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Beschluss

5 W 2/25

OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0218.5W2.25.00
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Leitsätze
1. Ist zur Rechtswahrung eine fristgebundene Klage erforderlich und wird ein Antrag nach § 14 Nr. 3 lit. a) GKG dergestalt verzögert, dass die Zustellung der Klage im Fall der Antragsstattgabe nicht demnächst i.S.v. § 167 ZPO erfolgen kann, ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. 2. Unterliegt die Klägerin Wirtschaftssanktionen, in deren Folge ihr zustehende Gelder eingefroren wurden, so ist ein Antrag auf Freigabe dieser Gelder zwecks Vorschusszahlung vorrangig vor der Anordnung von Gerichtskostenvorschussfreiheit nach § 14 Nr. 3 lit. a) GKG.
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin vom 10. Januar 2025 gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2024, Az. 3-05 O 571/23, wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist zur Rechtswahrung eine fristgebundene Klage erforderlich und wird ein Antrag nach § 14 Nr. 3 lit. a) GKG dergestalt verzögert, dass die Zustellung der Klage im Fall der Antragsstattgabe nicht demnächst i.S.v. § 167 ZPO erfolgen kann, ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. 2. Unterliegt die Klägerin Wirtschaftssanktionen, in deren Folge ihr zustehende Gelder eingefroren wurden, so ist ein Antrag auf Freigabe dieser Gelder zwecks Vorschusszahlung vorrangig vor der Anordnung von Gerichtskostenvorschussfreiheit nach § 14 Nr. 3 lit. a) GKG. 1. Die Beschwerde der Klägerin vom 10. Januar 2025 gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2024, Az. 3-05 O 571/23, wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Die Klägerin begehrt, die Zustellung einer von ihr beim Landgericht anhängig gemachten Klage nicht von der Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen abhängig zu machen. Die Klägerin ist eine in der Russischen Föderation ansässige Bank, die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/581 des Rates vom 8. April 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, ABl. EU L 110 v. 8.4.2022, sanktioniert ist. Die Klägerin ist mit 99,39 % an der Bank1 i. L. beteiligt. Unter dem 9. April 2022 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Klägerin die Ausübung ihrer Stimmrechte in der Bank1 i. L. Am 11. September 2023 hielt die Bank1 i. L. eine Hauptversammlung ab. Mit ihrer am 11. Oktober 2023 bei Gericht eingereichten Klageschrift wendete sich die Klägerin gegen im Rahmen dieser Hauptversammlung gefasste Beschlüsse. Mit Beschluss vom 7. November 2023 setzte das Landgericht den Streitwert auf € 2.000.000,00 fest. Aus diesem Streitwert wurde ein Vorschuss von € 29.523,00 für die Gerichtskosten angefordert. Die Anforderung erhielt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 17. November 2023. Der Vorschuss wurde nicht eingezahlt. Am 17. Mai 2024 wurde die Austragung der Sache wegen Nichtbetreibens verfügt. Nach einem Akteneinsichtsgesuch der prospektiven Beklagten, zu dem die Klägerin Stellung nahm, wurde das Verfahren weiterhin nicht betrieben. Unter dem 16. September 2024 wurde unter Löschung der vorherigen Kostenanforderung wegen Nichtbetreibens des Verfahrens eine Kostenrechnung über € 9.841,00 erstellt. Unter dem 20. Dezember 2024 beantragte die Klägerin, die Zustellung der Klage nicht von der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses abhängig zu machen. Die Voraussetzungen des § 14 Nr. 3 lit. a), 2. Alt. GKG lägen vor. Ihr sei es aufgrund der bestehenden Sanktionen faktisch unmöglich, den Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Sie sei nicht nur durch die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sanktioniert, sondern auch aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2022/345 vom 1. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 von der Nutzung der Dienste der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) abgeschnitten. Banken weigerten sich, Zahlungen für sanktionierte Einrichtungen abzuwickeln, selbst wenn sie nicht gegen Sanktionen verstießen. Die Klägerin arbeite weiterhin an Lösungsmöglichkeiten, um auf einem alternativen, rechtskonformen und sicheren Zahlungsweg den Vorschuss zahlen zu können. Dies sei jedoch bisher nicht gelungen. In zwei anderen, vor dem Landgericht Frankfurt am Main und dem Landgericht Halle (Saale) betriebenen Zivilprozessen sei die Zahlung von Vorschüssen durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin möglich gewesen. Dies sei im vorliegenden Verfahren hingegen nicht der Fall, da sich die Hoffnung auf eine baldige Eröffnung anderer Zahlungsweg nicht erfüllt habe. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2024 hat das Landgericht ausgesprochen, dass es dabei verbleibe, dass es seine weitere Tätigkeit nach § 12 GKG von der vorherigen Zahlung der Kosten abhängig mache. Die Klägerin habe die von ihr angeführten sonstigen Bemühungen weder näher dargelegt noch glaubhaft gemacht. Dass es keinerlei Möglichkeiten gebe, den Vorschuss zu zahlen, sei daher nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, zumal die Klägerin angegeben habe, in zwei anderen Verfahren Kostenvorschüsse gezahlt zu haben. Außerdem bestünden Zweifel, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos sei. Die Anfechtungsklage könne nach § 246 Abs. 1 AktG verfristet sein. Es komme auf die Rechtshängigkeit an, die bislang nicht eingetreten sei. Eine Zustellung „demnächst“ nach § 167 ZPO setze voraus, dass die Klägerin alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan habe. Auch dies sei nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem als „sofortige Beschwerde“ bezeichneten Rechtsbehelf vom 10. Januar 2025. Sie macht geltend, der Umstand, dass sanktionierte russische Unternehmen keinen Zugang zum SWIFT-Zahlungssystem hätten, sei wegen Allgemeinbekanntheit nach § 291 ZPO offenkundig und mithin nicht beweisbedürftig. Zudem habe ihr die SWIFT mit Schreiben vom 4. März 2022 mitgeteilt, dass für die Klägerin keine Dienstleistungen mehr erbracht würden. Die Frage der Vorauszahlungspflicht dürfe für die Bewertung der Erfolgsaussicht nach § 14 Nr. 3 lit. a), 2. Alt. GKG nicht herangezogen werden. Denn im Fall eines erfolgreichen Antrags entfalle die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses gerade. Im Hinblick auf § 167 ZPO sei der Klägerin eine Verzögerung nicht anzulasten, da ihr die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgrund der Sanktionen unmöglich sei. Das Landgericht habe der Klägerin unter Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG den Zugang zum Rechtsschutz verweigert. Die Klägerin beantragt, 1. den Beschluss vom 23. Dezember 2024 aufzuheben; 2. das Verfahren fortzusetzen und die Klage zuzustellen, ohne dies vom Eingang der offenen Gerichtskosten abhängig zu machen. Mit Beschluss vom 24. Januar 2025 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne davon ausgegangen werden, dass ein Ausschluss vom SWIFT-System Zahlungen deutlich erschwere. Dies bedeute aber nicht, dass Zahlungen unmöglich wären. So verbliebe den ausgeschlossenen Banken die Möglichkeit, mit anderen Banken direkt zu verhandeln. Dies ergebe sich aus einem von der Klägerin vorgelegten Presseartikel. Hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussichten der Klage wegen einer fehlenden Rückwirkung nach § 167 ZPO sei das Verhalten des zur Zahlung des Vorschuss Verpflichteten zu berücksichtigen. Die Klägerin habe nicht dargelegt, was sie getan habe, um den Vorschuss zu erbringen. Sie habe auch nicht unverzüglich einen Antrag auf Zustellung der Klage ohne vorherige Vorschussleistung gestellt. Hierzu hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Februar 2025 Stellung genommen. Sie hat insbesondere geltend gemacht, dass der nach § 14 Nr. 3 lit. a) GKG relevante Maßstab die die Schwierigkeit, nicht jedoch die Unmöglichkeit der Vorschussleistung sei. Das Landgericht selbst habe angenommen, dass aufgrund des Ausschlusses vom SWIFT-System für die Klägerin Zahlungen deutlich erschwert seien. Die Argumentation des Landgerichts zu den Erfolgsaussichten habe zur Folge, dass § 14 GKG faktisch bedeutungslos werde. Der materiellrechtliche Erfolg der Klage sei entgegen der landgerichtlichen Auffassung vielmehr im Hauptsacheverfahren und nicht im Rahmen der Entscheidung über die Vorschusspflicht zu prüfen. Die vom BGH angenommene Frist von zwei Wochen des § 167 ZPO habe nie zu laufen begonnen, weil die Klägerin nie in der Lage gewesen sei, den Gerichtskostenvorschuss zu überweisen. Es liege zudem ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG vor. Die Klägerin habe ihr Zahlungsunvermögen substantiiert und glaubhaft dargelegt. Das Landgericht erschwere den Zugang zur Justiz in nicht hinnehmbarer Weise. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist als Beschwerde nach § 67 Abs. 1 S. 1 GKG auszulegen. Als solche ist sie zulässig. Insbesondere ist sie nicht fristgebunden (Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Zimmermann, 5. Aufl. 2021, § 67 GKG Rn. 8). Über die Beschwerde hat, weil die angefochtene Entscheidung von der Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen (§ 349 Abs. 2 Nr. 12 ZPO) getroffen wurde, bei der es sich nicht um eine Einzelrichterin im Sinne des Gesetzes handelt, der Senat als Kollegialspruchkörper zu entscheiden (§§ 67 Abs. 1 S. 2 i. V. m. 66 Abs. 6 S. 1, 2. Alt. GKG). 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Zustellung der Klage von der Einzahlung des Kostenvorschusses abhängig gemacht. Nach § 14 Nr. 3 lit. a), 2. Alt GKG gilt der die Vorschusspflicht anordnende § 12 GKG nicht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und glaubhaft gemacht wird, dass dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint - worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat - aussichtslos. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii SEVO i. V. m. § 246 Abs. 1 AktG verlangt die Erhebung der Klage durch Zustellung an die Beklagte, § 253 Abs. 1 ZPO, binnen eines Monats nach der Beschlussfassung. Die Frist kann gemäß § 167 ZPO durch Anhängigmachung der Klage gewahrt werden, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Eine Zustellung erfolgt nicht mehr demnächst i. S. v. § 167 ZPO, wenn sie sich aufgrund von zurechenbaren Verzögerungen um mehr als 14 Tage verzögert (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, 45. Aufl. 2024, § 167 Rn. 12). Verzögerungen sind dann zurechenbar, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben (BGH, Urt. v. 21.3.2022 - VIa ZR 275/21, NJW 2022, 2196 Rn. 18). Wird ein Vorschuss auf die Prozesskosten angefordert und ist der Kläger nicht in der Lage, diesen zu begleichen, muss er innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Gerichtskostenanforderung und Ablauf einer angemessenen Erledigungsfrist einen ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag stellen (vgl. BGH, Urt. v. 3.9.2015 - III ZR 66/14, Rn. 20; Musielak/Voit/Wittschier, 21. Aufl. 2024, ZPO § 167 Rn. 10). Gleiches hat für einen Antrag nach § 14 Nr. 3 GKG zu gelten (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 5.6.2008 - 19 U 76/07, BeckRS 2008, 11786 Rn. 18). Vorliegend erreichte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Vorschussanforderung für die Gerichtskosten am 17. November 2023. Der Antrag auf Zustellung der Klage ohne Einzahlung eines Vorschusses nach § 14 Nr. 3 GKG wurde am 20. Dezember 2024, mithin mehr als ein Jahr und einen Monat, später gestellt. Zwischenzeitlich waren das Verfahren wegen Nichtbetreibens ausgetragen und unter dem 16. September 2024 eine wegen Nichtbetreibens reduzierte Kostenrechnung erstellt worden. Dass die Klage bislang nicht zugestellt werden konnte, beruht deshalb - die Erfolgsaussicht eines Antrags nach § 14 GKG im Übrigen unterstellt - ersichtlich auf der nachlässigen Verzögerung der Stellung eines solchen Antrags durch die Klägerin. Diese, die Rückwirkung nach § 167 ZPO hindernde Verzögerung ist im Rahmen der Prüfung des Antrags nach § 14 Nr. 3 lit. a), 2. Alt GKG zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde handelt es sich nicht um eine Frage, die in das Hauptsacheverfahren zu verlagern ist. Denn nach § 14 Nr. 3 GKG ist die Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung bereits bei der Frage, ob ohne Anordnung eines Kostenvorschusses zugestellt wird, prüfungsgegenständlich. Sinn und Zweck dieser Voraussetzung ist, dass eine Klage, die aussichtslos oder mutwillig erscheint, auch dann nicht ohne Vorschussleistung zugestellt werden soll, wenn die Voraussetzungen des § 14 Nr. 3 lit. a) GKG im Übrigen vorliegen. Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 14 GKG ausschlaggebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung. Vorliegend wäre - wie dargelegt - die Klage, würde sie nunmehr zugestellt, wegen Versäumung der Frist § 246 Abs. 1 AktG abzuweisen, weil sich die Klägerin nicht (mehr) auf die Rückwirkung des § 167 ZPO stützen kann. Denn die Norm soll nicht nur dem Kläger das von ihm nicht beherrschbare Risiko einer verspäteten amtlichen Zustellung abnehmen. Durch das Erfordernis „demnächst“ wird vielmehr auch das Vertrauen des Zustellungsadressaten darauf geschützt, eine durch Fristablauf erlangte günstige Rechtsposition nicht (auf unabsehbare Zeit hinaus) wieder verlieren zu können. Die Regelung sucht mithin die Interessen des Zustellungsveranlassers und der Zustellungsadressaten in einen sachgerechten Ausgleich zu bringen und insofern für beide Seiten Rechtssicherheit zu gewährleisten (Stein/Thöne, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 167 Rn. 1). Ersichtlich muss die Beklagte nicht mehr damit rechnen, dass ihr nunmehr eine Klage zugestellt wird, mit der die Wirksamkeit der in ihrer Hauptversammlung am 11. September 2023 gefassten Beschlüsse in Zweifel gezogen wird. b) Zudem ist nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Klägerin die alsbaldige Zahlung der Kosten aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde. Soweit die Klägerin in ihrer sofortigen Beschwerde darauf abstellt, dass solche Schwierigkeiten aufgrund des Ausschlusses von dem SWIFT-System offenkundig und deshalb nicht beweisbedürftig seien, stellt sich die Frage der Beweisbedürftigkeit erst, wenn hinreichend konkreter, tatsächlicher Vortrag gehalten worden ist. Auch wenn der Maßstab des § 14 Nr. 3 lit. a), 2. Alt GKG die Erschwernis und nicht die Unmöglichkeit der Zahlung ist, so war doch konkret darzulegen, weshalb es der Klägerin in ihrer konkreten Situation nicht mit zumutbarem Aufwand möglich war, die für die Vorauszahlung notwendigen Mittel zu beschaffen (vgl. BeckOK KostR/Toussaint, 47. Ed. 1.10.2024, § 14 GKG Rn. 16). Insofern hat das Landgericht der Sache nach zutreffend darauf abgestellt, dass es an konkreten Darlegungen der Schwierigkeiten mangelt. Die Klägerin beschränkt sich darauf, pauschal auf die Suche nach „Lösungsmöglichkeiten“, um auf einem alternativen, rechtskonformen und sicheren Zahlungsweg den Vorschuss leisten zu können, hinzuweisen. Was sie diesbezüglich konkret unternommen hat, bleibt unklar. Insofern war auch deshalb konkreter Vortrag zu erwarten, weil es der Klägerin in zwei anderen zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen gelungen ist, die dort angeforderten Vorschüsse zu leisten. Der unspezifische Hinweis, dass ihre Prozessbevollmächtigten Vorschüsse gezahlt hätten und dies nun nicht mehr möglich sei, ersetzt keinen konkreten Vortrag. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei der Deutschen Bundesbank einen Antrag nach Art. 4 Abs. 1 lit. b VO 269/2014 auf Freigabe von Geldern zwecks Zahlung des Gerichtskostenvorschusses gestellt hätte (vgl. Wolters/Ackermann/Hombeck, ZASA 2024, 475, 478). Zwar trifft es zu, dass die Sanktionen unter der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 nicht dazu führen dürfen, dass den sanktionierten Personen wirksamer Zugang zu den Gerichten versagt wird. Der von der Verordnung hierfür vorgesehene Weg ist jedoch die Freigabe des erforderlichen Geldes. Hieraus folgt, dass wirtschaftliche Sanktionen gegen eine Zustellung begehrende Klägerin nur dann als „sonstige Gründe“ i. S. v. § 14 Nr. 3 lit. a), 2. Alt GKG in Betracht kommen, wenn ein Antrag auf Genehmigung unter dem betreffenden Sanktionsregime - vorliegend nach Art. 4 Abs. 1 lit. b VO 269/2014 - ordnungsgemäß zeitnah gestellt und abschlägig beschieden wurde. Es ist nicht Sinn und Zweck von § 14 Nr. 3 lit. a), 2. Alt GKG, eine mit Wirtschaftssanktionen belegte Klägerin dahingehend zu privilegieren, dass sie ohne Nutzung von gesetzliche vorgesehenen Ausnahmen vom Sanktionsregime Zivilprozesse ohne Vorschussleistung führen kann. c) Die Nichtzustellung der Klage verletzt die Klägerin nicht in Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG. Dabei kann dahinstehen, in welchem Umfang die Klägerin als ausländische juristische Person trotz der Beschränkung in Art. 19 Abs. 3 GG in den Genuss der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kommt (vgl. Dreier/Funke, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 19 IV Rn. 29). Denn Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG sieht vor, dass demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offensteht. Privaten Rechtssubjekten gegenüber greift Art. 19 Abs. 4 GG - außer im Sonderfall der Beleihung - hingegen nicht (Dreier/Funke, GG 4. Aufl. 2023, Art. 19 Abs. 4 Rn. 33), sodass die landgerichtliche Entscheidung, die dem Zivilrecht zuzurechnende gesellschaftsrechtliche Beschlussmängelklage nicht ohne Leistung eines Vorschusses zuzustellen, Art. 19 Abs. 4 GG nicht verletzt. Zudem gebietet Art. 19 Abs. 4 GG nicht, dass der Rechtsweg ohne weitere Voraussetzungen und zeitlich unbeschränkt offenstehen muss. Vielmehr hat der Gesetzgeber, dem die Ausgestaltung des Rechtswegs obliegt, einen weitgehenden Spielraum, auch restriktiv wirkende Voraussetzungen zu normieren (Sachs/Sachs/von Coelln, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 19 Rn. 134). Eine solche Ausgestaltung findet sich hinsichtlich des Prozesskostenvorschusses und der Freiheit von seiner Leistung in § 14 Nr. 3 lit. a) GKG, dessen Voraussetzungen - wie dargelegt - nicht vorliegen. 3. Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten beruht auf § 67 Abs. 1 S. 2 GKG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG. 4. Einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es nicht, weil diese gegen Beschlüsse über die Beschwerde nach § 67 Abs. 1 GKG nicht eröffnet ist (BeckOK KostR/Laube, 47. Ed. 1.10.2024, § 67 GKG Rn. 69). Zudem liegt auch keine der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen vor, unter denen die Rechtsbeschwerde zuzulassen wäre.