kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über die Waffe auch innerhalb der eigenen Wohnung, seiner Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15 - NStZ 2015, 529; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09 - BeckRS 2009, 25654). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte die Gewalt über die Waffe auch in diesen Bereichen ausgeübt hat. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB kommt deutsches Strafrecht zur Anwendung. Das Führen einer Waffe ist in Österreich strafbar gemäß §§ 50 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz 1996 (Österreich). 2. § 89a StGB Des Weiteren hat sich der Angeklagte wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte verwahrte insgesamt vier Waffen im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB, indem er die tatsächliche Gewalt über das Gewehr G3, die Pistole FN Browning, das Gewehr Landmann Preetz und die M.A.P.F. ausübte. Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Er war insbesondere zur Begehung der Tat fest entschlossen. Das gesetzlich nicht ausdrücklich normierte Merkmal des „festen Entschlusses“ ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Ebene des subjektiven Tatbestandes im Rahmen einer verfassungskonformen, einschränkenden Auslegung entwickelt worden (BGH Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13 - NStZ 2014, 703). Danach ist es erforderlich, dass der Täter bei der Vornahme der in § 89a Abs. 2 StGB normierten Vorbereitungshandlungen zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat bereits „fest entschlossen“ ist. Bezüglich des „Ob“ der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat genügt somit bedingter Vorsatz nicht. Gemessen an diesen Maßstäben war der Angeklagte fest entschlossen, den von ihm geplanten Anschlag zu begehen. Aufgrund der oben vorgenommenen Gesamtwürdigung steht fest, dass der Angeklagte den Anschlag begehen wollte, die Entscheidung über das „Ob“ hatte er getroffen. Dass der Angeklagte sich noch nicht auf ein konkretes Opfer festgelegt hatte, ist für den subjektiven Tatbestand unschädlich. Eine Festlegung der genauen Art der Tatausführung, von Zeit und Ort sowie der potenziellen Opfer ist hierfür nicht erforderlich. Die geplante Tat muss lediglich soweit konkretisiert sein, dass - wie hier - der in § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführte Deliktstyp bestimmt ist und überprüft werden kann, ob die Voraussetzungen der Staatsschutzklausel erfüllt sind. Der Angeklagte hatte bereits potenzielle Opfer ausgewählt und verwahrte verschiedene Waffen, die er zur Durchführung des Anschlags nutzen wollte. Dass noch nicht bestimmt war mit welcher dieser Waffen, zu welchem genauen Zeitpunkt und an welchem genauen Ort der Anschlag letztendlich durchgeführt werden sollte, steht nach diesen Maßstäben der Erfüllung des Tatbestandes nicht entgegen. II. Tat 2 und Tat 3 1. Leistungen aufgrund des Irrtums der Zeugin A Der Angeklagte hat sich zudem gemäß § 263 Abs. 1 StGB des Betrugs schuldig gemacht. Indem der Angeklagte sich am 30. Dezember 2015 in der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in Gießen als syrischer Flüchtling ausgab und Asyl sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragte, täuschte er über seine Asylbewerbereigenschaft und das Nichtvorhandensein von Vermögen. Auf Grund des bei der Zeugin A hervorgerufenen Irrtums, verfügte die Zeugin die Registrierung, hierdurch wurden dem Angeklagten Geld- und Sachleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuteil, auf die er, wie er wusste, keinen Anspruch hatte. Er erhielt die Leistungen, da die Zeugin A aufgrund der falschen Angaben des Angeklagten annahm, er sei der syrische Staatsangehörige „Benjamin David“. Als syrischer Staatsangehöriger „Benjamin David“ hätte er aufgrund der erfolgten Registrierung Anspruch auf Leistungen aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 AsylbLG. Der Angeklagte hatte auch die gemäß § 263 Abs. 1 StGB erforderliche Absicht der Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils. Ihm kam es darauf an, die Leistungen zu erhalten, um seine Identität als syrischer Flüchtling aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus kam es ihm darauf an, durch die Entgegennahme dieser staatlichen Zuwendungen zu belegen, dass der Staat ihm nicht nur eine unberechtigte Registrierung als Asylbewerber ermöglichte, sondern ihm auch Leistungen ausbezahlte, ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellte und ihn versorgte, obwohl er kein syrischer Flüchtling war und damit auch keine entsprechenden Ansprüche hatte. Die Vorteilserlangung zur Verwirklichung der Bereicherungsabsicht braucht weder der einzige noch der in erster Linie verfolgte Zweck gewesen zu sein (BGH, Beschluss vom 23. Februar 1961 - 4 StR 7/61). Es reicht vielmehr aus, wenn der Vorteil vom Täter als notwendiges Mittel für einen dahinterliegenden weiteren Zweck erstrebt wird (BGH, a.a.O.). Dagegen fehlt die Absicht nur dann, wenn die Vorteilserlangung nur eine notwendige, dem Täter eher unerwünschte Nebenfolge eines von ihm erstrebten anderen Erfolgs ist (Schönke/Schröder/Perron, 30. Aufl. 2019, StGB § 263 Rn. 176, m.w.N.; OLG Köln NJW 1987, 2095). Da der Senat zugunsten des Angeklagten angenommen hat, dass die nach dem 30. Dezember 2015 gestellte, teilweise persönlich erfolgte Entgegennahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf einem einheitlichen, bereits am 30. Dezember 2015 gefassten Tatentschluss beruhten, liegt für alle Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nur eine Tat vor. 2. Leistungen aufgrund des Irrtums der Zeugin B Der Angeklagte hat sich zudem gemäß § 263 Abs. 1 StGB wegen Betrugs in einem weiteren Fall strafbar gemacht, als er in seinem Antrag am 14. Februar 2017 gegenüber dem Jobcenter Aruso falsche Angaben machte, so dass er aufgrund des Irrtums und der dadurch bedingten Verfügung der Zeugin B Leistungen nach dem SGB II erhielt. III. Konkurrenzen Das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen hat zur Folge, dass die einzelnen Verstöße gegen das Waffengesetz, und das Kriegswaffenkontrollgesetz in Tateinheit stehen. Der Angeklagte ist schuldig der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Schusswaffen und Munition, vorsätzlichem unerlaubten Verbringen von Schusswaffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, vorsätzlichem unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Unterschlagung. Die zwei selbständigen Fälle des Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB stehen hierzu in Tatmehrheit. D. Rechtsfolge der Taten Bezüglich der Rechtsfolge der drei Taten, wegen denen der Angeklagte zu verurteilen ist, hat der Senat die nachstehenden Erwägungen angestellt. I. Strafrahmenbestimmung und Strafzumessung hinsichtlich Tat 1 1. Bestimmung des Strafrahmens Die Strafe für Tat 1 ist innerhalb eines Strafrahmens von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu Freiheitsstrafe von zehn Jahren zu bemessen gewesen. a) Strafrahmenobergrenze Vorliegend ist nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB die in § 89a Abs. 1 Satz 1 StGB vorgesehene Strafrahmenobergrenze von zehn Jahren Freiheitsstrafe zugrunde zu legen gewesen. Denn § 89a Abs.1 Satz 1 droht die schwerste Strafe aller in Tateinheit verwirklichten Gesetze an, was ein Vergleich der Strafrahmen ergeben hat. Die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 89a Abs. 5 StGB mit der Folge einer Strafrahmenverschiebung war nicht geboten. Das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente sowie der Persönlichkeit des Angeklagten weicht nämlich trotz der für den Angeklagten sprechenden Umstände vom Durchschnitt erfahrungsgemäß vorkommender Fälle nicht in einem so erheblichen Maße ab. Der Senat hat bei der vorgenommenen Gesamtwürdigung alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit von Bedeutung sind, gleichgültig ob sie der Tat innewohnten, sie begleiteten, ihr vorangingen oder ihr nachfolgten (zum Maßstab: BGH, 2. Strafsenat, Urteil vom 15.03.2017 - 2 StR 294/16, zit. nach juris). Dabei hat zwar für den Angeklagten gesprochen, dass er nicht vorbestraft ist und sich zu seinen persönlichen Verhältnissen eingelassen hat. Ebenso hat der Senat zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich hinsichtlich des Verwahrens der vier Waffen geständig eingelassen hat, was im besonderen Maße bei den drei Waffen G3, Landmann Preetz und FN Browning, die nicht sichergestellt wurden, in die Gesamtwürdigung einzustellen war. Auch dass der Angeklagte eingeräumt hat, in seinem Keller in Stadt1 die 1.090 Schuss Munition, die 51 Sprengkörper, die Anzündschnur und das Oberteil einer Übungshandgranate mit eingebautem Knallsatz gelagert zu haben, hat der Senat einbezogen. Darüber hinaus hat für den Angeklagten gesprochen, dass er eingeräumt hat, dass die 137 Patronen Kaliber 5,56 mm x 45, 121 sonstige Patronen, 656 Knallkartuschen, zwei Signal- und Schallmesspatronen, 46 Sprengkörpern und das Oberteil einer Übungshandgranate aus Beständen der Bundeswehr stammen. Zu Gunsten des Angeklagten ist zudem zu werten gewesen, dass die vom Angeklagten verwahrte Munition zum Teil weniger gefährliche Manövermunition war. Für den Angeklagten hat auch gesprochen, dass dieser Umstände, die seine Gesinnung offenbaren, eingeräumt hat, auch wenn das Festhalten an dieser Gesinnung seit dem Tatzeitraum über die gesamte Dauer der Hauptverhandlung hinweg zeigt, wie tief diese in seiner Persönlichkeit eingewurzelt ist. Darüber hinaus war die lange Dauer des Verfahrens in den Blick zu nehmen, in deren Folge der Angeklagte besonderen Belastungen ausgesetzt gewesen ist; vor allem, weil er jahrelang in der Erwartung leben musste, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Der Angeklagte war überdies durch die äußerst umfangreiche und teilweise die Unschuldsvermutung außer Acht lassende Berichterstattung in den Medien stark belastet. Zu Gunsten des Angeklagten ist zudem zu werten gewesen, dass er mehrfach Adressat von Handlungen war, die ihn unter grober Missachtung der Unschuldsvermutung schmähten, wobei unter anderem seine Wohnanschrift öffentlich gemacht wurde. So wurden in der Nachbarschaft zu seiner Wohnung Plakate aufgehängt, in denen er als Rechtsterrorist bezeichnet wurde. In besonderer Weise hat die Zeitung1 der Universität1 in Stadt2 in ihrer Ausgabe … 2021 die Unschuldsvermutung zum Nachtteil des Angeklagten missachtet; in dieser wurde der Angeklagte nicht nur als Rechtsterrorist bezeichnet, sondern u. a. sogar das Kennzeichen seines Motorrades veröffentlicht. Zu Gunsten des Angeklagten ist des Weiteren zu berücksichtigen gewesen, dass die Untersuchungshaft unter den besonderen Bedingungen eines Staatsschutzverfahrens vollzogen wurde und er mehrere Tage im besonders gesicherten Haftraum inhaftiert war. Außerdem ist er als Erstverbüßer in besonderem Maße haftempfindlich, zumal die Haft über die ihr immanenten Bedingungen hinaus dadurch erschwert ist, dass der Angeklagte (…) hat, mit denen das Aufrechterhalten des Kontakts besonders schwierig ist. Als weiterer der Tat nachfolgender Umstand ist ferner zu berücksichtigen gewesen, dass er aufgrund der Verurteilung seine Stellung als Berufssoldat verlieren wird. Zu Gunsten des Angeklagten ist des Weiteren ins Gewicht gefallen, dass seit der Begehung der Tat schon mehr als fünf Jahre vergangen sind. Für den Angeklagten hat zudem gesprochen, dass er auf die Rückgabe der sichergestellten Waffe, der Waffenteile, Munition und Sprengkörper verzichtet hat. Strafschärfend hat sich dagegen ausgewirkt, dass der Angeklagte insgesamt vier Waffen verwahrte, die als Tatmittel zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat geeignet waren, während für die Erfüllung des Tatbestandes das Verwahren einer Waffe reichte. Schließlich ist schulderschwerend zu berücksichtigen gewesen, dass der Angeklagte tateinheitlich noch die weiteren Tatbestände der vorsätzlichen unerlaubten sonstigen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 lit. a) KrWaffKontrG, des vorsätzlichen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG, des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Schusswaffen in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) WaffG, des vorsätzlichen unerlaubten Verbringens von Waffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) WaffG, des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) in 923 tateinheitlichen Fällen, des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß § 27 Abs. 1, § 40 Abs. 1 Nr. 3 des Sprengstoffgesetzes in 53 tateinheitlichen Fällen sowie der Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Der Senat hat die manifeste rassistische und antisemitische Gesinnung des Angklagten, die an sich gemäß § 46 Abs. StGB einzustellen wäre, nicht strafschärfend berücksichtigt, weil der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 89a StGB bereits das Bild eines rechtsradikalen Einzeltäters vor Augen hatte (vgl. Fischer StGB, 69. Auflage 2022, § 89a StGB Rn. 3). Es ist auch kein Fall der tätigen Reue im Sinne von § 89 Abs. 7 Satz 1 StGB gegeben. Nach dieser Regelung kommt eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe in Betracht, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Vorliegend fehlt es, wie oben unter B II 2 a) bb) (6) ausgeführt, bereits an der Voraussetzung der Aufgabe der Tat. b) Strafrahmenuntergrenze Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB ist hinsichtlich der Strafrahmenuntergrenze die Sperrwirkung des § 22a KrWaffKontrG zu beachten gewesen, weil dieser Straftatbestand mit Freiheitsstrafe von einem Jahr die höchste Mindeststrafe androht. Es liegt kein minder schwerer Fall der unerlaubten sonstigen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen im Sinne von § 22a Abs. 3 KrWaffKontrG vor. Auch insoweit hat eine Gesamtwürdigung ergeben, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem Maße nach unten abweicht, dass die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Zu Gunsten des Angeklagten hat der Senat über die oben bereits dargestellten Umstände mit besonderem Gewicht berücksichtigt, dass der Angeklagte die vorsätzliche unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die 167 Patronen eingeräumt hat. Auf der anderen Seite hat der Senat zu Lasten des Angeklagten, und entscheidend gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprechend, in die Gesamtwürdigung eingestellt, dass der Angeklagte tateinheitlich 167 Verstöße gegen § 22a Abs. 1 Kriegswaffenkontrollgesetz begangen hat. Auch die weiteren tateinheitlich begangenen Gesetzesverstöße sind gegen den Angeklagten gewertet worden. 2. Strafzumessung Bei der Zumessung der Einzelstrafe für Tat 1 innerhalb des von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu Freiheitsstrafe von zehn Jahren reichenden Strafrahmens hat der Senat sämtliche oben unter D. I. 1 genannten Umstände, die Person des Angeklagten und den Unwert von Tat 1 bedacht und insbesondere die Vielzahl der zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände gewichtet. Auf der anderen Seite hat der Senat mit hohem Gewicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er mit dieser Tat sechs verschiedene Straftatbestände verwirklichte, die teilweise unterschiedliche Rechtsgüter schützen, wobei er dies wiederum hinsichtlich einer Vielzahl von Gegenständen jeweils tateinheitlich tat. Eine Gesamtwürdigung all dieser Gesichtspunkte hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren tat- und schuldangemessen ist. III. Strafrahmenbestimmungen und Strafzumessungen hinsichtlich Tat 2 und Tat 3 1. Bestimmung der Strafrahmen Die Einzelstrafen für die Taten 2 und 3 waren jeweils dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren reicht. Der Senat hat sowohl in Bezug auf Tat 2 als auch in Bezug auf Tat 3 geprüft, ob es sich bei diesen um besonders schwere Fälle des Betrugs im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB handelt. Dabei hat - insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass keines der Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB gegeben ist - eine Würdigung aller nachgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte sowie der Person des Angeklagten zu dem Ergebnis geführt, dass die Betrugstaten nicht als besonders schwere Fälle des Betrugs im Sinne dieser Norm zu qualifizieren sind. 2. Strafzumessungen Auch bei der Zumessung der Einzelstrafen für die Taten 1 und 2 innerhalb dieses Strafrahmens hat der Senat maßgeblich zu Gunsten des Angeklagten bedacht, dass er nicht vorbestraft ist. Mildernd hat der Senat die unter D I 1 a) bereits ausführlich dargestellten Strafzumessungserwägungen zu den Haftbedingungen, der Haftempfindlichkeit, den beruflichen Folgen, der langen Verfahrensdauer, den Berichterstattungen sowie zu den Schmähungen gewertet. Strafmildernd war zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich hinsichtlich der Taten 2 und 3 geständig eingelassen hat. Darüber hinaus hat der Senat zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass ihm die Begehung von Tat 2 und Tat 3 sehr leicht möglich war, weil die Personen, die sowohl im Asylverfahren als auch im Hinblick auf die Gewährung von sozialen Transferleistungen an den Angeklagten Entscheidungen zu treffen hatten, seine Identität nicht ernsthaft geprüft hatten. Auch die Tatsache, dass seit Begehung der Taten mehr als fünf Jahre vergangen sind, ist strafmildernd ins Gewicht gefallen. Zu Gunsten des Angeklagten hat der Senat im besonderen Maße in die Gesamtwürdigung eingestellt, dass der Angeklagte die entstandenen Schäden wiedergutgemacht hat. Strafschärfend hat der Senat andererseits den vergleichsweise langen Tatzeitraum berücksichtigt sowie die Höhe der insgesamt erlangten Leistungen. Eine Würdigung der genannten Gesichtspunkte hat zu dem Ergebnis geführt, dass für diese Taten jeweils eine Freiheitsstrafe von acht Monaten tat- und schuldangemessen ist. IV. Gesamtstrafenbildung Diese Einzelstrafen waren gemäß §§ 53, 54 StGB unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf Jahren auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Hierzu hat der Senat noch einmal die erörterten Zumessungsgesichtspunkte in einer Gesamtschau gewürdigt. Dabei erschien aufgrund des vergleichsweise engen zeitlichen Zusammenhanges und der gleichartigen Begehungsweise der Taten 2 und 3 eine tendenziell straffe Zusammenziehung geboten. Nach alledem war auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten zu erkennen, die erforderlich, aber zur Erfüllung aller Strafzwecke auch ausreichend ist. VI. Kompensation der langen Dauer des Verfahrens Wegen der Belastung des Senats mit Haftsachen ist es nicht möglich gewesen, mit der Hauptverhandlung zeitnah nach der Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Senat durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. August 2019 zu beginnen. Dies konnte erst am 20. Mai 2021 und damit nach 21 Monaten erfolgen, weshalb das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung gefördert worden ist, was den Angeklagten in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzt hat. Zur Kompensation dieser rechtsstaatswidrigen Verzögerung des Verfahrens ist festzustellen ist, dass drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. E. Kostenentscheidung Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er verurteilt worden ist, § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.