Urteil
5 U 127/95
OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:1997:0318.5U127.95.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Mai 1995 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 85.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien dürfen die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
Der Wert der Beschwer wird für die Klägerin auf 574.750,65 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Mai 1995 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 85.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien dürfen die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbringen. Der Wert der Beschwer wird für die Klägerin auf 574.750,65 DM festgesetzt. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat keinen Erfolg. Eine Entscheidung in der Sache konnte gegenüber der jetzigen Beklagten erfolgen, weil sie zulässigerweise an die Stelle der erstinstanzlich in Anspruch genommenen Partei getreten ist. Auf die Anforderungen an einen gewillkürten Parteiwechsel kommt es nicht an. Es hat sich wegen Gesamtnachfolge nämlich ein gesetzlicher Parteiwechsel analog § 239 Abs. 1 ZPO vollzogen. Die Auflösung der früheren Beklagten, einer Kommanditgesellschaft, hat nicht zur Entstehung einer die Parteistellung forttragenden Abwicklungsgesellschaft geführt, weil die Komplementärin aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden ist. Damit ist das Gesellschaftsvermögen ohne Liquidation im Wege der Anwachsung der Beklagten angefallen. Wegen der von der Beklagten vorgelegten und der Klägerin nicht in Frage gestellten Notarbescheinigung (Bl. 304, 305 d.A.) ist davon auszugehen, dass diese Wirkungen des § 142 Abs. 1 HGB im Gesellschaftsvertrag vereinbart waren und keine anderweitige Auseinandersetzung im Sinne des § 145 Abs. 1 HGB, etwa eine vertragliche Übertragung der Aktiva und Passiva durch die Liquidationsgesellschaft auf die Beklagte erfolgt ist (vgl. zu den Einzelheiten Baumbach-Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 239, Rz. 4 a.E.; BGH NJW 1971, 1844). Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann einen Handelsvertreterausgleich in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB nicht fordern, auch wenn deutsches Recht zwischen den Parteien vereinbart ist. Die Klägerin steht nämlich einem Handelsvertreter nicht gleich. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGHR HGB § 89 b "Vertragshändler 3", BGH ZIP 87, 1383 ) dann der Fall, "wenn das Rechtsverhältnis zwischen ihm (gemeint ist dem Vertragshändler) und dem Hersteller oder Lieferanten derart ausgestaltet ist, dass es sich nicht in einer bloßen Verkäufer-Käufer-Beziehung erschöpft; sondern er sich so in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingliedert, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat, und er verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass dieser sich die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann" (BGHR HGB § 89 b "Vertragshändler 3“). Im Verhältnis der Parteien fehlt sowohl die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses mit dem Ergebnis einer Eingliederung als auch eine Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms. Ob die Klägerin tatsächlich in die Verkaufsorganisation der früheren Beklagten eingegliedert war, kann dahinstehen, weil es zur Beurteilung nicht nur auf die tatsächliche Handhabung ankommt, sondern auch darauf, ob diese Handhabung rechtlichen Bindungen des Vertragshändlers entsprach (vgl. BGH NJW-RR 93, 679; BGHR HGB § 89 b "Vertragshändler 1"). In diesem Sinn ausreichende rechtliche Bindungen fehlen. Zwar haben die Parteien Gebietsschutz (§1 des Vertrages), Absatzvorgaben (§ 4) und Wettbewerbsbeschränkungen außerhalb des Vertragsgebiets (§ 1) vereinbart. Auch eine Bemühenspflicht ist in § 11 geregelt, ist jedoch wenig aussagekräftig. Die Zumutbarkeit der Bemühungen ist eine ungeschriebene Grenze und konkrete Handlungspflichten sind gerade nicht statuiert. Zur Pflicht, Kontrollen der Klägerin zu dulden, zu Berichtspflichten, Lagerhaltungspflichten und Vertriebsmethodenvorgabe lässt sich aus dem Vertragstext nichts entnehmen. Eine Pflicht zur äußeren Gestaltung des Betriebs bestand nicht und wurde auch nicht gehandhabt. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt der vorgenannte Pflichtenkatalog nicht aus einer Auslegung des § 11 des Vertriebsvertrages. Denn das Versprechen, sich um einen guten Vertrieb zu bemühen, lässt nicht erkennen, dass dies in weitgehender Abhängigkeit von der Klägerin zu erfolgen habe. Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin vorgetragen (S. 19 Bl, 194 d.A.), die vorgenannten Pflichten seien durch einzelne Schreiben konkretisiert worden. Auf die Aufforderung zur Vorlage dieser Schreiben hat sich die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24.1.1997, S. 5 (Bl. 318 d.A.) auf verschiedene Schreiben bezogen. Aus diesen folgt aber lediglich die Erwartung der Beklagten, dass die Klägerin sich zur Marketingpolitik, Preisgestaltung und Imagepflege an die Vorstellungen der Beklagten halten möge. Gleiches gilt für die Anforderung von Umsatzzahlen und für die - von der Beklagten ohnehin bestrittenen - regelmäßigen Kontrollen der Kunden und Geschäftsbücher. Eine Vereinbarung, durch die sich die Klägerin in anderer Weise zu diesen Beschränkungen ausdrücklich verpflichtet hätte, ist nicht vorgetragen. Eine konkludente Begründung von Vertragspflichten, die der behaupteten tatsächlichen Einbindung entsprechen, ist ebenfalls nicht ersichtlich, wobei schon weitgehend offen bleibt, an welches tatsächliche Verhalten die Klägerin ihre Wertung anknüpfen will. Obwohl die Beklagte beschränkende Maßnahmen von der Klägerin verlangt hat - bei einzelnen Maßnahmen ist das Verlangen bestritten -, konnte darin kein Angebot zum Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung gesehen werden. Zu einer solchen Ergänzungsvereinbarung bestand nämlich keine Notwendigkeit, weil die Beklagte aufgrund ihrer wirtschaftlichen Überlegenheit auch ohne darauf gerichteten Rechtsanspruch Wohlverhalten verlangen konnte und - unstreitig - anstandslos erwiesen bekam. Anhaltspunkte für den zu einer Abgrenzung des Wohlverhaltens von einer konkludenten Willenserklärung entscheidenden Rechtsbindungswillen fehlen dabei gerade. Die periodische stillschweigende Verlängerung des Vertriebsvertrages führte entgegen der Ansicht der Klägerin ebenfalls nicht zu einer Vereinbarung von Rechten und Pflichten entsprechend der zuvor praktizierten Zusammenarbeit. Die Verlängerung stellte lediglich die Fortsetzung des Vertrags zu den bisherigen Vertragsbedingungen dar. Die pauschale Behauptung der Klägerin (Schriftsatz vom 30.1.1997, S. 9 Bl. 364 d.A.), sämtliche aufgeführten Tätigkeiten und Aktivitäten der Klägerin seien aufgrund vertraglicher Verpflichtung geschuldet gewesen, ist, wie auf der Hand liegt, unsubstantiiert, soweit darin überhaupt eine über eine Rechtsansicht hinausgehende Tatsachenbehauptung gesehen werden kann. Ein Anlass zur Vernehmung des dazu benannten Zeugen … besteht nicht. Bei der wertenden Abwägung, ob die handelsvertreterähnlichen Pflichten, wie sie sich aus der Vereinbarung der Parteien ergeben, eine Gleichstellung rechtfertigen, sieht der Senat die Vertragslage zwischen den Parteien als nicht wesentlich abweichend von der Situation eines Zwischenhändlerverhältnisses, bei dem sich der Zwischenhändler in wirtschaftlicher Abhängigkeit eines einzelnen Herstellers befindet. Handelsvertreterähnliche Einschränkungen betrieblicher Art, gestaltend oder kontrollierend, die eine Gleichstellung zum Handelsvertreter deutlich erkennen lassen würden, sind gerade nicht vertraglich geregelt. Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, während oder zum Ende der Vertragszeit ihren Kundenstamm auf die Beklagte zu übertragen. Auf das Merkmal einer Verpflichtung kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht verzichtet werden. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH NJW 1982, 2819 ) vorübergehend die Notwendigkeit einer Verpflichtung offen gelassen hatte, wurde in späteren Entscheidungen das Erfordernis einer solchen Verpflichtung ausdrücklich bestätigt. Nicht einmal ein indirekter, wirtschaftlicher Zwang genüge (vgl. BGHR, § 89 b HGB "Vertragshändler 3"; BGH ZIP 1996, 1133, "Toyota"). Der erkennende Senat schließt sich dem an. Im Handelsvertreterverhältnis ergibt sich der dem Prinzipal nach Ende des Vertrages zufallende Vorteil aus der Natur der Vermittlung oder Vertretung (§ 84 HGB). Eine vergleichbare Position des Herstellers gegenüber dem Vertragshändler ist nur dann erreicht, wenn sie wie die Position des Prinzipals gegenüber dem Handelsvertreter rechtlich gefestigt ist. Ansonsten wäre der Ausgleich weitgehend von Zufälligkeiten und Unklarheiten abhängig. Beiläufig erlangte Kenntnisse, etwa bei Besuchskontakten von Kunden, zeigen das gerade. Eine ausdrückliche Vereinbarung zur Übertragung des Kundenstamms durch die Klägerin besteht nicht. Dazu würde es allerdings ausreichen, wenn die Klägerin verpflichtet war, während der Vertragsdauer die Kunden der Beklagten, zumindest im Wesentlichen, zu benennen (vgl. BGH WPM 87, 1464; BGH BB 1993, 2401 ). Die Vereinbarung kann entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. dazu Bl. 317 d.A.) nicht in § 11 des Vertrages gefunden werden. Die Pflicht, sich um einen guten Absatz zu bemühen, kann nicht in diesem Sinn ausgelegt werden. Denn durch eine Pflicht zur Namhaftmachung von Kunden würden sich wirtschaftliche Gewichte deutlich zum Nachteil der Klägerin verschieben, weil sie befürchten muss, die Kunden nach Vertragsende an die Beklagte zu verlieren. Eine derart weitgehende Einschränkung hätte einer besonderen Hervorhebung bedurft. Eine Pflicht, Kontrollen der früheren Beklagten so zu dulden, dass diese Zugriff auf die Kundennamen nehmen kann, ist nicht konkludent begründet worden. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen zur konkludenten Vereinbarung von Kriterien verwiesen werden, aus denen die Klägerin die Einbeziehung in die Vertriebsorganisation der früheren Beklagten folgert. Es fehlt nämlich trotz der behaupteten Aufforderung der früheren Beklagten an die Klägerin, diese Kontrollen zu dulden, und trotz der behaupteten Durchführung der Kontrollen an einem Verhalten, das einen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck bringt. Das Schreiben der Beklagten vom 22.5.1992 (Bl. 414 d.A.) stellt entgegen der Ansicht der Klägerin gerade kein Anerkenntnis eines Anspruchs auf Handelsvertreterausgleich dar. Die Aufforderung zur Bezifferung des Anspruchs erfolgte ausdrücklich im Hinblick auf Vergleichsverhandlungen. Die Klägerin kann ihren Anspruch ebenfalls nicht auf Bereicherungsrecht stützen, Eine Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Altern. BGB ist ihr nicht möglich. Durch die behauptete Kundgabe ihrer Kunden bei Kontrollbesuchen durch Mitarbeiter der früheren Beklagten ist der früheren Beklagten kein ausgleichsfähiger Vermögensvorteil entstanden. Ein Kundenstamm ist der früheren Beklagten durch die Kontrollmaßnahmen nicht übertragen worden, weil zu diesem Zeitpunkt die Klägerin noch selbst die Geschäftskontakte zu den Kunden nutzte und zwar für eine noch völlig ungewisse Dauer auf der Grundlage eines Ausschließlichkeitsrechts. Die von der künftigen Vertragsbeendigung abhängige Geschäftschance der Beklagten kann im Übrigen auch nicht einer der Fallgruppen zugeordnet werden, die zur Umgrenzung des Ausgleichsgegenstandes entwickelt sind. Weder hat die Beklagte damit Rechte oder vorteilhafte Rechtsstellungen erworben, noch ist sie von Verpflichtungen oder Lasten freigeworden oder hat Aufwendungen erspart. Ob der der Beklagten mit dem Vertragsende zugefallene Kundenstamm eine ausgleichsfähige Vermögensposition darstellt, kann offen bleiben. Denn dieser Vorteil ist der Beklagten - schon nach dem Klägervortrag - nicht geleistet worden. Eine bewusste Vermögensmehrung zu diesem Zeitpunkt lag allenfalls in der Kundgabe der Kunden an die Firma …. Obwohl die Firma … als verständige Zuwendungsempfängerin die Übergabe der Kundenliste durch die Klägerin ihrer Rechtsbeziehung zur Beklagten als dem Valutaverhältnis zuordnen durfte, bleibt allerdings eine Leistung der Klägerin möglich, sofern die Zuwendung an die Firma ... zur Erfüllung einer vermeintlichen Pflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten im sogenannten Anweisungs- oder Deckungsverhältnis geschehen wäre. Im Verhältnis zur früheren Beklagten stellte jedoch die der Firma … übergebene Kundenliste schon nach dem Klägervortrag keine Zuwendung, d.h. Vermögensmehrung dar, denn die Klägerin behauptet, die Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt durch die Kontrollbesuche ohnehin die Kunden gekannt. Dass die Klägerin glaubte, mit der Übergabe der Kundenliste an die Firma … einer vermeintlichen Pflicht gegenüber der früheren Beklagten nachzukommen, hat die Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen. Sie hat zwar ausgeführt (Berufungsbegründung S. 24, Bl. 189 d.A.), die Namhaftmachung habe sich als notwendige Voraussetzung einer Übergabe des bei den Kunden befindlichen Inventars der Klägerin an die Firma … ergeben. Hier ist aber offen geblieben, woraus die Klägerin eine solche Pflicht zur Übergabe ihres Bestandes herleitet. Es ist weiterhin nicht dargestellt, ob sie sich bereits damals verpflichtet glaubte, ihr Inventar an die Firma zu übertragen. Es ist durchaus möglich, dass sie lediglich hoffte, eine Zusammenarbeit mit der Firma aufbauen zu können, zumal ihr die Beklagte eine Tätigkeit als Subvertriebshändler der Firma … in Aussicht gestellt hatte (vgl. Anlage K 3, Bl. 17 d.A.). Ein Bereicherungsausgleich wegen einer in sonstiger Weise geschehenen Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Altern. BGB) scheitert schon daran, dass die Kunden nicht nach einer Güterzuordnung der Klägerin zugewiesen waren. Soweit die Klägerin - erstmals im Berufungsverfahren und nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - hilfsweise ihr Begehren auch darauf stützt, die Beklagte habe durch die Kündigung des Vertriebsvertrages schuldhaft gegen Leistungstreuepflichten verstoßen und habe § 26 Abs. 2 GWB verletzt, so dass sie für den Verlust des Kundenstamms Schadensersatz leisten müsse, stellt sie damit - hilfsweise - neue Klagegründe zur Beurteilung des Senats. Denn der Vertragshändlerausgleichsanspruch und der Schadensersatz wegen Vertragsverletzung beruhen sowohl zum Grund als auch zur Höhe auf so deutlich verschiedenen Voraussetzungen, dass eine Einheitlichkeit des Lebenssachverhalts im Sinne der Lehre vom zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff bei wertender Betrachtung nicht angenommen werden kann. Die durch neue Klagegründe eingeführten zusätzlichen Streitgegenstände stellen damit eine - eventuale - nachträgliche Klagehäufung dar, die nur unter den Voraussetzungen einer Klageänderung zulässig ist (vgl. BGH NJW-RR 1990, 318 m.w. Nachw.). Die Beklagte hat der nachträglichen Klageerweiterung widersprochen (Protokoll vom 28.1.1997, Bl. 351 d.A.). Die nachträgliche Klagehäufung ist auch nicht sachdienlich. Denn die bisherigen Prozessvorgänge können bei der Beurteilung dieser neuen Klagegründe nicht oder nur am Rande berücksichtigt werden. Das Streitverhältnis der Parteien war bis zum Zeitpunkt der Einführung der neuen Klagegründe von der Frage nach der Eingliederung in die Absatzorganisation der Beklagten und die Pflicht zur Übertragung des Kundenstamms bestimmt. Zu dem Verstoß gegen § 26 Abs. 2 GWB wäre gemäß § 96 Abs. 2 GWB das Verfahren bis zur Entscheidung durch das Kartellgericht auszusetzen. Die Klägerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtbelieferung zu ihrer Bestellung Nr. .../95. Aus § 326 Abs. 1 BGB ist ihr kein Anspruch entstanden. Auf die Bestellung der Klägerin vom 27.8.1992 kam nämlich ein Kaufvertrag nicht zustande. Die Bestellung enthält ein Angebot im Sinne des § 145 BGB, das der Beklagten Anfang September 1992 zuging. Das Schreiben der früheren Beklagten vom 30.9.1992 stellt jedoch keine Annahmeerklärung dar, weil in diesem Schreiben mitgeteilt wird, man sehe sich bis zur Begleichung der Rechnungen Nr. … und Nr. … nicht in der Lage, zu liefern. Ein Vertrag kam auch nicht durch Schweigen der früheren Beklagten zustande. § 362 HGB betrifft ohnehin nur Fälle der Geschäftsbesorgung. Für § 151 BGB hätte die Klägerin die Betätigung eines Annahmewillens bei der früheren Beklagten vortragen müssen. Es ist auch nicht der Ausnahmefall gegeben, in dem Schweigen einer Annahme gleichsteht, weil der Antragsempfänger nach Treu und Glauben verpflichtet wäre, seinen abweichenden Willen zu äußern. Zwischen den Parteien war nämlich nach langjähriger Geschäftsbeziehung eine besondere Situation entstanden, die durch das kurz bevorstehende Vertragsende und die Anspruchstellungen der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 27.4.1992 gekennzeichnet war. Außerdem hatte die frühere Beklagte die Klägerin unter dem 13.8.1992 um Angabe des Lagerbestandes und der monatlichen Verkäufe gebeten. Dies musste die Klägerin dahin verstehen, dass die frühere Beklagte bemüht sein wollte, einen Überbestand ihrer Produkte bei der Klägerin zu verhindern. Wenn in dieser Situation die Klägerin eine Bestellung tätigte, die weit über den Warenwert früherer Bestellungen hinausging (vgl. Aufstellung Bl. 184, 185 d.A.), durfte sie ein Schweigen der früheren Beklagten nicht als Zustimmung werten. Für § 326 Abs. 1 BGB fehlt außerdem die erforderliche Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung war durch die Klägerin nicht ausgesprochen. Sie hatte vielmehr ein Akkreditiv verlangt und dabei die bisherigen Zahlungsgepflogenheiten der Beklagten durch Einräumung einer 120 Tage-Frist beachtet. Die Klägerin hat auch keinen Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung des Händlervertrages. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung (BGH BB 1958, 540; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 243 ; vgl. auch Baumbach-Hopt, HGB, 29, Aufl., Überblick vor § 373, Rz. 14), dass der Hersteller die Belieferung des Vertragshändlers aus vertretbaren Gründen unter Berücksichtigung der Interessen des Vertragshändlers ablehnen kann. Vertretbare Gründe standen der Beklagten zur Seite. Angesichts der Kündigung des Vertriebsvertrages zum Jahresende 1992 bestand eine Zulieferpflicht allenfalls noch zur Wahrung von Verkaufsmöglichkeiten bis zu diesem Zeitpunkt. Die Beklagte hat dazu behauptet, die Klägerin habe über ein vollständiges Lager verfügt, das der Klägerin die üblichen Auslieferungen bis Ende 1992 ermöglicht hätte. Das Bestreiten der Klägerin ist demgegenüber ohne Substanz, denn sie hat nicht angegeben, welche wären von ihr benötigt wurden, sie hat lediglich dargestellt (Schriftsatz vom 15.4.1994, S. 6; Bl. 71 d.A,), es hätten "bestimmte Produkte, insbesondere Farben" gefehlt. Dessen ungeachtet hat auch der Zeuge … die Beklagtenbehauptung bestätigt, dass die Klägerin im Oktober noch über Waren für sechs bis zwölf Monate verfügt habe. Das Landgericht ist diesem Zeugen gefolgt. Auch der Senat hat keinen Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage. Der Zeuge stützt seine Aussage nämlich auf die vom Inhaber der Klägerin bestätigte Bestandsliste (Anlage B 19 zur Klageerwiderung, Bl. 87-94 d.A.). Dessen ungeachtet hatte die frühere Beklagte zu Recht die Stellung eines Akkreditivs verlangt. Denn das bevorstehende streitige Vertragsende legte die Besorgnis nahe, die Klägerin könnte sich durch die Nichtbezahlung der Lieferungen ein Druckmittel verschaffen. Dass diese Befürchtung nicht grundlos war, zeigt die mit der Widerklage geltend zu machende, zwischen den Parteien unstreitige Forderung. Das Akkreditivverlangen engte die Klägerin nicht unzulässig ein. Entsprechend früher gehandhabten Zahlungszielen sollte es mit einer Frist von 120 Tagen zahlbar gestellt werden. Die Hilfswiderklage ist begründet. Die zulässige, innerprozessuale Bedingung für ihre Geltendmachung ist eingetreten. Die Klage ist nämlich ohne Zugriff auf die Hilfsaufrechnung der Beklagten unbegründet. Die Widerklage ist aus § 433 Abs. 2 BGB begründet. Soweit die Klägerin lediglich die Primäraufrechnung mit ihrem nicht von der Klage erfassten Schadensersatzanspruchsteil und dem nicht verlangten Teil des behaupteten Ausgleichsanspruchs erklärt hat (Bl. 206 d.A.), bestehen Aufrechnungsforderungen, wie dargestellt, nicht. Das erstinstanzlich geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht wegen des Belieferungsanspruchs zur Bestellung Nr. …/92 wird im Berufungsverfahren nicht mehr wiederholt und war neben dem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung ohnehin nicht sinnvoll. Der Zinsanspruch zur Widerklage beruht auf § 284 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 352 HGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bei gesetzlichem Parteiwechsel wegen Gesamtrechtsnachfolge ergeht die Kostenentscheidung einheitlich. Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 und 546 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Klägerin verlangt nach Beendigung ihrer Vertragshändlerbeziehung Ausgleich für ihren Kundenstamm und Schadensersatz wegen Nichtbelieferung. Die Beklagte hat mit einem - unstreitigen - Vergütungsanspruch aus einer früheren Lieferung hilfsweise die Aufrechnung erklärt und nimmt weiter hilfsweise für den Fall des Nichtverbrauchs der Aufrechnungsforderung die Klägerin widerklagend auf Zahlung in Anspruch. Am 1.12.1977 schloss die Klägerin mit der früheren Beklagten unter Vereinbarung deutschen Rechts einen Vertriebsvertrag, auf den zu den Einzelheiten verwiesen wird (beglaubigte Übersetzung Anlage B 22 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10.2.1997/ Bl. 391 ff. d.A.). Die frühere Beklagte führte während der Vertragszeit, die alle drei Jähre stillschweigend verlängert wurde, Schulungsveranstaltungen durch, anlässlich derer sie den Großhändlern - auch der Klägerin - ihre Verkaufsstrategien vorstellte. Sie übermittelte Preislisten, deren Charakter zwischen den Parteien umstritten ist. Zwei- bis dreimal jährlich fanden Besuche von Mitarbeitern der ehemaligen Beklagten bei der Klägerin statt, deren Ziel und Durchführung ebenfalls umstritten sind. Die Klägerin vertrieb zu 95 % Produkte der früheren Beklagten. Sie führte auch Artikel eines anderen Herstellers, der aber mit der früheren Beklagten gesellschaftsrechtlich verbunden war. Unter dem 12.9.1991 kündigte die frühere Beklagte schriftlich die Vereinbarung der Parteien zum 31.12.1992. Mit Schreiben vom 27.4.1992 verlangte die Klägerin einen Ausgleich „gemäß § 89 b HGB". Zu den Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 27.4.1992 verwiesen (Anlage XVI zum Schriftsatz der Klägerin vom 24.1.1997, Bl. 334 ff.d.A.). Nach einer weiteren schriftlichen Nachricht der Klägerin vom 12.5.1992 antwortete die Beklagte anwaltlich unter dem 22.5.1992. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens, dem die Klägerin Anerkenntniswirkungen beimisst, wird auf dieses verwiesen (Übersetzung Anlage B 25 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10.2.1997, Bl. 413 d.A.). Anlässlich der Übernahme des Inventars der Klägerin durch den neuen Großhändler, die Firma …, übergab der Vertreter der Klägerin dem Geschäftsführer der Firma … eine Kundenliste, allerdings ohne Umsatzzahlen. Die Bestellung Nr. …/95 der Klägerin, datierend unter dem 27.8.1992, ging im September 1992 bei der früheren Beklagten ein. Am 30.9.1992 (Bl. 95 d.A.) teilte die frühere Beklagte mit, sie werde bis zur Begleichung der früheren Rechnungen Nr. 3976 und 3979 nicht liefern. Zu den Rechnungen wird auf diese verwiesen (Sonderband Anlage B 12 und B 13, Bl. 29 und 32, rote Beschriftung). Am 13.11.1992 verlangte die frühere Beklagte vor einer Belieferung der Klägerin die Stellung eines nach 120 Tagen fälligen Akkreditivs über den Warenwert von 135.000,-- DM (Bl. 75 d.A). Das lehnte die Klägerin am 24.11.1992 ab. Die frühere Beklagte bestand mit Schreiben vom 3.12.1992 weiter auf einem Akkreditiv mit einem Zahlungsziel von 120 Tagen (Bl. 245 d.A.). Die Lieferung erfolgte nicht. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie sei in die Vertriebsorganisation der früheren Beklagten tatsächlich eingegliedert gewesen und habe dieser aufgrund konkludent begründeter Verpflichtung, jedenfalls aber tatsächlich, ihren Kundenstamm zur Verfügung gestellt, so dass sie wie ein Handelsvertreter zu entschädigen sei. Die Klägerin hat behauptet, die frühere Beklagte habe auf Schulungsseminaren deutlich gemacht, dass sie auf der Beachtung ihrer Vertriebspolitik bestehe. Die Klägerin habe auf Anforderung der früheren Beklagten monatlich ihre Umsatzzahlen dieser mitgeteilt. Sie habe ihr bei den Besuchen der Mitarbeiter der früheren Beklagten auf deren Verlangen Kundennamen angegeben und die in arabisch gehaltenen Handelsbücher offengelegt (Bl. 70 d.A.). Ihre Nachfolgerin, die Firma … habe die Belieferung der früheren Kunden der Klägerin fortgesetzt. Zur Höhe der Klageforderung wird auf Seite 9-11 der Klageschrift (Bl. 9-11 d.A) verwiesen. Auf die vorenthaltene Lieferung sei die Klägerin angewiesen gewesen, weil ihr bestimmte Produkte, insbesondere "Farben" gefehlt hätten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 524.366,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit am 14.2.1994 zu zahlen, Die frühere Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall der Abweisung ohne verbrauchte Hilfsaufrechnung widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an sie 50.384,65 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit Zustellung des Schriftsatzes vom 14.3.1994 am 18.3.1994 zu zahlen. Die frühere Beklagte hat behauptet, Umsatzberichte seien von ihr erstmals im September 1991 angefordert worden. Preisvorgaben seien unverbindliche Empfehlungen gewesen. Bei ihrer Bestellung vom August/September 1992 hätte die Klägerin noch volle und ausreichende Lagerbestände zur Verfügung gehabt. Die frühere Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit einem Anspruch in Höhe von 50.384,65 DM aus der Lieferrechnung Nr. … vom 23.7.1992 erklärt, der unstreitig eine entsprechende Bestellung der Klägerin und Auslieferung an sie zugrundeliegt. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Zur Widerklage hat sie erklärt, die Zahlung zurückzubehalten, und darauf hingewiesen, dass sie bereits früher vor einer Zahlung zunächst die Auslieferung zu der Bestellung vom 27.8.1992 verlangt habe. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 5.12.1994 (Bl. 105-109 d.A.) und vom 3.4.1995 (Bl. 118-121 d.A.) verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine Pflicht der Klägerin zur Übertragung des Kundenstammes nicht bestanden habe und weil die Klägerin wegen des vollen Lagers keinen Belieferungsanspruch gehabt habe. Das volle Lager habe der Zeuge … bestätigt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 124 - 144 d.A.). Gegen das am 15.5.1995 verkündete Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die am 26.6.1995 bei Gericht eingegangen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.12.1995 - mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz gerechtfertigt worden ist. Im Berufungsverfahren ist - mit Zustimmung der Klägerin - die Beklagte an die Stelle der früheren Beklagten getreten. Wegen der Einzelheiten der gesellschaftsrechtlichen Entwicklung auf Beklagtenseite wird auf die Notarbestätigung vom 18.4.1996 verwiesen (Anlage B 21 zur Berufungserwiderung, Bl. 304 d.A.).- Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihr erstinstanzliches Ziel weiter, berechnet aber den Klageanspruch neu und sieht ihn als Teilklage. Wegen der Einzelheiten zur Berechnung der Höhe der Klageforderung wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen (S. 25 - 31, Bl. 200 - 206 d.A.). Zum Ausgleich des Kundenstamms stünde ihr insgesamt ein Anspruch in Höhe von 721.079,97 DM und als Schadensersatz für die unterbliebene Lieferung zur Bestellung im August/September 1992 ein Anspruch in Höhe von 91.205,05 DM zu. Zum Anspruchsgrund wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Teilnahme an Schulungen, die Umsetzung der auf den Schulungen vermittelten Vertriebsgrundsätze, die Offenlegung der Kunden bei den Kontrollbesuchen und die Mitteilung der Kundenzahlen habe auf Verpflichtungen der Klägerin beruht, die sich aus nach Vertragsschluss gewechselten Schreiben der Beklagten ergäben, jedenfalls aber auf einer stillschweigenden Vereinbarung, die aus der tatsächlichen Handhabung und der periodischen Verlängerung des Vertriebsvertrags folge. Ohne diese Handhabungen wäre eine Verlängerung des Vertriebsvertrages nicht erfolgt. In einem späteren Schriftsatz meint die Klägerin, die genannten Verpflichtungen folgten bereits aus § 11 des Vertriebsvertrages. Die Klägerin wertet das Schreiben vom 22.5.1992 als Anerkenntnis, für bis Ende 1992 unterbliebene Belieferungen Ausgleich zu leisten. Hilfsweise stützt die Klägerin ihren Handelsvertreterausgleichsanspruch auf Bereicherungsrecht und macht in Höhe dieses Begehrens weiter hilfsweise Schadensersatz, wegen unberechtigter Kündigung des Vertragshändlervertrages sowie Schadensersatz wegen einer Liefersperre nach § 26 Abs. 2 GWB geltend. Zur Widerklage hat sie die Primäraufrechnung mit ihrem durch die Klage nicht erfassten Schadensersatz aus der Nichtbelieferung und dem von ihrer Teilklage nicht erfassten Ausgleichsanspruch für den Kundenstamm erklärt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 15.5.1995 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 524.366,-- DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit 1.1.1993 zu zahlen und die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat einer Berücksichtigung von Bereicherungsansprüchen und der neu im Berufungsverfahren erhobenen Schadensersatzansprüche widersprochen. Ansonsten wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 13.12.1995 (Bl. 176-206 d.A), 20.1.1996 (Bl. 258 d.A.), 24.1.1997 (Bl. 314-327 d.A.), 30.1.1997 (Bl. 356-365 d.A.), 3.2.1997 (Bl. 380-381 d.A.) und 17.2.1997 (Bl. 418-421 d.A.) sowie die Schriftsätze der Beklagten vom 9.9.1996 (Bl. 276-303 d.A.) und vom 10.2.1997 (Bl. 384-390 d.A.) verwiesen.