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Urteil

5 U 205/07

OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0706.5U205.07.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Dezember 2007 verkündete Urteil der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Dezember 2007 verkündete Urteil der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der A - AG i. L., die nach Verschmelzung zur Neugründung mit einem anderen Unternehmen Gesamtrechtsnachfolger der früheren A - AG (nachfolgend: A) geworden ist, gegen die Beklagte, die ehemalige B AG (künftig die Beklagte), in erster Linie einen aktienrechtlichen Differenzhaftungsanspruch geltend, nachdem die Beklagte sich im Jahr 1999 an einer Sachkapitalerhöhung der A beteiligt hatte, wobei nach dem Vorbringen des Klägers der Wert der von der Beklagten eingebrachten Sacheinlage die Höhe des dafür festgesetzten Ausgabebetrages nicht erreichte. Die A und die Beklagte schlossen eine Grundsatzvereinbarung vom 11. Februar 1999 (Anlage K 3 in ges. Ordner), auf die wie auf sämtliche im weiteren bezeichneten Aktenstellen wegen inhaltlicher Einzelheiten verwiesen wird, die unter 1. als Transaktionsziel und -struktur definiert, dass A von der Beklagten sämtliche Geschäftsanteile an deren Tochtergesellschaften B1 - GmbH (B1), und B2GmbH (B2) sowie 50,0 % der Aktien der D - AG (D), jeweils mit wirtschaftlicher Wirkung ab 1. Oktober 1998 übernehme. Nach Durchführung jeweiliger Due-Diligence hinsichtlich der drei Unternehmen, Bewertungen von F bezüglich B1 und B2 (Anlagen K 15, K 16, Bl. 290 ff. d. A.) und Untersuchung zur Bewertung der Sacheinlagen durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Anlage K 4 in ges. Ordner), Korrespondenz der anwaltlichen Berater der A und der Rechtsabteilung der Beklagten (Anlage B 2 bis B 9, in ges. Ordner) schlossen die Parteien zu notarieller Urkunde eines in der Schweiz ansässigen Notars den Transaktionsvertrag (Anlage K 1 in ges. Ordner, künftig: TV), dessen Präambel lautet: ”Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Übertragung auf A wird B einen Zuschuss zu den nach heutigem Bestand von den Parteien erwarteten Kosten der Restrukturierung und den bis zum Abschluss der von B bereits eingeleiteten Restrukturierung erwarteten Verlusten der einzubringenden Bereiche leisten. A übernimmt die Führungsverantwortung für diese Bereiche und die Fortsetzung ihrer Restrukturierung. Die Parteien gehen davon aus, dass sich für A aus der Durchführung der Transaktion keine Belastung des Ergebnisses oder der Liquidität in den Geschäftsjahren bis 30.09.2001 ergeben soll und B über die genannten Zuschüsse hinaus vom Grundsatz her keine Belastung mit Risiken der eingebrachten Unternehmen aus der Zeit vor dem 01.10.1998 übernimmt ….“. Der TV sah unter § 1 die Einbringung von jeweils 99,9 % des Stammkapitals der B2 sowie der B1 und von 35.000 Aktien der D im Nominalwert von 35 Mio. DM (25 % des Grundkapitals), gemäß § 2 Ziff. 2. war A verpflichtet, von einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung gegen Bar – oder Sacheinlage um bis zu 89.476.078,00 € Gebrauch zu machen, § 2 Ziff. 1. TV enthielt die Regelung, dass der Verkehrswert der von der Beklagten zu erbringenden Einlage 209.586.211,50 € und der Wert für eine nennwertlose A-Stückaktie auf Grundlage des Börsenkurses unter Berücksichtigung eines Aufschlags auf den Börsenkurs 60,00 € beträgt, der zugleich den Ausgabebetrag darstellte, ferner, dass der Beklagten für die Erbringung ihrer Sacheinlage 3.493.103 A-Aktien (33,29 % am erhöhten Grundkapital von nunmehr 268.251.917,30 €) zustehen. In § 10 TV trafen die Vertragsparteien besondere Vereinbarungen u. a. hinsichtlich der D, nach Ziff. 2. a) aa) verkaufte die Beklagte A unter aufschiebenden Bedingungen weitere 35.000 Aktien der D im Nominalwert von 35 Mio. DM (25 % der Aktien der D), sog. 2. Tranche, Zug um Zug gegen Zahlung eines Kaufpreises von 325 Mio. DM zuzüglich Zinsen, der spätestens am 01.04.2000 zur Zahlung fällig sein sollte, sowie gemäß bb) eine zusätzliche Aktie der D zum Preis von 9.286,00 DM. § 11 des Transaktionsvertrages lautet: ”Auffangregelung Für den Fall, dass bei einer der drei Gesellschaften B1, B2 oder D oder der jeweiligen Group ein herausragendes und unvorhersehbares Risiko eintritt, dass auf Vorgänge vor dem Stichtag zurückzuführen ist, vereinbaren die Parteien, unverzüglich in Gespräche auf Abänderung der in diesem Vertrag enthaltenen Gewährleistungsregelung einzutreten, um eine einvernehmliche und für beide Parteien angemessene Regelung herbeizuführen.“ Die Kapitalerhöhung der A wurde gemäß Zeichnungsschein vom 07.09.1999 (Anlage K 8 in ges. Ordner) unter Beifügung des Berichts der zum Sacheinlagenprüfer bestellten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft H GmbH (Anlage K 9 in ges. Ordner) angemeldet und im Handelsregister am 10. September 1999 eingetragen. Der vertraglich vorgesehene Stimmbindungsvertrag in § 10 Ziff. 2. a) cc) wurde am 30.09.1999 geschlossen. Den für die sog. zweite Tranche der D-Aktien zum 01.04.2000 zu zahlenden Kaufpreis leistete A zunächst nicht. Auch in diesem Zusammenhang schlossen die Vertragsparteien sodann die sog. Briefvereinbarung vom 28. Juni 2000 (Anlage B 1 in ges. Ordner), die unter 1. vorsieht, dass die Beklagte A einen Ertragszuschuss in Höhe von 325 Mio. € gewährt, A durch Wirtschaftsprüfergutachten Verluste aus den übernommenen B-Gesellschaften in entsprechender Höhe nachweist und dass mit dem Ertragszuschuss A die für die zweite Tranche D bestehende Kaufpreisforderung der Beklagten in Höhe von 325 Mio. DM ausgleicht. In Ziffer 8. heißt es: ”A erklärt hiermit unwiderruflich aus der Präambel und der Auffangregelung (§ 11) des Transaktionsvertrages keine Ansprüche mehr geltend zu machen und in diesem Zusammenhang auf jegliche entsprechenden vertraglichen oder außervertraglichen Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund zu verzichten….“ In einer weiteren Briefvereinbarung vom 11. September 2000 (Anlage B 30 in ges. Ordner) hielten die Vertragsparteien in Abänderung der vorangegangenen Briefvereinbarung die Bestätigung von A fest, aus den von der Beklagten übernommenen Gesellschaften im Geschäftsjahr 1999/2000 Verluste in Höhe von 325 Mio. DM zu erwarten, die Übertragung der zweiten Tranche D von der Beklagten auf A bis zum 13.09.2000 vorzunehmen und ferner fest, die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung für die zweite Tranche insgesamt sei durch Verrechnung mit dem Ertragszuschuss in Höhe von 325 Mio. als mit Wirkung zum 28.06.2000 erfolgt anzusehen, eine Rückzahlungspflicht des mit dem Kaufpreis für die zweite Tranche verrechneten Ertragszuschusses sollte nicht bestehen, wenn A durch Wirtschaftsprüfungsgutachten auf der Basis des geprüften Jahresabschlusses zum nächsten Bilanzstichtag nachweise, dass die übernommenen Gesellschaften zumindest einen entsprechend hohen Verlust oder Drohverlust erlitten hätten. Über das Vermögen der A wurde am 1. September 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet, gleichermaßen über das Vermögen der B2 und der B1. Im Zusammenhang mit der Insolvenz der A leitete die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ein Ermittlungsverfahren (Az. 130 Js 133/02) u. a. gegen Herrn Prof. Dr. Z1 (seinerzeit Vorstandsvorsitzender von A), Dr. Z2 (Vorstandsvorsitzender der Beklagten) und Herrn Z3 (seinerzeit Vorstandsmitglied der Beklagten) ein, das gegen Herrn Dr. Z2 und Herrn Z3 letztlich eingestellt wurde, während Herr Prof. Dr. Z1 wegen Insolvenzverschleppung zu 1 Jahr 6 Monaten auf Bewährung und einer Geldstrafe verurteilt wurde. Mit am 3. September 2004 beim Landgericht Duisburg eingereichter, am 22.09.2004 zugestellter Klage hat der Kläger zunächst Feststellungsklage erhoben. Der Kläger hat behauptet, der tatsächliche Wert der eingebrachten Unternehmen zum Bewertungsstichtag 7.09.1999 habe sich ausweislich von Unternehmensbewertungen in den Gutachten Dr. SV1, Dr. SV2 GmbH (Anlagen K 17 – K 19 in ges. Ordner) und hieraus resultierend die Ansprüche auf den geringsten Ausgabebetrag und das Aufgeld sowie der Anspruch aus Differenzhaftung – auch unter Bezugnahme auf das Rechtsgutachten von GA3 (Anl. K 12 in gesondertem Ordner) - folgendermaßen dargestellt Gesellschaft Wertzusage TDM Wert TDM Differenzhaftung 1. B2 59.940,00 0,00 59.940,00 2. B1 24.975,00 0,00 24.975,00 3. D 1. Tranche 325.000,00 199.800,00 125.200,00 4. D 2. Tranche 325.000,00 199.800,00 125.200,00 Summe 399.600,00 335.315,00 Summe in € 375.756,07 € 204.312.235,73 € 171.443.837,14 € Wert der D-Tranchen ohne Ansatz des Sonderwerts D1 (abzgl.25.000 TDM) 191.529.938,70 € geringster Ausgabebetrag für 1. - 3. 89.476.078,00 € geringster Ausgabebetrag für 4. in Fortschreibung 70.788.360,95 € Summe der geringsten Ausgabebeträge: 160.264.438,95 € Aufgeld Sachkapitalerhöhung: 120.110.133,50 € Aufgeld für 4. in Fortschreibung 95.381.201,39 € 95.756.052,50 € Summe Aufgeld Summe Aufgeld 215.491.334,89 € Der Kläger hat sein Begehren sowohl hinsichtlich des geringsten Ausgabebetrages als auch hinsichtlich des Aufgeldes (Agio) auf die Grundsätze der aktienrechtlichen Differenzhaftung mit der Begründung gestützt, auf die Einbringungsvereinbarung seien insgesamt die Grundsätze der sog. „gemischten Sacheinlage“ anzuwenden, weil es sich um ein einheitliches, auch die 2. Tranche der D-Aktien umfassendes Geschäft handele, werde das verneint, wäre der Kaufvertrag über die zweite Tranche wegen Verstoßes gegen § 57 AktG nichtig und der gesamte Kaufpreis von der Beklagten zurückzuerstatten, worauf der Kläger sein Klagebegehren hilfsweise gestützt hat. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zugunsten der Insolvenzmasse der A - AG i.I., Stadt1, 171.443.837,00 € nebst 5 % Zinsen seit dem 7. September 1999 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger zugunsten der Insolvenzmasse der A - AG i.I., Stadt1, a) eine die Klageforderung zu 1. etwa überschreitende Differenz zwischen dem Betrag von 375.756.000,00 € (entsprechend 734.915.000,00 DM) abzüglich der Summe der am 7. September 1999 bestehenden Werte folgender Beteiligungen: - Geschäftsanteile im Gesamtnennbetrag von 59.940.000,00 DM (entsprechend 99,9 % des Stammkapitals) der im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB … eingetragenen B2 GmbH (B2), - Geschäftsanteile im Gesamtbetrag von 124.875.000,00 DM (entsprechend 99,9 % des Stammkapitals) der im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRB … eingetragenen B1 - GmbH (B1), - 70.000 Stück Aktien im Nennbetrag von je 1.000,00 DM (entsprechend 50 % des Grundkapitals) der im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter HRB .… eingetragenen D - AG (D) nebst 5 % Zinsen seit dem 7. September 1999 zu zahlen, b) den weitergehenden Schaden zu ersetzen, der A - AG i.L. durch den Erwerb der vorstehend unter Lit. a) genannten Beteiligungen an der B2, B1 und D entstanden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Feststellungsanträge für unzulässig, das Klagebegehren aber auch insgesamt für unbegründet gehalten und behauptet, die Werte der eingebrachten Gegenstände seien nicht hinter den vertraglich festgesetzten Werten zurück geblieben, wie sich aus von ihr eingeholten Gutachten der Prüfungsgesellschaft L (Anlagen B 36 und B 37 in ges. Ordner) ergebe. Nach ihrer Ansicht seien die Grundsätze der aktienrechtlichen Differenzhaftung hinsichtlich der 2. Tranche der D-Aktien nicht anwendbar und hinsichtlich des Aufgeldes liege nur eine vertragliche Pflicht vor, insoweit sei gemäß § 7 Ziff. 2 Satz 1 TV Verjährung eingetreten. Sie hat ferner vorgetragen, mit den Briefvereinbarungen vom 28.06. und 11.09.2000 sei wirksam ein Vergleich geschlossen worden, der weitere Forderungen der A ausschließe. Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, an das das Landgericht Duisburg den Rechtsstreit verwiesen hat, Bezug genommen (Bl. Bl. 602 bis 614 d. A.). Das Landgericht, auf die Entscheidungsgründe seines Urteils wird verwiesen, hat die Klage mit Ausnahme der mangels Feststellungsinteresses für unzulässig erachteten Anträge zu 2. a) und b) als unbegründet abgewiesen, die streitigen Fragen zu den seinerzeitigen tatsächlichen Werten eingebrachten Unternehmen dahinstehen lassen, weil sich hinsichtlich des sog. geringsten Ausgabebetrages nach den von dem Kläger vorgelegten Bewertungsgutachten ein Minderwert nicht ergebe, Ansprüche wegen des Aufgeldes teilweise an der Verjährungseinrede der Beklagten und zum anderen daran scheiterten, dass für die zweite Tranche der D-Aktien mangels gemischter verdeckter Sacheinlage die aktienrechtliche Differenzhaftung schon nicht eingreife, weil keine kraft Parteivereinbarung unteilbare Leistung vorgelegen habe, der Hilfsklagegrund rechtfertige das Begehren ebenfalls nicht, weil A den Kaufpreis nicht gezahlt habe, weshalb auch offen bleiben könne, ob den Briefvereinbarungen Vergleichswirkung zukomme. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags weiterverfolgt. Er rügt, das Landgericht habe zu Unrecht den Wert der Sacheinlage auf den geringsten Ausgabebetrag angerechnet, weil – wäre die Auffassung der Vorinstanz – wie nicht – zur Verjährung des Aufgeldes zutreffend, entsprechend § 366 Abs. 2 BGB die tatsächliche Leistung zunächst auf das Aufgeld anzurechnen sei. Auch die Differenzhaftung für das Aufgeld sei gesetzlicher Natur, doch auch bei Annahme einer lediglich vertraglichen Wertgarantie seien wegen der Schutzbedürftigkeit des Vertrauens des Rechtsverkehrs, namentlich der Gläubiger und Aktionäre der Gesellschaft, verjährungserleichternde Vereinbarungen, mit denen die Differenzhaftung unterlaufen werde, unzulässig. Die Übertragung der beiden Tranchen D sei nach dem Vertragszweck und der Interessenlage der Parteien des TV als Einheit gewollt gewesen, keiner Seite sei damit gedient gewesen, dass A nur eine 25% D Beteiligung erwerbe. Aus der Grundsatzvereinbarung ergebe sich dies bereits, im TV seien beide Tranchen durch aufschiebende Bedingungen zu einer Einheit verklammert worden. Die Zulässigkeit des Antrags zu 2.a) ergebe sich bereits daraus, dass der Kläger den Antrag zu 1. unter Zugrundelegung als zu optimistisch bezeichneter Werte im Sinne eines Mindestbetrages beziffert habe, diejenige des Klageantrags zu 2. b) daraus, dass der Kläger den Verdacht hege, dass neben dem Anspruch auf Differenzhaftung auch deliktische Schadensersatzansprüche, eine Haftung aus §117 AktG und eine Haftung nach den Grundsätzen über den existenzvernichtenden Eingriff in Betracht kommen könnten, wenn sich bestätigen sollte, dass A mit der Einbringung der Beteiligungen die desolate wirtschaftliche Situation von B2 und B1 und der weit geringere Anteilswert von D bewusst verheimlicht worden sein sollte. U. a. deshalb sei der Antrag auf Beiziehung der Ermittlungsakten gestellt worden, erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens werde der Kläger, dem es durch die anhängige Feststellungsklage möglich sein müsse, derartige Ansprüche vor der sonst eingetretenen Verjährung zu sichern, zu einer diesbezüglich belastbaren Beurteilung in der Lage sein. Der Differenzanspruch habe durch die Briefvereinbarung vom 28.06.2000 nicht erledigt werden können, weil die Vereinbarung bereits nicht dahingehend ausgelegt werden könne und ein dahingehendes Verständnis dem Verzichtsverbot des § 66 AktG zuwiderliefe, es aber auch schon an der Mindestvoraussetzung eines zulässigen Vergleichs - ein Streit oder eine Ungewissheit über Differenzhaftungsansprüche – gefehlt habe, ein Vergleich über Einlagenforderungen aber bereits grundsätzlich unzulässig sei, jedenfalls dann, wenn es – wie im Streitfall – an der dann zu fordernden Zustimmung der Hauptversammlung fehle. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2007 nach den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als nach Begründung und Ergebnis zutreffend. Sie bekräftigt ihre Ansicht, etwaige Ansprüche der A seien im Vergleichswege erloschen, weil der Wortlaut, die Verhandlungshistorie, die Interessenlage der Parteien ein anderes Verständnis der Abgeltungsklausel nicht zuließen, wobei nach der Kompetenzordnung des Aktiengesetzes der Vergleichsabschluss in die alleinige Zuständigkeit des Vorstands falle. Der Senat hat gemäß Beschlüssen vom 24.11.2009 (Bl. 1012 bis 1014 d. A.), vom 14.01.2010 (Bl. 1029 d. A.) und 13. April 2010 (Bl. 1172 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z4, Z3 und Z5. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.04.2010 (Bl. 1166 bis 1176 d. A.) Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung haben der Kläger die Schriftsätze vom 20.05.2010 (Bl. 1244 bis 1280 d. A) sowie vom 17.06.2010 (Bl. 1303 bis 1310 d. A.) und die Beklagte den Schriftsatz vom 2. Juni 2010 (Bl. 1288 bis 1294 d. A.) eingereicht. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und gerechtfertigt worden. Das Rechtsmittel ist in der Sache indessen nicht begründet, das Urteil beruht im Ergebnis nicht auf einer Rechtsverletzung zum Nachteil des Klägers wie auch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung nicht rechtfertigen. Die vom Kläger mit den Klageanträgen zu 1. und 2. verfolgten Ansprüche sind nicht begründet, weshalb im Ergebnis offenbleiben kann, ob dem Landgericht darin beizutreten wäre, dass den Anträgen zu 2. a) und b) das Feststellungsinteresse fehlt, denn das Feststellungsinteresse ist Prozessvoraussetzung nur für das einer Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) stattgebende Urteil, muss also im Fall der Abweisung der Klage als unbegründet nicht bejaht werden (vgl. Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. 2010, § 256, Rz. 7). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des von ihm mit dem Antrag zu 1. geforderten Betrages von 171.443.837 €. Zugunsten des Klägers können insoweit die von ihm behaupteten realen Werte der Einlage zum Bewertungsstichtag –Eintragung der Kapitalerhöhung am 7.09.1999 – ohne Notwendigkeit einer dahingehenden Beweisaufnahme (auch) durch Einholung von Sachverständigengutachten als zutreffend unterstellt werden. Bei der Sachkapitalerhöhung ist hinsichtlich des geringsten Ausgabebetrages – hier zunächst in Höhe von 89.476.078,00 € hinsichtlich der Sachkapitalerhöhung gemäß § 1 Ziff. 2 TV i. V. m. § 2. Ziff. 1 TV ein gesetzlicher Anspruch der Gesellschaft – A - gegen den Einleger – die Beklagte – auf die Wertdifferenz für den Fall anerkannt, dass der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag (§ 9 Abs.1 AktG) der dafür ausgegebenen Aktien zurückbleibt und die Kapitalerhöhung – wie vorliegend – durch Eintragung wirksam geworden ist (§ 189 AktG). Dieser Anspruch folgt aus § 188 Abs. 2 Satz 1 AktG i. V. m. § 36 a Abs. 2 Satz 3 AktG, dem Grundsatz der realen Kapitalaufbringung und kann überdies auf eine Analogie zu §§ 9 Abs. 1, 56 Abs. 2 GmbHG gestützt werden kann (vgl. Hüffer, AktG, 9. Aufl. 2010, § 183, Rz. 21). Dass die Differenzhaftung auch das Agio der Sachkapitalerhöhung umfasst, ist im Ergebnis anerkannt, die Begründungansätze sind unterschiedlich, zum Teil wird auch insoweit eine gesetzliche Haftung bejaht, zum Teil die Grundlage in einer rechtsgeschäftlichen Wertdeckungszusage gesehen, weil Zuzahlungen nicht zum Grundkapital gehören (so Hüffer, a. a. O., Rz. 21 m. w. N. auch zur Gegenansicht). Die Differenzhaftung erstreckt sich im Streitfall auch auf die hiernach zu unterstellende Überbewertung hinsichtlich der 35.000 weiteren gemäß § 10 Ziff. 2 des TV veräußerten D-Aktien (2. Tranche). Dieser Veräußerungsvorgang ist entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht gleichermaßen den zur Kapitalerhöhung geltenden Grundsätzen unterworfen, weil er mit dem eigentlichen Erhöhungsvorgang eine einheitliche sogenannte gemischte Sacheinlage, bei der die Gesellschaft die Einlage – hier u. a. beide Tranchen D- Aktien - teilweise in Aktien der Gesellschaft und teilweise durch Zahlung – hier 325.000.000,00 DM für die 2. Tranche – vergütet, darstellt. Hiergegen lässt sich nicht einwenden, dass die von der Beklagten teilweise in zwei Tranchen zu erbringende Leistung - Aktien der D - teilbar war und schon aus diesem Grund – wie vordergründig im TV geregelt – die Leistung hinsichtlich der 1. Tranche in das Einbringungs- und hinsichtlich der 2. Tranche in ein Verkehrsgeschäft – Kauf – aufzuspalten ist, was die Beklagten unter Berufung auf das als Anl. B 24 (in gesondertem Ordner) vorgelegte Gutachten von GA1 (dort Seite 60 ff ) jedenfalls für teilbare Gegenstände geltend gemacht hat. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundsgerichtshofes kommt es nicht auf die tatsächliche Teilbarkeit der Einlage, sondern darauf an, ob es sich um eine kraft Parteivereinbarung unteilbare Leistung handelt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Februar 2008 – II ZR 132/06 [Rheinmöve], AG 2008, 1026, Rz. 14, vom 9. Juli 2007 – II ZR 62/06 [Lurgi], AG 2007 741, Rz. 13 f), weshalb das Rechtsgeschäft im Interesse einer Werthaltigkeitskontrolle bei einer Diskrepanz zwischen der Einlageverpflichtung und dem an den Inferenten zu zahlenden Entgelt erst recht den für Sacheinlagen geltenden Regelungen zu unterwerfen ist. Soweit die Beklagte sich demgegenüber erstinstanzlich noch auf eine Veröffentlichung ihres Gutachters GA1 (Bl. 568 ff.) und einen Beitrag von GA2 (AG 2007, 732 ff., Bl. 584 ff. d. A.) bezogen hat, hat der BGH die Einwände von GA2 in der Entscheidung ”Rheinmöve” als nicht überzeugend bezeichnet (a.a.O., Rz. 14). Entgegen der vom Senat anfänglich geäußerten Ansicht – wie mit Beschluss des Senats vom 10.03.2009 (Bl. 844, 845 d. A.) klargestellt - liegt hier hinsichtlich der beiden Tranchen D eine im Rechtssinne unteilbare Leistung vor. Die Leistung ist kraft Parteiwillens unteilbar, wenn hinsichtlich beider Tranchen von einem einheitlichen Rechtsgeschäft auszugehen ist, insoweit gelten die zu § 139 BGB (Teilnichtigkeit), aber auch zu § 311 b BGB für gemischte und zusammengesetzte Verträge und zu § 15 Abs. 3 GmbHG entwickelten Grundsätze für den Umfang des Formzwangs. Entscheidend ist, ob dem Vertrag durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Interessenlage, Entstehungsgeschichte und der Verkehrssitte ein Einheitlichkeitswille der Parteien, dass getrennte Rechtsgeschäfte miteinander stehen und fallen sollen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl. 2010, § 139, Rz. 5; BGH, Urteil vom 10.10.2006 – XI ZR 265/05, NJW 2007, 1131, Juris-Rz. 24). Hierfür ist der Vertrag auszulegen (§§ 133, 157 BGB), entnommen werden kann. Das ist zu bejahen. Bei – wie mit dem TV geschehen – Aufnahme beider Geschäfte in eine einheitliche Urkunde spricht bereits eine tatsächliche Vermutung für einen Einheitlichkeitswillen (vgl. BGH, Urteile vom 11.11.1983 – V ZR 211/82, BGHZ 89, 41, Juris-Rz. 12; vom 30.04.1976 – V ZR 1140/74, DNotZ 1977, 21, Juris-Rz. 16; vom 22.05.1970 – V ZR 130/67, BGHZ 54, 72, Juris-Rz. 9). Die auch hier eingreifende tatsächliche Vermutung wird durch weitere Gesichtspunkte bestätigt, die das Landgericht außer Acht gelassen hat, als es der Argumentation der Beklagten folgend den Einheitlichkeitswillen mit der Begründung verneint hat, die Beklagte sei in der Korrespondenz vor Abschluss des TV der Auffassung der A, vertreten durch ihren außergerichtlichen Bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. RA1, in dessen Schreiben vom 16. April 1999 (Anl. B 2 in ges. Ordner, S. 2), wo es heißt, entgegen der Darstellung in der Grundsatzvereinbarung und im Entwurf der Beklagten sei nunmehr vorgesehen, die 2. Tranche D solle auch Teil der Sacheinlage sein, es handele sich um eine sog. gemischte Sacheinlage - bekräftigt im Schreiben Dr. RA1 vom 29.04.1999 mit der Formulierung, „die Formulierung „Sachübernahme“ oder „gemischte Sacheinlage“ brauche natürlich nicht verwendet zu werden. Wenn in dem Kapitalerhöhungsbeschluss beschlossen und festgelegt wird, dass die zweite Tranche zu den festgelegten Bedingungen übertragen und bezahlt wird, ist meines Erachtens den Anforderungen genügt“ (Anlage B 6, in ges. Ordner, S. 2) -, entgegen getreten. Bereits die Entstehungsgeschichte des TV belegt den Einheitlichkeitswillen. Im Schreiben vom 21.04.1999 (Anlage B 3 in ges. Ordner, S. 2) hatte die Beklagte selbst noch darauf hingewiesen, der Einheitlichkeit der Transaktion werde dadurch Rechnung getragen, dass Einbringung und Verkauf in einer einzigen Urkunde geregelt werden sollen. Sie führt dann zwar weiter aus, eine gemischte Sacheinlage sei ausweislich der Grundsatzvereinbarung nicht gewollt gewesen und entsprechend habe die Hauptversammlung der B einer Einbringung der Geschäftsanteile ... sowie dem Verkauf weiterer 25 % der Aktien der D-AG ... zugestimmt, damit sehe sie den rechtlichen Rahmen für die Übertragung als abgesteckt an“. Auch im Schreiben vom 29.04.1999 an Rechtsanwalt Dr. RA1 (Anlage B 5 in ges. Ordner) hielt die Beklagte fest, dass es dem eindeutigen Parteiwillen entspreche, nur 25 % der D-Aktien im Wege der Sacheinlage einzubringen und weitere 25 % gegen Zahlung von 325 Mio. DM an A zu verkaufen., es sei nicht ersichtlich, warum ein Verkauf der 2. Tranche gleichwohl nur deshalb nicht möglich sein solle, weil er in einem sachlichen Zusammenhang mit der Einbringung weiterer Aktien desselben Unternehmens im Wege der Sacheinlage stehe, ein schutzwürdiges Interesse von Aktionären bzw. Gläubigern der A an einer Einbeziehung der 2. Tranche in die Sacheinlage sei nicht erkennbar, auch nicht mit dem Vorschlag vereinbar, diese 25 % nicht zeitgleich mit der 1. Tranche und den Geschäftsanteilen der B1 und B2 auf A übergehen zu lassen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises. Damit wendet sich die Beklagte aber gerade nicht in der Sache gegen die vom beiderseitigen Parteiwillen getragene Verknüpfung beider Transaktionen im Sinne eines miteinander Stehens und Fallens; diese Verknüpfung wird durch die Stellungnahmen der Beklagten gerade bekräftigt, sie äußert vielmehr lediglich eine im Verhältnis zur Vertragspartnerin abweichende rechtliche Bewertung der Vorgänge, die – weil unzutreffend und auch deshalb unbeachtlich - am Ergebnis des rechtsgeschäftlich übereinstimmend Gewollten nichts zu ändern vermag. Die Interessenlage der Parteien führt zur gleichen Bewertung. Unstreitig war es den Parteien immer darum gegangen, dass A 50 % der Aktien plus eine Aktie an D erwerben solle. Im Termsheet (Anl. K 2 in ges. Ordner), das einseitig von A formuliert, wenn auch unstreitig der Beklagten zeitnah zur Kenntnis gebracht worden ist, heißt es unter Transaktionziel und –struktur zwar noch “A übernimmt 50,1% des Eigenkapitals einer zu gründenden NewCo („D Holding“), die im Besitz von 50,1% des Eigenkapitals der D ist. Das könnte für eine zunächst anfänglich geplante geringere Beteiligung – 50,1% von 50,1% - sprechen. Doch bereits die Grundsatzvereinbarung spricht eine Übernahme von 50,0% der Aktien der D unmissverständlich unter Transaktionziel und –struktur (Anl. K 3 in ges. Ordner, S. 2) an. Beiden Parteien ging es darum, dass die A 50% übernehmen solle, weil – wie die Grundsatzvereinbarung es in der Präambel verlautbart – dies im Rahmen strategischer Überlegungen der Beklagten eine verstärkte Konzentration auf die neuen Kerngeschäfte, insbesondere den Tourismus, und A Wachstum im Maschinen- und Anlagenbau unter Nutzung der Restrukturierungs- und Integrationsfähigkeiten ihrer Gruppe ermöglichen würde. Unstreitig wollte A darüber hinaus die bei D vorhandene Liquidität in vollem Umfang in ihr Cash-Management einbeziehen, was eine Mehrheitsposition oder eine Beteiligung mit mehrheitsgleicher Wirkung erforderte, dem hatte die Beklagte in der Grundsatzvereinbarung auch zugestimmt (unter 6. c), Anl. K 3, S. 6). Im TV selbst war der Verkauf der 2. Tranche gemäß § 2 Ziff. 2. a) aa) ausdrücklich von aufschiebenden Bedingungen abhängig gemacht, deren eine in § 3 Ziff. 1. a) die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlage gemäß § 2 Ziff. 2. sowie deren Eintragung in das Handelsregister war. Der Verkauf der 2. Tranche war also zusätzlich durch Vereinbarung einer Bedingung an die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage geknüpft, obwohl dies zur Bejahung des Einheitlichkeitswillens, der hierdurch aber besonderen Ausdruck findet, nicht erforderlich gewesen wäre. Aus der Beantwortung der Frage 4. im Fragenkatalog (Anlage B 13 in ges. Ordner) der Z8, der späteren Erwerberin der 3. Tranche D, „ob von der zweiten Transaktion (2. Tranche D) zurückgetreten werden kann, wie, von wem, wann“, durch den Rechtsberater Dr. RA1 der A (Anlage B 14 in ges. Ordner) – in deutscher Übersetzung –, „Es bestehen die Rücktrittsrechte nach deutschem Recht, insbesondere § 326 BGB. Andere Rücktrittsrechte gibt es nicht.“, folgt nichts Abweichendes. Die Antwort ist nicht geeignet, einen bezüglich des Einheitlichkeitswillens abweichenden Parteiwillen zu belegen, weil sie jetzt ebenfalls nur eine Rechtsauskunft darstellt, nämlich, welches Lösungsrecht vom Kaufvertrag bezüglich der 2. Tranche aus der Sicht von Rechtsanwalt Dr. RA1 bestand. Dies ist unabhängig von der Frage, ob der Gegenstand des Kaufvertrags und die Sacheinlage auf der Ebene der übereinstimmenden Willensbildung der Parteien des TV eine im Rechtssinne unteilbare Leistung bilden sollten. In Fortschreibung der Regelung, die die Parteien hinsichtlich der Sachkapitalerhöhung tatsächlich getroffen haben, kann entsprechend dem im vom Kläger vorgelegten Gutachten von GA3 Ausgeführten (Anlage K 12 in ges. Ordner, Seiten 44, 45) für den geringsten Ausgabebetrag bei der 2. Tranche ein Betrag von 70.788.360,00 €, für das hypothetische Agio ein solcher von 95.381.500 € angesetzt werden – der Richtigkeit der Ermittlung dieser Beträge ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Die Summe des geringsten Ausgabebetrages der Sachkapitalerhöhung und des durch Fortschreibung ermittelten geringsten Ausgabebetrages für die 2. Tranche beträgt hiernach 160.264.438,95 € und wird vom vom Kläger als vorhanden eingeräumten Wert beider Tranchen (204.312.235,73 €) überschritten. Die Summe der geringsten Ausgabebeträge ist auch dann überschritten, wenn sich die Befürchtung des Klägers bewahrheiten sollte, dass bei der D-Bewertung der Sonderwert D1 in Höhe von 50 Mio. DM nicht gerechtfertigt war und sich der Differenzhaftungsanspruch für die erste und zweite D-Tranche um jeweils 12,5 Mio. DM, insgesamt um 25 Mio. DM erhöhte (bzw. der Wert der Beteiligung entsprechend geringer anzusetzen sein sollte), weil dieser Wert dann immer noch 191.529.938,70 € erreicht und höher ist als die Summe der Ausgabebeträge. Das lässt entgegen der Ansicht des Landgerichts auf der Grundlage der zu unterstellenden Wertangaben des Klägers den Differenzhaftungsanspruch in der eingeklagten Mindesthöhe unberührt, es nötigt auch weder zur Entscheidung der Frage, ob bezüglich des Agios der Anspruch auf die Wertdifferenz gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Natur ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2007 – II ZR 216/06, ZIP 2007, 2416 Rz. 13: das Agio ist bei der Aktiengesellschaft Teil der gläubigerschützenden Einlagenaufbringungspflicht; OLG Jena, ZIP 2006, 1989, Juris-Rz. 81: gesetzliche Haftung), noch derjenigen, ob dem Kläger darin zu folgen ist, dass eine Anrechnung des Wertes der Einlage in entsprechender Anwendung von § 366 Abs. 2 BGB und weil gemäß Art. 27 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Art. 10 der EU- Kapitalrichtlinie bei richtlinienkonformer Auslegung auch die Deckung eines höheren Ausgabebetrages zum Prüfungsumfang des Registergerichts nach § 183 Abs. 3 Satz 3 AktG gehören müsse, vorrangig auf das Aufgeld anzurechnen sei, das vorliegend in Summe 215.491.334,89 € beträgt und damit die klägerseits behaupteten Werte der Einlage übersteigt. Auf diese Fragen kommt es nicht an. Denn der von der Beklagten erhobene Einwand, ein etwaiger Anspruch auf die Wertdifferenz sei gemäß § 7 Ziff. 2 Satz 1 TV mit Rücksicht auf die dort vereinbarte Verjährungsfrist von zwei Jahren für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Transaktionsvertrag verjährt und sie zur Verweigerung der Leistung berechtigt, greift nicht durch. Entgegen der Ansicht der Beklagten und dem Gutachten von GA1 (Anl. B 24 in ges. Ordner, S. 30, 50 f) ist eine etwaige rechtsgeschäftliche auf das Agio bezogene Wertdeckungszusage durch § 7 TV nicht begrenzt. Dahinstehen kann, ob die eine Berechtigung zur Beschränkung daraus abgeleitet werden könnte, dass – wie die Beklagte meint - es der Gesellschaft und dem Inferenten, da sie nicht verpflichtet seien, überhaupt ein Aufgeld festzusetzen, erst recht möglich sein müsse, eine nur eingeschränkte Wertdeckungszusage zu vereinbaren (hiergegen namentlich Spindler/Stilz/Servatius, AktG, § 183, Rz. 64 f; a. A. Wieneke, NZG 2004, 61 (65 f.). Denn die A und die Beklagte haben im Ergebnis nicht eine nur eingeschränkte Wertdeckungszusage vereinbart. Gemäß § 185 Abs. 4 AktG ist jede nicht im Zeichnungsschein enthaltene Beschränkung der Pflicht zum Aktienerwerb, namentlich die Sacheinlage zu erbringen (§§ 188 Abs. 2 Satz 1, 36 a Abs. 2 AktG), der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Die (kurze) Verjährungsfrist ist lediglich im Transaktionsvertrag geregelt, im Zeichnungsschein (Anl. K 8 in ges. Ordner) fehlt hingegen eine entsprechende Regelung. Die Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, dem Rechtsverkehr sei namentlich auch der Transaktionsvertrag bekannt gewesen. Soweit GA1 im Gutachten (Anl. B 24 in ges. Ordner, dort S. 51) ausführt, der Zeichnungsschein nehme den Transaktionsvertrag in Bezug und lasse somit klar erkennen, dass die Einlageverpflichtung der Beklagten nach Maßgabe des Transaktionsvertrages erfüllt werden solle, gilt letztlich nichts anderes. Im Zeichnungsschein (dort Seite 4) heißt es, dass für die Sacheinlage ein Gesamtwert von DEM 409.915.000,00 angenommen werde, der sich nach (dargestellter) Maßgabe zusammensetze, Seite 5 ferner, „Wir zeichnen und übernehmen hiermit die für das Erhöhungskapital von auszugebenden neuen ... Aktien zum Gesamtausgabebetrag von € 209.586.180,00 zu den Festsetzungen des eingangs genannten Kapitalerhöhungsbeschlusses.“ Eine Beschränkung der Mindesthaftung des Inferenten auf den geringsten Ausgabebetrag ist nicht geregelt. Einen indessen nur unzureichenden Hinweis auf den Transaktionsvertrag kann man Seite 2 des Zeichnungsscheins entnehmen, wo es heißt, „diese drei Gesellschaften sind die aus der Anlage 1.1 zu dem zwischen A und B abgeschlossenen und am 19. Mai 1999 unter der Urkunden-Nr. ... beurkundeten Vertrag ersichtlichen Gesellschaften ...“, ferner Seite 3, wo es heißt, „außerdem hat B gemäß dem vorgenannten Vertrag ... zu veranlassen, …“. Mit diesen Formulierungen ist § 7 des Transaktionsvertrages nicht auch nur andeutungsweise in Bezug genommen. Der Anspruch der A auf die Wertdifferenz hinsichtlich des geringsten Ausgabebetrags und des Agios ist aber aufgrund der Vereinbarungen gemäß den beiden Briefvereinbarungen vom 28. Juni 2000 (Anlage B 1 in ges. Ordner), namentlich der Regelung in Ziffer 8., und vom 11. September 2000 (Anlage B 30 in ges. Ordner) untergegangen. Die beiden Vereinbarungen sind als Vergleich (§ 779 BGB) dahin auszulegen (§§ 133, 157 BGB) - wie im Folgenden noch begründet werden wird - dass die Parteien des TV unter Einbeziehung der klagegegenständlichen gesetzlichen und, was bezüglich des Aufgeldes in Betracht kommt, vertraglichen Differenzhaftungsansprüche eine abschließende, weitergehende Ansprüche der A ausschließende Regelung treffen wollten. Ein Vergleich über Differenzhaftungsansprüche ist nicht grundsätzlich unzulässig. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 AktG können die Aktionäre von ihren Leistungspflichten nach § 54 AktG nicht befreit werden. Die Sacheinlagevereinbarung schließt kraft Gesetzes oder kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung eine Bareinlagepflicht für den Fall ein, dass sich die Sacheinlage – wie hier zugunsten des Klägers unterstellt wird – als überbewertet erweist. Die Bareinlagepflicht unterliegt grundsätzlich dem Befreiungsverbot des § 66 Abs. 1 AktG. Ohne weiteres unzulässig ist ein Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) oder ein zu einem vergleichbaren Ergebnis führendes Geschäft, hierzu soll grundsätzlich auch ein Vergleich gehören (vgl. Hüffer, a. a. O., § 66, Rz. 4), infolgedessen durch die Nachgabe der Gesellschaft diese auf einen Teil der Einlage- oder Regressforderung verzichtet. Deshalb wird heute überwiegend die Ansicht vertreten, dass ein Vergleich nur dann in Betracht kommt, wenn im Hinblick auf eine unter § 66 Abs. 1 AktG fallende Forderung eine so beachtliche rechtliche oder tatsächliche Unklarheit besteht, dass unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten einer Klage (einschließlich des Prozesskostenrisikos) die einverständliche vergleichsweise Einigung der Durchsetzung der Forderung in einem streitigen Verfahren vorzuziehen ist, während ein lediglich formaler Vergleich über eine materiell unbestreitbare Forderung unzulässig ist, wobei Hauptanwendungsfall in der Praxis der Streit über die ordnungsgemäße Erfüllung einer Sacheinlageverpflichtung sei (vgl. MünchKommAktG/Bayer, 3. Aufl. 2008, § 66 Rz. 23 m. w. N., zustimmend Hüffer, a. a. O., § 66, Rz. 4 mit Verweis auf die Kommentierung bei Bayer, und im Gutachten vom 30.07.2009 (Anl. K 24, Bl. 900, 914 d. A.)). Auch der Bundesgerichtshof hat für die GmbH mit der Begründung, dass die herrschende Meinung - wenn auch mit unterschiedlicher Akzentuierung - einen „echten“ Vergleich i. S. v. § 779 BGB über eine umstrittene Einlageforderung grundsätzlich als zulässig erachte - entschieden, dass der Anspruch auf Leistung von bislang nicht wirksam erbrachten Stammeinlagen gegen die Erwerber von Geschäftsanteilen objektiv vergleichsfähig ist (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 65/03, ZIP 2004, 1616, Juris, Rdnr. 24 f). Die Voraussetzungen für einen Vergleich in vorgenanntem Sinne sind – wie noch auszuzeigen ist – im Streitfall erfüllt. Der Vergleich bedurfte entgegen anfänglich geäußerter Ansicht des Senats – wie er mit Beschluss vom 24.11.2009 (Bl. 1012 d. A.) klargestellt hat - nicht der Zustimmung der Hauptversammlung der A. Für den Abschluss des Vergleichs war und ist nach der Kompetenzordnung des Aktiengesetzes der Vorstand zuständig (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 AktG). Aus § 119 Abs. 1 AktG, der die Zuständigkeit der Hauptversammlung auf die im Gesetz und in der Satzung bestimmten Fälle anordnet, ergibt sich nichts anderes, weil der Abschluss eines Vergleichs über Differenzhaftungsansprüche weder aufgrund gesetzlicher noch in concreto satzungsmäßiger Bestimmung von der Zustimmung der Hauptversammlung abhängig gemacht ist. Die Hauptversammlung der A war nicht nach den Grundsätzen der Holzmüller/Gelantine-Rechtsprechung mit dem Vergleich bzw. einer diesbezüglichen Zustimmung zu befassen. Nach den genannten Grundsätzen sind ungeschriebene Mitwirkungsbefugnisse der Hauptversammlung bei Maßnahmen, die das Gesetz dem Vorstand als Leitungsaufgabe zuweist, nur ausnahmsweise und in engen Grenzen anzuerkennen und kommen allein dann in Betracht, wenn eine von dem Vorstand in Aussicht genommene Umstrukturierung der Gesellschaft an die Kernkompetenz der Hauptversammlung, über die Verfassung der Aktiengesellschaft zu bestimmen, rührt, weil sie Veränderungen nach sich zieht, die denjenigen zumindest nahe kommen, welche allein durch eine Satzungsänderung herbeigeführt werden können (vgl. BGH, Urteile vom 26.04.2004 – II ZR 155/02 [Gelatine I], BGHZ 159, 39, Juris-Rz. 48; - II ZR 154/02 [Gelatine II], NZG 2004, 575, Juris-Rz. 27). Abgesehen davon, dass die hier in Rede stehende Pflicht zur Beteiligung der Aktionäre ausschließlich das Innenverhältnis des Vorstandes zur Gesellschaft betrifft, seine Handlungsfähigkeit im Außenverhältnis aber unberührt lässt, also selbst bei pflichtwidriger Nichtbefassung der Hauptversammlung die ohne ihre Zustimmung getroffene Entscheidung des Vorstands nicht nichtig, sondern im Außenverhältnis wirksam bliebe (vgl. BGH, a. zuletzt a. O.), kann der Vergleich, den die Gesellschaft mit einem Inferenten schließt, mit der mediatisierenden Ausgliederung von Unternehmensteilen nicht auf eine Stufe gestellt werden und bewirkt ebenso wenig die Umstrukturierung der Vermögensbasis der Gesellschaft (zustimmend GA3, Gutachten in Anl. K 24, Bl. 924/5 d. A.; derselbe a. a. O., § 119, Rz. 18a), was das das OLG Schleswig (AG 2006, 120, Juris-Rz. 140), das die Zustimmungsbedürftigkeit eines Vergleichs lediglich mit dessen wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft begründet, übersieht. Die Zustimmungsbedürftigkeit kann nicht in analoger Anwendung der §§ 50 Satz 1, 93 Abs. 4 Satz 3, 116, 117 Abs. 4 AktG hergeleitet werden. Die Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke und deshalb hier voraus, dass § 66 Abs. 1 Satz 1 AktG dem gesetzlichen Regelungsplan zuwider keine Zustimmung der Hauptversammlung verlangt, wenn sich der Vorstand namens der Gesellschaft mit dem Einlageschuldner vergleicht, ferner, dass der geregelte und der nicht geregelte Sachverhalt unter besonderer Berücksichtigung des Regelungszwecks vergleichbar sind (vgl. für Voraussetzungen der Analogie zuletzt BGH, Beschluss vom 20.04.2010 – VI ZB 65/09, Juris-Rz. 15). Gegen die analoge Anwendung spricht bereits der Grundsatz, dass nach § 119 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung in den im Gesetz und in der Satzung bestimmten, ferner in den vorstehend genannten Fällen ungeschriebener Hauptversammlungszuständigkeiten entscheidet, nicht jedoch bei anderen Sachverhalten. § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG liegt die Erwägung zugrunde, dass Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat sich nicht wechselseitig verschonen sollen (vgl. Hüffer, a. a. O., § 93, Rz. 29), der Anspruch des § 93 Abs. 2, 3 AktG knüpft an das Fehlverhalten des Vorstands an, der Aufsichtsrat, der zur Geltendmachung des Anspruchs berufen ist (§ 112 AktG), könnte bei Abschluss eines Vergleichs mit dem Vorstand in einen Interessenkonflikt geraten, sofern er seiner eigenen Pflicht zur Überwachung des Vorstands (§ 111 Abs. 1 AktG) zuvor nicht ordnungsgemäß nachgekommen sein sollte, für die Ansprüche der Gesellschaft gegen den Aufsichtsrat (§ 116 AktG) gilt mit Rücksicht auf die Abhängigkeit des Vorstands vom Aufsichtsrat (§ 84 Abs. 1, 3 AktG) Entsprechendes. Vergleichbar ist die Situation in den Fällen des § 117 AktG, in denen sich der Organwalter fragen lassen muss, warum er sich der Einflussnahme durch den Dritten geöffnet oder diese – bei Einwirkung auf einen leitenden Angestellten, nicht unterbunden hat, aus Interessenkonflikten erklären sich weiter die konzernrechtlichen Vergleichsbeschränkungen der §§ 302 Abs. 3, 309 Abs.3 Satz 1, 310 Abs. 4, 317 Abs. 4, 323 Abs. 1 Satz 2 AktG, während §§ 318 Abs. 4, 309 Abs. 3 AktG sich als besondere Ausprägung der §§ 93 Abs. 4 Satz 3, 116 Satz 1 AktG verstehen (vgl. GA1, Gutachten Anl. B 51, Bl. 891 d. A.). Normzweck des § 50 AktG ist demgegenüber, mit der Statuierung des Minderheitenrechts deren Möglichkeiten nach §§ 147, 148 AktG nicht durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft leerlaufen zu lassen und den Einfluss der Gründer auf die Entscheidung über die Ansprüche aus §§ 46 bis 48 AktG zu beschränken, damit sich diese nicht ohne weiteres gleichsam selbst ihrer Verpflichtungen entledigen können (vgl. MünchKommAktG/Pentz, 3. Aufl. 2008, § 50, Rz. 7). Da das Aktiengesetz, wie die §§ 50 Satz 1, 93 Abs. 4 Satz 3, 116, 117 Abs. 4 AktG belegen, zwischen dem Verzicht auf und dem Vergleich über eine Forderung unterscheidet, fehlt es in Bezug auf § 66 Abs. 1 AktG bereits an einer Regelungslücke, wenn dort lediglich das Verbot eines Verzichts, nicht aber das des Vergleichs, und auch nicht die Bindung des Vergleichs an die Zustimmung der Hauptversammlung normiert ist (vgl. GA1, a. a. O., Bl. 892 d. A.). Denn in § 66 Abs. 2 AktG ist das Problem der nicht gehörigen Leistung von Sacheinlagen ausdrücklich angesprochen, obwohl diese Fragestellung, weil bereits unter § 66 Abs. 1 AktG fallend (vgl. Hüffer, a. a. O., § 66, Rz. 10), einer gesonderten Regelung gar nicht bedurft hätte, es mit Rücksicht auf Streitfälle aber das Bedürfnis nach dem Abschluss eines Vergleichs von vornherein nahelegte und nicht angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe es der Gesellschaft aufzwingen wollen, einen diesbezüglichen Rechtsstreit zu führen (vgl. MünchKommAktG/Bayer, a. a. O., § 66, Rz. 23). Diesen Gesichtspunkt, den der Senat für entscheidend hält, berücksichtigt GA3 in seinem Gegengutachten (Anl. K 24, Bl. 932 d. A.) nicht hinreichend, wenn er die Regelungslücke mit dem Argument zu begründen sucht, die Vorschrift des § 66 Abs. 1 AktG sei erst nachträglich lückenhaft geworden, weil in Aufweichung des Verbotstatbestandes der Vergleich unter Einschränkung des Wortsinns mehr oder minder zugelassen werde. Die Rechtsähnlichkeit des geregelten mit dem ungeregelten Fall ist gleichfalls nicht festzustellen. Die Vergleichsbeschränkungen tragen dem Umstand eines Interessenkonflikts bzw. im Fall des § 50 AktG gründungsspezifischen Gegebenheiten Rechnung, die im Rahmen des § 66 Abs. 1 AktG keine Rolle spielen. Soweit dies in Fällen des § 66 Abs. 2 AktG mit Rücksicht auf die Pflichten des Vorstands nach § 93 Abs. 3 Nr. 1, 2, 5 AktG anders sein sollte und es ungereimt erscheinen mag, dass bei Ansprüchen wegen unzulässiger Einlagenrückgewähr der Vergleich mit dem Vorstand, nicht aber der Vergleich mit dem Empfänger der Zuwendung an die Zustimmung der Hauptversammlung gebunden ist (vgl. Spindler/Stilz/Cahn,AktG, § 66, Rz. 16), scheitert die analoge Anwendung der §§ 50 Satz 1, 93 Abs. 4 Satz 3, 116, 117 Abs. 4 AktG am Fehlen der Regelungslücke (vgl. GA1, a. a. O., Bl. 893 d. A.). Ein Verfolgungsrecht des Insolvenzverwalters entsprechend § 62 Abs. 2 AktG bei Zulässigkeit des Vergleichs ohne Bindung an diesen besteht nicht. Wie vorstehend ausgeführt sind die Vorschriften der §§ 50 Satz 1, 93 Abs. 4 Satz 3, 116, 117 Abs. 4 AktG nicht analog anzuwenden. Deshalb entfaltet der Vergleich entgegen §§ 93 Abs. 5 Satz 3, 117 Abs. 5 Satz 2, 309 Abs. 4 Satz 4 AktG Wirksamkeit auch gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft (a. A. Cahn, Vergleichsverbote im Gesellschaftsrecht, S. 42 ff). Des Weiteren knüpft die Privilegierung der Gläubiger daran an, dass sie im Anwendungsbereich der genannten Vorschriften berechtigt sind, von den Schuldnern der Gesellschaft Zahlung an sich selbst zu verlangen (vgl. Hüffer, a. a. O., § 93, Rz. 34; ders. § 309, Rz. 23; MünchKomm/Spindler, a. a. O., § 93, Rz. 239; ders., § 117, Rz. 46). Gemäß § 62 Abs. 2 AktG sind die Gläubiger hingegen darauf beschränkt, den Ersatzpflichtigen auf Leistung an die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen, weil eine eigenen Empfangszuständigkeit der Gläubiger den Sinn und Zweck der Kapitalerhaltung unterliefe (vgl. Hüffer, a. a. O., § 62, Rz. 14; MünchKommAktG/ Bayer, § 62, Rz. 85; a. A. Cahn, a. a. O., S. 43, der sich zu Unrecht auf – u. a. –BGH, Urteil vom 29.09.1977 – II ZR 157/76, BGHZ 69, 274, Juris-Rz. 24 ((nicht eindeutiges) obiter dictum, vgl. Hüffer und MünchKommAktG/Bayer wie vor) beruft). Die Gläubiger machen damit einen Anspruch der Gesellschaft, nicht einen eigenen Anspruch geltend, sie agieren als gesetzliche Prozessstandschafter (vgl. Hüffer und MünchKommAktg/Bayer wie vor). Die Gesellschaft selbst ist aber – wie auch im Bereich der §§ 93 Abs. 5, 117 Abs. 5, 309 Abs. 4 AktG, ebenso ihre Gläubiger und der Insolvenzverwalter bei Geltendmachung von Rechten der Gesellschaft (vgl. Großkommentar AktG/Hopt, 4. Aufl. 1999, § 93, Rz. 421) – an den Vergleich gebunden. Daher sind Gläubiger und Insolvenzverwalter der Gesellschaft nach § 62 Abs. 2 AktG nicht besser gestellt. Die Voraussetzungen, unter denen § 66 Abs. 1 AktG einem Vergleich über die Einlagenforderung nicht entgegensteht, waren im Streitfall erfüllt. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der sämtlich glaubwürdigen Zeugen Z1, Z4, Z3 und Z5, deren Bekundungen glaubhaft waren, hat zur Überzeugung des Senats ergeben, dass A und die Beklagte nach Abschluss des Transaktionsvertrages im Vorfeld der Briefvereinbarung vom 28.06.2000 in vier Verhandlungsgesprächen der Vorstände beider Seiten von Beginn an auch die Werthaltigkeit der mit dem Transaktionsvertrag eingebrachten Gesellschaften zum Zeitpunkt der Übertragung ernsthaft und streitig thematisiert haben, von Seiten der A die geltend gemachten Ansprüche ausdrücklich mit einem Minderwert der Beteiligungen zum Einbringungszeitpunkt begründet wurden, während Herr Z3 die Auffassung vertrat, die übertragenen Beteiligungen seien werthaltig gewesen. Der Zeuge Z1 hat in diesem Zusammenhang u. a. – zusammengefasst – ausgesagt, vor dem Abschluss des TV sei mit Beratern der A eine ausführliche Due-Diligence gemacht worden, man sei auf Basis dieser Ergebnisse zu den Werten gekommen, die in den Vertrag letztlich eingeflossen seien, wobei es im Anlagenbau nicht ganz so einfach sei, eine Firmenbewertung vorzunehmen, was damit zusammenhänge, dass man im Anlagenbau Langläuferprojekte habe, bei denen über die Laufzeit immer etwas passieren könne, was zum Zeitpunkt der Due-Diligence übersehen worden sei. Um das Risiko durch die Übernahme zu minimieren, sei im Transaktionsvertrag eine Öffnungsklausel vorgesehen worden, um sich für unvorgesehene Problemfälle abzusichern. Nach Übernahme dieser Firmen seien einige Projektprobleme aufgetreten, die zum Zeitpunkt der Due-Diligence nicht gesehen worden seien. Als Vorstände hätten er und seine Vorstandskollegen die beteiligten Gesellschaften zur Abgabe einer Aufstellung über mögliche noch zu erwartende weitere Schäden aufgefordert. Klar sei gewesen, dass A an dieser Stelle nur einmal die Möglichkeit der Aufrechnung gehabt habe. Die Aufstellung habe eine Größenordnung von einer Milliarde DM gehabt. Er habe in den letzten Tagen vor dem entscheidenden Gespräch seine Mitarbeiter aufgefordert, ein maximales Drohpotential aufzubauen gegenüber der B. Der letzte Droh-Punkt in der Diskussion mit seinen Leuten sei von Dr. RA1 gekommen, der das Thema der Differenzhaftung in einem Brief an seinen – des Zeugen - Mitarbeiter angesprochen habe, das für den Zeugen als Ingenieur und Techniker keine besondere Bedeutung gehabt habe, weil er sich auf seine Leute habe verlassen müssen. Der Begriff der Differenzhaftung sei ihm nur ungefähr bekannt gewesen, er habe sich allein auf eine so komplexe Diskussion nicht einlassen wollen, allerdings sei ihm damals schon klar gewesen, dass die Differenzhaftung irgendetwas mit dem Wert der übernommenen Gesellschaften zu tun habe. Deshalb habe er dieses Thema in der letzten Verhandlung mit der B von seiner Seite überhaupt nicht angesprochen. In seinem Beisein sei aus seiner Erinnerung über die Differenzhaftung nicht gesprochen worden, auch nicht über Unternehmenswerte. Er sei an lediglich vier Gesprächen betreffend die Öffnungsklausel des TV beteiligt gewesen, es habe allerdings noch weitere Gespräche zwischen den Mitarbeitern beider Häuser zu den Details gegeben. In zwei Gesprächen hätten sich beide Seiten angenähert, das entscheidende letzte Gespräch habe im Hause der N unter Beteiligung von Herrn Z2, Herrn Z3, von der N Herrn Dr.Z6 und einem weiteren Vorstand der N stattgefunden, er – der Zeuge – sei von A-Seite allein gewesen, Dr.Z6, der Aufsichtsratsvorsitzender der A und der B, habe bei den Gesprächen nur zugehört. Er – der Zeuge - habe damals formuliert, was der maximale Schaden sein könne, wenn A in die Insolvenz gehe, u. a. habe es die bereits angesprochene Liste über die Problemprojekte gegeben. Das Ergebnis einer ziemlich schwierigen Diskussion im letzten Gespräch sei gewesen, dass die B sich schließlich bereit erklärt habe, A von der gestellten Forderung von einer Milliarde DM etwas unter 600 Millionen DM zu bezahlen. Dies seien 325 Millionen DM, die man der A am Kaufpreis der D erlassen habe, und 250 Millionen DM für Projektschäden gewesen, außerdem habe sich die B verpflichtet, nicht betriebsnotwendige Grundstücke der von A übernommenen Gesellschaften zurückzukaufen. A habe dann die Briefvereinbarung in der so vorliegenden Form beschlossen. Beide Firmen hätten dann diese Vereinbarung auch ihrem Aufsichtsrat vorgelegt und beschließen lassen. Damit sei für ihn als Vorstand die Geschichte abgeschlossen gewesen. Sein oberstes Ziel bei den Verhandlungen sei gewesen, möglichst viel Geld bei der B herauszuschlagen. Die Forderung von einer Milliarde DM sei für ihn die Maximalforderung für das Gesamtpaket und er mit dem Ergebnis von 600 Millionen DM zufrieden gewesen, deshalb habe er auch die Briefvereinbarung unterzeichnet, in der zum Schluss dann ja auch drin stehe, dass damit die gesamte Geschichte erledigt sei, für ihn sei das mehr als der „goldene Schnitt“ gewesen. Ganz eindeutig habe es seinerseits keinen geheimen Vorbehalt dahin gegeben, mit einer Differenzhaftung nachzuhaken. Diese Angaben des Zeugen Z1 belegen, dass er als Vorstandsvorsitzender in Zusammenhang mit dem Transaktionsvertrag die Information hatte, dass die eigenen Rechtsberater der A Differenzhaftungsansprüche, wie sie von Dr. RA1 im Schreiben vom 26. Juni 2000 (Anl. K 11 in gesondertem Ordner, Seite 2) angesprochen worden waren, in Betracht zogen, dass er diese auch zutreffend – Wert der übernommenen Gesellschaften – eingeordnet hatte und mit diesem Wissen in die Verhandlung mit der Gegenseite gegangen war und sie zu Kompromissen bewegen wollte. Das hat der Zeuge Z5, seinerzeit ebenfalls Mitglied des Vorstands der A, bestätigt. Er hat – zusammengefasst – ausgesagt, schon bei Abschluss des Vertrags mit der B sei die Frage der Werthaltigkeit virulent gewesen, weil im Anlagengeschäft die Werthaltigkeit sehr schwer festzustellen sei. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass in den Vertrag eine Sprechklausel für den Fall eingebaut worden sei, dass bei den Projekten Schwierigkeiten auftreten würden. Für A sei diese Sprechklausel Grundlage dafür gewesen, eine Möglichkeit zu finden, von der B noch Ansprüche zu bekommen. Ein entsprechender Anspruch sei im Hause A vorbereitet und mit ungefähr einer Milliarde DM formuliert worden, um gegenüber der B Druck zu erzeugen und ein gutes Verhandlungsergebnis zu erzielen. Für die Rechtsabteilung sei dies auch Grundlage dafür gewesen, bezüglich der Werthaltigkeit nochmals Fragen zu stellen. So ist dann auf der Arbeitsebene dieses Thema bei der B angesprochen worden, allerdings habe man bei A keinen Zweifel an dem Wert der übernommenen Anteile gehabt, der Claim sei auf die Risiken der Projekte gestützt worden. Die Verhandlungen seien mit einem hervorragenden Ergebnis geführt worden, denn A sei mit einem Ergebnis von 575 Millionen DM herausgekommen. Die Kröte, die habe geschluckt werden müssen, sei gewesen, dass mit der Zahlung dieses Betrages alle Ansprüche abschließend geregelt sein sollten. Die Frage der Werthaltigkeit der übernommenen Beteiligungen habe durchaus etwas mit der Auftragsstruktur zu tun, im Verlauf der Projekte könne sich jedoch durchaus ergeben, dass Probleme entstehen und damit Kosten. Mit der ersten Fassung der Briefvereinbarung zu Ziffer 8 habe es nach seiner Erinnerung die Bewandtnis gehabt, dass A mit dieser Fassung Bestandteile des Vertrages verloren hätte, z. B. das ganze Thema Avalgestellung. Er wäre im Wissen, dass die B daraus keinen Nutzen schlagen würde, zwar mit der Ursprungsfassung einverstanden gewesen, aber die Hausjuristen hätten es genau haben wollen. Das Thema Differenzhaftung sei in seinem Beisein so nicht, vielmehr auf Juristenebene besprochen worden. Der Zeuge meinte sich daran zu erinnern, dass Herr Dr. Z7 sich hierzu Rechtsrat eingeholt und dies auch mit den Kollegen von der B besprochen habe. Der Zeuge hat auch bekundet, die einen “Vorschlag B AG an A wg. Verluste aus der B Transaktion“ durch A behandelnde Anl. B 43 (Bl. 546 bis 551 d. A.), in der von “Auswirkungen aus Differenzhaftung B1/B2/D 1.000 DEM Mio“ die Rede ist, zu kennen, aber nicht mehr zu wissen, ob über die Anlage bei den Verhandlungen gesprochen worden sei. Seine Angaben stützen aber ebenso wie die des Zeugen Z1 die Feststellung, dass bezüglich der bei den Projekten der übernommenen Beteiligungen im Auftragsbereich aufgetretenen Problemen auf Seiten der Vorstände der A die Verbindung zu dem Wert der Beteiligungen hergestellt worden war und mit der im Transaktionsvertrag in § 11 (Auffangregelung) enthaltenen, vom Zeugen Z1 Öffnungsklausel genannten Sprechklausel gerade der Zweck verfolgt worden ist, Ansprüche für unvorhergesehene, bei der Projektentwicklung auftretende Schwierigkeiten geltend machen zu können. Es ist auf Grundlage seiner Angaben festzustellen, dass im Hause der A auf Vorstandsebene die Anlage B 43 bekannt war, in der unmissverständlich Differenzhaftungsansprüche angesprochen sind, und mit der Beklagten im Vorfeld der Briefvereinbarungen über die Fragen der Werthaltigkeit der übernommenen Beteiligungen, wenn auch offen womöglich nur auf der Arbeitsebene, gesprochen wurde, ferner, dass die Vorstände jedenfalls der A aber im Bewusstsein dieser Fragestellung in die Verhandlungen mit den Vorständen der Beklagten eingetreten und mit Bezug auf die Projektentwicklung der übernommenen Beteiligungen zur Grundlage ihrer Forderung gemacht haben. Der Zeuge Z4, zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls Vorstand der A, hat sogar ausdrücklich bestätigt, dass bei der Verhandlungsrunde, an der er teilgenommen habe – dies ist unstreitig die zweite gewesen, die am 29.05.2010 in Anwesenheit der Zeugen Z1 und Z3 und des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten Z2 stattgefunden habe, - sehr umfangreich und hitzig über das Thema Sacheinlage und die Abwicklung der Folgeaufträge der übernommenen Unternehmen diskutiert worden sei, er hat u. a. weiter – zusammengefasst - bekundet, in dieser Verhandlung sei als Ausgleich ein Einmalbetrag vereinbart worden, der abschließend von B an A habe gezahlt werden sollen. Er hat dies dahin erläutert, dass A die Möglichkeit gehabt habe, noch einmal für den Anlagenbau einen Betrag in der Größenordnung von rund 420 Millionen DM herauszuholen, der als letzter Nachzahlungsbetrag für A noch in Betracht gekommen sei. Bei dieser Verhandlung sei auch das Thema Differenzhaftung angesprochen worden, weil im Transaktionsvertrag eine Möglichkeit eingeräumt gewesen sei, noch einmal das Gespräch mit B zu suchen. Unter Differenzhaftung verstehe er die Differenz zwischen dem Wert der im Rahmen der Kapitalerhöhung eingelegten Sacheinlage zu der übernommenen Einlage aus den jeweiligen Gesellschaften, über den Wert der übernommenen Sacheinlagen sei strittig diskutiert worden, es sei über den Wert der Auftragsentwicklung gesprochen worden, dass sich das Ergebnis der Aufträge schlechter entwickelt habe als bei der ursprünglichen Sacheinbringung zugrunde gelegt worden sei. Der Zeuge Z3, seinerzeit und bis 17.02.2010 Mitglied des Vorstands der Beklagten, hat – zusammengefasst – ausgesagt, die Verhandlungen im Wesentlichen, und zwar mit dem Zeugen Z1 geführt zu haben. Von Seiten A seien dann - in relativ massiver Form vorgetragen - Nachforderungen gestellt worden, der Grundtenor der Auffassung der Klägerseite habe dahin gelautet, dass die übernommenen Gesellschaften praktisch wertlos seien. Inhaltlich sei von A eine Anspruchsgrundlage vorgetragen worden, als die er die Sprechklausel im Hauptvertrag akzeptiert habe, sonst hätte er sich auf die Verhandlungen gar nicht eingelassen. Er habe auch gesagt, dass die Beklagte bereit sei, über den Ausgleich von Verlusten zu sprechen, aber keine mögliche Nichtvollwertigkeit der Sacheinlage zu sehen. Bei den Gesprächen habe die andere Seite den Begriff der Differenzhaftung mit ins Spiel gebracht. Dieser Begriff habe die damaligen Gespräche zwar nicht beherrscht, sei aber in den vorgelegten Papieren aufgetaucht, auch sei gesagt worden, dass die Gesellschaften nichts wert seien, was durch Zeitungsartikel belegt worden sei. Es sei zwischen ihm und Herrn Z1 indes völlig klar gewesen, dass eine Einigung abschließend sein müsste. Auf dieser Grundlage habe es dann vier Gesprächsrunden und dazwischen Telefonate gegeben, die schließlich in der Briefvereinbarung vom 28.06.2000 gemündet und damit beendet gewesen seien, aus der Sicht der Beklagten sei mit dieser Vereinbarung zwingend verbunden gewesen, dass alle gegenseitigen Ansprüche abschließend erledigt waren, denn er habe diese Vereinbarung gegenüber seinen Vorstandskollegen und dem Aufsichtsrat rechtfertigen müssen. Die von ihm unterschriebene Briefvereinbarung verstehe er als eine im bezeichneten Sinne abschließende Vereinbarung, mit der das Risiko von Nachforderungen der A habe ausgeschlossen werden sollen, egal ob vertragliche oder gesetzliche Nachforderungen. Die Juristen seien angewiesen gewesen, dies auch so in die Briefvereinbarung hineinzuschreiben. Von der Vereinbarung habe allerdings u. a. die Avalgestellung der Beklagten für die A nicht betroffen sein sollen. Auf der Grundlage dieser Bekundungen sämtlicher Zeugen bezweifelt der Senat nicht, dass den Briefvereinbarungen vorhergehend in den Verhandlungsrunden der Vorstände beider Seiten die Parteien ernsthaft über den Wert der übernommenen Beteiligungen, also den Wert der Sacheinlage gestritten haben. Die Urkundslage bestätigt diese Feststellung, der Rechtsberater der A – Dr. RA1 hat Differenzansprüche klar in einem Schreiben an den neuen Leiter der Rechtsabteilung der A angesprochen, sie werden auch in einem weiteren Papier der A, das auf Vorstandsebene bekannt war, in Zusammenhang mit der an die Beklagte gestellte Forderung gebracht. Dass der Zeuge Z1 angegeben hat, dass über Unternehmenswerte nicht und nach seiner Erinnerung in seinem Beisein nicht über die Differenzhaftung gesprochen worden sei, steht nicht entgegen. Er hat bekundet, dass A mit bei Durchführung der Due-Diligence hinsichtlich der übernommenen Beteiligungen nicht erkannten und nur begrenzt erkennbaren oder übersehenen Problemen zu kämpfen hatte, ferner, er habe sich auf eine komplexe Diskussion bezüglich des Begriffs der Differenzhaftung nicht einlassen wollen, weil ihm dieser Begriff nur ungefähr bekannt und das Thema für ihn keine besondere Bedeutung gehabt habe, er habe sich auf seine Leute verlassen. Er hat nach eigenem Bekunden als Ingenieur und Techniker bei diesen Verhandlungen das Ziel verfolgt, möglichst viel Geld heraus zu schlagen, den Begrifflichkeiten aber offensichtlich keine große Beachtung geschenkt, wie sich auch aus seiner Angabe ergibt, zu der Formulierung in Ziffer 8 der Briefvereinbarung keinerlei verbindliche Auskünfte geben zu können, diese Formulierungen seien von Juristen abgestimmt. Seine Aussage belegt, dass er den Zusammenhang zwischen den geschilderten Problemen und dem Wert der Beteiligungen hergestellt hat und mit den Problempunkten bei den Projekten der Sache nach den Minderwert der Beteiligungen in den Gesprächen thematisiert hat. Auf Grundlage seiner Angaben ist das Verständnis der Zeugen Z4 und Z3, dass durchaus gerade darüber gesprochen wurde, ohne weiteres nachvollziehbar. Dass dies letztlich auch dem Verständnis des Zeugen Z1 entsprach, erhellt sich aus seiner Bekundung, durch eine Zahlungszusage der Beklagten im Rahmen einer Gesamtbereinigung habe alles erledigt sein sollen, er habe nicht insgeheim vorgehabt, die Differenzhaftung später geltend zu machen. Der Zeuge Z5 hat ohnehin nur ausgeschlossen, dass das Thema Differenzhaftung bei den Verhandlungsrunden mit den Vorständen der Beklagten in seinem Beisein angesprochen worden sei. Der Einwand des Klägers im Schriftsatz vom 20. Mai 2010, über Differenzhaftungsansprüche sei deshalb nicht gestritten worden, weil die bis zum Abschluss der Briefvereinbarung im Juni 2000 eingetretenen Auftragsverluste und künftig möglicherweise weiter eintretende Auftragsverluste für den Wert der eingebrachten Beteiligungen nicht maßgeblich gewesen seien, greift nicht durch. Der Senat bezweifelt nicht die Maßgeblichkeit der Ertragswertmethode und der insoweit relevanten Kriterien, ebenso wenig, dass die künftigen Erträge auf Basis des am Bewertungsstichtag vorhandenen Informationsstandes zu prognostizieren und mit einem geeigneten Kapitalisierungszinssatz auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen sind, während später anfallende reale Verluste für die Ertragswertprognose irrelevant sind. Während aber die Bewertung eine Prognose, also eine ex-ante Betrachtung, erfordert, kann erst im Nachhinein festgestellt werden, ob das Prognostizierte auch eintritt, sich also bewahrheitet. In diesem Zusammenhang sind nach dem Bewertungsstichtag auftretende Verluste durchaus Indikatoren für eine (mögliche) Unrichtigkeit der zuvor vorgenommenen prognostizierenden Schätzung. Genau das haben die Zeugen Z1 und Z5 bekundet, als sie angaben, dass im Anlagenbau die Firmenbewertung trotz durchgeführter Due-Diligence nicht einfach vorzunehmen bzw. die Werthaltigkeit schwer festzustellen sei. Der Zeuge Z1 hat ferner darauf hingewiesen, dass der Anlagenbau durch Langläuferprodukte charakterisiert werde, bei denen über die Laufzeit immer etwas passieren könne, was man im Zeitpunkt der Due-Diligence übersehen habe. Die tatsächliche Entwicklung der Projekte, deren Bewertung neben der der assets nach Due-Diligence Grundlage der Wertfeststellung vor einer Kaufentscheidung sei, hat nach den Angaben des Zeugen Z5 Probleme entstehen lassen. Dass die später tatsächlich bei den übernommenen Beteiligungen aufgetretenen Probleme, insbesondere die eingetretenen Verluste, bei – aus Sicht des Klägers ordnungsgemäßer - Ertragswertberechnung zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtags nicht zumindest als bereits zu diesem Zeitpunkt angelegte Risiken erkannt worden wären, deren Bewertung also keinen Eingang in die Prognose hätte finden dürfen, und den gegenüber den im Transaktionsvertrag festgelegten jetzt niedrigeren Wert der jeweiligen Beteiligung nicht erklären könnten, behauptet aber selbst der Kläger nicht. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es daher nicht. Die Briefvereinbarung vom 28.06.2008 ist als Vergleich im Rechtssinne auszulegen. Die Parteien des Transaktionsvertrages haben darüber gestritten, ob der A aus diesem Rechtsverhältnis noch Ansprüche zustehen, ferner insbesondere über die Höhe dieser Ansprüche. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund der Angaben der Zeugen Z1 und Z5 fest, dass A in den Verhandlungen mit der Beklagten zunächst DM 1 Mrd. gefordert hat. Der Streit ist im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden. Die Beklagte hat sich zur Zahlung von Beträgen in erheblicher Höhe verpflichtet. Gemäß Ziffer 1 dieser Briefvereinbarung sollte A einen Betrag in Höhe von DM 325 Mio. als Ertragszuschuss erhalten, wenn durch Wirtschaftsprüfergutachten Verluste aus den übernommenen B-Gesellschaften in entsprechender Höhe nachgewiesen würden, wobei mit dem Ertragszuschuss die für die 2. Tranche D bestehende Kaufpreisforderung der B ausgeglichen werden sollte. Des weiteren hatte die Beklagte der A gemäß Ziffer 7. der Briefvereinbarung ein bedingt rückzahlbares Darlehen in Höhe von DM 250 Mio. zur Absicherung künftiger Risiken aus der Restabwicklung des Transaktionsvertrages zu gewähren und verpflichtete sich gemäß Ziffer 6. zur Übernahme noch zu benennen Grundstücke als assets der übernommenen Beteiligungen zum Verkehrswert. Die A erklärte demgegenüber gemäß Ziffer 8., aus der Präambel und der Auffangregelung (§ 11) des Transaktionsvertrages keine Ansprüche mehr geltend zu machen und in diesem Zusammenhang auf alle vertraglichen oder außervertraglichen Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund zu verzichten, gab also ihre Maximalposition preis. Der Vergleich umfasste die Ansprüche der A aus Differenzhaftung, weil der Sache nach in den Vorrunden über diese – wie ausgeführt – gestritten worden ist und A auch mit dahingehenden Ansprüchen die an die Beklagte gestellte Forderung unterlegt hat. Infolgedessen sind durch Ziffer 8 der Briefvereinbarung auch weitergehende Ansprüche aus Differenzhaftung ausgeschlossen. Dies unterliegt zur Überzeugung des Senats keinem Zweifel, weil sämtliche Zeugen bekundet haben, die zu findende (Zeuge Z4) bzw. gefundene (die übrigen Zeugen) Einigung habe endgültig sein und Nachforderungen der A ausschließen sollen. Das hat auch – für die Differenzhaftungsansprüche – Eingang in den Wortlaut der Briefvereinbarung mit der Formulierung gefunden, die in Ziffer 8 Ansprüche aus der Auffangregelung (§ 11) des Transaktionsvertrages ausdrücklich erwähnt. Diese Bestimmung des Transaktionsvertrages war nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen für beide Vertragspartner die Anspruchsgrundlage für den von A geltend gemachten und der Sache nach auch auf Differenzhaftung gestützten Zahlungsanspruchs. Die Behauptung des Klägers, die endgültige Fassung der Ziffer 8. habe gerade Differenzhaftungsansprüche nicht umfassen sollen, weil die ursprünglich weitergehende Entwurfsfassung gemäß dem maschinenschriftlichen Text von Ziffer 8 in Anlage K 25/2 (Bl. 1082 d. A.) auf Betreiben des Zeugen Z5 letztlich enger gefasst worden sei und dadurch die Ansprüche im Zusammenhang mit den erfolgten Anteilsabtretungen (Differenzhaftungsansprüche) durch Streichung in Ziffer 8 der Briefvereinbarung geschützt worden seien, ist durch die Beweisaufnahme widerlegt worden. Zum einen bereits im Hinblick darauf, dass die Vertragsparteien § 11 TV übereinstimmend als das “Einfallstor“ für die gestellten Nachforderungen betrachtet haben und in der Briefvereinbarung diesbezüglich weitergehende Ansprüche ausgeschlossen Haben. Der Zeuge Z1 hat ausdrücklich bekundet, er habe sich nicht insgeheim vorbehalten, wegen der Differenzhaftung nachzuhaken. Daraus folgt, dass auch hinsichtlich der Differenzhaftung das gefundene Ergebnis aus seiner Sicht endgültig sein sollte. Der Zeuge Z5 hat den Ausschluss jedweder weiteren Forderung plastisch als die von A zu schluckende “Kröte“ bezeichnet. Zum anderen hat der Zeuge Z5 andere Gründe für die Änderung des Entwurfs der ursprünglichen Fassung der Ziffer 8 geschildert. Diese habe nämlich die Gefahr geborgen, dass A Bestandteile des Vertrages verlieren könnte - die zwischen den Vertragsparteien nicht streitig waren -, z. B. das ganze Thema Avalgestellung, weshalb der Zeuge Z5 sogar nach eigenen Angaben darauf vertraut hat, die Beklagte werde das nicht ausnutzen, weshalb er es bei der ursprünglichen Fassung sogar habe belassen wollen, die dann aber auf Druck der Hausjuristen genauer gefasst worden sei. Dies ist vom Zeugen Z3 dahin bestätigt worden, die Avalgestellung habe von der Vereinbarung in Ziffer 8. nicht betroffen sein sollen. Der Ausschluss sämtlicher weitergehender Forderungen der A sollte - wie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht - nach dem übereinstimmend Gewollten mit den Formulierungen der Ziffer 8. der Briefvereinbarung ausgedrückt werden, der Zeuge Z1 und der Zeuge Z3 haben - auch insoweit übereinstimmend - bekundet, dass die Formulierung Sache von Juristen war, nach Angaben des Zeugen Z1 sollte “eben alles erledigt sein, es sollte keinen „zweiten Schuss“ mehr geben. . Diese Formulierungen waren von Juristen abgestimmt.“, nach den Angaben des Zeugen Z3 habe das Risiko von Nachforderungen ausgeschlossen werden sollen, egal, ob vertragliche oder gesetzliche Nachforderungen, “unsere Juristen hatten die Anweisung, dies auch so in die Briefvereinbarung hineinzuschreiben.“ Die Abgeltungsklausel unterliegt keinen Wirksamkeitsbedenken (§ 134 BGB). Die Beklagte hat mit dem zugesagten Ertragszuschuss eine Barzahlungsverpflichtung übernommen, wenn die Pflicht zur Barzahlung auf einen Differenzhaftungsanspruch in Zusammenhang mit einem zulässigen Vergleich über derartige Ansprüche zu fordern sein sollte. Der partielle Verzicht auf die Einlagenforderung ist dem zulässigen Vergleich über die Einlagenforderung bei Streit über die Werthaltigkeit der Sacheinlage immanent, wird also von § 66 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht untersagt. Die Beklagte hat sämtliche ihr nach der Briefvereinbarung obliegenden Leistungen erbracht und den Vergleich damit erfüllt (§ 362 BGB), wenn sie auch unstreitig nachfolgend den Ertragszuschuss nicht durch bare Zahlung geleistet hat, weil die Parteien durch die zweite Briefvereinbarung vom 11.09.2000, dort Ziffer 3. (Anl. B 30 in ges. Ordner) vereinbart haben, den Kaufpreiszahlungsanspruch der Beklagten für die 2. Tranche (in Höhe von DM 325 Mio.) als durch die Verrechnung mit dem Ertragszuschuss mit Wirkung zum 28.06.2000 erfolgt anzusehen. Die insoweit vom Kläger vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Es bestehen bereits Zweifel, ob § 66 Abs. 1 Satz 2 AktG die Aufrechnung gegen eine Forderung der Gesellschaft verbietet, wenn die Forderung der Gesellschaft auf einem Vergleich mit dem Inferenten beruht, weil der Vergleich für den angeblichen Differenzhaftungsanspruch als den vor dem Vergleichsschluss streitigen Punkt eine neue Rechtsgrundlage schafft, die insoweit ein Zurückgreifen auf die alte Rechtsgrundlage nicht mehr erlauben könnte (vgl. Palandt/Sprau, a. a. O., § 779, Rz. 11). Das bedarf indessen keiner abschließenden Klärung. A und die Beklagte haben eine Aufrechnungsvereinbarung, also einen Aufrechnungsvertrag geschlossen, bei dem die Voraussetzungen der einseitigen Aufrechnung nicht vorzuliegen brauchen, durch eine solche Abrede können die Beteiligten die Voraussetzungen für eine Aufrechnung kraft Gesetzes abbedingen und dem Gläubiger oder Schuldner eine weitergehende Aufrechnungsbefugnis einräumen, als dies nach den §§ 387 ff BGB der Fall ist (vgl. BGH, Urteile vom 27.03.1985 – VIII ZR 5/84, BGHZ 94, 132, Juris-Rz. 38; 15.07.2004 – IX ZR 224/03, NJW 2004, 3185, Juris-Rz. 12). Eine solche Aufrechnungsvereinbarung ist zulässig, wenn die Gesellschaft die Aufrechnung erklären durfte (vgl. MünchKommAktG/Bayer, a. a. O., § 66, Rz. 53). Dies war hier der Fall. Denn § 66 Abs. 1 Satz 2 AktG verbietet eine von der Gesellschaft erklärte Aufrechnung nicht , wenn diese auch nicht uneingeschränkt zulässig ist, sondern voraussetzt, dass die Forderung des Aktionärs, gegen die die Gesellschaft aufrechnet, vollwertig, fällig und liquide ist (vgl. Hüffer, a. a. O., § 66, Rz. 6). Der Einwand des Klägers, das treffe auf die Kaufpreisforderung der Beklagten nicht zu, weil A nach eigenem Vortrag der Beklagten ohne die “Zahlung“ des Ertragszuschusses gar nicht (mehr) in der Lage gewesen wäre, diese ihre Verbindlichkeit aus dem Transaktionsvertrag zu erfüllen, greift letztlich nicht durch. Es ist zunächst fraglich, ob mit dem Hinweis auf das Vorbringen der Beklagten dargelegt ist, die Forderung der Beklagten sei nicht vollwertig gewesen, denn unbestritten fehlt es daran nur, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig (§ 17 Abs. 2 InsO) oder überschuldet (§ 19 Abs. 2 InsO) ist, während ein kurzfristiger Liquiditätsengpass der Gesellschaft (Zahlungsstockung bis zu 30 Tagen) der Annahme der Vollwertigkeit der Gegenforderung nicht entgegenstehen soll (a. A. wohl Hüffer, a. a. O., § 66, Rz. 7), allerdings sollen nachhaltige Zahlungsschwierigkeiten schädlich sein (vgl. MünchKommAktG/Bayer, a. a. O., § 66, Rz. 41). Nach dem Vortrag des Klägers bleibt offen, wovon im Streitfall auszugehen war. Dahinstehen kann auch, ob nach einer von der Gesellschaft erklärten Aufrechnung bei der Aktiengesellschaft im Unterschied zur zum Recht der GmbH vertretenen herrschenden Ansicht nicht bei der Gesellschaft, und damit nunmehr beim Kläger, die Darlegungslast dafür liegt, die Voraussetzungen der Aufrechnung hätten mangels Vollwertigkeit der Gegenforderung nicht vorgelegen, weil sich der Aktionär gegen die Aufrechnung seitens der Gesellschaft nicht schützen kann (vgl. letztlich verneinend MünchKommAktG/ Bayer, a. a. O., § 66, Rz. 47) oder bei einer Aufrechnungsvereinbarung die Darlegungslast grundsätzlich beim Aktionär liegt (vgl. MünchKommAktG/Bayer, a. a. O., § 66, Rz. 53). Denn es ist anerkannt, dass es auf die Vollwertigkeit der Forderung des Aktionärs unter Umständen ausnahmsweise nicht ankommt. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn der Aktionär für seine Forderung gegen die Gesellschaft in voller Höhe Sicherheit hat ( MünchKommAktG/ Bayer, a. a. O., § 66, Rz. 41; RGZ 94, 91, 63). Hiervon ist im Streitfall auszugehen. Denn die Beklagte hatte der A die verkaufte 2. Tranche D-Aktien noch nicht verschafft, ihr stand aus dem Transaktionsvertrag insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 Abs. 1 Satz 1 BGB) und damit ein Zurückbehaltungsrecht zu. Durch dieses war die Beklagte gesichert, wenn von der A für die 2. Tranche Zahlung nicht zu erlangen gewesen wäre, weil sie nur zur Leistung Zug um Zug verpflichtet gewesen wäre (§ 322 Abs. 1 BGB ). Dem kann nicht entgegen gehalten werden, die Sicherheit der Beklagten sei mit Rücksicht darauf nicht vollwertig gewesen, dass zugunsten des Klägers von der Überbewertung der Sacheinlage und damit auch der D-Aktien ausgegangen wird. Diese nachträgliche Sichtweise ist nicht auf die Situation zum Zeitpunkt der Aufrechnung zu übertragen. Die Aktien der 2. Tranche hatten im September 2000, davon sind die Parteien übereinstimmend im Vergleichswege ausgegangen, einen Wert von DM 325 Mio. Denn in der Briefvereinbarung vom 28.06.2000 haben die Parteien in Ziffer 1. vereinbart, dass mit dem Ertragszuschuss der Kaufpreis für die 2. Tranche ausgeglichen werden soll und die Beklagte die Aktien der 2. Tranche Zug um Zug auf die A überträgt. Damit haben die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass sie den Anspruch der A auf die zweite Tranche mit DM 325 Mio. bewerten. Durch die Zug-um Zug-Abrede war die Beklagte in voller Höhe gesichert. Anerkannt ist darüber hinaus, dass mit der Einschränkung der gesellschaftsseitig erklärten Aufrechnung der hiermit bezweckte Kapitalschutz in sein Gegenteil verkehrt würde, wenn die strikte Einhaltung der Aufrechnungsvoraussetzungen zu einem Schaden der AG führen würde. Grundsätzlich zulässig ist daher die Aufrechnung der Gesellschaft, wenn ihre Einlagenforderung gefährdet ist, der Weg über eine Kaduzierung (§ 64 AktG) aber nicht gangbar erscheint (vgl. MünchKommAktG/ Bayer, a. a. O., § 66, Rz. 48). Ein vergleichbarer Ausnahmefall liegt im Streitfall vor. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die A ohne Vollziehung der in den Briefvereinbarungen zu ihren Gunsten getroffenen Abreden nicht überlebensfähig und auf die Übertragung der 2. Tranche schon mit Rücksicht auf die Einbeziehung der D in das Cash Clearing zwecks Aneignung der dort vorhandenen Liquidität dringend angewiesen war. Für sie war es daher ganz offensichtlich unter den im September 2000 gegebenen Umständen von Vorteil, mit der Beklagten einen Weg zu finden, an dessen Ende die Übertragung der 2. Tranche stand. Infolge der Abgeltungsklausel in Ziffer 8. der Briefvereinbarung ist der Kläger mit sämtlichen weiteren Ansprüchen mit der Folge ausgeschlossen, dass auch die zu Ziffer 2. gestellten Feststellungsanträge der Sachabweisung unterliegen, auch soweit der Kläger mit dem Antrag zu 2. b) Ansprüche aus unerlaubter Handlung, aus § 117 AktG und eine Haftung nach den Grundsätzen über den existenzvernichtenden Eingriff für möglich hält. Abgesehen davon, dass der Feststellungsklage Erfolg nicht beschieden sein kann, soweit der Kläger Ansprüche nur für möglich hält, ist der Kläger an den Vergleich gebunden, dessen Unwirksamkeit er aus den für die Schadensersatzforderung in den Raum gestellten Gründen, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt einer Arglistanfechtung, nicht geltend gemacht hat. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen im Hinblick darauf vor, dass die Frage, ob die Hauptversammlung der Gesellschaft einem Vergleich mit wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft, namentlich einem Vergleich mit dem Inferenten einer Sacheinlage bei Streit um deren Werthaltigkeit zustimmen muss, grundsätzliche Bedeutung hat und insoweit mit Rücksicht auf die diese Frage in einer anderen Konstellation abweichend beurteilende Entscheidung des Schleswig Holsteinischen Oberlandesgerichts eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes erforderlich ist.