Beschluss
5 W 18/03
OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2004:0722.5W18.03.0A
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Tenor
Der angefochtene Kostenbeschluss wird abgeändert.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Beschwerdeverfahrens (5 W 18/03) zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf die Gebührenstufe bis 4.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Kostenbeschluss wird abgeändert. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Beschwerdeverfahrens (5 W 18/03) zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf die Gebührenstufe bis 4.000 € festgesetzt. I. Die Beklagte lud ihre Aktionäre unter Bekanntmachung der Tagesordnung im Bundesanzeiger zu einer außerordentlichen Hauptversammlung am 26.9.2002 ein und teilte dabei als Tagesordnungspunkt 1 eine beabsichtigte Beschlussfassung über eine Erhöhung des Grundkapitals von 4.375.000 € um 2.625.000 € auf 7.000.000 € mit (Tagesordnung Anlage K 1 zur Klage, Bl. 25 d.A.). Zu Tagesordnungspunkt 2 wurde eine Änderung der Satzung in § 4 dahin vorgeschlagen, dass diese künftig ein Grundkapital von 7.000.000 € bezeichne. In der Versammlung wurde dann beschlossen (Protokoll Anlage K 4, Bl. 181 ff. d.A.), das Grundkapital unter entsprechender Anpassung der Satzung auf 8.400.000 € zu erhöhen, wobei sich die neue Grundkapitalziffer aus dem ursprünglichen Grundkapital von 4.375.000 € ergab, zuzüglich einer vom Vorstand inzwischen beschlossenen, aber noch nicht eingetragenen Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital um 2.000.000 € und der von der Hauptversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung um 2.025.000 €. Die in der Hauptversammlung erschienenen oder vertretenen Kläger, die der Beschlussfassung widersprachen, haben mit den am 22.10.2002 und 25.10.2002 bei Gericht eingegangenen Klagen die Beschlussfassungen zu beiden Tagesordnungspunkten angefochten. Nachdem die Beklagte in einer weiteren außerordentlichen Hauptversammlung vom 20.12.2002 die beanstandeten Beschlüsse aufgehoben hat, haben die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits den Klägern auferlegt. An die Übereinstimmung von Tagesordnung und Beschlussgegenstand seien keine „überzogenen Anforderungen" zu stellen. Die gesetzliche Verpflichtung zur Mitteilung der Wortlauts geplanter Satzungsänderungen schließe Änderungen des Wortlauts nicht aus und solle nicht den Beschlussgegenstand weiter eingrenzen. Die weiter von den Klägern gerügten Gesetzesverstöße lägen ebenfalls nicht vor. Die sofortigen Beschwerden der Kläger wiederholen im Wesentlichen die erstinstanzlichen Argumente. II. Die sofortigen Beschwerden der Kläger sind nach § 91 a Abs.2 Satz 1 ZPO statthaft. Die form- und fristgerecht eingelegten Rechtsmittel haben Erfolg. Denn ohne die Beschlussaufhebung durch die Hauptversammlung vom 20.12.2002 wären die Anfechtungsklagen erfolgreich gewesen, weil die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 der Hauptversammlung vom 26.9.2002 auf einer Gesetzesverletzung beruhten (§ 243 Abs. 1 AktG), zu der die Kläger nach § 245 Nr. 1 AktG anfechtungsbefugt waren. Die Beschlussfassungen zur Grundkapitalerhöhung auf 8.400.000 € und zur entsprechenden Anpassung der Satzung verstießen gegen § 124 Abs.4 S.1 AktG, weil sie von der erfolgten Bekanntmachung der Erhöhung auf 7.000.000 € nicht gedeckt waren. Nach § 124 Abs. 1 AktG ist nämlich die Tagesordnung bekannt zu machen, die den möglichen Beschlussrahmen absteckt. Die Bekanntmachung der Tagesordnung nach § 124 Abs.1 AktG dient dazu, die Aktionäre in die Lage zu versetzen, sich mit den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zu befassen und aufgrund dieser Vorbereitung ihr Rede-, Frage- und Stimmrecht sinnvoll auszuüben, aber auch, darüber zu befinden, ob sie überhaupt an der Hauptversammlung - selbst oder vertreten durch Dritte - teilnehmen sollen (vgl. BGHZ 153, 32 ff.), also auch dem Vertrauensschutz des nichterschienen Aktionärs, wie aus § 245 Ziff.2 3.Alt AktG folgt. Mit außerhalb der bekannt gemachten Tagesordnung liegenden Beschlüssen muss dieser nicht rechnen. Mit welchem Grundkapital die Beklagte ausgestattet sein sollte, betraf auf der Hand liegend einen zentralen Interessenbereich der Aktionäre. Dementsprechend ist auch in der Fachliteratur anerkannt, dass der Höchstbetrag einer geplanten Grundkapitalerhöhung bekanntmachungsbedürftig ist (vgl. etwa Semler/Volhard/Schlitt, Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, 2. Aufl. 2003, Rz. 163; MüKo/Kubis, 2. Aufl. 2004, § 124 Rz.12). Grundsätzlich muss kein Aktionär damit rechnen, dass eine bekannt gemachte mögliche Kapitalerhöhungsziffer in der Hauptversammlung überschritten werden wird. Ob sich aus § 124 Abs.2 Satz 2 AktG eine weitere Einschränkung des möglichen Beschlussgegenstands ergeben kann (Nachweise zum Streitstand bei Hüffer, AktienG, 6. Aufl. 2004, § 124 Rz.9), kann bei dieser Situation dahin stehen. Die Abweichung von der Bekanntmachung war nicht etwa deshalb bedeutungslos, weil zwischenzeitlich der Vorstand von seiner Ermächtigung zur Kapitalerhöhung nach § 202 Abs.1 AktG Gebrauch gemacht hatte. Denn es erfordert unterschiedliche wirtschaftliche Überlegungen des Aktionärs, ob eine mit einem Grundkapital von 4.375.000 € ausgestattete Gesellschaft dieses auf 7.000.000 € erhöhen sollte oder eine mit 6.375.000 € ausgestattete eine Erhöhung auf 8.400.000 € anstrebt. Da die Anfechtung bereits aus diesem Grund erfolgreich gewesen wäre, kann die Berechtigung der weiteren vom Landgericht verneinten Anfechtungsgründe offen bleiben. Billigkeitsgründe, die trotz der Sachaussicht etwa eine Kostenaufhebung nahe legen könnten, sind nicht ausreichend konkret hervorgetreten. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. Die Wertfestsetzung folgt dem Kosteninteresse der Beschwerdeführer (§ 3 ZPO).