Beschluss
5 W 19/06
OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2006:0522.5W19.06.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13. Mai 2006 gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 10.000,00 €. Die Wertfestsetzung des Landgerichts vom 3. Mai 2006 wird abgeändert und der Streitwert erster Instanz auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13. Mai 2006 gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert beträgt 10.000,00 €. Die Wertfestsetzung des Landgerichts vom 3. Mai 2006 wird abgeändert und der Streitwert erster Instanz auf 10.000,00 € festgesetzt. Der Antragsteller erstrebt eine einstweilige Verfügung, die der Antragsgegnerin verbieten soll, „während ihrer Hauptversammlung vom ... Juni 2006 Redebeiträge sowie Auskunftsbegehren des Antragstellers durch Tonträger aufzunehmen, so hergestellte Aufnahmen zu gebrauchen oder Dritten zugänglich zu machen, insbesondere in das von ihr installierte Back-Office zu übertragen.“ Das Landgericht hat die Verfügung versagt, weil nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht worden sei, dass es bei vergangenen Hauptversammlungen zu Tonaufzeichnungen gekommen sei. Die tontechnische Übertragung in einen Nebenraum sei zur Vorbereitung von Antworten zu Auskunftsverlangen nicht zu beanstanden. Die sofortige Beschwerde verfolgt die erstinstanzlichen Anträge weiter. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Für einen Verfügungsanspruch auf Unterlassung einer Tonaufzeichnung aus dem Mitgliedsrecht oder aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit einem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers bedarf es einer ernsthaften Verletzungsgefahr, die regelmäßig bei Annahme einer Wiederholungsgefahr gegeben wäre. Dass bei früheren Hauptversammlungen Aufzeichnungen auf Tonträger durch die Antragsgegnerin erfolgt wären, ist nicht ausreichend deutlich geltend gemacht. Die Bemerkung der Beschwerdeschrift (8.4 Mitte; 81. 22 d.A.), dass keiner der Aktionäre habe davon ausgehen können, dass in dem Back-Office eine Aufzeichnung stattfinden würde, lässt offen, ob dieses überhaupt geschah. Auf Seite 8 der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, auf eine „Aufzeichnung auf Tonträger“ komme es nicht an. Ohnehin fehlt dazu die gebotene Glaubhaftmachung. Der Antrag zum Verbot einer Übertragung in den Nebenraum ist dahin auszulegen, dass nicht nur eine Übertragung von einem angefertigten Tonträger betroffen sein soll, wie der Wortlaut des Antrags nahe legt, sondern die nicht dauerhaft gespeicherte Überspielung in den Nebenraum. Der Antrag ist unbegründet, weil ein Verfügungsanspruch fehlt. Die Beklagte ist nicht zu einer Unterlassung einer solchen Übertragung verpflichtet, wenn sie durch den Versammlungsleiter zugelassen wird. Die Satzung der Antragsgegnerin, die der Antragsteller auszugsweise zitiert (Antragsschrift S.5, Bl. 5 d.A.), räumt nämlich in Einklang mit § 118 Abs.3 AktG dem Versammlungsleiter die Befugnis ein, die Übertragung der Hauptversammlung über elektronische Medien zuzulassen. Davon hatte in der Vergangenheit der Versammlungsleiter Gebrauch gemacht und dies auch hinsichtlich der Nebenräume kundgetan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Der Beschwerdewert ist nach § 3 ZPO auf der Grundlage eines Bruchteils von einem Drittel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens zu schätzen. Die in der Entscheidung 5 W 24/05 herangezogenen Kriterien sind hier nicht ausreichend deutlich geworden. Die Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung beruht auf § 63 Abs.3 Satz 1 GKG.