OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 W 22/00

OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2000:1027.5W22.00.0A
3mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beklagten wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde, die die Beklagten ausdrücklich gemäß § 6 GKG erhoben haben, ist unzulässig, weil es an einer relevanten Beschwer der Beklagten fehlt. Die Beschwerde richtet sich "gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung eines Kostenvorschusses auf der Grundlage eines Gegenstandswerts in Höhe von DM 15 Mio abhängig gemacht worden ist" und erstrebt eine deutliche Heraufsetzung auf 444,8 Mio DM im Kosteninteresse der Staatskasse. Ein derartiger Beschluss ist schon der Gerichtsakte nicht zu entnehmen. Vielmehr haben die Klägerinnen den auf Grund ihrer Wertangabe errechneten Gerichtskostenvorschuss sogleich eingezahlt, woraufhin der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat. Abgesehen davon ist die Beklagte dadurch, dass die Klägerinnen keinen höheren Vorschuss entrichten mussten, nicht in rechtserheblicher Weise beschwert. Das Verfahren nach § 6 GKG steht nur der Partei in zulässiger Weise offen, die durch den Vorschuss belastet ist. Der Rechtsbehelf des § 6 GKG soll gewährleisten, dass die Durchführung des Rechtsstreits nicht von ungerechtfertigten Anforderungen auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes abhängig gemacht oder gehindert wird, wozu auch die Einforderung eines überhöhten Vorschusses gehört. Auf den Gegner der vorschussbelasteten Partei trifft dieser Schutzzweck nicht zu, weil sein Zugang zum Gericht nicht eingeschränkt ist. Das Beschwerdeverfahren gemäß § 6 GKG ist gebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet (§ 6 Satz 2 GKG in Verb. mit § 5 Abs. 6 GKG).