Urteil
5 U 111/02
OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2004:0316.5U111.02.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08. Mai 2002 verkündete Urteil der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08. Mai 2002 verkündete Urteil der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klägerin verlangt als Transportversicherer aus übergeleitetem Recht der portugiesischen Empfängerin den über die limitierte Haftung hinausgehenden Schaden aus dem Verlust einer Sendung, die die us-amerikanische Absenderin der Beklagten in Land1 zum Lufttransport nach Portugal übergab, und die, ohne dass die Beklagte dies näher erläutert hätte, verschwunden ist. Auf die tatbestandlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils wird verwiesen (Bl. 90 f. d.A.). Das Landgericht hat der Klage nur zum Sockelbetrag des Warschauer Abkommens in der Form des Montrealer Protokolls Nummer 4 stattgegeben. Die dort enthaltene Begrenzung jeglichen Schadensersatzes sei nicht nach Artikel 6 EGBGB unwirksam. Die Berufung der Klägerin erstrebt weiter vollen Schadensersatz. Es könne die Sendung nur durch Diebstahl von Leuten der Beklagten abhandengekommen sein, für den eine Haftungsbegrenzung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 6 EGBGB zuwider liefe. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere USD 87.362,22 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2001 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und gerechtfertigt worden. Die Berufungsbegründung genügt entgegen der Ansicht der Beklagten den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO, denn sie enthält eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung und lässt erkennen, warum der Berufungsführer sie für unrichtig hält. Weitergehende zwingende Anforderungen stellt auch das novellierte Recht nicht (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 520 Rz. 33 f. m. w. N.). Die Berufung ist unbegründet, weil der Klägerin ein über die erstinstanzliche Verurteilung hinausgehender Anspruch nicht zusteht. Die erstinstanzlich in dem nachgereichten Schriftsatz vom 15.04.2002 erhobene Rüge der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte führt allerdings nicht zur Unzulässigkeit der Klage, denn die internationale Zuständigkeit, die der örtlichen Zuständigkeit folgt, ist ungeachtet vorheriger rügeloser Verhandlung zwanglos aus dem Sitz der Beklagten in Stadt1 begründet (§ 17 Abs. 1 ZPO). Ein über das erstinstanzliche Erkenntnis hinausgehender Zahlungsanspruch der Klägerin ist durch Artikel 22 Abs. 2 b des Warschauer Luftfahrtabkommens in der Form des Montrealer Protokolls Nummer 4 ausgeschlossen. Dort wird die Haftung bei Beförderung von Gütern im Luftfrachtverkehr auf 17 Sonderziehungsrechte je Kilogramm beschränkt, ohne dass eine Ausnahme, wie in Artikel 25 des vorgenannten Abkommens für andere Beförderungsarten vorgesehen, eingeräumt ist. Das Luftfahrtabkommen ist in der Fassung des Montrealer Protokolls Nummer 4 anzuwenden, obwohl das Montrealer Protokoll Nummer 4 nicht Teil deutschen Rechts ist. Deutschland ist diesem internationalen Abkommen nicht beigetreten. Auf die Rechtsbeziehung der Klägerin, die aus übergegangenem Recht der vereinbarten Empfängerin vorgeht (vgl. Tatbestand des landgerichtlichen Urteils S. 2, 1. Abs., Bl. 91 d.A.), zur Beklagten ist aber us-amerikanisches Recht anwendbar. Der Frachtvertrag, den die … mit der Beklagten schloss und aus dem die Empfängerin gemäß Artikel 14 des Luftfahrtabkommens Rechte herleitet, ist nämlich nach diesem Recht zu beurteilen. Das anzuwendende Recht folgt dabei aus dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts (sog. lex fori), hier aus Artikel 27 Abs. 1 EGBGB. Die amerikanische Auftraggeberin und die deutsche Beklagte wählten konkludent amerikanisches Recht. Dies folgt aus der Stellung der Auftraggeberin als amerikanischer Gesellschaft, die zugleich für die Beklagte als Agentin den Luftfrachtbrief unterzeichnete und sämtliche Vertragsabschlusshandlungen so in den Vereinigten Staaten vollzog, nämlich in Land1. Darüber hinaus wurde die Vergütung in amerikanischer Währung vereinbart, wie auch die Klägerin ihren Schadensersatz auf diese Währung bezieht. Die englische Vertragssprache hat dabei angesichts ihrer Verbreitung im internationalen Luftfahrtwesen nur eingeschränkte Bedeutung. Auch die Parteien gehen übereinstimmend von der Anwendung amerikanischen Rechts aus, wie die beiderseitige Bezugnahme auf das Montrealer Protokoll Nummer 4 zeigt, das auf der Grundlage deutschen Rechts nicht heranzuziehen wäre. Sie haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nach eingehender Erörterung keine andere Rechtsordnung für anwendbar gesehen. Damit kommen der Ausführung der Vertragsleistung durch die deutsche Beklagte und der Stellung der Versenderin in einem deutschen Konzern keine durchgreifende Bedeutung zu. Auf Artikel 28 Absatz 4 EGBGB kommt es bei dieser Situation nicht an. Ohnehin lägen dessen Voraussetzungen nicht vor, weil keiner der dort bezeichneten Ladevorgänge im Land der Hauptniederlassung der Beklagten, also in Deutschland, stattfand. Die Anwendungsvoraussetzungen des Montrealer Protokolls Nummer 4 sind gegeben, weil der Abgangsort, nämlich – Stadt2, und der Bestimmungsort, Portugal, je in einem Mitgliedsstaat dieses Abkommens liegen (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl. 2004, zu Protokoll Nummer 4 vor Chapter I). Der Anwendung der Artikel 22 und 25 des Luftfahrtabkommens in der Fassung des Montrealer Protokolls Nummer 4 steht Artikel 6 EGBGB nicht entgegen. Nach Artikel 6 EGBGB ist die Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Dabei kommt es nach allgemeiner Auffassung darauf an, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im konkreten Fall, hier also die Haftungsbegrenzung auf den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag, zu missbilligen ist (vgl. BGHZ 39, 173, 177; BGHZ 118, 312, 331; Staudinger/Blumenwitz, BGB, Neub. 2003, Art. 6 EGBGB Rz. 105; Münchner Kommentar zum BGB/Sonnenberger, BGB, 3. Aufl. 1998, Art. 6 EGBGB Rz. 47; Palandt/Heldrich, BGB, 63. Aufl. 2004, Art. 6 EGBGB Rz. 5). Es kann dahinstehen, ob das deutsche Recht zu einer Anwendung des Warschauer Abkommens in der Fassung des Haager Protokolls führen würde oder zu dem allgemeinen Haftungsregime des HGB, weil in jedem Fall die Klägerin bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit des Frachtführers bzw. seiner Leute mit dem Bewusstsein der Schadenswahrscheinlichkeit vollen Ersatz des Schadens verlangen könnte (vgl. Art. 25 WA 1955 bzw. § 435 HGB). Die Klägerin hätte jedoch nach deutschem Recht allenfalls einen Anspruch wegen eines leichtfertigen und im Bewusstsein der Schadenswahrscheinlichkeit vorliegenden Organisationsverschuldens der Beklagten, nicht aber aus einem vorsätzlich verübten Diebstahl durch Leute der Beklagten. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte einen Diebstahl angesichts der tatbestandlichen Feststellung des Landgerichts in Seite 4 der Entscheidungsgründe (§ 314 ZPO, zur Tatbestandswirkung von Feststellungen in den Entscheidungsgründen vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 314 Rz. 1) im Berufungsverfahren überhaupt noch zulässigerweise vortragen kann (§ 531 Abs. 2 ZPO). Denn die Behauptung eines Diebstahls durch Leute der Beklagten ist auch im Berufungsverfahren angesichts des Bestreitens der Beklagten (Schriftsatz vom 05.02.2002, S. 13, Bl. 47 d.A.) nicht schlüssig. Es ist nicht erkennbar, welche Personen die Sendung entwendet haben sollen und warum diese Personen zu den Leuten des Luftfrachtführers im Sinne des Artikel 25 WA 1955 oder § 428 HGB gehört haben sollen. Die Beklagte durfte insoweit in allgemeiner Form bestreiten. Denn ein ausreichender Anhaltspunkt für einen Diebstahl durch Leute der Beklagten, der eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten auslösen könnte (vgl. zur Eingangsvermutung BGH vom 21.09.2000, BGHZ 145, 170 = Transportrecht 2001, 29, 31; auch Senat 5 U 181/00, MDR 2002, 946 = Transportrecht 2003,169; eingehend auch Senat 5 U 22/02 - nicht veröffentlicht), liegt nicht vor. Dass die Beklagte, wie unbestritten vorgetragen ist, über ein „weltweit funktionierendes Suchsystem" verfügt (Klageschrift S. 3, Bl. 3 d.A.), trägt die Vermutung eines Diebstahls durch Leute der Beklagten nicht, weil angesichts des unbekannten Verlustorts und der unbekannten Sicherungen der Frachtstücke während des Transports sowie bei Zwischenlagerungen eine Entwendung durch Dritte ebenso in Betracht kommt. Aus einem gegebenenfalls treuwidrigen völligen Verschweigen der Beklagten zur Eingrenzung des Verlustorts (vgl. Senat 5 U 22/02 - A./.B) kann allenfalls auf einen Organisationsmangel bei der Beklagten, nicht aber auf einen Diebstahl durch Leute geschlossen werden, so dass das treuwidrige völlige Verschweigen als Anhaltspunkt ausscheidet. Abgesehen hiervon sind konkrete Anhaltspunkte für einen Diebstahl, wie etwa das Auffinden von Teilen der Verpackung (vgl. zu einer solchen Konstellation BGHZ 145, 170), nicht erkennbar. Geht man - nur - von einem leichtfertigen Organisationsverschulden der Beklagten aus, weil diese einer sekundären Darlegungslast zur Eingrenzung des Verlustorts nicht genügt hat, führt die Versagung eines Ausgleichs durch das fremde Recht nicht zu einem offensichtlich unerträglichen Ergebnis im Sinne des Artikel 6 EGBGB. Artikel 6 EGBGB kommt schon deshalb bei dieser Situation nicht zur Anwendung, weil auch nach deutschem Recht die Haftung für ein unterhalb des Vorsatzes liegendes Verschulden ausgeschlossen werden kann (vgl. § 276 Abs. 3 BGB). In welchem Umfang die ausländische Versicherungsnehmerin der Klägerin, aus deren Recht die Klägerin vorgeht, über das in ihrem Sitzland geltende Heimatrecht hinaus überhaupt des Schutzes der deutschen Rechtsordnung mit dem Ergebnis einer Einschränkung ihres Heimatrechts bedarf (vgl. dazu BGHZ 28, 375, 385), kann damit dahinstehen. Weil die Klägerin ohnehin keine weitere Leistung beanspruchen kann, musste der Senat auch eine Währungsumstellung des Klageantrags nicht mehr veranlassen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die von den Parteien und dem Landgericht vorgenommenen Einschätzungen des Montrealer Übereinkommens vom 28.05.1999 sind für die Entscheidung ohne Bedeutung.