Urteil
5 U 73/13
OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0624.5U73.13.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. April 2014 verkündete Urteil der 15. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. April 2014 verkündete Urteil der 15. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger will mit der im Berufungsverfahren geänderten Klage teilweise fällige Zahlung, teilweise wiederkehrende künftige Zahlung eines zusätzlichen Betrags zur betrieblichen Altersversorgung unter Berücksichtigung der ihm jährlich nach dem Grad der Zielerreichung in der Vergangenheit gewährten Boni. Damit erhofft sich der Kläger eine Verbesserung der monatlichen Betriebsrente von 15.876,88 € um weitere 5.703,06 €. Die rechnerische Richtigkeit der Beträge ist, abgesehen von der Berücksichtigung der Boni, zwischen den Parteien nicht streitig. Im November 1979, als der Kläger bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als Außendienstmitarbeiter beschäftigt war, wurde den Mitarbeitern des Unternehmens eine Versorgung gemäß der Versorgungsordnung vom 6.12.1978 versprochen, die in § 5 Abs.1 die Bemessung orientiert an den "regulären Bezügen (Lohn oder Gehalt)", die in einer dort näher festgelegten Zahl von Monaten bezogen worden sind. Im Einzelnen heißt es dort: „Für die Altersrente und für die vorgezogene Altersrente gilt als ruhegeldfähiges Einkommen der Durchschnitt der mit 13 multiplizierten regulären Bezüge (Lohn oder Gehalt), die der Mitarbeiter während der ersten 12 aus den letzten 48 Monaten vor Beginn der Altersrente oder vor seinem Ausscheiden von A bezogen hat.“ Nach § 5 Abs.3 sind bei Außendienstmitarbeitern hinzuzurechnen die von diesen bezogenen Provisionen und Prämien, deren rechnerische Berücksichtigung dort beschrieben ist. Zu den Einzelheiten wird auf die Versorgungszusage verwiesen (Anl. K 1, insbesondere § 5, Bl. 24 d.A.). Nachdem der Kläger 1982 in den Innendienst gewechselt war, erhielt er auf Grund einer betrieblichen Regelung ab 1989 jährliche Boni, die in unterschiedlicher Höhe, in etwa aber meist ein Drittel seines Gehalts ausmachend, von dem Grad einer jährlich neu festgelegten Zielerreichung abhängig gemacht waren. Mit Wirkung zum 31.1.2000 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten berufen, wobei in dem Dienstvertrag die Fortgeltung der Versorgungszusage "zu unveränderten Bedingungen" vereinbart wurde. Dabei blieb es auch, als der Kläger 2004 Geschäftsführer in einem Schwesterunternehmen der Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde. Mit dem Anstellungsvertrag bei dem Schwesterunternehmen wurde der bestehende Dienstvertrag als ruhend vereinbart - mit Ausnahme der Versorgungszusage, die im Verhältnis zur Rechtsvorgängerin der Beklagten weiterlaufen sollte. Als der Kläger 20… das 62. Lebensjahr erreicht hatte, wurde er bei dem Schwesterunternehmen als Geschäftsführer abberufen und bei Fortzahlung der dort gewährten Bezüge bis zum 65. Lebensjahr von der Dienstleistung freigestellt. Am 31.3.2014 erreichte der Kläger die Altersgrenze. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Versorgungszusage sei dahin auszulegen, dass sie auch die jährlichen Boni in die Bemessungsgrundlage einbeziehe. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1.4.2014 eine Altersrente unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Betrags der Jahresprämien, die der Kläger in den Kalenderjahren 2009 bis 2011 bezogen hat, als Bestandteil des ruhegeldfähigen Einkommens zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Zuständigkeit der angerufenen ordentlichen Gerichte gerügt und die Arbeitsgerichte für berufen gehalten. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Versorgungszusage eine Berücksichtigung der Boni nicht erfasse. Das Landgericht hat unter der Annahme der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte die Klage abgewiesen. § 5 der Versorgungszusage könne nicht dahin ausgelegt werden, dass auch die Boni erfasst sein sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil Bezug genommen (Bl. 219 ff. d.A.). Die Berufung des Klägers wendet ein, das Landgericht habe bei seiner Auslegung maßgebliche Aspekte außer Betracht gelassen. Der Kläger hat zunächst den Antrag angekündigt, das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1.4.2014 eine Altersrente unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Betrags der Jahresprämien, die der Kläger in den Kalenderjahren 2009 bis 2011 bezogen hat, als Bestandteil des ruhegeldfähigen Einkommens zu gewähren, beantragt dann aber, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger brutto 11.406,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 5.703,06 € seit dem 2.4.2014 und aus weiteren 5.703,06 € seit dem 3.5.2014 zu zahlen, sowie die Beklagte weiter zu verurteilen, dem Kläger an jedem ersten eines Monats, beginnend mit dem 1.6.2014, eine Altersrente von weiteren (brutto) 5.703,06 € (über den Betrag von (brutto) 15.876,88 € hinaus) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil in der Sache. Sie verweist auf ein Urteil des Arbeitsgerichts O1 vom 5.2.2013 (Bl. 205 ff. d.A.), bestätigt durch ein Urteil des LAG O1 vom 23.10.2013 (Bl. 284 ff. d.A.). Dort haben die Arbeitsgerichte die Klage eines leitenden Angestellten der Beklagten abgewiesen, mit der dieser ebenfalls die Berücksichtigung der Prämien bei der Betriebsrente angestrebt hatte. Der Senat hat durch Beschluss vom 12.9.2013 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt (Bl. 267 f. d.A.). II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und gerechtfertigt worden. Die Beschwer des Klägers ist durch den Übergang von der Feststellung zur Leistung nicht entfallen. Die Berufung ist unbegründet (§ 513 Abs.1 ZPO), weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch abweichende Feststellungen im Berufungsverfahren zu treffen sind, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten ist - nach Rüge der Beklagten - gemäß § 17a Abs.3 Satz 2 GVG iVm. § 48 ArbGG inzwischen bindend festgestellt (§ 17a Abs.5 GVG). Die Anpassung der Klage nach Erreichen der Altersgrenze ist nach § 264 Ziff.1 ZPO als qualitative Klageerweiterung privilegiert, jedenfalls aber nach § 264 Ziff. 3 ZPO nach dem Eintritt des Klägers in das Rentenalter. Die Klage auf künftige Leistung ist aus § 258 ZPO zulässig, weil der monatliche Anspruch im Betrag feststeht und nicht von einer Gegenleistung des Klägers abhängt. Die Klage ist aber unbegründet. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Jahresprämie bei der Berechnung der Versorgungsbezüge kommt aus gesetzlichen Regelungen von vorne herein nicht in Betracht, insbesondere enthält das BetrAVG dazu keine Bestimmungen. Als Grundlage kommen, wie dies auch die Parteien sehen, nur die Regelungen der Versorgungszusage in Betracht, die dem Kläger jedoch insoweit einen vertraglichen Anspruch auf eine höhere Rente nicht einräumen. Bei der Auslegung von § 5 der Versorgungsordnung sprechen in der Abwägung die stärkeren Argumente dafür, die jährlich gezahlten Boni bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage unberücksichtigt zu lassen. Die Auslegung hat sich an objektiven Kriterien zu orientieren, also an der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Begünstigten, weil sie sich als Gesamtzusage an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtete (vgl. dazu Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl. 2013, § 133 Rz.12), also eine AGB war (vgl. auch die Entscheidung des LAG S.16). Der Wortlaut der Regelung in § 5 Abs.1 ist entgegen der Annahme des LAG allerdings nicht eindeutig. Die Boni, die dem Kläger als variable Vergütung gewährt wurden, sind im strengen Wortsinn nämlich durchaus als "reguläre Bezüge" zu verstehen. Während "regulär" nämlich eine Vorkommnis beschreibt, das einer Regel entspricht (lat: regularis - nach der Regel), stellt "regelmäßig" ein Geschehen dar, das einer bestimmten festen Ordnung entspricht, gekennzeichnet durch eine stets gleiche Wiederkehr (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Auflage). In diesem Sinne sind die Boni eine reguläre, aber nicht eine regelmäßige Vergütung. Andererseits deutet die Anknüpfung der Berechnung an eine monatliche Auszahlung dahin, dass die Boni nicht erfasst werden sollten und dass es sich bei der Verwendung des Begriffs "regulär" um eine sprachliche Ungenauigkeit handelte. Denn nach § 5 Nr.1 ist an die mit 13 multiplizierten Bezüge aus der Zeit von 48 bis 36 Monate vor dem Ausscheiden anzuknüpfen. Das bezieht sich auf monatlich wiederkehrende Bezüge. Die Jahresprämien wurden aber als eine Anzahlung und eine jährliche Schlusszahlung gewährt. Sie können sinnvollerweise nicht mit 13 multipliziert werden. Freilich sind die Boni Bezüge, die in der Referenzzeit bezogen wurden. Sie könnten auch zwanglos mit 13/12 gesteigert werden, aber eben nicht „mit 13 multipliziert“. Mit dem Klammerzusatz "Lohn oder Gehalt" wurde außerdem klar gestellt, dass nicht jedes Einkommen erfasst sein soll. Der Begriff "Gehalt" bezieht sich nach gängigem Verständnis nämlich auf eine regelmäßige monatliche Bezahlung (vgl. Duden, wie oben). Auch der Blick auf § 5 Abs.3 der Versorgungszusage stützt die Annahme, dass mit § 5 Abs.1 nur regelmäßige monatliche Zahlungen erfasst sein sollten. Dort wurden nämlich Provisionen für Außendienstmitarbeiter ausdrücklich in die Berechnungsgrundlage einbezogen, was nicht nötig gewesen wäre, wenn man diese als "reguläre", also einer Regel entsprechend gewährte Zahlungen verstanden hätte. Dass in § 5 Abs.4 einzelne Vergütungselemente, wie z.B. Zulagen und Überstunden, von der Berechnung ausgenommen worden sind, bedeutet nicht, dass alle übrigen Zahlungen mit Vergütungscharakter Teil der Berechnungsgrundlage sein sollen. Denn § 5 Abs.1 enthält eine eigene positive Zuordnung von Berechnungselementen. Dass die Versorgungsordnung vor der Einführung der Jahresprämien bekannt gemacht worden war, ist ohne nennenswerten Argumentationswert, soweit es um die Bestimmung des abstrakten Regelungsbereichs der Versorgungsordnung geht. Ebenso wenig tragfähig sind Überlegungen, die Altersversorgung hätte mit der Einführung der Jahresprämie angepasst werden müssen. Denn dabei wird - zirkelschlüssig - schon unterstellt, dass die zuvor getroffene Regelung die Boni nicht erfasste. Eine Betrachtung der Regelungszwecke ist eher ambivalent. Einerseits hatten die Jahresprämien durchaus Vergütungscharakter und beeinflussten angesichts ihrer Höhe von ca. 30% der festen Bezüge den Lebenszuschnitt des Bezugsberechtigten, sodass der mit der Versorgungszusage bezweckte wirtschaftliche Schutz vor den Folgen des Alters (Präambel zu Versorgungszusage, Bl. 22 d.A.) eine Einbeziehung dieser Vergütung wünschenswert erscheinen lassen musste. Das entspricht dem weiteren Zweck einer betrieblichen Altersversorgung, auch die Betriebstreue zu belohnen und bis zum Eintritt in den Ruhestand zu fördern (vgl. BAG vom 20.7.1993, 3 AZR 52/93 - NZA 1994, 125, Rz. 23 bei juris). Andererseits sollte die Jahresprämie aber nach ihrem Gewährungszweck (Anl. K 3, Bl. 35 d.A.) nicht nur eine Anerkennung für Geleistetes sein, sondern auch einen Anreiz für künftige Leistungen darstellen, was in ihrer variablen, von Zielerreichungen abhängigen Höhe zum Ausdruck kommt. Dieser Aspekt würde bei einem Ruheständler verfehlt (BAG 3 AZR 6/09 und BAG 3 AZR 746/00). Die Betrachtung der gegenläufigen Interessen ist wenig hilfreich: Während der Kläger an einer weitgehenden Erhaltung seines hohen Lebensstandards interessiert ist, geht es der Beklagten darum, eine weitere Vergütung zu ersparen. Eine Verpflichtung der Beklagten, eine Versorgungslücke zwischen dem letzten Nettoeinkommen und der Altersrente zu schließen, gibt es, worauf die Beklagte hinweist, nicht. In der Gesamtabwägung der verschiedenen Auslegungsaspekte kommt dem Regelungszusammenhang, also der Anbindung an ein mit 13 zu multiplizierendes Gehalt, entscheidendes Gewicht zu, während die übrigen Betrachtungen eher ergebnisneutral oder ohne durchgreifende Relevanz sind. Auf dieser Grundlage ist kein Raum für die Unklarheitenregel in § 305c Abs.2 BGB. Voraussetzung für deren Anwendung ist nämlich, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt. Das nachvertragliche Verhalten des Klägers spricht, nebenbei bemerkt, sogar dafür, dass der Kläger selbst die Regelung dahin verstanden hat, dass sie Boni nicht erfasste. Die Anlage K 5 (Bl. 44), eine Berechnung der zu erwartenden Rente in einem Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 29.4.1999, geht nämlich von einem für 2011 prognostiziertem ruhegeldfähigen Einkommen von 304.000 DMp.a. aus. Die Berechnung aus dem Jahr 1999 knüpfte - nach dem unwidersprochenen neuen Vortrag der Beklagten (Bl. 322 d.A.) - an das Gehalt für 1998 an, das genau bei 304.000,00 DM lag. Die Prämie des Jahres 1998 betrug weitere 35.000,00 DM (Bl. 325 d.A.), war also in die Berechnung der Altersbezüge gerade nicht einbezogen. Dem hatte der Kläger damals nicht widersprochen. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheitert daran, dass eine Lücke in der Versorgungszusage nicht vorliegt. Insoweit folgt der Senat der Entscheidung des LAG vom 23.10.2013 (S. 13 unten bis Seite 16, 1. Absatz). Ob der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz von einem Organ für seinen Dienstvertrag überhaupt in Anspruch genommen werden kann, kann offen bleiben, weil die Gleichbehandlung allenfalls zu anderen Geschäftsführern verlangt werden könnte (vgl. MüKo/Jaeger, GmbHG, 2010, § 35 Rz.338), nicht aber zu den Außendienstmitarbeitern, deren Provisionen in die Rentenberechnung einzubeziehen sind. Die Provisionen sind auch den Boni des Geschäftsführers schon im Ansatz nicht vergleichbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr.10 und § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht vorliegen. Es ist eine Auslegungsfrage betroffen. Dass diese in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zum Tragen kommen wird, ist nicht geltend gemacht. Der nachgereichte Schriftsatz des Klägers vom 3.6.2014 rechtfertigt keine andere Beurteilung, insbesondere keine Wiedereröffnung der verfahrensfehlerfrei geschlossenen mündlichen Verhandlung.