Urteil
5 U 263/03
OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2004:1015.5U263.03.0A
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Tenor
Die Berufung der Arrestkläger zu 2., 3. und 4. gegen das Urteil der 16. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2003 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Arrestkläger zu 2., 3. und 4. wird das Urteil der 16. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2004 abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Arrestbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2003 wird hinsichtlich des Arrestbeklagten zu 2. bestätigt. Die weitergehende Berufung der Arrestkläger zu 2., 3. und 4. wird zurückgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen der Arrestkläger zu 1.
44 %, der Arrestkläger zu 2. 18 %, der Arrestkläger zu 3. 6,5 %, die Arrestklägerin zu 4. 4% und der Arrestbeklagte zu 2. 27,5 %.
Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Arrestbeklagten zu 1. tragen der Arrestkläger zu 1. 44 %, .der Arrestkläger zu 2.
36 %, der Arrestkläger zu 3. 13 % und die Arrestklägerin zu 4. 7 %. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Arrestbeklagten zu 2. trägt der Arrestkläger zu 1. zu 44 %. Der Arrestbeklagte zu 2. trägt die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Arrestkläger zu 2., 3. und 4. jeweils zur Hälfte.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Arrestkläger zu 2. 31,5 %, der Arrestkläger zu 3. 11,5%, die Arrestklägerin zu 4. 7 % und der Arrestbeklagte zu 2. 50 %.
Von den außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der Arrestkläger zu 2., 3. und 4. trägt der Arrestbeklagte zu 2. 50 %. Von den außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der Arrestbeklagten zu 1. tragen der Arrestkläger zu 2. 63%, der Arrestkläger zu 3. 23 % und die Arrestklägerin zu 4, 14 %.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz selbst.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Arrestkläger zu 2., 3. und 4. gegen das Urteil der 16. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2003 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Arrestkläger zu 2., 3. und 4. wird das Urteil der 16. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2004 abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Arrestbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2003 wird hinsichtlich des Arrestbeklagten zu 2. bestätigt. Die weitergehende Berufung der Arrestkläger zu 2., 3. und 4. wird zurückgewiesen. Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen der Arrestkläger zu 1. 44 %, der Arrestkläger zu 2. 18 %, der Arrestkläger zu 3. 6,5 %, die Arrestklägerin zu 4. 4% und der Arrestbeklagte zu 2. 27,5 %. Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Arrestbeklagten zu 1. tragen der Arrestkläger zu 1. 44 %, .der Arrestkläger zu 2. 36 %, der Arrestkläger zu 3. 13 % und die Arrestklägerin zu 4. 7 %. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Arrestbeklagten zu 2. trägt der Arrestkläger zu 1. zu 44 %. Der Arrestbeklagte zu 2. trägt die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Arrestkläger zu 2., 3. und 4. jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten selbst. Von den gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Arrestkläger zu 2. 31,5 %, der Arrestkläger zu 3. 11,5%, die Arrestklägerin zu 4. 7 % und der Arrestbeklagte zu 2. 50 %. Von den außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der Arrestkläger zu 2., 3. und 4. trägt der Arrestbeklagte zu 2. 50 %. Von den außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der Arrestbeklagten zu 1. tragen der Arrestkläger zu 2. 63%, der Arrestkläger zu 3. 23 % und die Arrestklägerin zu 4, 14 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz selbst. I. Die Arrestbeklagte zu 1) (im Folgenden: die Arrestbeklagte) ist ein Unternehmen aus dem Bereich neuer Technologien. Ihre Aktien wurden früher im Börsensegment des neuen Marktes gehandelt. Anlässlich des Börsengangs im November 1999 legte die Arrestbeklagte zu 1) einen Verkaufsprospekt und Unternehmensbericht vor, der für das Jahr 1998 falsche, zum größten Teil frei erfundene Umsatzzahlen enthielt. Der Arrestbeklagte zu 2) (im Folgenden: der Arrestbeklagte) war bis zum 8. Februar 2002 Vorstand der Arrestbeklagten. Er wurde zwischenzeitlich u.a. wegen Betrugs und Kursbetrugs zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Arrestkläger zu 2. kaufte am 26. Februar 2001 und am 9. März 2001 insgesamt 399 Aktien der Arrestbeklagten für umgerechnet insgesamt 14.307,99 €. Der Arrestkläger zu 3. kaufte am 21. Januar 2002 550 Aktien der Arrestbeklagten für insgesamt umgerechnet 5.223,65 €. Die Arrestklägerin zu 4. erwarb am 18. Februar 2000 - noch vor dem Aktiensplitt im Juli 2000 - 15 Aktien für umgerechnet insgesamt 3.095,55 €. Die Aktien sind heute nahezu wertlos. Mit der Begründung, wegen des unrichtigen Verkaufsprospektes und wegen einer Fülle positiver Ad-hoc-Mitteilungen, die sämtlich unrichtig gewesen seien, sei eine positive Anlagestimmung ausgelöst worden, die sie zum Aktienkauf veranlasst habe, worin eine zu ihren Lasten begangene unerlaubte Handlung liege, die zu einem Schaden in Höhe des vollen Erwerbspreises der Aktien geführt habe, haben die Arrestkläger einen Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss beantragt. Nachdem dieser am 19. August 2003 erlassen worden ist, wegen seines Inhaltes wird auf Bl. 29 ff. d. A. verwiesen, ist er auf Widerspruch der Arrestbeklagten - wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien und seiner Glaubhaftmachung wird auf die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen - durch Urteil vom 23. September 2003 hinsichtlich der Arrestbeklagten und durch Urteil vom 30. März 2004 hinsichtlich des Arrestbeklagten aufgehoben worden. Auf die tatsächlichen Feststellungen in den angefochtenen Urteilen (Bd. I Bl. 230-235 d. A.; Bd. III Bl. 460-463 d. A.) wird Bezug genommen. Bezüglich der Arrestbeklagten im Verhältnis zu den Arrestklägern zu 1., 2. und 3. hat das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit, im Verhältnis zur Arrestklägerin zu 4. das Vorliegen des Arrestgrundes verneint - auf die weitere Begründung der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen -; hinsichtlich des Arrestbeklagten hat das Landgericht dahinstehen lassen, ob der Arrest beim zuständigen Gericht beantragt worden sei, und ob ein Arrestgrund oder ein Arrestanspruch bestehe, sein Widerspruch habe bereits deshalb Erfolg, weil - wie die mündliche Verhandlung ergeben habe - die Arrestkläger den von ihnen erwirkten Arrestbeschluss nicht zugestellt und ihn somit nicht innerhalb der Frist von einem Monat vollzogen hätten. Gegen das Urteil des Landgerichts vom 23. September 2003 haben die Arrestkläger zu 2. bis 4. am 13. November 2004 per Fax dergestalt Berufung eingelegt, dass nur Bl. 1 des Schriftsatzes, der lediglich das Rubrum enthält, und das angefochtene Urteil übermittelt worden sind. Seite 2 des Berufungsschriftsatzes ist im Original mit Unterschrift am 17. November 2003 eingereicht worden und - nach Zustellung eines gerichtlichen Hinweises am 11. Dezember 2003 - haben die Berufungskläger mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 29. Dezember 2003 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, auf den Schriftsatz sowie die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Prozessbevollmächtigten der Berufungskläger und einer in seiner Kanzlei tätigen Rechtsanwaltsfachangestellten wird Bezug genommen (Bd. II Bl. 280-285 d. A.). Mit ihren Berufungen - die Verfahren 5 U 263/03 gegen die Arrestbeklagte und 5 U 119/04 gegen den Arrestbeklagten sind durch Beschluss des Senats im Termin zur mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden - wenden sich die Arrestkläger zu 2., 3. und 4. gegen die Beurteilung des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie machen geltend, über die Umstände im Zusammenhang mit der Ausgliederung … hinaus sei von einer Vermögensverschiebung seitens der Arrestbeklagten auch deshalb auszugehen, weil im Februar 2003 das Tochterunternehmen … veräußert worden sei, ohne dass dies im Lagebericht von April 2003 erwähnt worden sei. Dies sei auf der Hauptversammlung erst auf mehrfache Nachfrage vom damaligen Vorstandsvorsitzenden eingeräumt worden. Wegen dieser Vorgänge habe die Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugs, Untreue sowie Vereitelns der Zwangsvollstreckung u.a. gegen … sowie den früheren Aufsichtsrat eingeleitet. Die Arrestkläger zu 2. bis 4. beantragen, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ferner, I. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2003, Az.-16 0 6/03, soweit es die Arrestkläger zu 2., 3. und 4. anbelangt, aufzuheben, II. wegen einer Forderung des Arrestklägers zu 2. in Höhe von 14.307,99 6 und einer Kostenpauschale von 2.400,-- € den dinglichen Arrest in das bewegliche und das unbewegliche Vermögen der Arrestbeklagten zu 1. und Berufungsbeklagten zu 1. anzuordnen, III. wegen einer Forderung des Arrestklägers zu 3. in Höhe von 5.223,65 € und einer Kostenpauschale von 1.900,-- € den dinglichen Arrest in das bewegliche und das unbewegliche Vermögen der Arrestbeklagten zu 1. und Berufungsbeklagten zu 1. anzuordnen, IV. wegen einer Forderung der Arrestklägerin zu 4. in Höhe von 3.095,55 € und einer Kostenpauschale von 900,- € den dinglichen Arrest in das bewegliche und das unbewegliche Vermögen der Arrestbeklagten zu 1. und Berufungsbeklagten zu 1. anzuordnen, V. in Vollziehung dieses Arrests die Forderungen der Arrestbeklagten zu 1) und Berufungsbeklagten zu 1) aus allen Geschäftsbeziehungen zur … einschließlich sämtlicher Filialen, insbesondere zur … Filiale allen Geschäftsbeziehungen zur … einschließlich sämtlicher Filialen, allen Geschäftsbeziehungen zur … einschließlich sämtlicher Filialen, allen Geschäftsbeziehungen zur … einschließlich sämtlicher Filialen, allen Geschäftsbeziehungen zur … allen Geschäftsbeziehungen zur … einschließlich sämtlicher Filialen, insbesondere auch zur Filiale … dort insbesondere aus dem Konto Nr. … und allen weiteren Depots und Konten, allen Geschäftsbeziehungen zur … insbesondere aus dem Konto Nr. … und allen weiteren Depots und Konten, allen Geschäftsbeziehungen zur … insbesondere aus dem Konto Nr. … und allen weiteren Depots und Konten, allen Geschäftsbeziehungen zur … insbesondere aus dem Konto Nr. … und allen weiteren Depots und Konten, allen Geschäftsbeziehungen zur …, insbesondere auch zu deren Töchtern, wie insbesondere zur …, insbesondere aus den Konten Nr. …und … und allen weiteren Depots und Konten, allen Geschäftsbeziehungen zur …, insbesondere aus dem Konto Nr. … und allen weiteren Depots und Konten, allen Geschäftsbeziehungen zur …, insbesondere aus den Konten Nr. … und allen weiteren Depots und Konten, auch in der Niederlassung … allen Geschäftsbeziehungen zu den … und allen Geschäftsbeziehungen zur ... zu pfänden; bezüglich des Arrestbeklagten beantragen die Arrestkläger zu 2. bis 4., das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2004, Az. 3-16 0 6/03, abzuändern und mit der Maßgabe neu zu fassen, dass der Arrest- und Pfändungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main hinsichtlich des Arrestbeklagten zu 2. vom 19. August 2003, Az. 3-16 O 6/03, bestätigt wird. Die Arrestbeklagte beantragt, die Berufung zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Der Arrestbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Arrestbeklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und treten dem Vorbringen der Arrestkläger entgegen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug und seiner Glaubhaftmachung wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung der Arrestkläger zu 2. bis 4, ist zulässig auch insoweit, als mit ihr das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2003 angegriffen ist. Insoweit ist den Berufungsklägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden gehindert waren, die Notfrist zur Einlegung der Berufung einzuhalten (§§ 233, 517 ZPO). Am 13. November 2003 ist die Berufung nicht zulässig eingelegt worden, weil dem dem Gericht per Fax übermittelten Schriftsatz die Seite mit der Unterschrift des bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten der Berufungskläger nicht beigefügt war. Bei Eingang des Originals des Schriftsatzes einschließlich der die Unterschrift aufweisenden Seite 2 am 17. November 2003 war die Frist zur Einlegung der Berufung bereits abgelaufen. Nachdem mit Zugang des gerichtlichen Hinweises vom 4. Dezember 2003 die Berufungskläger am 11. Dezember 2003 Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Frist zur Einlegung der Berufung nicht gewahrt war, ist binnen zweiwöchiger, am 29. Dezember 2003, ablaufender Frist an diesem Tag rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden (§ 234 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Hiernach war Wiedereinsetzung zu gewähren, weil für ein den Berufungsklägern zurechenbares Verschulden, insbesondere ein Überwachungs- oder Organisationsverschulden ihres Prozess-bevollmächtigten nach dem durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen des Prozessbevollmächtigten und der Rechtsanwaltsfachangestellten glaubhaft gemachten Vorbringen nichts ersichtlich ist. In der Sache erfolgreich ist die Berufung lediglich bezüglich des Arrestbeklagten, während im Verhältnis zu der Arrestbeklagten die angefochtenen Entscheidungen jedenfalls im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung beruhen, noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Arrestkläger zu 2. und 3. haben das Arrestgesuch zulässigerweise bei dem Landgericht Frankfurt am Main angebracht, soweit es um die Sicherung deliktischer Ansprüche aus der Prospektveröffentlichung geht. Gemäß § 13 Abs. 2 VerkProspG wird die gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 47 Abs. 2 BörsG auch für konkurrierende deliktische Ansprüche selbst dann begründet, wenn der Haftungszeitraum des § 44 BörsG abgelaufen ist. § 47 BörsG ist über § 13 VerkProspG anzuwenden, weil die Aktien der Arrestbeklagten nicht zum amtlichen Handel zugelassen worden waren. Dabei ist das Börsengesetz in der Fassung des 4. FMFG anzuwenden, wie aus § 64 Abs. 2 BörsG auch für Prospekte aus der Zeit vor dem 1. Juli 2002 folgt (vgl. Senatsbeschluss vom 7.11.2003 - 5 W 31/03, OLGR Frankfurt 2004, 268 f.; vom 14. Februar 2003 ~ 5 W 34/02, NJW 2003, 1258 ; Senatsurteil vom 6. Juli 2004-5 ü 122/03, ZIP 2004, 1411 ff.). Die Zulässigkeit des Arrestgesuchs der Arrestklägerin zu 4., die die Aktien binnen der sechsmonatigen Frist gemäß § 44 BörsG erworben hat, unterliegt insoweit ohnehin keinem Zweifel. Begründet ist das Arrestgesuch der Arrestkläger zu 2. bis 4. lediglich gegenüber dem Arrestbeklagten, während es Im Übrigen unbegründet ist, weites im Verhältnis zu der Arrestbeklagten bereits an einem Arrestgrund fehlt, weshalb dahinstehen kann, ob den Arrestklägern zu 2. bis 4. aus geltend gemachter Prospekthaftung gemäß § 916 ZPO ein Arrestanspruch aus den §§ 45, 46, 77 BörsG a, F. sowie aus konkurrierender unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264 a, Abs. 1, Nr. 1 StGB, §§ 826, 31 BGB zusteht. Der dingliche Arrest soll vor einem unlauteren Verhalten des Schuldners schützen (vgl. Zöller-Vollkommer, 24. Aufl., § 917 ZPO Rdn. 5). Ein Arrestgrund liegt deshalb nur vor, wenn die Besorgnis einer direkt bevorstehenden Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Zwangsvollstreckung aus einem vorhandenen oder demnächst ergehenden Vollstreckungstitel also für den Gläubiger eine nachteilige Einwirkung auf das Vermögen des Schuldners gegeben ist (vgl. z.B. Baumbach- Hartmann, 62. Aufl., § 97 ZPO Rdn. 6; OLG München, FamRZ 200, 965). Bezüglich der Arrestbeklagten zu 1) sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung (Beschluss vom 7.11.2003 - 5 W 31/03, OLGR Frankfurt 2004, 268, 269 (rechte Spalte unten) ausgeführt, dass sich allein aus den Umständen um die Gründung der Vertriebsgesellschaft …, einer 100 %igen Tochter der Arrestbeklagten zu 1), ein Arrestgrund nicht ergibt, weil - nachdem der Arrestbeklagte seit Februar 2002 nicht mehr Vorstand ist - von einer nachvollziehbaren Beeinflussung des nachfolgenden Vorstands … und des Aufsichtsrats durch den Arrestbeklagten zu 2) nicht ausgegangen werden könne. Soweit die Arrestkläger von einer drohenden Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Zwangsvollstreckung wegen der Gründung der … Vertriebsgesellschaft unter dem Aspekt Vermögensverschiebung/Vermögens-verlagerung ausgehen, weil nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine Übertragung der Vertriebsaktivitäten auf eine neue Firma überhaupt erforderlich gewesen sei, hat die Arrestbeklagte demgegenüber eine eidesstattliche Versicherung des ehemaligen Vorstands … vom 6.8.2003 vorgelegt (Bl. I 98, 99 d.A.), aus der sich ergibt, dass die Gründung der … und deren Kapitalausstattung in der Hauptversammlung vom 6.8.2003 mit einer Mehrheit von 2/3 beschlossen worden sei, wobei das von der Arrestbeklagten zu 1) bereitgesteilte Kapital in Höhe von 1,7 Mio. € dem Vertriebsbudget entsprochen habe, das anderenfalls von der Arrestbeklagten zu 1) selbst aufzubringen gewesen wäre. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass dieser länger als 1 Jahr zurückliegende Vorgang die Besorgnis der Vereitelung oder Erschwerung einer künftigen Zwangsvollstreckung rechtfertigt oder gar ein unlauteres Verhalten der Arrestbeklagten zu 1) indiziert. Vielmehr ist der Tatbestand der Umwandlung von Vermögen, nicht aber der einer Vermögensentziehung gegeben. Das gilt auch, soweit die Arrestkläger sich in der Berufungsinstanz - erstmals - auf die Veräußerung einer Tochtergesellschaft … der Arrestbeklagten zu 1) beziehen, die während der letzten Jahre jeweils mehr als die Hälfte der Umsätze der Arrestbeklagten zu 1) erzielt haben soll. Die Veräußerung von Vermögens-bestandteilen ist bei einem werbenden Unternehmen nichts ungewöhnliches und stellt - worauf die Arrestbeklagte zu Recht hinweist - zunächst einen bilanzneutralen Vorgang der Umwandlung von Geschäftsanteilen in ein Kontoguthaben dar. Die Arrestkläger haben nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht, dass die Arrestbeklagte über ihre liquiden Mittel in einer ihre Gläubiger gefährdenden Weise verfügt. Insoweit ist eine andere Beurteilung nicht vor dem Hintergrund des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden … der Arrestbeklagten geboten. Denn die Arrestbeklagte hat durch Vorlage der Einstellungsverfügung der StA … vom 17. Februar 2004 glaubhaft gemacht, dass das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (Bl. IV 885 d.A.). Auf die in erster Instanz zur Darlegung des Arrestgrundes behauptete personelle Verflechtung von Organen der Arrestbeklagten mit der Tochtergesellschaft … bzw. ... einer für deren Beratungs-, Consulting- und Prüfungsleistungen der Arrestbeklagten im Jahre 2002 Kosten in Höhe von 2,6 Mio. € entstanden seien, sind die Arrestkläger nicht mehr zurückgekommen, nachdem die Arrestbeklagte dem unter Glaubhaft-machung durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ihres früheren Vorstandsvorsitzenden … vom 6.8.2003 (Bl. I 98, 99) entgegengetreten ist. Letztlich liegt eine vermeintlich fortbestehende Beeinflussung der Arrestbeklagten durch die verurteilten Eheleute … nicht auf der Hand, nachdem deren Stimmrechtsanteile - im Zusammenhang mit dem strafrechtlich angeordneten Verfall (§§ 73 f. StGB) - eingezogen bzw. gesperrt wurden. Demgegenüber sind im Verhältnis zum Arrestbeklagten zu 2) die Voraussetzungen für die Annahme eines Arrestgrundes erfüllt. Schon die von den Arrestklägern zu 2) bis 4) glaubhaft gemachte Vorgehensweise des Arrestbeklagten, der sich gezielt auf Kosten der Anleger bereichert hat, rechtfertigt die Befürchtung, dass er auch weiterhin alles versuchen wird, um etwaige Vermögensteile, die noch nicht beschlagnahmt oder für verfallen erklärt sind, dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Dass der Arrestbeklagte sich in Strafhaft befindet, mag zwar die Verschiebung von Vermögensteilen erschweren, verhindert wird sie dadurch nicht. Dass der Arrestbeklagte noch über dem Zugriff der Gläubiger bislang entzogenes Vermögen verfügen könnte, ist von den Arrestklägern zu 2) bis 4) durch Bezugnahme auf die Anklageschrift gegen den Arrestbeklagten, deren Inhalt zwischen den Parteien nicht streitig ist, dargelegt und glaubhaft gemacht. Dort (Anlage AS 87 zur Berufungsbegründung vom 13. Januar 2004 gegen die Arrestbeklagte, Sonderband am Ende) heißt es, ein weiterer Betrag in Höhe von 1,4 Mio. € bei der … habe bislang nicht gepfändet und eingefroren werden können. Hiernach gab es also Anhaltspunkte für diesen Vermögensgegenstand, die der Arrestbeklagte, der lediglich vorträgt, die Behauptung der Antragsteller sei unsubstantiiert und unzutreffend, ohne letzteres seinerseits glaubhaft zu machen, nicht entkräftet hat. Ein deliktischer Anspruch gegen den Arrestbeklagten ist aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264 a, Abs. 1, Nr. 1 StGB, einem Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, und aus § 826 BGB durch Vorlage des Prospekts sowie die auszugsweise in der Anklageschrift wiedergegebene Einlassung des Arrestbeklagten glaubhaft gemacht. Danach hat der Arrestbeklagte 4.567.382,69 DM an Umsatz für 1998 in dem Prospekt veröffentlichen lassen, obwohl 63% des Umsatzes nicht stattgefunden hatten. Dies geschah, wie aus der in der Anklageschrift wiedergegebenen Einlassung des Arrestbeklagten glaubhaft ist, willentlich und wissentlich durch diesen. Die falsche Prospektangabe war für den Aktienerwerb der Arrestkläger zu 2. bis 4. ursächlich, weil sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Aktienerwerb entfiele. Ohne die Angabe des Umsatzes für 1998 hätte dem Prospekt eine unerlässliche Mitteilung gefehlt, so dass es nicht zu einem Börsengang gekommen wäre. Zur Zulassung in diesen Marktsegmenten mussten nach dem Regelwerk der Deutschen Börse AG als Marktveranstalterin nämlich u.a. die Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Markt erfüllt werden (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl. 2000, § 78 BörsG Rdz. 6 m.w.N.). Dazu gehörte in einem Unternehmensbericht gemäß § 73 Abs. 1 Nr. BörsG a.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. VerkProspVO die Mitteilung des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres. Der demgegenüber erhobene Einwand des Arrestbeklagten, die Arrestbeklagte wäre auch bei Angabe und unter Zugrundelegung der tatsächlichen Umsätze für das Jahr 1998 an der Börse zugelassen worden, weil das Erreichen bestimmter Umsatzgrößen für die Frage der Börsenzulassung generell unbeachtlich sei, greift nicht durch. Es ist vom Arrestbeklagten weder dargelegt, noch sonst ersichtlich, dass sich bei Angabe der zutreffenden Umsatzzahlen eine Emissionsbank bereitgefunden hätte, den Börsengang der Arrestbeklagten durchzuführen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre im übrigen auf Basis der tatsächlichen Umsätze für das Jahre 1998 der Sache nach ein anderes, weil deutlich umsatzschwächeres Unternehmen an der Börse zugelassen worden, der Ausgabekurs der Aktien wäre ebenfalls ein anderer gewesen. Die unrichtige Angabe war auch adäquat ursächlich, denn die Zulassung der Aktien und der spätere Erwerb durch einen Anleger sowie dessen Schädigung lagen nahe, während nicht davon auszugehen ist, dass diese Ursachenreihe durch die Angabe der richtigen Umsatzzahlen ebenfalls stattgefunden hätte. Eine gesetzliche Vermutung für einen Abbruch der Ursachenkette nach Ablauf von sechs Monaten (vgl. § 44 Abs. 1 BörsG) besteht nicht, hierauf hat der Senat bereits wiederholt hingewiesen (OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 7. November 2003 - 5 W 31/03, a.a.O. und 5 W 29/03). Reserveursachen schließen den Ursachenzusammenhang auch grundsätzlich nicht aus (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Vorbemerkung vor § 249 BGB Rdz. 66). Die Schadenshöhe ergibt sich aus dem für den Erwerb aufgewendeten Betrag. Die Arrestkläger zu 2. bis 4. können verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie den Erwerb nicht getätigt. Dem Umstand, dass die erworbenen Aktien noch nicht gänzlich wertlos sind, ist durch eine Zug-um-Zug-Einschränkung des Anspruchs Rechnung zu tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 7.11.2003 - 5 W 31/03 a.a.O.; BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, ZIP 2004, 1593 ff. = WM 2004, 1721 ff. = BB 2004, 1816 ff., zitiert nach juris, Rdz. 40). Glaubhaft gemacht haben die Arrestkläger zu 2. bis 4. den Erwerb von 399 Aktien durch den Arrestkläger zu 2. zum Preis von insgesamt 14.307,99 € durch Wertpapierabrechnungen vom 26. Februar 2001 und 9. März 2001, von 550 Aktien durch den Arrestkläger zu 3. zum Preis von insgesamt 5.223.65 € durch die Wertpapierabrechnung vom 21. Januar 2002 und den Erwerb von 15 Aktien durch die Arrestklägerin zu 4. am 18. Februar 2000 durch die Wertpapierabrechnung vom 18. Februar 2000. Dass die Aktien zwischenzeitlich so gut wie wertlos sind, ist offenkundig und unstreitig. Soweit der Arrestbeklagte bestreitet, dass die Aktien nach wie vor im Bestand gehalten werden oder mit den erstmalig erworbenen Aktien identisch sind, weil bisher nicht offengelegte Zwischenverkäufe erfolgt sein könnten, greifen, diese Einwände schon deshalb nicht durch, weil der Arrestbeklagte damit einen Ausgleich des dem Arrestkläger zu 2) zunächst eingetretenen Schadens geltend macht, für den dem Arrestbeklagten die Darlegungslast obliegt, der er mit bloßem Bestreiten bzw. Mutmaßungen nicht genügt. Auch der vom Arrestbeklagten erhobene Einwand fehlender Vollziehung des Arrestes greift nicht durch. Ausweislich der in Kopie zu den Akten gereichten Zustellungsurkunde ist dem Arrestbeklagten der Arrest- und Pfändungsbeschluss am 29. August 2003, und damit schon vor Ablauf eines Monats, nachdem die Arrestkläger zu 2. bis 4. ihn erwirkt hatten (§ 929 Abs. 2 ZPO), im Wege der Ersatzzustellung zugestellt worden. Für einen Mangel der Zustellung ist nichts ersichtlich, weil die Ersatzzustellung durch Aushändigung der Sendung an den Gefängnisvorsteher als Leiter der Einrichtung oder einen dazu ermächtigten Vertreter zulässig ist (§ 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, vgl. zu der im wesentlichen gleichlautenden Regelung des § 181 Abs. 2 ZPO a.F. OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1994, 329). Die vom Arrestbeklagten geäußerten Zweifel, ob die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt sei, weil er als Strafgefangener ohne Freigang habe angetroffen werden müssen und überdies fraglich sei, ob der Empfänger bevollmächtigter Vertreter des Leiters gewesen sei, sind nicht näher substantiiert und vermögen die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gemäß § 418 ZPO nicht zu erschüttern. Ungeachtet der Frage, ob die fristgerechte Vollziehung des Arrestes und damit das Vorliegen des Zustellungsnachweises nicht von Amts wegen zu prüfen sind und es sich dann nicht um eine Tatsache im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO handelt, ist der Zustellungsnachweis selbst dann zu berücksichtigen, wenn es sich bei ihm um eine in der Berufungsinstanz erstmals vorgetragene Tatsache handeln sollte. Denn diese wäre zuzulassen, weil sie infolge eines Verfahrensmangels - Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör - im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Verstoß ergibt sich aus Folgendem: Dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ist zwar zu entnehmen, dem Arrestbeklagten sei der Beschluss nicht zugestellt worden. An diese Feststellung ist der Senat indessen nicht gebunden. Die Beweiskraft des Tatbestandes ist vorliegend durch das Sitzungsprotokoll entkräftet (§ 314 ZPO). Denn das dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Protokoll weist aus: „Die Sach- und Rechtslage wurde im Hinblick auf den Einwand der fehlenden Vollziehung des Arrestes erörtert. Der Arrestkläger-Vertr. erklärt nach telefonischer Rücksprache mit der Kanzlei, ein Nachweis der Vollziehung könne nicht geführt werden. …“ Das Landgericht durfte nicht ohne weiteres aus dieser Erklärung schließen, die Arrestkläger zu 2. bis 4. hätten unstreitig stellen wollen, die fristgerechte Zustellung sei nicht erfolgt. Die protokollierte Erklärung des Arrestklägervertreters deckt im Tatsächlichen zwei vorstellbare Varianten ab, von denen die im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig behandelte nur eine darstellt, nämlich, dass der Nachweis der Zustellung nicht geführt werden könne, weil der nachzuweisende Sachverhalt - die Zustellung nicht stattgefunden habe. Denkbar ist aber auch, dass der nachzuweisende Sachverhalt - die Zustellung - stattgefunden hat, lediglich der Nachweis nicht geführt werden kann. Auf der Basis der zweiten Möglichkeit liegt ein Widerspruch zwischen Urteilstatbestand und Protokoll vor. Denn dass es die protokollierte Erklärung nur im Sinne der erstgenannten Möglichkeit verstehen musste und durfte, hat das Landgericht nicht dargelegt. Hiernach ist die Beweiskraft des Tatbestandes eingeschränkt und zugrunde zu legen, dass die Frage der Zustellung/Vollziehung in erster Instanz streit gewesen ist. Nachdem der Arrestbeklagte diesen Umstand allerdings erst mit Schriftsatz vom 29. März 2004 streitig gestellt und der Arrestklägervertreter den Schriftsatz erst im Termin zur mündlichen Verhandlung übergeben erhalten hatte, hätte das Landgericht den Arrestklägern zu 2. bis 4. einen Schriftsatznachlass gewähren, oder die Verhandlung vertagen oder davon absehen müssen, den Einwand des Arrestbeklagten zu berücksichtigen, weil es möglich gewesen wäre, dieses Verteidigungsmittel rechtzeitig mitzuteilen (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 1987, 509 f.). Die vom Landgericht gewährte Verfahrensweise verletzte damit das Recht der Arrestkläger zu 2. bis 4. auf rechtliches Gehör. Soweit der Arrestbeklagte bestreitet, dass der Arrestbefehl während der Vollziehungsfrist vollzogen worden sei, in dem Pfändungsbeschluss seien eine größere Anzahl von Kostenpfändungen enthalten, die daraus resultierenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hätten binnen Monatsfrist vollzogen werden müssen, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung zugunsten des Arrestbeklagten. Zustellungen an die im Arrest- und Pfändungsbeschluss genannten Drittschuldner mussten nicht binnen Monatsfrist bewirkt werden, insoweit war ein rechtzeitiger Antrag der Arrestkläger zu 2) bis 4) ausreichend (vgl. Zöller- Vollkommer, 23, Aufl., Rdz. 10 zu § 929 ZPO). Soweit die Arrestkläger zu 2). bis 4) die Bestätigung auch des mit dem Arrestbeschluss des Landgerichts vom 19. August 2003 verbundenen Pfändungsbeschlusses begehren, war die Berufung zurückzuweisen, infolge der Aufhebung des Arrest- und Pfändungsbeschlusses durch die angefochtene Entscheidung sind die Wirkungen der Pfändung weggefallen. Diese leben auch bei Abänderung der angefochtenen Entscheidung auf Rechtsmittel nicht wieder auf. Erforderlich ist daher eine Neuvornahme der Pfändungsakte. Für die Arrestpfändung ist jedoch nicht das Berufungsgericht, sondern das Gericht der ersten Instanz sachlich zuständig (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 930 Rdz. 3 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1; 97 Abs. 1; 100 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Weitere Nebenentscheidungen waren nicht veranlasst, weil gegen die vorliegende Arrestentscheidung die Revision nicht stattfindet (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).