Beschluss
5 St 2/23
OLG Frankfurt 5 . Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0313.5ST2.23.00
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Leitsätze
Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB tritt bei Annahme vollständiger Verbüßung infolge einer Anrechnung von Untersuchungshaft bzw. ausländischer Freiheitsentziehungen gemäß § 51 StGB nicht ein, wenn die Entlassung bereits weit vor dem mit der gegenständlichen Verurteilung eintretenden rechnerischen Zeitpunkt des Eintritts der Vollverbüßung lag.
Tenor
Der Antrag des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof vom 21.02.2025 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB tritt bei Annahme vollständiger Verbüßung infolge einer Anrechnung von Untersuchungshaft bzw. ausländischer Freiheitsentziehungen gemäß § 51 StGB nicht ein, wenn die Entlassung bereits weit vor dem mit der gegenständlichen Verurteilung eintretenden rechnerischen Zeitpunkt des Eintritts der Vollverbüßung lag. Der Antrag des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof vom 21.02.2025 wird zurückgewiesen. I. Mit Urteil des Senats vom 13.05.2024, rechtskräftig seit 21.05.2024, wurde der Verurteilte der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Eigentum, schuldig gesprochen und deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner bestimmte der Senat, dass Freiheitsentziehungen, die der Verurteilte in der Zeit vom 19.08.2017 bis 19.12.2022, mithin 1949 Tage lang, im Irak erlitten hatte, im Verhältnis von 1:3 auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden. Der Senat entschied zugleich, dass für die Anordnung der Führungsaufsicht nach § 129a Abs. 9, § 68 Abs. 1 StGB kein Anlass bestehe, da der Senat nach Würdigung aller Umstände nicht davon überzeugt war, dass vom Verurteilten eine Gefahr der Begehung von Straftaten ausgeht. Dies stützte der Senat auf das kooperative und von Schuldeinsicht getragene Geständnis des Verurteilten in der Hauptverhandlung sowie seine untadelige Führung seit Entlassung aus der Untersuchungshaft am 31.03.2023, vor allem aber auf seine Abkehr von der Ideologie des IS, da der Verurteilte den Dschihad nicht mehr kriegerisch im Sinne einer Legitimation zum Töten verstehe, anders als dies bei Begehung der Taten noch der Fall gewesen sei. Zuvor war der Verurteilte im direkten Anschluss an jene im Irak erlittenen Freiheitsentziehungen am 20.12.2022 in die Bundesrepublik Deutschland zurückgeführt und dort vorläufig festgenommen worden. Gegen ihn war sodann vom 21.12.2022 an aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 14.12.2022 (Az.: 2 BGs 737/22) bis zum 31.03.2023, mithin 102 Tage lang, Untersuchungshaft vollzogen worden. Am 31.03.2023 war der Verurteilte aufgrund eines Beschlusses des Senats vom selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Seitdem war er zunächst unter beanstandungsfrei eingehaltenen Weisungen - darunter eine wöchentlich zu befolgender polizeilicher Meldung, ein Bewegungsgebotsradius von 100 Kilometern rund um seinen Wohnort sowie bis zum 26.09.2023 die Ausstattung mit einem technischen Gerät zur elektronischen Überwachung seines Aufenthaltsortes - vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden. Der Senat hatte den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2022 am 26.01.2024 schließlich aufgehoben. Mit Antrag vom 21.02.2025 begehrt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nunmehr zu beschließen, dass der Verurteilte der Führungsaufsicht (§ 68f Abs. 1 StGB) untersteht, und die Dauer der Führungsaufsicht auf vier Jahre festzusetzen (§ 68c Abs. 1 StGB). Ferner beantragt er zu beschließen, dass der Verurteilte für die Dauer der Führungsaufsicht einer vom Oberlandesgericht zu benennenden Führungsaufsichtsstelle (§ 68a Abs. 1 StGB) untersteht, die ersucht werden solle, einen Bewährungshelfer zu benennen (§ 68a Abs. 1 StGB), sowie den Verurteilten mit verschiedenen Weisungen zu belegen (§ 68b Abs. 1 StGB). Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen für die kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 1 StGB lägen vor. Im Sinne dieser Regelung gelte eine Strafe selbst dann als vollständig verbüßt, wenn sie auf eine anderweitig bereits vollstreckte Strafe nach § 51 StGB angerechnet werde. Auch wenn sich die Strafe aufgrund der erfolgten Anrechnung erledigt hat, bevor sie angetreten werden musste, sei § 68f StGB anwendbar, denn auch dann bestehe grundsätzlich ein Bedürfnis für den mit der Führungsaufsicht verfolgten Sicherungszweck. Überdies ist der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof der Ansicht, die Voraussetzungen für eine positive Sozialprognose im Sinne des § 68f Abs. 2 StGB seien nicht erfüllt, was er unter anderem auf Erkenntnisse aus einem Gefahrenabwehrvorgang aus der Zeit vor und nach Verkündung des Urteils stützt, darunter Kontakte des Verurteilten zu Personen aus dem salafistischen Personenkreis, Erkenntnisse zu seiner streng islamischen Lebensweise, die sich auf die Verlobte des Verurteilten, die gesondert verfolgte X und die gemeinsamen Kinder erstreckt, sowie Erkenntnisse zu zwei Ausreisen des Verurteilten nach Marokko im September 2024 und nach Saudi-Arabien im Januar 2025. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 21.02.2025, Bl. 68 ff. Vollstreckungsheft, Bezug genommen. Bereits am 07.08.2024 und 08.08.2024 hatte der Leiter der Justizvollzugsanstalt Stadt1 zur Frage der Führungsaufsicht Stellung genommen und mit dem Bemerken, dass Feststellungen von dortiger Seite aufgrund des lediglich kurzen Vollstreckungszeitraums der Untersuchungshaft nur mit Einschränkungen und lediglich nach Aktenlage möglich seien, die Stellung eines Antrages hinsichtlich einer Führungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren neben weiteren Empfehlungen hinsichtlich von Anordnungen und Weisungen angeregt. Dabei bezog sich die Anstalt auch auf Vorschläge seitens des Hessischen Landeskriminalamtes. Diesbezüglich wird auf die Stellungnahmen vom 07.08.2024, Bl. 62 f. Vollstreckungsheft, und 08.08.2024, Bl. 64 f. Vollstreckungsheft, verwiesen. II. Der Antrag des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof vom 21.02.2025 war zurückzuweisen, da vorliegend keine Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eingetreten ist. Deswegen entbehren die begehrten Anordnungen und Weisungen gemäß §§ 68a, 68b und 68c StGB einer gesetzlichen Grundlage. Die Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB sind nicht erfüllt. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 StGB tritt, wenn eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b StGB genannten Art vollständig vollstreckt worden ist, mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Zwar ist gegen den Verurteilten mit Urteil vom 13.05.2024 eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt worden, die die zeitlichen Voraussetzungen der Regelung erfüllt. Diese Gesamtfreiheitsstrafe mag in Folge einer Anrechnung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB betreffend die vollzogene Untersuchungshaft bzw. nach § 51 Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Abs. 1 Satz 1 StGB hinsichtlich der im Irak erlittenen Freiheitsentziehungen vollständig vollstreckt im Sinne des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB sein, was vorliegend indes nicht abschließend entschieden werden muss (für die Annahme vollständiger Verbüßung infolge Anrechnung: MüKoStGB/Groß/Ruderich, 4. Aufl. 2020, StGB § 68f Rn. 8, Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 68f Rn. 5, Horn in SK-StGB § 68f Rn. 4, Fischer, StGB, 72. Aufl., § 68f StGB Rn. 6; a.A.: Hanack in LK-StGB, 11. Auflage, § 68f Rn. 16 - 18, NK-StGB/Ostendorf/Bartsch, 6. Aufl. 2023, StGB § 68f Rn. 6 - 8; in der Konsequenz offengeblieben: KG, Beschluss vom 4. November 2004 - 5 Ws 536/04, NStZ-RR 2005, 42 (43)). Der Verurteilte ist aber bereits am 31.03.2023 und damit mehr als ein Jahr vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 13.05.2024 am 21.05.2024 und fast zwei Jahre vor der nunmehr erfolgten Antragsstellung aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Die Regelung des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB setzt jedoch nach ihrem Wortlaut voraus, dass unmittelbar mit der Entlassung aus dem Strafvollzug die Führungsaufsicht überhaupt eintreten kann. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall, die den Verurteilten mit dem Eintritt der Führungsaufsicht belasten würde, besteht kein Raum. Dabei bildet der mögliche - und hier allein nach vorstehendem Verständnis zu begreifende - Wortsinn die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (vgl. BVerfGE 126, 170 (197) = NJW 2010, 3209, BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg/Kudlich StGB § 1 Rn. 16-18.1). Dies entspricht überdies auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Denn mit der unter den normierten Voraussetzungen unmittelbar eintretenden Führungsaufsicht wird nicht allein ein Sicherungszweck verfolgt. Vielmehr legt die Regelung die Vermutung einer schlechten Prognose aufgrund fehlender oder erfolgloser Aussetzung der Strafe bzw. des Strafrests und damit einen erhöhten Bedarf an Eingliederungshilfe seitens des Entlassenen zugrunde. Diese Prognosefrage hat sich jedoch in Fällen einer Entlassung weit vor der Verurteilung selbst, durch die formal erst - wie hier im Wege der Anrechnung nach § 51 StGB - eine Vollverbüßung eintreten kann, zu keinem Zeitpunkt gestellt; da die Eingliederung in diesen Fällen bereits erfolgt ist, kann sich zum Zeitpunkt der rechnerischen Vollverbüßung zu einem späteren Zeitpunkt mit Rechtskraft des Urteils auch nicht notwendigerweise ein erhöhter Bedarf an Eingliederungshilfe ergeben (ähnlich: Hanack in LK-StGB, 11. Auflage, § 68f Rn. 16 - 18, NK-StGB/Ostendorf/Bartsch, 6. Aufl. 2023, StGB § 68f Rn. 6 - 8). Ein praktisches Bedürfnis an einer über den eigentlichen Wortsinn hinausgehenden Auslegung des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB dürfte angesichts der Regelung des § 68 Abs. 1 StGB ohnehin kaum bestehen, der bei bestimmten schwerwiegenden Delikten parallel die Möglichkeit der Anordnung von Führungsaufsicht - so wie etwa im vorliegenden Fall gemäß § 129a Abs. 9 StGB - vorsieht. Diese Möglichkeit hat der Senat bereits mit dem Urteil vom 13.05.2024 geprüft und die Anordnung aus den oben dargestellten Gründen abgelehnt. Ob gemäß § 68f Abs. 2 StGB anzuordnen gewesen wäre, dass die Maßregel der Führungsaufsicht entfällt, weil dem Verurteilten etwa eine positive Sozialprognose zu stellen ist, oder dies angesichts der neu zutage getretenen Umstände (s. o.) gerade nicht der Fall ist, bedarf nach alledem keiner Entscheidung. In Ermangelung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB kann insbesondere dahinstehen, ob bei der kriminalprognostischen Beurteilung auch Umstände aus der Zeit weit nach Vollverbüßung - also hier der Rechtskraft der Verurteilung - herangezogen werden dürften, bzw. inwieweit Umstände herangezogen werden dürften, die bereits im Zeitpunkt der Verurteilung bekannt waren, jedoch aus Gründen effektiver Gefahrenabwehr nicht transparent gemacht wurden. Soweit außerdem zweifelhaft erscheint, ob die angeregten Anordnungen und Weisungen angesichts des bisherigen Zeitablaufs von knapp zehn Monaten seit Rechtskraft der Verurteilung und damit zeitgleich formal eingetretener Vollverbüßung insgesamt noch verhältnismäßig wären bzw. sie vor dem gegebenen Hintergrund unzulässigen Sanktionscharakter hätten, kann auch dies offenbleiben.