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Beschluss

5 AktG 1/19

OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0203.5AKTG1.19.00
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Tenor
Durch die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25. November 2019 erklärten Rücknahme des Freigabeantrags ist das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen. Die Kosten des Freigabeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Gebührenstreitwert für das Freigabeverfahren wird festgesetzt auf 196.000,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Durch die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25. November 2019 erklärten Rücknahme des Freigabeantrags ist das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen. Die Kosten des Freigabeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Gebührenstreitwert für das Freigabeverfahren wird festgesetzt auf 196.000,00 Euro. I. Nachdem die Antragstellerin nach der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2019 (Bl. 298 f. d. A.) mit Schriftsatz vom 25. November 2019 (Bl. 309 d. A.) erklärt hat, die Anträge im Freigabeverfahren zurückzunehmen, wurde der anberaumte Termin zur Verkündung einer Entscheidung aufgehoben und die erklärte Antragsrücknahme den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner zur Kenntnis gebracht (Bl. 310 d. A.). Daraufhin haben die Antragsgegnerin zu 3. mit Schriftsätzen vom 2. Dezember 2019 (Bl. 322 d. A.) sowie vom 23. Januar 2020 (Bl. 343 f. d. A.) und die Antragsgegnerin zu 5. mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2019 die Rechtsauffassung vertreten, auf das Freigabeverfahren seien Regelungen der ZPO und damit auch § 269 ZPO anzuwenden, so dass nach mündlicher Verhandlung eine Antragsrücknahme ohne Einwilligung der Antragsgegner - die vorliegend für die Antragsgegnerinnen zu 3. und 5. nicht erteilt werde - nicht möglich sei. Es bestehe auch ein Bedürfnis nach einer endgültigen Klärung des Streitverhältnisses, da der Antrag jederzeit - z.B. auf neuer Tatsachengrundlage - wiederholt werden könne. Der Verweis auf § 935 ZPO passe für das aktienrechtliche Freigabeverfahren nicht, da diesem kein einstweiliger Charakter zukomme, weil durch eine positive Entscheidung eine faktische Eintragungssperre eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung endgültig überwunden und der Beschluss dadurch in seiner Substanz unangreifbar werde. Dem ist die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2019 entgegengetreten (Bl. 340 ff. d. A.). Unabhängig von der Frage, ob auf das Freigabeverfahren nach § 246a AktG wegen seines Eilcharakters die Vorschriften über das Verfahren der einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden seien - was zur Unanwendbarkeit von § 269 ZPO führe - könne das Einwilligungserfordernis seinem Sinn und Zweck nach schon nicht greifen. Denn die Antragsgegner hätten kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung im Freigabeverfahren, da in dem summarischen Verfahren nach § 246a AktG eine Sachentscheidung im eigentlichen Sinne überhaupt nicht ergehe. II. Weil zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnerinnen zu 3. und 5. Streit über die Wirksamkeit der Antragsrücknahme besteht, hat das Gericht hierüber zu entscheiden (vgl. Becker-Eberhard, in: MüKo/ZPO, 5. Auflage (2016), § 269 Rn. 35). 1. Die von der Antragstellerin erklärte Antragsrücknahme war vorliegend wirksam. Der Wirksamkeit steht nicht entgegen, dass die Rücknahme nach mündlicher Verhandlung erklärt wurde und jedenfalls die Antragsgegnerinnen zu 3. und 5. ihre Einwilligung in die Rücknahme versagt haben. Einer Einwilligung der Antragsgegnerinnen bedurfte es vorliegend nicht. § 269 Abs. 1 ZPO, nach dem eine Klage ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden kann, ist auf die Rücknahme des Antrags in einem aktienrechtlichen Freigabeverfahren gemäß § 246a AktG nicht anwendbar. Zwar sind nach § 246a Abs. 1 S. 2 AktG die § 247 AktG, §§ 82, 83 Abs. 1 und 84 ZPO sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der ZPO - d.h. die §§ 253 ff. ZPO - auf das Freigabeverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Darin kommt zum Ausdruck, dass das Freigabeverfahren ein Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit ist (vgl. Schwab, in: Schmidt/Lutter, AktG, 3. Auflage (2015), § 246a Rn. 35). Wenngleich das Freigabeverfahren gemäß § 246a AktG nicht als besonderes einstweiliges Verfügungsverfahren, sondern als streitiges Eilverfahren eigener Art (vgl. BT-Drs. 15/5092, S. 28: „spezielles Eilverfahren“), zu qualifizieren ist (vgl. Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 13. Auflage (2018), § 246a Rn. 23), kommt darin, dass es in seinem Anwendungsbereich dem einstweiligen Verfügungsverfahren als lex specialis vorgeht (vgl. Hüffer/Schäfer, MüKo/AktG, 4. Auflage (2016), § 246a Rn. 39), jedoch eine strukturelle Verwandtschaft zum einstweiligen Verfügungsverfahren zum Ausdruck, weswegen die §§ 935 ff. ZPO in weiten Teilen entsprechend auf das Freigabeverfahren anzuwenden sind (vgl. Schwab, in: Schmidt/Lutter, AktG, 3. Auflage (2015), § 246a Rn. 35). Vor diesem Hintergrund sind - wie auch beim einstweiligen Verfügungsverfahren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 1982, 2 U 54/82 = NJW 1982, 2452) - die Vorschriften für das ordentliche Klageverfahren auch auf das aktienrechtliche Freigabeverfahren nur insoweit anzuwenden, wie nicht die Besonderheiten dieser Verfahrensart dem nicht entgegensteht. Das Einwilligungserfordernis des § 269 Abs. 1 ZPO dient dem Schutz des Beklagten, der eine vorteilhafte Prozesslage erzielt und ein berechtigtes Interesse hat, eine abweisende Entscheidung über die Klage zu erzwingen (vgl. Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage (2019), § 269 Rn. 1). Ein berechtigtes Interesse besteht dann, wenn durch die erzwungene Entscheidung eine endgültige Befriedung des Streitverhältnisses erreicht wird (vgl. Becker-Eberhard, in: MüKo/ZPO, 5. Auflage (2016), § 269 Rn. 1). Vor diesem Hintergrund kann ein Gesuch, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt wird, jederzeit, d.h. auch nach mündlicher Verhandlung, ohne Einwilligung des Gegners zurückgenommen werden, da auch eine erzwungene formelle Zurückweisung des Gesuchs rechtlich nicht zu einer endgültigen Befriedung des Streitverhältnisses führen kann. Denn der Entscheidung käme ohnehin nur eine sehr beschränkte Rechtskraft zu, die weder das Streitverhältnis endgültig befrieden würde, weil sie keine präjudiziellen Wirkungen für das Hauptsacheverfahren haben kann (vgl. Becker-Eberhard, in: MüKo/ZPO, 5. Auflage (2016), § 269 Rn. 90), noch geeignet ist, ein neues Eilverfahren - insbesondere wenn es z.B. besser oder anders glaubhaft gemacht oder auf anderen Sachvortrag gestützt wird - zu verhindern (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 1982, 2 U 54/82 = NJW 1982, 2452 f.). Daher würde der Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses im einstweiligen Verfügungsverfahren leerlaufen (vgl. Drescher, in: MüKo/ZPO, 5. Auflage (2016), § 920 Rn. 11; G.Vollkommer, in: Zöller, 33. Auflage (2020), § 920 Rn. 13 m. w. N.). Die vorstehenden Ausführungen geltend entsprechend für das aktienrechtliche Freigabeverfahren nach § 246a AktG. Zwar kann, worauf die Antragsgegnerinnen insoweit zutreffend hingewiesen haben, einem Freigabeverfahren anders als einem erfolgreichen Gesuch nach einer einstweiligen Verfügung eine rechtliche Bedeutung auch für das es betreffende Hauptsacheverfahren - namentlich die gegen den Beschluss angebrachten Anfechtungsklagen - zukommen, weil durch eine positive Freigabeentscheidung die durch unvernünftige oder gar rechtsmissbräuchliche Anfechtungsklagen (vgl. BT-Drs. 15/5092, S. 29) herbeigeführte faktische Registersperre überwunden wird und eine Rückabwicklung der darauf erfolgten Eintragung ausgeschlossen ist (vgl. Koch, in: Hüffer/Koch, 13. Auflage (2018), § 246a Rn. 11, 12). Jedoch gilt dies ausschließlich für den Fall, dass das von der Gesellschaft beantragte Freigabeverfahren erfolgreich ist. Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung - die die Antragsgegnerinnen zu 3. und 5. im vorliegenden Fall durch die verweigerten Einwilligungen gerade erreichen wollen - entfaltet die Entscheidung im Freigabeverfahren keine Rechtskraftwirkungen für das mit den Anfechtungsklagen befasste Landgericht. Ferner würde eine zurückweisende Entscheidung - wie im einstweiligen Verfügungsverfahren - eine neuerliche Anbringung eines Freigabeantrags betreffend dieselben Hauptversammlungsbeschlüsse auch nicht materiell rechtskräftig endgültig sperren. Denn die Rechtskraftwirkung einer zurückweisenden Entscheidung steht einem neuen Freigabeantrag auf Basis einer veränderten Sachlage bzw. eines veränderten Sachvortrags (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. November 2007, 5 W 22/07, Rz. 6 - Juris) bzw. mittels einer anderen Glaubhaftmachung gemäß § 246a Abs. 3 S. 3 AktG ebenfalls nicht entgegen. 2. Die Kostenentscheidung, die aus §§ 246a Abs. 1 S. 2 AktG i. V. m. 269 Abs. 3 S. 2 ZPO folgt, ist veranlasst, da die Antragsgegnerinnen zu 3. und 5. mit ihren nicht erteilten Einwilligungen zum Ausdruck gebracht haben, dass sie jedenfalls auch eine Entscheidung über die Kosten begehren (§ 269 Abs. 4 ZPO). 3. Der Streitwert für das Verfahren richtet sich nach §§ 246a Abs. 1 S. 2, 247 Abs. 1 AktG. Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin, setzt der Senat den Streitwert fest auf 196.000,00 Euro. Im vorliegenden Fall ist der Senat von dem in der Antragsschrift ausdrücklich erklärten Interesse der Antragstellerin an der Beschlusseintragung und damit an der Beseitigung der faktischen Registersperre durch das vorliegende Verfahren ausgegangen. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin hätte die Beschlusseintragung ihr einen steuerlichen Vorteil in Höhe von 245.000,00 Euro eingebracht. Da sie diesen noch hätte gegenüber dem Finanzamt geltend machen müssen, berücksichtigt der Senat bei der Festsetzung einen Abschlag in Höhe von 20 %. Ein weiterer Abschlag war nicht angebracht, insbesondere nicht im Hinblick auf den Charakter des Verfahrens als besonderes Eilverfahren, weil die Antragstellerin ihr Interesse mit der Beseitigung der Registersperre bereits vollständig hätte erreichen können.