Urteil
5 U 220/12
OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0319.5U220.12.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das am 9.10.2012 verkündete Anerkenntnisurteil und Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 200.000,-- € zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 29.3.2012.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die zweitinstanzlich erhobene Widerklage wird abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 3) je zur Hälfte. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt der Kläger. Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 3) die Hälfte. Im Übrigen tragen der Kläger und der Beklagte zu 3) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 91 %, die Beklagten zu 1) und 2) 9 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger und den Beklagten zu 1) und 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das am 9.10.2012 verkündete Anerkenntnisurteil und Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 200.000,-- € zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 29.3.2012. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die zweitinstanzlich erhobene Widerklage wird abgewiesen. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 3) je zur Hälfte. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt der Kläger. Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 3) die Hälfte. Im Übrigen tragen der Kläger und der Beklagte zu 3) ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 91 %, die Beklagten zu 1) und 2) 9 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und den Beklagten zu 1) und 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Parteien streiten über vermeintlich rückständige Einlageleistungen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der A GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen am 21.07.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte zu 3) ist der Geschäftsführer der Schuldnerin. Am 29.10.1997 wurde die Schuldnerin mit einem Stammkapital von 50.000,- DM unter der Firmierung „X GmbH“ gegründet. Das Stammkapital wurde in Höhe von jeweils 10.000,- DM von dem Beklagten zu 1) sowie den Herren C, D und E sowie in Höhe von jeweils 5.000,- DM von den Eheleuten F übernommen. In den Folgejahren kam es zu Umfirmierungen der Schuldnerin (Bl. 3, 32) und in den Jahren 1998 bis 2005 zu verschiedenen Anteilsabtretungen (Bl. 3). Letztlich wurde das Stammkapital der Schuldnerin per 25.06.2005 in Höhe von 50.000,- DM von der G AG mit Sitz in O1 gehalten (Bl. 4), die später unter Y AG firmierte. Am 20.12.2005 wurde das Stammkapital der Schuldnerin auf Euro umgestellt und zugleich um 435,40 € zum Zwecke der Glättung erhöht und eine weitere Kapitalerhöhung um 99.000,- € vorgenommen (Bl. 4). Der neue Geschäftsanteil wurde von der Alleingesellschafterin (Y AG) übernommen, die am 29.09.2006 ihre Geschäftsanteile an der Schuldnerin an die J AG (vormals: K AG) mit Sitz in der Land1 abtrat (Bl. 5). Am 11.07.2007 beschloss die Gesellschafterversammlung der Schuldnerin eine weitere Kapitalerhöhung um 100.000,- € auf 225.000,- €. Diese Kapitalerhöhung wurde von der Alleingesellschafterin, der J AG, übernommen. Eine weitere Kapitalerhöhung um 100.000,- € auf nunmehr 325.000,- € wurde am 25.09.2007 beschlossen und auch diese Einlage von der J AG übernommen (Bl. 5). Zudem änderte die Schuldnerin durch Gesellschafterbeschluss vom 07.12.2007 ihren Namen in die heutige Firmierung (Bl. 5). Unbestritten gab es bereits am 20.06.2007 und am 10.08.2007 Gesellschafterversammlungen, in denen u. a. jeweils Kapitalerhöhungen von 100.000,- € beschlossen worden waren (Bl. 33, 106, 107). Am 20.06.2007 wurde auf das Konto der Schuldnerin ein Betrag von 100.000,- € eingezahlt (Bl. 9). Des Weiteren wurde am 22.08.2007 dem Konto der Schuldnerin ein Betrag von 100.000,- € unter dem Verwendungszweck „Kapitalerhöhung gem. Gesellschafterbeschluss vom 20.06.2007 um 100.000,- € auf 325.000,- €“ gut geschrieben (Bl. 7). Mit der am 24.10.2008 verhandelten notariellen Urkunde - auf die vollinhaltlich verwiesen wird (Anlage K8) - erklärte die Alleingesellschafterin der Schuldnerin [J AG] nach Maßgabe der Urkunde die Abtretung der Geschäftsanteile an der Schuldnerin in Höhe von je 100.000,- € und - nach Teilung eines Geschäftsanteils von 125.000,- € - von je 62.500,- € an die Beklagten zu 1) und 2), wobei die Beklagten zu 1) und 2) die Abtretung u. a. aus den im Schriftsatz vom 12.05.2012 näher dargelegten Gründen für unwirksam bzw. unzutreffend halten (Bl. 23 f.). Mit einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 23.04.2012 und einem an den Beklagten zu 3) gerichteten Schreiben vom 05.05.2012 widerriefen die Beklagten zu 1) und 2) ihre Erklärungen im notariellen Vertrag vom 24.10.2008 und erklärten vorsorglich die Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung. Sie beziehen sich des Weiteren auf ein Schreiben vom 27.01.2012 (Anlage K11). Der Kläger hat vorgetragen, die Kapitalerhöhungen vom 11.07.2007 und 25.09.2007 über jeweils 100.000,- € seien nicht wirksam erbracht worden. Bei den Einzahlungen handele es sich um Voreinzahlungen, die im operativen Geschäft der Schuldnerin verbraucht worden seien und zum Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhungen der Gesellschaft nicht mehr zur freien Verfügung gestanden hätten. Mit Schriftsatz vom 26.06.2012 hat der Kläger die Klage gegen den Beklagten zu 3) erweitert (Bl. 51). Der Kläger hat nunmehr beantragt (Bl. 65), die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 100.0000,- € nebst 4% Zinsen seit dem 29.03.2012 zu zahlen sowie die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 100.000,- € nebst 4% seit dem 29.03.2012 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 11.9.2012 (Bl. 96) hat der Beklagte zu 3) die Forderung des Klägers anerkannt. Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben vorgetragen, sie seien niemals Gesellschafter der Schuldnerin geworden, weil bei der Gesellschaft eine Anmeldung der Beklagten nicht erfolgt sei (Bl. 23). Daneben sei auch der Abtretungsvertrag unwirksam, da die Gesellschaft der Abtretung nicht zugestimmt oder sie genehmigt habe (Bl. 24). Der Abtretungsvertrag sei auch deshalb unwirksam, weil die Beklagten zu 1) und 2) ihre seinerzeitigen Erklärungen widerrufen und wirksam angefochten hätten (Bl. 26, 27). Außerdem sei der Abtretungsgegenstand nicht hinreichend bestimmt. Einen Geschäftsanteil von 125.000,- € habe es nicht gegeben, sondern lediglich solche von 26.000,- € und 99.000,- € (Bl. 29, 204). Mit den beiden Einzahlungen vom 20.06.2007 und 23.08.2007 seien beide Kapitalerhöhungen an die Schuldnerin auch wirksam erbracht worden (Bl. 9). Die Kapitalerhöhungen über zweimal 100.000,- € seien bereits mit den Gesellschafterbeschlüssen vom 20.06.2007 und 10.08.2007 erfolgt (Bl. 32) und dann mit den notariellen Urkunden vom 10.08.2007 und 25.09.2007 vollzogen worden (Bl. 33, 34). Die Einzahlungen auf die Kapitalerhöhungen seien zur Sanierung der Gesellschaft erforderlich gewesen (Bl. 31, 32, 34). Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen einschließlich der Anlagen im Anlagenband Bezug genommen. Mit dem am 09.10.2012 verkündeten Anerkenntnisurteil und Urteil hat das Landgericht der Klage stattgeben, in dem es die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 100.000,- € nebst Zinsen verurteilt hat und ebenso die Beklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 100.000,- € nebst Zinsen. Das Landgericht hat ausgeführt, die Haftung des Beklagten zu 3) folge aus seinem Anerkenntnis. Auch habe der Kläger gegen die Beklagten zu 1) und 2) einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Einlageverpflichtungen in Höhe von jeweils 100.000,- €, denn die Beklagten zu 1) und 2) seien gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG als Gesellschafter der Schuldnerin zu behandeln. Hierfür sei die Rechtslage nach dem 01.11.2008 maßgeblich, weil die Gesellschafterliste am 04.11.2008 beim Registergericht eingereicht worden sei. Die Gesellschaft habe der Abtretung zugestimmt, die auch inhaltlich hinreichend bestimmt gewesen sei. Die Einlagezahlungen auf die beiden streitgegenständlichen Kapitalerhöhungen seien jedoch nicht wirksam erbracht worden wie auch eine Haftung der Beklagten zu 1) und 2) durch Widerruf oder Anfechtung der Abtretungsvereinbarung nicht rückwirkend beseitigt worden sei. Im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil und den - den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zu 1) und 2) - zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 13.11.2012 (Bl. 145, 146) sowie die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 4.2.2013 (Bl. 256 - 261) Bezug genommen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich die Berufung der Beklagten zu 1) und 2). Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie machen nach wie vor geltend, dass mangels Anmeldung der Beklagten bei der Gesellschaft keine Haftung bestehe, wobei sich die Haftung nach der (alten) Rechtslage betreffend Geschäftsanteilsübertragungen im Oktober 2008 richte. Selbst nach der neuen Rechtslage genüge das Notarschreiben vom 04.11.2008 (Anlage K16 a) den qualifizierten Anforderungen des § 40 Abs. 2 GmbHG n. F. nicht. Der Abtretungsvertrag sei schon wegen fehlender Bestimmtheit des Abtretungsgegenstandes (Bl. 202 - 205) und wegen erfolgter Anfechtung von Anfang an nichtig (Bl. 207, 208). Jedenfalls müsse die unstreitige Zahlung vom 22.08.2007 auf den ersten Kapitalerhöhungsbeschluss vom 11.07.2007 angerechnet werden (Bl. 206). Da die Gesellschafterliste inhaltlich unrichtig sei, bestehe zugunsten der Beklagten zu 1) und 2) ein Anspruch auf ordnungsgemäße Korrektur der Gesellschafterliste (Bl. 287). Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten zu 1) und 2) wird auf die Berufungsbegründung vom 10.12.2012 (Bl. 107 - 210) sowie den Schriftsatz vom 27.2.2013 (Bl. 278 - 289) verwiesen. Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern mit der Maßgabe, dass die gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Klage abgewiesen werde. Gemäß der am 27.2.2013 eingegangenen (am 5.3.2013 zugestellten - Bl. 290) Widerklage beantragen die Beklagten zu 1) und 2) des Weiteren, den Widerbeklagten zu verurteilen, beim Amtsgericht - Handelsregister - Frankfurt am Main zu HRB … A GmbH eine auf den 4.11.2008 lautende Gesellschafterliste einzureichen, in welcher allein die J AG, O1/Land1 als Gesellschafterin eingetragen ist, hilfsweise den Widerbeklagten zu verurteilen, dem Amtsgericht Frankfurt am Main mitzuteilen, dass die Widerkläger nicht Gesellschafter der A GmbH sind oder jemals waren. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie die Widerklage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 30.1.2013 (Bl.239 - 247) nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und gerechtfertigt worden. In der Sache führt die Berufung auch zum Erfolg, denn die Beklagten zu 1) und 2) [im Folgenden: Beklagten] haften nicht für die streitgegenständlichen Einlageverpflichtungen. Deshalb beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) wie auch die nach § 529 zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Die Widerklage der Beklagten bleibt jedoch erfolglos. Hinsichtlich des Beklagten zu 3) ist die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig. Es kann dahinstehen, ob eine vermeintliche Haftung der Beklagten auf die §§ 16 Abs. 1 und 3 (a. F.) GmbHG oder auf §§ 16 Abs. 1 und 2, 40 Abs. 1 und 2 GmbHG (n. F.) - jeweils in Verbindung mit § 19 Abs.1 GmbHG zu stützen wäre. Die - erstinstanzlich behauptete - Anmeldung der Beklagten bzw. deren Aufnahme in die Gesellschafterliste ist nämlich materiell unwirksam, weil schon die Abtretungsvereinbarung vom 24.10.2008 unwirksam ist (vgl. für einen solchen Fall auch BGH, GmbHR 2010, 918; zum Ganzen die Nachweise bei Roth/Altmeppen, GmbHG 7. Aufl. [2012), § 15 Rn. 17). Die Beklagten machen zu Recht geltend, zum Zeitpunkt (vor) der Abtretung am 24.10.2008 habe es zwar 2 Anteile in Höhe von jeweils 100.000,- € gegeben, jedoch keinen weiteren Anteil in Höhe von 125.000,- €, sondern insoweit lediglich 2 Anteile von jeweils 26.000,- € und 99.000,- € (Bl. 204); auch sei die Abtretung selbst zu unbestimmt, weil nicht klar sei, welcher der beiden bestehenden Anteile zu à 100.000,- € an den Beklagten zu 1) und welcher an die Beklagte zu 2) abgetreten worden sei. (Bl. 205, 29 f., 87). Nach Auffassung des Senats ist bereits § 2 der Abtretungsvereinbarung vom 24.10.2008 ist unwirksam, weil es einen Geschäftsanteil von 125.000,-- € ersichtlich nicht gab, der deshalb auch nicht geteilt werden konnte. Unbestritten gab es zwar die beiden Kapitalerhöhungen vom 11.07.2007 und vom 25.09.2007 (Anlagen K7 a, K7 b) über jeweils 100.000,- €, die von der Alleingesellschafterin jeweils übernommen wurden. Ebenso gab es zuvor Geschäfts-anteile von jeweils 26.000,- € und 99.000,- €, was die urkundlich belegte Gesellschaftshistorie ergibt (vgl. Anlage K 5 Seite 4; Handelsregisterauszug Anlage K 2 f) und die Veräußerin (Zedentin) hielt zum Zeitpunkt der Abtretung auch alle Geschäftsanteile an der Schuldnerin. Eine vermeintlich zwischenzeitlich erfolgte „Zusammenlegung“ der Geschäftsanteile über 26.000,- € und 99.000,- € (Bl. 44) ist indes nicht nachgewiesen. Insbesondere gibt es ersichtlich auch keinen - vor der Teilung erforderlichen - Gesellschafterbeschluss über die Zusammenlegung dieser beiden Geschäftsanteile (vgl. BGH, a.a.O., Juris Rn. 4), so dass die hieraus folgende Unwirksamkeit des § 2 der Abtretungsvereinbarung vom 24.10.2008 zugleich die Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung zur Folge hatte (§139 BGB), weil nicht anzunehmen ist, dass die Abtretungsvereinbarung auch ohne die wirksame Teilung dieser Geschäftsanteile geschlossen worden wäre. Die Abtretungsvereinbarung vom 24.10.2008 ist auch sonst wegen Unbestimmtheit der Abtretung unwirksam. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts (LGU Seite 7), wonach die Zuordnung der Gesellschaftsanteile historisch in der Reihenfolge der Nennung der Beklagten in der Gesellschafterliste des Geschäftsführers (Anlage K 9) vorzunehmen sei, in der der Beklagte zu 1) als erster genannt sei. Denn die in der Liste - ersichtlich alphabetisch - vorgenommene Reihenfolge ist eher der Übersichtlichkeit geschuldet, gibt indes keine hinreichend gesicherte Auskunft zur maßgeblichen Bestimmtheit der Abtretungen im Zeitpunkt der Vornahme (Beurkundung) der Abtretung. In der Abtretungsvereinbarung/Abtretungsurkunde wird nicht deutlich, welcher vorausgegangenen Kapitalerhöhung die beiden abgetretenen Geschäftsanteile von jeweils 100.000,- € zuzuordnen sind; es bleibt doch letztlich offen, welcher der beiden übernommenen nominell gleichen Geschäftsanteile - insbesondere haftungsmäßig -welcher Person zuzuordnen ist, diesbezüglich allerdings Klarheit geboten war - nicht zuletzt auch im Zusammenhang mit der unbestimmten Teilabtretung der weiteren Geschäftsanteile über 26.000,-- € und 99.000,-- € (vgl. insoweit auch BGH, a.a.O., 1. Leitsatz). Anderes ergibt sich auch nicht aus der von Klägerseite in mündlicher Verhandlung bezeichneten Entscheidung des BGH (vom 19.1.1987 Az. II ZR 81/86), in der doch gerade vorausgesetzt wurde, dass ernstliche Zweifel an der Bestimmbarkeit des Abtretungsgegenstandes nicht bestanden. Die Unbestimmtheit der Abtretung bezüglich der Geschäftsanteile über je 100.000,-- € zeigt sich gerade im vorliegenden Falle auch daran, dass letztlich nur die Stammeinlage vom 25.9.2007 nicht bezahlt ist, nach der Abtretungsvereinbarung aber offen bleibt, welche(r) der beiden Beklagten diese Stammeinlage denn im Wege der Abtretung übernommen hat. Im Einzelnen: Nach den insoweit unangegriffenen wie zutreffenden Ausführungen des Landgerichts [LGU S. 8], haben nach der Rechtsprechung Voreinzahlungen auf künftige Kapitalerhöhungen nur unter bestimmten engen Voraussetzungen Tilgungswirkung (etwa BGH NZG 2007, 23 f. und Zöllner in Baumbach/Hueck, a. a. O., 19. Aufl. [2010], § 56 a Rn. 9 f.). Voraussetzung ist jedoch, dass der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Gesellschaftsvermögen als solcher noch zweifelsfrei vorhanden ist und die Zahlung eindeutig und für Dritte erkennbar mit dem Zahlungszweck der Kapitalerhöhung verbunden wurde (BGH NZG 2004, 515 ; NZG 2007, 23 ): Bei der Zahlung vom 20.06.2007 handelte es sich aber um eine solche - nicht tilgungswirksame - Voreinzahlung, zumal es zur wirksamen Erhöhung (Entstehung) des Stammkapitals zunächst der Übernahme des Erhöhungsbetrages durch die neuen Gesellschafter bedurfte, wobei sich die Durchführung der Kapitalerhöhung dann durch die Erbringung der Einlageleistungen fortsetzt und die Kapitalerhöhung dann zur Eintragung im Handelsregister anzumelden ist (vgl. Zöllner, a. a. O., § 55 Rn. 18). Da die bereits am 20.06.2007 beschlossene Kapitalerhöhung erst durch die erneute Beschlussfassung und Übernahme dieses Geschäftsanteils durch die Alleingesellschafterin (Anlage K7 a) am 11.07.2007 wirksam wurde, ist die Voreinzahlung vom 20.06.2007 unwirksam: Ausweislich des mit der Anlage K14 vorgelegten Auszugs lässt die Buchung über 100.000,- € vom 20.06.2007 bereits keinen Verwendungszweck erkennen; hinzu kommt, dass der eingezahlte Betrag ausweislich des mit Anlage K15 vorgelegten Auszuges am 30.06.2007 nicht mehr unverbraucht zur Verfügung stand, denn das Konto der Schuldnerin hatte am 20.06.2007 einen Saldo von 101.123,39 € und am 30.06.2007, also vor der Übernahme des Erhöhungsbetrages, eine Saldo von nur noch 12.806,24 € [LGU Seite 8]. Ebenso unangegriffen und zutreffend sind die weiteren Feststellungen des Landgerichts (LGU Seite 8), wonach die - bereits am 10.08.2007 erstmals beschlossene - aber erst durch erneute Beschlussfassung und Übernahme durch die Alleingesellschafterin wirksam gewordene weitere Kapitalerhöhung vom 25.09.2007 (Anlage K7 b) durch die Zahlung vom 22.08.2007 (als Voreinzahlung) keine Tilgungswirkung hatte, denn das Konto der Schuldnerin hatte am 27.08.2007 einen Saldo von 112.843,43 € und am 25.09.2007 nur noch einen Saldo von 13.900,86 €. Die Einzahlung vom 22.08.2007 war jedoch mit einer unstreitigen Zahlungsbestimmung (Leistungsbestimmung im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB) versehen, weil sie dem Konto der Schuldnerin mit dem Verwendungszweck „Kapitalerhöhung gem. Gesellschafterbeschluss vom 20.06.2007 um 100.000,- € auf 325.000,- €“ gut geschrieben wurde. Wenn auch am 20.06.2007 das Stammkapital [um 100.000,- €] zunächst auf 225.000,- € erhöht wurde, wird aus der Zahlungsbestimmung jedoch hinreichend deutlich, dass die Zahlung (hilfsweise) in jedem Fall eine Tilgung der diesbezüglichen Kapitalerhöhung (§§ 133, 157, 242 BGB) bewirken und insofern (als nachfolgende Zahlung/ keine Voreinzahlung) zur Erfüllung dieser Einlageverpflichtung führte (§ 362 BGB), so dass lediglich noch die Einlageverpflichtung aus der Kapitalerhöhung vom 25.09.2007 zur Zahlung offen stünde, hinsichtlich der eben nicht feststeht, wem sie nach der Abtretung vom 24.10.2008 zuzuordnen wäre. Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob eine etwaige Anmeldung der Beklagten nachfolgend wirksam widerrufen wurde oder die Abtretungsvereinbarung durch Anfechtung der Beklagten (wegen Irrtums und Täuschung) unwirksam geworden ist. Die Widerklage der Beklagten bleibt jedoch erfolglos. Zwar war die Widerklage gemäß § 533 ZPO zuzulassen, weil sie entscheidungsreif ist und auf Tatsachen gestützt wird, die der Senat seiner Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat. Die Widerklage ist jedoch insgesamt unbegründet, weil unabhängig von der Frage der materiellen (Un-)Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung vom 24.8.2008 - der Geschäftsführer der Gesellschaft (erst recht der Insolvenzverwalter der Schuldnerin) eine unrichtige bzw. für unrichtige gehaltene Liste grundsätzlich selbst nicht ändern könnte (vgl. Zöllner/Noack, a.a.O. [19. Aufl.], § 40 Rn. 38 m.N.), vielmehr eine solche Veränderung der Liste nur bei mitgeteilten und nachgewiesenen Veränderungen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG n.F.) durch ihn vorzunehmen wäre. Eine solche Veränderung der Liste auf Mitteilung erfolgt aber nur, wenn derjenige sie bewilligt, dessenRecht davon betroffen ist (formelles Konsensprinzip), was unter den Parteien des Veräußerungsgeschäfts zu klären wäre, also durch Klage auf Zustimmung (zur Mitteilung) gegen die Veräußerin (hier: J AG - vgl. zum Ganzen: Zöllner/Noack, a.a.O., § 40 Rn. 20). Im Hinblick auf die Abweisung der gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichteten Klage war der Urteilstenor insgesamt klarstellend neu zu fassen, zumal die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten zu 3) rechtskräftig ist, der neben den Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch jeweils zur Zahlung von 100.000,-- € nebst Zinsen verurteilt worden ist - also insgesamt zur Zahlung von 200.000,-- € nebst Zinsen. Nach alledem war ebenso die Kostenentscheidung von Amts wegen insgesamt neu zu fassen und dabei den jeweiligen Anteilen des Obsiegens bzw. Unterliegens Rechnung zu tragen (§§ 92 Abs. 1, 308 Abs. 2 ZPO). Die weiteren Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10,711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.