Urteil
5 U 162/18
OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:1119.5U162.18.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.08.2018 - Aktenzeichen 3-09 O 146/14 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf EUR 235.941,84 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.08.2018 - Aktenzeichen 3-09 O 146/14 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf EUR 235.941,84 festgesetzt. I. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Zahlung in Höhe ihrer Aufwendungen bezüglich des Ausgleichs von Rechnungen betreffend vermeintliche Verbindlichkeiten der Beklagten. Die Klägerin ist ein deutscher Fliesenhändler und Dienstleister für den Fachhandel in Sachen Fliesen, Bäder und Wellness in Deutschland und den Benelux-Ländern und war in dieser Eigenschaft in den Vertrieb der Produkte der italienischen X, einer renommierten Herstellerin von Mosaiken (fortan auch: Herstellerin), auf dem deutschen Markt dergestalt eingebunden, dass sie als Zwischenhändlerin Waren der Herstellerin auf dem deutschen Markt verkaufte. Die Klägerin und X verhandelten in der Vergangenheit über die Reorganisation des Vertriebs auf dem deutschen Markt, die nach der Vorstellung der Parteien auf Grundlage eines Exklusivität garantierenden Vertriebsvertrages unter Ausnutzung des klägerischen Knowhows durch eine deutsche Zweckgesellschaft, die Beklagte, erfolgen sollte, an der die Klägerin einerseits und die Herstellerin andererseits jeweils mittelbar beteiligt waren, wobei wegen der weiteren Einzelheiten der vorgesehenen zukünftigen Zusammenarbeit auf das Shareholder Agreement (Anlage K 1) sowie das Distribution Agreement (Anlage K 2) und hinsichtlich der vorgesehenen Organisationsstruktur auf das klägerseits in das Verfahren eingeführte Organigramm (Bl. 12 d. A.) verwiesen wird. Zu der (vollständigen) Umsetzung dieses Vorhabens kam es in der Folge - aus im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Gründen - nicht, insbesondere wurde der geplante Showroom an dem dafür vorgesehenen Standort in Stadt1 zu keinem Zeitpunkt als solcher betrieben. Infolge des Scheiterns der Kooperation wurden zwischen den Beteiligten in Deutschland und Italien mehrere Rechtsstreitigkeiten geführt. Die Herstellerin stellte gegenüber der Klägerin in dem Zeitraum zwischen 15.01.2009 und 22.05.2009 insgesamt einen Betrag in Höhe von EUR 235.941,84 in Rechnung, wobei wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird auf das Anlagenkonvolut K 4, und leitete wegen dieser Gesamtsumme gegen die Klägerin in Italien ein gerichtliches Mahnverfahren ein, das nach Einspruch gegen den Mahnbescheid vor dem Landgericht Stadt2 ins streitige Verfahren übergeleitet wurde. Mit Urteil vom 18.04.2015 (Anlage B 11) wies das Landgericht Stadt2 den Einspruch der Klägerin gegen den Mahnbescheid zurück und bestätigte den Mahnbescheid vollständig, wobei u. a. das Verteidigungsvorbringen, wonach die Rechnungen lediglich zum Schein an die Klägerin adressiert worden seien, da die in Rechnung gestellte Ware tatsächlich für die hiesige Beklagte als wahre Käuferin der Ware bestimmt gewesen sei, als nicht erwiesen zurückgewiesen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf das Urteil vom 18.04.2015 (Anlage B 11). Mit Schriftsatz (Klageschrift) der Beklagten vom 06.03.2014 (Anlage B 1), auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, erhob die Beklagte ihrerseits vor dem Landgericht Stadt2 zu Az. .../14 negative Feststellungsklage, wobei wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der maßgeblichen (Sach-) Anträge, auf den Schriftsatz vom 06.03.2014 verwiesen wird. Die Klägerin hat sich ausweislich der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 29.09.2014 (Anlage B 3) auf das Verfahren vor dem Landgericht Stadt2 (fortan: Bezugsverfahren) eingelassen und positive Feststellungswiderklagen gerichtet auf die Feststellung des Bestehens der Forderung der Fliesen-Zentrum [= hiesige Klägerin, Anm. Senat] gegenüber der X1 GmbH [= hiesige Beklagte, Anm. Senat] angebracht, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf den klägerischen Schriftsatz vom 29.09.2014 verwiesen wird. Im Hinblick auf Bezugsverfahren hat das Landgericht vorliegend das hiesige Verfahren mit Beschluss vom 04.08.2015 (Bl. 144 - 146 d. A.), auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, ausgesetzt, bis die Zuständigkeit des Landgerichts Stadt2/Italien im Bezugsverfahren hinsichtlich der hiesigen Klägerin feststeht, da die Klagen vor dem hiesigen Gericht und dem Landgericht Stadt2 denselben Anspruch i. S. d. Art. 29 Abs. 1 EuGVVO betreffen würden. Das „Bezugsverfahren“ wurde durch Urteil vom 28.04.2017 mit Rechtskraftvermerk der Geschäftsstelle des Landgerichts Stadt2 vom 26.07.2017 (Anlage B 12, Bl. 187 - 191 d. A.) - wie zwischenzeitlich unstreitig ist - rechtkräftig abgeschlossen, wobei im Verhältnis zwischen den Parteien der Klage der Beklagten stattgegeben wurde „unter Zurückweisung jedes anderslautenden Antrages oder Einwendung, die unberücksichtigt oder absorbiert wird“. Wegen der weiteren Einzelheiten der im Bezugsverfahren ergangenen Entscheidung wird verwiesen auf deren Tenor (Anlage B 12). Wegen der weiteren Einzelheiten betreffend die im Bezugsverfahren beschiedenen Anträge, die maßgebliche Prozessgeschichte und den der Entscheidung zugrunde liegenden Streitstoff wird verwiesen auf den Tatbestand des Urteils vom 28.04.2017 (Anlage B 12). Hernach hat die Beklagte das hiesige Verfahren wiederaufgerufen, was zur Wiederaufnahme durch das Landgericht führte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird verwiesen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.08.2018, Aktenzeichen 3-09 O 146/14, (Bl. 227 - 232 d. A.), durch das die Klage in vollem Umfang - wegen Unzulässigkeit - abgewiesen worden ist, weil die Klageforderung bereits durch das Urteil im Bezugsverfahren rechtskräftig abgewiesen worden sei. Das Urteil des Landgerichts Stadt2 sei gem. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ohne weiteres anzuerkennen, betreffe die hiesige Klageforderung und weise diese ab. Eine fehlende internationale Zuständigkeit könne dem Urteil nicht entgegengehalten werden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung). Die hiesige Klageforderung sei Gegenstand der von der hiesigen Beklagten zum Landgericht Stadt2 erhobenen Klage, da der Klageantrag in dem Bezugsverfahren nicht nur auf Feststellung der „Nichtbeteiligung der X1 an den ehemaligen Lieferbeziehungen" zwischen der hiesigen Klägerin und der X beschränkt gewesen sei, sondern außerdem auf die positive Feststellung des „Nichtbestehens“ und „zumindest der Unrechtmäßigkeit" der klägerischen Rechnung vom 26.02.2014, Nr. …, gerichtet gewesen sei, bei der es sich die hier verfahrensgegenständliche Rechnung handele. Die Klageanträge im Bezugsverfahren seien dahingehend zu verstehen, dass festgestellt werden solle, dass die hiesige Beklagte mit den fraglichen, tatsächlich zwischen der X und der hiesigen Klägerin abgewickelten Lieferbeziehungen rechtlich nichts zu tun habe und deshalb die Forderung der hiesigen Klägerin gemäß der Rechnung vorn 26.02.2014 nicht bestehe. Für die an Stelle des Begriffs „Lieferbeziehung" in der Übersetzung des Urteils des Landgerichts Stadt2 verwendeten Begriffe der „Handelsbeziehungen" und des „Lieferverhältnisses" sowie des eingangs der Wiedergabe von „Sachverhalt und Recht" unter Bezugnahme auf den vorangehenden Begriff „Lieferverhältnis" in der Übersetzung benutzen Begriff „Rechtsverhältnis“ gelte entsprechendes. Die hiesige Klageforderung sei ferner deshalb Gegenstand des Bezugsverfahrens, weil die hiesige Klägerin als dortige Beklagte die Feststellung beantragt habe, dass „die Schuld des Klägers (der hiesigen Beklagten) gegenüber Fliesen (der hiesigen Klägerin)“ bestehe. Außerdem ergebe sich aus dem Urteil, dass die hiesige Klägerin ihren Anspruch vor dem Landgericht Stadt2 - wie auch vor der Kammer - auf die E-Mail vom 23.04.2009 des gesetzlichen Vertreters der X gestützt und auch geltend gemacht habe, sie sei nur im tatsächlichen Sinne von X beliefert worden, wobei die hiesige Beklagte letztlich die Ware erhalten und den Kaufpreis an die hiesige Klägerin habe zahlen sollen. Indem das Landgericht Stadt2 die Nichtbeteiligung der hiesigen Beklagten an den Handelsbeziehungen zwischen der hiesigen Klägerin und der X sowie das „Nichtschulden eines jeglichen Betrages" seitens der hiesigen Beklagten gegenüber der hiesigen Klägerin „aus eben den gleichen Beziehungen" festgestellt habe, sei die hiesige Klageforderung verneint worden. Die Klägerin könne weder mit Erfolg einwenden, das Bezugsurteil betreffe nur „Handelsbeziehungen" zwischen der X und der Klägerin, während es vorliegend um das zwischen der X und der Beklagten geschlossene „Distribution Agreement“ gehe, noch mit Erfolg vorbringen, vorliegend gehe es um Vereinbarungen nur zwischen den hiesigen Parteien, denn im Bezugsverfahren sei klar gewesen, dass die hiesige Klägerin ihren Anspruch auf Umstände bzw. Absprachen gestützt habe, die jenseits der Festlegung der der X und der hiesigen Klägerin gegeneinander zustehenden Rechte liegen würden, darunter das Argument, die Lieferung sei nur in tatsächlicher Hinsicht an sie gegangen und die hiesige Beklagte habe den Kaufpreis letztlich zahlen sollen, zumal die hiesige Klägerin und dortige Beklagte selbst vorgetragen habe, die Klägerin verweise darauf, nur für die hiesige Beklagte aufgetreten und den Kauf durch die hiesige Klägerin nur „simuliert" zu haben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches, auf Zahlung gerichtetes Begehren vollumfänglich weiter verfolgt. Die Klägerin moniert, das Landgericht habe verkannt, dass in dem Bezugsverfahren über ein anders Rechtsverhältnis entschieden worden sei, weshalb dem Urteil des Landgerichts Stadt2 vom 28.04.2017 ein anderer Streitgegenstand zugrunde liege als dem vorliegenden Verfahren, so dass die Rechtskraft des Urteils im Bezugsverfahren dem hiesigen Verfahren nicht entgegenstehe. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens trägt die Klägerin vor: Das Landgericht Stadt2 gehe weder im Tenor noch in seiner Urteilsbegründung auf die in dem hiesigen Verfahren streitgegenständliche Forderung aus dem Rechtsverhältnis zwischen der hiesigen Beklagten und der Herstellerin ein, sondern allein auf die Frage, ob aus dem Rechtsverhältnis der hiesigen Klägerin und der Herstellerin Ansprüche bestünden. Das Landgericht Stadt2 habe in dem Bezugsverfahren lediglich entschieden, dass die hiesige Beklagte nicht an den Handelsbeziehungen zwischen der Herstellerin und der Klägerin beteiligt gewesen sei, was dem geltend gemachten Klageanspruch aber nicht entgegenstehe. Bei der hier streitgegenständlichen Forderung gehe es nämlich um eine Handelsbeziehung zwischen der Beklagten und der Herstellerin aus dem Distribution Agreement und gerade nicht um eine Handelsbeziehung zwischen der Klägerin und der Herstellerin. Die Klageforderung sei demnach auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt als der, der der Entscheidung des Bezugsverfahrens zugrunde liege, weshalb - was im Übrigen auch im Lichte des Streitgegenstandsbegriffs des italienischen Zivilprozessrechts nicht abweichend zu beurteilen sei - ein anderer Streitgegenstand vorliege, über den das Landgericht Stadt2 in dem Bezugsverfahren gerade nicht entschieden habe. Auch auf Grund der sog. „Kernpunkt-Theorie“ des EuGH würden unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen, denn auch nach dieser Theorie sei das wesentliche Unterscheidungskriterium die Frage, ob die von den Parteien in verschiedenen Staaten geführten Rechtsstreitigkeiten auf demselben Vertragsverhältnis beruhen würden, wie sich insbesondere aus den Entscheidungen vom 08.12.1987 (Rs. 144/86) und 15.11.2012 (Rs. C 456/11) ergebe. „Derselbe Anspruch“ sei danach dann gegeben, wenn es im Prozess um denselben Streit bzw. um die Rechtsfolgen aus demselben Sachverhalt gehe. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des am 21.08.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 3-09 O 146/14, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 235.941,84 nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Klarheit halber weist die Beklagte darauf hin, dass der von der Klägerin genannte exklusive Vertriebsvertrag zwischen der Beklagten und der Herstellerin weder unterzeichnet noch durchgeführt worden sei. Im Übrigen trägt die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor: Die zur Umschreibung der doppelten Rechtshängigkeit verwendeten Begriffe müssten autonom ausgelegt werden, ohne dass es dabei auf den Streitgegenstandsbegriff der jeweiligen lex fori oder lex causae ankomme und im Lichte der sog. „Kernpunkt“-Rechtsprechung des EuGH die Identität des Anspruchs nicht auf den Fall der formellen Identität zweier Klagen zu beschränken sei, weshalb eine vollständige Übereinstimmung von Klageantrag und Klagegrund für die Annahme desselben Streitgegenstandes nicht erforderlich sei. Der Vergleich der Gegenstände des Bezugsverfahrens einerseits mit dem hiesigen Verfahrens andererseits ergebe im Lichte der maßgeblichen sog. „Kernpunkt“-Rechtsprechung des EuGH, dass dem hiesigen Rechtsstreit derselbe Streitgegenstand zugrunde liege, wie er Gegenstand des Bezugsverfahrens gewesen sei, in dem sich die hiesige Klägerin rügelos eingelassen und im Rahmen ihrer Klageerwiderung eingewendet habe, dass der Anspruch auf Feststellung der dortigen Klägerin aus den in dem hiesigen Rechtsstreit vorgetragenen Gründen nicht bestehe. Dabei habe sie sich die hiesige Klägerin darauf berufen, dass aufgrund des angeblich zwischen der X und der Beklagten unterzeichneten Alleinvertriebsvertrags die streitgegenständliche Forderung ausschließlich von der Beklagten habe bezahlt werden sollen und beantragt, das Bestehen der Forderung der Klägerin gegenüber der Beklagten aufgrund der von ihr dargelegten Gründe festzustellen, weil die hiesige Klägerin nichts mit dem exklusiven Vertriebsvertrag zwischen der X und der hiesigen Beklagten zu tun habe und keine Lieferbeziehung zwischen der hiesigen Klägerin und der X bestehe. Der Antrag der hiesigen Klägerin auf Feststellung, dass die streitgegenständliche Forderung gegenüber der hiesigen Beklagten bestehe, sowie deren Einwände, die sie während des Rechtsstreits vor dem Landgericht Stadt2 vorgetragen habe, seien mit Urteil des Landgerichts Stadt2 vom 28.4.2017 ausdrücklich zurückgewiesen worden. In dem hiesigen Rechtstreit berühme sich die Klägerin wiederum eines Anspruchs auf Zahlung gegen die Beklagte in Bezug auf dieselben Rechnungen, die Gegenstand des Bezugsverfahrens gewesen seien, wobei sich die Klägerin zur Anspruchsbegründung auf denselben Vortrag und dieselben Rechtsgrundlagen stütze, die sie auch vor dem Landgericht Stadt2 zur Klageabwehr vorgetragen habe, nämlich den Alleinvertriebsvertrag zwischen der X und der Beklagten, angebliche Absprachen zwischen der Klägerin und der X unter Einschluss der Beklagten und eines angeblich simulierten Kaufs. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte, Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i. S. d. § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen. A. Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung reif. Soweit die Parteien über Rechtsfragen des italienischen Prozessrechts streiten, bedarf es keiner Entscheidung (und auch keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens), da es auf diese Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich ankommt, denn die entscheidenden prozessualen Fragen sind nach den bindenden und autonom auszulegenden europarechtlichen Normen zu entscheiden. Die angefochtene Entscheidung ist - im Ergebnis - richtig. Die Klage ist nach zwischenzeitlicher Rechtskraft des Feststellungsurteils des Landgerichts Stadt2 unzulässig. Das auf negative Feststellungsklage der Beklagten hin ergangene, klagestattgebende Feststellungsurteil des Landgerichts Stadt2 musste in dem vorliegenden Verfahren nicht nur zur Aussetzung des Verfahrens gem. Aussetzungsbeschluss vom 04.08.2015 (Bl. 144 - 146 d. A.) führen, sondern gem. § 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 nach rechtkräftigem Verfahrensabschluss zur Klageabweisung. Soweit das Landgericht entgegen Artikel 66 (Artikel 63 LugÜ) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 (fortan: EUGVVO n.F.) nicht Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen angewendet hat, sondern die EuGVVO n. F. ändert dies im Ergebnis nichts, da die maßgeblichen Vorgaben - soweit hier relevant - materiell unverändert blieben. Der vorliegende Rechtsstreit ist durch Schriftsatz vom 13.08.2014 (Bl. 1 d. A.), der Beklagten zugestellt am 14.10.2014 (Bl. 35 d. A.), eingeleitet worden. Daraus folgt, dass - entgegen der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe - nicht die EuGVVO n.F., sondern die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 anzuwenden ist, da gem. Artikel 66 Abs. 1 EuGVVO n. F. diese Verordnung nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden ist, die - wie hier nicht, weil die Zustellung der Klage bereits am 14.10.2014 (Bl. 35 d. A.) erfolgt war - am 10.01.2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind. Dieser Normanwendungsfehler wirkt sich aber im Ergebnis nicht aus, da die maßgebliche Verordnung inhaltlich entsprechende Vorgaben enthält. I. Für die Frage der Zulässigkeit der Klage unerheblich ist es allerdings, dass die Gesellschafter der Beklagten - nach Rechtshängigkeit - mit Beschluss vom 05.06.2018 die Auflösung der Beklagten beschlossen und in der Folge die beschlossene Auflösung zum Handelsregister angemeldet haben (Eintragung der Auflösung am 24.06.2018), da die Beklagte hierdurch ihre Parteifähigkeit nicht verloren hat. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass das Vermögen unter den Gesellschaftern vollständig verteilt ist, gibt es nicht. Eine Löschung der Beklagten aus dem Handelsregister ist bislang nicht erfolgt. II. Nach Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 hat sich das Zweitgericht für unzuständig zu erklären, sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Nach deutschem Verfahrensrecht ist daher die Klage durch Prozessurteil abzuweisen. Eine bei einem deutschen Gericht erhobene Klage ist von Anfang an unzulässig, wenn wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits eine Klage bei einem international zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union anhängig ist (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - IX ZR 83/17-, juris Rz. 8, zur EuGVVO n.F.). Die Aussetzung des Verfahrens verschiebt nur den Zeitpunkt, in dem das Zweitgericht dies feststellt. Durch die Aussetzung soll hingegen nicht das spätere Verfahren vorübergehend zulässig werden (Fabig, jurisPR-IWR 3/2018 Anm. 1). Die doppelte Rechtshängigkeit ein und desselben Streitgegenstandes ist danach, wie im deutschen Zivilprozessrecht, auch im Verhältnis zwischen den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union beachtlich und steht einer Sachentscheidung des später angerufenen Gerichts entgegen. Im Interesse einer geordneten und abgestimmten Rechtspflege innerhalb der Gemeinschaft sollen so weit wie möglich Parallelverfahren und widersprüchliche Entscheidungen in verschiedenen Mitgliedstaaten verhindert werden, die sich daraus ergeben können, dass einem Kläger in den Zuständigkeitsbestimmungen die Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen in verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglicht wird (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - IX ZR 83/17 -, a. a. O, Rz. 12 m. w. N., zur EuGVVO n.F.). Steht die Zuständigkeit des Erstgerichts fest, weist das Zweitgericht die Klage wegen Unzuständigkeit ab (Kreuzer/Wagner/Reder in: Dauses/Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts Werkstand: 47. EL März 2019, Rz. 68 m. w. N.). Die Zuständigkeit des Erstgerichts steht erst dann fest, wenn eine rechtskräftige Entscheidung des Erstgerichts über die Frage der internationalen Zuständigkeit vorliegt (Försterling in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Werkstand: 57. EL Juni 2019, VO (EG) 44/2001 Art. 27 Art. 27 Rz. 38). Mit rechtskräftigem Abschluss des ausländischen Verfahrens entfällt der Einwand der Rechtshängigkeit und an seine Stelle tritt der Einwand der Rechtskraft, dem im Rahmen der Anerkennung Bedeutung zukommen kann. Die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Landgerichts Stadt2 steht vorliegend jedenfalls seit Rechtskraft des Bezugsurteils vom 28.04.2017 fest. Ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Landgerichts Stadt2 bereits früher festgestanden haben könnte, bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung (mehr). Zu welchem Zeitpunkt nach italienischem Verfahrensrecht eine Zuständigkeitsrüge hätte erfolgen müssen, bedarf angesichts der Rechtskraft des Urteils in dem Bezugsverfahren ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung. III. Ein Hindernisgrund für die Anerkennung des Bezugsurteils besteht nicht. (1) Dabei ist auch nicht mehr zu prüfen, ob das Landgericht Stadt2 in Bezug auf die gegen die hiesige Klägerin gerichtete negative Feststellungsklage überhaupt zuständig war, da die hiesige Klägerin die Unzuständigkeit nicht gerügt hat, wodurch gem. Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 die Zuständigkeit infolge rügeloser Einlassung begründet wurde. Soweit die Klägerin erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 30.07.2015 (Bl. 129ff (137) d. A.) bestritten hat, sich in dem hiesigen Verfahren vor dem Landgericht Stadt2 rügelos eingelassen zu haben, ist dies unerheblich. Ausweislich der in das Verfahren eingeführten Ablichtung der maßgeblichen Klageerwiderung (Anlage B 3), deren Authentizität die Klägerin nicht in Abrede gestellt hat, ist in der Klageerwiderung der hiesigen Klägerin mit Schriftsatz vom 29.09.2014 keine Rüge der internationalen Unzuständigkeit erhoben worden. Ob und in welchem Umfang die Prozessbevollmächtigte im weiteren Verlauf, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, die internationale Zuständigkeit gerügt hat, kann dahinstehen, da zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die internationale Zuständigkeit bereits durch rügelose Einlassung in der Klageerwiderung begründet worden war (BGH, Urteil vom 19. Mai 2015 - XI ZR 27/14-, juris Rz. 17). Dass sich aus dem italienischen Prozessrecht etwas anderes ergeben könnte, ist nicht ersichtlich. Diese Auslegung ist auch nicht unvereinbar mit wesentlichen Vorgaben der deutschen Rechtsordnung, da auch nach deutschem Zivilprozessrecht bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens bereits vor einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Rüge der Unzuständigkeit Präklusion eintreten kann. § 39 S. 1 ZPO kommt nämlich im schriftlichen Vorverfahren (§§ 272 Abs. 2, 276 Abs. 1 ZPO) zur Anwendung. Wird die Rüge erst nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist erhoben, ist die Rüge gemäß § 282 Abs. 3, § 296 Abs. 3 ZPO verspätet und nicht mehr zu beachten. (2) Eine ausschließliche Zuständigkeit von Gesetzes wegen (Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001) besteht für das vorliegende Verfahren nicht. Dementsprechend ist es auch unerheblich, dass das Landgericht Stadt2 seine internationale Zuständigkeit nicht positiv festgestellt hat. Seine Unzuständigkeit ausdrücklich feststellen muss das Gericht nur bei einer durch Art. 22 begründeten Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats (Auer in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Werkstand: 57. EL Juni 2019, VO (EG) 44/2001 Art. 24 Rz. 17 m. w. N.). (3) Für das Verhältnis zwischen den Parteien ist es unerheblich, welche Auswirkungen die Gerichtsstandvereinbarung des Distribution Agreement (Section 17 S. 2 des Distribution Agreement) auf die Zuständigkeit betreffend die Herstellerin haben könnte, da diese Gerichtsstandvereinbarung nur im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Herstellerin relevant ist. (4) Der „Anspruch“ im Sinne von Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 umfasst den Sachverhalt und die rechtliche Regelung, die der Klage zugrunde gelegt werden. Mit Rechtsvorschrift ist allerdings lediglich das Rechtsverhältnis gemeint, auf dem beide Klagen beruhen, nicht aber die rechtliche Qualifikation der prozessualen Ansprüche (Försterling in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, a. a. O., Art. 27 Rz. 8 m. w. N.). Hinsichtlich des Anspruchsgegenstands im Sinne von Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieser in dem Zweck der Klage besteht, der nicht auf die formale Identität der Klagen beschränkt werden kann und weit auszulegen ist (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-523/14 -, a. a. O., Rz. 45 m. w. N.). In Fortschreibung der bereits zu Art. 21 EuGVÜ entwickelten Rechtsprechung des EuGH, grundlegend insoweit die Entscheidungen vom 8.12.1987 (EuGH, Urteil vom 08.12.1987, C-144/86, juris, „Gubisch/Palumbo“) und vom 6.12.1994 (EuGH, Urteil vom 06.12.1994, C-406/92, juris, „Tatry/Maciej Rataj“), wird Anspruchsidentität bejaht, sofern Grundlage und Gegenstand der Klagen sich decken, wofür - entgegen der klägerischen Berufungsbegründung - nicht der deutsche Streitgegenstandsbegriff maßgebend ist, sondern im Interesse einer größtmöglichen Anwendungssicherheit nach der Rechtsprechung des EuGH eine autonome Auslegung des Begriffs „desselben Anspruchs“ zu erfolgen hat unter Berücksichtigung der Systematik und der Zielsetzungen der Verordnung Nr. 44/2001, Parallelverfahren so weit wie möglich zu vermeiden (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-523/14 -, juris Rz. 38 m. w. N.). Danach ist „derselbe Anspruch“ gegeben, sofern Grundlage und Gegenstand der Klagen sich decken, wobei der EuGH dieselbe Grundlage als den „Sachverhalt und die rechtliche Regelung“ versteht, auf die die Klage gestützt wird und den Gegenstand als den „Zweck“ der Klage definiert (Kreuzer/Wagner/Reder, a. a. O, Rz. 60 m. w. N. zur EuGVVO n. F.). Dabei ist maßgeblich, ob die Klagen „im Kern“ den gleichen Gegenstand haben („Kernpunkttheorie“ des EuGH). Mit „Gegenstand" bezeichnet der EuGH den Zweck der Klage, allerdings weder beschränkt auf das konkrete Rechtsschutzziel (Feststellung, Leistung, Gestaltung), noch auf den konkreten Antrag, der nach deutschem Prozessrecht den Entscheidungsrahmen absteckt. Im Falle Gubisch/Palumbo hat der Gerichtshof den Zweck nach dem Kernpunkt beider Klagen, also der Frage der Wirksamkeit des Vertrages, bestimmt. Auch in dem Verfahren Tatry/Maciej Rataj wird als gemeinsamer Zweck der Feststellungsklagen wie der Leistungsklagen die Entscheidung über das Bestehen einer Schadensersatzhaftung angesehen. Die verschiedenen, einmal auf Feststellung und zum anderen auf Verurteilung zur Leistung gerichteten Anträge führten also für den EuGH nicht zu einem anderen Zweck. Im Mittelpunkt beider Verfahren steht für den EuGH die Frage des Bestehens oder des Nichtbestehens einer Haftung. Daraus folgt, dass die negative Feststellungsklage und die Leistungsklage jeweils als Klagen wegen desselben Anspruchs angesehen werden und unabhängig von der Reihenfolge der Erhebung eine Sperrwirkung gegenüber der jeweils anderen Klage entwickeln.Die Auslegung hat sich dabei an dem Ziel der Vermeidung mehrerer unvereinbarer Urteile zu orientieren, d. h. Situationen zu vermeiden, in denen dem Urteil eines Vertragsstaates die Anerkennung in einem anderen Vertragsstaat genommen werden könnte, weil es mit einem Urteil dieses anderen Staates unvereinbar ist. Urteile sind unvereinbar, „wenn sie Rechtsfolgen haben, die sich gegenseitig ausschließen" (EuGH, Urteil vom 04.02.1988, C-145/86, juris Rz. 22), was losgelöst von Streitgegenstandsauffassungen und Rechtskraftwirkungen zu betrachten ist und beispielsweise dann anzunehmen ist, wenn das Zahlungsurteil auf ein Urteil trifft, in dem das Nichtbestehen des Vertrages, auf den die Zahlungsverpflichtung sich stützt, festgestellt wird. Grundsätzlich hat demnach eine weite Auslegung zu erfolgen (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-523/14 -, a. a. O., Rz. 39 m. w. N.) ohne Beschränkung auf ein spezifisches Vertragsverhältnis. Gemessen an diesem rechtlichem Maßstab ist die streitgegenständliche Zahlungsklage im Ergebnis zu Recht durch Prozessurteil abgewiesen worden, weil ein klagestattgebendes Urteil unvereinbar wäre mit dem Bezugsverfahren, während das Urteil vom 18.04.2015 mangels Beteiligung der hiesigen Beklagten an dem mit Urteil vom 18.04.2015 abgeschlossenen Verfahren zwischen der Herstellerin und der Klägerin keine unmittelbare Bindungswirkung entfalten und die Rechtskraft dieses Urteils dem vorliegenden Verfahren nicht entgegenstehen kann. Entgegen der klägerischen Rechtsansicht haben sowohl das Bezugsverfahren als auch der hiesige Rechtsstreit „denselben Anspruch“ zum Gegenstand, denn in beiden Verfahren hat die hiesige Klägerin die Frage des Bestehens eines Zahlungsanspruchs in der streitgegenständlichen Höhe gegen die hiesige Beklagte zum Streitgegenstand gemacht, und zwar in dem Bezugsverfahren in Form des mit der dortigen Klageerwiderung geltend gemachten Feststellungsantrages. Das klägerische Wortlautargument betreffend die negative Feststellungsklage der hiesigen Beklagten, gerichtet auf die Feststellung einer Nichtbeteiligung der hiesigen Beklagten an „Lieferbeziehungen“ zwischen der Klägerin und der Herstellerin verfängt deshalb nicht, weil die hiesige Klägerin im Rahmen ihrer Feststellungs(-wider-)klage, gerichtet auf die Feststellung des Bestehens der Forderung der Fliesen-Zentrum gegenüber der X1 GmbH, den Gegenstand des Bezugsverfahrens über die Rechtsbeziehungen zwischen ihr und der Herstellerin hinaus erweitert hat auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, und zwar in Bezug auf sämtliche in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte, unter denen nach dem (identischen) Lebenssachverhalt der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Zahlungsanspruch zustehen könnte. Das Landgericht Stadt2 hat in den Bezugsverfahren über diesen Antrag, den es im Urteil wiedergegeben hat, auch eine ausdrückliche Entscheidung getroffen, und zwar bereits in dem Tenor, indem es seine Feststellungen „unter Zurückweisung jedes anderslautenden Antrages oder Einwendung, die unberücksichtigt oder absorbiert wird“, getroffen hat, also auch den Feststellungsantrag der hiesigen Klägerin „zurückgewiesen“ hat, da das „Nichtschulden eines jeglichen Betrages seitens der Klägerin [= hiesige Beklagte, Anm. Senat] gegenüber Fliesen [= hiesige Klägerin] aus eben den gleichen Beziehungen“ nicht zu vereinbaren ist mit der Feststellung des Bestehens eines Zahlungsanspruchs. Soweit sich die Klägerin auf den Wortlaut des Tenors stützt, bezieht sie nur einen Teil des Tenors in ihre Betrachtungen ein und lässt sich die vorangestellte Einleitung unberücksichtigt. In entsprechender Weise berücksichtigt die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung auch die der Entscheidung erfassten Anträge nur in verkürzter Form, indem sie allein die Anträge der Herstellerin sowie der hiesigen Beklagten widergibt, nicht aber den eigenen Feststellungsantrag anführt, der im Rahmen der Auslegung nicht unberücksichtigt bleiben kann. Die Klägerin verweist noch zu Recht darauf, dass zur Ermittlung des Inhalts einer auslegungsbedürftigen Urteilsformel Tatbestand und Entscheidungsgründe sowie der dort in Bezug genommene Parteivortrag im Prozess samt Antrag heranzuziehen seien, verkürzt den Entscheidungsgegenstand des Bezugsurteils, indem sie ihren eigenen Feststellungsantrag im Rahmen der Berufungsbegründung in den Auslegungsvorgang nicht einbezieht. Soweit die Parteien darüber streiten, welche Relevanz die Verwendung der unterschiedlichen Begrifflichkeiten, nämlich „Lieferbeziehungen“, „Handelsbeziehungen“ und „Beziehungen“, hat, ergibt sich aus dem Wortlautargument betreffend die Frage des Bestehens einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin entgegen der klägerischen Rechtsansicht gerade keine Beschränkung der Rechtskraftwirkung auf konkrete Rechtsverhältnisse/Anspruchsgrundlagen in dem Verhältnis zwischen den Parteien. Mangels anderweitiger Definitionen ergibt sich aus der Formulierung vielmehr, dass das Landgericht Stadt2 eine umfassende Entscheidung, die sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen berücksichtigt, treffen wollte und auch getroffen hat, da die auf Antrag der hiesigen Beklagten erfolgte Feststellung über den Wortlaut des Antrags, der sich auf eine Nichtbeteiligung an Lieferbeziehungen beschränkte, hinausgeht, in dem die Nichtbeteiligung an Handelsbeziehungen zwischen der hiesigen Klägerin und der Herstellerin festgestellt wird und des weiteren „das Nichtschulden eines jeglichen Betrages seitens der Klägerin gegenüber Fliesen aus eben den gleichen Beziehungen“. Diese Formulierung verweist nicht nur darauf, dass sämtliche Anspruchsgrundlagen erfasst sein sollen, sondern auch darauf, dass es gerade nicht (nur) um die Beteiligung der hiesigen Beklagten an etwaigen Geschäftsbeziehungen zwischen der hiesigen Klägerin und der Herstellerin geht, sondern auch um Ansprüche im Verhältnis zwischen den Parteien, die aus diesen Beziehungen resultieren bzw. in einem Zusammenhang mit diesen Beziehungen erwachsen können, wozu gerade auch sämtliche von dem zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt umfassten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gehören. Die (Teil-) Identität der hiesigen Parteien mit den Parteien des Bezugsverfahrens steht außer Streit. Die Identität der Parteien ist unabhängig von ihrer jeweiligen Stellung in den beiden Verfahren zu verstehen (EuGH, Urteil vom 06. Dezember 1994 - C-406/92 -, juris Rz. 31 m. w. N.). Unerheblich ist insoweit, dass die Herstellerin, die am Bezugsverfahren beteiligt war, am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligt ist. Identität der Ansprüche liegt daher vor, wenn die Klagen auf denselben Sachverhalt gestützt sind und mit ihnen derselbe Zweck verfolgt wird. Ob der Zweck zweier Klagen identisch ist, hängt nach Ansicht des EuGH nicht von der formalen Identität der beiden Klageanträge ab. Maßgeblich ist vielmehr, ob der „Kernpunkt“ beider Rechtsstreitigkeiten derselbe ist (sog. Kernpunkttheorie), sodass nach der Logik nur eine einheitliche Entscheidung für beide Parteien möglich ist. Dabei berücksichtigt der EuGH den Regelungszweck der Vorschrift, soweit wie möglich eine Situation auszuschließen, die dem Urteil eines Vertragsstaates die Anerkennung in einem anderen Vertragsstaat nimmt, weil es mit einem Urteil dieses anderen Staates unvereinbar ist. Der hiesigen Beklagten ging es im Bezugsverfahren im Kern darum, rechtskräftig im Verhältnis sowohl gegenüber der hiesigen Klägerin als auch gegenüber der Herstellerin festgestellt zu wissen, dass sie im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Lieferungen nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Der hiesigen Klägerin ging es in dem Bezugsverfahren darum, eine Feststellung zu erlangen, dass die hiesige Beklagte ihr gegenüber zur Zahlung verpflichtet ist. Soweit die hiesige Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit etwaige Ansprüche stützt auf die Vertriebsvereinbarung, macht sie damit gleichsam einen Teilaspekt des Bezugsverfahrens geltend, da im Bezugsverfahren keinerlei vergleichbare inhaltliche Beschränkungen auf konkret benannte Vertragsverhältnisse erfolgten. Hinsichtlich des hier geltend gemachten Teilaspekts kann vorliegend nur eine mit dem Bezugsverfahren einheitliche Entscheidung erfolgen. (5) Ein Ordre-public-Verstoß ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich. Gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1, Art. 34 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wird eine ausländische Entscheidung dann nicht für vollstreckbar erklärt, wenn die Vollstreckung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem siegeltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Mit dem materiellen ordre public ist ein ausländisches Urteil allerdings nicht schon dann unvereinbar, wenn das Gericht des Vollstreckungsstaates bei Anwendung des eigenen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der Regelungen des Vollstreckungsstaates und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017- IX ZB 61/16 -, juris Rz. 14 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 02. September 2009 - XII ZB 50/06 -, BGHZ 182, 204-218 und juris m. w. N.), also wenn in dem ausländischen Verfahren fundamentale Prozessgrundrechte derart schwerwiegend verletzt wurden, dass das Urteil nicht mehr als auf rechtsstaatliche Weise ergangen angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 02. September 2009 - XII ZB 50/06 -, a. a. O.). Derartig gewichtige Verfahrensverstöße liegen hier nicht vor. Da die im Bezugsverfahren getroffene Entscheidung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Entscheidungsergebnisses in der Sache Ordre-public-widrig, denn der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist jedenfalls nicht berechtigt (a) Ansprüche aus der Vertriebsvereinbarung („Distribution Agreement By And Between X and X1 GmbH“, Anlage K 2) bestehen schon deshalb nicht, weil es an einer schlüssigen Darlegung fehlt, die Vertriebsvereinbarung könnte jemals, zumindest aber in dem hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum, in Kraft getreten sein; dass ein bestimmter Vertriebsweg für die Zukunft vorgesehen war, bedeutet nicht, dass er auch in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Lieferungen berücksichtigt worden wäre. (aa) Die in das Verfahren eingeführten Ausfertigungen sowohl des Shareholder Agreements (Anlage K1) als auch des Distribution Agreements (Anlage K2) weisen als Wasserzeichen „Draft“ [= Entwurf; Anm. Senat] aus, letzteres zudem an prominenter Stelle in der Präambel eine Lücke/Leerstelle in Bezug auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens („is effective as of November __, 2008 (the „Effective Date“), ohne dass vorgetragen oder ersichtlich wäre, dass sich die Parteien des Distribution Agreements zu irgendeinem Zeitpunkt über den exakten Zeitpunkt des Inkrafttretens geeinigt und die vertragliche Lücke geschlossen hätten. Dass die Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt das operative Geschäft aufgenommen, insbesondere den Showroom in Stadt1 übernommen habe, ist nicht dargelegt, zumal die Beklagte zweitinstanzlich auch das Zustandekommen der Vertriebsvereinbarung zwischen der Beklagten und der Herstellerin unter Hinweis darauf bestritten hat, dass die in das Verfahren eingeführte Vertriebsvereinbarung nicht unterschrieben worden sei. Letzteres ist als unstreitig ohne Rücksicht auf Zulassungsgesichtspunkte (§ 531 Abs. 2 ZPO) zu berücksichtigen und befindet sich im Übrigen in Übereinstimmung mit der drucktechnischen Aufmachung (Wasserzeichen), so dass bereits das Zustandekommen der Vertriebsvereinbarung, nicht erst ihr Wirksamwerden in Frage steht. (bb) Die Klägerin kann aber auch deshalb keine eigenen Ansprüche unmittelbar aus dem Distribution Agreement herleiten, weil sie selbst nicht Vertragspartnerin ist, und zwar weder als Lieferant/Hersteller („Supplier“), noch als Vertreiber/Vertriebspartner („Distributor“). (cc) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die Beklagte nach dem Distribution Agreement verpflichtet war, X Produkte zum Weiterverkauf entweder direkt vom Lieferanten/Hersteller zu erwerben oder von einer durch den Lieferanten/Hersteller bestimmten Drittfirma (Vorbemerkung B), kann die Kläger daraus für die verfahrensgegenständlichen Zahlungsansprüche nichts herleiten, da das Zustandekommen von Kaufverträgen zwischen den Parteien auf Grundlage einer Bestimmung der Klägerin zur absatzpflichtigen/berechtigten Drittfirma nicht schlüssig dargetan, geschweige denn unter Beweis gestellt ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin eine den Formvorgaben genügende Bestellung aufgegeben hätte, gibt es nicht. Eine solche (kostenpflichtige) Bestellung in der Gründungsphase, in der die Beklagte unstreitig keine externen Kundenkontakte hatte, hätte im Lichte von § 2 des Shareholder Agreements, wonach die Ausstattung der Showrooms durch die Herstellerin kostenfrei erfolgt gem. § 2 Abs. 3, ohnehin der besonderen Darlegung bedurft, insbesondere hinsichtlich der Entgeltlichkeit des Bezugs der konkreten Waren, an der es hier fehlt. Soweit es sich bei den streitgegenständlichen Mosaikfliesen entsprechend des streitigen klägerischen Vorbringens mit Schriftsatz vom 15.04.2015 (Bl. 68ff (72, 84) d. A.) um Fliesen handelte, die zur Ausstellung auf der von der Beklagten angemieteten Ausstellungs- und Verkaufsfläche (Showroom) in Stadt1 (sowie für Schulungsmaßnahmen) bestimmt waren, ist das klägerische Vorbringen bereits unschlüssig, da derartige Lieferungen für die Erstausstattung nach dem Distribution Agreement kostenfrei zu erfolgen hatten, zumal es sich nicht nur um eine jährliche Modernisierung, sondern sogar um die Erstausstattung handelte. Darüber hinaus ist das diesbezügliche klägerische Vorbringen deshalb unschlüssig, weil der Showroom durch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt „übernommen“ und zwecks Aufnahme des operativen Geschäfts ausgestattet wurde. Dass die streitgegenständlichen Waren der Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt übergeben worden wären, ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich. Eine Bevollmächtigung der Klägerin zur Entgegennahme von Waren für die Beklagte ist nicht dargetan. Ebenso wenig ist dargetan, dass die Klägerin infolge eines Warenbezugs bei der Herstellerin überhaupt in der Lage gewesen wäre, derartige Aufträge der Beklagten zu erfüllen. Zudem ergibt die Auslegung der Vorbemerkung B am Maßstab eines objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers gem. §§ 133, 157, 242 BGB, dass es sich bei der potentiellen Drittfirma um ein zwischengeschaltetes Unternehmen aus dem „Lager“/der Sphäre des Herstellers/Lieferanten handeln soll, nicht aber um ein Unternehmen der Vertriebsorganisation, dessen endgültige Ablösung durch die Beklagte erfolgen sollte. (dd) Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich im Lichte des Shareholder Agreement, insbesondere unter Berücksichtigung der Exklusivitätsvereinbarung, die beide dahin auszulegen (§§ 133, 157 BGB) sind, dass die Exklusivitätsvereinbarung erst dann Wirksamkeit entfalten soll und kann, wenn - kumulativ - (i) die Beklagte - wie hier nicht - ihre Vertriebstätigkeit aufgenommen und (ii) die Lieferantin/Herstellerin ihre bisherigen Vertriebsvereinbarungen beendet hat. (ee) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob und in welchem Umfang sich die Klägerin überhaupt auf eine etwaige Verletzung der Exklusivitätsvereinbarung berufen könnte (was voraussetzen würde, dass das Distribution Agreement „Schutzwirkungen“ zugunsten der Klägerin entfaltete), da im streitgegenständlichen Zeitraum für eine Verletzung der Exklusivitätsvereinbarung nichts dargetan ist. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass etwaige Verletzungen einer Exklusivitätsvereinbarung Ansprüche in der hier geltend gemachten Höhe hervorrufen könnten. (ff) Nichts anderes ergibt sich aus der in das Verfahren eingeführten E-Mail-Korrespondenz, an der sich die Beklagte nicht aktiv beteiligte, sondern über die sie informatorisch Kenntnis erlangte und die erlangten Informationen „schweigend“ zur Kenntnis nahm. Keine der in das Verfahren eingeführten E-Mails wurde inhaltlich von dem Geschäftsführer der Beklagten verfasst. Dem Schweigen der Beklagten im Rahmen dieser E-Mail-Korrespondenz kommt kein Aussagegehalt zu, zumal es keine rechtliche Verpflichtung gab, dem Abschluss von Verträgen zwischen der Klägerin und der Herstellerin zu widersprechen. (b) (aa) Ein unmittelbarer (kauf-) vertraglicher Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten gem. § 433 Abs. 2 BGB besteht nicht. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die in den streitgegenständlichen Rechnungen (Anlagenkonvolut K4) ausgewiesenen Waren an die Beklagte (weiter-) verkauft haben könnte. Voraussetzung für einen derartigen (Weiter-) Verkauf wäre ein Durchgangserwerb der Klägerin, den diese jedoch von sich weist. Nach ihrem eigenen Vorbringen will sie die Waren nicht für sich selbst, sondern für den Showroom der Beklagten sowie für Schulungszwecke der Beklagten, wenn auch an ihren eigenen Standorten, entgegengenommen haben, wobei schlüssiger Vortrag der Klägerin zum Verbleib der Waren ebenso fehlt wie dazu, was auch nicht unter Beweis gestellt ist, dass die Waren durch die Beklagte abgeholt werden können, nicht entscheidungserheblich an. (bb) Da die Klägerin in dem maßgeblichen Zeitraum nach eigenem Vorbringen auch nicht mehr Vertriebspartnerin der Herstellerin /Erzeugerin gewesen sein will, können sich Zahlungsansprüche der Klägerin auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Eigenhändlervertrages ergeben, zumal auch weder schlüssig dargetan, noch sonst ersichtlich ist, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Waren von der Klägerin auf Grundlage eigeständiger Kaufverträge erworben haben könnte. (c) Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz, insbesondere nicht auf Ersatz der Aufwendungen gem. § 396 Abs. 2 HGB, aus Kommissionsvertrag, so das nach § 396 HGB weder die Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 235.941,84 noch die Freistellung von den diesbezüglichen Forderungen der Herstellerin verlangt werden kann. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan und im Übrigen auch nicht in tauglicher Weise unter Beweis gestellt, die streitgegenständlichen Waren von der Herstellerin als Kommissionär der Beklagten im eigenen Namen (in diesem Verhältnis liegt ein Kauf vor), aber für Rechnung der Beklagten in deren Eigenschaft als des Kommittent erworben zu haben. Im Übrigen soll es sich bei den Waren nach dem klägerischen Vorbringen auch nicht um potentielles Kommissionsgut handeln, sondern um Bemusterungen und Schulungsmaterial. (d) Die Klägerin kann den geltend gemachten Zahlungsanspruch auch nicht als Freistellungsanspruch von der Beklagten beanspruchen im Zusammenhang mit einer sog. mittelbaren oder verdeckten Stellvertretung, da nicht schlüssig dargetan und auch nicht in zulässiger Weise unter Beweis gestellt ist, dass die Klägerin in eigenem Namen, aber im Interesse und für Rechnung der Beklagten als ihres Auftraggebers handelte, beispielweis als Treuhänder oder Strohmann der Beklagten. Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen Strohmanngeschäft und Scheingeschäft ist, ob die Wirksamkeit des Vertrages gewollt war (BGH, Beschluss vom 04. April 2007 - III ZR 197/06 -, juris Rz. 5 m. w. N.; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1981 - III ZR 149/80 -, juris Rz. 18). Charakteristisch für das Strohmanngeschäft ist die Haftung des Strohmannes im Außenverhältnis und dessen Freistellungsanspruch gegen den Auftraggeber. Beim Strohmanngeschäft liegt ein Scheingeschäft deshalb dann vor, wenn der Strohmann die sich aus dem Rechtsgeschäft ergebenden Rechte und Pflichten im Außenverhältnis nicht übernehmen will und der Vertragspartner dies weiß und sich ausschließlich und unmittelbar an den Hintermann halten soll (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1981 - III ZR 149/80 -, a. a. O.). Bei der von der Klägerin behaupteten rechtlichen Konstruktion handelt es sich, gemessen an diesem Maßstab, um ein Scheingeschäft, da die Herstellerin nicht nur wusste, dass die Klägerin die Lieferungen weder veranlasst, noch wirtschaftlich im Außenverhältnis für die Kosten geradestehen wollte, sondern das vorgespielte Geschäft technisch nur die Auslieferung in tatsächlicher Hinsicht ermöglichen sollte, ohne dass die Klägerin die Rechtsfolgen der Vereinbarung, insbesondere die damit für sie selbst verbundenen Pflichten, wirklich herbeiführen wollte, was der Herstellerin nach dem eigenen klägerischen Vorbringen auch bekannt war. Dieser Bewertung stehen die abweichenden Feststellungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts Stadt2 vom 18.04.2015 (Anlage B 11), das für den vorliegenden Rechtsstreit zwischen den Parteien keine Bindungswirkung entfaltet, nicht entgegen. Aus einem solchen Scheingeschäft kann die Klägerin infolge Nichtigkeit (§ 117 BGB) keine Ansprüche herleiten. (e) Ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 S. 2, 679 BGB) besteht ebenfalls nicht. Es dürfte schon der Fremdgeschäftsführungswille der Klägerin fehlen, da sie mit dem Willen handelte, die ihr gegenüber rechtskräftig titulierte Forderung zu begleichen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzuwenden. Die Geschäftsführung entsprach auch nicht dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten (§ 683 S. 1 BGB), zumal nach Shareholder Agreement und Distribution Agreement die Ausstattung der Showrooms kostenfrei zu erfolgen hatte. (f) Ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB besteht nicht. Zwar kann ein Erstattungsanspruch aus Nichtleistungskondition in Betracht kommen, wenn jemand fremde Schulden begleicht. Die Voraussetzungen liegen aber nicht vor. § 267 BGB setzt den Willen des Zahlenden voraus, eine fremde Schuld zu tilgen Maßgeblich ist, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt (BGH, Urteil vom 13. März 2014 - IX ZR 147/11 -, juris Rz. 16 m. w. N.). Die Klägerin handelte bei der auch insoweit maßgeblichen objektiven Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 39/16 -, juris Rz. 16) - mithin aus der Sicht der Herstellerin - jedoch nicht mit dem Willen, eine fremde Schuld - in Gestalt der Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Herstellerin - zu tilgen. Angesichts der Tatsache, dass die Zahlung auf Rechnungen erfolgte, die an die Klägerin adressiert waren, und die Zahlung darüber hinaus erst nach Erlass eines Mahnbescheides gegen die Klägerin sowie zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bewirkt wurde, ist bei objektivierter Betrachtungsweise davon auszugehen, dass eine eigene Schuld der Klägerin getilgt werden sollte. In Anweisungsfällen ist anerkannt, dass bei Fehlen einer wirksamen Anweisung ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Zahlenden nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB gegen den Zahlungsempfänger besteht. Darum geht es hier nicht. Entsprechendes gilt im Übrigen auch, wenn die die vermeintliche Schuld des Dritten, vorliegend also der Beklagten, nicht besteht, weil es dann auch an einer Bereicherung des Dritten, fehlt, da dieser nicht von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Leistungsempfänger befreit wird. In einem solchen Fall hat gegebenenfalls eine Direktkondiktion des Zahlenden gegenüber dem Leistungsempfänger zu erfolgen. (g) Soweit (Schadens-) Ersatzansprüche der Klägerin unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des pflichtwidrigen Abbruchs von Vertragsverhandlungen bzw. des Scheiterns der Kooperation zustande kommen könnten, wäre über derartige Ansprüche vorliegend nicht zu entscheiden, da es sich dabei um einen anderen Streitgegenstand handeln würde. Der streitgegenständliche Anspruch auf Aufwendungsersatz beruht auf einem anderen Anspruchsgrund als ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen Scheiterns der Kooperation, insbesondere wegen pflichtwidriger Vereitelung der Voraussetzungen für eine Weiterbelastung der streitgegenständlichen Rechnungen an die Beklagte. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Bemessung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 40, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ff. ZPO und ist für die Berufungsinstanz auf EUR 235.941,85 entsprechend des bezifferten klägerischen Zahlungsantrages festzusetzen, wobei die verfahrensgegenständlichen Zinsen als Nebenforderung bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt bleiben (§§ 43 GKG, 4 ZPO) Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zwar ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung bereits mit der sich voraussichtlich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 3 AEUV) gegeben, wenn sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts stellt (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rz. 13). Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor. Es geht allein um die Anwendung der gefestigten Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich.