Beschluss
5 W 4/99
OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:1999:0510.5W4.99.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen vom 19. Dezember 1998 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf die Gebührenstufe bis DM 8.000,--festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen vom 19. Dezember 1998 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf die Gebührenstufe bis DM 8.000,--festgesetzt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung der öffentlichen Zustellung der Terminsladung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Gemäß § 203 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthalt einer Partei unbekannt ist. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung genügt es nicht, dass der Aufenthalt dem Gericht oder dem Gegner unbekannt ist, sondern der Aufenthalt muss allgemein unbekannt sein. Im Klageverfahren ist es Sache des Klägers, Anhaltspunkte darzutun und nachzuweisen, aus denen die Erfüllung dieses Merkmals geschlossen werden kann. Dazu ist es erforderlich, dass der Kläger allen sich bietenden Erkenntnisquellen nachgeht und die Erfolglosigkeit entsprechender Bemühungen dartut. Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht vollständig gerecht geworden. Beklagte ist eine GmbH, die früher über ein Geschäftslokal verfügte. Zwar ist durch den Postvermerk „unbekannt verzogen" auf der Zustellungsurkunde vom 22. Februar 1997 als hinreichend geklärt anzusehen, dass ein solches an früherer Stelle nicht mehr vorhanden ist. Die Klägerin hat ferner eine Auskunft des Gewerberegisters der Stadt1 vom 11. Dezember 1998 vorgelegt, dass der Gewebebetrieb laut Gewerbeabmeldung eingestellt sei. Angesichts dessen ist der Schluss gerechtfertigt, dass die Klägerin über ein Geschäftslokal nicht mehr verfügt, und das Verlangen, sich etwa bei einem früheren Vermieter zu erkundigen oder bundesweite Telefonverzeichnisse abzufragen, als überzogen anzusehen. Die Klägerin hat aber nicht ausreichend dargetan, dass der Aufenthalt des jetzigen Geschäftsführers der Beklagten allgemein unbekannt ist. Die Klägerin hat lediglich eine Auskunft aus dem Melderegister der Stadtverwaltung Stadt2 vorgelegt, dass Herr X ohne Abmeldung verzogen sei. Das reichte nicht aus, vielmehr musste die Klägerin an der letzten bekannten Anschrift weitere Nachforschungen anstellen, etwa ob einem Vermieter, ehemaligen Mitbewohnern oder Nachbarn Kenntnisse über einen Verbleib von Herrn X zur Verfügung stehen (OLG Stuttgart Die Justiz 1968, 486; OLG Zweibrücken FamRZ 1983, 630; MünchKommZPO - v. Feldmann, 1992, § 203 ZPO Rn. 8; Zöller/Geimer, 21. Aufl. 1999, § 203 ZPO Rn. 2; Musielak/Wolst, 1999, § 203 ZPO Rn. 2; Zimmermann, 5. Aufl. 1998, § 203 ZPO Rn: 1; Fischer, Die öffentliche Zustellung im Zivilprozeß, ZZP 107 (1992), 163, 167; a.A. LG Berlin NJW-RR 1991, 1152 ; Stein/Jonas/Roth, 21. Aufl. 1994, § 203 ZPO Rn. 6). In dieser Beziehung hat die Klägerin keine Bemühungen entfaltet, jedenfalls dazu nichts vorgetragen. Ihr Vorbringen, es sei ihr leider nicht möglich, weitere Tatsachen zu ermitteln, ist zu unspezifiziert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Beschwerdewert bemisst der Senat gemäß § 3 ZPO mit einem Bruchteil der Hauptsache, weil die Versagung der öffentlichen Zustellung, die Beschwerdeführerin auch nach ihrem Vorbringen noch nicht endgültig daran hindert, zu einem Titel zu gelangen, sofern sie weitere Nachforschungen anstellt, zu denen sie sich bislang nicht gehalten gesehen hat (für die Möglichkeit, den Beschwerdewert mit einem Bruchteil der Hauptsache zu bemessen auch: Zöller/Herget, § 3 ZPO Rn. 16, Stichwort: „öffentliche Zustellung"; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den. Zivilprozeß, 11. Aufl. 1996, Rn. 3455 ff.; Anders/Gehle, Streitwertlexikon, 3. Aufl. 1998, Stichwort: „öffentliche Zustellung“; a.A. OLG Zweibrücken FamRZ 1983, 630 = KostRspr § 3 ZPO Nr. 631 m. abl. Anm. Schneider: Wert der Hauptsache).