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Urteil

5 U 255/03

OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2007:0731.5U255.03.0A
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Tenor
Soweit nicht durch den Teilvergleich vom 17. November 2006 die Berufung der Klägerin und die Widerklage ihre Erledigung gefunden haben, wird das angefochtene Urteil der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2003 im Übrigen im Kostenpunkt und, soweit der Klage stattgegeben worden ist, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 101.057,79 € nebst 5% Zinsen hieraus seit dem 1. April 1999 zu zahlen. Auf die Widerklage wird unter Abweisung der Widerklage im Übrigen die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 721,00 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2003 zu zahlen. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 79% und die Beklagte zu 21% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 44% und die Beklagte zu 56% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils für die Gegenpartei vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit nicht durch den Teilvergleich vom 17. November 2006 die Berufung der Klägerin und die Widerklage ihre Erledigung gefunden haben, wird das angefochtene Urteil der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2003 im Übrigen im Kostenpunkt und, soweit der Klage stattgegeben worden ist, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 101.057,79 € nebst 5% Zinsen hieraus seit dem 1. April 1999 zu zahlen. Auf die Widerklage wird unter Abweisung der Widerklage im Übrigen die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 721,00 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2003 zu zahlen. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 79% und die Beklagte zu 21% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 44% und die Beklagte zu 56% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils für die Gegenpartei vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Parteien streiten – noch – um den Ausgleichsanspruch der Klägerin nach Beendigung des Vertragshändlervertrages mit der Beklagten und einen Anspruch wegen erteilter Gutschriften. Die Klägerin war auf Grundlage des Händlervertrages vom 9.9.1993 (Anlage K 1 in gesondertem Anlagenordner), auf den – wie auf alle im Folgenden bezeichneten Unterlagen - verwiesen wird und der durch den Händlervertrag vom 9.10.1996 (Anlage B 1, Bl. 124 bis 143 d. A.) ersetzt wurde, Vertragshändlerin der Beklagten. Die geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin K1 und K2 waren zusammen mit dem Zeugen Z1 Gesellschafter der A GbR (im Folgenden nur A genannt). Die A war Lizenznehmer der B Autovermietung, die wiederum der Beklagten durch eine „Rahmenvereinbarung für Großkunden“ (Anlage B 9, Bl. 327 d.A. ff.) verbunden war. Hiernach war Voraussetzung für die Einstufung als Großkunde, dass die Fahrzeuge mit einer Mindestfahrleistung von 2000 km zumindest für sechs Monate auf den Kunden zugelassen sind. Bei Verwendung der Pkw diesen Voraussetzungen zuwider war der Großkunde auf Verlangen von C oder des Vertragshändlers zur Rückzahlung des gewährten Sondernachlasses verpflichtet (Ziff. 1.5, Bl. 328 d.A.). Mit ihm überlassenen Abrufscheinen, die dem Vertragshändler vorzulegen waren, sicherte sich der Großkunde den Sondernachlass und hatte dem liefernden C-Händler den Einsatz als Selbstfahrermietfahrzeug zu bestätigen (vgl. Anlage B 11, Bl. 332 d.A.). Im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits galt die „allgemeine Voraussetzung der Zuschussgewährung für Händler“ (Anlage B 12, Bl. 333 d.A.), nach der u.a. die erhaltenen Zuschüsse vom Händler an C zurückzuzahlen waren, wenn sich später heraus stellte, dass die Zuschussbedingungen nicht eingehalten wurden (z.B. Nichteinhaltung der Mindesthaltedauer durch den Kunden). Die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 6. März 1997 zum 31. März 1999 (K 4). Die Klägerin hat mit anwaltlichem Schreiben vom 23.4.1998 (Anlage K 35) den Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB angemeldet und mit anwaltlichem Schreiben vom 6. August 1999 mit 513.851,73 DM brutto beziffert (Anl. K 36). Die Klägerin vertrieb nachfolgend Fahrzeuge der Marke D. Mit der Klage hat sie einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 281.415,90 €, offene Rabattgutschriften in Höhe von 3.460,62 €, 190.071,47 € Ersatz für fehlgeschlagene Investitionen und – beziffert – 31.858,23 € Verzugszinsen (für den Zeitraum 1.4.1999 bis 30.4.2000 auf Basis eines Bankkredites über 750.000,00 DM) geltend gemacht. Die Klägerin hat vorgetragen, der Verkauf von an die A veräußerten Pkws, für die sie einen Großkunderabatt erhalten habe, vor Ablauf der Haltefrist sei jeweils mit Mitarbeitern der Beklagten abgesprochen und von diesen telefonisch genehmigt worden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 506.806,23 € (= DM 991.226,84) nebst 5% Zinsen aus 474.948,00 € (= DM 928.917,55) seit dem 01.05.2000 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, Die Beklagte hat vorgetragen, ein Ausgleichsanspruch stehe der Klägerin schon grundsätzlich nicht zu, weil ihr planmäßiges Unterlaufen der vertraglich vereinbarten Haltefrist für Vermietfahrzeuge bei der A einen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vertragshändlervertrages dargestellt habe. Bei richtiger Berechnung stehe der Klägerin ein Ausgleichsanspruch nicht zu. Widerklagend hat die Beklagte beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an sie 11.890,65 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils aus einem Teilbetrag von 699,45 € ab dem 02.03.2001, 02.04.2001, 02.05.2001, 02.06.2001, 02.07.2001, 02.08.2001, 02.09.2001, 02.10.2001, 02.11.2001, 02.12.2001, 02.01.2002, 02.02.2002, 02.03.2002, 02.04.2002, 02.05.2002, 02.06.2002 und 02.07.2002, weitere 2797,80 € nebst 8% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils aus einem Teilbetrag über 699,45 € ab dem 02.08.2002, 02.09.2002, 02.10. 2002, 02.11.2002, weitere 699,45 € nebst 8% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.01.2003, weitere 699,45 € nebst 8% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2002, weitere 721,00 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2003 zu zahlen. Die Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 746 bis 785 d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung - für Einzelheiten der Beweisbeschlüsse, der Personen der vernommenen Zeugen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen – jeweils unter Abweisung der Klage bzw. der Widerklage im Übrigen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 183.620,08 € (Rabattgutschriften: 3.460,62 €; Handelsvertreterausgleich: 180.159,46 €) nebst 5% Zinsen seit dem 01.04.1999 zu zahlen, und die Klägerin dazu, an die Beklagte 13.057,05 € nebst gestaffelter Zinsen zu zahlen [soweit ausweislich des Tenors des angefochtenen Urteils (dort S. 2) der Beklagten weitere 721,00 € zuerkannt sind, liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit vor, weil 23 Monatsmieten zuzüglich einmal 721,00 € für das E geltend gemacht waren und ausweislich der Gründe zuerkannt werden sollten]. Das Landgericht, auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, war nach Beweisaufnahme überzeugt, dass die vorfristigen Weiterverkäufe mit Zustimmung der Beklagten erfolgt seien. Infolgedessen hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB für nicht gegeben erachtet und der Klägerin den Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89b HGB zugebilligt, weil sie in die Vertriebsorganisation der Beklagten eingegliedert gewesen sei, während es auf die Schutzbedürftigkeit des Vertragshändlers nicht ankomme. Die Höhe des Anspruchs hat das Landgericht nach der so genannten "vereinfachten Methode" ermittelt und in einem ersten Rechenschritt – bezogen auf Stammkunden - die Summe der Einkaufspreise von der Summe der Verkaufspreise subtrahiert (Zwischensumme I), danach den Anteil der berücksichtigungsfähigen Boni am Stammkundenumsatz ermittelt und addiert (Zwischensumme II), diese im dritten Rechenschritt um die Anteile der auf der Basis der unverbindlichen Preisempfehlungen zu berechnenden handelsvertreteruntypischen Provisionen für Stammkundengeschäfte reduziert (Zwischensumme III). Wegen des atypischen Verlaufs des letzten Vertragsjahres hat das Landgericht einen durchschnittlichen Stammkundenumsatz der letzten fünf Vertragsjahre von 1.182.457,92 DM ermittelt, der 43,41% des für das letzte Vertragsjahres ermittelten Stammkundenumsatzes (2.723.688,35 DM) entspreche, und die Zwischensumme IV in Höhe von 458.574,45 DM errechnet (Zwischensumme III multipliziert mit 43,41% multipliziert mit 5 (Prognosezeitraum)).Von diesem Betrag hat das Landgericht einen Billigkeitsabschlag von 25% (Sogwirkung der Marke) gemacht und einen den Höchstbetrag des § 89b Abs. 2 HGB nicht überschreitenden Betrag von 343.930,84 DM ermittelt (Zwischensumme V), diesen auf 303.759,72 DM (Zwischensumme VI) abgezinst und zuzüglich 16% Umsatzsteuer im Ergebnis 352.361,28 DM (gleich 180.159,46 €) errechnet. Mit der Berufung hat die Klägerin die Verurteilung auf die Widerklage, soweit sie zur Mietzinszahlung verurteilt worden ist, angefochten, während die Beklagte mit ihrer Berufung die vollständige Abweisung der Klage zu erreichen sucht. Die Beklagte trägt vor, für das von ihr praktizierte Vertriebssystem komme eine analoge Anwendung des § 89b HGB jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die gemäß § 89b Abs. 1 Ziff. 1 HGB verlangten "erheblichen Unternehmervorteile" im Rahmen dieses Vertriebssystems nicht erzielt werden könnten und eine provisionsfreie/rabattfreie Verwertung des Kundenstamms tatsächlich und rechtlich nicht möglich sei. Eine abweichende Beurteilung belaste die Beklagte mit einer Doppelzahlungs-verpflichtung zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs an den ausgeschiedenen Vertragshändler einerseits, und Zahlung einheitlicher Rabatte an den neuen Vertragshändler andererseits -, die sich dem Gesetz auch nicht in der Fassung der EG-Richtlinie 86/653/EWG entnehmen lasse und weder dem Willen des Gesetzgebers noch Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b HGB entspreche. Jedenfalls sei das Landgericht infolge mangelhafter Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und unter Außerachtlassung unstreitigen Vorbringens der Parteien zum unrichtigen Ergebnis gekommen, dass der Ausgleichsanspruch nicht gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB entfallen sei. Auch die Feststellungen des Landgerichts zur Höhe des Ausgleichsanspruches seien fehlerhaft und unzutreffend, infolge falscher Beurteilung des Stammkundenbegriffs seien zahlreiche Verkaufsumsätze zu Lasten der Beklagten in die Ausgleichsberechnung einbezogen, ferner fehlerhaft Boni, Zuschüsse und Prämien mit eingerechnet worden, obwohl die Klägerin hierauf keinen dem Provisionsanspruch vergleichbaren Anspruch gehabt habe. Die Abzüge für handelsvertreteruntypische Provisionbestandteile sowie die Abzüge aus Billigkeitsgründen seien zu niedrig angesetzt, die Sogwirkung der Marke C sei mit mindestens 60% anzusetzen (Beweis: Einholung eines Sachverständigen-gutachtens), der Vortrag der Beklagten zur Höchstbetragsberechnung sei übergangen und unsubstantiierter Vortrag der Klägerin hierzu übernommen worden.Auf Auszahlung der geltend gemachten Mietwagenzuschüsse über insgesamt 3.460,62 € bestehe kein Anspruch. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.10.2003 (3-13 O 114/00) abzuändern und die Klage vollends abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als im Ergebnis richtig, soweit die Beklagte verurteilt worden ist. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe nicht erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses von den vorzeitigen Verkäufen Kenntnis erlangt; sie sei unabhängig von der jeweils eingeholten Zustimmung zum vorzeitigen Verkauf der Fahrzeuge bei der Großabnehmer-Abteilung der Beklagten, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei insoweit nicht zu beanstanden, durch den Versand von Besitzerwechselkarten informiert worden. Nachdem zur Berufung der Klägerin die Klägerin beantragt hat, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 01.10.2003 (Aktenzeichen drei-13 O 114/00) die Widerklage der Beklagten abzuweisen, soweit sie einen Betrag von 721,00 € übersteigt, und die Beklagte beantragt hat, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, haben sich die Parteien ausweislich des Beschlusses gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vom 17.11.2006 (Blatt 1125 bis 1126 der Akte) dahin verglichen, dass die Klägerin zur Abgeltung der in der Berufungsinstanz noch streitbefangenen Widerklageforderung einen Betrag von 4.112,02 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2002 an die Beklagte zahlt, und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 15.11.2005 (Blatt 1030 bis 1032 der Akte) durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2 vor dem Einzelrichter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.01.2006 nebst Anlagen (Bl. 1048 bis 1052, 1053 bis 1072 d. A.) Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen der Parteien Bezug genommen, namentlich die Schriftsätze der Beklagten vom 03.02.2004 (Bl. 811 bis 853 d. A.), vom 09.06.2004 (Bl. 869 bis 873 d. A.), vom 23 08.2005 (Bl. 960 bis 988 d. A.), vom 02.11.2005 (Bl. 1013 bis 1018 d. A.), vom 04.11.2005 (Bl. 1019 bis 1025 d. A.), vom 27.01.2006 (Bl. 1087 bis 1091 d. A.), vom 29.01. 2007 (Bl. 1144 bis 1162 d. A.), vom 02.02.2007 (Bl. 1163 bis 1223 d. A.), vom 27.02.2007 (Bl. 1239 bis 1243 d. A.), der Klägerin vom 30.01.2004 (Bl. 854 bis 862 d. A.), vom 14.09.2004 (Bl. 917 bis 958 der Akte), vom 20.09.2005 (Bl. 993 bis 995 d. A.), vom 13.12.2005 (Bl. 1045 bis 1047 der Akte), vom 06.04.2006 (Bl. 1097 bis 1099 d. A.) und vom 16.02.2007 (Bl. 1232 bis 1238 d. A.).Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte noch den Schriftsatz vom 30.03.2007 (Bl. 1254 bis 1268 d. A.) eingereicht II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und gerechtfertigt worden, sie ist teilweise auch begründet, weil die angefochtene Entscheidung, soweit der Klägerin ein über 98.637,17 € hinausgehender Ausgleichsanspruch und bezüglich der Gutschriften ein 2.420,62 € übersteigender Betrag zuerkannt worden ist, rechtsfehlerhaft ist und die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zu Grunde zulegenden Tatsachen insoweit eine abweichende Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Auf das Schuldverhältnis der Parteien sind die Gesetze in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). A. Gutschriften Soweit die Klägerin insoweit insgesamt 6.768,38 DM (3.460,62 €) geltend gemacht hat, ist das Klagebegehren nur in Höhe von insgesamt 2.420,62 € gerechtfertigt. Dass die Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Auszahlung von Garantie-und Teilegutschriften hatte, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Mit den Gutschriften über 433,82 DM brutto gemäß Anlage K 42 (Garantiegutschrift) und 2.088,00 DM brutto gemäß Anlage K 44 (Teilegutschrift) hat die Beklagte jeweils gegenüber der Klägerin eine bereits bestehende Schuld deklaratorisch anerkannt (§ 781 BGB), auf entsprechende Zahlung hat die Klägerin Anspruch, durchgreifende Einwendungen der Beklagten sind insoweit nicht ersichtlich. Die Rüge der Berufung, wegen mangelhafter Beweiswürdigung des Landgerichts zur vorfristigen Ab- und Ummeldung der Selbstfahrermietfahrzeuge seien die Gutschriften der Klägerinnen zu Unrecht zuerkannt, steht bereits nicht in sachlichem Zusammenhang mit den beiden vorgenannten Gutschriften; auch erstinstanzlich hat die Beklagte lediglich bestritten, dass die Voraussetzungen des Großabnehmerrabatts für die beantragten Gutschriften für Großabnehmerrabatte gemäß der Auflistung in der Klageerwiderung (Bl. 84 d. A.) vorgelegen haben.Auf eine Gutschrift über 2.034,06 DM brutto gemäß Antrag (Anlage K 40) auf Großabnehmerrabatt (betreffend A für das Fahrzeug Fahrgestell-Nr. …, Nr. 27, Blatt 84 der Akte) hat die Klägerin hingegen keinen Anspruch. Insoweit ist das Landgericht einem Missverständnis erlegen, als es von ”unstreitigen Gutschriften für die 2 an die A GbR verkauften Fahrzeuge” spricht und den auch nach Ansicht des Landgerichts gerade streitigen Betrag des Zuschusses auf Basis eines Gutschriftantrages der Klägerin auf Grundlage des Beweisergebnisses zuerkannt hat. Weil der Anspruch auf Zuschuss streitig und der Tatbestand des Landgerichts insoweit widersprüchlich ist, ist ohne Verstoß gegen die Bindungswirkung des Tatbestandes (§ 314 ZPO) auf den Vortrag der Klägerin, den sie zur Rechtfertigung ihres dahingehenden Begehrens gehalten hat, einzugehen. Diesbezüglich hat die Klägerin dargelegt, das Fahrzeug sei gemäß Anlage K 95 erst 7 Monate später an ein anderes Unternehmen weiterveräußert worden und hat mit diesem Argument den Vorwurf vertragswidriger vorfristiger Veräußerung in Abrede gestellt, sich also nicht auf eine Ausnahmegenehmigung der Beklagten berufen. Ausweislich K 95 trifft aber der Einwand der Beklagten zu, dass es bereits am 18.6.1999, also einen Tag nach Zulassung auf die A (vgl. Anl. K 40) abgemeldet und erst am 29.10.1999 wieder zugelassen wurde. Darin liegt ein Verstoß gegen Ziff. 1.3 der Rahmenvereinbarung für Großkunden, die einen Mindestzulassungszeitraum von 6 Monaten auf den Großkunden vorsehen (Anlage B 9, Bl. 327 d.A.). Dass die Beklagte mit der Abmeldung ihr Einverständnis erklärt hätte, ist so nicht geltend gemacht. Im Fall der Nichteinhaltung der Mindesthaltedauer wären erhaltene Zuschüsse gemäß den „Allgemeinen Voraussetzungen der Zuschussgewährung für Händler“ (Anlage B 12, Bl. 333 d.A.) zurückzuzahlen, weshalb ein Anspruch auf Zuschuss in diesem Fall nicht besteht. Demgegenüber muss die Beklagte dem Antrag betreffend die für das weitere Fahrzeug (Fahrgestell-Nr 322514, Anl. K 40) beantragte Gutschrift in Höhe von 2.212,50 DM brutto (1.907,33 DM netto) entsprechen und den Rabatt auszahlen. Nach den „allgemeinen Voraussetzungen der Zuschussgewährung für Händler“ erfolgt die Gewährung des Zuschusses unter der Voraussetzung, dass das Fahrzeug entsprechend den Zuschussbedingungen zugelassen und eingesetzt wird, der Antrag auf Gutschrift muss innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zulassung des Fahrzeugs auf den Berechtigten bei C eingereicht werden. Aus der weiteren Regelung, dass der Händler den Zuschuss zurückzahlen muss, wenn sich später heraus stellt, dass die Zuschussbedingungen nicht eingehalten wurden, folgt, dass die Beklagte den Verstoß gegen die Zuschussbedingungen belegen muss und sich nicht darauf beschränken kann zu bestreiten, dass die Zuschussbedingungen gewahrt gewesen seien; ihre Vermutung in der Berufungsbegründung, das Fahrzeug sei möglicherweise sofort stillgelegt worden, reicht angesichts ihrer Darlegungslast nicht aus, nachdem das Fahrzeug auch nicht zu den unstreitig vorfristig veräußerten Fahrzeugen der Liste Bl. 84 d. A. gehört. Hiernach sind 2.212,50 DM zuzüglich 433,82 DM zuzüglich 2.088,00 DM, insgesamt 4.734,32 DM, entsprechend 2.420,62 €, zu zahlen, die gemäß §§ 352, 353 HGB mit Ende des Vertragsverhältnisses – 1.04.1999 - in Höhe von 5 % zu verzinsen sind, auf die insoweit zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil nimmt der Senat Bezug, im übrigen ist die Klage auf Auszahlung von Gutschriften nach Haupt- und Nebenforderung unbegründet und abzuweisen. B. Ausgleichsanspruch 1. Der Klägerin steht analog § 89b Abs.1 HGB ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu.Die Voraussetzungen der entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung auf die Klägerin als Vertragshändlerin sind im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt worden, wie auch die ordentliche Beendigung des Händlervertrags zum 31. März 1999 und die rechtzeitige Anmeldung des Anspruchs außer Frage stehen. Soweit von der Beklagten in der Berufungsinstanz eingewandt wird, den Provisionsverlusten der Klägerin entsprächen keine Vorteile für die Beklagte (§ 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB), ist die dahingehende, in der BGH-Rechtsprechung anerkannte Vermutung (vgl. BGH NJW 1990, 2889, 2890 ; Baumbach/Hopt, 32. Aufl., § 89b Rz.47; Küstner Rz.1755 mwN.in Fn.23; Senat 5 U 173/99 S. 24; jüngst: Senatsurteile vom 10.07.2007 - 5 U 62/06, S. 4; 5 U 63/06, S. 6) - auch für den Mehrfachkunden A als des der Klägerin nahestehendes Autovermietungsunternehmen - nicht entkräftet. Die eingewandte Tatsache, dass die Beklagte sich gegenüber den anderen Vertragshändlern zur Weitergabe der Vorteile an einen neuen Vertraghändler verpflichtet habe, führt nicht dazu, dass der Beklagten solche Vorteile aus der ehemals werbenden Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte nicht dem Grunde nach zufallen würden bzw. solche Vorteile durch die an den neuen Vertragshändler zu gewährenden Rabatte vollständig aufgezehrt wären, was die Beklagte nicht geltend macht. 2. Der geltend gemachte Ausgleichsanspruch scheitert nicht an § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB. Hiernach besteht der Anspruch nicht, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag.Die Kündigung ist vorliegend auf Ziffer 36. 1 des Händlervertrages gestützt. Ziffer 36 regelt die ordentliche Kündigung, eine Kündigung aus wichtigem Grund hat die Beklagte nicht erklärt. Zwar ist in der früheren Rechtsprechung § 89 b Abs. 3 S. 2 HGB in den Fällen entsprechend angewendet worden, in denen der Unternehmer - wie vorliegend - fristgerecht gekündigt und der Handelsvertreter danach, jedoch vor Vertragsende, sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das eine fristlose Kündigung durch den Unternehmer rechtfertigen würde, von dem dieser aber erst nach Vertragsende erfahren hat (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1967 - VII ZR 35/65, BGHZ 48, 222).Der Senat folgt jedoch nunmehr der Ansicht, dass der wichtige Grund ursächlich für die Kündigung geworden sein muss, weil nur dieses Verständnis mit Art. 18 a) der EG-Richtlinie vom 18.12.1986, 86/653 (31986 L0653) vereinbar und die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, Einl. 43 mwN) ist (vgl. Baumbach/Haupt, HGB, 32. Auflage, § 89 § 89b, Rz. 66; Canaris, Handelsrecht, 24. Auflage, § 15, Rz. 119 m. w. N.). Die konkreten Umstände der vorfristigen Veräußerung von Fahrzeugen und die Relevanz der Frage, ob diesbezüglich von einer (Vorab-)Information der Beklagten auszugehen ist, sind deshalb hier erst im Rahmen der Prüfung, inwieweit ein Ausgleichsanspruch der Billigkeit entspricht (§ 89b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 HGB), zu klären (vgl. Baumbach/Hopt, a.a. O.; Canaris, a. a. O; BGH, Urteil vom 02. Oktober 1958 – II ZR 113/57, NJW 1958, 1966 im Falle der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses durch den Tod des Handelsvertreters). 3. In der Berufungsinstanz ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass die Mehrfachkundenumsätze des letzten Vertragsjahres untypisch sind (Berufungsbegründung S. 26, Bl. 837 d. A.; Berufungserwiderung S. 25, Bl. 941 d. A.). Zwar ist die Typizität des letzten Vertragsjahres keine Tatsache, sondern ein Wertungsergebnis, das vom Berufungsgericht nach §§ 513, 546 ZPO nicht hingenommen werden muss, wenn die Wertung auf unzutreffender Tatsachengrundlage erfolgt ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 10.07.2007 – 5 U 63/06, S. 15). Die Wertung des Landgerichts, auch wenn es mit seiner Berechnungsmethode von der Senatsrechtsprechung abweichen wollte (vgl. Urteil, S. 11) und abgewichen ist, ist jedoch im Ergebnis, wie noch zu zeigen sein wird, richtig. Infolgedessen kommt es als Ausgangsgröße für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs auf die den Provisionsverlusten (§ 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB) der Klägerin entsprechenden Rabatte für einen Prognosezeitraum von fünf Jahren an. Hierfür sind die Erlöse aus Geschäften mit Mehrfachkunden maßgeblich, die in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Händlervertrags erzielt wurden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (5 U 172/99; 5 U 173/99; 5 U 152/00; 5 U 227/02; 5 U 26/06, 5 U 63/06), die der Entscheidung des BGH vom 26.2.1997 (Renault II, BB 1997, 852 ) folgt. Auch die Parteien sehen die Berechnungsstruktur der Provisionsverluste grundsätzlich nicht abweichend. Allerdings ist die Rüge der Beklagten berechtigt, dass das Landgericht nicht die letzten vier Vertragsjahre konkret, sondern nur den MFK-Umsatz zum Gesamtumsatz auf Basis der UPE in Beziehung gesetzt hat ( LGU 28, 34), dann den durchschnittlichen Stammkundenumsatz der letzten 5 Jahre ermittelt, diesen in Beziehung zum Stammkundenumsatz für das letzte Vertragsjahr gesetzt und die sich hiernach ergebende Quote (43,41 %) mit der Zwischensumme III multipliziert und auf diese Weise die Zwischensumme IV ermittelt hat. Diese Berechnung entspricht nicht der Senatsrechtsprechung, weil die Stammkundenumsätze auf Basis der UPE für den Rohausgleich nichts besagen. Für den Betrachtungszeitraum bedeutet das: a) Letztes Vertragsjahr (1. April 1998 bis 31. März 1999) aa) Mehrfachkunden Mit der Berufungsbegründung (S. 9, 11, Bl. 819, 822 d. A) rügt die Beklagte, dass die Verkaufsfälle der laufenden Nummern 291, 362, 364 [gemeint ist: 384], 366, 371, 379, 382, 386 bis 388, 392, 393, 396, 397, 399, 402 bis 407, 410, 413 bis 415 nicht innerhalb des letzten Vertragsjahres stattgefunden hätten und deshalb nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Für die laufenden Nummern 291, 362, 366, 384, 387, 407, 410, 413 bis 415 ist der Einwand unerheblich, weil er ausweislich der Auflistung der Mehrfachkunden des letzten Vertragsjahres in der Klageschrift (Bl. 16 bis 21 d. A.) keine Mehrfachkunden betrifft. Erheblich ist der Einwand grundsätzlich für die Fälle 371, 379, 382, 386, 388, 392, 393, 396, 397, 399, 402 bis 406 und greift mit Ausnahme der Fälle 379 und 386 auch durch. Die Behauptung der Klägerin, in den Fällen 371, 382, 388, 397, 399, 402 bis 405 sei entgegen der vorgedruckten Angabe auf dem Bestellformular die Kundenbestellung sogleich angenommen worden, der Kaufvertrag also nicht erst mit Auslieferung, die nach dem Ende der Vertragsbeziehungen der Parteien erfolgte, sondern vorher zustande gekommen, ist durch die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Z1 nicht bestätigt worden, denn der Zeuge hat bekundet, bei den Bestellungen nicht persönlich anwesend gewesen zu sein. Bezüglich der Fälle 392, 393 und 406 hat der Senat von einer weiteren Beweisaufnahme gemäß § 287 Abs. 2 ZPO abgesehen, weil die vollständige Aufklärung mit Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung des streitigen Teils der Klageforderung stehen. Denn es war nicht zu erwarten, der Zeuge Z1 werde in diesen Fällen eine konkrete Erinnerung haben. Im Fall 393 war dem Vortrag der Klägerin im Weiteren schon nicht zu entnehmen, in das Wissen des Zeugen Z3 werde eine ausdrückliche Erklärung der sofortigen Antragsannahme gestellt, weshalb seine Vernehmung als auf unzulässige Ausforschung gerichtet zu unterbleiben hatte. Fall 379 – F – ist hingegen zu berücksichtigen, weil das Fahrzeug ausweislich Anl. K 6 bereits 1998 an die Klägerin ausgeliefert und ausweislich Anl. K 7 der Kaufvertrag am 15. März 1999 geschlossen worden war, weshalb nicht ersichtlich ist, dass die Lieferung an die Kundin erst nach Vertragsablauf erfolgt wäre. Der Verkaufsfall 386 ist als Vertragsschluss innerhalb des letzten Vertragsjahres ohne Rücksicht auf die Lieferung des Fahrzeugs an den Zeugen Z2 nach Ende der Vertragsbeziehungen der Parteien zu berücksichtigen; der Zeuge Z2, dessen Aussageverhalten zu Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit keine Veranlassung gab, hat glaubhaft bestätigt, ihm sei bei Unterzeichnung der Bestellung erklärt worden, der Verkauf sei damit bindend. Soweit die Beklagte sämtliche Geschäfte - Fälle 288, 296, 298, 299, 324, 332, 339, 341, 348, 352 , 355, 356, 359, 360, 365, 367, 371, 374, 381, 388, 389, 390, 391, 394, 396 bis 398, 400 bis 405, 408 (Bl. 822/823) - mit der A als der ”hauseigenen Vermietungsfirma der Klägerin” (Bl. 822/823) nicht berücksichtigt sehen will [das Argument betrifft auch die Fälle 300, 302, 305, 313, 316, 353, 382, 395, 406 und 408, hingegen tatsächlich nicht die Fälle 352 (Kunde G] und 398 (Kunde F, der kein Mehrfachkunde ist], ist dies unerheblich, weil nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 30.01.2001 - 5 U 173/99, S. 11) dem Vertragshändler nahestehende Mietwagenunternehmen als Stammkunden zu berücksichtigen sind und die Kausalität des Händlereinsatzes insoweit auch beim - hier nicht einmal gegebenen - Eigengeschäft nicht zweifelhaft wäre. Auf die Frage, ob aus Gründen der Billigkeit insoweit Abzüge zu machen sein könnten (§ 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB), ist später einzugehen. Mehrfachkundengeschäfte der A sind auch in den unstreitigen Fällen vorfristigen Weiterverkaufs an diese gelieferter Fahrzeuge, die in der Liste in der Klageerwiderung (Bl. 84 d. A.) enthalten sind, anzunehmen, weil auch sonst in keinem Fall des Verkaufs an sogenannte Stammkunden sichergestellt ist oder wird, dass das Fahrzeug nicht zeitnah an einen Dritten weiterveräußert wird. Die Beklagte will die Verkaufsfälle laufende Nummer 327, 336, 340, 358 (und die Verkäufe an die A) als Großabnehmer nicht berücksichtigt wissen. Das ist unerheblich, nach der Senatsrechtsprechung (5 U 173/99 (S. 12, 24); 5 U 227/02 (S. 7)) sind Großkunden zu berücksichtigen (so auch ausdrücklich BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 – VIII ZR 7/95, NJW 1996, 2302, Juris Rdz. 42 für durch Vertriebsvereinbarungen gebundene Kunden, die Abrufscheine des Herstellers erhalten). Das Landgericht hat die Fälle 329 und 343 als Stammkunden berücksichtigt. Dem ist die Beklagte entgegengetreten, weil der Vorkauf des Kunden Nr. 329 einen Vorführwagen betroffen habe. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Meldekarte (Anl. K 75) und dem Kaufvertrag (Anl. K 74) eine (erhebliche) Kilometerlaufleistung nicht entnommen werden kann. Hiergegen erhebt die Berufung (Bl. 825/826) keinen konkreten Angriff, Fall Nr. 329 ist also zu berücksichtigen. Fall 343 ist nicht zu berücksichtigen, weil das Vorkaufsgeschäft des Kunden H nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts mit Tatbestandswirkung (§ 314 ZPO) einen Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 1.731 km und einer Zulassungszeit von ca. 5 1/2 Monaten betraf. Nach der Rechtsprechung des Senates (5 U 227/02, S. 5) und des Bundesgerichtshofs (NJW 1996, 2298, 2301) kann der Vorkauf mangels Neuwagengeschäfts die Mehrfachkundeneigenschaft nicht begründen. Die Beklagte will die Verkaufsfälle 327, 344, 351 und 369 entgegen der Wertung des Landgerichts nicht berücksichtigt sehen, nachdem die Beklagte den Verkaufsumsatz ausdrücklich bestritten hatte mit der Begründung, dass in den genannten Fällen der Verkaufspreis mit der UPE identisch gewesen sei oder darüber gelegen habe, was die Annahme nahe lege, dass der Verkaufspreis verborgene Bestandteile enthalte. Dem ist die Klägerin unter Hinweis auf die vorgelegten Rechnungen, die das nicht verlautbaren, entgegengetreten. Der Einwand der Beklagten ist unerheblich, die Urkunden über die Kaufverträge – die Identität der Kopien mit den Originalen ist nicht im Streit – haben die formelle Beweiskraft der Echtheit und materiell die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Diese wird mit bloßen Vermutungen der Beklagten nicht entkräftet, nachdem es keinen Erfahrungssatz dahin gibt, dass Kunden nicht den vollen Preis oder gar mehr zahlen, abgesehen davon, dass das Argument der Beklagten nur den Preis betrifft und an dem Abschluss des Neuwagengeschäftes und an seiner grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit doch nichts zu ändern vermag. Der Fall 377 entfällt, weil nach der klägerseits unangegriffen gebliebenen Feststellung des Landgerichts (S. 18) das Vorkaufgeschäft (Anl. K 7) einen unter Gewährleistungsausschluss verkauften Gebrauchtwagen betraf und dem Kauf eines Vorführwagens nicht gleich gestellt werden kann. Richtig muss die Aufstellung für die Mehrfachkunden des letzten Vertragsjahres daher wie folgt lauten [hierbei meint EK den Einkaufspreis, VK den Verkaufpreis und UPE die unverbindlichen Preisempfehlungen für die Mehrfachkunden, die Berechnungsformel lautet: (EK) geteilt durch 82,5 x 100 = UPE]: lfd. Nr Kunde EK VK UPE 288 A 29.905,91 30.344,83 36.249,59 294 I 34.813,58 42.001,12 42.198,28 296 A 30.790,44 32.901,38 37.321,75 298 A 29.305,45 31.293,10 35.521,76 299 A 31.105,86 33.227,59 37.758,62 300 A 35.489,21 37.855,16 43.017,22 302 A 30.001,31 32.066,89 36.365,22 303 Z2 35.773,71 36.857,76 43.362,07 305 A 49.277,61 51.464,84 59.730,44 308 J 31.008,63 37.241,38 37.586,22 310 L 31.897,63 38.663,79 38.663,79 311 M 30.973,06 32.685,34 37.543,10 313 A 67.528,05 72.736,55 81.852,18 315 N 31.186,43 38.795,00 37.801,73 316 A 29.835,13 31.824,14 36.163,79 317 O 29.266,17 30.086,20 35.474,15 318 P 30.001,31 39.482,76 36.365,22 321 Q 30.001,31 39.706,90 36.439,65 324 A 30.404,10 32.431,04 36.853,45 327 R 29.678,67 36.724,14 35.974,15 329 S 31.826,52 38.577,59 38.577,60 332 A 30.190,74 32.203,45 36.594,84 336 T 33.732,54 40.383,62 40.887,93 339 A 30.062,71 32.673,79 36.439,65 340 U 28.910,56 30.079,74 35.043,10 341 A 30.617,46 33.265,52 37.112,07 344 V 32.765,30 39.715,52 39.715,52 347 R 53.911,97 58.375,86 65.347,84 348 A 29.337,28 31.900,01 35.560,34 351 X 34.991,38 42.413,79 42.413,79 352 Z1 31.257,54 37.887,93 37.887,93 353 A 36.051,08 38.454,49 43.698,28 355 A 31.186,43 33.265,52 37.801,73 356 A 32.039,88 32.127,59 38.836,22 357 Y 31.200,65 32.524,31 37.818,97 358 Z 31.840,73 32.571,12 38.594,82 359 A 30.404,10 32.431,04 36.853,45 360 A 30.830,82 32.886,21 37.370,69 361 Q 31.485,12 38.875,00 38.163,78 365 A 38.831,89 39.448,27 47.068,96 367 A 30.830,82 32.886,21 37.370,69 369 P 30.404,10 37.198,28 36.853,45 374 A 30.190,74 32.658,63 36.594,84 376 Z1 30.155,18 37.241,38 36.551,73 379 F 31.840,73 39.456,90 38.594,82 381 A 30.901,94 32.962,06 37.456,90 383 AC 43.909,91 53.224,13 53.224,13 386 Z2 31.755,40 38.017,24 38.491,39 389 A 34.706,89 37.020,68 42.068,96 390 A 32.359,91 34.512,84 39.224,13 391 A 29.835,13 32.734,49 36.163,79 394 A 30.759,71 33.568,97 37.284,50 395 A 31.186,43 33.568,69 37.801,73 408 A 30.155,18 32.772,41 36.551,73 Summe 1.788.710,34 1.996.273,19 2.168.262,68 bb) Zwischensumme II Aus diesen Mehrfachkundengeschäften errechnet sich für das letzte Verkaufsjahr als Stammprovision (individueller Rohertrag ohne Boni) ein Betrag von 207.562,85 DM (1.996.273,19 DM [Summe der MFK-Verkaufspreise – in denen die Preisnachlässe enthalten sind] abzüglich 1.788.710,34 DM [Summe der MFK-Einkaufspreise]). Der individuelle Rohertrag ist die um Preisnachlässe bereinigte Differenz zwischen dem Händlereinkaufspreis und dem vom Hersteller unverbindlich empfohlenen Listenpreis (BGH Urteil vom 22.03.2006, VIII ZR 173/04, NJW-RR 2006, 1328). Die den Käufern eingeräumten Nachlässe auf den Listenpreis gehen zu Lasten der Berechnungsgrundlage für die Provision, weil sie dem Absatzrisiko bzw. den sonstigen Kosten des Absatzes zugerechnet und als händlertypisch angesehen werden (vgl. BGH NJW 1996, 2302, 2303 f. - „Fiat/Lancia"). Der individuelle Rohertrag entspricht im Idealfall der Summe der Rabatte und Boni, die der Hersteller dem Händler auf den empfohlenen Verkaufspreis gewährt, und bleibt im Einzelfall nur insoweit hinter dieser Summe zurück, als der Händler Fahrzeuge unter Gewährung von Preisnachlässen und Skonti unter dem Listenpreis verkauft hat (BGH Urteil vom 22.03.2006 - VIII ZR 173/04, NJW-RR 2006, 1328, Juris-Rz 25)). Der BGH geht damit davon aus, dass sämtliche Boni bei der Berechnung des Rohertrags zu berücksichtigen sind. Dies entspricht auch der Auffassung des OLG München (OLGReport 2002, 216) und des OLG Köln (VersR 2002, 437) und der neueren Rechtssprechung des Senats (Urteile vom 10.07.2007, 5 U 62/06, S. 7ff; 5 U 63/07, S. 11), mit der er seine frühere Rechtsprechung aufgegeben hat, dass Zusatzleistungen des Herstellers an den Vertragshändler (Großabnehmerzuschüsse, Zulassungsboni, Boni, Rabatte, etc.) einem berücksichtigungsfähigen Provisionsverlust des Handelsvertreters nur gleichstehen, wenn bei Vertragsbeendigung bereits ein Anspruch dem Grunde nach entstanden war. Der Wortlaut des § 89b Abs.1 Ziff.2 HGB („Ansprüche auf Provisionen verliert“) trägt eine solche Beschränkung nicht. Er lässt nämlich offen, ob der Verlust auch künftige entstehende Ansprüche erfassen kann, also solche aus künftigen Zahlungsversprechen der Beklagten zur jeweils marktangepassten Verkaufsförderung. Der Vergleich zu § 89b Abs.2 HGB („Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung“) ist nicht hilfreich, weil die Zusatzvergütungen regelmäßig ebenfalls eine Provision im Rechtssinn darstellen, also eine nach dem Umfang der getätigten Geschäfte bemessene Zahlung als Gegenleistung für die erbrachten Dienste (Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl. 2006, § 87 Rz.2). Für die Erfassung von Zusatzvergütungen spricht wesentlich der Regelungszweck des § 89b Abs.1 HGB unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben. Der Ausgleich dient einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation und der sozialen Absicherung der Handelsvertreter (Baumbach/Hopt, wie oben, § 89b Rz.3 mwN.). Er stellt einen Ausgleich für den geschaffenen Vermögenswert dar, der mit der vereinbarten Provision nicht abgegolten ist. Hierfür ist es ohne Belang, durch welche Umstände der Wert gebildet wird, den der Kundenstamm für den Handelsvertreter darstellt.Die Richtlinie des Rats der europäischen Gemeinschaften (Handelsvertreter-richtlinie vom 18.12.1986, 86/653/EWG, abgedruckt bei Hopt, HVR, 3. Aufl. 2003, Anhand Materialien I), auf deren Grundlage § 89b HGB novelliert wurde, sieht den Provisionsverlust nur als Element einer Billigkeitsbetrachtung (richtlinienkonforme Auslegung). Unter Billigkeitsaspekten kann es nicht darauf ankommen, ob der Hersteller Sonderzahlungen zur Absatzförderung zeitlich einseitig begrenzt, solange der Vertragshändler erwarten kann, dass auch in Zukunft vergleichbare Verkaufsförderungen stattfinden. Dem jedenfalls im Ergebnis entsprechend, bezieht der BGH in der Entscheidung vom 22.3.2006 (a.a.O., Juris-Rz. 25) die Boni ohne nähere Ausführung in den Rohausgleich ein. Zu berücksichtigen sind damit Großabnehmerzuschüsse, Mietwagenzuschüsse und Verkaufsprämien. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich insoweit nicht um Verkaufshilfen, die zum Ausgleich des Absatzrisikos gezahlt werden und deshalb als handelsvertreteruntypische Leistungen unberücksichtigt bleiben müssten. Gegenleistungen für das Absatzrisiko sowie der Gegenwert für die sonstigen Kosten des Absatzes wären zwar als händlertypisch nicht ausgleichspflichtig (BGH NJW 1996, 2298). Um solche Leistungen handelt es sich bei den Zusatzzahlungen jedoch nicht. Die Großabnehmerzuschüsse, Mietwagenzuschüsse und Verkaufsprämien sind zu berücksichtigen, weil der Rabatt, den der Händler dem Kunden gewährt, den Rohertrag des Händlers schmälert und der Ausgleich des Rabatts durch die Beklagte dazu führt, dass der Rohertrag des Händlers wieder steigt. Zu berücksichtigen sind ferner die Sondervergütungen X40Sommeraktion, X40Start, Abnahme X40Start, Retail X40Start, auch wenn für diese Prämien eine konkrete vertragliche Grundlage nicht erkennbar ist. Zu berücksichtigen sind jedoch – wie ausgeführt – auch die künftig zu erwartenden Zahlungsversprechen der Beklagten zur Verkaufförderung, die nicht auf einer vertraglichen Grundlage beruhen. Auch insoweit entsteht nämlich ein tatsächlich zu erwartender Provisionsverlust des Vertragshändlers, der ausgleichspflichtig ist. Nicht zu berücksichtigen sind Werbekostenzuschüsse oder Gutschriften ”Overrates”, die von der CA-Gruppe gezahlt wurden. Diese sind Leasingzuschüssen nicht vergleichbar. Bei letzteren handelt es sich um Zahlungen der Leasingunternehmen an die Klägerin, die einer Provisionszahlung der Beklagten gleichgestellt werden können, weil es Leistungen mit Rücksicht auf ein Stammkundengeschäft sind. Dies ergibt sich aus den Zuschussbedingungen für die Kundengruppe 07 ”Leasinggesellschaften” der Anl. K 111 (Bl. 955 d. A.), die als solche unstreitig sind. Die Leasingzuschüsse durch die Leasinggesellschaften stellen sich als zusätzliche Kaufpreiszahlung der erwerbenden Leasingunternehmen dar. Dass es insoweit Vereinbarungen zwischen der Klägerin und Leasinggesellschaften zur Erbringung dieser Zusatzzahlungen gab, ist von der Klägerin vorgetragen (Schriftsatz vom 14.09.2004, S. 17 , Bl. 933 d. A.) und von der Beklagten nicht bestritten worden, die lediglich der Zurechnung derartiger vertraglicher Abreden zwischen der CB-GmbH und der Klägerin zu Lasten der Beklagten entgegen getreten ist (Schriftsatz vom 23.08.2005, S. 12, Bl. 971d. A). Dem entsprechend sind der Klägerin Umsatzsteuer ausweisende Gutschriften der Leasingunternehmen erteilt worden. Die Zahlungen erhöhen die der Provision entsprechende Marge des Vertragshändlers, weil auch insoweit der vom Händler dem Kunden gewährte Rabatt den Rohertrag des Händlers schmälert und der Ausgleich des Rabatts durch die Beklagte dazu führt, dass der Rohertrag des Händlers wieder steigt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Zuschuss von der Beklagten über die Leasinggesellschaft hindurch an den Vertragshändler weiter geleitet wird.Dass dies in gleicher Weise auf die Werbekostenzuschüsse zutrifft, ist von der Klägerin, die undifferenziert die Zuschüsse eingestellt sehen will, nicht dargelegt, von der Beklagten hingegen in Abrede gestellt worden, weil mit der Vergütung für Werbekosten Leistungen abgegolten werden, die der Handelsvertreter typischerweise nicht zu erbringen hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 – VIII ZR 141/95, NJW 1996, 2298, Juris-Rz 27). Es entspricht aber der neuen Senatsrechtsprechung, dass von dritter Seite erbrachte Zahlungen grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig sind (5 U 63/06, S. 12 für Leasing- Vermittlungs-Provisionen). Nicht zu berücksichtigen sind daher zunächst alle Zuschüsse, die nicht Mehrfachkundengeschäfte des letzten Vertragsjahres betreffen (Anl. K 8: Fälle 304, 307, 309, 312, 314, 319, 322, 325, 326, 328, 330, 331, 333 bis 335, 337, 338, 343, 346, 363, 368, 370, 382, 384, 387, 396, 397, 402 bis 406, 410, 412, 414), ferner nicht die Fälle 303, 340, 347, 357 und 358, die Werbekostenzuschüsse und Gutschriften ”Overrates” von dritter Seite betreffen. Die zu berücksichtigenden Zuschüsse sind nachfolgend aufgelistet: Zuschüsse Kunde Betrag Art 298 A 1.776,00 Mietwagen 299 A 1.888,00 Mietwagen 305 A 2.987,00 Mietwagen 308 J 853,40 X40Sommeraktion 308 J 500,00 Retailprämie 310 L 853,45 X 40 Sommeraktion 310 L 500,00 Retailprämie 311 M 853,45 X 40 Sommeraktion 311 M 500,00 Retailprämie 313 A 4.093,00 Mietwagen 315 N 853,45 X 40 Sommeraktion 315 N 500,00 Retailprämie 316 A 1.808,00 Mietwagen 317 O 1.064,00 Großabnehmer 324 A 1.843,00 Mietwagen 324 A 853,45 X 40 Sommeraktion 324 A 500,00 Retailprämie 327 R 853,40 X 40 Sommeraktion 327 R 500,00 Retailprämie 329 S 853,45 X 40 Sommeraktion 329 S 500,00 Retailprämie 332 A 1.830,00 Mietwagen 332 A 853,45 X 40 Sommeraktion 332 A 500,00 Retailprämie 336 T 853,45 X 40 Sommeraktion 336 T 500,00 Retailprämie 339 A 1.822,00 Mietwagen 341 A 853,45 X 40 Sommeraktion 374 A 1.500,00 Verkaufsprämie 376 Z1 1.500,00 Verkaufsprämie 390 A 1.961,00 Mietwagen 390 A 700,00 Retail X 40 Start 390 A 800,00 Abnahme X 40 Start 391 A 1.808,00 Mietwagen 391 A 1.500,00 Verkaufsprämie 395 A 1.500,00 Verkaufsprämie 408 A 1.500,00 Verkaufsprämie und betragen insgesamt 44.914, 40 DM. Soweit über die Fahrgestellnummer die vorfristigen Verkaufsfälle der Liste Bl. 84 d. A., bezüglich derer die Beklagte den Betrugsvorwurf erhebt, den soeben genannten Zuschussfällen zugeordnet werden können (298, 316, 324, 341, 374, 395 und 408), besteht Übereinstimmung mit den in Bl. 84 d. A. mitgeteilten Gutschriftsbeträgen lediglich in den Fällen 298, 316, 324 und 391, die aber gleichwohl zu berücksichtigen sind, weil es nach dem Vorgesagten nur auf den Umstand der Gewährung des Zuschusses und nicht darauf ankommt, ob der Händler Anspruch auf die Zusatzleistung hatte. Von den ausweislich Anlage K 9 mit insgesamt 48.984,00 DM geltend gemachten Prämien sind nur 1.484,00 DM (1.093 DM Sondernachlass 600 –Fhzg. und 391,00 DM Sondernachlass X 40-Fhzg.) berücksichtigungsfähig, während der Gutschriftsbetrag von 47.500,00 DM wohl die Stornierung einer bestimmten Fahrzeugrechnung betrifft und nicht als Zuwendung einer Prämie erkennbar ist. Der Betrag von 1.484,00 DM ist nicht in voller Höhe, sondern nur prozentual entsprechend der MFK- (Mehrfachkunden-) Quote an der Gesamt-UPE einzustellen, weil die Prämien nicht konkreten Verkäufen an Mehrfachkunden zuzuordnen sind.Die Klägerin hat die Summe der Verkäufe auf Basis der UPE mit 5.205.973,05 DM angegeben. Werden die Fälle 291, 362, 364 [gemeint ist: 384], 366, 371, 379, 382, 386 bis 388, 392, 393, 396, 397, 399, 402 bis 407, 410, 413 bis 415 nicht als in das letzte Vertragsjahr fallend anerkannt und die Einzelbeträge der UPE der genannten Fälle (ohne Berücksichtigung der zu Unrecht als nicht in das letzte Vertragsjahr fallenden Verkäufe 379 und 386) vom Gesamtbetrag abgezogen, verbleiben 4.254.948,74 DM. Auf dieser Basis, die die Klägerin nicht benachteiligt, weil die Quote um so höher ist, je geringer der den festgestellten Mehrfach-kundenumsätzen gegenübergestellte Gesamtbetrag der Verkaufs-UPE ist, ergibt sich eine MFK-UPE Quote von 51%, und auf dieser Grundlage im Ergebnis ein einzustellender Betrag von 756,84 DM. Im letzten Vertragsjahr hat die Klägerin von der Beklagten Boni im Gesamtbetrag von 49.757,68 entsprechend Anl. K 10 erhalten, die rechnerisch unstreitig sind. Das Bestreiten der Beklagten ist insoweit erheblich, als Boni von Seiten der CA (CB und CA), also von dritter Seite in Höhe von insgesamt 13.038,08 DM gezahlt wurden, der verbleibende Betrag von 36.719,60 DM ist - weil nicht konkreten Mehrfachkunden zugeordnet - entsprechend der MFK-UPE-Quote von 51% wie vorstehend dargelegt im Ergebnis mit 18.727,00 DM zu berücksichtigen. Für das letzte Verkaufsjahr ergibt sich damit für Mehrfachkundengeschäfte eine Zwischensumme II (individueller Rohertrag einschließlich Boni, Prämien und Zuschüssen) von 271.961,09 DM. cc) Händlertypische Anteile Zur Ermittlung des Anteils aus den Neuwagenverkaufserlösen, der der Provision eines Handelsvertreters für seine handelsvertretertypische, werbende Tätigkeit entspricht, sind die Rabattbestandteile herauszurechnen, die der Händler als Gegenleistung für händlertypische – und damit handelsvertreteruntypische – Tätigkeiten und Risiken erhält (BGH Urteil vom 22.03.2006, VIII ZR 173/04, NJW-RR 2006, 1328). Teile des Händlerrabatts, durch die händlertypische Aufwendungen für die personelle und sächliche Ausstattung des Betriebs sowie für Werbung, Präsentation, Lagerhaltung und Vorführfahrzeuge abgegolten werden sollen, sind von dem Rohertrag in Abzug zu bringen, weil es sich dabei um Entgelte für Leistungen handelt, die ein Handelsvertreter typischerweise nicht oder nur gegen ein zusätzliches, neben seine Vermittlungsprovision tretendes Entgelt zu erbringen hat, das nicht in die Ausgleichsberechnung einfließt. Nur was nach Abzug des betreffenden Anteils von dem Händlerrabatt übrig bleibt, ist der Vermittlungsprovision eines Handelsvertreters vergleichbar, auf deren Grundlage der Ausgleichsanspruch zu berechnen ist (BGH Urteil vom 22.03.2006, VIII ZR 173/04, NJW-RR 2006, 1328, Senat 5 U 62/06, S. 9, 10); 5 U 63/06, S. 12,13). Hier beträgt der Grundrabatt laut Händlervertrag 12,5 %. Für Vorführwagen (2 %), Werbung (1 %), Ausstellungsraum (1%) und Verkaufspersonal (1%) erhält der Händler gemäß Anlage 1 zum Vertrag (Anl. B 3, Bl. 154, 155 d. A.) Zusatzrabatte von 5 %. Nach der Senatsrechtsprechung hat der Abzug des Zusatzrabattes durch eine dem Verhältnis von Gesamtrabatt und Zusatzrabatt (5/17,5x100 = 29 %) entsprechende Reduzierung des Roherlöses des Händlers zu erfolgen. Das verkennt die Klägerin, die sich nur 2,5% auf die UPE für Verwaltungskosten, mit denen sie aber die gemäß Anlage 1 zum Händlervertrag vergüteten Tätigkeiten meint, anrechnen lassen will. Ihre Ansicht, die Ausgestaltung der Handelsvertreterverträge, mit denen die Vertriebsstellen für AB, AD und AE an die jeweiligen Hersteller gebunden sind, belege, dass bislang als handelsvertreteruntypisch eingestufte Tätigkeiten in der Kfz-Branche-tatsächlich dem Leitbild des Handelsvertreters in der betroffenen Vertriebssparte entsprächen, ist in diesem Zusammenhang gedanklich bedeutungslos, weil aus der Gestaltung der Verträge dieser Verkaufsorganisationen für die normative Abgrenzung von händlertypischen und vertretertypischen Tätigkeiten nichts hergeleitet werden kann; die Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters (§ 86 Abs. 1 HGB) zwingt diesen zur Beachtung von Vorgaben des Unternehmers, für deren Einhaltung der Hersteller seinen Vertragshändler vergüten muss; Mustervorführwagen hat der Prinzipal dem Handelsvertreter auf eigene Kosten nach § 86a Abs. 1 HGB zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 05.02.2002 -5 U 152/00, Seite 15). Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (5 U 62/06, S. 10; 5 U 63/06, S. 13) ist der gesamte Rohertrag einschließlich Zusatzleistungen von der Reduzierung betroffen. Rechnet man die Zusatzleistungen zum Rohertrag hinzu, weil sie einen Teil der Nachlässe ausgleichen sollen, die den Rohertrag mindern, dann ist es konsequent, den sich dann ergebenden Gesamtrohertrag um den händlertypischen Teil zu senken. Dies führt im ersten Schritt zu einer Reduzierung um 78.868,72 DM (= 29 % von 271.961,09 DM). dd) Verwaltungskosten Den Verwaltungskostenabschlag, also die Herausrechnung der Vergütungsanteile für die verwaltende, d.h vermittlungsfremde Tätigkeit des Handelsvertreters (Buchführung, eigene Provisionsabrechnungen, Bestandsverwaltung, etc.), nimmt der Senat in der Regel mit 2,5 % der unverbindlichen Preisempfehlung zu den Mehrfachkunden-Geschäften (MFK-UPE) an. Das entspricht dem Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz. Soweit die Beklagte einen höheren Abzug von 3% - in der Berufungsinstanz von 3,16%, erstrebt, ist der ihr obliegende (BGH VersR 2003, 1530 ) Vortrag weder ausreichend schätzungsgeeignet, noch gibt er als nicht schlüssig Veranlassung zur Einholung eines Sachverständigengut-achtens. Denn die in der von ihr vorgelegten Anl. B 4 (Bl. 156 d. A.) enthaltenen Kosten sind nicht nur auf verwaltende, sondern auch auf werbende Tätigkeiten bezogen. Die Verpflichtung nach Ziffer 14.4 des Händlervertrags, 1% des Verkaufsumsatzes zur Werbung einzusetzen, führt nicht zu einem weiteren Abzug, worauf der Senat bereits wiederholt hingewiesen hat (vgl. 5 U 173/99, S. 16). Es handelt sich um den Einwand ersparter Aufwendungen, der grundsätzlich unbeachtlich für die Berechnung der entgangenen Provision ist (vgl. Baumbach/Hopt, a. a. O., § 89b Rz. 41). Danach ergibt sich ein Betrag von 138.885,81 DM (271.961,09 DM abzüglich 78.868,72 DM [= 29% von 271.961,09 DM] abzüglich 54.206,57 DM [= 2,5% von 2.168.262,68 DM]). b) Vorletztes Vertragsjahr (1.4.1997 bis 31.3.1998) aa) Mehrfachkunden Zu Unrecht will die Beklagte den Fall 271 (V) nicht berücksichtigen, weil es sich um einen Gebrauchtwagen gehandelt habe, der vor Veräußerung mehr als 2 Wochen zugelassen gewesen sei (Bl. 838/839). Denn das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass das Fahrzeug auf den Kunden am 6.1.1998 erstmals zugelassen war (Anlage K 80). Dagegen erinnert die Beklagte nichts. Hiernach ist der Fall Nr. 271 zu berücksichtigen, weil vom Kauf eines Gebrauchtwagens dann nicht auszugehen ist, wenn die Erstzulassung auf den später dokumentierten Käufer folgt. Die Fälle 231 (AF) und 235 (AG) sind unbeschadet des konkreten Einwandes der Beklagten nicht zu berücksichtigen, weil beide Kunden keine Mehrfachkunden sind und auch die Klägerin sie nicht in die MFK-Berechnung eingestellt hat. Die Fälle 244, 245 (O), die zwei Käufe am selben Tag durch denselben Kunden betreffen, sind entgegen der Ansicht der Beklagten zu berücksichtigen, weil Doppelkaufkunden nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 5. Juni 1996 – VIII ZR 141/95– Volvo, NJW 1996,2298, 2301) wie Stammkunden zu berücksichtigen sind, weil auch der Doppelkaufkunde dem Händler ein gesteigertes Vertrauen entgegen bringt, was auch der Senatsrechtsprechung entspricht (5 U 227/02, S. 12). Fall 256 ist zu berücksichtigen, weil die A Stammkundin ist. Fall 275 (AH), den die Beklagte herausrechnen möchte, weil der Vorkauf an AT (Fall 176, Anl. K 26, nicht AJ, wie die Beklagte vorträgt) erfolgt und zu bestreiten sei, dass es sich um Mutter und Sohn handele, ist nicht zu berücksichtigen, obwohl zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann, dass es sich um Mutter und Sohn handelt. Nach der Senatsrechtsprechung kann ein personenverschiedener Vorkauf die Stammkundeneigenschaft des Nacherwerbers begründen, wenn die erste Tätigkeit des Vertragshändlers nicht nur den Kaufentschluss des Vorkunden beeinflusst hat, sondern auch bereits des Nacherwerbers, was regelmäßig bei in häuslicher Gemeinschaft lebenden nahen Angehörigen der Fall sein wird (5 U 227/02, S. 4/5). Zur häuslichen Gemeinschaft, die sich noch nicht aus der identischen Adresse erschließt, weil – wie nicht selten – erwachsene Kinder mit ihren Eltern unter einem Dach, aber in getrennten Wohnungen leben können, hat die Klägerin aber nicht vorgetragen. bb) Zwischensumme II Hiernach ergeben sich auf Basis der Zusammenstellung der rechnerisch unstreitigen Zahlen der Klägerin gemäß Anl. K 23 aus Mehrfachkundengeschäften für das vorletzte Verkaufjahr als Stammprovision ein Betrag von 55.047,18 DM (= 692.387,83 DM [= MFK-VK von 723.953,05 abzügl. Fall AK MFK-VK 31.565,22] abzüglich 637.340,65 DM [=MFK-EK von 668.224,35 abzügl. Fall AK MFK-EK 30.883,70]. Bei den von der Klägerin mit 36.099,29 DM bezifferten Zuschüssen des vorletzten Vertragsjahres (Bl. 23 d. A. i V. m. K 13) sind nur die an Mehrfachkunden gezahlten Zuschüsse und Prämien (Großabnehmerzuschuss, Mietwagenzuschuss, Behördenzuschuss, Run-out-Prämie, Eroberungsprämie), nicht hingegen die an den Kunden 245 (O) gestellte Zusatzrechnung in Höhe von 4.232,60 € gemäß nachfolgender Aufstellung: lfd.Nr Kunde Betrag Zuschuss 242 AL 2.000,00 Eroberungsprämie 244 O 2.394,00 Großabnehmerzuschuss 245 O 1.639,00 Großabnehmerzuschuss 245 O 2.000,00 Eroberungsprämie 256 A 3.063,00 Mietwagenzuschuss 256 A 2.500,00 run-out-Prämie 265 AM 686,00 Behördenzuschuss Summe 14.282,00 in Höhe von 14.282,00 DM zu berücksichtigen. Die von der Klägerin mit rechnerisch unstreitigen 53.407,51 DM bezifferten Boni (Bl. 23 d. A. i. V. m. K 11) – das Bestreiten der Höhe durch die Beklagte ist unsubstantiiert – sind zu berücksichtigen, soweit sie nicht von Seiten Dritter gezahlt wurden (2.083,51 DM), also mit restlichen 51.324,00 DM in Höhe der MFK-UPE-Quote von 31% (MFK-UPE 772.394,11 DM / Gesamt-UPE 2.456.770,04 DM), verbleiben 15.910,44 DM. Bei den Prämien (Bl. 23 d. A. mit K 12) ohne konkrete MFK-Zuordnung ist die Zielprämie der Beklagten in Höhe von 36.000,00 DM in Höhe der MFK-UPE-Quote von 31% mit 11.160,00 DM einzustellen Es ergibt sich eine Zwischensumme II in Höhe von 96.399,62 DM. c) Drittletztes Vertragsjahr (1.4.1996 bis 31.3.1997) aa) Mehrfachkunden Die Beklagte will den Fall 219 (AX) mit der Begründung nicht berücksichtigt sehen, es handele sich um einen mehr als zwei Wochen vor Kaufabschluss zugelassenen Gebrauchtwagen. Das kann dahinstehen, weil es sich nicht um einen Mehrfachkunden handelt. Aus dem gleichen Grund ist die Rüge der Beklagten, die Fälle 172, 175, 178, 179, 181, 193, 195, 213 bis 216 dürften nicht berücksichtigt werden, weil sie jeweils einen über der UPE liegenden, mithin unrealistischen Verkaufspreis, den die Beklagte bestritten hat, aufwiesen, unerheblich.Soweit bei Bildung der MFK-Quote auf Basis der UPE auf Grundlage dieses hier nicht relevanten Vorbringens der Beklagten sich eine andere Quote ergäbe, würde mit der Beklagten der Umfang der insgesamt zu berücksichtigenden Verkaufsfälle geringer angenommen, nötigt dies nicht zur Entscheidung, ob die gerügten Fälle zu Recht zu den Verkäufen des drittletzten Jahres zu rechnen sind. Denn die Quote ist – der Beklagten günstig – um so niedriger, je höher der Gesamtumsatz angenommen wird. Die Fälle 167, 170, 183, 197, 198, 205 und 206 sind entgegen der Ansicht der Beklagten als Umsätze mit der A, die als Stammkunde anzusehen ist, zu berücksichtigen. Fall 189 (Z1) ist zu berücksichtigen, der Vorkauf betraf keinen Gebrauchtwagen. Nach den Feststellungen des Landgerichts (unter 4.3.3, S. 31 oben) hatte der Vorkauf [von der Klägerin in K 26 auf den 14.01.1994 datiert, tatsächlich ist maßgeblicher Vorkauf der Fall 111 (K 29, 31), was das Landgericht gesehen hat] einen Neuwagen zum Gegenstand, der einen Monat zuvor zugelassen, für den aber eine Kilometerleistung von Null angegeben worden ist. Hiernach liegt ein atypischer Vorführwagen und ein dem Kauf eines Wagens mit Tageszulassung als einer besonderen Form des Neuwagengeschäfts (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 – VIII ZR 7/95 (Fiat/Lancia), NJW 1996, 2302, 2304) vergleichbarer und damit zu berücksichtigender Fall vor. Fall 209 ist auf die Rüge der Beklagten nicht einzustellen. Die Ansicht des Landgerichts, der Vorkauf (Fall 207) sei, was für die Stammkundeneigenschaft ausreiche, als von einem Verwandten des Käufers vorgenommen zu berücksichtigen, weil der Vorkäufer den selben Nachnamen trage und die Anschriften übereinstimmten, trägt seine Wertung nicht, weil die Adressidentität für die häusliche Gemeinschaft, auf die es ankommt, nichts besagt. Gleiches gilt für Fall 227, Vorkauf ist Fall 160. Bei den Kunden gleichen Namens und ausweislich der Rechnungen gleicher Anschrift soll es sich laut Klägerin um Eheleute handeln, die häusliche Gemeinschaft innerhalb des Hauses, zu der die Klägerin nicht vorgetragen hat, erschließt sich aus diesen Umständen aber nicht, weshalb eine Beweisaufnahme als auf Ausforschung gerichtet zu unterbleiben hatte. Schon nach dem angefochtenen Urteil ist Fall 211 (Kundin F) nicht zu berücksichtigen. (LGU 31). bb) Zwischensumme II Die Auflistung der Verkäufe des drittletzten Vertragsjahres ist K 26, der als erstes Blatt Anl. K 83 voranzustellen ist, zu entnehmen. In diesem Vertragsjahr spielen Finanzierungsnachlässe der Beklagten in Höhe 0,51% bis 0,9% [die abweichende Feststellung des Landgerichts unter 4.3.1.S. 30: 0,76% bindet als in sich – durch Verweis auf die Rechnungen der Beklagten K 27 – widersprüchlich nicht im Sinne von § 314 ZPO) eine Rolle, die zu geringeren Einkaufspreisen führen, weshalb das Landgericht der Klägerin folgend gemeint hat, die Finanzierungsnachlässe der Beklagten seien zu berücksichtigen. Das entspricht nicht der früheren Senatsrechtsprechung, nach der Finanzierungsnachlässe eine nicht zu berücksichtigende vertragshändlertypische Vergütung deshalb darstellten, weil der Handelsvertreter dem Prinzipal die zu verkaufende Ware nicht vorab zu bezahlen hat (vgl. Senatsurteil 5 U 152/00, S. 12). Ob daran im Sinne der neuen Senatsrechtsprechung festzuhalten wäre, weil der Nachlass zusätzlich auf die UPE gewährt wurde, kann offenbleiben. Die Berücksichtigungsfähigkeit scheitert daran, dass nach dem Vorbringen der Beklagten die Finanzierungsnachlässe abgeschafft wurden, damit übereinstimmend spielten sie im letzten und vorletzten Vertragsjahr auch keine Rolle, sie sind daher als in Zukunft ausgeschlossen nicht in die Prognose einzubeziehen (vgl. 5 U 62/06, S. 9 oben). Infolgedessen ist die in den Rechnungen der Beklagten an die Klägerin genannte ”Zwischensumme I” [als der um den Rabattsatz (17,5%) auf die UPE ermäßigten Preis] maßgeblich. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass die von der Klägerin in Anl. K 26 mitgeteilte MFK-UPE (850.418,25 DM) um die UPE für die Nr. 209, 211 und 227 zu kürzen ist (850.418,25 DM abzüglich 37.521,73 DM abzüglich 36.826,10 DM abzüglich 36.434,79 DM); hiernach ergeben sich als MFK-UPE 739.635,63 DM. Dieser Betrag ist um 17,5 % zu kürzen, um die MfK-Einkaufspreise zu ermitteln (739.635,63 DM abzüglich 129.436,24 DM), es ergeben sich 610.199,39 DM. Die Differenz zu den um die laufenden Nummern 209 und 211, 227 bereinigten MfK-Verkaufspreisen (720.867,27 DM abzüglich 32.866,58 DM abzüglich 33.323,48 DM abzüglich 30.862,25 DM) von 623.814,96 DM führt zu einem Rohertrag ohne Zuschüsse, Prämien und Boni von 13.615,57 DM. Bei den von der Klägerin mit 56.094,45 DM DM bezifferten Zuschüssen des vorletzten Vertragsjahres (Bl. 23 d. A. i V. m. K 16) sind nur die an Mehrfachkunden gezahlten Zuschüsse und Prämien (Großabnehmerzuschuss, Mietwagenzuschuss, Leasingzuschuss und Zulassungsprämien) zu berücksichtigen.Keine Berücksichtigung können darüber hinaus von Leasingunternehmen gezahlte Provisionen finden, wenn sie nicht als Weiterleitung der Herstellersubvention erkennbar sind. Das ist bei der zu Fall 159 vorgelegten „Provisionszahlung” der Leasinggesellschaft AN nicht erkennbar. Der Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung, mit den Firmen AN und AO gebe es keine Rahmenvereinbarungen mehr, auch nicht im Hinblick auf die Erstattung von Leasingzuschüssen, hindert hingegen die Berücksichtigung der Zuschüsse nicht grundsätzlich. Denn in diesem Zusammenhang ist allein entscheidend, dass – wenn es sich auch um andere Leasinggesellschaften handeln mag - insoweit künftige, über Leasinggesellschaften an den Vertragshändler gehende Zahlungen als jeweils marktangepasste Verkaufsförderung der Beklagten zu erwarten und diese beim Provisionsverlust zu berücksichtigen sind.Dies führt zu auf Mehrfachkunden entfallenden Zuschüssen lfd.Nr Kunde Betrag Art 167 A 1.806,00 Mietwagenzuschuss 170 A 1.806,00 Mietwagenzuschuss 177 U 2.326,96 Leasingzuschuss 183 A 1.846,00 Mietwagenzuschuss 186 AP 2.000,00 Leasingzuschuss 189 Z1 1.871,00 Großabnehmerzuschuss 190 W 1.499,93 Leasingzuschuss 196 AQ 2.000,00 Leasingzuschuss 197 A 1.829,00 Mietwagenzuschuss 198 A 1.888,00 Mietwagenzuschuss 205 A 2.228,00 Mietwagenzuschuss 206 A 2.178,00 Mietwagenzuschuss 208 AR 2.000,00 Zulassungsprämie Summe 25.278,89 in Höhe von 25.278,89 DM. Prämien im drittletzten Vertragsjahr (Bl. 23 d. A. i. V. m. Anl. K 15) beliefen sich auf 2.000,00 DM und sind – da keinem Mehrfachkunden zugeordnet - auf Basis der MFK-UPE-Quote (739.635,63/2.687.657,30 [= 2.798.439,92 (Gesamt-UPE) abzüglich 37.521,73 DM (UPE Fall 209), abzüglich 36.826,10 DM (UPE Fall 211), abzüglich 36.434,79 DM (UPE Fall 227)] von 28% mit 560,00 DM einzustellen. (Zulassungs-)Boni des drittletzten Vertragsjahres, von der Klägerin mit 40.419,00 DM (Bl. 23 d. A. i. V. m. Anl. K 14) beziffert – das Bestreiten der der Höhe durch die Beklagte ist unsubstantiiert – , sind auf Basis der MFK-Quote von 28% in Höhe von 11.474,12 DM zu berücksichtigen. Es ergibt sich im drittletzten Vertragsjahr eine Zwischensumme II in Höhe von 50.928,58 DM (13.615,57 DM zuzgl. 25.278,89 DM zuzgl. 560,00 DM zuzgl. 11.474,12 DM). d) Viertletztes Vertragsjahr (1.4.1995 bis 31.3.1996) aa) Mehrfachkunden: Fall 111 (Z1) ist, weil es sich aus den zum drittletzten Vertragsjahr bei Fall 189 genannten Gründen um einen Neuwagenkauf handelt, als Mehrfachkunde zu berücksichtigen. Der Einwand der Beklagten, die Fälle 102 bis 104, 113, 117, 118, 122, 123, 130, 135, 137, 149 bis 151, 153 und 156 seien wegen Verkaufspreisen gleich oder höher als die UPE unrealistisch und nicht zu berücksichtigen, greift nicht durch; auf das insoweit zum drittletzten Vertragsjahr Ausgeführte wird verwiesen, es handelt sich nach der Aufstellung der Klägerin in Anl. K 29 schon nicht um Mehrfachkunden. Der Einwand der Beklagten, die mit der A (Fälle 105, 107, 126 bis 129, 136, 145, 147, 155, 157 und 158). getätigten Geschäfte seien nicht als Stammkundengeschäfte zu zählen, ist nach dem Vorgesagten unerheblich, die Fälle sind zu berücksichtigen. bb) Zwischensumme II Auch hier hat das Landgericht lediglich die um die Finanzierungsnachlässe verminderten Einkaufspreise berücksichtigt, was auf die Rüge der Beklagten zu korrigieren ist. Dies ergibt auf Basis der von der Klägerin in Anl. K 29 betragsmäßig unstreitigen Zahlen für das viertletzte Vertragsjahr, dass die MFK-UPE um 17,5 % zu ermäßigen ist, um die MfK-Einkaufspreise zu erhalten (736.460,98 DM abzüglich 128.880,67 DM = 607.580,31 DM).Die MfK-Verkaufspreise liegen mit 586.859,59 DM unter den Einkaufspreisen, es ergibt sich ein negativer Rohertrag von 20.720,72 DM. Zuschüsse sind von der Klägerin in Höhe von 50.459, 23 DM geltend gemacht (Bl. 23 d. A. i. V. m. Anl. K 19).Auf Stammkunden entfallen wie nachstehend dargestellt berücksichtigungsfähige Zuschüsse (für Mietwagen und Großabnehmer) lfd.Nr Kunde Betrag Zuschuss 105 A 3.442,00 Mietwagenzuschuss 107 A 5.305,00 Mietwagenzuschuss 126 A 2.219,00 Mietwagenzuschuss 127 A 2.107,00 Mietwagenzuschuss 128 A 2.107,00 Mietwagenzuschuss 129 A 2.107,00 Mietwagenzuschuss 136 A 2.203,00 Mietwagenzuschuss 141 AS 1.323,00 Großabnehmerzuschuss 145 A 2.199,00 Mietwagenzuschuss 147 A 2.268,00 Mietwagenzuschuss 152 A 2.371,00 Mietwagenzuschuss 155 A 312,00 Mietwagenzuschuss 157 A 773,00 Mietwagenzuschuss 158 A 1.834,00 Mietwagenzuschuss Summe 30.570,00 in Höhe von lediglich 30.570,00 DM, während die Zuschüsse für die Fälle 101, 106, 108, 112, 119, 139 und 140 nicht Stammkunden betreffen und in den Fällen 116 und 146 zwar Stammkunden vorliegen, es sich bei den insoweit in Ansatz gebrachten Zuschüssen aber nicht um als Weiterleitung einer Herstellersubvention erkennbare, sondern nicht berücksichtigungsfähige Provisionszahlungen der AN handelt. Berücksichtigungsfähige Prämien (Schnellstart ´95, Frühlingsoffensive, Zulassungsprämie 400 – Lagerbereinigung, Bestellplan C 400) sind in Höhe von 52.100,00 DM geltend gemacht (Bl. 23 d. A. i. V. m. Anl. K 18) und in Höhe der MFK-UPE-Quote (736.460,98 / 2.145.930,87) von 34% mit 17.880,17 DM zu berücksichtigen. (Zulassungs-)Boni des viertletzten Vertragsjahres sind in Höhe von 67.380 DM (Bl. 23 d. A. i. V. m. Anl. K 17) geltend gemacht und mit der MFK-UPE-Quote von 34% in Höhe von 22.909,20 DM einzustellen Es ergibt sich im viertletzten Vertragsjahr eine Zwischensumme II in Höhe von 50.638,65 DM (-20.720,72 DM zuzgl. 30.570,00 DM zuzgl. 17.880,17 DM zuzgl. 22.909,20 DM). e) Fünfletztes Vertragsjahr (1.4.1994 bis 31.3.1995) aa) Mehrfachkunden Die Rüge der Beklagten, bestimmte Geschäfte dürften nicht berücksichtigt werden, weil der Verkaufspreis höher als die oder gleich der UPE gewesen und deshalb unrealistisch sei (Fälle 1, 9, 16, 17, 24, 31 bis 33, 39, 40, 42, 43, 45, 50, 51, 57, 60, 67, 75, 79, 82, 89 und 92) ist mit Ausnahme des Falles 43 schon deshalb unerheblich, weil er keine Mehrfachkunden betrifft. Fall 43 (Anl. K 34 und K 92) ist hingegen zu berücksichtigen, auf das zum letzten Vertragsjahr zu den Fällen 327, 341, 351 und 369 Ausgeführte (S. 16, 17) wird verwiesen. Der Einwand, im Fall 28 (AT) liege ein nicht berücksichtigungsfähiger Gebrauchtwagenkauf vor, ist, weil keinen Mehrfachkunden betreffend, unerheblich. Die Verkäufe an die A als „hauseigene“ Autovermietung sind entgegen der Ansicht der Beklagten zu berücksichtigen (Verkäufe Nr. 5, 6, 7, 13, 18, 19, 36, 59, 69, 70 bis 72, 90, 94, 95), der in diesem Zusammenhang gerügte Fall 96 betrifft den Kunden AA, der unstreitig zu berücksichtigen ist. Die Verkaufsfälle Nr. 47 und 48 (AU GmbH) bzw. 26 und 27 (AV und AW) sind unter dem Gesichtspunkt des Doppelkaufs dieser Kunden aus den vorstehend zu den Fällen 244, 245 des vorletzten Vertragsjahres genannten Gründen (S. 26 des Urteils) beachtlich. bb) Zwischensumme II Zu Recht wendet die Beklagte ein, dass das Landgericht für bestimmte Verkaufsfälle gewährte Finanzierungsnachlässe auf die Einkommenspreise berücksichtigt habe. Der Einwand ist aus dem beim drittletzten Vertragsjahr genannten Gründen erheblich, weshalb die MfK-Einkaufspreise wieder auf Grundlage der MFK-UPE, wie sie von der Klägerin in Anl. K 32 mitgeteilt und betragsmäßig unangegriffen geblieben sind, nach Abzug von 17,5 % zu ermitteln sind. Dann ergeben sich bei einer MfK-UPE von 828.719,22 DM abzüglich 145.025,86 DM MfK-Einkaufspreise von 683.693,36 DM; bei MfK-Verkaufspreisen von 732.369,18 DM beträgt der Rohausgleich 48.675,82 DM. Zuschüsse sind von der Klägerin in Höhe von 81.466,59 DM geltend gemacht (Bl. 23 d. A. i. V. m. Anl. K 22), auf Stammkunden entfallen wie nachstehend dargestellt berücksichtigungsfähige lfd.Nr Kunde Betrag Zuschuss 5 A 1.230,51 Mietwagenzuschuss 6 A 2.616,09 Mietwagenzuschuss 7 A 1.745,65 Mietwagenzuschuss 13 A 2.668,70 Mietwagenzuschuss 18 A 1.744,00 Mietwagenzuschuss 19 A 1.647,00 Mietwagenzuschuss 36 A 2.709,00 Mietwagenzuschuss 59 A 1.647,00 Mietwagenzuschuss 69 A 2.404,00 Großabnehmerzuschuss 70 A 2.337,00 Großabnehmerzuschuss 71 A 2.803,00 Mietwagenzuschuss 72 A 2.133,00 Großabnehmerzuschuss 90 A 3.515,00 Großabnehmerzuschuss 94 A 2.174,00 Großabnehmerzuschuss 95 A 2.149,00 Großabnehmerzuschuss Summe 33.522,95 33.522,95 DM, während die Zuschüsse in den Fällen 4, 11, 12, 15, 24, 28, 30, 32, 35, 38, 46, 49, 51, 54 [in Anlage K 32 nicht erwähnt], 55, 58, 62, 63, 77, 80, 86, 88, 93, 97 und 100 außer Betracht bleiben müssen, weil sie nicht Stammkunden betreffen, des weiteren die Zuschüsse in den Fällen 26, 27, 47, 48 und 96, bei denen es sich nicht um als Weiterleitung einer Herstellersubvention erkennbare, somit nicht berücksichtigungsfähige Provisionszahlungen der AN handelt. Das gilt auch für zwei weitere betreffend Fall 70 ausgewiesene Zuschüsse. Berücksichtigungsfähige Prämien (Schnellstart ´95, Frühlingsoffensive, Sommeraktion, Heißer Herbst, Sondernachlass 400-Fhzg) sind in Höhe von 64.957,00 DM geltend gemacht (Bl. 23 d. A. i. V. m. Anl. K 21) und in Höhe der MFK-UPE-Quote (828.719,22 / 3.389.907,47) von 24% mit 15.879,82 DM zu berücksichtigen. (Zulassungs- und Jahres-)Boni sind mit betragsmäßig nicht angegriffenen 101.182,00 DM (Bl. 23 i. V. m. K 20) in Ansatz gebracht und mit dem rechnerisch zutreffenden Gesamtbetrag von 101.137,00 DM und in Höhe der MFK-Quote von 24% mit 24.724,62 einzustellen. Es ergibt sich im fünftletzten Vertragsjahr eine Zwischensumme II in Höhe von 122.803,21 DM (48.675,82 DM zuzgl. 33.522,95 DM zuzgl. 15.879,82 DM zuzgl. 24.724,62 DM). 4. Das letzte Vertragsjahr kann dann mit dem Faktor 5 multipliziert werden, wenn es keinen atypischen Verlauf genommen hat (BGH-Renault II - BB 1997, 852, 854 , linke Spalte 2. Abs.) und die Mehrfachkundenquote annähernd gleichgeblieben ist (BGH, wie vor, Seite 853 unten). Wie aus den späteren Darlegungen in der vorgenannten Entscheidung folgt, ist mit dem atypischen „Verlauf" des letzten Vertragsjahres eine eventuelle deutliche Abweichung des Jahresergebnisses vom Durchschnittsergebnis der letzten Vertragsjahre gemeint. Weil bei annähernd gleichem Umsatz und annähernd gleicher Mehrfachkundenquote auch der Mehrfachkundenumsatz betraglich annähernd gleich ist, genügt dessen Feststellung für einen längeren Zeitraum. Als Beurteilungszeitraum sind die letzten fünf Jahre vor Vertragsbeendigung maßgeblich. Dies entspricht einem Nachkaufintervall, wie es sich in der ständigen Rechtsprechung als fiktive Größe durchgesetzt hat (vgl. BGH-Renault I - ZIP 1987, 1383 ; BGH-Renault II - BB 1997, 852, 853 ). Die folgende Tabelle zeigt die maßgeblichen Zahlen und belegt, dass das letzte Vertragsjahr einen deutlich atypischen Verlauf genommen hat: Vertragsjahr EK-MFK VK-MFK MFK-UPE Zuschüsse Prämien Boni Zwischen-summe 1.4.98 bis 31.3.99 1.788.710,34 1.996.273,19 2.168.262,68 44.914,40 756,84 18.727,00 271.961,09 1.4.97 bis 31.3.98 637.340,65 692.387,83 772.394,11 14.282,00 11.160,00 15.910,44 96.399,62 1.4.96 bis 31.3.97 610.199,39 623.814,96 739.635,63 25.278,89 560,00 11.474,12 50.928,58 1.4.95 bis 31.3.96 607.580,31 586.859,59 736.460,98 30.570,00 17.880,17 22.909,20 50.638,65 1.4.94 bis 31.3.95 683.693,36 732.369,18 828.719,22 33.522,95 15.879,82 24.724,62 122.803,21 4.327.524,05 4.631.704,75 5.245.472,62 148.568,24 46.236,83 93.745,38 592.73 Der Senat hält es daher im vorliegenden Fall für gerechtfertigt, auf den gesamten 5-Jahreszeitraum abzustellen. Als Zwischensumme III errechnet sich für den 5-Jahreszeitraum ein Betrag von 289.702,30 DM VK-MFK 4.631.704,75 DM EK-MFK 4.327.524,05 DM Rohertrag 304.180,70 DM + 148.568,24 DM + 46.236,83 DM + 93.745,38 DM Zwischensumme II 592.731,15 DM Händlertyp. Händlertyp. 29 % von Anteile 171.892,03 DM Anteile II 2,5% von Verwaltung 131.136,82 DM Verwaltung MFK-UPE Zwischensumme III 289.702,30 DM 5. Der so ermittelte voraussichtliche Provisionsverlust der Klägerin in den fünf Jahren nach Vertragsende ist im Rahmen der Billigkeitsbetrachtung zunächst um den Anteil zu kürzen, um den ihr Umsatz nicht durch eigene Bemühungen bestimmt ist, sondern an den Verkaufsaktivitäten des Herstellers partizipiert (Sogwirkung der Marke). Gemäß § 89b Abs.1 Nr.3 HGB ist der Anspruch um 35% aus Billigkeitsgründen herabzusetzen. Auf den sogenannten Markensog entfallen 25%. Der Senat schätzt gemäß § 287 Abs.2 ZPO i.V.m. § 287 Abs.1 Satz 1 ZPO den Einfluss der Marke auf den Kaufentschluss der Mehrfachkunden gegenüber der Tätigkeit des Vertragshändlers als weniger bedeutsam. Die Berücksichtigung mit 25% ist bereits früher höchstrichterlich gebilligt worden (BGH – Renault I – ZIP 1987, 183) und entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats in zahlreichen Ausgleichsverfahren gegen die Beklagte (vgl. zuletzt 5 U 62/06, S. 10/11; 5 U 63/06, S. 17/18). Hiervon könnte nur aus Gründen der Rechtssicherheit bei Vorliegen neuer Aspekte von deutlicher Bedeutung abgewichen werden. Die Einholung eines Gutachtens auf den Antrag der Beklagten hatte zu unterbleiben (§ 287 Abs.2 ZPO i. V. m. § 287 Abs.1 Satz 2 ZPO), weil die wissenschaftliche Aufklärung des Käuferverhaltens mit Kosten verbunden ist, die zu dem zusätzlich beanspruchten Billigkeitsabschlag in keinem sinnvollen Verhältnis stehen. Offen bleiben kann, ob die Einflüsse auf die Kaufentscheidung überhaupt jeweils messbar von einander abgrenzbar sind oder es sich vielmehr um überlagernde und wechselseitig verstärkende Faktoren handelt, wie auch unterbewusste Motive für einen Kaufentschluss mit einem Marktforschungsgutachten schwerlich erfasst werden können (vgl. 5 U 62/06, S. 10/11). Ein Abschlag wegen der Übernahme der D-Vertretung durch die Klägerin ist nicht gerechtfertigt, weil es an der Vergleichbarkeit der Marken fehlt, bisherige C-Stammkunden werden aller Voraussicht nach nicht D-Fahrzeuge kaufen, so dass die Klägerin die schon geknüpften Kundenkontakte nicht in jedem Fall erfolgreich wird ausnutzen können. Ein weiterer Abschlag wegen des von der Beklagten erhobenen Betrugsvorwurfs in Zusammenhang mit der vorfristigen Veräußerung von Fahrzeugen, die zunächst auf die A zugelassen wurden und für die die Klägerin einen Großabnehmerzuschuss erhalten hat, ist nicht gerechtfertigt. Dahinstehen kann, ob der Beweiswürdigung des Landgerichts, das sich davon überzeugt gezeigt hat, die vorfristigen Weiterverkäufe seien jeweils mit Zustimmung der Beklagten (S. 9 unter II heißt es insoweit offensichtlich unrichtig ”Klägerin”) erfolgt, zu folgen ist. Verneinendenfalls wäre eine Neufeststellung der Tatsachen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs.2 ZPO) nicht geboten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten in letzter Konsequenz ein Schaden entstanden ist, weil schon nicht dargelegt ist, bezuschusste Verkäufe hätten im Ergebnis einen wirtschaftlichen Verlust der Beklagten zur Folge, ferner nicht, dass die Beklagte den entsprechenden Verkauf in jedem Fall auch ohne Zuschuss hätte realisieren können. Demgegenüber haben die vorfristigen Verkäufe zum Absatzerfolg der Klägerin und der Beklagten selbst dann beigetragen, wenn die Klägerin die Beklagte über die beabsichtigte Einhaltung der Zuschussbedingungen getäuscht haben sollte.Bereits das Landgericht hat es in diesem Zusammenhang ”aufgrund eigener kaufmännischer Erfahrung” für unvorstellbar gehalten, dass die Beklagte die Gelegenheit für Verkäufe ungenutzt gelassen hätte, weil die Haltefrist noch nicht verstrichen gewesen sei. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung gerügt, die Kammer habe insoweit nicht dargelegt, worauf sie ihre Erfahrung gestützt habe, was weder mit den Parteien erörtert noch den Urteilsgründen zu entnehmen sei. Die Rüge der Beklagten ist schon nicht zulässig ausgeführt, denn sie legt nicht dar, was sie im Falle der Erörterung vorgetragen hätte. Soweit sie darauf verweist, es mache für sie keinen Sinn, Mietwagenzuschüsse an einen Händler auszuzahlen, der bereits einen Käufer in der ”Hinterhand” habe, ist das nicht überzeugend, weil nicht ersichtlich ist, der Käufer habe sich in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Höhe etwaiger Preisnachlässe des Händlers gebunden, während der Verkauf eines hergestellten Fahrzeugs ökonomisch jedenfalls noch Sinn macht, wenn kein Verlust damit verbunden ist. Deshalb es nicht gerechtfertigt, in diesem Zusammenhang aus Billigkeitsgründen den Ausgleichsanspruch herabzusetzen, zumal, sollte der Vorwurf der Vertragswidrigkeit zutreffen und die Klägerin vertragswidrig Zuschüsse erlangt haben, es der Beklagten unbenommen ist, diese zurückzufordern, wie dies die vertraglichen Bestimmungen für die Zuschussgewährung vorsehen. Dass die Klägerin insolvent wäre und einen etwaigen Rückforderungsanspruch der Beklagten nicht erfüllen könnte, was im Rahmen der Billigkeitsentscheidung eine andere Entscheidung gebieten könnte, ist nicht dargelegt und nicht ersichtlich.Auf diesen Gesichtspunkt musste der Senat nicht vorab hinweisen, weil in der mündlichen Verhandlung ganz deutlich geworden ist, dass der Senat im Ergebnis nicht von einem ”Ausschluss” des Ausgleichsanspruchs der Klägerin ausgeht. Hiernach kommt es auf das von der Beklagten unterhaltene Meldekartensystem, darauf, ob die Klägerin für die fraglichen Verkäufe Meldekarten an die Beklagte gesandt hat und jedenfalls deshalb eine Täuschungsabsicht zu verneinen wäre, ob deren Erhalt von der Beklagten erstinstanzlich substantiiert bestritten worden bzw. dahingehender Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz neu und gegebenenfalls zuzulassen ist (§ 531 Abs. 2 ZPO) und sie sich weiter darauf berufen kann, Meldekarten seien ohne Information der für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zuständigen Stellen nur in ihrer Abteilung Statistik verarbeitet worden, ebenso wenig an, wie darauf, ob die A gezielt zwischengeschaltet war, was die Beklagte im Schriftsatz vom 2.11.2005 (Bl. 1015 d. A.) für die Fahrzeuge Nr. 12 und 25 der Tabelle (Bl. 84 d. A) unbeschadet der weiteren Frage, ob dieser Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre, behauptet. Der Ausgleichsanspruch war ausnahmsweise im Hinblick darauf weiter herabzusetzen, dass mit dem Mehrfachkunden A, der zwar rechtlich selbständig, aber der Klägerin verbunden ist, weil deren Geschäftsführer neben dem Zeugen Z1 Gesellschafter der A sind, in den letzten fünf Jahren vor der Vertragsbeendigung mit Ausnahme des vorletzten Vertragsjahres – dort nur 1 von 19 Geschäften - ein nicht unerheblicher Teil der Mehrfachkundengeschäfte zustande gekommen waren. Angesichts dieser Verbindung kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Zahl der Geschäfte im Prognosezeitraum unverändert hoch geblieben ist, weil anzunehmen ist, dass A den Bedarf an Fahrzeugen auch anderweit zu decken gesucht hat. Der Senat schätzt (§ 287 Abs. 2 ZPO) den vorzunehmenden Abschlag auf 10%, nicht aber höher, weil bei wertender Gesamtschau im Rahmen der Billigkeitsprüfung der prozentuale Anteil der Geschäfte der A am gesamten Mehrfachkundenumsatz der Klägerin nur einen Aspekt darstellt (vgl. Senatsurteil vom 30.01.2001 - 5 U 173/99, S. 25), ohne weitergehende Abzüge zu rechtfertigen.Eines dahingehenden Hinweises bedurfte es nicht, weil der Senat die Höhe des Billigkeitsabschlages in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend beantwortet hat. 6. Danach errechnet sich der Ausgleichsanspruch wie folgt: Zwischensumme IV 289.702,30 DM - 101.395,81 DM 35% Billigkeit Zwischensumme V 1 88.306,50 DM abgezinst nach Gillardon (52,9907/60) 166.308,22 DM zzgl 16% Ust 26.609,31 DM Ergebnis 192.917,53 DM umgerechnet 98.637,17 € 7. Eine Herabsetzung gemäß § 89b Abs. 2 HGB hat nicht zu erfolgen, die Kappungsgrenze ist nicht überschritten. Die Jahresdurchschnittsprovision auf Basis von 17,5 % der Gesamtverkaufs-UPE der letzten fünf Vertragsjahre nach Abzug der händlertypischen Vergütungsanteile von 29% ohne Zusatzleistungen ist höher selbst dann, wenn in den einzelnen Jahren auf die Rüge der Beklagten folgende Fälle unberücksichtigt bleiben - im letzten Vertragsjahr: 291, 362, 366, 384, 387, 407, 410, 413, 414, 415, 371, 382, 386, 388, 392, 393, 396, 397, 399, 402, 403, 404, 405 und 406, - im vorletzten Vertragsjahr: 231, 235 und 275, - im drittletzten Vertragsjahr: 219, 172, 175, 178,179, 181, 193, 195, 213, 214, 215, 216, 209, 227 und 211, - im viertletzten Vertragsjahr: 102, 103, 104, 113, 117, 118, 122, 123, 130, 135, 137, 149, 150, 151, 153 und 156, - im fünftletzten Vertragsjahr: 1, 9, 16, 17, 24, 31, 32, 33, 39, 40, 42, 45, 50, 51, 57, 60, 67, 75, 79, 82, 89, 92 und 28, denn es ergibt sich dann 1.4.98 bis 31.3.99 4.142.621,20 DM 1.4.97 bis 31.3.98 2.343.109,17 DM 1.4.96 bis 31.3.97 2.239.083,39 DM 1.4.95 bis 31.3.96 1.646.809,01 DM 1.4.94 bis 31.3.95 2.666.312,23 DM ein mit Summe 13.037.935,00 DM 165.654,83 € über dem Jahres-Durchschnitt 2.607.587,00 DM errechneten Stammprovision 17,5 % 456.327,73 DM abzgl. 29 % der Stammprovision 132.335,04 DM Zwischenergebnis 323.992,68 DM Ergebnis 165.654,83 € Ausgleichsanspruch vor Abzinsung und Umsatzsteuer liegender Betrag. 8. Der Endbetrag ist – wie vom Landgericht zuerkannt - mit 5% ab Vertragsbeendigungsfolgetag (1.04.1999) verzinslich (§§ 352, 353 HGB). 9. Der Schriftsatz der Beklagten vom 30. 03.2007 gab keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der verfahrensfehlerfrei geschlossenen mündlichen Verhandlung (§§ 525, 296a, 156 ZPO).Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten beruht auf §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung auch des Teilvergleiches der Parteien betreffend das widerklagend verfolgte Mietzinsbegehren hinsichtlich des Geräts E in der Berufungsinstanz.Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, - hinsichtlich der mit dem Teilvergleich der Endentscheidung unterstellten Kosten – auf § 91a Abs 1 Satz 1 ZPO.Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO angesichts des Charakters der Ausgleichsnorm als Billigkeitsregelung nicht gegeben sind. Eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Anwendbarkeit des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB liegt im Hinblick darauf nicht vor, dass die maßgebliche EG-Richtlinie vom 18.12.1986, 86/653 (31986 L0653) bei der Endscheidung vom 06.07.1967 - VII ZR 35/65 (BGHZ 48, 222) noch nicht erlassen war und nicht beachtet werden konnte.