Urteil
5 U 154/19
OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0116.5U154.19.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 09.05.2019, Aktenzeichen 4 O 198/17, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen.
Der Streitwert wird auf EUR 17.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 09.05.2019, Aktenzeichen 4 O 198/17, wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen. Der Streitwert wird auf EUR 17.000,00 festgesetzt. I. Der Kläger nimmt den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter aus Kommanditistenhaftung gem. §§ 171, 172 HGB in Anspruch und fordert die Rückzahlung von - nach erstinstanzlich in tatsächlicher Hinsicht unstreitigem klägerischen Vorbringen - Ausschüttungen aus dem Zeitraum zwischen 2004 und 2008 in Höhe von insgesamt EUR 24.500,00 entsprechend der Aufstellung über die Entwicklung des Kapitalkontos (Anlage K4, Bl. 37 d. A.) in Verbindung mit der Auszahlungsübersicht (Bl. 38 d. A.). Der Beklagte führte im Februar 2010 einen Betrag in Höhe von EUR 7.500,00 an die Insolvenzschuldnerin zurück. Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Stadt1 vom 21.02.2013, Aktenzeichen (...), (Anlage K1, Bl. 30 d. A.) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH & Co B KG (fortan: „Insolvenzschuldnerin“ oder „Fonds“) bestellt, an der der Beklagte mit einem Kommanditanteil von EUR 50.000,00 beteiligt ist (vgl. Auszug des Handelsregisterauszuges des Handelsregisters (...) des Amtsgerichts Stadt1 zu HRA (...), Anlage K3, Bl. 35 f d. A.). Ursprünglich war der Beklagte lediglich mittelbar über einen Treuhandkommanditisten an der Insolvenzschuldnerin beteiligt. Seine Beteiligung als unmittelbarer Kommanditist wurde im Jahr 2006 in das Handelsregister eingetragen. Der Kläger verwaltete nach seinem Vorbringen zum Zeitpunkt der Anspruchsbegründung mit Schriftsatz vom 21.02.2018 (Bl. 25 d. A.) treuhänderisch auf zwei Konto Guthaben in Höhe von EUR 4.002.619,71 und 226.066,73 USD. Ein Auszug vom 21.03.2019 Kontoumsätze (Tagesauszug) betreffend Konto-Nummer (...) bei der Bank1 weist ein Endsaldo in Höhe von EUR 4.440.744,03 aus (Anlage K 6, Bl. 232 d. A.). Ein Kontoauszug vom 15.10.2019 betreffend dieses Konto weist ein Endsaldo von 4.854.014,77 (H) aus (Anlage BB1, Anlagenband). Ausweislich einer als Tabellenstatistik Stand 16.01.2018 bezeichneten Aufstellung (Anlage K2, Bl. 31 ff. d. A.) meldeten insgesamt 38 Gläubiger Forderungen in einer Gesamthöhe von EUR 18.865.059,18 an, von denen Forderungen in Höhe von EUR 6.936.444,13 zurückgenommen, in Höhe von EUR 235.239,49 bestritten, in Höhe von EUR 91.997,40 festgestellt und in Höhe von EUR 11.456.908,77 für den Ausfall festgestellt wurden, wobei wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird auf die in das Verfahren eingeführte Tabellenstatistik (Anlage K2, Bl. 31ff d. A.). Ausweislich einer als „Tabelle nach § 175 InsO mit Grund des Bestreitens“ Stand 27.03.2019 (Anlage K5, Bl. 226 - 231 d. A.) bezeichneten Aufstellung wurden insgesamt 39 Forderungen im Rang des § 38 InsO über eine Gesamtsumme in Höhe von EUR 18.872.859,18 angemeldet, darunter unter laufender Nr. 28 eine Gesamtforderung der Bank2 in Höhe von EUR 4.823.178,53, die ursprünglich in voller Höhe für den Ausfall festgestellt wurde und nunmehr in voller Höhe vom Gläubiger zurückgenommen wurde, und eine unter laufender Nr. 33 eine Gesamtforderung der Bank3, die nach teilweiser Rücknahme in Höhe von EUR 6.567.659,06 für den Ausfall festgestellt wurde. In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Ablichtung einer beglaubigten Abschrift der Insolvenztabelle des Amtsgerichts Stadt1 vom 30.09.2019 (Anlage BB3, Anlagenband) in das Verfahren eingeführt, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Der aktuelle Betrag der unter laufender Nr. 28 angemeldeten Forderung der Bank2 beläuft sich danach aktuell auf EUR 0,00. Der aktuelle Betrag der unter laufender Nr. 33 angemeldeten Forderung der Stadt1 Bank4 AG, die in voller Höhe festgestellt worden ist, beläuft sich danach auf EUR 6.017.082,40. Bezogen auf diese Forderung sind mittlerweile - im Rang des § 39 InsO - Zinsforderungen in Höhe von EUR 1.578.291.55 in voller Höhe festgestellt worden (vgl. Rang N I Nr. 5). Zwischen den Parteien steht, unter anderem, der Aussagegehalt der in das Verfahren eingeführten (Eigen-) Aufstellungen des Klägers (Insolvenzstatistik, Tabelle gem. § 175 InsO) im Streit. Die beiden Schiffe der Insolvenzschuldnerin wurden - unstreitig - nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertet. Über die Rechtmäßigkeit der Verwendung des Verwertungserlöses einschließlich der diesbezüglichen Darlegungslast besteht zwischen den Parteien Streit. Soweit die Parteien erstinstanzlich über eine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen entschieden haben, ist dieser Streit durch eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 27.09.2018, Aktenzeichen 11 SV 58/18, (Bl. 136ff d. A.) entschieden worden, durch den die 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen als das für den Rechtsstreit zuständige Gericht bestimmt worden ist. Im Übrigen streiten die Parteien hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage insbesondere um die Schlüssigkeit der Anspruchsbegründung. Hinsichtlich der Begründetheit der Klage streiten die Parteien, unter anderem, um die jeweilige Substantiierungslast, insbesondere des Klägers hinsichtlich der im Wege der Prozessstandschaft geltend gemachten Forderungen sowie des Beklagten hinsichtlich der Zulässigkeit eines schlichten Bestreitens bzw. Bestreitens mit Nichtwissen. Materiell-rechtlich streiten die Parteien insbesondere darum, ob überhaupt eine haftungsauslösende Unterdeckung vorliegt, wobei der Beklagte die Erfüllungseinrede erhebt. Der Beklagte verweist auf die Verwertung von Sicherheiten, nämlich die Veräußerung der beiden Schiffe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, und wendet sich gegen die Erforderlichkeit seiner Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Vorliegen einer Unterdeckung nicht schlüssig dargelegt sei und seitens des Beklagten bestritten werde. Nach (streitigem) Beklagtenvorbringen seien die bestrittenen Zahlenangaben des Klägers zu den Verkaufserlösen der Schiffe und den Ausfallforderungen der Bank2 und der Bank3 dem Grunde und der Höhe nach unplausibel. Der Beklagte moniert, dass der Haftbeitrag nicht ausschließlich für Forderungen im Rang des § 38 InsO verwendet würde und dass der Insolvenzverwalter eine Forderung des Finanzamtes aus Gewerbesteuer in Höhe von rund EUR 2 Mio. bedingt durch den Verkauf des Schiffes im Insolvenzverfahren aus vorhandenen Mitteln bezahlt habe mit der Folge, dass der Kommanditist unzulässig für die Forderung des Finanzamtes, die eine solche im Rang des §§ 54, 55 InsO sei, weil die Masse zweckwidrig verwendet werde. Nachdem der Beklagte erstinstanzlich ursprünglich das Vorliegen einer Masseunzulänglichkeit behauptet hat, soll nach streitigem Beklagtenvorbringen nunmehr ein Masseübererlös vorliegen, der sich aus weiter beigetriebenen Haftungsforderungen nach § 171 HGB, aus weiter vereinnahmten Zinsen und aus fehlerhaft in Abzug gebrachten Verbindlichkeiten nach §§ 54, 55 InsO ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird verwiesen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 09.05.2019, Aktenzeichen 4 O 198/17, (Bl. 254 - 259 d. A.) durch das die Klage in vollem Umfang stattgegeben worden ist, da der Beklagte seine Hafteinlage in Höhe von EUR 50.000,00 zu keinem Zeitpunkt voll eingezahlt gewesen sei angesichts der Tatsache, dass ihm bereits 2003 ein anteiliger Verlust von EUR 4.966,68 zugewiesen und im Jahr 2004 ein Betrag in Höhe von EUR 5.000,00 entnommen worden sei, was sich als teilweise Rückzahlung der geleisteten Einlage darstelle. Diese und weitere Auszahlungen an den Beklagten seien aus nicht entnahmefähigen Gewinnen der Insolvenzschuldnerin, sondern gewinnunabhängig erfolgt. Es bestünden Gläubigerforderungen gegen die Insolvenzschuldnerin, die nicht durch die Insolvenzmasse gedeckt seien, für die der Beklagte als Kommanditist gem. § 171 Abs. 1 HGB i. V. m. § 128 HGB hafte. Die Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle habe für den Insolvenzverwalter und die Gläubiger gem. § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, wobei die Rechtskraftwirkung mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO folge und sich auch auf den Beklagten als Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin erstrecke. Daher habe der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast als Insolvenzverwalter mit Vorlage einer zuletzt aktualisierten tabellarischen Forderungsaufstellung genügt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.01.2019 - 5 U 105/18). Der Umstand, dass die darin enthaltenen Einträge auf Forderungsanmeldungen zurückgingen, sei ebenso als unstreitig zu behandeln wie die Feststellung der Forderungen zur Tabelle. Zur Erhebung von Widersprüchen im Prüftermin habe der Beklagte nicht vorgetragen, obwohl ihm dies aufgrund seiner Informations- und Auskunftsrechte möglich gewesen wäre. Das Bestreiten der Gläubigerforderungen sei unbeachtlich, da dem Beklagten diese Einwendung aufgrund der Wirkungen der widerspruchslosen Feststellung der Forderung in der Insolvenztabelle nach §§ 129 Abs. 1, 61 Abs. 2 HGB abgeschnitten sei. Die Schuldnerin könne sich mit dieser Einwendung gegen ihre Inanspruchnahme nicht zur Wehr setzen. Die Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle habe für den Insolvenzverwalter und die Gläubiger gem. § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Für den Schuldner folge diese Wirkung mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO. Eine vollumfängliche Befriedigung der festgestellten Gläubigerforderungen, etwa durch die Verwertung von Sicherheiten, insbesondere der beiden durch die Insolvenzschuldnerin betriebenen Containerschiffe, habe der Beklagte nicht dargelegt. Der pauschale Vortrag des Beklagten, es sei Masseunzulänglichkeit gegeben, sei unbeachtlich. Der Beklagte könne sich auch nicht berufen, dass der Kläger die vom ihm geschuldete Einlage nicht mehr benötige, da es im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzverwalters stehe, einzelne Einlagen voll einzuziehen und er nicht verpflichtet sei, alle Einlagen nur anteilig einzuziehen, falls die Deckungslücke nicht die Einziehung aller geschuldeten Einlagen erfordern würde. Aus einer etwaigen Verletzung der Pflicht, Sondermassen aus den nicht für alle Insolvenz- und Masseverbindlichkeiten haftenden Einlageschulden zu bilden, die im Wesentlichen dem Schutz der aus dieser Sondermasse quotal zu befriedigenden Gläubiger diene, würde dem Beklagten kein Recht zur Verweigerung der geschuldeten Zahlung erwachen. Gegen dieses dem Beklagten am 13.05.2019 (Bl. 266 d. A.) zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner mit Schriftsatz vom 05.06.2019 am 07.06.2019 (Bl. 277 d. A.) eingelegten und innerhalb der durch Verfügung des Vorsitzenden vom 12.06.2019 (Bl. 295 d. A.) bis zum 13.08.2019 verlängerten Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 12.08.2019 (Bl. 325 d. A.), vorab eingegangen per Fax am 13.08.2019 (Bl. 304 d. A.) begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches, auf Klageabweisung gerichtetes Begehren vollumfänglich weiterverfolgt. Der Beklagte rügt das klägerische Vorbringen zur Schlussabrechnung der schiffsfinanzierenden Banken als verspätet und verweist infolgedessen auf die Unbeachtlichkeit des neuen Sachvortrags zu den festgestellten Forderungen nach § 39 InsO. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung, auch in Bezug auf die Forderungen nach § 39 InsO, sowie die Einrede der Erfüllung, beanstandet eine fehlerhafte Anwendung formellen und materiellen Rechts, insbesondere eine Verkennung der Darlegungs- und Beweislast, und trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sowie Bezugnahme auf in das Verfahren eingeführte Rechtsprechungsnachweise vor: Das Landgericht habe unstreitigen Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt sowie materielles und prozessuales Recht fehlerhaft angewendet. Entgegen der landgerichtlichen Würdigung würden die in das Verfahren eingeführten Eigenbelege zur Anspruchsbegründung nicht ausreichen, wobei das Landgericht verkannt habe, dass die Klage nicht einmal die minimalen Substantiierungsanforderungen des BGH mit Urteil vom 20.02.2018 erfüllen würde. Außerdem habe das Landgericht verkannt, dass eine prozessuale Einziehungsermächtigung weder eine Klage nach § 253 ZPO schlüssig bzw. zulässig mache, noch eine Einziehungsermächtigung eine Klage begründet mache. Eine nur schlagwortartige Bezeichnung des den Forderungsanmeldungen zu Grunde liegenden Lebenssachverhalts genüge nicht den Anforderungen an § 253 ZPO. Der Kläger habe die einzelnen Gläubigerforderungen nicht ausreichend dargelegt, was bereits zur Unzulässigkeit, jedenfalls aber zur Unbegründetheit der Klage führe. Die Darstellung der Gläubigerforderungen genüge nicht den Anforderungen der Rechtsprechung sowie der §§ 174, 175 InsO. Insbesondere könne sich der Kläger nicht auf das Urteil des BGH vom 20.02.2018, Aktenzeichen II ZR 272/16 berufen, da in dem vorliegenden Verfahren lediglich die Vorlage interner Dokumente erfolgt sei, die nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Insolvenztabelle gem. §§ 174, 175, 178 InsO entsprechen würden. Beglaubigte, gerichtliche Forderungsfeststellungen mit Prüfvermerk bzw. Sigel habe der Kläger nicht beigebracht. Auch die als Anlage BB3 verspätet vorgelegte Tabelle genüge mangels hinreichender Substantiierung den Anforderungen nicht. Die Vorlage der Tabelle Anlage BB3 sei zudem nicht in unverjährter Zeit erfolgt angesichts der Auflösung der Gesellschaft am 19.03.2013. Der Kläger habe die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten aufgrund des Vorliegens einer Masseunterdeckung nach wie vor nicht schlüssig dargelegt. Die für den Ausfall festgestellte Forderung der Bank3 habe bei der Berechnung der Masseunterdeckung unberücksichtigt zu bleiben, da der Kläger seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Hinsichtlich der Ausfallforderung der Bank bestehe im Übrigen noch gar kein Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage, sondern nur dem Grunde nach. Im Übrigen sei die Tabelle jedenfalls in Richtung für den Ausfall festgestellter Forderung der Bank3 offensichtlich falsch, da die Bank3 in der Tabelle stehe, obwohl Forderungsinhaberin die AöR ist. Der Kläger habe sich zu dem konkret benannten Veräußerungsvorgang nicht geäußert und diesen nicht substantiiert bestritten. Das Landgericht verkenne die Darlegungs- und Beweislast der Parteien zur Darstellung der Aktiva und Passiva bzw. Darstellung der Entwicklung der Insolvenzmasse und übergehe zudem entscheidungserheblichen Vortrag des Beklagten zur unzulässigen Verrechnung von Masseverbindlichkeiten. Die Klage sei bereits deshalb nach wie vor unschlüssig, weil der Kläger nicht mitgeteilt habe, in welcher Höhe er Kommanditistenforderungen eingezogen habe. Insoweit führe die Zahlung der Kommanditisten an den Insolvenzverwalter nämlich unmittelbar zum Erlöschen der Gläubigerforderungen im Rang des § 38 InsO. Eine Masseunterdeckung sei nicht schlüssig dargetan. Die für den Ausfall festgestellten Forderungen dürften ebenso wenig berücksichtigt werden wie bestrittene und zurückgenommene Forderungen. Ebenso wenig dürften offene Massekosten sowie neu begründete Masseverbindlichkeiten berücksichtigt werden. Vorliegend liege bei richtiger Betrachtungsweise keine Masseunterdeckung, sondern vielmehr ein Masseübererlös in Höhe von mindestens EUR 749.244,52 bzw. EUR 879.337,85 vor. Der Kläger nehme unzulässige Verrechnungen von Masseverbindlichkeiten nach §§ 54, 55 InsO mit dem Haftbeitrag vor, da aus den Insolvenzunterlagen ersichtlich sei, dass der Insolvenzverwalter eine Forderung des Finanzamtes aus Gewerbesteuer in Höhe von rund EUR 2,0 Mio. bedingt durch den Verkauf des Schiffes im Insolvenzverfahren aus vorhandenen Mitteln bezahlt habe mit der Folge, dass die Kommanditisten unzulässig für die Forderung des Finanzamtes haften würden, die eine solche im Rang des §§ 54, 55 InsO sei, weil die Masse zweckwidrig verwendet werde. Hinsichtlich der nachrangigen Forderungen gem. § 39 InsO könne sich der Kläger nicht auf die Entscheidung des BGH vom 20.02.2018 berufen, da die Grundvoraussetzungen dieser Entscheidung, nämlich das vom BGH konstruierte Zeitfenster, in dem die persönlich haftende Gesellschafterin noch am Leben sei, nicht vorliegen würden angesichts der Tatsache, dass die persönlich haftende Gesellschafterin bereits seit Jahren, insbesondere bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der nachrangigen Forderungen gem. § 39 InsO, insolvent und erloschen sei. Deshalb blieben sämtliche Einwendungen erhalten und griffen die Beweiserleichterungen für den Insolvenzverwalter nicht ein. Für Forderungen nach § 39 InsO, die schon nicht substantiiert seien, würden die Kommanditisten nicht haften. Die Höhe des mitgeteilten Kontostandes auf den Anderkonten einschließlich des Kontostandes gem. Anlage BB1 werde weiter bestritten, namentlich dass der mitgeteilte Kontostand den Stand der eingezogenen Zahlungen von Kommanditisten widerspiegele. Vorzutragen sei der Kontostand zur Sondermasse des § 38 InsO. Der Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 12.08.2019, Bl. 325f d. A.), das Urteil des Landgerichts Gießen vom 09.05.2019, zugestellt am 13.05.2019, Aktenzeichen 4 O 198/17, aufzuheben und abzuändern wie folgt: Die Klage wird abgewiesen. hilfsweise, das angefochtene Urteil des Landgerichts Gießen vom 09.05.2019, zugestellt am 13.05.2019, Aktenzeichen 4 O 198/17, aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Gießen zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 17.06.2019, Bl. 301 d. A.; vom 21.10.2019, Bl. 426 d. A.), die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 09.05.2019, 4 O 198/17, zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens vor: Die festgestellten Insolvenzforderungen nach §§ 38, 39 InsO einschließlich der durch das Insolvenzgericht bestätigten Insolvenztabelle des Amtsgerichts Stadt1 seien dem Beklagten infolge Einsichtnahme in die Insolvenzakten bekannt, weshalb der Beklagte etwaige Divergenzen zwischen der klägerischen Insolvenztabelle gem. § 175 InsO und der amtlichen Tabelle nach § 178 InsO hätte vortragen können und müssen. Die klägerische Tabelle und die amtliche Tabelle würden im Übrigen vollumfänglich übereinstimmen. Der Beklagte sei darüber hinaus über den nachträglichen Prüfungstermin bei dem Amtsgericht Stadt1 informiert. Sowohl die in das Verfahren eingeführte klägerische Insolvenztabelle gem. § 175 InsO als auch die amtliche Insolvenztabelle würden den insolvenzrechtlichen Vorgaben (§ 174 InsO) und Gepflogenheiten entsprechen und insbesondere den Anforderungen des BGH genügen, da sich aus ihnen Grund und Forderungshöhe ergeben würden. Der klägerischen Darlegungslast werde bereits durch Vorlage der Insolvenztabelle des Insolvenzverwalters gem. § 174 InsO mit Benennung des Gläubigers, des Anmeldetages, des jeweiligen Forderungsgrundes, der jeweiligen Forderungshöhe sowie dem Ergebnis der gerichtlichen Forderungsprüfung entsprochen. Eine weitergehende Konkretisierung sei nicht erforderlich, zumal diese den Anmeldeurkunden der Gläubiger zu entnehmen seien, die in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hinterlegt seien, was eine Wiederholung in der Tabelle entbehrlich mache. Die schiffsfinanzierenden Banken hätten ihre Forderungsausfälle inzwischen endgültig beziffert, was dem Beklagten bekannt sei. Die Bank2 AG habe ihre Forderungen vollständig zurückgenommen. Die Insolvenzforderung der Bank3 AG im Rang des § 38 InsO sei mit EUR 6.017.082,40 endgültig festgestellt worden, wobei die Beschränkung der Feststellung auf den Ausfall zurückgenommen worden sei (Ziffer 33 der amtlichen Tabelle). Hinsichtlich der festgestellten Forderungen sei der Beklagte mit jeglichen Einwendungen ausgeschlossen. Die Forderung der Bank3 AG sei nicht auf die AöR übergegangen, wie der Beklagte unsubstantiiert behaupte. Die Forderung sei vielmehr rechtskräftig zugunsten der Bank3 bzw. der Stadt1 Bank4 AG festgestellt worden und daher auch für den Beklagten bindend. Dem Beklagten seien wegen der Rechtskrafterstreckung jegliche Einwendungen, auch die zur Inhaberschaft, versagt. Selbst wenn ein Forderungsübergang stattgefunden hätte, ändere dies nichts an der Haftung des Beklagten, da ein Forderungsübergang auf einen neuen Gläubiger nichts daran ändern würde, dass es sich weiterhin um eine Gesellschaftsverbindlichkeit handele, für die der Beklagte in Höhe seiner Einlage hafte. Die Insolvenzmasse reiche nicht zur Deckung der Gesellschaftsverbindlichkeiten aus. Auf dem für das Insolvenzverfahren eingerichteten Verfahrenskonto sei aktuell (Stand: 18.10.2019) eine Insolvenzmasse in Höhe von EUR 4.854.014,77 EUR vorhanden, wobei wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen werde auf Anlage BB1, einen aktuellen Ausdruck des Oder-Kontos. Dieser Masse stünden rechtskräftig festgestellte Forderungen in Höhe von EUR 7.762.706,73 gegenüber. Im Rang des § 38 InsO seien Forderungen von Insolvenzgläubigern in Höhe von EUR 6.176.666,37 festgestellt. Für die nach Verfahrensöffnung entstandenen Zinsansprüche seien Forderungen von Insolvenzgläubigern im Rang des § 39 InsO in Höhe von EUR 1.586.040,36 festgestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten werde auf die amtliche Insolvenztabelle des Amtsgerichts Stadt1 (Anlage BB3) verwiesen. Soweit der Beklagte einwende, aus der Insolvenzmasse seien Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten bezahlt worden, weshalb fiktiv ein höherer Massebestand zu unterstellen sei, könne der Beklagte nicht gehört werden, da dem Kommanditisten ein derartiges Einwendungsrecht gegen die Gläubiger, um deren Ansprüche es im vorliegenden Rechtsstreit gehe, nicht zustehe Ein derartiges Einwendungsrecht stehe allenfalls den Gläubigern, deren Befriedungsmasse geschmälert würde, nicht jedoch den Kommanditisten zustehen. Für die Haftung des Kommanditisten komme es allein darauf an, dass die Ist-Insolvenzmasse zur Deckung der Insolvenzforderungen nicht ausreiche, ohne dass es auf die Gründe, warum die Insolvenzmasse zur Deckung der Insolvenzforderungen nicht ausreiche, ankomme. Unabhängig von der höchstrichterlich bislang nicht entschiedenen Frage, ob Kommanditisten für Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten einzustehen hätten, seien die Insolvenzforderungen in dem vorliegenden Insolvenzverfahren selbst bei Außerachtlassung der bislang aus der Insolvenzmasse bezahlten Kosten nicht gedeckt. Von anderen Kommanditisten habe der Kläger bisher ausstehende Einlagen in Höhe von EUR 7.056.004,22 (Stand: 21.10.2019) eingezogen. Diese bisher zur Insolvenzmasse vereinnahmten Einlagen würden die festgestellten Insolvenzforderungen in Höhe von EUR 7.762.706,73 nicht decken. Eine Betrachtung der Ausgabenseite und eine Befassung mit der Frage, für welche Verbindlichkeiten der Kommanditist im Einzelnen einzustehen habe, bedürfe es daher nicht, dann auch ohne jede Berücksichtigung von Ausgaben aus der Insolvenzmasse sei angesichts der bisher eingezogenen Hafteinlangen eine Vollbefriedigung der festgestellten Insolvenzforderungen ausgeschlossen. Die Klageforderung sei auch nicht verjährt angesichts der Tatsache dass Verjährung innerhalb von fünf Jahren nach Auflösung der Gesellschaft eintrete, wobei die Verjährungsfrist gem. § 159 Abs. 2 HGB mit dem Ende des Tages beginne, an dem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werde, was hier am 19.03.2013 erfolgt sei. Verjährung wäre mithin erst zum 20.03.2018 eingetreten. Der Mahnbescheid sei dem Beklagten am 30.12.2016 zugestellt worden, wodurch die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden sei. Die Anspruchsbegründung vom 21.02.2018 sei in unverjährter Zeit erfolgt. Für die Haftung des Beklagten sei allein maßgeblich, dass dieser im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung als Vollkommanditist an der Insolvenzschuldnerin beteiligt und die Einlage zu dieser Zeit nicht erbracht gewesen sei. Die Eintragung des Beklagten als Vollkommanditist sei unstreitig am 28.06.2006 erfolgt. Die frühere Beteiligung des beklagten als Treuhandkommanditist sei für den Klageanspruch irrelevant. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze, insbesondere des Klägers vom 21.10.2019 (Bl. 426 d. A.) sowie des Beklagten vom 12.08.2019 (Bl. 325 d. A.) und vom 11.12.2019 (Bl. 453 d. A.), einschließlich der jeweiligen Anlagen. II. Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i. S. d. § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung erfolgt nach Übertragung gem. § 526 ZPO durch Beschluss des Senats vom 29.08.2019 (Bl. 406 d. A.) durch den Einzelrichter als den gesetzlich zuständigen Richter. Dabei hat der Senat die Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geprüft und, wie sich aus der Übertragung ergibt, verneint. Der Einzelrichter im Berufungsverfahren darf und muss die Sache, wenn er ihre grundsätzliche Bedeutung bejaht, dann nach § 526 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen, wenn sich die grundsätzliche Bedeutung aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vorlegen, also nicht schon dann, wenn er sie beispielsweise anders als das Kollegium von vorneherein als grundsätzlich ansieht. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist und bleibt der Einzelrichter demnach auch dann zur Entscheidung über die Berufung befugt, wenn das Kollegium die grundsätzliche Bedeutung der Sache von ihm abweichend beurteilt haben sollte. Hält das Kollegium die Sache nicht für rechtsgrundsätzlich und überträgt es sie deshalb an den Einzelrichter, kann dieser sie dem Senat nicht schon deshalb wieder zu einer neuerlichen Übernahmeentscheidung vorlegen, weil er sie, anders als das Kollegium, für grundsätzlich hält. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage muss hinzukommen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14 - juris Rz. 19 m. w. N.). Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab liegen die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Kollegium zur Übernahme nicht vor, insbesondere ist keine wesentliche Änderung der Prozesslage im Sinne des § 526 ZPO eingetreten. Eine solche wesentliche Änderung der Prozesslage kann in einer Klageänderung oder in umfangreichem neuem Prozessstoff durch die Parteien gesehen werden (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 526 ZPO Rz. 13). Erforderlich ist jedenfalls die Steigerung der tatsächlichen Schwierigkeit der Sache (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 526 ZPO Rz. 13). Hier ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine wesentliche Veränderung in der Prozesslage eingetreten, insbesondere besteht keine Veranlassung, von der bisherigen, den Parteien bekannten und teilweise auch veröffentlichten Senatsrechtsprechung abzuweichen (OLG Frankfurt, Urteil vom 27. November 2018 - 5 U 65/18 - juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Januar 2019 - 5 U 105/18 - nicht veröffentlicht). Das Landgericht hat der zulässigen Klage (1) zu Recht stattgegeben (2). (1) Die Klage ist zulässig. (a) Die Klageforderung ist bereits unter Berücksichtigung der durch den Kläger vorgelegten, als „Tabellen nach § 175 InsO“ bezeichneten Aufstellung hinreichend bestimmt. Soweit für die Frage der Zulässigkeit relevant, hat sich der Streit der Parteien in der Sache dadurch erledigt, dass der Beklagte in der Berufungsinstanz nunmehr als Anlage BB3 eine amtliche Tabelle vorgelegt hat. Dass der BGH mit Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 - an die vorzulegende Tabelle weitergehende inhaltliche Anforderungen gestellt haben könnte, die über den (notwendigen) Inhalt der amtlichen Tabelle hinausgehen, ist nicht erkennbar. Für eine substantiierte Darlegung der vom Insolvenzverwalter eingeklagten Forderungen der Gesellschaftsgläubiger genügt es, dass der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit den festgestellten Forderungen vorlegt (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 - juris, Rz. 14 f). Das Verteidigungsvorbringen des Beklagten, wonach weder die verfahrensgegenständlichen, als „Tabelle nach § 175 InsO“ bezeichneten Aufstellungen des Insolvenzverwalters noch die gerichtliche (amtliche) Tabelle nach § 178 InsO den Anforderungen des § 253 ZPO genügen, ist unbeachtlich. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten genügt der Kläger nämlich bereits dann seiner Substantiierungslast, wenn er eine durch ihn selbst erstellte (aktualisierte) Tabelle im Sinne von § 175 ZPO in das Verfahren einführt. Es bedarf keines beglaubigten Tabellenauszuges, da es - sowohl im Kontext von hinreichender Bestimmtheit der Klageforderung als auch im Zusammenhang mit den Anforderungen der Darlegungslast - maßgeblich auf die inhaltlichen Bestandteile der (Forderungs-) Aufstellung ankommt, nicht aber auf einen etwaigen Beglaubigungsvermerk seitens des Insolvenzgerichts. Der Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist nämlich bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Für die Begründung der Ansprüche der Gläubiger kommt etwaigen Beglaubigungsvermerken seitens des Insolvenzgerichts keinerlei eigenständiger Aussagegehalt zu. Eine (amtliche) Benachrichtigung vom Ergebnis des Prüfungstermins sieht die Insolvenzordnung grundsätzlich ohnehin nur für Gläubiger bestrittener Forderungen vor (§ 179 Abs. 3 Satz 1 InsO). Der (beglaubigte) Tabellenauszug nach § 179 Abs. 3 InsO dient dem Gläubiger zum Nachweis von Anmeldung, Prüfung und Widerspruch und damit zum Nachweis des Feststellungsinteresses sowie der besonderen Prozessvoraussetzungen des § 181 InsO im Prozess gegen den Bestreitenden, hat aber im Übrigen keinen eigenständigen materiellen Aussagegehalt hinsichtlich des Bestehens einer Forderung dem Grunde und der Höhe nach, so dass er in der vorliegenden Fallgestaltung nicht zur Darlegung der anspruchsbegründenden Voraussetzungen benötigt wird. Der Kläger hat zudem unter Bezugnahme auf die in das Verfahren eingeführten Aufstellungen konkret zum jeweils aktuellen Tabellenstand vorgetragen, was für eine hinreichende Individualisierung des Klageanspruchs genügt, da es nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Allgemeinen nicht darauf ankommt, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist; vielmehr ist es - entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen - grundsätzlich ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, wobei die gebotene Individualisierung der Klagegründe grundsätzlich auch durch eine konkrete Bezugnahme auf anderweitige Schriftstücke erfolgen kann. Anlagen, wie die verfahrensgegenständliche(n) gut strukturierten und geordneten Aufstellungen und die in der Berufungsinstanz als Anlage BB3 vorgelegte amtliche Tabelle von jeweils geringem Umfang können daher grundsätzlich zur Erläuterung und Konkretisierung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, sofern sie ihn - wie hier nicht - nicht vollständig ersetzen (BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 200/15 - juris, Rz. 19 m. w. N.). Soweit es vor diesem Hintergrund nach der Rechtsprechung des BGH zur Darlegung der Forderung ausreicht, wenn der Kläger die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können, wird, wie sich aus dem zugrundeliegenden Berufungsurteil des LG Ansbach (LG Ansbach, Urteil vom 30. September 2016 - 1 S 14/16 - juris, Rz. 25) ergibt, mit „Insolvenztabelle“ das durch den Insolvenzverwalter erstellte und bis zur Niederlegung durch ihn fortgeschriebene Dokument, die Tabelle im Sinne des § 175 InsO, bezeichnet, nicht aber ein beglaubigter Tabellenauszug im Sinne von § 178 InsO, der (von Amts wegen) grundsätzlich ohnehin nur den Gläubigern widersprochener Forderungen erteilt wird. Da die ursprünglich vom Insolvenzverwalter angelegte Tabelle nach ihrer Niederlegung beim Insolvenzgericht verbleibt und durch das Insolvenzgericht fortgeschrieben wird, kann der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle i. e. S. ab diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr als solche vorlegen, sondern allenfalls seine durch Fortschreibung erstellten Forderungsaufstellungen bzw. gesondert bei Gericht angeforderte Auszüge. Das Landgericht Ansbach hat mit Urteil vom 30. September 2016 erkannt, dass es im Rahmen der Darlegung durch den Insolvenzverwalter genügt, „wenn er die Tabelle i. S. d. § 175 InsO vorlegt“ (LG Ansbach, Urteil vom 30. September 2016 - 1 S 14/16 -, a. a. O., Rz. 25), was durch den BGH uneingeschränkt - und unter Fortführung älterer Entscheidungen - bestätigt worden ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O., Rz. 15: „Zur Darlegung der Forderung ist es ausreichend, wenn der Kläger die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, juris Rz. 9 m. w. N., Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 100/09, juris Rz. 20, und vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89 -,NJW 1990, 1109, 1111).“). Wären für die Erfüllung der Darlegungslast beglaubigte Auszüge bzw. Ausfertigungen der Tabelle mit Beglaubigungsvermerken des Insolvenzgerichts erforderlich, hätte der BGH diesbezüglich eine Klarstellung vorgenommen und im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung auch vornehmen müssen, zumal dadurch - ohne sachlichen Grund - eine Abweichung erfolgt wäre von den Anforderungen, die beispielsweise im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Treuhandkommanditisten auf Abtretung seines Freistellungsanspruchs gegenüber dem Treugeber an den Insolvenzverwalter gestellt worden sind. Stützt sich der den mittelbaren Kommanditisten/Treugeber als Sachwalter der Gläubiger aus abgetretenem Recht des Treuhandkommanditisten in Anspruch nehmende Insolvenzverwalter auf eine von ihm vorgelegte Forderungsaufstellung, nämlich eine Übersicht über die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen, muss der mittelbare Kommanditist/Treugeber, will er sich gegen die Forderungsaufstellung mit Erfolg wenden, dieser substantiiert entgegengetreten (BGH, Beschluss vom 18.10.2011 - II ZR 37/10, a. a. O., Rz. 9). Es ist nicht ersichtlich, dass der BGH mit Urteil vom 20. Februar 2018 in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Substantiierungslast einen strengeren Maßstab anlegen wollte und sich nicht mit der vom Insolvenzverwalter erstellten und fortgeschriebenen Tabelle nach § 175 InsO begnügt, sondern Beglaubigungsvermerke gem. §§ 178, 179 InsO fordert, insbesondere weil der Beschluss vom 18. Oktober 2011, das eine vom Insolvenzverwalter erstellte Übersicht/Forderungsaufstellung über die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen genügen lässt, ausdrücklich - im Sinne einer nahtlosen Anknüpfung - zitiert wird. Sachliche Gründe, aus denen - in Abweichung von der Rechtsprechung des BGH - in der vorliegenden Fallgestaltung ein strengerer Maßstab anzulegen sein könnte mit der Folge, dass - entsprechend der Ansicht des Beklagten - beglaubigte Auszüge nach §§ 178, 179 InsO erforderlich wären, sind nicht ersichtlich. Die Erforderlichkeit förmlicher Feststellungen zur Tabelle (LG Rottweil, Urt. v. 10.08.2018 - 4 O 13/17 - ZInsO 2018, 2150 und juris Rz. 26ff; AG Emmendingen, Urt. v. 18.07.2018 - 7 C 110/18 - ZInsO 2018, 1816 und juris Rz. 15; LG Rottweil, Urt. v. 22.06.2018 - 4 O 11/17 - ZInsO 2018, 1731 und juris Rz. 23; OLG Schleswig, Urt. v. 20.06.2018 - 9 U 18/18 - ZInsO 2018, 1681 und juris Rz. 8; LG Stuttgart, Urt. v. 02.05.2018 - 1 S 32/17 - ZInsO 2018, 1530 und juris Rz. 13; a.A. OLG Hamm, Urt. v. 11.06.2018 - I-8 U 124/17 - ZInsO 2018, 1963 und juris Rz. 16ff; OLG Braunschweig, Hinweisbeschl. v. 26.04.2018 - 11 U 104/17 - ZInsO 2018, 1855 und juris Rz. 59 - Tabellenstatistik langt) ist nicht gleichbedeutend mit der Erforderlichkeit der Vorlage einer amtlichen Tabelle (so aber OLG Koblenz, Urteil vom 06. November 2018 - 3 U 265/18 -, juris Rz.11), sondern verweist zunächst nur auf den unterschiedlichen Aussagegehalt von angemeldeten und gegebenenfalls nachgemeldeten Forderungen einerseits und festgestellten Forderungen andererseits. Dass der Insolvenzverwalter seiner Darlegungs- und Beweislast nur mit Vorlage der Tabelle nach § 175 InsO, aus der sich das Ergebnis des Prüfungstermins und die Feststellung der Forderungen nach § 178 InsO ergibt, genügt (LG Traunstein, Urt. v. 16.03.2018 - 5 O 589/17 - ZInsO 2018, 1057 und juris Rz. 26), ist nicht gleichbedeutend damit, dass er zwingend die amtliche Tabelle vorzulegen hätte. Soweit der Beklagte rügt, dass aus der Tabelle nicht ersichtlich sei, ob die Forderungen existierten, valutiert worden seien, fällig durchsetzbar seien, überspannt er die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers. Eine derartige Substantiierung ist im vorliegenden Fall nicht geboten. Entscheidend ist letztlich der Inhalt der Insolvenztabelle und nicht deren förmliche Vorlage. Dafür spricht auch, dass die Vorlage einer Insolvenztabelle durch hinreichend konkreten Vortrag ersetzt werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 02. August 2019 - 20 U 44/18 -, juris Rz. 41m. w. N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Juli 2019 - 20 U 36/18 -, juris Rz. 63). Angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Vorlage der amtlichen Tabelle (Anlage BB3) kommt es auf diesen Streit im Ergebnis für die Frage der Zulässigkeit der Klage aber noch nicht einmal mehr entscheidungserheblich an. (b) Einer Darlegung, in welcher Reihenfolge der Insolvenzverwalter die Forderungen einklagt, bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O., Rz. 17), da die nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter einzuziehende Hafteinlage ohnehin nur noch zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden darf (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O., Rz. 17). (c) Da die Haftsumme des Kommanditisten insgesamt geltend gemacht wird, liegt auch keine Teilklage vor (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O., Rz. 18). (2) Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 17.000,00 gemäß § 171 Abs. 2 i. V. m. § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB. Zinsen werden gem. §§ 291, 286, 288 BGB geschuldet. Der Kläger ist in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Fonds prozessführungsbefugt, da er gem. § 171 Abs. 2 HGB berechtigt ist, Haftungsansprüche nach § 171 Abs. 1 HGB gegen den Beklagten geltend zu machen. An der Prozessführungsbefugnis des Klägers würde im Grundsatz selbst eine etwaige Masseunzulänglichkeit nichts ändern, denn die uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters besteht grundsätzlich bis zum förmlichen Verfahrensabschluss, sei es durch Einstellung des Insolvenzverfahrens oder durch Aufhebung des Insolvenzverfahrens, fort (OLG Frankfurt, Urteil vom 27. November 2018 - 5 U 65/18 -, juris Rz. 57). (a) (aa) Der Insolvenzverwalter/Sachwalter hat, wenn nicht ein Gesellschaftsgläubiger an der Einlageforderung ein Absonderungsrecht nach §§ 50 Abs. 1, 51 Nr. 1 InsO hat, grundsätzlich die freie Wahl, ob er den Kommanditisten auf Leistung der Einlage oder aus der Haftung nach § 171 Abs. 2 in Anspruch nimmt. Hier hat der Insolvenzverwalter das ihm zustehende Wahlrecht wirksam ausgeübt. (bb) Ein Kommanditist haftet den Gläubigern der Kommanditgesellschaft gemäß § 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB unmittelbar bis zu dem Betrag seiner in das Handelsregister der Kommanditgesellschaft eingetragenen Haftsumme. Eine solche Haftung des Kommanditisten ist aber ausgeschlossen, soweit der Kommanditist eine Einlage in Höhe dieser Haftsumme geleistet hat (§ 171 Abs. 1 HS. 2 HGB) und die Haftung des Kommanditisten nicht nach § 172 Abs. 4 HGB (zum Beispiel durch die Rückzahlung der Einlage) wiederaufgelebt ist. Die Gläubiger der Kommanditgesellschaft können den haftenden Kommanditisten auch dann unmittelbar in Anspruch nehmen, wenn der Kommanditgesellschaft tatsächlich genügend Mittel zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen. (b) Der Beklagte ist - ausweislich des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung unstreitig - Kommanditist der Insolvenzschuldnerin mit einem Kapitelanteil von EUR 50.000,00. Der Rechtsvorgänger des Beklagten sowie der Beklagte bezogen - ausweislich des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung unstreitig - Ausschüttungen in Höhe von insgesamt EUR 24.500,00. Den Beklagten trifft gemäß § 173 HGB die zu Lasten seines Rechtsvorgängers begründete Haftung. Für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist Voraussetzung, dass der Eintritt als Kommanditist mit Zustimmung des Eintretenden äußerlich vollzogen wurde (Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 38. Aufl., § 173 Rz. 6, beck-online). Hierzu ist es unstreitig gekommen, was sich insbesondere aus der unstreitig erfolgten Eintragung des Beklagten als Kommanditist in das Handelsregister ergibt. Der Beklagte ist - unstreitig - seit 2006 als Kommanditist der Insolvenzschuldnerin in das Handelsregister eingetragen. Seitdem ist er unmittelbar an der Schuldnerin beteiligt und nicht - wie zuvor - lediglich mittelbar über eine Treuhandkommanditistin. Für die Haftung des Beklagten ist es grundsätzlich unerheblich, ob die streitgegenständlichen Ausschüttungen vor oder nach seiner Eintragung als Kommanditist mit einer Hafteinlage in Höhe von EUR 50.000,00 erfolgte. Der Beklagte haftet nämlich auch für die Rückzahlung von Einlagen, soweit diese vor seinem Beitritt zur Schuldnerin als unmittelbarer Kommanditist erfolgt ist (§ 173 HGB), da die Haftung nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB ihren Grund nicht in einem Haftungsereignis, sondern einer Haftungslage hat: Jeder nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB haftende Kommanditist muss jederzeit dafür einstehen, dass die Haftsumme durch seine Einlage im Gesellschaftsvermögen gedeckt, also eingezahlt (§ 171 Abs. 1 HGB) und nicht zurückgezahlt ist (§ 172 Abs. 4 HGB). Mit der Abtretung eines Kommanditanteils übernimmt der neue Kommanditist auch hinsichtlich der Einlageschuld gegenüber der Gesellschaft sowie hinsichtlich der Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern diejenige Rechtsposition, die bis zur Abtretung der frühere Kommanditist innegehabt hatte. Hatte dieser - wie vorliegend - seine Einlage ganz oder teilweise noch nicht erbracht und haftete er deshalb den Gläubigern wegen des offenstehenden Betrages bis zur Höhe der eingetragenen Haftsumme, so haftet nun der neue Kommanditist den Gläubigern mit seinem Privatvermögen in gleicher Weise (BGH, Urteil vom 29. Juni 1981 - II ZR 142/80 -, BGHZ 81, 82-90 und juris Rz. 7). Die Nichterbringung der Einlage steht deren Rückzahlung im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB gleich. Im Falle der Abtretung des Kommanditanteils an einen früheren Treugeberkommanditisten - wie vorliegend dem Beklagten - spricht dafür zusätzlich, dass die Rückzahlung der Einlage diesem unmittelbar zugutegekommen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 02. August 2019 - 20 U 44/18 -, juris Rz. 36). (aa) In den Jahren 2004 bis 2008 wurden insgesamt EUR 24.500,00 entsprechend der nach Betrag und Datum konkretisierten Auszahlungsübersicht (Bl. 38 d. A.) seitens der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten bzw. seinen Rechtsvorgänger als Kommanditisten ausgeschüttet. (bb) Ausweislich der in das Verfahren eingeführten Aufstellung betreffend die Entwicklung des Kapitalkontos (Anlage K4 samt Anlage, Bl. 37f d. A.), war die Einlage in Höhe von EUR 50.000,00 zu keinem Zeitpunkt voll eingezahlt, insbesondere nicht vor der ersten Ausschüttung. Auf die Einlage wurden zwar Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 50.000,00 in zwei Raten zu EUR 15.000,00 in 2003 und EUR 35.000,00 in 2004 geleistet zzgl. Agio in Höhe von EUR 1.000,00 (geleistet in 2003). Bereits Ende 2003 wurde aber ein anteiliger Verlust in Höhe von EUR 20.966,68 und Ende 2004 ein anteiliger Verlust in Höhe von EUR 3.702,68 auf dem klägerischen Kapitalkonto verbucht sowie Ende 2004 eine Ausschüttung in Höhe von EUR 5.000,00, die sich als teilweise Rückzahlung der in den Jahren 2003 und 2004 geleisteten Raten auf die Einlage darstellt. Durch die Ausschüttungen (Entnahmen) an den Beklagten hat die Insolvenzschuldnerin die Einlage im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB teilweise zurückbezahlt, wofür es im Ergebnis unerheblich ist, dass in den Jahren 2006 und 2007 Gewinne in Höhe von EUR 6.422,85 bzw. EUR 3.819,58 verbucht wurden, weil auch diese Gutschriften nicht dazu geführt haben, dass das Kapitalkonto jemals ein Guthaben in Höhe von EUR 50.000,00 hatte. Das klägerische Vorbringen zur Entwicklung des Kapitalkontos ist hinreichend substantiiert. Der Kläger hat die (Aus-) Zahlungen nach Höhe und Zahlungszeitpunkt jeweils konkret benannt und den sich unter Berücksichtigung der Zahlungen ergebenden Stand des Kapitalkontos zum 31.12. des Jahres beziffert. Außerdem hat der Kläger zur Entwicklung der Jahresabschlüsse der Insolvenzschuldnerin in den Jahren 2004 bis 2008 vorgetragen. Die Entwicklung der Jahresabschlüsse der Insolvenzschuldnerin ist dem Beklagten aufgrund seiner Eigenschaft als Kommanditist bekannt. Durch den Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin wurden keine entnahmefähigen Gewinne erzielt; die Jahresabschlüsse sind hierfür aussagekräftig und hinreichend (OLG München, Urteil vom 26. August 2015 - 7 U 3400/14 -, Rz. 28, juris). Schließlich hat der Kläger Bezug genommen auf eine tabellarische Aufstellung des Kapitalkontos des Beklagten samt Auszahlungsübersicht (Anlage K4). Die Auszahlungen an den Beklagten erfolgten nicht aus entnahmefähigen Gewinnen der Gesellschaft, sondern gewinnunabhängig, wie sich daraus ergibt, dass in 2004, 2005 und 2008 Ausschüttungen erfolgten, obwohl anteilige Verluste auf dem Kapitalkonto verbucht wurden und in dem Jahr 2007 der ausgeschüttete Betrag in Höhe von EUR 5.500,00 über dem anteiligen Gewinn in Höhe von EUR 3.819,58 lag, der auf dem Kapitalkonto verbucht wurde. Der Umfang, in dem die Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt, ist zwar in dreifacher Hinsicht, nämlich durch die Haftsumme, die Höhe des ausgezahlten Betrags und durch das Ausmaß der dadurch gegebenenfalls entstehenden Haftsummenunterdeckung begrenzt (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 224/08 -, juris Rz. 19 m. w. N.). Diese Begrenzungen gereichen dem Beklagten hier aber nicht zum Vorteil. Das Kapitalkonto des Beklagten weist zum 31.12.2012 einen negativen Saldo von EUR 17.673,05 auf, wobei zu keinem Zeitpunkt, insbesondere nicht zum Zeitpunkt der Ausschüttungen, der Kapitalanteil vollständig vorhanden war. Eine Auffüllung bis zum Erreichen des Nominalkapitals durch anteilige Gewinne erfolgte zu keinem Zeitpunkt. Die Haftung nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB soll gewährleisten, dass die Haftsumme im Gesellschaftsvermögen stets gedeckt ist. Maßgeblich ist die Entwicklung des Kapitalkontos des Gesellschafters unter Berücksichtigung von Ausschüttungen sowie der Zuschreibung von Gewinnen und Verlusten. Dabei muss der Kommanditist darlegen und beweisen, dass eine unstreitige Ausschüttung die Haftung nicht wieder begründet hat (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08 -, Rz. 19 - 21, juris). Grundsätzlich ist für jeden Vorgang, der mutmaßlich die Haftung des Kommanditisten aufleben lässt, gesondert zu prüfen, wie er sich bilanziell auf einem der Konten auswirkt, in denen die Kapitalanteile der Gesellschafter und das sonstige von ihnen in der Gesellschaft gehaltene Vermögen abgebildet werden. Maßgeblich ist die Bilanzierung nach den gesetzlichen Vorgaben der §§ 242 ff., 252 ff. HGB. Ob das Gesellschaftsvermögen die vom Kommanditisten aufgebrachte Haftsumme deckt oder verlustbedingt nicht deckt, ist aufgrund einer Erfolgsbilanz mit fortgeschriebenen Buchwerten zu beurteilen (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11. April 2018 - 2 U 375/16 -, juris Rz. 54; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89 -, juris Rz. 10; OLG München, Urteil vom 26. August 2015 - 7 U 3400/14 -, juris Rz. 29). Die bloße Verlustzuweisung bewirkt noch keine Haftung, sondern führt zunächst - je nach Stand des Kapitalkontos - nur eine Ausschüttungssperre. Erst wenn die durch Verlustzuweisung entstandene Unterdeckung durch eine Zuwendung zugunsten des Kommanditisten vertieft wird, löst dies erneut seine Haftung aus (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11. April 2018 - 2 U 375/16 -, juris Rz. 54 m. w. N.). Durch die Verluste der Gesellschaft in 2003, die anteilig auf dem Kapitalkonto des Beklagten verbucht wurden, wurde der Kapitalanteil des Beklagten unter die Haftsumme verringert. Dies hat der Kläger hinreichend substantiiert dargetan, ohne dass der Beklagte die inhaltliche Richtigkeit der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten hätte. Die bereits 2003 eingetretene Haftsummenunterdeckung wurde in den Folgejahren ab 2004 weiter vertieft durch weitere Verlustzuweisungen einerseits und gewinnunabhängige Ausschüttungen andererseits. Ausweislich der Übersicht über die Entwicklung des Kapitalkontos war die Haftsumme zu keinem Zeitpunkt jemals vollständig eingezahlt. Daher sind auch die Ausschüttungen in den beiden Jahren, in denen der Fonds Gewinne erzielte, haftungsschädlich, da der Beklagte gegenüber den Gläubigern verpflichtet war, die Gewinne bis zur Wiederauffüllung der durch die Verlustanteile herabgemilderten Haftsumme in der Gesellschaft zu belassen. Im Verhältnis zu den Gläubigern hat der Kommanditist nämlich Vermögen, das die geleistete Haftsumme abdeckt, der Gesellschaft ebenso zu belassen wie Gewinne, die benötigt werden, um eine verlustbedingte Unterdeckung der geleisteten Haftsumme auszugleichen gem. § 172 Abs. 4 HGB (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89 -, BGHZ 109, 334-344 und juris, Rz. 10). Da die Haftsumme des Beklagten in der Höhe der Ausschüttungen weiter verringert wurde, haftet er den Gläubigern des Fonds mit dem vollen Betrag. Eine Rückzahlung der Einlage im Sinne von § 172 S. 1 HGB dieser Bestimmung ist nämlich jede Zuwendung an einen Kommanditisten, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne entsprechende Gegenleistung entzogen wird. Darunter fallen auch (im Gesellschaftsvertrag vorgesehene) Ausschüttungen, wenn die Zahlung nicht aus dem Gewinn geleistet werden kann und das Kapitalkonto unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bestehende Belastung vertieft wird (OLG Hamm, Urteil vom 11. Juni 2018 - I-8 U 124/17 -, juris Rz. 12 m. w. N.). Denn auch die Entnahme von Gewinnanteilen ist nach § 172 S. 2 HGB haftungsschädlich, wenn der Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder soweit er durch die Entnahme unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird (vgl. Baumbach/Hopt/Roth HGB § 172 Rz. 4-12, beck-online). Insoweit ergibt sich auch aus dem Urteil des BGH vom 22. März 2011 - II ZR 224/08 -, nichts Anderes. In der dort verfahrensgegenständlichen Fallgestaltung war dem Kapitalkonto vor der Ausschüttung ein anteiliger Gewinn gutgeschrieben worden, dessen Entnahme nicht zum Wiederaufleben der Haftung führte. Die hier streitgegenständliche Entwicklung des Kapitalkontos ist aber nicht vergleichbar mit der dortigen Entwicklung des Kapitalkontos. Hier sind sämtliche Ausschüttungen haftungsschädlich, weil der Kapitalanteil stets unter den Betrag der zu leistenden Einlage von EUR 50.000,00 herabgemildert war. Die Haftung nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB soll demgegenüber aber gewährleisten, dass die Haftsumme im Gesellschaftsvermögen gedeckt ist; auf mehr können die Gläubiger sich allerdings nicht vertrauen (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 224/08 -, juris Rz. 19 m. w. N.). Im Prozess hat der Gläubiger bzw. Insolvenzverwalter nur die Tatsache geschehener Zuwendungen an den Kommanditisten zu belegen, während Letzterer die Voraussetzungen ihrer Haftungsunschädlichkeit nachzuweisen hat (Haas/Mock in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 172 HGB, Rz. 45; Baumbach/Hopt/Roth, a. a. O., § 172 Rz. 12). Insoweit kann der Insolvenzverwalter zwar im Rahmen sekundärer Darlegungslast gehalten sein, zu Geschäftsergebnissen vorzutragen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Kommanditist - wie hier aber nicht - wenigstens geltend macht, es seien Gewinne in einer relevanten Größenordnung erzielt worden (BGH, Urt. v. 11.12.1989 - II ZR78/89 -, a. a. O. Rz. 14). Dass der Fonds Gewinne erzielt hätte, die über die seitens des Klägers dargestellten und im Rahmen der Entwicklung des Kapitalkontos berücksichtigten Gewinnanteile hinausgehen, wird durch den Beklagten weder substantiiert dargetan, noch unter Beweis gestellt. Vorliegend hat der Kläger durch Vorlage einer Darstellung der Entwicklung des Kaitalkontos aufgezeigt, dass das tatsächliche Kommanditkapital aufgrund von Verlusten und Entnahmen seit Beitritt des Beklagten stets unterhalb des Nominalkapitals in Höhe von EUR 50.000,00 lag. Dem ist der Beklagte weder substantiiert entgegengetreten, noch hat er aufgezeigt, dass die streitgegenständlichen Ausschüttungen jeweils durch Gewinnanteile gedeckt waren und sein Kapitalanteil zu den Zahlungszeitpunkten auch nicht unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert war. Soweit daher trotz Herabminderung des Kapitalanteils Gewinnanteile entnommen wurden, lebt die persönliche Haftung des Kommanditisten wieder auf, und zwar auch in Bezug auf die Ausschüttungen, die in Jahren erfolgten, in denen Gewinnanteile verbucht wurden, ohne allerdings zu einer vollständigen Auffüllung des Nominalkapitals zu führen. (c) Der Anspruch aus § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 und 2 HGB ist zwar nur begründet, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger benötigt wird. Diese Voraussetzung ist hier indes erfüllt. Die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können, übersteigen die Summe aller Ausschüttungen. Hier stehen einer Insolvenzmasse von gerundet gut EUR 4,85 Mio. Forderungen in Höhe von gerundet EUR 7,76 Mio. gegenüber. Für die substantiierte Darlegung einer Forderung aus §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB genügt es grundsätzlich, eine Insolvenztabelle mit festgestellten Insolvenzforderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können, vorzulegen und hierauf zu verweisen (BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az. II ZR 272/16, a. a. O., Leitsatz sowie Rz. 15; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, a. a. O., Rz. 9 m. w. N., Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 100/09, a. a. O., Rz. 20 und vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89 - a. a. O.). Es bestehen Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in Höhe der Klageforderung. Allein die Forderung der Stadt1 Bank4 AG als Rechtsnachfolgerin der Bank3 AG wurde in Höhe von EUR 6.017.082,40 festgestellt. Zudem wurden darauf bezogene Zinsen in Höhe von EUR 1.578.291,55 in voller Höhe festgestellt. (aa) Der Umstand, dass die in den vorgelegten Insolvenztabellen enthaltenen Einträge auf Forderungsanmeldungen zurückgehen, ist ebenso als unstreitig zu behandeln wie die Feststellung der Forderungen. Der Beklagte müsste - wozu er aufgrund seiner Informations- und Auskunftsrechte gegenüber der Insolvenzschuldnerin auch in der Lage ist - substantiiert darlegen, gegen welche der als festgestellt angeführten Forderungen entgegen der klägerischen Darlegung im Prüftermin ein Widerspruch erhoben worden ist. Nur ein solcher Widerspruch konnte eine Feststellung verhindern (§ 178 Abs. 1 InsO). Das Informationsrecht des Beklagten ist nämlich nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft erloschen. Vielmehr richtet sich der Informationsanspruch nunmehr gegen den Insolvenzverwalter, soweit dessen Befugnisse reichen (LG Kassel, Urteil vom 27. Oktober 2017 - 5 O 1781/16 -, juris, Rz. 42 m. w. N.), bzw. gegen das Insolvenzgericht. Nach der Insolvenzeröffnung unterliegen die Geschäftsunterlagen der Kommanditgesellschaft der ausschließlichen Verfügung des Insolvenzverwalters. Dieser steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 Abs. 1 InsO). Außerhalb der Gläubigerversammlungen (vgl. insbesondere § 156 InsO) und der gesetzlich geregelten Fälle (z. B. §§ 167, 168 InsO) bestehen Informationspflichten des Insolvenzverwalters nur gegenüber dem Insolvenzgericht, nicht aber gegenüber einzelnen Beteiligten. Diese haben nur das Recht zur Teilnahme an den Gläubigerversammlungen, auf Akteneinsicht (§ 4 InsO, § 299 ZPO, vgl. OLG München, Beschl. v. 23.7.2019, 23 U 4254/18, ZInsO 2019, 1913) und Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen gemäß §§ 66, 153 f, 175 InsO. Diese Rechtslage hat zwar auch Auswirkungen auf die Ausübung individueller gesellschaftsrechtlicher Kontrollrechte, wie z. B. dem nach § 166 HGB, führt aber nicht zur völligen Wegfall der Informationsrechte. Den danach begründeten Informationsanspruch des Kommanditisten muss der Insolvenzverwalter in der Weise erfüllen, dass er dem Auskunftsberechtigten Einsicht in konkret bezeichnete und von ihm in Verwahrung genommene Geschäftsunterlagen gewährt, welche sich auf Zeiträume vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehen. Genau dies ist jedoch vorliegend ausreichend, um substantiierten Vortrag halten zu können. Tatsächlich hat der Beklagte auch Einsicht in die Insolvenzakten nehmen können und genommen. Ob und in welchem Umfang der Beklagte sein Informationsrecht ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hätte durchsetzen können, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. (bb) Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH ist ein etwaiges Bestreiten der ordnungsgemäßen Anmeldung der widerspruchslos festgestellten Forderungen ebenso unerheblich wie das Erheben materieller Einwände gegen ihre Berechtigung, da der Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, sich im Insolvenzverfahren im Hinblick auf die Feststellung zur Insolvenztabelle bzw. wegen der Erhebung eines Widerspruchs an den vertretungsberechtigten Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft bzw. an deren Insolvenzverwalter zu wenden (BGH, Urteil vom 20.02.2018 - II ZR 272/16, a. a. O., Rz. 28 m. w. N.). (cc) Die danach in Höhe der festgestellten bzw. für den Ausfall festgestellten Beträge bestehende Rechtskraftwirkung entfällt auch nicht wegen mangelnder Spezifizierung des jeweiligen Schuldgrundes in der Insolvenztabelle. Zwar beschränkt sich die Urteilskraft nach § 178 Abs. 3 InsO ebenso wie diejenige nach § 183 Abs. 1 InsO auf den "erhobenen Anspruch" i. S. d. § 322 Abs. 1 ZPO (Gerhardt in: Jaeger, Insolvenzordnung, 5. Aufl. 2010, § 178, Rz. 34), so dass zur Bestimmung der Rechtskraft die Zuordnenbarkeit zu einem bestimmten Schuldgrund bzw. Lebenssachverhalt erforderlich ist. Jedoch wird diesem Erfordernis dadurch Rechnung getragen, dass die genannten Angaben in der Forderungsanmeldung enthalten sein müssen, welche zur Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft dient (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08 -, a. a. O., Rz. 10). Diese Angaben müssen in der Insolvenztabelle nicht notwendigerweise wiederholt werden. Auch ein gerichtliches Urteil, aus dem ohne weitere Unterlagen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, kann ohne nähere Spezifizierung auf einen bestimmten Zahlbetrag lauten, wie es etwa bei einem Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil oder einem gem. § 313 a Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe abgefassten Urteil der Fall ist. Der Beklagte konnte sich die gegebenenfalls erforderlichen Informationen durch Einsichtnahme in die maßgeblichen Forderungsanmeldungen verschaffen. (dd) Es ist auch nicht erforderlich, dass der Insolvenzverwalter alle zur Tabelle festgestellten Forderungen der Gläubiger darlegt, weil er ohnehin nicht alle Forderungen einklagen muss. Sofern bereits - wie vorliegend - eine einzige festgestellte Insolvenzforderung so hoch ist, dass bereits für die Befriedigung dieser Forderung die Masse nicht genügt, besteht kein Grund, weshalb der Insolvenzverwalter sämtliche festgestellten Insolvenzforderungen im Wege der Prozessstandschaft geltend machen müsste. Nach der Rechtsprechung des BGH ist allein maßgeblich, ob die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger benötigt wird (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10 -, a. a. O., Rz. 9, unmittelbar betreffend den Freistellungsanspruch eines Treuhandkommanditisten). Dass der BGH von konkreten „Gläubigerforderungen“ spricht, schließt nicht aus, dass die Geltendmachung einer festgestellten Forderung genügt, wenn die Masse schon zur Befriedigung dieser Forderung nicht ausreicht. (ee) Im Umfang der jeweils widerspruchslos festgestellten bzw. für den Ausfall festgestellten Insolvenzforderungen steht auch deren tatsächliches Bestehen fest. Denn der widerspruchslosen Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle kommt auch im Verhältnis zu dem auf seine Haftsumme in Anspruch genommenen Kommanditisten die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils zu. Die Eintragung und Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle gem. § 178 InsO entfaltet gem. § 201 InsO Rechtskraftwirkung gegenüber der Schuldnerin, weshalb der Kommanditist mit materiell-rechtlichen Einwendungen aufgrund der widerspruchslosen Feststellungen der Forderungen in der Insolvenztabelle nach § 129 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB abgeschnitten ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O., Rz. 21; OLG München, Urteil vom 26. April 2018 - 23 U 1542/17 -, a. a. O.). Diese Rechtskraftwirkung erstreckt sich auch auf den Beklagten als Kommanditisten, wenn diese auch zulasten eines Komplementärs wirkt (zum Meinungsstand betreffend die Rechtskraftwirkung zulasten eines Kommanditisten: LG Traunstein, Urteil vom 16. März 2018 - 5 O 589/17 -, juris Rz. 30-33). Daraus, dass die Insolvenztabelle gegenüber der Schuldnerin mittelbar gemäß § 201 Abs. 2 S. 1 InsO eine Rechtskraftwirkung entfaltet, folgt, dass der Kommanditist, der nach § 171 Abs. 1, 2 HGB persönlich haftet, gemäß § 129 Abs. 1 HGB gegen die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich keine Einwendungen mehr geltend machen kann, die nicht in seiner Person begründet sind. Ein rechtskräftiges Urteil gegenüber der Gesellschaft nimmt auch dem persönlich haftenden Gesellschafter die Einwendungen, die der Gesellschaft abgesprochen wurden (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16-, a. a. O., Rz. 23). Eine einschränkende Auslegung des § 129 Abs. 1 HGB in Bezug auf die Möglichkeit eines Widerspruchs ist im Hinblick auf die Ausgestaltung der Haftung des Kommanditisten im Insolvenzverfahren nicht geboten. Die Rechtsstellung der Kommanditisten ist im Rahmen der werbenden Gesellschaft und auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens grundsätzlich anders ausgestaltet als diejenige der persönlich haftenden Gesellschafter. Gemäß § 164 Abs. 1 HGB sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Sofern nicht besondere gesellschaftsvertragliche Regelungen etwas anderes vorsehen, muss der Kommanditist vom vertretungsberechtigten Gesellschafter eingegangene Verpflichtungen und auch dessen Prozessführung hinnehmen. Auch im Rahmen der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB gibt das Gesetz die Unterscheidung zwischen den Kommanditisten und den persönlich haftenden Gesellschaftern nicht auf. Entscheidend bleibt, dass der Kommanditist mit der Erbringung seiner Einlage eine Haftung ausschließen kann (§ 171 Abs. 1 HGB) und auch im Falle der unmittelbaren Haftung gegenüber Gläubigern infolge der Entnahme der Hafteinlage nach § 172 HGB nur begrenzt bis zur Höhe des noch offenen Einlagebetrags haftet. Auch im Insolvenzverfahren ist seine Rechtsstellung anders ausgestaltet, als die der persönlich haftenden Gesellschafter. Das Widerspruchsrecht steht nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO dem Schuldner, d.h. der Kommanditgesellschaft, zu. Widerspruchsberechtigt ist insoweit das vertretungsberechtigte Organ und damit nicht der Kommanditist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, Rz. 32 - 33, a. a. O., juris). Der Kommanditist ist deshalb gehalten, auf einen Widerspruch des vertretungsberechtigten Gesellschafters oder des Insolvenzverwalters hinzuwirken (vgl. Brandes/Gehrlein in MünchKommInsO, 3. Aufl., § 93 Rz. 31; BGH wie vor, Rz. 34, juris). Daher ist ein pauschales Bestreiten der Forderungen (ebenso wie ein Bestreiten mit Nichtwissen) durch den Beklagten prozessual unbeachtlich. Eine nähere Stellungnahme zu den Forderungen, die in der Insolvenztabelle festgestellt wurden, ist dem Beklagten möglich. Die dazu erforderlichen Informationen kann er von der Schuldnerin einfordern, wobei sich der Informationsanspruch des Kommanditisten im Insolvenzverfahren nach § 166 Abs. 1 HGB richtet, der während der laufenden Insolvenz gegen den Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft geltend zu machen ist. Ergänzend besteht ein Akteneinsichtsgesuch nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O., Rz. 20). (ff) Die Geltendmachung der Haftung des Insolvenzverwalters ist vorliegend auch nicht mangels Erforderlichkeit zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger ausgeschlossen. Die Zahlung des Haftbetrages durch den Beklagten ist zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich. Hierfür begründet bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine tatsächliche Vermutung, so dass die Darlegungs- und Beweislast einer fehlenden Erforderlichkeit den in Anspruch genommenen Kommanditisten trifft, während dem klagenden Insolvenzverwalter lediglich eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich des Bestandes der Masse zukommt (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89 -, a. a. O., Rz. 15). Der in Anspruch genommene Kommanditist muss belegen, dass der vorhandene Bestand der Masse genügt, um nach Abzug der Masseverbindlichkeiten sämtliche angemeldeten Insolvenzforderungen zu befriedigen. Bei dieser Betrachtung sind nicht nur die festgestellten, sondern sämtliche angemeldeten Insolvenzforderungen zu berücksichtigen, auch die bestrittenen. Denn auch auf Letztere bezieht sich die Einziehungsermächtigung des Insolvenzverwalters (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 143/13 - a. a. O., Rz. 18), zumal dieser im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens auch insoweit noch auf Feststellung zur Tabelle gerichtlich in Anspruch genommen werden kann. Ob eine Ausnahme hinsichtlich derjenigen Insolvenzforderungen zu machen ist, mit deren gerichtlicher Geltendmachung nicht mehr ernsthaft gerechnet werden muss, kann dahinstehen. Denn vorliegend ergibt sich die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten sogar unter ausschließlicher Berücksichtigung nur der festgestellten Forderungen. Hier erfolgte die Verwertung der Schiffe. Trotz Verwertung der Schiffe ist die Forderung jedenfalls einer Bank, nämlich der Rechtsnachfolgerin der Bank3, nicht getilgt. Darüber hinaus gibt es weitere Gläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen. Selbst wenn die noch aufzubringenden Haftsummen der Kommanditisten nicht alle benötigt würden, um die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen, wäre der Kläger nicht verpflichtet, den benötigten Betrag auf alle Gesellschafter (entsprechend den geschuldeten Haftsummen) zu verteilen und die noch rückständigen Haftsummen demgemäß von den Gesellschaftern in der Weise einzufordern, dass alle gleichmäßig belastet sind; die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfange er gegenüber den einzelnen Gesellschaftern rückständige Haftsummen geltend macht, steht vielmehr in seinem - pflichtgemäß auszuübenden - Ermessen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89 - a. a. O., Rz. 16 m. w. N.). Der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten steht vorliegend nicht - mehr - entgegen, dass die festgestellten Forderungen der Hauptgläubigerinnen (Banken) lediglich für den Ausfall feststellt worden sind (OLG Koblenz, Urteil vom 06. November 2018 - 3 U 265/18 - juris Rz.16). Zum einen ändert eine Feststellung „für den Ausfall“ nichts daran, dass die Forderungen als solche dem Grunde und der Höhe nach festgestellt worden sind und die rechtskräftige Feststellung durch den Vermerk „für den Ausfall“ nicht tangiert wird, da es sich dabei gerade nicht um einen Widerspruch handelt. Bei für den Ausfall festgestellten Forderungen handelt es sich um Forderungsanmeldungen unter Bezugnahme auf Sicherungsrechte, d.h. die Gläubiger beanspruchen eine abgesonderte Befriedigung, was aber nichts daran ändert, dass die Gläubiger Insolvenzschuldner (§ 52 Satz 1 InsO) bleiben und die angemeldeten Forderungen aufgrund der persönlichen Schuld in voller Höhe zur Insolvenztabelle festgestellt werden (BeckOK-InsO/Haneke, Ed. 11, § 52 Rz. 7). Die Feststellung für den Ausfall dient lediglich als Hinweis auf die Folge des § 52 Satz 2 InsO, nach dem Absonderungsberechtigte zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse nur berechtigt sind, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind. Ein etwaiger Verzicht kann bis zur Verteilung jederzeit und im freien Belieben des Gläubigers erklärt werden. Eine für den Ausfall festgestellte Forderung kann deshalb im Grundsatz auch Gegenstand einer Leistungsklage nach §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB sein (OLG München, Beschl. v. 23.7.2019, 23 U 4254/18, ZInsO 2019, 1913; OLG Stuttgart, Urt. v. 31.7.2019, 20 U 36/18, ZInsO 2019, 2281; OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Juli 2019 - 20 U 36/18 -, juris Rz. 97). Soweit der Insolvenzverwalter nach dem OLG Köln im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast Nachforschungen über die Höhe des Ausfalls anstrengen und entsprechend seinen Vortrag substantiieren muss (OLG Köln, Beschl. v. 11.06.2018 -18 U 149/17 -, juris), kann dem ebenso wenig gefolgt werden wie dem OLG Braunschweig, wonach Gläubiger den Ausfall nachweisen müsse. Das Ausfallprinzip greife erst bei der Quotenzahlung. Daher dürfe der absonderungsberechtigte Gläubiger in voller Höhe anmelden, und die Forderung sei auch in voller Höhe festzustellen (OLG Braunschweig, Hinweisbeschl. v. 26.04.2018 - 11 U 104/17 - ZInsO 2018, 1855). Das LG Kempten (LG Kempten, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 1 HK O 1039/17 -, juris Rz. 45) ist der Ansicht, die Sachlage sei eher derjenigen eines Vorbehaltsurteils gleichzustellen, in dem ebenfalls eine Forderung als zu vollstrecken tituliert werde, obwohl durch den Vorbehalt klargestellt werde, dass sich die Höhe der Forderung noch ändern könne. In diesen Fällen obliege es sodann dem Insolvenzverwalter, bei Reduzierung der zum Ausfall festgestellten Forderungen nachträglich den Ausgleich herbei zu bringen. Unabhängig davon, welcher Ansicht gefolgt wird, hat der Insolvenzverwalter eine tatsächliche Reduzierung der zum Ausfall festgestellten Forderungen, insbesondere durch den Verkauf der Schiffe, zu berücksichtigen und darf die Kommanditisten dann nur noch in Höhe des Ausfalls in Anspruch nehmen. Dies ist vorliegend aber in hinreichender Weise erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Forderung der Stadt1 Bank4 AG (ldf. Nr. 33) ausweislich der amtlichen Tabelle (BB3) nach Verwertung der Schiffe am 12.04.2019 auf EUR 6.017.082,40 gemindert worden ist und in dieser Höhe in voller Höhe festgestellt worden ist. Ob und in welchem Umfang hinsichtlich der auf die Einlage beschränkten Haftung des Kommanditisten die herrschende Meinung zutrifft, wonach bei der Bestimmung der Unterdeckung offene Massekosten sowie neu begründete Masseverbindlichkeiten nicht einzubeziehen sind (OLG Koblenz, Urteil vom 06. November 2018 - 3 U 265/18 -, juris Rz.17 m. w. N.; OLG München, Beschl. v. 23.4.2019, 18 U 2990/18, ZIP 2019, 2072; OLG Stuttgart, Urteil vom 02. August 2019 - 20 U 44/18 -, juris Rz. 53, 57 m. w. N.), bedarf unter Berücksichtigung der hier streitgegenständlichen tatsächlichen Rahmenbedingungen keiner abschließenden Entscheidung. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum weit überwiegend vertretenen Ansicht haften die Kommanditisten nicht für Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Gegenstand des Anspruchs nach §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB ist die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern, die der Insolvenzverwalter nur als gesetzlicher Prozessstandschafter geltend macht. Auch der Bundesgerichtshof betont, dass die nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter einzuziehende Hafteinlage nur noch zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden darf (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10 -, juris Rz. 9 m. w. N.). Der Zweckbindung des § 171 Abs. 2 HGB Rechnung tragend sind die von den Kommanditisten beigetriebenen Rückerstattungen auf Ausschüttungen als vorweg abzuwickelnde "Sondermasse" zu behandeln. Ob die daraus abgeleitete Ansicht, dass keine Haftung des Kommanditisten für Massekosten und Masseverbindlichkeiten besteht, vollumfänglich zutrifft, erscheint allerdings nicht zweifelsfrei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH im Zusammenhang mit Abwicklungstätigkeiten eines Liquidators. Grundsätzlich dürfen ausstehende Einlagen im Rahmen der Liquidation einer Fondsgesellschaft eingefordert werden, wenn und soweit dies zur Durchführung der Abwicklung, d.h. für die Befriedigung der Gläubiger oder für liquidationszweckgemäße Tätigkeiten erforderlich ist (BGH, Urteil vom 13. März 2018 - II ZR 243/16 -, juris Rz. 52 m. w. N.; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09 -, juris Rz. 36 („Den mittelbaren Gesellschaftern bleibt - wie den unmittelbaren - die Möglichkeit, sich gegenüber ihrer Inanspruchnahme im Innenverhältnis damit zu verteidigen, dass der von den Liquidatoren eingeforderte Betrag für die Zwecke der Abwicklung der Gesellschaft nicht benötigt wird.“)). Dabei ist der Liquidator zwar nicht gehalten, die zu Liquidationszwecken benötigten Beträge so einzufordern, dass alle Gesellschafter gleichmäßig belastet werden. Vielmehr steht die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang er gegenüber den einzelnen Gesellschaftern rückständige Einlageforderungen geltend macht, in seinem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen. Voraussetzung dafür bleibt jedoch, dass der jeweils eingeforderte Betrag für die Abwicklung erforderlich sein muss. Der Ausgleich zwischen den Gesellschaftern erfolgt demgegenüber grundsätzlich erst im Rahmen der sich an die Abwicklung anschließenden Auseinandersetzung bzw. der Schlussabrechnung (BGH, Urteil vom 13. März 2018 - II ZR 243/16 -, juris Rz. 52 m. w. N.). Ein sachlicher Grund zu einer Differenzierung zwischen der (bankaufsichtsrechtlich angeordneten) Abwicklung einer Fondsgesellschaft einerseits und der „Abwicklung“ im Rahmen einer Insolvenz andererseits ist - angesichts der beschränkten Kommanditistenhaftung - auch nicht aus Gründen des Anlegerschutzes ersichtlich, insbesondere gilt für beide Fälle, dass die Geltendmachung von rückständigen Einlagen grundsätzlich nicht für den Ausgleich der Gesellschafter untereinander erfolgen soll. Soweit der BGH mit Teilurteil vom 24. September 2009 - IX ZR 234/07 - entschieden hat, dass die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft nicht persönlich für die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft und die von dem Verwalter in diesem Verfahren begründeten Masseverbindlichkeiten haften (Rz. 10 ff), ergibt sich nicht zwingend, dass die für den unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer OHG entwickelten Grundsätze auf den lediglich beschränkt haftenden Kommanditisten übertragen werden müssten. Vor diesem Hintergrund erscheint die Ansicht, wonach eine Haftung der Kommanditisten für Massekosten nicht in Betracht kommt, nicht zweifelsfrei, da auch insoweit eine Inanspruchnahme „für die Zwecke des Insolvenzverfahrens“ erfolgt. Wertungswidersprüche können nämlich insbesondere in den Fällen der Masseunzulänglichkeit entstehen, in denen die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters für Klagen gegen Kommanditisten nach den §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB grundsätzlich auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit bestehen bleibt. So wäre es denkbar, dass ein Insolvenzverfahren aufgrund der hohen Ansprüche aus § 172 Abs. 4 HGB wegen Deckung der Verfahrenskosten eröffnet wird. Gleich nach der Eröffnung aber muss der Insolvenzverwalter die Einstellung mangels Masse nach § 207 InsO beantragen, da er kaum Insolvenzmasse besitzt und er die Ansprüche gegen die Kommanditisten nicht zur Deckung seiner Vergütung verwenden darf. Trotzdem soll er aber gehalten sein, die Ansprüche aus § 172 Abs. 4 HGB weiter gerichtlich geltend zu machen. Eingehende Gelder darf er dann aber nicht zur Befriedigung von Massekosten und -verbindlichkeiten verwenden. Das führt zu dem Ergebnis, dass der Insolvenzverwalter möglicherweise gezwungen ist, in einem Verfahren erheblichen Aufwand auf die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Kommanditisten zu verwenden in dem sicheren Wissen, dass er hierfür keine oder nur eine äußerst geringe Insolvenzverwaltervergütung erhält. Auch kann er aus den Prozessen eingenommene Gelder nicht zur Finanzierung weiterer Prozesse verwenden, da es sich bei den Kosten hierfür um Masseverbindlichkeiten handelt, die er aus den eingenommenen Geldern nicht bedienen darf. Die Klageverfahren müssten daher durchweg auf Prozesskostenhilfebasis geführt werden. Ein solches Ergebnis erscheint weder befriedigend noch konsistent. Die Sondermasse muss daher zumindest verwendet werden dürfen, um Haftungsprozesse gegen die Kommanditisten zu führen und die Massekosten zu decken (Hölken, jurisPR-InsR 14/2019 Anm. 1). Beides ist schließlich im Interesse der Gesellschaftsgläubiger, da sie nach Abzug der vorgenannten Positionen eine Befriedigung erlangen, ohne - wie außerhalb des Insolvenzverfahrens - entsprechende Prozesse selbst führen zu müssen. Allerdings bedarf es dazu vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, da angesichts des dem Insolvenzverwalter eröffneten Ermessensspielraums im Ergebnis nur zwei Stichtage in Betracht kommen können für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme, nämlich entweder der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Schluss der mündlichen Verhandlung, ohne dass im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 171, 172 HGB inzident eine umfassende Mittelverwendungskontrolle in dynamischer Fortschreibung erfolgen kann bzw. muss. Ob eine "Sondermasse" zu bilden ist und in welchem Umfang dazu Darlegungen erforderlich sein könnten, ist deshalb nicht entscheidend, da es sich bei derartigen "Sondermassen" nicht um ein getrenntes Sondervermögen der Insolvenzschuldnerin handelt. Vielmehr ist nur eine rechnerische Berücksichtigung des Haftungsumfangs vorzunehmen (MünchKomm-HGB/K. Schmidt, §§ 171, 172 Rz. 112; Strohn in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, § 171 Rz. 95). Der Kläger muss die Summe als Insolvenzverwalter so verwalten, dass sie denjenigen Gläubigern anteilig zugutekommt, denen der Kommanditist haftet, wobei auch Prozesskosten einzubeziehen sind (MünchKomm-HGB/K. Schmidt, §§ 171, 172 Rz. 112). Selbst wenn der Insolvenzverwalter Sondermassen zu bilden hat, handelt es sich bei diesen nicht um ein getrenntes Sondervermögen, sondern die Sonderbehandlung wirkt sich nur rechnerisch aus (OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Juli 2019 - 20 U 36/18 -, juris Rz. 115). Der Insolvenzverwalter hat die von den Kommanditisten eingezogenen Beträge so verwalten, dass sie denjenigen Gläubigern zugutekommen, denen die Kommanditisten haften (OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Juli 2019 - 20 U 36/18 -, juris Rz.115 m. w. N.). Das Erfordernis der Bildung einer Sondermasse hat vor diesem Hintergrund nicht zur Folge, dass der Insolvenzverwalter generell an der Befriedigung von Verbindlichkeiten gehindert ist, für die die Kommanditisten nicht haften. Selbst wenn sich die Haftung gem. §§ 171, 172 HGB nicht auf Masseverbindlichkeiten und Verfahrenskosten erstrecken sollte, darf der Insolvenzverwalter diese aus der freien Insolvenzmasse begleichen, bzw. er ist hierzu sogar gem. § 53 InsO verpflichtet. Deshalb können insbesondere Massekosten und sonstige Masseverbindlichkeiten bei der Prüfung einer Unterdeckung nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben. Vielmehr hat der Insolvenzverwalter lediglich sicherzustellen, dass die von den Kommanditisten gem. §§ 171, 172 HGB vereinnahmten Beträgen für die Gläubiger zur Verfügung stehen, denen die Kommanditisten haften (OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Juli 2019 - 20 U 36/18 -, juris Rz. 116). Im Interesse einer effizienten und zielorientierten Verfahrensabwicklung durch den Insolvenzverwalter ist den Gläubigerinteressen Vorrang vor den Interessen der Kommanditisten einzuräumen, die Ausschüttungen erhalten haben, obwohl ihre Kapitalanteile unter den Betrag der Einlage herabgemindert waren (OLG München, Urt. v. 8.7.2019, 21 U 3749/18, ZIP 2019, 1727 = ZInsO 2019, 2012). Es besteht auch keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, aus der vorhandenen Insolvenzmasse vorrangig diejenigen Forderungen zu bedienen, für die eine Haftung der Kommanditisten besteht, weil die Haftung des Kommanditisten nicht subsidiär ist (OLG München, Urt. v. 8.7.2019, 21 U 3749/18, ZIP 2019, 1727 = ZInsO 2019, 2012). Ob und in welchem Umfang der Insolvenzverwalter gegebenenfalls gegen seine Pflichten verstößt, kann überhaupt erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in einem gesonderten Verfahren geklärt werden. Insoweit besteht nämlich grundsätzlich eine Haftung des Insolvenzverwalters gem. § 60 InsO bei Pflichtverstößen, wonach der Insolvenzverwalter allen am Insolvenzverfahren Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet ist, worauf sich grundsätzlich auch ein Kommanditist berufen kann, dessen Heranziehung zur Erbringung seiner Einlage bei einer (fiktiven) Hinzusetzung anderweitig verwendeter Mittel aus einer etwa zu bildenden Sondermasse nicht mehr notwendig gewesen wäre. Anderenfalls würde der Ermessensspielraum des Insolvenzverwalters betreffend die Geltendmachung und, erforderlichenfalls, gerichtliche Durchsetzung rückständiger Einlagen gleichsam auf Null reduziert, da er derartige Verfahren nur noch dann mit einem für die Insolvenzmasse vertretbarem Aufwand betreiben könnte, wenn er zeitgleich sämtliche Kommanditisten ggf. anteilig in Anspruch nimmt, und zwar frühestens nach dem Prüftermin. Ob und in welchem Umfang dem Insolvenzverwalter vorliegend vorzuwerfen sein könnte, es pflichtwidrig unterlassen zu haben, Sondermassen zu bilden, mit der Folge, dass auch Masseforderungen aus Leistungen der Kommanditisten bedient worden sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da jedenfalls zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung die vorhandene Insolvenzmasse nicht ausreicht für die Befriedigung sämtliche Gläubiger. Selbst wenn man zu dem Ergebnis kommen würde, dass der Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten fälschlicherweise mit Mitteln aus bereits eingezogenen Haftbeiträgen anderer Kommanditisten beglichen hat, stehen diese Mittel jedenfalls derzeit für die Befriedigung von Gesellschaftsgläubigern nicht (mehr) zur Verfügung. In einer solchen Konstellation gehen die Interessen der Insolvenzgläubiger an einer (möglichst) weitgehenden Befriedigung den insoweit möglicherweise beeinträchtigten Interessen der Kommanditisten vor (OLG München, Endurteil vom 28.03.2019, Aktenzeichen 14 U 3954/18). Darüber hinaus ist mit Blick auf die den ursprünglichen Massebestand nicht ersichtlich, dass die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandene Insolvenzmasse nicht ausgereicht haben könnte, um Massekosten und Masseverbindlichkeiten in dem Umfang zu bedienen, in dem sie seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedient worden sind. Vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingeführten und nicht prozessual erheblich bestrittenen Kontoauszüge ist es daher auch unerheblich, dass nach Beklagtenvorbringen Masseverbindlichkeiten betreffend Steuerforderungen in einer Größenordnung von EUR 2 Mio. bedient worden sein sollen, da der Massebestand - unabhängig von rückständigen Einlageforderungen - ausreichte, um diese Forderungen zu bedienen. Eine etwaige Verpflichtung zur Bildung von Sondermassen wird nämlich nicht flankiert von einer Verpflichtung, aus dem Massebestand (und unabhängig von der Beitreibung rückständiger Kommanditeinlagen) diejenigen Forderungen zu bedienen, für die die Kommanditisten haften. Zudem sind Zinsforderungen - unabhängig von der Frage der Relevanz von Massekosten und Masseverbindlichkeiten - für die Beurteilung einer Unterdeckung relevant (OLG Hamm Urteil vom 02. September 2019 - 8 U 3/19 -, juris Rz. 94). Zinsforderungen sind nämlich nicht durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden, sondern haben ihren Ursprung in zuvor durch die Insolvenzschuldnerin begründeten Forderungen bzw. in deren Nichterfüllung. Bezogen auf die hier streitgegenständliche Fallgestaltung ergibt sich für die Frage der Masseunterdeckung, dass die unter lfd. Nr. 33 festgestellte Forderung zuzüglich der maßgeblichen Zinsforderungen den Betrag der beigetriebenen rückständigen Einlagen übersteigt. (gg) Soweit der Beklagte unsubstantiiert die Veräußerung der Darlehensforderung in den Raum stellt, ist dieses Vorbringen unerheblich, weil nicht geeignet, die Erforderlichkeit seiner Inanspruchnahme darzulegen. Selbst wenn die finanzierende(n) Bank(en) ihre Darlehensforderungen zwischenzeitlich veräußert haben sollten, ändert dies weder etwas an dem Bestand der Forderung nach Grund und Höhe, noch an der Prozessstandschaft des Klägers, sondern allenfalls etwas in Bezug auf die Person des Gläubigers. Soweit der Beklagte die Forderungsinhaberschaft der Bank3 (bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin Stadt1 Bank4 AG) bestreitet, ist er mit dieser Einwendung infolge der Rechtskraftwirkung der Feststellung zur Tabelle gem. § 178 Abs. 3 InsO ausgeschlossen. Zum Grund der Forderung, auf den sich die Feststellungswirkung erstreckt, gehört auch die Rechtszuständigkeit (OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Juli 2019 - 20 U 36/18 -, juris Rz.93). Im Übrigen bedarf es Im Falle einer etwaigen Änderung nach dem Prüftermin keiner Neuanmeldung, vielmehr ist die Rechtsnachfolge in der Form des § 727 ZPO nachzuweisen und eine Berichtigung der Tabellenfeststellung durch das Insolvenzgericht zu veranlassen (OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Juli 2019 - 20 U 36/18 -, juris Rz. 93 m. w. N.). Hiervon abgesehen hat eine etwaige Abtretung der Forderung nicht deren Erlöschen zur Folge, vielmehr würde es sich weiterhin um eine Insolvenzforderung handeln, für die der Beklagte einzustehen hat Der insoweit gegebenenfalls veraltete Gehalt der Insolvenztabelle kann somit durch schlichte Titelumschreibung erforderlichenfalls dem aktuellen Stand angepasst werden. Soll bei einer festgestellten Forderung ein neuer Gläubiger in der Insolvenztabelle berücksichtigt werden, muss er den Weg einer Titelumschreibung gem. § 727 ZPO beschreiten. Der Nachweis ist dort durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde zu führen. (hh) Die Klageforderung ist auch nicht verjährt. Ansprüche aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB unterliegen der fünfjährigen Verjährung der §§ 159, 161 Abs. 2 HGB (Haas, HGB, a. a. O., § 159 HGB Rz. 7; Münch-KommHGB/K. Schmidt, § 159 Rz. 20; Ebenroth/Boujong/Joost/Hillmann, HGB, 3. Aufl. 2014, § 159 Rz. 7), sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit der Auflösung der Gesellschaft. § 159 Abs. 2 HGB bestimmt, dass die Verjährung mit dem Ende des Tages zu laufen beginnt, an welchem die Auflösung der Gesellschaft bzw. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Handelsregister eingetragen wird (BGH, Urteil vom 21. März 1983 - II ZR 113/82 -, juris Rz. 13; BGH, Urteil vom 08. Februar 1982 - II ZR 235/81 -, juris Rz. 10; Haas, HGB, a. a. O., § 159 HGB Rz. 11). Mit Blick auf die am 21.02.2013 um 09:54 Uhr erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens war die Verjährungsfrist bei Klageerhebung - unter Berücksichtigung der durch die Zustellung des Mahnbescheides eingetretenen Hemmung der Verjährung - nicht abgelaufen. Durch die Zustellung eines Mahnbescheids wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB die Verjährung eines mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Geltend gemacht ist ein Anspruch nur dann, wenn er gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in dem Mahnbescheid hinreichend individualisiert worden ist. Dazu ist es erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab. Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist dabei nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht vielmehr aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist (BGH, Urteil vom 04. Mai 2011 - VIII ZR 11/10 -, juris Rz. 32 m. w. Nachw.). Ob der Mahnbescheidsantrag hier diesen Anforderungen genügte, kann dahinstehen, da die Anspruchsbegründung mit Schriftsatz vom 21.02.2018, bei Gericht eingegangen vorab per Fax am 21.02.2018, dem Beklagten am 03.03.2018 (Bl. 43 d. A.) zugestellt worden ist, was jedenfalls demnächst im Sinne von § 167 ZPO ist, weshalb die verjährungshemmende Wirkung bereits ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags eintritt, der hier in unverjährter Zeit erfolgte. Die Anspruchsbegründung ist hinreichend bestimmt, um verjährungshemmend zu wirken. (3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Das Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 - hat, wie die Vielzahl der Rechtsprechungsnachweise, die von den Parteien in das Verfahren eingeführt worden sind, veranschaulicht, nur einen Teil der im Streit stehenden Fragen beantwortet und darüber hinaus eine Reihe von neuen Fragestellungen aufgeworfen, die in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet werden, darunter insbesondere die Frage der Erforderlichkeit der Vorlage einer amtlichen (gerichtlichen) Tabelle (a.A. als hier beispielsweise: OLG Koblenz, Urteil vom 06. November 2018 - 3 U 265/18 -, juris Rz.11; vgl. auch OLG Koblenz, Urt. v. 31.1.2019, 6 U 229/18, ZInsO 2019, 2279, wonach eine in Bezug genommene gerichtliche Tabelle mit schlagwortartiger Bezeichnung der Lebenssachverhalte ausreichend ist, um eine Klage eines Insolvenzverwalters gegen einen Kommanditisten nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB zu substanziieren; OLG Bamberg, Urteil vom 7.5.2019 - 5 U 99/18, ZInsO 2019, 1224), der Erforderlichkeit einer weitergehenden Spezifizierung des Schuldgrundes, der Relevanz der für den Ausfall festgestellten Forderungen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten, die Relevanz von Zinsforderungen (im Rang des § 39 InsO) und die Relevanz von Massekosten (und Masseverbindlichkeiten) bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten. Die Frage, ob Kommanditisten gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB auch wegen Masseverbindlichkeiten und -kosten (§§ 54, 55 InsO) in Anspruch genommen werden können, ist vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden (OLG Stuttgart, Urteil vom 02. August 2019 - 20 U 44/18 -, juris Rz. 71). Die Entscheidung vom 24.09.2009 (BGH, Teilurt. v. 24.09.2009 - IX ZR 234/07) betrifft die Haftung des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft. Sie gilt darüber hinaus für die Gesellschafter einer GbR (BGH, Urt. v. 17.12.2015 - IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227 Rz. 11). Diese Fragen stellen sich zudem in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen, weshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - II ZR 127/16 -, juris, Rz. 3, m. w. N.; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2016 - II ZR 63/15 -, juris, Rz. 3 m. w. N). Diese Voraussetzungen liegen hier jedenfalls in Bezug auf die Frage der Notwendigkeit der Vorlage einer amtlichen Tabelle, die Erforderlichkeit einer weitergehenden Spezifizierung des Schuldgrundes, die Relevanz von bestrittenen und für den Ausfall festgestellten Forderungen sowie die Berücksichtigungsfähigkeit von Massekosten (und gegebenenfalls Masseverbindlichkeiten) sowie Zinsforderungen im Rang des § 39 InsO vor. Eine Rechtssache erlangt zwar nicht allein dadurch grundsätzliche Bedeutung, dass eine "große Vielzahl" von Fondsgesellschaften betroffen ist oder sein könnte und die maßgeblichen Fragen sich demzufolge in einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten stellen können. Der Umstand, dass möglicherweise eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - II ZR 127/16 -, juris, Rz. 3 m. w. N.; betreffend eine Publikumspersonengesellschaft; BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 und juris Rz. 5, betreffend eine zweigliedrige stille Gesellschaft). Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betreffende Einzelverfahren handelt, es aber - wie hier - nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZR 52/14, juris, Rz. 9 m. w. N., betreffend einen Beitritt als atypischer stiller Gesellschafter). Die hier aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich allerdings nicht nur in Bezug auf einen einzigen Fonds, sondern in Bezug auf eine unbestimmte Vielzahl von Fonds, Der Zulassung der Revision steht auch nicht entgegen, dass die Entscheidung durch einen Einzelrichter erfolgte. Auch der Einzelrichter kann die Revision unbeschränkt zulassen gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14 -, juris Rz. 18 m. w. N.). Der BGH hat bereits mit Urteil vom 16.07.2003, Aktenzeichen VIII ZR 282/02, herausgestellt, dass die durch einen Einzelrichter wegen Grundsätzlichkeit zugelassene Revision zulässig sei und keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG beinhalte. Nichts Anderes kann in Bezug auf die Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gelten. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 17.000,00 festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO). Die verfahrensgegenständlichen Zinsen bleiben als Nebenforderungen bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt (§§ 43 GKG, 4 ZPO).