Urteil
5 U 124/05
OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2006:1219.5U124.05.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Mai 2005 verkündete Urteil der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Mai 2005 verkündete Urteil der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Parteien haben nach Beendigung eines Kraftfahrzeughändlervertrages um die Rücknahme von noch bei der Klägerin vorhanden gewesenen Fahrzeugen gestritten. Die Klägerin war Vertragshändlerin der Beklagten auf - zuletzt - Grundlage des Händlervertrages vom 01.02.1997, insoweit wird auf die zu den Akten gereichten Auszüge aus dem Vertrag (Bl. 14 bis 24 d.A.) Bezug genommen, den die Beklagte mit Schreiben vom 20.03.2002 mit Wirkung zum 30.09.2003 wegen Änderung der bisherigen Vertriebsstruktur ordentlich gekündigt hatte. Artikel 7 (Unterstützung nach Vertragsbeendigung) sieht vor “7.1 (Rechte und Pflichten von Marke1 zum Kauf rücknahmefähiger Gegenstände) Bei Beendigung dieses Vertrages ist Marke1 auf Verlangen des Vertragshändlers verpflichtet, die rücknahmefähigen Gegenstände zu den in nachstehendem Artikel 7.2 bestimmten Preisen zu kaufen. ... Die Bestimmungen dieses Artikel 7 lassen weitere Ansprüche des Vertragshändlers betreffend rücknahmefähige Gegenstände aus Gesetzes- oder Richterrecht im Fall einer von Marke1 zu vertretenden Beendigung dieses Vertrages unberührt. 7.2 (rücknahmefähige Gegenstände): Die rücknahmefähigen Gegenstände und deren Preise sind a) fabrikneue Kraftfahrzeuge (...), die der Vertragshändler in den letzten sechs Monaten oder, bei Kraftfahrzeugen der laufenden Modellserien, in den letzten zwölf Monaten vor Vertragsbeendigung von Marke1 gekauft hat. Der Preis entspricht dem an Marke1 gezahlten Händler-Nettopreis einschließlich Gebühren und abzüglich der von Marke1 gewährten Nachlässe; ... “. Am 08.09.2003 suchte der zuständige Distriktleiter der Beklagten, der Zeuge A, die Klägerin auf. In dem Gespräch mit deren Geschäftsführer wurde über die bislang noch nicht verkauften Marke1-Neufahrzeuge gesprochen. Am 12.09.2003 richtete die Klägerin ein Schreiben an die Beklagte, auf Bl. 37, 38 d. A. wird verwiesen, und teilte unter anderem mit: “Daher zunächst, wegen der Dringlichkeit, auf diesem Wege unsere Entscheidung zur Rückgabe der Neuwagen. Am 08.09.2003 bot uns ihr Distriktleiter ... in einem Gespräch mit meinem Herrn B und mir an, dass ich noch vor Beendigung des Händlervertrages alle unzugelassenen Neuwagen - Lagerwagen (gemäß beigefügter Liste) noch im September als Geschäftswagen zulassen soll und hierfür einen Zusatznachlass von 14 - 17 % (nach Modellen gestaffelt) erhalten soll. Alternativ bot er an, alle Fahrzeuge zurückzunehmen und sie in seinem Distrikt auf seine Händler zu verteilen. ... Wir haben uns daher für ihr alternatives Angebot entschieden und geben ihnen alle Fahrzeuge zurück. ...“. Mit Schreiben vom 13.10.2003 (Bl. 52 d.A.) bestätigte die Beklagte der Klägerin die Rücknahme von sechs Fahrzeugen. Die Rücknahme der neun streitgegenständlichen Fahrzeuge lehnte die Beklagte mangels Rücknahmefähigkeit ab. Die Klägerin hat mit der Klage u. a. zunächst Zahlung in Höhe von 190.473,07 € nebst Zinsen gegen Rücknahme von neun Fahrzeugen verlangt, die zur laufenden Nummer 2-9 unstreitig mehr als zwölf Monate vor Beendigung des Händlervertrages erworben worden waren, während der Zeitpunkt des Zustandekommens des Kaufvertrages über das Fahrzeug laufende Nummer 1 - Oktober 2002, so die Klägerin bzw. September 2002, so die Beklagte - streitig ist. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe ihr unter anderem in Kenntnis, dass die Neufahrzeuge teilweise mehr als zwölf Monate vor Vertragsbeendigung gekauft worden seien, angeboten, alle Fahrzeuge zurückzunehmen. Ihr Schreiben vom 12.09.2003 sei ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, das mangels rechtzeitigen Widerspruchs durch die Beklagte zu einer wirksamen Vereinbarung über die Rücknahme der Fahrzeuge geführt habe. Die Beklagte sei ohnehin wegen AGB- rechtlicher Unwirksamkeit der Regelung in Ziffer 7.2a) des Vertrags zur Rücknahme aller Fahrzeuge verpflichtet. Die Klägerin, die zunächst bis auf zwei sämtliche Fahrzeuge in der Folgezeit veräußerte, hat den Rechtsstreit teilweise einseitig für erledigt erklärt und noch Zahlung des Bruttoeinkaufspreises für zwei Fahrzeuge Zug um Zug gegen Rückgabe der Fahrzeuge, insoweit Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten, die bis zum jeweiligen Verkaufsdatum aufgelaufenen Zinsen und die verbliebene Differenz zwischen Bruttoeinkaufspreis und Bruttoverkaufserlös verlangt. Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt und behauptet, sie habe sich in allen Besprechungen und Treffen mit dem Geschäftsführer und Mitarbeitern der Klägerin vorbehalten, erst noch überprüfen zu müssen, inwieweit sie tatsächlich verpflichtet sei, die Fahrzeuge zurückzunehmen. In Gesprächen am 15.09.2003 und 26.09.2003 habe der Zeuge A auch der Rücknahme der Fahrzeuge und der Auffassung der Klägerin widersprochen. Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 342 bis 353 d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen C, B und A die Klage vollumfänglich als unbegründet abgewiesen, auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die Beklagte sei aufgrund Artikel 7.1 des Händlervertrages nicht verpflichtet, die Fahrzeuge zurückzukaufen, Artikel 7.2 sei nicht gemäß § 307 BGB unwirksam, weil eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin zu verneinen sei. Für das Fahrzeug Nummer 1 sei aufgrund des Vortrags der Beklagten zum EDV-gestützten Bestellsystem vom Vertragsabschluss im September 2002 auszugehen, es erfülle daher die Rückkaufsvoraussetzungen nicht. Ein Rücknahmeanspruch aus ausdrücklicher Individualvereinbarung stehe der Klägerin nicht zu, auf die konstitutive Wirkung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens könne sie sich nicht berufen. Das Schreiben vom 12.09.2003 stelle kein wirksames kaufmännisches Bestätigungsschreiben dar, weil es das Ergebnis der Verhandlungen nicht richtig erfasse. Die Klägerin habe nicht zu beweisen vermocht, dass es eine verbindliche mündliche Einigung in dem von ihr vorgetragenen Sinn gegeben habe, nach Beweisaufnahme bleibe es bei einem non liquet, den Nachteil der Nichterweislichkeit habe die beweisbelastete Klägerin [Anm.: Im Urteil heißt es offensichtlich versehentlich: Beklagte] zu tragen. Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die nun auch die restlichen zwei Fahrzeuge abgesetzt hat. Sie macht geltend, das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, das Bestätigungsschreiben sei nicht wirksam. Das Landgericht habe verkannt, dass gerade streitig gewesen sei, ob das Schreiben vom 12.09.2003 dem Ergebnis der Verhandlungen entsprochen habe, die Beweislast dafür, dass ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben nicht dem Ergebnis der Verhandlungen entspreche, trage indes der Empfänger, während der Absender nur die hier unstreitigen Umstände der Zugehörigkeit beider Parteien zum Personenkreis der Kaufleute, dass Vertragsverhandlungen geführt worden seien, des Zugangs des Bestätigungsschreibens und dessen Rechtzeitigkeit zu beweisen habe. Selbst wenn die Klägerin die Beweislast trüge, sei ihr der Beweis nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gelungen, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei rechtsfehlerhaft. Zu Unrecht habe das Landgericht aus einem weiteren Schreiben der Klägerin vom 30.09.2003 gefolgert, die Klägerin selbst sei nicht von einer verbindlichen Einigung ausgegangen. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Beklagte sei nach Artikel 7.1 der Zusatzbestimmung zum Marke1-Händlervertrag zum Rückkauf verpflichtet gewesen, da das Fahrzeug Nummer 1 innerhalb der Zwölfmonatsfrist erworben worden und im übrigen Artikel 7.2 a S. 1 wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin unwirksam sei (Bl. 406-410 d.A.). Die Klägerin beantragt, 1. Unter Abänderung des am 25.05.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 3-13 O 19/04 - festzustellen, dass der Klageantrag in der Hauptsache erledigt ist, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe folgender Marke1-Neufahrzeuge den jeweils angegebenen Bruttoeinkaufspreis zu zahlen: Nr. Modell Fahrzeug-Id.-Nr. Pa-Nr. RE-Datum Bruttoeinkauf 1 TYP1 …1 …10 27.09.2002 14.707,83 2 TYP1 …2 …11 24.09.2002 15392,23 3 TYP2 …3 …12 04.04.2001 23.059,11 4 TYP2 …4 …13 18.09.2002 23.603,09 5 TYP2 …5 …14 26.10.2001 24.535,48 6 TYP2 …6 …15 06.12.2001 26.026,87 7 TYP1 …7 …16 14.01.2002 18.660,94 8 TYP3 …8 …17 20.09.2002 21.902,59 9 TYP3 ...9 …18 10.09.2002 22.584,93 sowie festzustellen, dass sich die Beklagte zu den vorstehend aufgelisteten Neufahrzeugen im Verzuge der Annahme befindet. 2. Unter Abänderung des am 25.05.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 3-13 O 19/04 - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 26.993,07 nebst Zinsen in Höhe von 5 % auf € 190.473,07 vom 01.10.2003 bis 03.11.2003 sowie Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz vom 04.11.2003 bis 10.02.2004 auf € 190.473,07 vom 11.02.2004 bis 17.02.2004 auf € 165.937,59 vom 18.02.2004 bis 08.03.2004 auf € 144.035,00 vom 09.03.2004 bis 17.03.2004 auf € 121.450,07 vom 18.03.2004 bis 30.03.2004 auf € 106.742,24 vom 31.03.2004 bis 05.04.2004 auf € 80.715,37 vom 06.04.2004 bis 19.05.2004 auf € 57.112,28 vom 20.05.2004 bis 15.06.2005 auf € 54.443,07 seit dem 16.06.2005 auf € 26.993,07 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf folgende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen: der Klägerin vom 23. August 2005 (Bl. 396-410 d.A.), der Beklagten vom 28.10.2005 (Bl. 414-429 d.A.) und vom 31.07.2006 (Bl. 439-445 d.A.). II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und gerechtfertigt worden. Sie ist in der Sache nicht begründet, weil das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht auf einem Rechtsfehler (§ 546 ZPO) beruht und die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung nicht rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klage ist unbegründet. Dem auf Feststellung der Hauptsacheerledigung gerichteten Begehren der Klägerin kann nicht entsprochen werden, durch die Veräußerung der Fahrzeuge ist ein erledigendes Ereignis nicht eingetreten, weil die Beklagte zur Rücknahme der Fahrzeuge und entsprechend zur (Rück-) Zahlung der Bruttoeinkaufspreise je Fahrzeug nicht verpflichtet war. Damit entfallen ein Annahmeverzug der Beklagten hinsichtlich der Rücknahme der Fahrzeuge ebenso wie Folgeansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen und - mangels pflichtwidriger Weigerung, die Fahrzeuge gegen Zahlung der Bruttoeinkaufspreise zurückzunehmen - auf Ersatz des in der Differenz zwischen Verkaufspreis und Bruttoeinkaufspreis liegenden Schadens nach Vornahme des Deckungsgeschäfts (§§ 281 Abs. 1, Abs. 2; 280 Abs. 1 BGB). Die Beklagte war zur Rücknahme und Bezahlung der bei der Klägerin bei Vertragsende noch vorhandenen neun Fahrzeuge nicht aufgrund individualvertraglicher Abrede unter dem Aspekt eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens verpflichtet Das Bestätigungsschreiben hält nach Vorverhandlungen, die (tatsächlich oder zumindest in der Sicht des Bestätigenden) zum Vertragsschluss geführt haben, den bereits (formlos) zustande gekommenen Vertrag gegenüber dem anderen Teil schriftlich fest, dem Schreiben muss eine hinreichend konkretisierte ernsthafte Verhandlung (in der Sicht des Bestätigenden: ein Abschluss) vorausgegangen sein, wofür der Bestätigende beweispflichtig ist, Voraussetzung ist eine mündliche Vorverhandlung, so dass der Vertragsinhalt mit Bestätigungsschreiben erstmals schriftlich niedergelegt erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1974 - VIII ZR 234/72, NJW 1974, 991, Juris Rz. 18 f; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 346, Rz. 17, Rz. 20). Das Landgericht hat das Schreiben der Klägerin vom 12.09.2003 nicht für ein wirksames kaufmännisches Bestätigungsschreiben gehalten, weil es das Ergebnis der Verhandlungen nicht richtig erfasse, wobei das Landgericht weiter davon ausgegangen ist, dass am 08.09.2003 unstreitig über die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der Neuwagen “gesprochen“ worden sei [Anm.: Hervorhebung nicht im Original], so dass es also zu “Verhandlungen“ [Anm. wie vor] gekommen sei, die aber nicht zu dem angesprochenen Ergebnis von zwei verbindlichen Alternativangeboten gelangt seien, zu denen die Klägerin nur noch ihre Entscheidung hätte mitteilen müssen. Im Ergebnis hat das Landgericht richtig entschieden, auch wenn seine Ausführungen nicht erkennen lassen, ob es dem Schreiben vom 12.09.2003 die Eigenschaft, als Bestätigungsschreiben zu taugen, absprechen oder zum Ausdruck bringen wollte, das im Schreiben bestätigte Ergebnis entspreche nicht dem wirklichen Verhandlungsergebnis. Mit dem letztgenannten Einwand - die Voraussetzungen des Bestätigungsschreibens im Übrigen als gegeben unterstellt - wird der Empfänger indes so nicht gehört. Das Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben bleibt ohne Rechtswirkung dann, wenn - von Fällen bewusst unrichtiger oder entstellender Bestätigung abgesehen - sich die Bestätigung auch ohne Unredlichkeit oder Kenntnis vom wirklichen Verhandlungsergebnis so weit entfernt, dass der Bestätigende verständlicherweise nicht mit dem Einverständnis des Anderen rechnen kann (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., Rz. 27). Beweispflichtig für einen derartigen Ausnahmefall ist aber der Empfänger des Schreibens (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 26, 27). Der Klägerin ist auf der Grundlage der Bekundungen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen aber bereits der Beweis, dass Vertragsverhandlungen der Parteien im vorgenannten Sinne geführt worden sind, nicht gelungen. Seine Annahme, es sei am 08.09.2003 zu Verhandlungen gekommen, hat das Landgericht rechtsfehlerhaft darauf gestützt, dass unstreitig über die weitere Vorgehensweise gesprochen worden sei. Die Beklagte hat erstinstanzlich jedoch eine Einigung der Parteien am 08.09.2003 mit dem Vorbringen in Abrede gestellt, bei dem Gespräch am 08.09.2003 habe es sich um ein frühes und erstes Sondierungsgespräch gehandelt, in dessen Rahmen die Möglichkeiten besprochen worden seien, die es hinsichtlich der Vermarktung der Fahrzeuge gegeben habe (Bl. 180 d.A.). Die Tatsache, dass Verhandlungen, die Grundlage eines Bestätigungsschreibens hätten sein können, geführt worden waren, war also streitig. Dabei kann dahinstehen, ob die darlegungsbelastete Klägerin insoweit überhaupt schlüssigen Vortrag gehalten hatte. Denn nicht jedes Gespräch, nicht jede Verhandlung ist Vertragsverhandlung im Sinne eines Bestätigungsschreibens. Solche liegen erst vor, wenn die essentialia des Geschäftes zwischen den Parteien besprochen worden sind, also eine Seite ein Angebot abgegeben, die andere sich mit diesem Angebot sachlich befasst hat (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 20). Dass die am 08.09.2003 bei der Klägerin noch vorhandenen Fahrzeuge in Augenschein genommen worden seien und man Einigkeit erzielt habe, der im Händler- Vertrag geregelte Preis für die Rücknahme werde in jedem einzelnen Fall gezahlt werden, ist von der Klägerin nicht geltend gemacht. Eine konkrete Befassung mit den einzelnen Fahrzeugen stellte keine überflüssige Förmelei oder Selbstverständlichkeit dar. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte, vertreten durch den Zeugen A, ungeachtet ihrer klägerseits behaupteten Bereitschaft, sämtliche Fahrzeuge zurückzunehmen, gleichgültig, ob sie aus Beklagtensicht im Vertragssinne rücknahmefähig waren, jedenfalls auch abklären wollte, ob im Einzelfall aus sonstigen, nicht mit dem Alter/der Standzeit zusammenhängenden Gründen, die möglicherweise erst bei Inaugenscheinnahme zutage getreten wären, die Rücknahme abzulehnen sein könnte. Der Zeuge C hat zwei Gesprächstermine bekundet, im ersten sei „Thema dieses Gespräches“ die Zulassung der 17 Neufahrzeuge mit Rabatt gewesen, wobei er sich nicht mehr sicher war, ob als andere Möglichkeit die Rücknahme der Fahrzeuge angeboten worden sei, bei einem zweiten Termin habe Herr A gesagt, 10 Fahrzeuge sollten an ein anderes Autohaus fakturiert werden, sie seien dorthin verkauft worden, ihm gegenüber seien von Herrn A weder schriftlich noch mündlich Einschränkungen hinsichtlich der Rücknahme genannt worden (Bl. 314, 315 d.A.). Der Zeuge B hat zu einem Gespräch Anfang August 2003 bekundet, dies alleine mit dem Zeugen A geführt zu haben, A habe angeboten, die nicht zugelassenen Neufahrzeuge entweder zurückzunehmen oder einen Nachlass einzuräumen, zu einer Einigung sei es nicht gekommen, weil er [B] dazu nicht berechtigt gewesen sei, bezüglich des zweiten Gesprächs hat nach Bs Bekundungen der Zeuge A angeboten, der Rabatt solle im Falle der Zulassung 17 % betragen, es sei wieder darum gegangen, dass das Rabattangebot alternativ zur Rücknahme gestanden habe, ohne dass Herr A einen Vorbehalt gemacht habe, auch das zweite Gespräch habe ohne eine getroffene Entscheidung geendet. Der Zeuge A hat in Übereinstimmung mit dem Zeugen C bekundet, bei dem ersten Gespräch sei es nicht zu einer Entscheidung gekommen, und weiter ausgesagt, bei dem zweiten Gespräch gesagt zu haben, „wir nehmen Fahrzeuge zurück, soweit wir müssen, und bei den anderen helfen wir bei der Vermittlung“. Das Landgericht hat hiernach zu Recht nicht für bewiesen gehalten, dass es zu einer Einigung gekommen sei. Ohne dass der Senat die Glaubwürdigkeit der Zeugen oder die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben anders beurteilt als das Landgericht, kann auf Grundlage der Angaben der Zeugen bereits nicht festgestellt werden, dass die Parteien konkrete Verhandlungen geführt hatten. Die Angriffe der Klägerin gegen die Beweiswürdigung greifen nicht durch. Das Landgericht hat sich für seine Auffassung, dass die Klägerin zwei verbindliche Alternativangebote am 08.09.2003 nicht bewiesen habe, nicht lediglich auf das erste Gespräch im August 2003 bezogen. Gegen die Einschätzung, der Zeuge C habe eine Einigung nicht bekunden können, lässt sich nicht einwenden, dass der Zeuge selbst bekundet habe, bei dem Gespräch nicht die gesamte Zeit anwesend gewesen zu sein. Die Plausibilität der Angaben des Zeugen A kann die Klägerin nicht mit dem Argument in Frage stellen, das Landgericht habe verkannt, dass ein reibungsloser Ablauf für die Beklagte grundsätzlich darin bestehe, den Fahrzeugbestand insgesamt auf die Händlerorganisationen zu verteilen. Denn dieser Ablauf ist in Artikel 7 des Vertrages der Parteien so nicht vorgesehen. Deshalb kann dahinstehen, ob -wie die Klägerin geltend macht - es bei den Verhandlungen am 08.09.2003 allein [!] darum ging, den gesamten Fahrzeugbestand an andere Händler zu vermarkten, hier möchte die Klägerin lediglich ihre Beweiswürdigung an diejenige des Landgerichts setzen, ohne erfolgreich Fehler der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Soweit die Klägerin meint, die Bekundung des Zeugen A sei nicht glaubhaft gewesen, weil er zunächst bekundet habe, er habe die Lage nicht richtig beurteilen können, kurz darauf jedoch erklärt habe, es würden nicht alle Fahrzeuge zurückgenommen, sondern nur nach den Vertragsbedingungen, so ist das kein Widerspruch, sondern aus Sicht des Zeugen A konsequent und setzt logisch nicht voraus, dass dem Zeugen bekannt gewesen sein musste, dass unter den Fahrzeugen auch solche waren, die Artikel 7.2a) nicht entsprachen. Die Rüge, das Schreiben der Beklagten vom 02.10.2003 (Anlage K 6, Bl. 46 d.A.) wäre unnötig gewesen, wenn der Zeuge A bereits selbst auf Artikel 7.2 hingewiesen hätte, greift nicht durch. Der entsprechende schriftliche Vorbehalt machte auf Grundlage beider Versionen Sinn. Hiernach kann dahinstehen, weil das Beweisergebnis davon letztlich nicht beeinflusst wird, ob das Landgericht das Schreiben der Klägerin vom 30.09.2003 (Bl. 112 d.A.) richtig eingeordnet hat. Der Klägerin ist darin Recht zu geben, dass die darin geäußerte Bitte um eine verbindliche Zusage über die Rücknahme von Neuwagen im Gesamtzusammenhang auf die vorher erwähnten "drei restlichen auf unserem Lager befindlichen Neuwagen“ zu sehen ist und nicht den Gesamtneuwagenbestand gemeint haben wird. Allerdings wäre bei Annahme eines verbindlichen Rücknahmeangebotes für sämtliche Fahrzeuge die Frage hinsichtlich drei Fahrzeuge, die nicht an einen anderen Vertragshändler gehen sollten, auch nicht recht verständlich. Sollte man dies anders sehen, ist jedenfalls zu verneinen, dass das Schreiben vom 12.09.2003 die Anforderungen an ein Bestätigungsschreiben erfüllt. Nach seinem Inhalt hält es nicht einen bereits (formlos) zustande gekommenen Vertrag schriftlich fest, sondern dort wird dargestellt, dass es zwei Angebote des Zeugen A - Nachlass, alternativ Rücknahme - gegeben habe, die Klägerin erklärt weiter, sich für das alternative Angebot zu entscheiden und alle Fahrzeuge zurückgeben zu wollen. Nach dem Wortlaut des Schreibens kommt erst durch diese Erklärung der Klägerin eine vertragliche Abrede mit der Beklagten zustande. Das Schreiben ist also eine Annahmeerklärung, die bis dato nicht abgeschlossene Vorverhandlungen abschließen soll. Erfolglos sucht die Klägerin eine vorangegangene vertragliche Bindung mit dem Vortrag darzulegen, ihr sei alternativ und gleichrangig angeboten worden, auf sämtliche Fahrzeuge einen Sonderzuschuss zu erhalten oder sie zurückzugeben, ihr sei ein Bestimmungsrecht gemäß § 315 Abs. 1 BGB, dessen Ausübung sie sich bis zum „Wochenende“ vorbehalten habe, eingeräumt worden, diese Vereinbarung habe sie mit Bestätigungsschreiben schriftlich festgelegt und zugleich ihr Bestimmungsrecht ausgeübt, das Schreiben habe nicht anders verstanden werden können, als dass ihr Geschäftsführer von einem bereits geschlossenen Vertrag ausgehe, mit dem sich der Zeuge A verpflichtet habe, entweder einen Sondernachlass zu gewähren oder alle Fahrzeuge zurückzunehmen, ferner davon, dass es nur noch an ihm gewesen sei, zwischen beiden Alternativen zu wählen, damit habe die Beklagte eine Wahlschuld getroffen und der Klägerin das Wahlrecht im Sinne von § 262 BGB zugestanden. Dem Schreiben ist aber die Bestätigung einer Vereinbarung, aufgrund derer die Beklagte bereits verbindlich verpflichtet war, der von der Klägerin erst noch zu treffenden Entscheidung zu folgen, nicht zu entnehmen. Es wird lediglich von zwei Angeboten, nicht aber von einer hierauf bezüglichen Verpflichtung der Beklagten gesprochen. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass die Beklagte den Wortlaut der Bestätigung in diesem weitergehenden Sinne habe verstehen müssen, denn unstreitige auslegungsrelevante Umstände, unter deren Berücksichtigung die Beklagte nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte die Bestätigung in der genannten Weise hätte verstehen müssen (§§ 133, 157 BGB) werden von der Klägerin nicht behauptet und sind auch nicht ersichtlich. Auf die behauptete Vereinbarung kann die Klägerin sich in diesem Zusammenhang berufen, weil die Behauptung nicht unstreitig und nach Beweisaufnahme nicht bewiesen ist. Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, ob ein etwaiger Widerspruch der Beklagten rechtzeitig gewesen wäre. Zum Rückkauf war die Beklagte nicht schon aufgrund des Händlervertrages verpflichtet. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, jedenfalls für das Fahrzeug mit der laufenden Nummer 1, einen Marke1 Typ1, hinsichtlich dessen die Beklagte unter dem 27.09.2002 Rechnung gestellt hatte, stehe Artikel 7.2 des Händlervertrages der Rückkaufpflicht gemäß Ziffer 7.1 des Vertrages nicht entgegen, weil der Kaufvertrag über dieses Fahrzeug erst bei Auslieferung am 04.10.2002 zustande gekommen sei. Der Vertrag ist vor Ablauf des Monats September 2002 und damit nicht innerhalb der Jahresfrist vor Beendigung des Vertrages zustande gekommen. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, der Abschluss des Kaufvertrages sei durch Nutzung eines EDV-gestützten Bestellsystems zustande gekommen. Die Beklagte habe schlüssig dargelegt, auf die elektronische Bestellung durch die Klägerin am 04.09.2002 sei eine durch das System generierte, elektronisch übermittelte Auftragsbestätigung erteilt worden. Die objektiv erkennbare Betätigung des Annahmewillens der Beklagten sei die vom System generierte Meldung mit dem entsprechenden Datum und der Eintragung „processed date“ (event-nr. 21). Der Einwand der Klägerin, diese Meldung könne in diesem Zusammenhang nur die Verarbeitung durch das EDV-System meinen, das Vorbringen der Beklagten sei auch unsubstanziiert, greift im Ergebnis nicht durch. Die Nutzung eines EDV-gestützten Bestellsystems ist unstreitig, nachdem die Klägerin sich darauf beschränkt hatte, eine EDV-mäßige Auftragsbestätigung in Abrede zu stellen, ohne indessen ein anderes Bestellsystem zu behaupten. Die Manifestation des Rechtsbindungswillens der Beklagten - die Annahme der Bestellung/des Kaufangebots - schlicht durch eine automatische systemgenerierte Meldung kann nicht angenommen werden. Für den bankmäßigen Geschäftsverkehr ist bei Kontobuchungen im Wege der elektronischen Datenverarbeitung anerkannt, dass die elektronische Gutschrift regelmäßig unter dem Vorbehalt der sogenannten Nachdisposition steht und es eines Organisationsaktes der Bank bedarf, durch den diese mit äußerlich erkennbarem Rechtsbindungswillen die Daten der Gutschrift dem Überweisungsempfänger zugänglich macht (vgl. OLG Koblenz, ZIP 2004, 353, Juris Rz. 12). Dieser Gedanke kann auf das von den Parteien benutzte System übertragen werden. Die Erstellung der Rechnung ist dann hier der in diesem Sinne den entsprechenden Rechtsbindungswillen der Beklagten zum Ausdruck bringende willensgesteuerte Akt. Da die Parteien unstreitig den Weg der Datenfernübertragung gewählt haben, ist von einem Verzicht der Klägerin auf den Zugang der Annahmeerklärung (§ 151 BGB) auszugehen. Die Rechnung datiert unstreitig vom 27.09.2002, hiernach ist die Manifestation des Annahmewillens vor dem 30.09.2002 erfolgt, dass die Auslieferung erst am 04.10.2002 erfolgte, ist demgegenüber unmaßgeblich. Die Beklagte war zu umfassender Rücknahme sämtlicher Fahrzeuge letztlich nicht unter dem Aspekt verpflichtet, die in Artikel 7.2a) S. 1 geregelte Beschränkung der Rücknahmepflicht auf Fahrzeuge, die - worauf es vorliegend allein ankommen könnte - maximal zwölf Monate vor Vertragsbeendigung von der Beklagten gekauft worden seien, sei nach § 307 BGB unwirksam, weil die Klägerin hierdurch unangemessen benachteiligt werde. § 307 BGB, der auf den Vertrag der Parteien, der Dauerschuldverhältnis ist, gemäß Art. 229 § 5 S. 2 ab 01. Januar 2003 in der dann geänderten Fassung anzuwenden ist, ist bei Verwendung von AGB gegenüber Unternehmen alleinige Grundlage der Inhaltskontrolle (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 307, Rz. 39), Die Klägerin meint, die Vertragsregelung weiche wesentlich vom Grundgedanken dispositiven Rechts (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB), nämlich der anzuwendenden Vorschriften gemäß §§ 346 ff. BGB, ab. Insoweit macht sie geltend, nach der Rechtsprechung des BGH seien auf den Rücknahmeanspruch bei Vertragshändlerverträgen die Rücktrittsvorschriften der §§ 346 ff. BGB generell analog anzuwenden. Das trifft so nicht zu. Die Bestimmungen des Rücktrittsrechts sind bei Ausübung des Rückverkaufs-rechts durch den Eigenhändler anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1972 - VIII ZR 121/70, NJW 1972, 1191, 1193; Urteil vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92, NJW 1994, 1060, 1067). Die Rücktrittsvorschriften betreffen also die inhaltliche Ausgestaltung der Folgen der Rücknahmevereinbarung, sie gelten hingegen nicht automatisch nach oder wegen Beendigung des Händlervertrages. Die Frage, ob der Lieferant bei Beendigung eines Vertragshändlervertrages verpflichtet ist, an den Eigenhändler veräußerte Ware zurückzunehmen, hängt nicht von §§ 346 ff BGB, sondern davon ab, aus welchem Anlass der Vertragshändlervertrag sein Ende findet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 164/92, a.a.O., S. 1066; Urteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077, Rz. 82; Urteil vom 21. Oktober 1970 - VIII ZR 255/68, BGHZ 54, 338, 342, 343, 344 f.). Anerkanntermaßen kann der Hersteller oder Lieferant zum Rückkauf des restlichen Warenlagers, das der Vertragshändler vertraglich zu unterhalten hatte, sei es aufgrund nachvertraglicher Treuepflicht, sei es, wenn er die Vertragsbeendigung (mit) verschuldet hat, als Schadensersatzleistung verpflichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1994 - VIII ZR 254/93, NJW 1995, 524, Juris Rz. 18). Die Klausel 7.1 beschränkt im Zusammenspiel mit der Klausel 7.2a) die Rücknahmepflicht der Beklagten auf rücknahmefähige Gegenstände, die in 7.2a) als fabrikneue Kraftfahrzeuge, die der Händler in den letzten sechs Monaten oder bei Kraftfahrzeugen der laufenden Modellserien in den letzten zwölf Monaten vor Vertragsbeendigung von der Beklagten gekauft hat, definiert sind, und lässt ausdrücklich weitere Ansprüche des Händlers betreffend rücknahmefähige Gegenstände aus Gesetzes- oder Richterrecht oder im Fall einer von Marke1 zu vertretenden Beendigung dieses Vertrages unberührt. Daraus folgt, dass die Klausel die Rücknahmepflicht der Beklagten auch im Falle einer von ihr zu vertretenden Kündigung des Händlers auf die rücknahmefähigen Gegenstände beschränkt. Wenn diese Regelung insoweit den unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes in Betracht kommenden Rücknahmeanspruch des Händlers in unangemessener Weise, auch unter dem Gesichtspunkt einer Gefährdung der Erreichung des Vertragszwecks durch Einschränkung sich aus der Natur des Vertrages ergebender wesentlicher Rechte und Pflichten (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB) beschränkte, wäre die Beschränkung auf „rücknahmefähige“ Gegenstände wirkungslos (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92, a.a.O., S. 1066). Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Sollte die Klausel 7.2a) AGB-rechtlichen Wirksamkeitsbedenken unterliegen, ist, anders als die Klägerin meint, nicht eine auf die Regelung in Artikel 7.1 reduzierte uneingeschränkte Rücknahmeverpflichtung der Beklagten anzunehmen. Denn Artikel 7.1 ordnet eine Rücknahmepflicht nur für die rücknahmefähigen Gegenstände an, mit anderen Worten: Die Rücknahme nicht rücknahmefähiger Gegenstände ist - im Umkehrschluss - ausgeschlossen. Die Klausel ist nicht in der Weise teilbar, dass das Wort rücknahmefähig gestrichen werden könnte und im Ergebnis eine uneingeschränkte Rücknahmepflicht übrig bliebe. Denn mit der Klausel will die Beklagte dem Händler von vornherein lediglich einen beschränkten Rücknahmeanspruch zugestehen. Wäre die Bestimmung 7.1 aber insgesamt unwirksam, ergäbe sich nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen kein Anspruch auf Rücknahme der vorhanden gewesenen Fahrzeuge zugunsten der Klägerin. Die Verpflichtung des Herstellers zur Rücknahme von Waren des Eigenhändlers setzt voraus, dass der Händler vertraglich zur Lagerhaltung verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1994 - VIII ZR 254/93, BGHZ 128, 67, Juris Rz. 18; Urteil vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92, a.a.O., S. 1066; Senatsurteil vom 03. April 1984 - 5 U 186/83, WM 1986, 139, 140). Das Landgericht führt - von der Berufung unangegriffen - aus, dass die Klägerin nicht behauptet, sie sei vertraglich verpflichtet gewesen, von der Beklagten regelmäßig eine bestimmte Menge an Fahrzeugen abzunehmen oder ein Warendepot vorzuhalten. In diesem Zusammenhang macht die Klägerin allerdings geltend, die im ursprünglichen Klageantrag unter Nummer 3 - 7 und 9 aufgeführten Fahrzeuge seien nicht frei disponierte Fahrzeuge, sondern solche aus dem sogenannten Werkslager-Abrufprogramm gewesen. Um in den Genuss von wettbewerbsfähigen Konditionen zu kommen, sei sie gehalten gewesen, Werkslagerfahrzeuge zu beziehen, nur dann habe sie auch für alle sonstigen Fahrzeuge finanzielle Vorteile in Gestalt von Zulassungsprämien, Gebrauchtwagen- Eintauschprämien und Benzingutscheinen usw. erhalten. Die von der Beklagten in Aussicht gestellten Vergünstigungen für den Fall des Werkslagerabrufes begründen jedoch einen Zwang, derartige Fahrzeuge zu bestellen, nicht. Dies käme lediglich dann in Betracht, wenn, wie das Landgericht ausgeführt hat, die Klägerin ohne Teilnahme an den Programm tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, noch wettbewerbsfähig zu verkaufen. Das wird von der Klägerin unter Hinweis auf den „Infra-Brand-Wettbewerb“ mit dem Argument geltend gemacht, dass sie ihn ohne die Verkaufsunterstützungen nicht hätte bestehen können. Dieses Vorbringen reicht, wie das Landgericht richtig feststellt, nicht aus, um plausibel darzulegen, dass die Klägerin nicht wettbewerbsfähig gewesen wäre. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass Vergünstigungen und Absatzhilfen nicht der ausschließliche Faktor sind, um erfolgreich Neuwagen vertreiben zu können, wie das Beispiel der freien Händler ohne Händlervertrag zeigt. Eine Lagerhaltungspflicht der Klägerin ist auch nicht im Hinblick auf die von der Beklagten vorgegebenen Verkaufsrichtzahlen, die der Leistungsbewertung dienten und geeignet gewesen sein können, die freie Disposition des Händlers einzuschränken, gegeben, weil diese Vorgaben nicht zu einer der Klägerin konkret auferlegten Verpflichtung zum Erwerb eines der streitgegenständlichen Fahrzeuge führten. Außerhalb einer Vertragspflicht zur Abnahme von Fahrzeugen trägt der Vertragshändler grundsätzlich das Risiko der Absetzbarkeit gekaufter Fahrzeuge, weil nicht außer Betracht gelassen werden kann, dass der Händler als Eigenhändler Kaufverträge über die Fahrzeuge geschlossen hat und es sein eigenes kaufmännisches Risiko ist, ob er in der Lage ist, die erworbenen Kraftfahrzeuge weiter zu veräußern oder nicht, das dieser Tätigkeit innewohnende Risiko muss der Händler in eigener Markteinschätzung durch entsprechende Disposition bei der Bestellung ausschalten oder gering halten (vgl. Senatsurteil a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, die Beklagte könnte verpflichtet sein, Fahrzeuge, die vom Händler früher als zwölf Monate vor Vertragsende erworben worden waren, zurückzunehmen. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Eigenschaft eines Fahrzeugs „fabrikneu“ zu sein, vom Verhältnis zwischen Händler und Kunde auf das Verhältnis zwischen Händler und Hersteller bezüglich der Rücknahmepflicht zu übertragen ist. Dem Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeughändler liegt grundsätzlich die stillschweigende Zusicherung zugrunde, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat „fabrikneu zu sein“. Das ist bei einem unbenutzten Kraftfahrzeug regelmäßig nur dann der Fall, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen. Nach der Verkehrsanschauung ist die Lagerdauer für die Wertschätzung eines Kraftfahrzeugs von wesentlicher Bedeutung und eine lange Standdauer für einen Neuwagenkäufer ein wertmindernder Faktor, weil jedes Kraftfahrzeug einem Alterungsprozess unterliegt, der bereits mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebes einsetzt, weshalb im Regelfall davon auszugehen ist, dass eine Lagerzeit von mehr als zwölf Monaten die Fabrikneuheit eines Neuwagens beseitigt (vgl. BGH, Urteil vom 07. Juni 2006, VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694, Juris Rz. 10, 11 m.w.N.). Es liegt auf der Hand, dass es für Hersteller schwieriger ist, zurückgegebene Vorführwagen oder Pkw, die älter als ein Jahr sind, zu annehmbaren Konditionen an andere Vertragshändler zu liefern, als für den jeweiligen Vertragshändler, in dessen Hauptgeschäft der Endverkauf von neuen wie gebrauchten Fahrzeugen fällt, solche Fahrzeuge auch nach Beendigung des Händlervertrages an Endkunden abzusetzen (vgl. OLG Frankfurt am Main, 21. Zivilsenat, Urteil vom 05. April 2006 - 21 U 10/05, zitiert nach Juris, Rz. 60). Dem steht nicht entgegen, dass der 22. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main im Urteil vom 22.05.1998 (22 U 131/96, Anlage K 16, Bl. 64 d.A. ff.), die Ansicht vertreten hat, der Begriff „fabrikneu“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Händlervertrages für Marke2-Automobile sei nicht so zu bestimmen, wie ihn der Bundes-gerichtshof in einer Entscheidung Januar 1980 definiert habe. Denn vorliegend geht es um die Frage, ob die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet ist, nach Beendigung des Händlervertrages beim Händler vorhandene Kraftfahrzeuge zurückzunehmen. Dies ist für solche Fahrzeuge, die der Händler mehr als zwölf Monate vor Vertragsbeendigung erworben hat, nicht anzunehmen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.