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Teilurteil

5 U 76/02

OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:1130.5U76.02.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.03.2002 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Klägerinnen einen Betrag in Höhe von 178.952,15 € zu erstatten. Die Hilfswiderklage zu 3.2 ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Auf die Hilfswiderklage zu 3.2. werden die Klägerinnen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 2.224.299,48 € nebst 5 % Zinsen auf 818.790,81 € seit dem 14.03.2001 und auf weitere 66.144,65 € seit dem 17.11.2003 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 520.642,74 € seit dem 14.03.2001, auf 257.691,-- € seit dem 17.11.2003 und auf 561.030,28 € seit dem 23.11.2009 zu zahlen. In Höhe von 61.564,99 € und wegen weitergehender Zinsen auf den zuerkannten Betrag wird die Hilfswiderklage zu 3.2. abgewiesen. Auf die Hilfswiderklage zu 5. wird festgestellt, dass die Klägerinnen verpflichtet sind, der Beklagten den weiteren, durch die Einlagerung der aus dem Objekt Stadt1-Passagen, A1 ausgebauten Scheiben der Außenfassade des ersten bis siebten Obergeschosses entstehenden Schaden zu ersetzen. Der weitergehende diesbezügliche Antrag wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.03.2002 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Klägerinnen einen Betrag in Höhe von 178.952,15 € zu erstatten. Die Hilfswiderklage zu 3.2 ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Auf die Hilfswiderklage zu 3.2. werden die Klägerinnen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 2.224.299,48 € nebst 5 % Zinsen auf 818.790,81 € seit dem 14.03.2001 und auf weitere 66.144,65 € seit dem 17.11.2003 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 520.642,74 € seit dem 14.03.2001, auf 257.691,-- € seit dem 17.11.2003 und auf 561.030,28 € seit dem 23.11.2009 zu zahlen. In Höhe von 61.564,99 € und wegen weitergehender Zinsen auf den zuerkannten Betrag wird die Hilfswiderklage zu 3.2. abgewiesen. Auf die Hilfswiderklage zu 5. wird festgestellt, dass die Klägerinnen verpflichtet sind, der Beklagten den weiteren, durch die Einlagerung der aus dem Objekt Stadt1-Passagen, A1 ausgebauten Scheiben der Außenfassade des ersten bis siebten Obergeschosses entstehenden Schaden zu ersetzen. Der weitergehende diesbezügliche Antrag wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus Baumängelgewährleistung. Die Beklagte war als Generalunternehmerin mit der Errichtung des Bauvorhabens Stadt1-Passagen A1 (u. a. Kaufhaus „B“) an der Straße1 in O1 befasst. Als Subunternehmerin für die Erstellung der Glasfassade beauftragte sie im Jahre 1993 die beiden Klägerinnen. In dem am 24.11.1993 geschlossenen Vertrag (Anlage B 1 - B 3, Anlagenordner) vereinbarten die Parteien vertraglich die Anwendung deutschen Rechts und der VOB/B. Die Klägerinnen führten die Arbeiten aus, wobei sie die Herstellung der verwendeten Glasscheiben an die italienische Firma C S.r.L. (unter-)vergaben. Das Werk wurde im November 1996 abgenommen. Zur Ablösung des vertraglich vereinbarten Gewährleistungseinbehalts stellten die Klägerinnen der Beklagten eine Garantie der Bank1 vom 06.09.1996 in Höhe von 1,255 Mio. DM zur Verfügung. Das Kaufhaus B wurde im September 1996 eröffnet. Bereits ab dem Jahr 1997 kam es zu Brüchen von Scheiben der Glasfassade. In der Folge tauschte die Beklagte zunächst die planen Scheiben der Außenfassade des ersten bis fünften Obergeschosses aus und nahm die gestellte Bankgarantie in Höhe eines Betrages von 459.695,69 DM in Anspruch. Die Klägerinnen forderten daraufhin die Beklagte zur Rückzahlung des ihrer Ansicht nach zu Unrecht in Anspruch genommenen Betrages auf. Am 19.05.1999 kam es in O1 zu einer Besprechung, an der neben Vertretern der Parteien auch deren Rechtsanwälte teilnahmen. Dabei wurde die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung besprochen. Mit Schreiben vom 31.05.1999 erklärte Rechtsanwalt RA1 als Vertreter der Klägerinnen gegenüber Rechtsanwalt RA2, dem seinerzeitigen Vertreter der Beklagten, dass er seitens der Klägerinnen ein von der Beklagten bis Monatsende Mai 1999 befristetes Vergleichsangebot annehme. Dieses gab er wie folgt wieder: „Namens der von uns vertretenen Firma D S.p.A. und zugleich namens der Firma E S.A., die uns zur Abgabe dieser Erklärung bevollmächtigt hat, nehmen wir hiermit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Rechtslage das Angebot ihrer Mandantin an, zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche von F im Zusammenhang mit der Lieferung und Montage der Fassade der B in O1 (Stadt1-Passagen O1, A2) einen Betrag von 350.000,00 DM zu leisten (D: DM 300.000,00, E DM 50.000,00), und zwar unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund etwaige Ansprüche herrühren und ob derartige Ansprüche bekannt oder unbekannt sind. Nachdem D bereits DM 459.695,69 gezahlt hat, sind DM 109.695,69 an D zurückzuzahlen; ebenso ist die Bankgarantie der Bank1 vom 06. September 1996 an E zurückzugeben.“ Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Rechtsanwaltsschreiben vom 31.05.1999 (Anlage K 9, Bl. 46 ff d. A.) Bezug genommen. Der Anwalt der Beklagten, Rechtsanwalt RA2, antwortete mit Schreiben vom 01.06.1999 (Bl. 49 d. A.), wegen eines erneuten Bruchs einer Scheibe der Schrägverglasung des siebten OG könne man momentan der in Aussicht genommenen vergleichsweisen Lösung nicht näher treten. Hierauf antwortete Rechtsanwalt RA1 mit Schreiben vom 09.06. und 21.07.1999 (Anlagen K 11, 12, Bl. 51 ff d. A.), dass ein Vergleich bereits zustande gekommen sei und forderte die Beklagte zu einer diesbezüglichen Erklärung auf. Mit Schreiben vom 05.08.1999 (Anlage K 13, Bl. 54/55 d. A.) teilte daraufhin Rechtsanwalt RA2 mit, dass der Betrag von 109.696,65 DM gezahlt und die Bankbürgschaft zurückgegeben werde. Hierzu kam es in der Folge jedoch nicht. Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen die Auflage von Sicherungsmaßnahmen seitens der Stadt O1 wurde im September 1999 ein Gutachten über die Qualität der Gläser der Schrägfassade des sechsten und siebten OG erstellt. Dieses führte zu dem Ergebnis, dass die getesteten Scheiben keine genügende Vorspannung aufwiesen und daher nicht in die (bei dem dort einzubauenden) Einscheibensicherheitsglas (ESG) geforderten kleinen Bruchstücke zerfielen. Mit Bezug hierauf forderte Rechtsanwalt RA2 die Klägerinnen mit Schreiben vom 22.09.1999 (Anlage K 14, Bl. 56 ff d. A.) zur Mängelbeseitigung an der Schrägfassade auf und führte aus, dass die Geschäftsgrundlage für die am 19.05.1999 getroffene Regelung entfallen sei. Im März 2000 nahm die Beklagte auch die restliche Gewährleistungsbürgschaft von 795.304,91 DM unter Hinweis auf Vorschussansprüche für Mängelbeseitigungsarbeiten in Anspruch. In der Folge tauschte sie die gesamte Glasfassade auch des 6. und 7. OG aus. Die ausgebauten Glasscheiben wurden eingelagert. Mit Schreiben vom 23. und 29.08.2000 (Bl. 66 ff. d. A.) erklärten die neuen anwaltlichen Vertreter der Beklagten, ein Vergleich über Gewährleistungsansprüche sei nicht zustande gekommen, vorsorglich werde dieser zudem angefochten. Die Klägerinnen haben behauptet, bei dem Gespräch am 19.05.1999 sei seitens der Beklagten angeboten worden, dass zur Abgeltung aller Ansprüche im Zusammenhang mit Lieferung und Montage der Außenfassade des Kaufhauses B ein Betrag von 350.000,00 DM gezahlt, dieser von der in Anspruch genommenen Garantie in Abzug gebracht und der Restbetrag von 109.695,65 DM an die Klägerin zu 1) ausgezahlt werden solle. Die Beklagte habe erklärt, sich an dieses Angebot bis Ende Mai 1999 gebunden zu halten. Durch das Anwaltsschreiben vom 31.5.1999 hätten die Klägerinnen dieses Vergleichsangebot fristgerecht angenommen. Die Klägerinnen haben deshalb die Auffassung vertreten, dass die Beklagte den Restbetrag von 109.695,65 DM sowie die zu Unrecht in Anspruch genommenen weiteren 795,304,91 DM zu erstatten hätten. Die Zahlung habe aufgrund interner Absprachen der Klägerinnen insgesamt an die Klägerin zu 1) zu erfolgen. Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 462.668,02 €, hilfsweise: an die Klägerin zu 1) 65.086,52 € und an die Klägerinnen zur gesamten Hand weitere 406.632,94 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise hat die Beklagte widerklagend beantragt, 1. Für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird und die im Schriftsatz vom 26. Februar 2001 erklärte Aufrechnung nur daran scheitert, dass ein Aufrechnungsverbot besteht: Die Klägerinnen und Widerbeklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Widerklägerin und Beklagte einen Betrag in Höhe von 904.900,00 DM zu zahlen. 2. Für den Fall dass die Klage abgewiesen wird - und zwar nicht erst aufgrund der im Schriftsatz vom 26. Februar 2001 erklärten Aufrechnung: 2.1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Klägerinnen einen Betrag in Höhe von 350.000,00 DM zu erstatten. 2.2. Die Klägerinnen werden verurteilt, als Gesamtschuldnerinnen an die Beklagten einen Betrag in Höhe von DM 4.394.890,04 zu zahlen. 3. Für den Fall, dass die Klage aufgrund der im Schriftsatz vom 26. Februar 2001 erklärten Aufrechnung abgewiesen wird oder für den Fall, dass der Widerklageantrag zu 1. erfolgreich ist: Die Klägerinnen werden verurteilt, als Gesamtschuldnerinnen an die Beklagten einen Betrag in Höhe von DM 4.744.890,04 zu zahlen. 4. Für den Fall, dass die Klage abgewiesen wird oder für den Fall, dass der Widerklageantrag zu 1. erfolgreich ist: Es wird festgestellt, dass die Klägerinnen verpflichtet sind, der Beklagten gesamtschuldnerisch allen weiteren Schaden aus den Brüchen der Scheiben (wie Bl. 137 d.A. aufgeführt) zu ersetzen. Die Klägerinnen haben beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, bei dem Gespräch am 19.05.1999 sei ausschließlich über Mängel der Sekundärfassade des ersten bis fünften OG gesprochen worden; ein konkretes Angebot zum Abschluss eines Vergleichs über sämtliche Gewährleistungsansprüche habe es nicht gegeben. Die Klägerinnen hätten die Fassade unter Verwendung mangelhaften Glases erstellt. Die gebogenen Scheiben der Schrägverglasung im sechsten und siebten OG bestünden nicht aus dem - unstreitig - vertraglich vereinbarten Einscheibensicherheitsglas (ESG), diejenigen im ersten bis fünften OG hätten in überdurchschnittlich großer Menge Nickelsulfid-Einschlüsse aufgewiesen, weshalb ein erhöhtes Risiko von Spontanbrüchen bestanden habe. Der Austausch der gesamten Sekundärverglasung der Fassade sei deshalb erforderlich gewesen. Hierdurch seien Kosten entstanden, die weit über dem durch die Inanspruchnahme der Garantie erlangten Betrag lägen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerinnen müssten diese Kosten ersetzen, weshalb die Bankgarantie zu Recht in Anspruch genommen worden sei. Zu einem Vergleich über die Gewährleistungsansprüche sei es nicht gekommen, jedenfalls sei dieser unwirksam oder anfechtbar. Die Parteien seien nämlich bei Abschluss eines Vergleiches nicht davon ausgegangen, dass die Scheiben im sechsten und siebten OG mangelhaft gewesen seien. Zudem hätten die Klägerinnen die mindere Qualität der Sekundärverglasung des sechsten und siebten OG arglistig verschwiegen. Schließlich hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass die Klägerinnen nicht zur Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen aktivlegitimiert seien. Die Beklagte hat gegenüber der Klageforderung hilfsweise mit Mängelbeseitigungsansprüchen aufgerechnet. Wegen des Umfangs und der Reihenfolge der Aufrechnungen wird auf Blatt 134 und 135 d.A. i.V.m. Bl. 179 d.A. Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 ff, Bl. 492 ff d. A.) Bezug genommen. Mit Urteil vom 12.03.2002 hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mangels Eintritts der gestellten Bedingungen hat es über die Hilfswiderklage nicht entschieden. In seinen Entscheidungsgründen vertritt das Landgericht die Auffassung, dass die Beklagte aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung gemäß §§ 241, 305 BGB verpflichtet sei, den Betrag von 109.695,65 DM an die Klägerin zu 1) zu zahlen. Darüber hinaus sei sie gemäß § 812 BGB verpflichtet, den durch Inanspruchnahme der Bankgarantie erlangten weiteren Betrag von 795.304,91 DM zurückzuzahlen. Denn es sei zwischen den Parteien durch Annahme eines bei dem Gespräch am 19.05.1999 abgegebenen Vergleichsangebots der Beklagten durch das anwaltliche Schreiben des Prozessvertreters der Klägerinnen vom 31.05.1999 ein Vergleich zustande gekommen. Nach diesem könnte die Beklagte insgesamt nur einen Betrag von 350.000,00 DM beanspruchen, weswegen die übrigen im Rahmen der gestellten Bankgarantie vereinnahmten Beträge zurück zu erstatten seien. Insoweit seien die Klägerinnen auch aktivlegitimiert. Der Vergleich sei auch dahingehend auszulegen, dass er mögliche Ansprüche in Folge einer minderen Qualität der Glasscheiben der Schrägverglasung des sechsten und siebten OG umfasse. Ein Anfechtungsgrund gemäß § 123 BGB (arglistige Täuschung bzw. Verschweigen) liege nicht vor. Denn selbst wenn die Herstellerfirma C S.r.L. einen ihr bekannten Mangel arglistig verschwiegen hätte, sei diese Arglist den Klägerinnen nicht zuzurechnen, da diese keine Erfüllungsgehilfin der Klägerinnen gemäß § 278 BGB gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, S. 5 (Bl. 495 ff d. A.) Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Ziel einer Klageabweisung weiter. Darüber hinaus wiederholt sie die erstinstanzlich gestellten Anträge zur Hilfswiderklage, die sie mit Schriftsätzen vom 14.11.2003 (Bl. 920/921 d.A.) und 21.12.2009 (Bl. 2597/2598) erweitert. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und präzisiert den geltend gemachten Schaden. Die Aktivlegitimation der Klägerinnen rügt sie in der Berufungsinstanz nicht mehr. Demgemäß beantragt die Beklagte zuletzt, 1. unter Abänderung des am 12.03.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 3-4 O 66/00 die Klage abzuweisen; 2. für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird und die im Schriftsatz vom 26. Februar 2001 hilfsweise erklärte Aufrechnung nur daran scheitert, dass ein Aufrechnungsverbot besteht: Die Klägerinnen und Widerbeklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Beklagte und Widerklägerin einen Betrag in Höhe von 462.668,02 € zu zahlen; 3. für den Fall, dass die Klage abgewiesen wird - und zwar nicht erst aufgrund der im Schriftsatz vom 26. Februar 2001 hilfsweise erklärten Aufrechnung: 3.1.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Klägerinnen einen Betrag in Höhe von DM 350.000,00 (€ 178.952,15) zu erstatten. 3.2.) Die Klägerinnen werden verurteilt, als Gesamtschuldnerinnen an die Beklagte einen Betrag in Höhe von DM 6.246.748,03 (€ 3.193.911,55) zu zahlen nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus DM 4.394.890,04 (€ 2.247.071,60) seit Zustellung der Widerklage vom 12. März 2001, aus DM 633.677,36 (€ 323.994,09) seit Zustellung des Schriftsatzes vom 14. November 2003 und aus DM 1.218.180,63 (€ 622.845,86) seit Zustellung des Schriftsatzes vom 21. Dezember 2009. 4. für den Fall, dass die Klage aufgrund der im Schriftsatz vom 26. Februar 2001 hilfsweise erklärten Aufrechnung abgewiesen wird oder für den Fall, dass der Widerklageantrag zu 2. erfolgreich ist: Die Klägerinnen werden verurteilt, als Gesamtschuldnerinnen an die Beklagte einen Betrag in Höhe von DM 6.596.748,03 (€ 3.372.863,71) zu zahlen nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus DM 4.744.890,04 )€ 2.426.023,75) seit Zustellung der Widerklage vom 12. März 2001, aus DM 633.677,36 (€ 323.994,09) seit Zustellung des Schriftsatzes vom 14. November 2003 und aus DM 1.218.180,63 (€ 622.845,86) seit Zustellung des Schriftsatzes vom 21. Dezember 2009. 5. Für den Fall, dass die Klage abgewiesen wird oder für den Fall, dass der Widerklageantrag zu 2. erfolgreich ist: Es wird festgestellt, dass die Klägerinnen verpflichtet sind, der Beklagten gesamtschuldnerisch allen weiteren Schaden aus den Brüchen der Scheiben der Primärfassade im Schrägbereich in der Büroeinheit 701; der Sekundärfassade im senkrechten Bereich in der Büroeinheit 505; der Sekundärfassade im senkrechten Bereich in der Büroeinheit 405; der Primärfassade im Schrägbereich in der Büroeinheit 601; der Primärfassade im senkrechten Bereich in der Büroeinheit 203; der Primärfassade im senkrechten Bereich im Kaufhaus; der Primärfassade im Schrägbereich in der Büroeinheit 603; der Primärfassade im Schrägbereich in der Büroeinheit 606; der Primärfassade im Schrägbereich in der Büroeinheit 703; der Primärfassade im senkrechten Bereich in der Büroeinheit 404; der Sekundärfassade im senkrechten Bereich in der Büroeinheit 503; der Sekundärfassade im senkrechten Bereich der Büroeinheit 203; eines Glasschwertes im senkrechten Bereich in der Büroeinheit 505; der Sekundärfassade im Schrägbereich in der Büroeinheit 706; der Primärfassade im Schrägbereich in der Büroeinheit 602; einer Scheibe der S-Verglasung der …fassade im Überkopfbereich; der Primärfassade im senkrechten Bereich in der Büroeinheit 203; der Primärfassade im senkrechten Bereich in der Büroeinheit 506 im sogenannten A1 in der Straße1 in O1, sogen. B in O1 und aus der Tatsache, dass die Scheiben der Sekundärfassade im schrägen Bereich der sechsten und siebten Obergeschosse im sogen. QA1 in der Straße1 in O1, sogen. B in O1 kein Einscheibensicherheitsglas sind, zu ersetzen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Mit Beschlüssen vom 30.04.2004 (Bl. 1066 d. A.), 23.11.2004 (Bl. 1231 d. A.), 05.07.2007 (Bl. 1808 d. A.) und 10.10.2008 (Bl. 2114 d. A.) hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie zweier Ergänzungsgutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Ausgangsgutachten vom 22.02.2007 (Bl. 1645 ff d. A.), das erste Ergänzungsgutachten vom 11.01.2008 (Bl. 1839 ff d. A.) sowie das zweite Ergänzungsgutachten vom 28.04.2009 (Bl. 2153 ff d. A.) Bezug genommen. II. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache derzeit teilweise Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der im Rahmen der Hilfswiderklage gestellte Feststellungsantrag zu 3.1 ist begründet. Die bezifferte Hilfswiderklage zu 3.2. ist dem Grunde nach gerechtfertigt und auch in Höhe von 2.285.864,47 € teilentscheidungsreif, § 301 Abs. 1 ZPO, wobei der Beklagten ein Betrag in Höhe von 2.224.299,48 € zuzusprechen und die Hilfswiderklage in Höhe von 61.564,99 € abzuweisen war. Der Zinsanspruch auf den zuerkannten Betrag ist überwiegend begründet. Der zu 5. gestellte Feststellungsantrag ist im zuerkannten Umfang zulässig und begründet. 2. Die Aktivlegitimation der Klägerinnen sowie die Empfangsberechtigung allein der Klägerin zu 1) sind in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien nicht mehr streitig. Der geltend gemachte Anspruch aus dem geschlossenen Vergleich auf Zahlung von 56.086,52 € (109.695,69 DM) sowie aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 BGB in Höhe von 406.632,94 € (795.304,91 DM) nebst Zinsen besteht jedoch nicht. Denn die Beklagte hat den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich wirksam angefochten und ihr stehen Ansprüche wegen Mängeln des von den Klägerinnen errichteten Werkes zu, welche die in Anspruch genommene Garantie übersteigen. a) Zwischen den Parteien kam im Jahr 1999 ein Vergleich zustande, nach dem die Klägerinnen verpflichtet waren, an die Beklagte zur Abgeltung aller streitgegenständlichen Forderungen einen Betrag von 350.000,00 DM = 178.952,16 € zu zahlen. Aufgrund der für den Vertrag getroffenen Rechtswahl richtet sich die Frage des Vergleichsabschlusses nach deutschem Recht. Hinsichtlich des Vergleichsabschlusses behaupten die Klägerinnen, dass der anwaltliche Vertreter der Beklagten in dem gemeinsamen Verhandlungstermin am 19.05.1999 in O1 ein auf den 31.05.1999 befristetes Vergleichsangebot abgegeben habe. Dieses hätten sie durch anwaltliches Schreiben vom 31.05.1999 (Bl. 46 d. A.) angenommen. Die Klägerinnen tragen hierzu im Einzelnen vor, dass ihr Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt RA1, am Ende der Verhandlung gegenüber dem seinerzeitigen rechtlichen Vertreter der Beklagten, Rechtsanwalt RA2, ausdrücklich das von den Vertretern der Beklagten gemachte Angebot auf deutsch dahingehend wiederholt und zusammengefasst habe, dass die Klägerinnen zur Abgeltung der Ansprüche der Beklagten im Zusammenhang mit der Lieferung und Montage der Fassade des streitgegenständlichen Bauvorhabens einen Anteil von 350.000,00 DM leisten sollten, dass von den gemäß Bankgarantie bereits geleisteten 459.695,96 DM an die Klägerin zu 1) 109.659,96 DM zurückgezahlt und die Bankgarantie an die Klägerin zu 2) zurückgegeben werden solle. Rechtsanwalt RA2 habe auf eine entsprechende Frage ausdrücklich bestätigt, dass Rechtsanwalt RA1 den Inhalt des Vergleichsangebots der Beklagten richtig wiedergegeben habe (Berufungserwiderung vom 03.03.2003, S. 35, Bl. 780 ff d. A.). Mit seinem Schreiben vom 31.05.1999 (Anlage K 9, Bl. 46 ff d. A.), das dem seinerzeitigen Beklagenvertreter per Telefax noch an diesem Tage zuging, erklärte Rechtsanwalt RA1 schriftlich die Annahme dieses Angebots mit der Präzisierung: „ …und zwar unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund etwaige Ansprüche herrühren und ob derartige Ansprüche bekannt oder unbekannt sind.“ Die Beklagte behauptet demgegenüber, die Parteien hätten am 19.05.1999 lediglich verhandelt und „verschiedene Möglichkeiten zur Lösung der Probleme und Differenzen zwischen ihnen angedacht“. Hierbei hätten sie sich darauf geeinigt, sich jedenfalls nur schriftlich zu einigen. Mangels einer solchen (beiderseits schriftlichen) Vereinbarung sei kein wirksamer Vergleich zwischen den Parteien zustande gekommen. Das im Ergebnis pauschale Bestreiten der Beklagten ist angesichts des detaillierten Vortrages der Klägerinnen nicht ausreichend substantiiert. Auf den klägerischen Vortrag hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 14.11.2003 (S. 41, Bl. 960 d. A.) lediglich erwidert: „ Dem Zahlungsanspruch wegen Mangelbeseitigung steht auch nicht ein Vergleich (§§ 779, 379 BGB) entgegen, da die Parteien keinen Vergleichsvertrag wirksam abgeschlossen haben. Sollte der Senat dem objektiven Erklärungsinhalt der getauschten Kommunikation entnehmen, dass ein Vergleich abgeschlossen wurde, so ist der Vergleich jedenfalls wirksam angefochten worden, da die Klägerinnen die Beklagte arglistig über einen schwerwiegenden und eklatanten Mangel getäuscht haben (Bl. 123 BGB) .“ In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.12.2003 (Bl. 1005 d.A.) hat der Senat die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „das Bestreiten eines verbindlichen Angebots sowie das Vorbringen zu einer Schriftformabrede als in tatsächlicher Hinsicht unzureichend und unerheblich erscheint.“ Ein weiterer Vortrag der Beklagten ist daraufhin nicht erfolgt. Allerdings wäre durch das klägerische Schreiben vom 31.05.1999 ein Vertrag nur zustande gekommen, wenn dieses dem mündlich erklärten Angebot entsprach. Dies ist trotz der zitierten Präzisierung des Klägervertreters in seinem Schreiben vom 31.05.1999 der Fall. Denn bereits in dem mündlichen Vergleichsangebot war vorgesehen, dass die von den Klägerinnen gestellte Bankgarantie zurückgegeben werden sollte. Hieraus ist zu schließen, dass auch im Mai 1999 noch unbekannte Ansprüche ausgeschlossen sein sollten. Eine Aufrechterhaltung der Garantie hätte nämlich nur für solche Ansprüche einen Sinn gehabt. Die bereits bekannten Mängel der vertikalen Fassade des ersten bis fünften Obergeschosses waren ausdrücklich und ausführlich Gegenstand des Vergleichsgesprächs. Bei dem Schreiben vom 31.05.1999 handelte es sich daher um die unveränderte Annahme des zuvor mündlich abgegebenen und bis zum 31.05.1999 befristeten Angebots und nicht um einen neuen Antrag gemäß § 150 Abs. 2 BGB. Nicht gegen einen Vergleich auf der Basis einer Zahlung von insgesamt (nur) 350.000,00 DM (178.952,16 €) spricht, dass die Parteien eine Gewährleistungsfrist von insgesamt 10 Jahren vereinbart hatten, weswegen die Beklagte meint, dass ein so weit gehender Verzicht auf Ansprüche nicht angenommen werden könne. Denn zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses im Mai 1999 war das Bauwerk bereits 2 ½ Jahre in Gebrauch, sodass die Fachleute abschätzen konnten, welche Risiken noch bestanden. Für einen Vergleichsabschluss spricht schließlich das Schreiben des Vertreters der Beklagten vom 05.08.1999 (Anlage K 13, Bl. 54/55 d. A.), in dem dieser erklärt: „ …unter Bezugnahme auf Ihr Telefax-Schreiben vom 21.07.1999 erklären wir namens und in Vollmacht der F S.A., dass der von ihnen für D S.p.A. und E S. A. geltend gemachte Betrag von 109.695,69 DM an ihre Partei gezahlt und die Bankbürgschaft der Bank1 vom 06.09.1996 E zurückgegeben wird. Rechtlicher Schritte ihrerseits wird es also nicht bedürfen.“ Ganz offensichtlich ging also auch die Beklagte (jedenfalls noch im August 1999) davon aus, dass es zu einem bindenden Vergleichsabschluss gekommen war. b) Der Umstand, dass erst am 01.06.2000 eine Scheibe der Schrägverglasung des siebten OG brach, führt nicht zu einer Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vergleichs gem. § 779 Abs. 1 BGB. Denn durch die Formulierung „ und zwar unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund etwaige Ansprüche herrühren und ob derartige Ansprüche bekannt oder unbekannt sind “, folgt, dass die Parteien sämtliche und damit auch noch unbekannte Ansprüche wegen Mängeln der Glasfassade ausschließen wollten. c) Die Beklagte hat den zustande gekommenen Vergleich jedoch wirksam gemäß §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB angefochten. Der von der Beklagten als Erfüllungsgehilfin eingeschalteten Subunternehmerin (der italienischen Firma C S.r.L. als Herstellerin der Glasscheiben) ist eine arglistige Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Umstandes zur Last zu legen, für welche die Klägerinnen nach dem Rechtsgedanken des § 278 BGB einzustehen haben. aa) Die Beklagte hat den Beweis arglistigen Verhaltens der C S.r.L. durch Beantragung eines Sachverständigengutachtens erbracht. Hierzu hat sie behauptet, dass es sich bei den Scheiben der Schrägverglasung im sechsten und siebten Obergeschoss des Kaufhauses sämtlich nicht um das vereinbarte Einscheibensicherheitsglas (ESG) gehandelt habe. Da - was unstreitig ist - nach den vereinbarten DIN-Vorschriften produktionsbegleitende Qualitätskontrollen durchzuführen seien, hätte dies die C S.r.L. bemerken müssen. Entweder habe sie entgegen den DIN-Vorschriften überhaupt keine Qualitätstests durchgeführt und so „ins Blaue hinein“ auf den Scheiben die Einprägung „DIN 1249 ESG“ angebracht. Oder aber sie habe die -negativen- Ergebnisse der Tests vorsätzlich ignoriert. In beiden Fällen habe die C S.r.L. arglistig getäuscht. Diese Täuschung sei den Klägerinnen gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat den Beweis für eine arglistige Täuschung der C S.r.L. erbracht. Diese brachte die Einprägung „DIN 1249 ESG“ zumindest ins Blaue hinein auf den streitgegenständlichen Scheiben der Schrägverglasung an, ohne die nach den einschlägigen DIN-Normen vorgeschriebenen Tests in korrekter Weise durchgeführt zu haben. bb) Nach DIN 1249 Teil 12 Ziff. 11 (vgl. Anlage B 82 Sonderheft) muss sog. Einscheibensicherheitsglas (ESG) zum einen bestimmte Brucheigenschaften (nicht zu unterschreitende Anzahl von Bruchstücken sowie nicht zu überschreitende maximale Größe von Bruchstücken in einem 10 x 10 cm großen Zählfeld) sowie zum anderen eine bestimmte „Biegefestigkeit“ aufweisen. Hinsichtlich beider Eigenschaften sind nach den Vorschriften DIN 52 349 sowie DIN 52 303-a produktionsbegleitende Qualitätsprüfungen vorgeschrieben. cc) Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass jedenfalls die Mehrzahl der Scheiben der Schrägfassade des sechsten und siebten Obergeschosses der „B“ entgegen ihrer Kennzeichnung nicht aus ESG gemäß DIN 1249 bestanden. Denn bei den anlässlich des Ortstermins am 27.03.2006 in Halle 5 des G O1 durchgeführten Prüfungen ergab sich, dass von den nach dem Zufallsprinzip ausgewählten 50 Glasscheiben, die aus dem sechsten und siebten Obergeschoss ausgebaut worden waren, nur 14 Scheiben das Kriterium über die Bruchstückgröße nach DIN 1249 erfüllten. 36 Scheiben erfüllten das Kriterium hingegen nicht. Unter Berücksichtigung der Standardabweichung errechnet der Sachverständige auf dieser Grundlage, dass die Quote an ESG höchstens 40 % betragen hat. Wegen der nachvollziehbaren mathematischen Herleitung wird auf das Ausgangsgutachten, S. 20 ff (Bl. 1664 ff d. A.) Bezug genommen. Da bei den produktionsbegleitend durchzuführenden Bruchtests nach DIN 52 349 Abs. 5.2 jeweils mindestens 2 Proben zu prüfen sind, berechnet der Sachverständige in diesem Fall - ebenfalls unter Berücksichtigung der Standardabweichung - die Wahrscheinlichkeit, dass der Test von beiden Proben gemeinsam bestanden wird, mit höchstens 16 %. Weder das Ergebnis der am 27.03.2006 in Anwesenheit der Parteien durchgeführten Bruchtests, noch diese grundlegenden Wahrscheinlichkeitsberechnungen des Sachverständigen in seinem Ausgangsgutachten werden von den Parteien angegriffen. dd) Um die im Beweisbeschluss des Senats vom 30.04.2004 (Bl. 1066 d. A.) gestellte Frage beantworten zu können, ob sämtliche gelieferten Scheiben für das sechste und siebte OG nicht aus ESG bestanden, hat der Sachverständige in der Folge (Ausgangsgutachten S. 23 ff, Bl. 1667 ff d. A.) weitere Wahrscheinlichkeitsrechnungen vorgenommen. Hierbei hat er einen von ihm angenommenen direkten Zusammenhang zwischen der Bruchstückgröße und der Biegefestigkeit (zweites Kriterium für das Vorhandensein für ESG gem. DIN 1249 Teil 12, Ziff. 11.2) in seine Berechnungen einbezogen. Dieser Teil des Sachverständigengutachtens (insbesondere der angenommene direkte Zusammenhang zwischen Bruchstückgröße und Biegefestigkeit) wird von den Klägerinnen vehement angegriffen und in Frage gestellt. ee) Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf die Frage, ob die von den Klägerinnen im 6. und 7. OG eingebauten Scheiben der Schrägverglasung zu mehr als 60 % nicht aus dem vereinbarten ESG bestanden (etwa zu 84 % oder zu 100 %), nicht an. Denn auch, wenn „nur“ 60 % der Scheiben kein ESG waren, stellt dies einen Mangel dar, den die C S.r.L. arglistig verschwiegen hat. Arglist i.S.v. § 123 Abs. 1 BGB erfordert (zumindest bedingten) Vorsatz. Dieser liegt auch vor, wenn der Handelnde, obwohl er mit der möglichen Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt. Ebenfalls kann auch derjenige arglistig täuschen, dem - wie er weiß - entgegen der offensichtlichen Erwartung des Erklärungsempfängers jegliche zur sachgemäßen Beurteilung des Erklärungsgegenstandes erforderliche Kenntnis fehlt und der dies verschweigt (BGH Urteil v. 8.5.1980 - IVa ZR 1/80 -, NJW 1980, S. 2460 ff, zitiert nach juris, Leitsatz 1; OLG Celle, Urteil vom 19.12.1986, 4 U 284/85, MDR 1987, S. 407). Vorliegend handelte die Subunternehmerin der Beklagten C S.r.L. arglistig in diesem Sinne. Unstreitig war zwischen den Parteien die Geltung der deutschen Vorschriften, u.a. DIN 1249 Teil 12, DIN 52 349 sowie DIN 52 303 a vereinbart. Nach den beiden letzteren Vorschriften waren produktionsbegleitende Bruchtests (DIN 52 349) sowie Tests hinsichtlich der Biegefestigkeit (DIN 52 303 a) vorgeschrieben. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 22.1.2010 nochmals zusammenfassend behauptet (Bl. 2657/2678), dass die von den Klägerinnen vorgetragenen Bruchtests hinsichtlich der mitgeteilten Daten nicht stimmen könnten, da sie im Widerspruch zu anderen Angaben der Firma C stünden. Hieraus leitet sie her, dass gar keine Bruchtests durchgeführt worden seien. Darüber hinaus vertritt die Beklagte die Auffassung, dass deutlich weniger Bruchtests durchgeführt worden seien, als dies die DIN-Normen vorschreiben. Zudem hätten die Klägerinnen falsche (nämlich zu niedrige) Anforderungen zu Grunde gelegt. Schließlich folge aus der hohen Ausschussquote bei den 50 Bruchtests, die der vom Gericht bestellten Sachverständige durchgeführt hat, dass ausgeschlossen sei, dass C die behaupteten Bruchtests selbst mit den behaupteten niedrigeren Anforderungen erfolgreich durchgeführt habe. Die vorgeschriebenen Tests zur Biegefestigkeit seien überhaupt nicht durchgeführt worden. Mit Schriftsatz vom 28.05.2004, S. 3 (Bl. 1094 d. A.) sowie mit Schriftsatz vom 15.4.2010 (Bl. 2721 ff., bestätigt nochmals mit Schriftsatz vom 13.10.2010, S. 7, Bl. 3013 d.A.) haben die Klägerinnen eingeräumt, dass die Firma C S.r.L. bei der Bruchprüfung die in DIN 1249 Teil 12, Ziffer 11.1, Tabelle 5 angegebenen Werte für „Gussglass, Fensterglas und sonstige Gläser“ zugrunde gelegt hat. Hierbei dürfen in einem 10 x 10 cm großen Zählfeld minimal 15 Bruchstücke, dessen Größtes maximal 25 cm² groß und maximal 18 cm lang ist, entstehen. Wie der Sachverständige in seinem ersten Ergänzungsgutachten (1. EGA) vom 1.11.2008, S. 6 (Bl. 1844 ff d. A.) ausführt, hätten im vorliegenden Fall von Float-Glas jedoch die Werte für „Spiegelglas“ zugrunde gelegt werden müssen. Bei diesen müssen bei der vorliegenden Glasdicke von 12 mm in einem 10 x 10 cm großen Zählfeld mindestens 30 Bruchstücke entstehen, deren Größtes maximal eine Fläche von 15 cm² und maximal 12 cm Länge aufweist. Wie der Sachverständige ausführt, waren die durchgeführten Tests somit fehlerhaft. Den Fehler ihrer Subunternehmerin erklären die Klägerinnen (Schriftsatz vom 15.4.2010, a.a.O.) damit, dass die C S.r.L. bis zur Ausführung des streitgegenständlichen Bauvorhabens in Deutschland kein anderes Projekt abgewickelt habe, in dem ESG gemäß DIN 1249 Teil 12 gefordert war. Die Einordnung des hergestellten Glases als "Fensterglas" an Stelle von "Spiegelglas", habe seinen Grund in Sprachschwierigkeiten zwischen der italienischen Herstellerin, der französischen Auftraggeberin und der deutschen Fremdüberwachung bzw. den deutschen DIN-Vorschriften. Auch in der Originalausschreibung für das Bauvorhaben vom 11.2.1993 des Ingenieurbüros H werde der Begriff "Fensterglas" verwandt. Letztlich seien die Begriffe erst durch die Einführung der Bauregelliste vom 1.6.1994 geklärt worden. Diese Liste sei jedoch weder von der Beklagten noch in einem Fremdüberwachungsbericht des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen SV1 oder in der sonstigen Korrespondenz zwischen den Parteien dem Glashersteller zur Verfügung gestellt worden, weswegen sie von C bei der Produktion der Scheiben nicht habe berücksichtigt werden können. Aus diesem eigenen Vortrag der Klägerinnen folgt, dass die Firma C arglistig handelte, indem sie die hergestellten Fensterscheiben mit dem Stempel "DIN 1249 ESG" versah. Denn wie die Klägerinnen einräumen, fehlte ihrer Subunternehmerin ein Mindestmaß an Kenntnis der deutschen DIN-Normen, zu deren Einhaltung sie sich verpflichtet hatte. Dass bei einem Vorhaben, an welchem Vertreter verschieden-sprachiger Länder beteiligt sind, Sprachschwierigkeiten - gerade in Bezug auf komplizierte technische Zusammenhänge und komplizierte technische Normen - auftreten können, liegt auf der Hand. Einem international tätigen Unternehmen wie der C S.r.L. muss dies bewusst gewesen sein. Sie musste deshalb für eine korrekte Übersetzung der vereinbarten Normen sorgen. Ebenfalls traf sie die Pflicht, etwaige Rechts- bzw. Normenänderungen oder Konkretisierungen in dem Land, für das sie die Scheiben produzierte, zu verfolgen. Angesichts dessen, dass die Produktion der streitgegenständlichen gebogenen Scheiben für das 6. und 7. Obergeschoss der "B" in der Zeit zwischen dem 28.11.1994 und dem 08.03.1995 hergestellt wurden, hätte der Firma C daher auch die im Juni 1994 bekannt gegebene Änderung der Bauregelliste bekannt sein müssen bzw. es traf sie als professionellem, international tätigen Glashersteller die Verpflichtung, sich entsprechend zu informieren und auf dem Laufenden zu halten. Indem sie dies unterließ, machte sie sich wissentlich unwissend. Denn sie musste damit rechnen, dass die von ihr bescheinigte Übereinstimmung der gefertigten Scheiben mit der deutschen DIN 1249 nicht sicher war und stellte somit eine Behauptung "ins Blaue hinein" auf. Bereits dieser Umstand führt dazu, dass die Firma C S.r.L. arglistig verschwieg, dass die gelieferten Scheiben jedenfalls in ihrer Mehrheit nicht aus Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) bestanden. Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, wie viele Bruchtests nach DIN 1249 Teil 12 und DIN 52 349 hätten vorgenommen werden müssen und ob die Angaben der Klägerinnen hinsichtlich der behaupteten Tests zutreffen, kommt es für das Ergebnis deshalb nicht an. Das Gleiche gilt hinsichtlich der weiteren zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die gelieferten Scheiben der Schrägfassade im sechsten und siebten OG das von DIN 1249, Teil 12, Ziff. 11.2 geforderten Kriterium der „Biegefestigkeit“ erfüllten und ob die C S.r.L. insoweit überhaupt bzw. ausreichende Tests durchgeführt hat. Nicht zu entlasten vermag die C S.r.L., dass die fremd überwachende Stelle (TH Aachen) die Scheiben freigegeben hat. Denn wie der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Ausgangsgutachten vom 22.7.2007, S. 33 (Bl. 1677 der Akte) sowie in seinem zweiten Ergänzungsgutachten vom 28.4.2009, S. 7, 49 (Bl. 2159) nachvollziehbar und überzeugend ausdrücklich feststellt, sind die von den DIN-Vorschriften geforderten Tests produktionsbegleitend im Rahmen der Qualitätskontrolle durch den Hersteller durchzuführen. Die durch die Baubehörde angeordnete Fremdüberwachung ist hiervon zu trennen. Sie dient lediglich einer Kontrolle des Herstellers. Dass die TH Aachen auf Grund der von ihr durchgeführten Tests die Scheiben freigab, ändert deshalb nichts daran, dass die Firma C verpflichtet gewesen wäre, die durch die DIN 1249 Teil 12 i.V.m. DIN 52 349 vorgesehenen produktionsbegleitenden Tests selbst korrekt durchzuführen. Da sie dies unterließ, war sie nicht berechtigt, die von ihr hergestellten Scheiben als "DIN 1249 ESG" zu qualifizieren. Entgegen der Meinung der Klägerinnen kann auch das Schreiben der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen O1 vom 14.7.1994 (Bl. 2764/2765) die C S.r.L. nicht entlasten, in welchem es heißt: "Auflagen: 1. Die in den Ausführungsvorschriften über die Verwendung von linienförmig gelagerten Überkopf-Verglasungen … genannten Voraussetzungen/Bedingungen sind zu erfüllen, sofern im folgenden nichts anderes festgelegt ist. 2. Der allseitig linienförmig gelagerten Isolierverglasung … dürfen Sicherungsfunktionen gegen Absturz zugewiesen werden. Bei der Bemessung ist die horizontale Linienlast zu berücksichtigen. 3. Als zulässiger Wert für die Durchbiegung der äußeren Scheibe der Isolierverglasung darf der in Unterlage/1/ genannte Wert F = 9,4 mm angenommen werden. 4. Bezüglich der Fremdüberwachung ist Unterlage/5/ „Fremdüberwachung der Glasprodukte" zu beachten. 5. ESG-Scheiben müssen dauerhaft nach DIN 1249 Teil 12/09.90 Abschnitt 12 gekennzeichnet sein." Entgegen der Auffassung der Klägerinnen kann aus diesem Bescheid nicht entnommen werden, dass bereits immer dann, wenn die zur Fremdüberwachung eingeschaltete Stelle (hier: TH Aachen) die Produktion freigegeben hat, die Scheiben als "DIN 1249 ESG" gekennzeichnet werden dürfen, ohne dass es darauf ankommt, dass tatsächlich ESG produziert wurde. ff) Das arglistige Verhalten der C S.r.L. ist den Klägerinnen gemäß § 278 Satz 1 BGB zuzurechnen, da sie diese als Erfüllungsgehilfin eingeschaltet hatten. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9.2.1978 (VII ZR 84/77, NJW 1978, S. 1157, zitiert nach juris LS 1) entschieden, dass der Lieferant eines fehlerhaften, in das Werk einbezogenen Ersatzteils nicht Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers bei der Lieferung dieses Ersatzteils sei. In dem vom BGH entschiedenen Fall bestand zwischen dem Werkunternehmer und seinem Subunternehmer ein Kaufvertrag. Aus diesem Grunde, da der Lieferant nicht in den werkvertraglichen Pflichtenkreis des Unternehmers gegenüber dem Besteller einbezogen war, lehnte der BGH die Annahme einer Erfüllungsgehilfenstellung ab (a.a.O. Rdnr. 11). Entgegen der Auffassung des Landgerichts (Urteil, S. 8, Bl. 498 d.A.) ist diese Situation mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Denn die Firma C S.r.L. war verpflichtet, nach den genauen Vorgaben der Klägerinnen die streitgegenständlichen Scheiben als Einzelstücke zu fertigen. Darüber hinaus oblag die Durchführung der Qualitätskontrolle insgesamt ausschließlich der C S.r.L. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 15.1.1976, VII ZR 96/74, BGHZ 66, S. 43, zitiert nach Juris, Orientierungssatz) hat der Hauptunternehmer gegenüber dem Besteller das arglistige Verschweigen eines Mangels durch den Subunternehmer gemäß § 278 BGB wie eigenes arglistiges Verschweigen zu vertreten, wenn er die Werkleistung einem Subunternehmer zur eigenverantwortlichen Ausführung überträgt, ohne diese selbst zu überwachen oder zu prüfen. Genau so liegt der Fall hier. Da allein das Wissen der C S.r.L. über die von ihr ausgeführten Tests die Klägerinnen in den Stand setzte, ihre Offenbarungspflicht gegenüber der Beklagten zu erfüllen, ist es geboten, den Klägerinnen die Kenntnisse der C S.r.L. zuzurechnen (BGH, Urteil vom 12.10.2006, VII ZR 272/05, BGHZ 169, S. 255, zitiert nach Juris, Rdnr. 14). gg) Der durch die Täuschung über die Qualität der für die Schrägverglasung des 6. und 7. Obergeschosses gelieferten Scheiben bei der Beklagten erweckte Irrtum war für den Abschluss des streitgegenständlichen Vergleiches vom 31.05.1999 kausal. Denn es liegt auf der Hand, dass angesichts der streitgegenständlichen erheblichen Kosten für den Austausch der Glasfassade, welche weit über den Vergleichsbetrag hinausgehen, die Beklagte den Vergleich niemals mit demselben Inhalt abgeschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass die Schrägverglasung nicht aus ESG bestand. hh) Die Beklagte hat den Vergleich auch rechtzeitig mit anwaltlichen Schreiben vom 23./29.8.2000 gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten. Zwar brach eine erste Scheibe der Sekundär- (=Außen-)Fassade des 7. OG bereits am 1.6.1999. Insoweit war jedoch zunächst nur ein Nickelsulfid-Einschluss zu vermuten. Diese Einschlüsse waren vom Vergleich umfasst. Ein Verdacht dahingehend, dass die gebogenen Scheiben im 6. und 7 OG des Objekts überhaupt nicht aus ESG bestanden, ergab sich erst infolge der im September 1999 vorgenommenen Windkanaluntersuchungen der Sachverständigen SV1 und SV2. Die Frist gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Entdeckung der Täuschung beginnende Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB ist daher gewahrt. d) Infolge der wirksamen Anfechtung des geschlossenen Vergleichs ist die Beklagte nicht gehindert, gemäß § 13 Nr. 1 VOB/B bestehende Ansprüche wegen Mängeln des von den Klägerinnen errichteten Werks in vollem Umfang geltend zu machen. Diese übersteigen den von der Beklagten in Anspruch genommenen Garantiebetrag von insgesamt 459.695,69 DM + 795.304,91 DM = 1.255.000,60 DM = 641.671,62 €. aa) Aufgrund der Tatsache, dass – wie die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat und was seither zwischen den Parteien nicht mehr im Streit ist - die Mehrheit der für die Schrägverglasung des 6. und 7. Obergeschosses gelieferten Scheiben tatsächlich nicht aus Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) bestanden, war die von den Klägerinnen erbrachte Werkleistung mangelhaft. Gemäß § 13 Nr. 1 VOB/B ist die Leistung des Auftragnehmers dann frei von Sachmängeln, wenn sie die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dies war nicht der Fall. Das geschuldete Werk kann vertraglich nach seiner Beschaffenheit bzw. im Leistungsinhalt beschrieben sein. Vorliegend war unstreitig Einscheibensicherheitsglas (ESG) nach DIN 1249 Teil 12 vereinbart. Wie der Sachverständige in seinem Ausgangsgutachten vom 22.02.2007 (S. 3/4, Bl. 1647/1648 d.A.) überzeugend und von den Parteien nicht angegriffen ausführt, hat Einscheibensicherheitsglas andere technische Eigenschaften als normales Glas; die Gefährdung von Glasbruch infolge von externen Zug- und Biegespannungen und Temperaturunterschieden wird stark verringert; bei Zerstörung zerbricht ESG nur in kleine Krümel. Auch von den Klägerinnen wird nicht bestritten, dass ihre Leistung fehlerhaft war, soweit die gelieferten Scheiben nicht aus ESG bestanden. Zudem war ESG unstreitig durch die erteilte Baugenehmigung gefordert. bb) Weitere Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B ist grundsätzlich, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Mangelbeseitigung eine angemessene Frist setzt. Erst nach deren Ablauf kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen. Auch an dieser Voraussetzung scheitert ein Anspruch der Beklagten im Ergebnis nicht. Die Beklagte teilte durch anwaltliches Telefax vom 22.9.1999 dem klägerischen Anwalt RA1 mit, dass bei von dem Sachverständigen SV1 am 10.9. und 20.9.1999 durchgeführten Windkanaltests festgestellt worden sei, dass aus der Schrägverglasung des 6. und 7. OG entnommene Scheiben nicht die für ESG erforderliche Vorspannung aufwiesen. U.a. enthielt das Schreiben folgende Aufforderung: "Namens und in Vollmacht von F fordern wir ihre Partei hierdurch zur unverzüglichen Beseitigung der Mängel an den gebogenen Scheiben der Schrägfassade auf. F erwartet, dass ihre Partei sofort zu einer persönlichen Abstimmung ihres Vorgehens bei der Mängelbeseitigung zur Verfügung steht und hierzu mit F ein Konzept erarbeitet, das Öffentlichkeit und Nutzer des Gebäudes A1 so wenig wie möglich beeinträchtigt. Sollte bis morgen, Donnerstag, 23.9.1999, 12.00 Uhr keine Kontaktaufnahme mit unserer Partei erfolgt sein, so wird F davon ausgehen, dass ihre Partei der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht nachzukommen beabsichtigt, und hieraus die nötigen rechtlichen Konsequenzen ziehen. " Mit Telefax vom 23.9.1999 (Anlage K 15, Bl. 60/61 d.A.) teilte Rechtsanwalt RA1 für die Klägerinnen mit, dass auf Grund der Vereinbarung vom 19./ 31.5.1999 alle Ansprüche von F im Zusammenhang mit der Lieferung und Montage der Fassade der B abgegolten und erledigt seien. Weiter heißt es: " Zu den von ihnen behaupteten Versuchen an gebogenen Scheibenelementen vom 10. und 20.9.1999 kann erst dann eine Stellungnahme abgegeben werden, wenn unsere Mandantin die nach ihren Angaben über jedes Datei vorhandene Dokumentation zur Verfügung gestellt wird. Allein auf Grund ihrer bisherigen Angaben … kann F keine weitergehenden Erklärungen unserer Mandantin erwarten. Ihre Versuche, trotz der eindeutigen Vereinbarung vom 19./31.Mai 1999 zu Lasten unserer Mandantin nachteilige rechtliche Konsequenzen daraus zu ziehen, dass F zum einen unzumutbar kurze Fristen setzt und zum anderen die nach ihren Angaben über jedes Detail vorliegende Dokumentation bis jetzt nicht zur Verfügung gestellt worden ist, werden mit aller Entschiedenheit zurückgewiesen. Unsere Mandantin lässt sich durch ein derartiges gleichsam überfallähnliches Vorgehen nicht unter Druck setzen. " Mit weiterem Schreiben vom 23.9.1999 (Anlage K 16, Bl. 62/63 d.A.) teilte die Klägerin zu 2) u.a. Folgendes mit: "Die Vereinbarung vom 19./31.5.1999 ist eindeutig. … Auch hinsichtlich der von Ihnen gemachten Angaben im übrigen kann selbstverständlich in der von Ihnen gesetzten, viel zu kurzen Frist mangels Kenntnis der Dokumentation keine abschließende Stellungnahme abgegeben werden. In rechtlicher Hinsicht kommt es hierauf jedoch angesichts der eindeutigen Vereinbarung nicht an. Die Ankündigung, die Zahlung des Vergleichsbetrages und die Rückgabe der Bankbürgschaft vom 6.9.1996 entgegen der Vereinbarung nicht zu bewirken, stellt somit einen eindeutigen Vertragsbruch ihrerseits dar. Wir haben sie daher nunmehr unsererseits aufzufordern, die vereinbarte Zahlung einerseits und die Rückgabe der Bürgschaft andererseits unverzüglich zu bewirken. Andernfalls müssten wir unserer Mandantin empfehlen, die notwendigen weiteren Schritte einzuleiten." Zwar war die in dem Schreiben der Beklagten vom 22.9.1999 gesetzte eintägige Frist deutlich zu kurz bemessen. Jedoch haben die Klägerinnen sogar innerhalb der gesetzten Frist unter Hinweis auf den geschlossenen Vergleich eine Mangelbeseitigung abgelehnt. Diesen Standpunkt haben sie auch in der Folge aufrecht erhalten. Für das Ergebnis kommt es daher nicht darauf an, ob die Fristsetzung angemessen war. Aufgrund der ernsthaften und endgültigen Ablehnung einer Mangelbeseitigung durfte die Beklagte gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B den Fehler selbst beseitigen und kann sie von den Klägerinnen den Ersatz der ihr hierdurch entstandenen Aufwendungen verlangen (vgl. z.B. Ganten/Jagenburg/Motzke/Kohler, VOB/B, 2. Aufl., § 13 Nr. 5 Rn. 88 ff.). cc) Die Mangelbeseitigung durfte durch Austausch sämtlicher gebogenen Scheibenelemente im 6. und 7. Obergeschoss des streitgegenständlichen Objekts erfolgen. Denn eine andere Mangelbeseitigungsmöglichkeit ist nicht ersichtlich; auch die Klägerinnen habe eine solche nicht aufgezeigt. Vielmehr haben sie die Auffassung vertreten, mangels einer konkreten Gefahr für Leib und Leben von Personen in oder außerhalb des Gebäudes (was zwischen den Parteien streitig ist) hätte abgewartet werden können, welche Scheiben zerbersten und es hätten dann nur diese ersetzt werden müssen. Da auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme feststeht, dass jedenfalls der größere Teil der eingebauten Scheiben mangelhaft war, war dieser Weg nicht gangbar. Denn anders als bei den Scheiben des 1. bis 5. OG geht es vorliegend nicht darum, dass die Scheiben ggf. wegen NiS-Einschlüssen spontan brechen können. Vielmehr entsprechen sie insgesamt nicht der geschuldeten und von der Baugenehmigung vorausgesetzten Beschaffenheit (ESG gemäß DIN 1249). Auch ohne dass ein Schaden eingetreten ist, war die Beklagte daher berechtigt, die Scheiben austauschen zu lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.7.1995, 22 U 46/95, NJW-RR 1996, S. 146). dd) Die Höhe des der Beklagten zustehenden Aufwendungs-Ersatzanspruches für die vorgenommene Ersatzvornahme übersteigt den in Anspruch genommenen Garantiebetrag von 641.671,62 € deutlich. Die Beklagte war daher berechtigt, die gestellte Garantie in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen und ist deshalb nicht ungerechtfertigt bereichert. Der mit Klage geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB besteht deshalb nicht. Inhalt des Anspruchs der Beklagten ist der Ersatz der getätigten Aufwendungen, soweit diese für die durchgeführte Selbstvornahme objektiv erforderlich waren (Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 637, Rn. 7, 12). Erforderlich sind dabei Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss (BGH, Urteil vom 31.1.1991, VII ZR 63/90, WM 1991, S. 789, zit. nach juris, Rn.11, m.w.N.; Palandt/ Sprau, a.a.O., Rn. 7). Eine Verletzung der Pflicht, den erforderlichen Aufwand der Mangelbeseitigung möglichst gering zu halten – und damit eine Reduzierung des geltend gemachten Anspruchs – setzt dabei voraus, dass die Grenze zu einem unangemessen hohen Kostenaufwand überschritten und dies für die Beklagte erkennbar und vermeidbar war (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.6.1988, 23 U 189/87, BauR 1989, S. 329, zit. nach juris, Orientierungssatz 2). Der Grund für die gegenüber § 254 Abs. 1 BGB verschärften Anforderung liegt darin, dass der Auftragnehmer (also hier die Klägerinnen) bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Nr. 5 Satz 2 VOB/B nur in begrenztem Maße schutzwürdig ist, weil er doppelt vertragsuntreu geworden ist. Denn er hat sowohl ein vertragswidriges Werk ausgeführt, als auch seine Verpflichtung zur Mangelbeseitigung nicht erfüllt (OLG Dresden, Urteil vom 29.11.1999, 17 U 1606/99, BauR 2000, S. 1341, zit. nach juris, Rn. 27; Ingenstau/Korbion/Wirth, VOB, 17. Aufl., § 13 Abs. 5 VOB/B, Rn. 179 jeweils m.w.N.). Wählt der Auftraggeber (also hier die Beklagte) auf dem freien Markt ein Drittunternehmen aus, spricht zudem aus der Erfahrung der täglichen Baupraxis der erste Anschein dafür, dass die von diesem abgerechneten Kosten zur Mangelbeseitigung erforderlich waren (OLG Dresden, Ingenstau/Korbion/ Wirth, a.a.O.). Größte Position ist die Schlussrechnung der J GmbH vom 31.7.2000 (Anlage B 21, Anlagenordner) über 2.130.800,-- DM = 1.089.460,70 € (netto), mit welcher diese Herstellung, Lieferung und Einbau der neuen Scheiben der Sekundärverglasung des 6. und 7. Obergeschosses abrechnet. Zur Substantiierung der vorgenommenen Arbeiten hat die Beklagte ein Verhandlungsprotokoll zur Auftragsverhandlung vom 30.3.2000 sowie den mit der J GmbH abgeschlossenen Vertrag einschließlich der Leistungsbeschreibung für Verglasungsarbeiten vorgelegt (Anlage B 21, Anlagenordner). Die Klägerinnen haben die Vornahme der abgerechneten Leistungen sowie deren Üblichkeit und Angemessenheit bestritten. Erstmals in einem insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13.10.2010 begründen die Klägerinnen ihre Auffassung eines Verstoßes des Beklagten gegen die Schadensminderungspflicht damit, dass die im Rahmen der in den Jahren 1998 bis 2000 durchgeführten Ersatzvornahme abgerechneten Kosten die Rechnungen der Klägerinnen aus den Jahren 1994 und 1995 um fast 80 % überstiegen. Wegen der Einzelheiten der seinerzeitigen Rechung wird auf den Schriftsatz vom 13.10.2010 (S. 18 ff., Bl. 3024 ff. d.A.) nebst Anlagen (Anlagenordner) Bezug genommen. Das Bestreiten der Klägerinnen vermag den substantiierten Vortrag der Beklagten nicht zu erschüttern. Durch die Vorlage des Verhandlungsprotokolls und der Schlussrechnung hat die Beklagte die Vornahme der Arbeiten belegt. Dass die Scheiben tatsächlich ausgetauscht wurden, ist unstreitig (z.B. Schriftsatz der Klägerinnen vom 13.10.2010, S. 11, Bl. 3017 d.A.). Dass der – von einem Drittunternehmen abgerechnete - Kostenaufwand unangemessen und dies zudem für die Beklagte erkennbar und vermeidbar gewesen wäre, haben die Klägerinnen nicht schlüssig vorgetragen. Dies gilt auch hinsichtlich des Vorbringens im Schriftsatz vom 13.10.2010. Denn die dort aufgeführten, nach dem Vortrag der Klägerinnen von ihnen abgerechneten Kosten beziehen sich nur auf die Herstellung und den Einbau der (ursprünglichen) Scheiben, während in der Rechnung der J GmbH vom 31.7.2000 zusätzlich die Kosten für den Ausbau der von den Klägerinnen gelieferten mangelhaften Scheiben enthalten ist (Kosten für den Ausbau aller Scheiben ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 30.3.2000: 366.701 DM netto = 187.491,24 € netto). Die von den Klägerinnen gegenüber gestellten Beträge sind deshalb bereits nicht vergleichbar. Unabhängig hiervon belegt der Umstand, dass die Klägerinnen in den 1994/1995 billiger liefern konnten als die J GmbH im Jahr 2000 keinen Verstoß der Beklagten gegen die Schadensminderungspflicht. Denn zum einen ist nicht auszuschließen, dass die Klägerinnen gerade deshalb besonders preiswert waren, weil sie mangelhafte Ware lieferten. Zum anderen tragen sie nichts zum Preisniveau in Bezug auf Scheiben der streitgegenständlichen Art im Jahr 2000 vor. Auf den – ebenfalls erstmals in einem insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.10.2010 gehaltenen – Vortrag der Beklagten, sie habe den Austausch der Scheiben ausgeschrieben und die J GmbH sei der preiswerteste Anbieter gewesen, kommt es daher nicht mehr an. Nach Abzug der Klageforderung i.H.v. 462.668,02 € verbleibt somit allein hinsichtlich der Schlussrechnung der J GmbH vom 31.7.2000 ein offener Betrag i.H.v. 1.089.460,70 € - 462.688,02 € = 626.772,68 € 3. Der – nach Eintritt der prozessualen Bedingung der Klageabweisung nunmehr zu bescheidende - Widerklageantrag zu 3.1. ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Klägerinnen den Vergleichsbetrag von DM 350.000,00 = € 178.952,15 zu erstatten. Die Beklagte hat die von den Klägerinnen gestellte Garantie in vollem Umfang i.H.v. 1.255.000,-- DM = 641.671,31 € in Anspruch genommen. Mit ihrer Klage über 462.668,02 € haben die Klägerinnen 51,13 € weniger als die Rückzahlung dieses Betrags abzüglich des Vergleichsbetrages von 350.000,-- DM = 178.952,16 € geltend gemacht (641.671,31 € - 178.952,16 € = 462.719,15 €). Da die Klägerinnen die geringfügige Differenz von 51,13 € nicht erklärt haben, ist davon auszugehen, dass es sich insoweit um einen Schreib- oder Rechenfehler handelt. Wie ausgeführt wurde der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich von der Beklagten wirksam angefochten, so dass dieser den Einbehalt für den mit der Klage nicht geltend gemachten Betrag in Höhe von 178.952,16 € nicht zu rechtfertigen vermag. Da die Klägerinnen das Bestehen von Werkmängelgewährleistungsansprüchen der Beklagten insgesamt bestreiten, besteht für die Beklagte ein rechtliches Interesse auf Feststellung, dass auch hinsichtlich dieses Betrages kein Rückzahlungsanspruch besteht. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Denn allein aus der Schlussrechnung der J GmbH vom 31.7.2000 ist noch ein Betrag i.H.v. 626.772,68 €„offen“. Die gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B berechtigte Inanspruchnahme der Bankgarantie war daher auch hinsichtlich weiterer 178.952,16 € berechtigt. 4. Der - nach Eintritt der prozessualen Bedingung der Klageabweisung ebenfalls zu bescheidende - Widerklageantrag zu 3.2 ist zulässig und gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B in Höhe von 2.224.299,48 € begründet; in Höhe von 61.564,99 € ist er unbegründet. Im Einzelnen gilt hinsichtlich der geltend gemachten Positionen Folgendes: a) Im Zusammenhang mit dem Austausch der gebogenen Scheiben des 6. und 7. Obergeschosses stehen der Beklagten Ansprüche aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B in Höhe von 469.100,94 € zu. aa) Zunächst ist aus der Abschlussrechnung der J GmbH – wie ausgeführt – ein Betrag von 626.772,68 € - 178.952,16 € = 447.820,52 € durch die Inanspruchnahme der Garantie nicht abgedeckt. bb) Hinzu kommt ein Anspruch auf Zahlung von 2.964,-- DM = 1.515,47 € netto für Sachverständigenkosten (SV3). Hierzu trägt die Beklagte vor, dass, nachdem am 1.6.1999 zum ersten Mal eine Scheibe der Sekundärfassade im 7. Obergeschoss gebrochen war, das …amt … von O1 weitere Sicherungsmaßnahmen angeordnet habe. Insoweit hat die Beklagte - was unstreitig ist - eine teilweise Aufhebung der Anordnung vor dem Verwaltungsgericht erwirkt. Dies sei nur mit sachverständiger Hilfe möglich gewesen. Hinsichtlich dieses schlüssigen Vortrags genügt das lediglich pauschale Bestreiten der Notwendigkeit der Begutachtungen durch die Klägerinnen nicht. Hinsichtlich der Höhe haben die Klägerinnen ebenfalls nichts zu den dargelegten Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht vorgetragen. cc) Des Weiteren sind Ansprüche der Beklagten auf den Ersatz folgender Sachverständigenkosten für die Ermittlung des Mangels der Sekundärfassade des 6. und 7. Obergeschosses sowie für die Ermittlung der möglichen Mangelbeseitigung begründet: 24.750,-- DM = 12.654,47 € netto (SV1), 690,-- DM = 352,79 € netto (SV1, Re. vom 17.11.2000), 690,-- DM = 352,79 € netto (SV1, Re. vom 6.12.2000), 1.592,50 DM = 814,23 € netto (SV1), 2.890,-- DM = 1.477,63 € (SV2), 3.424,40 DM = 1.750,87 € (SV2), insgesamt somit ein Betrag in Höhe von 17.402,78 € . Angesichts der schwierigen zu klärenden technischen Fragen musste sich die Beklagte sachverständiger Hilfe bei der Fehlerermittlung und Ermittlung einer Fehlerbeseitigung bedienen. Derartige Kosten sind im Rahmen von § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B erstattungsfähig (Ingenstau/Korbion/Wirth, a.a.O., Rn. 185). Das pauschale Bestreiten der Klägerinnen hinsichtlich der Notwendigkeit und der Angemessenheit und Üblichkeit der abgerechneten Leistungen genügt den ausgeführten Anforderungen für die Darlegungs- und Beweislast des Auftragnehmers nicht, um den Vortrag der Beklagten zu erschüttern. dd) Ebenfalls begründet ist ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Berechung einer neuen Statik in Höhe von 4.620,-- DM = 2.362,17 € netto. Insofern behauptet die Beklagte, dass der Austausch der Scheiben des 6. und 7. Obergeschosses ohne eine erneute Statik nicht zulässig gewesen sei, was die Klägerinnen bestreiten. Es liegt jedoch auf der Hand, dass der Einbau neuer, standsicherer Scheiben auch einer neuen Statik bedarf. b) Im Zusammenhang mit dem Austausch der planen Scheiben der Außenfassade (Sekundärfassade) des 1. bis 5. Obergeschosses stehen der Beklagten Ansprüche aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B in Höhe von 770.622,67 € zu. aa) Voraussetzung für den von den Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Aufwendungsersatz ist auch hier ein Sachmangel der Leistung der Klägerinnen gemäß § 13 Nr. 1 VOB/B. Ein solcher war gegeben, da zahlreiche Scheiben der vertikalen Fassade des ersten bis fünften Obergeschosses des streitgegenständlichen Objektes aufgrund von Nickelsulfid-Einschlüssen spontan zerbrachen und teilweise auf die Friedrichstraße fielen. Die Glasfassade der „B“ besteht aus zwei Teilen, zum einen der sog. Primärfassade (Innenfassade zum Gebäude hin) sowie der sog. Sekundärfassade (Außenfassade zur Straße hin). Zwischen beiden Glasfassaden befindet sich ein Abstand von 25 cm. Die Sekundärfassade lässt sich nicht öffnen. In der Primärfassade befinden sich Fenster, die nach innen geöffnet werden können. Nach dem Vortrag der Beklagten sind im Jahr 1997 sechs Scheiben der Primär- und zwei Scheiben der Sekundärfassade, im Jahr 1998 zwei Scheiben der Primär- und zwei Scheiben der Sekundärfassade, 1999 drei Scheiben der Primär- und eine Scheibe der Sekundärfassade sowie im Jahr 2000 zwei Scheiben der Primärfassade ohne äußere Einwirkung „spontan“ gebrochen. Der Grund hierfür seien Einschlüsse des Kristalls Nickelsulfid (NiS) in dem durch Heißlagerung vorgespannten Glas. Diese hätten sich im Laufe der Zeit ausgedehnt, was zum spontanen Bruch der Scheiben geführt habe. Wegen der Daten der einzelnen Scheibenbrüche wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 25.05.2002, Seite 21 ff. (Blatt 596 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Klägerinnen bestreiten nicht die Scheibenbrüche des Jahres 1997 und der ersten Jahreshälfte 1998. Da sie ihr örtliches Baubüro im Sommer 1998 geschlossen haben, bestreiten sie jedoch die Angaben über die weiteren Glasbrüche ab Sommer 1998 mit Nichtwissen. Nach dem vierten Bruch einer Scheibe der Sekundärfassade erließ das …samt … von O1 am 30.11.1998 eine Sicherungsanordnung. Der Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks, der K GmbH & Co. KG, wurde aufgegeben, den „ gesamten Gehwegbereich vor dem Grundstück Straße2, Straße1 einschließlich Ecke Straße3 außerhalb des Vordachs mittels Signalband …für den allgemeinen Fußgängerverkehr zu sperren, bis das …zu errichtende Schutzgerüst fertig gestellt ist. “ Außerdem wurde der Eigentümerin aufgegeben, den vor dem Grundstück verlaufenden Gehweg mit einem Schutzgerüst von 1,50 m Breite sowie einer 0,7 m hohen Aufkantung zur Verhinderung des Streuens der Bruchstücke zu versehen. Das Schutzgerüst musste bis zur vollständigen Demontage der äußeren Fassade stehen gelassen werden. Für die Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes erhob die Behörde eine gesonderte Gebühr. Für die weiteren Einzelheiten des Bescheides wird auf die Anlage K 3, Blatt 36/37 d. A. Bezug genommen. Nachdem die Beklagte zunächst die jeweils gebrochenen Scheiben einzeln ersetzte, ließ sie im Dezember 1998 die gesamte Fassade ausbauen und im Jahre 1999 mit neuen, von einer anderen Firma hergestellten Scheiben wieder errichten. Die Beklagte hat ihren Vortrag, dass äußere Einflüsse hinsichtlich des Bruchs der Scheiben auszuschließen seien, dahingehend substantiiert, dass Vandalismus auszuschließen sei, da es sich um Scheiben der Obergeschosse (1. – 5. OG) handelte. Bedienfehler beim Öffnen von Fenster seien hinsichtlich der Sekundärfassade auszuschließen, da diese keine zu öffnenden Fenster enthalte. Da die zu öffnenden Fenster der Primärfassade sich nach innen öffneten, sei auch auszuschließen, das geöffnete Fenster der Primärfassade gegen Scheiben der Sekundärfassade gestoßen seien. Der 25 cm breite Zwischenraum zwischen Primär- und Sekundärfassade sei für Menschen nicht zu begehen. Eine Beschädigung durch die Befahranlage zur Fensterreinigung sei ebenfalls auszuschließen. Denn diese liege fest an der Fassade an. Sie könne nicht ausschwenken und gegen die Fassade schlagen. Zudem sei sie durch Gummirollen gesichert. Für Schüsse auf die Fassade gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Die Klägerinnen bestreiten pauschal, dass alle zerstörten Scheiben spontan gebrochen seien. Nachvollziehbare andere Möglichkeiten zeigen die Klägerinnen jedoch nicht auf. Dass es auch Spontanbrüche gegeben hat, ziehen sie nicht in Zweifel und stellen insoweit unstreitig, dass diese auf NiS-Einschlüsse zurückzuführen waren. Das Bestreiten der Klägerinnen ist lediglich hinsichtlich der Scheibenbrüche ab dem Jahr 1999 beachtlich. Da sie ab dem Sommer 1998 ihre Baubüros in O1 auflösten, ist insoweit ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig. Lediglich hinsichtlich des vierten Bruchs einer Scheibe der vertikalen Außenfassade am 28.11.1998, auf Grund dessen das …amt … von O1 am 30.11.1998 einen Sicherheitsbescheid erließ, in dem die Spontanbrüche vom 11.8. und 28.11.1998 ausdrücklich festgestellt werden, hätten die Klägerinnen konkreten Vortrag halten müssen, dass es entgegen der amtlichen Feststellungen zu gar keinem Scheibenbruch gekommen ist. Nicht hinreichend substantiiert ist des Weiteren das Bestreiten der der Klägerinnen, dass die in den Jahren 1997 und 1998 gebrochenen Scheiben des ersten bis fünften OG ohne Fremdeinwirkung spontan gebrochen sind. Insoweit kann ihr Bestreiten den schlüssigen Vortrag der Beklagten nicht erschüttern, so dass es keiner Beweisaufnahme hinsichtlich der Ursachen der – als solchen unstreitigen – Scheibenbrüche bedarf. Denn auch die Klägerinnen räumen ein, dass es zu Spontanbrüchen kam (z.B. Schriftsatz vom 11.6.2001, S. 3, Bl. 307 d.A.: „ Mangelhaft waren lediglich diejenigen Glasscheiben der inneren und der äußeren Fassade sowie der Schrägverglasung und der Sonderscheiben, die ohne Fremdeinwirkung spontan gebrochen sind [sogenannter Spontanbruch]…“; S. 5, Bl. 306 d.A.: „ Im Hinblick auf Spontanbrüche bei vier Scheiben der Sekundärfassade [Außenfassade] trifft es zu, dass durch das …amt …… eine Anordnung zur Anbringung von Schutzgerüsten erfolgte.“ ).Vortrag dazu, welche Scheiben ihrer Auffassung nicht spontan gebrochen sein sollen, fehlt. Hinzu kommt, dass die Klägerinnen keine nachvollziehbaren Gründe anführen, wie es anders als durch die Ausdehnung von in den Scheiben enthaltenen NiS-Einschlüssen zu den Scheibenbrüchen kommen konnte. Als Fachkundigen und Errichtern der Glasfassade hätte es ihnen oblegen, den schlüssigen Vortrag der Beklagten, wonach Fremdeinwirkung auszuschließen ist, nachvollziehbar zu widerlegen, was nicht geschehen ist. bb) Aufgrund der nach dem Ausgeführten zugrunde zu legenden vier Spontanbrüche von Scheiben der Sekundärfassade des ersten bis fünften Obergeschosses sowie weiterer elf Scheiben der Primärfassade war die Fassade insgesamt mangelhaft. Die Beklagte behauptet hierzu, dass bei korrekter Fertigung von Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) nur in rund einem von 25.000 Fällen (mithin in 0,004 % der Fälle) Nickelsulfit-Einschlüsse vorkämen, die dann zum Bruch der Scheibe führten. Hiernach hätte höchstens eine Scheibe der gesamten (Primär- und Sekundär) Fassade brechen dürfen. Der Umstand, dass von insgesamt 1.062 Scheiben der Primärfassade des ersten bis siebten Obergeschosses elf spontan gebrochen sowie von insgesamt 579 Scheiben der Sekundärfassade des ersten bis fünften Obergeschosses vier Scheiben spontan gebrochen seien, belege, dass das Risiko eines Scheibenbruchs bei fast 1% der Gesamtzahl und somit ca. 250-fach gegenüber dem Üblichen erhöht gewesen sei. Dies belege den Mangel der Werkleistung der Klägerinnen. Die Klägerinnen behaupten dem gegenüber, dass sich nach dem Stand der Technik Nickelsulfid-Einschlüsse bei Einscheiben-Sicherheitsglas nicht vermeiden ließen. Sie bestreiten den von der Beklagten angegebenen Wert 1:25.000. Vielmehr gebe es insoweit keine festen Erfahrungswerte. Für das Ergebnis kommt es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob sich nach dem Stand der Technik (also durch korrekte Heißlagerungstests) die Spontanbrüche vermeiden ließen oder nicht, nicht an. Denn nach der Rechtsprechung waren die Klägerinnen – unabhängig von dem Stand der Technik und ggf. über diesen hinaus – verpflichtet, ein funktionstaugliches Werk zu errichten. Hierzu gehört, eine Fassade zu fertigen, bei der nicht Passanten immer wieder durch spontan brechende und herab fallende Glasscheiben gefährdet werden und die zuständige Behörde umfangreich Sicherungsmaßnahmen anordnen muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das erstellte Werk auch bei Einhaltung des aktuellen Stands der Technik fehlerhaft, wenn es von der Beschaffenheit abweicht, die es für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch haben muss. Ausschlaggebend ist allein, dass der Leistungsmangel zwangsläufig den angestrebten Erfolg beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 17.12.1996, X ZR 76/94 NJW-RR 1997, Seite 688, zit. nach Juris Rn. 26; Urteil vom 11.11.1999, VII ZR 403/98, BauR 2000, S. 465, zit. nach juris, Leitsatz 1; Urteil vom 21.09.2004, X ZR 244/01, BauR 2004, S. 1941, zit nach juris, Rn. 12; Ingenstau/Korbion/Wirth, VOB, 17. Aufl., § 13 Nr. 1 VOB/B, Rn. 102 ff.; Ganten/Jagenburg/Motzke/Ganten, VOB Teil B, 2. Aufl., § 13 Nr. 1, Rdnr. 80, jeweils m. w. N.). An dieser Erfolgshaftung ändert sich selbst dann nichts, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werkes nicht erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 16.07.1998, VII ZR 350/96, BGHZ 139, S. 244, zit. nach juris, Rn. 20). Nach diesen Grundsätzen war das von den Klägerinnen errichtete Werk fehlerhaft. Denn es widerspricht dem vertragsgemäß vorausgesetzten Gebrauch einer Fassade, dass bei dieser mehrfach Scheiben spontan brechen, auf die Straße bzw. den Gehweg fallen und dort Passanten gefährden. cc) Die Haftung der Klägerinnen ist nicht gemäß § 13 Nr. 3 i.V.m. § 4 Nr. 3 VOB/B ausgeschlossen. Nach diesen Vorschriften ist der Auftragnehmer von der Haftung für einen Werkmangel befreit, wenn dieser auf die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers zurückzuführen ist und er dem Auftraggeber schriftlich seine Bedenken mitgeteilt hat. Vorliegend war durch die Leistungsbeschreibung der Beklagten die Verwendung von ESG gefordert. Auch haben die Klägerinnen vorgetragen, dass sie mündlich „ im Zuge der Auftragsverhandlungen darauf hingewiesen (hätten) , dass sich auf Grund der von der Beklagten geforderten Außenverglasung der zweischaligen hinterlüfteten Fassaden mit ESG-Scheiben die allgemeine Problematik von Nickelsulfid-Einschlüssen und damit das nicht ausschließbare Risiko von Spontanbrüchen ergeben würde. “ (Schriftsatz vom 11.06.2001, S. 11, Bl. 315 d.A.). Die Beklagte bestreitet einen solchen Hinweis. Selbst wenn man zugunsten der Klägerinnen unterstellt, dass sie im Rahmen der Vertragsverhandlungen das grundsätzliche Problem der Nickelsulfid-Einschlüsse angesprochen haben, folgt hieraus kein Haftungsausschluss nach § 13 Nr. 3 VOB/B, zumal die Klägerinnen nur einen mündlichen Hinweis behaupten und der befürchtete Mangel inhaltlich klar, konkret und vollständig beschrieben werden muss (Ingenstau/Korbion/Oppler, a.a.O., § 4 Abs. 3 Rn. 64; Ganten/Jagenburg/ Motzke/Ganten, a.a.O., § 4 Nr. 3 Rn. 53). Angesicht dessen, dass nach den obigen Ausführungen der Entscheidung zu Grunde zu legen ist, dass bis Ende 1998 sieben Scheiben der Primär- und vier Scheiben der Sekundärfassade spontan gebrochen sind, hätten die Klägerinnen die Beklagte deshalb unmissverständlich darauf hinweisen müssen, dass mit dem Zerbrechen und (hinsichtlich der Außenfassade) dem Herunterfallen zahlreicher Scheiben sowie einer erheblichen Gefährdung von Passanten gerechnet werden muss. Dass sie dies mit der gebotenen Deutlichkeit getan haben, lässt sich dem bezeichneten Vorbringen der Klägerinnen nicht entnehmen. dd) Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der vertikalen Außenfassade des ersten bis fünften Obergeschosses war die Beklagte berechtigt, diese insgesamt auszutauschen. Dass der Ausbau der von den Klägerinnen gelieferten Scheiben und der Einbau neuer, mangelfreier Scheiben geeignet war, den Werkmangel (Scheiben mit Nickelsulfid-Einschlüssen) und die Gefahr, dass weitere Scheiben brechen und ggf. auf die Straße fallen würden, zu beseitigen, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Allerdings ist der Auftraggeber verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Selbsthilferechts hinsichtlich des damit verbundenen kostenmäßigen Aufwands in den gebotenen Grenzen zu halten. Er darf nur das veranlassen, was notwendig ist, um die nachhaltige Beseitigung des Mangels zu erreichen, auch wenn für diese notgedrungen eine aufwendigere Leistung erforderlich ist (Ingenstau/Korbion/ Wirth, a.a.O., § 13 Abs. 5 VOB/B, Rn. 176 m. w. N.). Hierzu gehören auch die Kosten, die zum Auffinden der Schadensursache notwendig sind (BGH, Urteil vom 23.01.1991 VIII ZR 122/90, BGHZ 113, Seite 251 ff. zitiert nach Juris Rdnr. 55). Wie unter 2, d, dd) ausgeführt, setzt eine Verletzung der Pflicht, den erforderlichen Aufwand der Mangelbeseitigung möglichst gering zu halten – und damit eine Reduzierung des geltend gemachten Anspruchs – voraus, dass die Grenze zu einem unangemessen hohen Kostenaufwand überschritten und dies für die Beklagte erkennbar und vermeidbar war (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.6.1988, 23 U 189/87, BauR 1989, S. 329, zit. nach juris, Orientierungssatz 2). Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht trägt der Auftragnehmer. Im Ergebnis haben die Klägerinnen einen Verstoß der Beklagten gegen die Schadensminderungspflicht dadurch, dass diese die Scheiben der Außenfassade des ersten bis fünften Obergeschosses austauschen ließ, nicht dargetan. Wie ausgeführt, ordnete das …amt … von O1 umfangreiche Sicherungsmaßnahmen an, bis die Fassade abgebaut bzw. ausgetauscht war. Für die Entscheidung kann offen bleiben, ob bereits hieraus ein Recht der Beklagten folgte, die Fassade auszutauschen, auch solange noch nicht feststand, weshalb einzelne Scheiben gebrochen waren und wie viele der eingebauten Scheiben mangelhaft waren und daher brechen würden. Erstinstanzlich hat die Beklagte vorgetragen, dass der Austausch der Außenfassade des 1.-5. OG notwendig war, weil dies von der Behörde sowie von ihrem Auftraggeber (der Bauherrin) gefordert wurde. Eine durchführbare Testmethode, welche der (noch) nicht gebrochenen Scheiben keine NiS-Einschlüsse aufwies, habe nicht bestanden. Ebenfalls sei es nicht vertretbar gewesen, alle Scheiben mit einer durchsichtigen Folie zu hinterkleben, da dann die Gefahr bestanden hätte, dass die ganze Scheibe (und nicht nur Bruchstücke) herunterfallen, was Lebensgefahr für Passanten bedeutet hätte. Die langfristige Sicherung mit Netzen pp. sei aus Imagegründen nicht vertretbar gewesen. Schließlich hat die Beklagte zunächst behauptet, dass eine Überprüfung jeder einzelnen Scheibe auf das Vorhandensein von NiS-Einschlüssen zwar durch einen Heißlagerungstest möglich, dies aber zu aufwändig gewesen sei (Klageerwiderung vom 26.02.2001, Bl. 110/111 d.A.). In der Folge hat sie dann vorgetragen, dass derartige Tests tatsächlich durchgeführt wurden und begehrt den Ersatz der hierdurch entstanden Kosten. Aufgrund des mehrfachen Transports der Scheiben im Zusammenhang mit den Heißlagerungstests seien jedoch zusätzliche Schäden entstanden, weswegen ein Wiedereinbau nicht möglich gewesen sei (Schriftsatz vom 03.08.2001, Bl. 369 d.A.). Erstmals im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 14.11.2003, Bl. 940 d.A.) behauptet die Beklagte, dass ein Wiedereinbau derjenigen Scheiben, die den zusätzlichen Heißlagerungstest „bestanden“ haben und auch nicht auf dem Transport beschädigt wurden auch deshalb nicht möglich gewesen sei, da die Scheiben der Außenfassade emailliert waren und ein planmäßiges Muster ergeben hätten. Bei der teilweisen Verwendung alter und neuer Scheiben, wäre dieses Muster beeinträchtigt worden, so dass die Gesamterscheinung für ein architektonisch anspruchsvolles Geschäftsgebäude nicht mehr akzeptabel gewesen wäre. Die Klägerinnen haben bestritten, dass die Baubehörde den Austausch der Scheiben gefordert habe. Mögliche Anforderungen der Auftraggeberin der Beklagten seien im vorliegenden Vertragsverhältnis nicht relevant. Darüber hinaus haben die Klägerinnen behauptet, dass es die Möglichkeit einer fotografischen Messung in situ, also bei eingebauten Scheiben gegeben habe, mit der sich hätte feststellen lassen, welche weiteren Scheiben bruchgefährdet waren. Zudem hätte die Beklagte die Sicherungsmaßnahmen (Gerüst, Netze) belassen können. Schließlich habe die Möglichkeit bestanden, sämtliche Scheiben mit einer durchsichtigen Folie zu verkleben, so dass nach einem eventuellen Bruch keine Scherben auf die Straßen hätten fallen können. Erstmals in ihrer Berufungserwiderung vom 03.03.2003 bestreiten die Klägerinnen die Vornahme zusätzlicher Heißlagerungstests sowie die behaupteten Transportschäden. Hinsichtlich der behaupteten Möglichkeit, die Scheiben in situ durch die sog. Photoglass-Methode zu testen, ist der Vortrag der darlegungsverpflichteten Klägerinnen nicht hinreichend substantiiert. Denn die Beklagte hat vorgetragen, dass es sich bei diesem Verfahren um ein vor mehreren Jahrzehnten entwickeltes, rein experimentelles Verfahren handele, das niemals zur Anwendungsreife in der Praxis gekommen und auch von keinem Hersteller eingesetzt worden sei. Insbesondere sei es nie gelungen, durch den Photoglass-Prozess tatsächlich Einschlüsse von Nickelsulfit mit auch nur annähernd derselben Sicherheit auszuschließen wie durch fachgerecht durchgeführte Heißlagerungstests (Schriftsatz vom 14.11.2003, Seite 23, Blatt 942 d. A.). Hierauf haben die Klägerinnen lediglich erwidert (Schriftsatz vom 26.02.2004, Seite 15, Bl. 1020 d. A.): „ Im Hinblick auf das Photoglass-Verfahren als Möglichkeit zur Durchführung von Tests ohne Heißlagerungstests würde dieses Verfahren sehr wohl anwendbar gewesen sein .“ Bereits insoweit ist der Vortrag der beweisbelasteten Klägerinnen nicht ausreichend substantiiert. Hinzu kommt, dass die Klägerinnen einräumen, dass das Photoglass-Verfahren sehr aufwändig und teuer sei. Irgendwelche Angaben dazu, dass dieses Verfahren im Ergebnis zu geringeren Kosten als der Austausch aller Scheiben geführt hätte, machen sie nicht. Nicht zumutbar war es für die Beklagte bzw. ihre Auftraggeberin, die Bauherrin, dauerhaft den Bürgersteig sperren zu lassen bzw. Netze und Gerüste an der Fassade anbringen zu lassen. Denn wie der Sachverständige SV4 in seinem Gutachten vom 21.02.2007 festgestellt hat, kann die Ausdehnung der Nickelsulfit-Kristalle im Laufe von Jahren (typisch 1 Jahr) erfolgen. Vorliegend sind nach dem Vortrag der Beklagten noch Scheibenbrüche bis zum Jahr 2000 vorgekommen. Die von der Behörde angeordneten Sicherheitsmaßnahmen (Netze, Gerüst) hätten also noch Jahre bestehen bleiben müssen. Dies war für ein Kaufhaus der gehobenen Klasse in der … O1 bereits aus optischen und Imagegründen nicht zumutbar, auch wenn der Verkaufsbetrieb als solcher –unstreitig– nicht direkt beeinträchtigt wurde. Auch dass sich in der Straße1 noch andere Vorhaben im Bau befanden, ändert hieran nichts. Die Beklagte durfte gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B eine vollständigen Mangelbeseitigung ohne Nachteile für sich oder ihre Auftraggeberin durchführen. Die Beklagte war auch nicht gehalten, sämtliche Scheiben des ersten bis fünften Obergeschosses mit einer durchsichtigen Folie zu verkleben. Die Beklagte hat hierzu im Einzelnen ausgeführt (Schriftsatz vom 14.11.2003, S. 22, Bl. 941 d. A.), dass ein Hinterkleben der Scheiben angesichts der Fassadenkonstruktion nicht genehmigungsfähig gewesen wäre und die Gefahren erhöht hätte. Gemäß DIN 18516 Teil 4 fehle eine entsprechende allgemeine Anerkennung, dass Scheiben aus Nicht– ESG in Außenfassaden auch anders als allseitig linienförmig gelagert werden dürfen. Eine Verwendungsgenehmigung im Einzelfall (§ 20 BauO Berlin) würde nur erteilt, wenn gewährleistet sei, dass auch die gebrochene Scheibe in jedem Fall vollständig im Rahmen verbleibt und sich nicht löst. Hinterklebte ESG-Scheiben seien demgegenüber ein Unikat und kein geregeltes Bauprodukt. Eine bis zu 1,5 mm dicke Folie sei nicht in der Lage gewesen, eine zerbrochene Scheibe nach dem durch den Druck einsetzenden Spannungsverlust vollständig in der Fassade zu halten, da jede einzelne Scheibe ca. 1,35 m x 2,75 m groß und über 100 kg schwer gewesen sei. Dem entsprechend hat auch das …amt … von O1 in seinem Bescheid vom 24.06.1999 (Anlage B 72, Sonderheft) ausgeführt: „ Die im Widerspruchsverfahren erwähnte Hinterklebung der Scheiben mit einer nicht definierten Folie vergrößert das Gefahrenpotenzial, da dann ganze durch die Folie zusammengehaltene Bruchfladen herabfallen.“ Diesem substantiierten Vortrag wie auch dem Inhalt des Bescheides vom 24.06.1999 sind die Klägerinnen nicht substantiiert entgegen getreten. Vielmehr behaupten sie pauschal: (Schriftsatz vom 6.02.2004, Seite 15, Blatt 1020 d. A.): „ Nicht überzeugen können die Darlegungen der Beklagten im Zusammenhang mit der von uns …. angesprochenen Möglichkeit eines Hinterklebens von Scheiben. Zwar hat das …amt von O1 in einem Bescheid vom 24. Juni 1996 … den Standpunkt vertreten, die Hinterklebung von Scheiben sei nach Auffassung des Amtes kein geeignetes Mittel, aber hierbei handelte es sich um eine nicht gerechtfertigte Behauptung, die von den Klägerinnen bestritten ist und bleibt. Eine Hinterklebung von Scheiben wäre möglich gewesen “. Angesichts der substantiierten Darlegungen der Beklagten, dass eine Hinterklebung der Scheiben nicht genehmigungsfähig gewesen wäre, ist demgegenüber der pauschale Vortrag der darlegungsbelasteten Klägerinnen nicht ausreichend substantiiert, wobei ein Hinterkleben der Scheiben ohnedies nicht zumutbar wäre. Hinzu kommt, dass es angesichts des Bescheides des …amts … von O1 jedenfalls an einem ungerechtfertigten Aufwand der Beklagten fehlt. Dass ein Ausbau der Scheiben, ihre Überprüfung in einem (nach der Produktion erneuten, zweiten) Heißlagerungstest und sodann der erneute Einbau der weder bei der bei der Heißlagerung noch auf dem Transport zerstörten Scheiben möglich und wirtschaftlicher als ein Einbau neuer Scheiben gewesen wäre, behaupten die Klägerinnen nicht. Vielmehr hat die Beklagte vorgetragen, dass sie diese Möglichkeit zur Geringhaltung des Schadens angestrebt habe, sich dieser Weg letztlich aber als nicht gangbar erwiesen habe. Erstinstanzlich hat die Beklagte dies mit der Beschädigung von Scheiben bei den Transporten zu und von der Heißlagerung begründet. Die Klägerinnen sind dem erstinstanzlich nicht entgegengetreten. Ihr erstmaliges Bestreiten in der Berufungsinstanz ist daher neu und – mangels vorgetragener oder ersichtlicher Zulassungstatsachen - gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Zweitinstanzlich stützt die Beklagte ihren Vortrag, ein Einbau derjenigen Scheiben, die die Heißlagerung und den Transport unbeschadet überstanden hätten, sei nicht möglich gewesen auch darauf, dass bei einer Kombination von alten und als Ersatz für die zerstörten neu angefertigten Scheiben das sich durch die Emaillierung ergebende planmäßige Muster nicht mehr hätte hergestellt werden können. Nach dem Bruch einzelner Scheiben sei dies optisch noch hinnehmbar, da für das bloße Auge aus einiger Entfernung nicht erkennbar sei, dass Glas aus unterschiedlicher Produktion nebeneinander hänge. Bei einer substanziellen Zahl von Scheiben scheide dies jedoch aus. Aufgrund des angebrachten Musters sei es nicht möglich gewesen, einzelne eventuell noch verwendbare Scheiben so zu kombinieren, dass der Farbunterschied hätte kaschiert werden können (Schriftsatz vom 14.11.2003, S. 21, Bl. 940 d.A.). Die Klägerinnen bestreiten diesen Vortrag nicht, sondern schließen sich lediglich dem Vortrag der Beklagten an, dass der Austausch der wenigen (für die Entscheidung zu Grunde zu legen: vier) durch Spontanbruch zerstörten Scheiben möglich gewesen wäre, ohne die optische Gesamterscheinung des Gebäudes zu beeinträchtigen. Da – mangels Bestreitens in erster Instanz - unstreitig zahlreiche Scheiben nach den Heißlagerungstests nicht mehr verwendbar waren, kann ein Verstoß der Beklagten gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht nicht angenommen werden. Letztlich kommt es deshalb auch nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob die O1 Baubehörde den Austausch aller Scheiben der Außenfassade des 1.-5. OG verlangt hat. ee) Die Beklagte hat die Klägerinnen jeweils nach dem Bruch der einzelnen Scheiben um Mangelbeseitigung ersucht und auch Beseitigungsfristen gesetzt (Schreiben vom 19.06.1997, 07.07.1997, 25.07.1997, 26.08.1997, 04.11.1997, 10.11.1997, 06.01.1998, 29.04.1998, 29.06.1998, 30.11.1998, Anlage B 12 Anlagenordner). Die Klägerinnen haben jedoch jeweils jede Verantwortung und eine Mangelbeseitigung oder auch nur eine Schadensermittlung ihrerseits abgelehnt (Schreiben der Klägerinnen vom 20.06.1997, 28.07.1997, 11.11.1997, 16.12.1997, 08.01.1997, 16.01.1998, 15.05.1998, 06.07.1998, 07.12.1998 Anlage B 13, Anlagenordner). Die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatz gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B sind daher dem Grunde nach erfüllt. Hinsichtlich der einzelnen für die Sanierung der senkrechten Außenfassade des ersten bis fünften Obergeschosses geltend gemachten Positionen gilt Folgendes: ff) Als Kosten für den Ausbau der Sekundärfassade des ersten bis fünften Obergeschosses macht die Beklagte einen an die Firma L gezahlten Betrag von 186.490,68 DM = 95.351,17 € geltend. Dieser Anspruch ist gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B begründet. Denn die Klägerinnen haben lediglich pauschal Notwendigkeit, Üblichkeit und Angemessenheit sowie die Zahlung des Betrages bestritten. Nach den unter 2, d, dd) dargelegten Grundsätzen genügt dieses pauschale Bestreiten angesichts der vorgelegten Rechnungen und der Darlegungslast der Klägerinnen für einen Verstoß der Beklagten gegen ihre Schadensminderungspflicht nicht. gg) Für die Herstellung, die Lieferung und den Einbau neuer Scheiben der Sekundärverglasung des ersten bis fünften OG macht die Beklagte an die J GmbH gezahlte 1.166.719,29 DM = 596.534,10 € geltend. Auch dieser Anspruch ist gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B begründet. Soweit die Klägerinnen die Zahlung, die Ortsüblichkeit und Angemessenheit des Betrages bestreiten, ist dies angesichts des vorgelegten Verhandlungsprotokolls und der vorgelegten Rechnung für die Darlegung eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nicht ausreichend. hh) Gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B ist ein Anspruch der Beklagten auf Erstattung der weiteren, nachfolgend aufgelisteten Kosten begründet. Auch diese bestreiten die Klägerinnen lediglich pauschal hinsichtlich Zahlung, Ortsüblichkeit und Angemessenheit, was – wie ausgeführt – zur Darlegung eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht der Beklagten nicht genügt. - Kosten für Sondernutzungserlaubnis (Gerüst auf dem Gehweg): 3.710,00 DM = 1.896,89 €. - Lieferung von Absperrteilen: 963,93 DM = 492,85 € - Spezialfarbe für das Bestreichen der Scheiben zur Ermittlung, ob die Heißlagerungstests im Zuge der neuen Herstellung der Scheiben fachgemäß durchgeführt wurden: 119,45 DM = 61,07 € . - Aufhängungen für Splitterschutznetze: 13.200,00 DM = 6.749,05 € . - Weiterer Austausch von zwei am 13.10. und 13.11.2000 gebrochenen Scheiben der Primärfassade: 7.411,00 DM = 3.789,18 € . - Kosten für die Fehlersuche (Ausbau und Lieferung von drei ausgebauten Scheiben zur TH Aachen): 695,60 DM = 355,65 € . - Transport und Rücktransport von zu testenden Scheiben zum Heißlagerungstest nach O3: 8.585,00 DM = 4.389,44 € . - Kosten für die Heißlagerungstests: 42.323,83 DM = 21.639,83 € . Diese Kosten waren, auch wenn in der Folge neue Scheiben eingebaut werden mussten, jedenfalls zur Schadensermittlung sowie zur – versuchten – Schadensminderung erforderlich, so dass sie von dem Erstattungsanspruch umfasst sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1991 VIII ZR 122/90, BGHZ 113, Seite 251 ff. zitiert nach Juris Rn. 55). Hinzu kommt, dass das …amt … von O1 mit Bescheiden vom 15.12. und 23.12.1998, (von den Parteien nicht vorgelegt, der Inhalt ergibt sich jedoch insofern aus dem Bescheid vom 24.06.1999, Anlage B 72, Sonderheft) die Durchführung von Heißlagerungstests angeordnet hatte. - Kosten für den Sachverständigen SV5 zur Überwachung der Heißlagerungstests: 10.320,80 DM = 5.276,94 € . - Kosten für eine waagerechte Lagerung zumindest einzelner Scheiben im Heißlagerungstest, um eine größere Zuverlässigkeit der Ermittlung der Bruchursachen zu ermöglichen: 2.964,66 DM = 1.515,81 € . - Bestellung von Glaslagerblöcken: 5.482,76 DM = 2.803,29 € . - Beschaffung von Spezialthermometern für die Durchführung der Tests: 1.295,80 DM = 662,53 € . - Weitere Kosten für den Rücktransport wegen Insolvenz der Firma L: 1.005,00 DM = 513,85 € . - Untersuchungen durch den Gutachter SV1 zur Feststellung der Fehlerursache: 30.800,00 DM = 15.747,79 € . - Kosten für einen ersten Heißlagerungstest im Jahre 1998 bei der Firma M AG, O2: 3.112,88 DM = 1.591,59 € . - Überwachung eines Heißlagerungstests durch den Gutachter SV1: 8.669,30 DM = 4.432,54 € . - Durchführung von weiteren Bauteilversuchen durch den Gutachter SV1: 12.200,00 DM = 6.237,76 € . - Kosten für einen weiteren Untersuchungsbericht von Herrn SV1: 1.137,00 DM = 581,34 € . c) Über die Ansprüche im direkten Zusammenhang mit dem Austausch der Sekundärfassade des 1. bis 7. OG hinaus haben die Klägerinnen der Beklagten gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B folgende weitere, für Ersatzvornahme aufgewandte Kosten in Höhe von 99.709,94 € zu erstatten: - Austausch von drei gebrochenen Scheiben der Primärverglasung: 5.540,70 DM = 2.832,91 € . - Weiterer Austausch von zwei defekten Scheiben: 1.575,00 DM = 805,28 € . - Demontage der vorhandenen S-Verglasung durch die Firma J GmbH: 30.000,00 DM = 15.338,76 € sowie Herstellung und Montage neuer Scheiben der S-Verglasung durch die Firma J GmbH: 117.400,00 DM = 60.025,67 € . - Infolge des Austausch der vertikalen Außenfassade notwendige erneute Herstellung und Montage von Innenjalousien: 40.500,-- DM = 20.707,32 € d) Über die Kosten der Ersatzvornahme hinaus macht die Beklagte weitere Schadensersatzpositionen geltend, die sich auf das Gebäude insgesamt (also 1. bis 7. OG beziehen. Gemäß § 13 Nr. 7 VOB/B bestehen insofern Ansprüche der Beklagten in Höhe von 884.865,93 € . aa) Der Beklagten steht aus § 13 Nr. 7 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 lit. a VOB/B 1992 ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Einlagerung der ausgebauten Scheiben zu Beweiszwecken in Höhe von 777.862,65 € zu. Erstmals in der Berufungsinstanz begehrt die Beklagte den Ersatz von Kosten für die Lagerung der mangelhaften Scheiben zu Beweiszwecken. Hierzu behauptet sie, dass ihr bis Oktober 2003 Aufwendungen in Höhe von 633.677,36 DM = 323.994,09 € entstanden seien (Bl. 959 d. A.). Seit Oktober 2003 bis Dezember 2009 seien ihr Kosten in Höhe von 460.973,30 € entstanden (Schriftsatz vom 21.12.2009, S. 2/3, Bl. 2598/2599 d. A.). Da in der Änderung des Widerklageantrags zu 3.2. eine Erweiterung der Widerklage liegt, der Schaden insoweit jedoch erst im Verlauf des Prozesses und überwiegend erst während der Berufungsinstanz entstanden ist, ist die Klageänderung jedenfalls sachdienlich, § 533 Nr. 1 ZPO. Der zugrundeliegende neue Vortrag ist gemäß § 533 Nr. 2 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legen. Die Klägerinnen bestreiten die geltend gemachten Kosten pauschal. Insbesondere bestreiten sie die Angemessenheit und Üblichkeit des Mietzinses sowie die Zahlungen überhaupt. Der geltend gemacht Anspruch ist gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 2 lit. a VOB/B 1992 in Höhe von 777.862,65 € begründet, in Höhe von 7.104,74 € unbegründet. Zwar stellt der für die Einlagerung der Scheiben aufgewandte Mietzins keinen Aufwand zur Beseitigung der Mängel des von den Klägerinnen errichteten Werkes gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B dar. Ebenso wenig handelt es sich um einen Schaden an der baulichen Anlage i.S.v. § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B. Nach § 13 Nr. 7 Abs. 2 lit. a VOB/B 1992 besteht jedoch eine Ersatzpflicht auch für (entfernte) Mangelfolgeschäden, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2003, VII ZR 251/02, NJW-RR 2003, S. 878, zit. nach juris Rn. 15). Dies war vorliegend der Fall, da – wie ausgeführt – die Klägerinnen bzw. ihr zuzurechnen die Subunternehmerin C S.r.L. die Beklagte hinsichtlich der Qualität der für die Schrägverglasung des 6. und 7. OG arglistig täuschten. Infolge dessen war die Einlagerung zwecks Verfolgung der einzelnen Gewährleistungsansprüche im vorliegenden Prozess wegen der Weigerung freiwilliger Zahlung seitens der Klägerinnen erforderlich. Angesichts des im Schriftsatz vom 19.04.2010 (Bl. 2783 d. A.) nochmals im einzelnen substantiierten und durch Vorlage der Rechnungen belegten Vortrages der Beklagten ist das Bestreiten der Klägerinnen nicht ausreichend, um die Höhe der Kosten in Frage zu stellen und einen Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung zu begründen. Allerdings ist die Berechnung der Beklagten nur in Höhe von 777.862,65 € schlüssig: Die Beklagte begehrt Ersatz des aufgewandten Mietzinses für die Zeit vom 24.03.1999 bis 31.12.2009. Von März 1999 bis März 2000 betrug der monatliche Mietzins 4.908,40 € (Schriftsatz vom 14.11.2003, S. 40, Bl. 959 d.A.): 12 x 4.908,40 € + 7/31 x 4.908,40 € = 60.009,15 € In der Zeit von April 2000 bis Dezember 2009 betrug der monatliche Mietzins 6.135,50 €. 117 (Monate) x 6.135,50 € = 717.853,50 € 60.0009,15 € + 717.853,50 € = 777.862,65 € bb) Des Weiteren steht der Beklagten aus § 13 Nr. 7 Abs. 2 lit. a VOB/B 1992 ein Anspruch auf Zahlung von 44.956,61 € wegen der im Laufe des vorliegenden Verfahrens notwendigen Beauftragung von Sachverständigen und Dienstleistern zu. Erstmals mit Schriftsatz vom 21.12.2009 macht die Beklagte Kosten für die Beauftragung der Sachverständigen SV6 und SV2 zur Beratung im vorliegenden Verfahren geltend. Darüber hinaus habe sie sich einer Firma N GmbH & Co. KG bedient, um unter Anleitung von Herrn SV6 den Ortstermin des gerichtlich bestellten Gutachters SV4 logistisch vorzubereiten. Hierfür seien ihr Kosten in Höhe von 44.956,61 € entstanden. Auch diese Kosten bestreiten die Klägerinnen lediglich pauschal. Die geltend gemachte Klageerweiterung ist aus den unter aa) ausgeführten Gründen zulässig. Der Anspruch folgt aus § 13 Nr. 7 Abs. 2 lit. a VOB/B 1992, wobei auf die Ausführungen unter aa) Bezug genommen wird. Angesichts der technischen Schwierigkeit des vorliegenden Falles war die Beklagte berechtigt, sich sachverständiger Hilfe zur Vorbereitung ihrer Schriftsätze, insbesondere auch zur Stellungnahme auf die Gutachten des Sachverständigen sowie zur Vorbereitung des Ortstermins zu bedienen. Da die Klägerinnen die geltend gemachten Rechnungen im Einzelnen nicht substantiiert bestritten haben, ist ein Verstoß gegen die der Beklagten obliegende Schadensminderungspflicht nicht dargetan. cc) Schließlich besteht Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 54.460,25 € aus§ 13 Nr. 7 Abs. 2 lit. a VOB/B 1992 infolge der Inanspruchnahme der O mbH. Die zugrunde liegende Forderung über 108.920,49 € macht die Beklagte erstmals in ihrem Schriftsatz vom 21.12.2009 geltend. Bei Herrn O handelt es sich um den Repräsentanten der Beklagten in O1, der u. a. den vorliegenden Prozess bearbeitet hat. Nach dem Vortrag der Beklagten hat Herr O bzw. sein Unternehmen für die Klägerinnen weit mehr als 1.000 Mitarbeiterstunden in den Jahren 2003 bis 2009 geleistet. Dies entspreche der Freistellung eines Vollzeitmitarbeiters für ein halbes Jahr. Die Klägerinnen bestreiten insbesondere die Notwendigkeit der Beauftragung und die Ersatzfähigkeit der „Mitarbeiterstunden“. Die Klageerweiterung ist aus den unter aa) dargestellten Gründen zulässig, allerdings nur in Höhe von 50 % = 54.460,25 € begründet. Zwar bestand angesichts des außergewöhnlichen Umfangs und der außergewöhnlichen Schwierigkeit des vorliegenden Falles eine außergewöhnliche Belastung aus der Rechtsverfolgung. Auch ist zu bedenken, dass die Klägerinnen (bzw. deren Subunternehmerin) die Beklagte arglistig getäuscht hat, was ganz wesentlich zur Verlängerung und Komplizierung des Prozesses geführt hat. Jedoch ist der Senat nicht von der Notwendigkeit sämtlicher abgerechneter Stunden überzeugt, zumal die Beklagte nicht darlegt, welche Tätigkeiten im Einzelnen den vorgelegten Abrechnungen zu Grunde liegen. Gemäß § 287 Abs. 1 ZPO schätzt der Senat den mindestens erforderlichen und damit abrechenbaren Aufwand auf die Hälfte des geltend gemachten Betrages, der als außergewöhnliche Belastung im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung gemäß § 249 BGB zu berücksichtigen ist. dd) Schließlich besteht ein weiterer Anspruch aus § 13 Nr. 7 Abs. 2 lit. a VOB/B 1992 in Höhe von 7.586,42 €. In dieser Höhe macht die Klägerin Übersetzungskosten aus dem Italienischen sowie aus dem und in das Französische geltend, die von den Klägerinnen nur pauschal bestritten werden. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klageerweiterung gilt das zu aa) Ausgeführte entsprechend. Angesichts der Fremdsprachigkeit der Beklagten ist die Notwendigkeit von Übersetzungen ohne weiteres plausibel, so dass der Anspruch auch begründet ist. ee) Hinsichtlich eines geltend gemachten Anspruch in Höhe von 908.117,73 € ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif. Insofern behauptet die Beklagte, dass ihr durch eine verzögerte Abnahme ihrer Werkleistung durch die Bauherrin erhebliche Schäden entstanden seien. Und zwar sei die Abnahme ihrer Werkleistung erst am 12.03.2001 für das Gebäude ausschließlich der B und am 16.07.2001 für den Teil B, jeweils einschließlich der dazugehörigen Fassade erfolgt. Unter Beweisantritt behauptet die Beklagte, dass der Grund für die späte Abnahme und damit den späten Gefahrübergang in den Mängeln der Leistung der Klägerinnen gelegen habe. Ursprünglich sei eine Abnahme nach Fertigstellung des Gebäudes spätestens Ende 1998 vorgesehen gewesen und hätte auch stattfinden können. Wegen der Scheibenbrüche im 1. bis 5. OG und der mangelnden ESG-Qualität der Scheiben der Schrägverglasung im 6. bis 7. OG und des deshalb notwendigen Austausches der Glasfassaden habe die Beklagte das Gebäude weiterhin warten lassen müssen. Hierfür habe sie eine Firma P mbH, zwischenzeitlich firmierend als Q GmbH, beauftragt. In der Zeit zwischen Dezember 1998 und Dezember 2000 habe sie an Honorar auf diesen Wartungsvertrag 754.217,56 DM = 385.625,31 € gezahlt, für die Besetzung der Brandmeldezentrale habe sie im gleichen Zeitraum 736.500,00 DM = 376.566,47 € und für eine zusätzliche Wartung der Aufzüge habe sie im Zeitraum von Dezember 1998 bis Dezember 2000 98.250,00 DM = 50.234,43 € gezahlt. Die Wartung der Aufzüge sei notwendig gewesen, um das Gebäude instand zu halten. Schließlich habe sie für zusätzliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten habe sie im gleichen Zeitraum 187.078,90 DM = 95.691,52 € gezahlt. Die Klägerinnen haben neben der Höhe, Angemessenheit und Üblichkeit der abgerechneten Kosten insbesondere auch die Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Gebäudekosten wirksam bestritten. Über die Behauptungen der Beklagten, dass ohne die streitgegenständlichen Mängel das Bauwerk bereits Ende 1998 hätte abgenommen werden können, sowie darüber, dass sie bis zur Abnahme im Verhältnis zu ihrer Auftraggeberin die geltend gemachten Kosten zu tragen hatte, sind die von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweise (Bl. 658 u. 659, 956 d. A.) zu erheben. e) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, 352 Abs. 1 HGB. aa) Die Beklagte macht Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins gemäß § 288 Abs. 1 BGB geltend. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 1 Satz 2 EGBGB gilt jedoch für vor dem 01.05.2000 fällig gewordene Ansprüche die bis zum 30.04.2000 geltende Fassung des § 288 Abs. 1 BGB, wonach der Verzugszinssatz 4 % im Jahr betrug. Da es sich vorliegend um Ansprüche aus vertraglicher Mängelgewährleistung handelt und der geschlossene Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft darstellt, kann die Beklagte für bis zum 30.04.2000 fällig gewordene Ansprüche gemäß § 352 HGB einen Zinssatz von 5 % beanspruchen. Dies betrifft ausweislich des Vortrags der Beklagten folgende Ansprüche: - 1.515,47 € für Sachverständigenkosten (SV3), - 12.654,47 € (SV1), - an die Firma L gezahlter Betrag von 95.351,17 € , - an die J GmbH gezahlte 596.534,10 € , -Lieferung von Absperrteilen: 492,85 € , - Spezialfarbe für das Bestreichen der Scheiben: 61,07 € , - Aufhängungen für Splitterschutznetze: 6.749,05 € , - Kosten für die Fehlersuche (Ausbau und Lieferung von drei ausgebauten Scheiben zur TH Aachen): 355,65 € , - Transport und Rücktransport von zu testenden Scheiben: 4.389,44 €, - Kosten für die Heißlagerungstests: 21.639,83 € , - Kosten für den Sachverständigen SV5 zur Überwachung der Heißlagerungstests: 5.276,94 € , - Kosten für eine waagerechte Lagerung zumindest einzelner Scheiben im Heißlagerungstest: 1.515,81 € , - Bestellung von Glaslagerblöcken: 2.803,29 € , - Beschaffung von Spezialthermometern für die Durchführung der Tests: 662,53 €, - Weitere Kosten für den Rücktransport wegen Insolvenz der Firma L: 513,85 € , - Untersuchungen durch den Gutachter SV1 zur Feststellung der Fehlerursache: 15.747,79 €, - Kosten für einen ersten Heißlagerungstest im Jahre 1998 bei der Firma M AG, O2: = 1.591,59 €, - Überwachung eines Heißlagerungstests durch den Gutachter SV1: 4.432,54 € , - Durchführung von weiteren Bauteilversuchen durch den Gutachter SV1: 6.237,76 €, - Kosten für einen weiteren Untersuchungsbericht von Herrn SV1: 581,34 €, - Austausch von drei gebrochenen Scheiben der Primärverglasung: 2.832,91 €, - Weiterer Austausch von zwei defekten Scheiben: 805,28 €, - Demontage der vorhandenen S-Verglasung durch die Firma J GmbH: 15.338,76 € , - Herstellung und Montage von Innenjalousien: 20.707,32 € Summe: 818.790,81 € Dieser Betrag ist ab dem 14.03.2001 (Übergabe der Widerklageschrift im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 13.03.2001, Bl. 301 d.A.) zu verzinsen, §§ 284 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., 261 Abs. 2 ZPO.. Hinzu kommen die Zinsen auf die Kosten der Einlagerung der ausgebauten Scheiben des 1. bis 7. OG für die Zeit vom 24.03.1999 bis 30.04.2000: Von März 1999 bis März 2000 betrug der monatliche Mietzins 4.908,40 € (Schriftsatz vom 14.11.2003, S. 40, Bl. 959 d.A.): 12 x 4.908,40 € + 7/31 x 4.908,40 € = 60.009,15 € Im Monat April 2000 betrug der Mietzins 6.135,50 €. 60.009,15 € + 6.135,50 € = 66.144,65 € Dieser Betrag ist gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB, 261 Abs. 2 ZPO unter dem Gesichtspunkt verzugsbegründender Mahnung ab Zugang des die Widerklage erweiternden Schriftsatzes vom 14.11.2003 (Bl. 920 ff. d.A.) zu verzinsen. Da aus der Akte der Tag der Zustellung nicht ersichtlich ist, wie aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2003 (Bl. 1003 d.A.) folgt, die Klägerinnen den Schriftsatz jedoch erhalten haben, geht der Senat von normaler Postlaufzeit – und deshalb von einem Zugang des Schriftsatzes am 16.11.2003 – aus. bb) Für die restlichen geltend gemachten Ansprüche, die nach dem Vortrag der Beklagten und ausweislich der eingereichten Rechnungen ab dem 01.05.2000 fällig geworden sind, gilt - unabhängig davon, dass § 288 Abs. 1 BGB zwischenzeitlich nochmals geändert wurde - die jetzige Regelung (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl. § 288 Rn. 1; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl., 288 Rn. 4), nach der die Beklagte einen Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins beanspruchen kann. Soweit diese Forderungen bereits in der Widerklageschrift geltend gemacht wurden, besteht der Zinsanspruch seit dem 14.03 2001. Dies betrifft folgende Positionen: - nicht durch die Garantie abgedeckter Betrag für den Austausch der Schrägfassade des 6. und 7. OG durch die Firma J GmbH: 447.820,52 € , - Kosten für Sondernutzungserlaubnis (Gerüst auf dem Gehweg): 1.896,89 € , - Kosten für neue Statik: 2.362,17 €, - Herstellung und Montage neuer Scheiben der S-Verglasung durch die Firma J GmbH: 60.025,67 €, - Austausch von zwei am 13.10. und 13.11.2000 gebrochenen Scheiben der Primärfassade: 3.789,18 €, - SV1, Re. vom 17.11.2000: 352,79 €, - SV1, Re. vom 6.12.2000: 352,79 € , - SV1: 814,23 € , - SV2: 1.477,63 € , - SV2: 1.750,87 € , Summe: 520.642,74 € Die erstmals mit dem die Widerklage erweiternden Schriftsatz vom 14.11.2003 geltend gemachte Kostenerstattung für den Mietzins der eingelagerten Scheiben für die Zeit vom Mai 2000 bis Oktober 2003 in Höhe von 42 (Monate) x 6.135,50 € = 257.691,-- € ist aus den genannten Gründen ab dem 17.11.2003 zu verzinsen. Die übrigen, erst mit dem die Widerklage erweiternden Schriftsatz vom 21.11.2009 geltend gemachten Ansprüche in Höhe von sind ab dem 23.12.2009 (Übergabe des Schriftsatzes vom 21.12.2009 im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.12.2009) zu verzinsen (§§ 286 Abs. Satz 2 BGB, 261 Abs. 2 ZPO): - Beauftragung von Sachverständigen und Dienstleistern im vorliegenden Verfahren: 44.956,61 € , -Inanspruchnahme der O mbH: 54.460,25 € - Übersetzungskosten: 7.586,42 €. - Erstattung des in der Zeit von November 2003 bis Dezember 2009 gezahlten Mietzinses in Höhe von: 6.135,50 € x 74 (Monate) = 454.027,-- € Summe: 561.030,28 € 5. Der Feststellungsantrag zu 5. ist lediglich hinsichtlich der Kosten für die Einlagerung der streitgegenständlichen Scheiben zulässig, da nur insoweit ein Feststellungsinteresse besteht, denn die Einlagerung ist noch weiterhin bis zur Rechtskraft eines Schlussurteils erforderlich. Insoweit ist der Antrag mit der im Urteilstenor zum Ausdruck gekommenen Einschränkung begründet. Im Übrigen ist jedoch nicht dargetan oder ersichtlich, dass weitere Ansprüche der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt bestehen oder bestehen könnten, die nicht bereits in den übrigen, bezifferten Widerklageanträgen enthalten sind. In ihrer Widerklageschrift vom 12.03.2001 begründet die Beklagte ihren Feststellungsanspruch damit, dass zu befürchten sei, dass die Bauherrin weitere Mietminderungen der Mieter an die Beklagte weiterreichen könne und zudem die Bewirtschaftungskosten des Gebäudes noch nicht feststünden. Dass nach Austausch der Fassade im Jahre 2000 noch Mitminderungen geltend gemacht werden könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die (bis zur Abnahme im Jahre 2001) der Beklagten entstandenen „Bewirtschaftungskosten“ hat diese – wie unter 4, e, dd) ausgeführt – bereits abschließend beziffert. 6. Mangels Eintritts der in den Anträgen vorgegebenen prozessualen Bedingungen bedürfen die Widerklageanträge zu 2. und 4. keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die weiteren Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Das in den Schriftsätzen der Klägerinnen vom 13.10.2010 (Bl. 3007 ff. d.A.) und der Beklagten vom 15.10.2010 (Bl. 3075 ff. d.A.) enthaltene, von den gewährten Schriftsatznachlässen gemäß § 283 ZPO nicht gedeckte Vorbringen war bei der vorliegenden Entscheidung nicht mehr zu berücksichtigen. Gleiches gilt gemäß § 296a ZPO hinsichtlich der Schriftsätze der Klägerinnen vom 19.11.2010 (Bl. 3198 ff. d.A.) der Beklagten vom 29.11.2010 (Bl. 3248 ff.). Auch besteht kein Anlass zur Wiedereröffnung der –verfahrensfehlerfrei- geschlossenen mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Soweit der Rechtsstreit nicht entschieden ist, war ihm – ohne Antrag – durch weitere Sachaufklärung Fortgang zu geben (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 301, Rn. 12 m.N.).