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Urteil

5 U 85/22

OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0508.5U85.22.00
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Leitsätze
Sind immaterialgüterrechtlich nicht geschützte, digitale Leistungen (digitale Logos, Vorlagen und Graphiken ohne Schöpfungshöhe) bereicherungsrechtlich herauszugeben, umfasst der Herausgabeanspruch kein Verbot, künftige Nutzungen zu unterlassen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.4.2022 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung der Anschlussberufung als unzulässig - wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil im Umfang seiner Bestätigung sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Gebührenstreitwert wird für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis zu € 50.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind immaterialgüterrechtlich nicht geschützte, digitale Leistungen (digitale Logos, Vorlagen und Graphiken ohne Schöpfungshöhe) bereicherungsrechtlich herauszugeben, umfasst der Herausgabeanspruch kein Verbot, künftige Nutzungen zu unterlassen. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.4.2022 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung der Anschlussberufung als unzulässig - wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil im Umfang seiner Bestätigung sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Gebührenstreitwert wird für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis zu € 50.000,00 festgesetzt. I. Die Parteien streiten über die Nutzung von Arbeitsergebnissen in Form von Grafiken, Logos, Präsentationen, Broschüren usw., die im Zuge einer inzwischen erfolglos beendeten geschäftlichen Zusammenarbeit entstanden sind. Die Beklagte bietet Softwarelösungen für Unternehmen an. Der Geschäftsführer der Beklagten wollte sein Unternehmen ausbauen und für ein noch abschließend fertigzustellendes Softwareprodukt aus dem Bereich „Robotik-Prozess-Automation“ einen Investor finden. Der Geschäftsführer der Beklagten und der Kläger lernten sich über die Internetplattform XING Ende März 2017 kennen. Der Kläger ist Geschäftsführer der X GmbH & Co. KG. Bereits im Jahr 2017 stellte der Kläger - wobei streitig ist, ob er dies in Person oder als geschäftsführender Gesellschafter der X GmbH & Co. KG tat - der Beklagten Grafiken, Logos und Werbematerial zur Verfügung, das bei der Suche nach einem Investor für die Beklagte verwendet werden sollte. Nachdem sich der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten über einen längeren Zeitraum über eine vertragliche Festschreibung der Grundlage ihrer Zusammenarbeit ausgetauscht hatten, unterzeichneten sie am 24.4.2018 einen „Beteiligungsvertrag“ (Anl. K 1, BI. 10 ff. d. A.). In § 1 „Präambel“ heißt es dort (wobei mit „Berechtigter“ der Kläger gemeint ist): „... Aus unternehmensbedingten Gründen soll die Beteiligung des Berechtigten über einen Beteiligungsvertrag erfolgen. Zu einem späteren Zeitpunkt (…) werden vom Berechtigten erworbene Beteiligungsansprüche (...) in die gleiche Anzahl an Geschäftsanteilen der Gesellschaft umgewandelt. Hierüber erhält der Berechtigte, nach der Umwandlung der Beteiligungsansprüche in die entsprechende Anzahl von Geschäftsanteilen, eine maximale Beteiligungsquote von 25,2 % der Gesellschafteranteile an der Gesellschaft.“ In § 2 „Beteiligung des Berechtigten“ heißt es: „Der Berechtigte erwirbt eine Beteiligung an der Gesellschaft durch die Erbringung von Sach- und Arbeitsleistungen für die selbige. (...)“ In § 3 „Bedingungen“ heißt es: „Geschäftsanteile an der Gesellschaft erhält der Berechtigte durch die Erbringung von Sach- und Arbeitsleistungen. Es ist anzumerken, dass zum Zeitpunkt der Fertigung dieses Beteiligungsvertrages durch den Berechtigten bereits in relevantem Umfang Zeit in die Zusammenarbeit investiert wurde. Die Verteilung der Beteiligungsansprüche auf die drei Chargen berücksichtigt diesen Umstand. Alle Bedingungen, die sich aus den drei Chargen ergeben, können unabhängig voneinander erfüllt werden. Charge 1 stellt eine Vergütung für die bisher bereits geleistete Arbeit dar, mit dem Fokus auf eine neue Darstellung und Präsentation der Gesellschaft. Charge 2 verfolgt die Entwicklung und Umsetzung einer Geschäftsidee zur nachhaltigen Vermarktung des X2X Software-Roboters. Charge 3 hat zum Ziel eine Vermittlung von Kapital zu entlohnen, oder stellt einen Gegenwert für die Mitarbeit des Berechtigten in der Gesellschaft dar.“ Laut § 3.2 hat der Kläger die Bedingungen der Charge 1 „nahezu vollständig erfüllt“. In § 4.1 „Vertragswidriges Verhalten“ heißt es: „Verhält sich die Gesellschaft oder der Verpflichtete gegenüber dem Berechtigten vertragswidrig, so ist vereinbart, dass sämtliche Nutzungen von Konzepten und deren Varianten, von gelieferten Werken, wie Webseiten, Präsentationen, inklusive deren Grafiken und Inhalten, sofort ausgesetzt wird.“ § 5 enthält eine salvatorische Klausel. Ebenfalls am 24.4.2018 unterzeichnete der Kläger einen „Anstellungsvertrag“, nach dem der Kläger ab dem 16.4.2018 als „Chief Operating Officer (COO)“ der Beklagten tätig werden und hierfür ein monatliches Grundgehalt von € 6.500,00 erhalten sollte. Der Geschäftsführer der Beklagten äußerte sich in den Jahren 2017 und 2018 mehrfach lobend über die Arbeiten des Klägers (Anlagen K 8 bis K 13, BI. 73 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 28.11.2018 und vom 20.1.2020 (Anlagen K 2 und K 3, BI. 15 f. d. A.) bestätigte der Geschäftsführer der Beklagten die Erfüllung aller Bedingungen gemäß dem Beteiligungsvertrag. Nach § 2.2 sollte die Übertragung von Geschäftsanteilen an den Berechtigten entweder sofort oder nach Aufforderung durch den Berechtigten erfolgen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass am 30.8.2020 ein Notartermin zur Übertragung der Anteile auf den Kläger stattfinden solle. Diesen Termin sagte die Beklagte am 28.8.2020 ohne Begründung ab. Mit E-Mail vom 2.9.2020 (Anlage K 17, Bl. 106 d. A.) bat der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger mit der Begründung, aufgrund der „Corona-Krise“ habe die Gesellschaft keinerlei Einnahmen mehr, „den Vertrag zur Übertragung von Geschäftsanteilen zu annullieren“. Zu einer notariellen Abtretung von Geschäftsanteilen kam es nicht. Die Beklagte erbrachte in den Jahren 2019 und 2020 auf Rechnungen der X GmbH & Co. KG (Anlage K 24, Anlagenband I) Zahlungen in Höhe von € 47.963,84. In Rechnung gestellt wurden in unterschiedlicher Höhe überwiegend „Beratung und Entwicklung RPA“. Vor dem Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main (Az. ..., zuvor Arbeitsgericht Stadt2, Az. ...) ist ein auf Zahlung von Arbeitsentgelt gerichtetes Verfahren anhängig. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich geltend gemacht, die Beklagte sei vertragsbrüchig geworden, indem sie trotz - vom Geschäftsführer der Beklagten schriftlich bestätigten - Vorliegens der Voraussetzungen die Übertragung von Geschäftsanteilen nicht umgesetzt habe, so dass er gemäß § 4.1 die Nutzung seiner Arbeitsprodukte untersagen könne. Gleiches gelte aus urheberrechtlichen Gründen, da eine Übertragung der Rechte an den Werken nie erfolgt und er Urheber und alleiniger Inhaber der Nutzungsrechte sei, was schon daran zu erkennen sei, dass er im Besitz der - auszugsweise auf DVD vorgelegten (Hülle Bl. 302 d. A.) - Entwicklungsdateien sei. Der Beteiligungsvertrag sei lediglich als Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB zu qualifizieren und daher formwirksam geschlossen. Soweit sich die Beklagte auf die Formnichtigkeit des Vertrages berufe, sei dies in höchstem Maße treuwidrig. Auf die Notwendigkeit einer Genehmigung durch die Mitgesellschafter sei der Kläger bei Vertragsschluss nicht hingewiesen worden, die Beklagte habe nicht auf die Erteilung von Genehmigungen hingewirkt. Der Geschäftsführer der Beklagten habe den Kläger stets so behandelt, als sei dieser bereits entsprechend den Vorgaben des Beteiligungsvertrages Gesellschafter der Beklagten, und habe diesen Vertrag dazu benutzt, den Kläger zu Leistungen für die Beklagte zu motivieren und zu einer Stundung der dem Kläger aus einem gesonderten, ebenfalls am 24.4.2018 geschlossenen Anstellungsvertrag (Anlage K 16, Bl. 103 ff. d. A.) geschuldeten Gehaltsansprüche zu drängen. Bereits vor Abschluss der Verträge sei dem Geschäftsführer der Beklagten bekannt gewesen, dass die Suche nach einem Investor nicht kurzfristig zum Erfolg führen werde, was er in einer E-Mail vom 12.2.2018 (Anlage K 23) eingeräumt habe. Die Vermittlung eines Investors habe nie im Fokus gestanden, sondern sei nur als eine Option vereinbart worden. Bei den Zahlungen der Beklagten an die X GmbH & Co. KG handele es sich um Teilzahlungen auf Gehaltsansprüche des Klägers, sie hätten mit dem Beteiligungsvertrag nicht das Geringste zu tun. Das Gehalt sei für die Mitarbeit im operativen Tagesgeschäft der Beklagten vereinbart worden (Rechnungen über „Beratung und Entwicklung“ vorgelegt als Anlage K 24, Anlagenband). Der Geschäftsführer der Beklagten habe erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.11.2021 den vom Kläger erstellten Inhalt seiner Domain www.(Adresse1).de gegen eine Vorgängerversion ausgetauscht. Auch die vom Kläger erstellte Website unter der Domain www.(Adresse2).ch habe die Beklagte genutzt. Noch im Sommer 2020 habe die Beklagte weitere Mitarbeiter mit der Weiterentwicklung des Produkts „X2X Software-Roboter“ beauftragt. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines angemessenen Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, und wenn dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die folgenden vom Kläger erstellten Arbeitsprodukte zu nutzen: a. Logo „triple-s“, nämlich eine Grafik-Textkombination mit dem Schriftzug „triple-s" in Weiß auf blauem und grünem Hintergrund sowie die einfarbigen Varianten in Weiß und Schwarz gemäß beigefügter Anlage K 29; b. Logo „x2x softwareroboter“, nämlich eine Textkombination oben mit Schriftzug „X2X" und darunter „softwareroboter" in Schwarz mit blau hervorgehobenen Buchstaben sowie die Varianten einfarbig in Weiß und Schwarz gemäß beigefügter Anlage K 30; c. Logo „softwareroboter inside”, nämlich eine Textkombination links mit Schriftzug „X2X", mittig ein Trennstrich, rechts „softwareroboter" in Schwarz und darunter „inside" mit blauen Buchstaben sowie die Varianten investiert und einfarbig in Weiß sowie Schwarz gemäß beigefügter Anlage K 31; d. Logo „rami4genius“, nämlich eine Textkombination links mit Schriftzug „RAM14" in Schwarz, und rechts „genius" in Magenta bzw. Pink, sowie die Varianten investiert und einfarbig in Weiß sowie Schwarz gemäß beigefügter Anlage K 32; e. Geschäftsausstattung bestehend aus digitalen Vorlagen als PDF und Word für Geschäftspapier, und zwar mit oben links Logo „triple-s", rechts am Seitenrand senkrechter Schriftzug „EFFEKTIV OPTIMIEREN" mit weißem Text auf blauem Hintergrund gemäß beigefügter Anlage K 33; f. Geschäftsausstattung bestehend aus gedruckten Visitenkarten, aufklappbar, vorne und hinten bedruckt, vorne mit dem Logo „triple-s“, hinten mit blauem Hintergrund, darauf der Text „EFFEKTIV OPTIMIEREN“ und „www.(Adresse1).de“, innen links QR-Code in Weiß auf blauem Hintergrund, innen rechts der Text „Vorname1 Y“, „Chief Executive Officer”, „Firma1 GmbH“ inklusive Adress- und Kontaktdaten gemäß beigefügter Anlage K 34; g. Ursprüngliche vom Kläger für die Beklagte erstellte Website www.(Adresse3).com, bestehend aus dem HTML Programmcode für das Layout, sämtliche Grafiken und Texte, nämlich die Website für „softwareroboter inside“, welche ursprünglich auf www.(Adresse3).de als „Onepage“, mit HTML Code aus Wordpress Framework, gehostet wurde, und zwar sämtliche Bilder, Grafiken und Texte, die unter folgendem Link zu sehen sind: www.(Adresse4).de; h. Ursprüngliche vom Kläger für die Beklagte erstellte Website www.(Adresse1).de, bestehend aus HTML Programmcode für das Layout, sämtliche Grafiken und Texte, nämlich die Website für „triple-s GmbH“, welche ursprünglich auf www.(Adresse1).de als Multipage, mit HTML Code aus Wordpress Framework, gehostet wurde, und zwar sämtliche Texte, Bilder und Grafiken exklusive Bild „Z-recommend.gif“, exklusive Bild „Vorname1-rechteck.jpg“, alle Texte exklusive Textblock „Software-Entwicklung“ (der auf dem beigefügten Werk-Seite-8.pdf zu sehen ist), welche abrufbar sind über die folgenden neun (9) Links: (1) www.(Adresse4).de -Seite-1.pdf (2) www.(Adresse4).de -Seite-2.pdf (3) www.(Adresse4).de -Seite-3.pdf (4) www.(Adresse4).de -Seite-4.pdf (5) www.(Adresse4).de -Seite-5.pdf (6) www.(Adresse4).de -Seite-6.pdf (7) www.(Adresse4).de -Seite-7.pdf (8) www.(Adresse4).de -Seite-8.pdf (9) www.(Adresse4).de -Seite-9.pdf; a. Ursprüngliche vom Kläger für die Beklagte erstellte Website www.(Adresse2).ch, bestehend aus HTML Programmcode, Layout und allen Inhalten, wie Grafiken, Fotos, Texten und Videos, nämlich die Website für das Produkt „X2X Softwareroboter“, welche ursprünglich auf www.(Adresse2).ch als Onepage, mit HTML Code aus Wordpress Framework, gehostet wurde und zwar sämtliche Bilder, Grafiken, Filme und Texte exklusive der Textblöcke „Was ist der X2X Software-Roboter?“, „Wozu kann ich den X2X Software-Roboter benutzen?“, „Warum sollte ich den X2X Software-Roboter nutzen?“ und „Wer nutzt den X2X Software-Roboter bereits?“, die unter folgendem Link abgebildet sind: www.(Adresse4).de/Werk-h.pdf; b. Exposé „X2X Software-Roboter“, nämlich 24 Seiten in zwei Versionen, digital als PDF Dokument und gedruckt im Format A4 als geheftete Broschüre; vorne mit dem Titel „X2X Softwareroboter“; die verwendeten Bilder und Texte sind der folgenden digitalen Broschüre zu entnehmen (ein gedrucktes Exemplar wird separat beim Gericht eingereicht): www.(Adresse4).de/Werk-i.pdf; c. Broschüre „triple-s“, 32 Seiten in zwei Versionen, digital als PDF Dokument und gedruckt im Format A5 als geheftete Broschüre; vorne mit dem Titel „triple-s“ mit Bildhintergrund eines Mannes, der seine Hände im Nacken faltet; die verwendeten Bilder und Texte sind der folgenden digitalen Broschüre zu entnehmen (ein gedrucktes Exemplar wird separat beim Gericht eingereicht): www.(Adresse4).de/Werk-j.pdf; d. Präsentationsbaukasten 43 Seiten „X2X-Präsentation.pptx“ inklusive Layout, Grafiken, Texte, nämlich 43 Seiten / Folien MS Powerpoint Präsentation in zwei Versionen, digital als PDF Dokument und digital im PPT Format; die verwendeten Bilder und Texte sind dem folgenden PDF Dokument zu entnehmen: www.(Adresse4).de/Werk-k.pdf; e. Präsentation „X2X-Präsentation-Fokus-Code.pptx“ inklusive Layout, Grafiken, nämlich 34 Seiten/Folien MS Powerpoint Präsentation in zwei Versionen, digital als PDF Dokument und digital im PPT Format; die verwendeten Bilder und Texte sind dem folgenden PDF Dokument zu entnehmen: www.(Adresse4).de/Werk-l.pdf; f. Präsentation „rami4genius.pptx“ inklusive Layout, Gestaltung, Grafiken, Texte nämlich 26 Seiten/Folien MS Powerpoint Präsentation in zwei Versionen, digital als PDF Dokument und digital im PPT Format; die verwendeten Bilder und Texte sind dem folgenden PDF Dokument zu entnehmen: www.(Adresse4).de/Werk-m.pdf; g. Präsentation „rami4genius-FAS-ag.pptx“ inklusive Layout, Gestaltung, Grafiken, Texte, nämlich 27 Seiten/Folien MS Powerpoint Präsentation in zwei Versionen, digital als PDF Dokument und digital im PPT Format; die verwendeten Bilder und Texte sind dem folgenden PDF Dokument zu entnehmen: www.(Adresse4).de/Werk-n.pdf; h. Präsentation „3w+p-präsentation.pptx“ inklusive Layout, Gestaltung, Grafiken, Texte, nämlich 12 Seiten/Folien MS Powerpoint Präsentation in zwei Versionen, digital als PDF Dokument und digital im PPT Format; die verwendeten Bilder und Texte sind dem folgenden PDF Dokument zu entnehmen: www.(Adresse4).de/Werk-o.pdf; i. Präsentation „….pptx“ inklusive Layout, Gestaltung, Grafiken, Texte, nämlich 29 Seiten/Folien MS Powerpoint Präsentation in zwei Versionen, digital als PDF Dokument und digital im PPT Format; die verwendeten Bilder und Texte sind dem folgenden PDF Dokument zu entnehmen: www.(Adresse4).de/Werk-p.pdf; j. Grafiken für Startscreen der X2X Software-Roboter Software „Edit” und „Control” inklusive des verwendeten Logos nämlich zwei Bilder, jeweils mit bläulichem Hintergrund, darauf Logo/Schriftzug schwarz/blau „X2X Softwareroboter“, darunter Zusatz „4 you & your clients” in blau, darunter Text „edit” bzw. „control”; die Bilder werden bei jedem Startvorgang der X2X Software angezeigt, einmal für die Anwendung „Edit" und einmal für die Anwendung „Control”; die verwendeten Bilder und Texte sind dem folgenden PDF Dokument zu entnehmen, beigefügt als Anlage K 35; k. Grafiken für Installationsprogramm der X2X Software-Roboter Software inklusive des verwendeten Logos, nämlich zwei Bilder, jeweils mit bläulichem Hintergrund, darauf Logo/Schriftzug schwarz/blau „X2X Softwareroboter"; die beiden Bilder werden einmalig beim Start der Installation der X2X Software angezeigt; das zweite Bild wird als Hintergrund für Texteinblendungen während des Installationsprozesses genutzt; die verwendeten Bilder und Texte sind dem folgenden PDF Dokument zu entnehmen, beigefügt als Anlage K 36; l. Die nachfolgenden Icon Grafiken, die in der X2X Software-Roboter Software verwendet werden: X2X Desktop Icon in „Launch x2xEdit-2019.exe“, Icon für Start (F5), Icon Robo sowie „*.x2xrobo“, X2X Edit Icon unter About, sowie alle Icons die für die Kennzeichnung der Dateien im Filesystem genutzt werden, zum Beispiel für die Datei „Mainscript“, nämlich sechs (6) Icon Bilder, in jeweils zehn (10) Größen, zur Anzeige als Icon innerhalb des MS Windows OS und der Anwendung „X2X Softwareroboter“; alle Icons wurden in den folgenden Pixel Abmessungen im PNG Format angefertigt: 16x16; 20x20; 24x24; 32x32; 40x40; 48x48; 64x64; 96x96; 128x128; 256x256; auf fünf (5) der Icon Bilder befindet sich der Schriftzug „X2X“, Gestaltung identisch dem Logo „X2X Softwareroboter“, in schwarz / blau oder ganz in weiß; das Aussehen der jeweiligen Icons ist dem folgenden PDF Dokument zu entnehmen, beigefügt als Anlage K 37. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat erstinstanzlich geltend gemacht, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, denn der Kläger habe die für sich in Anspruch genommenen „Arbeitsprodukte“ nicht geschaffen. Den Großteil der Logos habe der Geschäftsführer der Beklagten erstellt, an diesen seien allenfalls kosmetische Bearbeitungen vorgenommen worden. Zu der für die Annahme eines etwaigen Urheberrechtsschutzes erforderlichen ausreichenden Schöpfungshöhe führe der Kläger nichts aus. Sie sei zu bestreiten. Die anzuerkennenden Leistungen habe im Übrigen die „Firma“ des Klägers, die X GmbH & Co. KG, erbracht, die dafür von der Beklagten in den Jahren 2019 und 2020 in Höhe von € 47.963,84 entlohnt worden sei. Damit seien die Rechte an den erbrachten Leistungen auf die Beklagte übergegangen. Es sei völlig widersinnig, dass die Beklagte Lohnzahlungen auf einen Anstellungsvertrag in der Form vorgenommen haben solle, dass sie auf Rechnungen einer dritten Person Zahlungen (inklusive Umsatzsteuer) geleistet habe. Darüber hinaus sei der Beteiligungsvertrag formnichtig gemäß § 125 BGB, da § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG für die Abtretung und für die Verpflichtung zur Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen die notarielle Form vorschreibe. Diese Formnichtigkeit erstrecke sich gemäß § 139 BGB auf den gesamten Vertrag. Auch die Vinkulierungsklausel in § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten (Anlage B 2, Bl. 44 ff. d. A.) stehe den Ansprüchen des Klägers entgegen, da jede Verfügung über Geschäftsanteile der schriftlichen Zustimmung aller Gesellschafter bedürfe. Im Übrigen hat die Beklagte den Beteiligungsvertrag „aus allen erdenklichen rechtlichen Gründen“ angefochten. Die Bestätigungserklärungen (Anlagen K 2 und K 3) seien nur zum Schein abgegeben worden. Die zentrale Aufgabe des Klägers, nämlich einen Investor zu finden, habe dieser nicht erfüllt. Es sei geplant gewesen, gemeinsam eine neue Gesellschaft mit dem Namen „Firma1 GmbH“ zu gründen. Diese neue Gesellschaft habe das noch abschließend fertigzustellende Softwareprodukt am Markt etablieren sollen, wobei aber Grundvoraussetzung dafür die Finanzierung durch Gewinnung eines Investors oder Großkunden durch den Kläger gewesen sei. Die Vereinbarungen seien nur für den Fall getroffen worden, dass der Kläger einen solchen Investor finde. Die beiden Bestätigungen (Anlagen K 2 und K 3) seien ebenfalls nur auf Drängen des Klägers abgegeben worden, der jeweils behauptet habe, „an einem Investor dran“ zu sein. Auch der Anstellungsvertrag sei nur zum Schein geschlossen worden, weil der Kläger behauptet habe, dies erhöhe die Chancen, einen Investor zu finden. Insoweit hätten die getroffenen Vereinbarungen allesamt unter der aufschiebenden Bedingung gestanden, dass ein Investor gefunden werde. Solange ein solcher Investor nicht gefunden sei, hätten weder die Vorbereitungen noch die insoweit eingebrachten Leistungen einen Sinn oder Wert. Die Beklagte habe insgesamt bisher keinerlei Gewinn erzielt und nutze die streitgegenständlichen „Arbeitsprodukte“ nicht bzw. nicht mehr. Es werde bestritten, dass die vom Kläger behaupteten Domains online gewesen seien bzw. nicht lediglich auf die Website www.(Adresse5).de verlinkt gewesen seien. Von dem Exposé „X2X Software-Roboter“ seien bis Ende 2019 nur etwa 40 Exemplare verteilt worden, seither sei es nicht mehr verwendet worden. Entsprechendes gelte für die Broschüre „Triple-S“. Soweit die Gesamtwerke in vielfacher und dominierender Weise die von der Beklagten geschützten Wortmarken „X2X“ und „Software-Roboter“ enthielten, komme ein Urheberrechtsschutz zugunsten des Klägers nicht in Betracht. Das Landgericht hat mit dem am 29.4.2022 verkündeten Urteil (Bl. 355 ff. d. A.), auf das wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der gestellten Anträge ergänzend Bezug genommen wird, der Klage teilweise stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der aus dem Tenor ersichtlichen Arbeitsprodukte gemäß § 4.1 des Beteiligungsvertrages. Die Aktivlegitimation des Klägers folge bereits daraus, dass er Vertragspartner des Beteiligungsvertrages sei. Der Beteiligungsvertrag möge zwar teilnichtig sein, jedoch schlage diese Nichtigkeit nicht auf das ganze Rechtsgeschäft durch, § 139 BGB. Dies ergebe sich auch aus der salvatorischen Klausel in § 5 des Vertrages. Die Beklagte müsse sich an ihren Bestätigungserklärungen (Anlagen K 2 und K 3) festhalten lassen. Ein Scheingeschäft gemäß § 117 BGB liege nicht vor, weil es schon am Einverständnis des Klägers fehle. Soweit der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, persönlich informatorisch angehört, bekundet habe, dass die Erklärungen für ihn egal gewesen seien, wenn nur ein Investor gekommen wäre, so könne dies nicht überzeugen. Der Geschäftsführer der Beklagten sei Geschäftsmann, die Beklagte Formkaufmann. Insofern müsse ihnen bewusst gewesen sein, dass ihre Erklärungen im Geschäftsleben Wirkung entfalteten. Im Übrigen ergebe sich bereits aus § 3.2 des Vertrages, dass die Bedingungen der Charge 1 schon bei Vertragsschluss vollständig erfüllt gewesen seien. Aus den Bestätigungserklärungen und aus den Anlagen K 8 bis K 13 ergebe sich, dass die Beklagte die Urheberschaft des Klägers an den Arbeitsprodukten nicht in Zweifel gezogen und seine Arbeiten gelobt habe. In der mündlichen Verhandlung habe der Geschäftsführer der Beklagten bekundet, dass er die Werke ohnehin nicht nutze und sie für ihn wertlos seien. Dann aber erschließe sich nicht, warum er keine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben gewillt sei. Der Vertrag sei auch nicht durch Anfechtung nichtig. Die Beklagte habe den Vertrag „aus allen erdenklichen Gründen“ angefochten. Dies sei nicht ausreichend. Angesichts der unterschiedlichen Voraussetzungen und Anfechtungsfristen müsse die Beklagte substantiiert vortragen, auf welchen Anfechtungsgrund sie sich stütze und inwiefern die Voraussetzungen erfüllt seien. Ohne jegliche Begründung seien jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung ersichtlich. Die Beklagte habe sich auch vertragsbrüchig verhalten, weil sie den avisierten Notartermin ohne Begründung abgesagt habe und es nicht mehr zu einem Notartermin gekommen sei, obwohl ausweislich der Anlagen K 2 und K 3 insofern alle Bedingungen erfüllt gewesen seien. Der Kläger habe demnach einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 4.1 des Beteiligungsvertrages. Den Anträgen zu lit. a. bis f. und r. bis t. sei daher stattzugeben gewesen. Den Anträgen zu lit. g. bis q. habe dagegen nicht stattgegeben werden können. Diese seien durch den Verweis auf eine Internetseite namens „Die Beweise“ nicht vollstreckungsfähig. Darauf habe das Gericht nicht eigens hinweisen müssen, weil die Vollstreckungsfähigkeit von Unterlassungsanträgen schon Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei und auch die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 29.3.2022 (BI. 252 ff. d. A.) auf Bedenken im Hinblick auf die Internetseite „Die Beweise“ hingewiesen habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 355 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die vollumfängliche Abweisung der Klage. Sie wendet ein, die Feststellung des Landgerichts, der Kläger sei alleine deshalb aktivlegitimiert, weil er Vertragspartner des Beteiligungsvertrages sei, sei rechtsirrig. Von einem Dritten (X GmbH & Co. KG) erbrachte und abgerechnete Arbeitsprodukte könnten der Unterlassungsverpflichtung gemäß § 4.1 des Vertrages nicht unterfallen. Der Vortrag des Klägers zu den Rechnungen der X GmbH & Co. KG und deren Gegenstand sei widersinnig. Unzutreffend sei auch, dass die Parteien eine stille Beteiligung des Klägers an der Beklagten vereinbart hätten. Auch hinsichtlich des Einwands der Nichtigkeit des Beteiligungsvertrages gebe das Landgericht keine tragfähige Begründung. Ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten könne es in Bezug auf die formunwirksam vereinbarte Übertragung von Geschäftsanteilen nicht geben. Der Hinweis auf die salvatorische Klausel sei rechtsirrig, das diesbezügliche schriftsätzliche Vorbringen der Beklagten völlig übergangen worden. Gleiches gelte für den Einwand, dass zudem die - dem Kläger aus der im Februar 2018 geführten Korrespondenz bekannten - Vinkulierungsklausel einer wirksamen Verpflichtung zur Übertragung von Geschäftsanteilen entgegenstehe. Unzutreffend sei, dass der Annahme, es handele sich bei den Bestätigungserklärungen (Anlagen K 2 und K 3) um Scheingeschäfte, das fehlende Einverständnis des Klägers entgegenstehe. Den Beweisangeboten der Beklagten sei das Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen. Soweit das Landgericht auf eine Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung abstelle, habe es eine solche nicht gegeben. Zudem sei der Geschäftsführer der Beklagten wegen des hitzigen Streitgesprächs mit dem Kläger, zu dem die Antworten auf die wenigen Fragen des Gerichts geführt hätten, in einer emotionalen Stresssituation gewesen. Soweit das Landgericht auf E-Mails mit wohlwollenden Äußerungen zu Arbeitsergebnissen des Klägers abstelle, stammten diese überwiegend aus dem Jahr 2017 und hätten deshalb mit dem Beteiligungsvertrag und den danach geschuldeten Leistungen nichts zu tun. Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sei insofern unrichtig. Auch den Beweisangeboten zu der Behauptung, der Beteiligungsvertrag sei unter der Bedingung geschlossen worden, dass der Kläger Investoren beibringe, sei das Landgericht fehlerhaft nicht nachgegangen. Der Geschäftsführer der Beklagten sei einem Betrug durch den Kläger aufgesessen, den er zwischenzeitlich zur Anzeige gebracht habe (Anlage B 9, Bl. 430 ff. d. A.). Das vom Kläger veranlasste Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Beklagten sei von der Staatsanwaltschaft Stadt1 (Zweigstelle Stadt2) im Dezember 2023 eingestellt worden (Anlage AH 1, Bl. 580 d. A.). Der Kläger sei auf die inhaltlichen Einwände in Bezug auf den vom Kläger entworfenen und mehrfach modifizierten Beteiligungsvertrag nicht eingegangen. Dass der Geschäftsführer der Beklagten am 14.2.2018 an den Kläger geschrieben habe: „Wir sind uns einig. Ich kann Dir das unterzeichnete Exemplar auch gleich vorab per Post oder E-Mail zusenden.“, sei sarkastisch gemeint gewesen und vom Kläger auch so verstanden worden, der eine Übersendung des Vertrages in der Folge nicht gefordert habe. Den ebenfalls von ihm entworfenen Anstellungsvertrag des Klägers habe der Geschäftsführer der Beklagten anlässlich eines Treffens in Stadt3 am 24.4.2018 mit der Begründung unterschreiben sollen, der Kläger werde in einem anstehenden Kurzurlaub in der Nähe von Stadt4 einen österreichischen Investor treffen, dem gegenüber er seine herausgehobene Stellung als Mitarbeiter der Beklagten nachweisen müsse. Als man zur Unterzeichnung des Anstellungsvertrages vom Treffpunkt, einem Biergarten, in das Hauptpostamt gegangen sei, habe der Kläger überraschend auch eine nochmals modifizierte Fassung des Beteiligungsvertrages vorgelegt und gemeint, dieser könne bei der Gelegenheit gleich mitunterzeichnet werden, da er vor dem Kontakt mit dem Investor Vertragssicherheit benötige. Der Geschäftsführer der Beklagte sei davon ausgegangen, dass die Formulierung zur dritten Charge der Gesellschaftsanteile seine Bedingung festschreibe, dass eine Anteilsübereignung erst stattfinde, wenn der Kläger einen Investor beigebracht habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.4.2022, Az. 3-12 O 5/21, insoweit abzuändern, als die Verurteilung der Beklagten, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, die im Tenor unter a) bis i) genannten Arbeitsprodukte zu nutzen, aufgehoben wird; die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Wege der mit der Berufungserwiderung vom 13.11.2022 eingelegten Anschlussberufung hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren begehrt und angekündigt, beantragen zu wollen, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und entsprechend den erstinstanzlichen Schlussanträgen (Klageschrift vom 3.2.2021 Blatt 4 ff. d. A., konkretisiert durch Schriftsatz vom 7.1.2022 Blatt 212 ff. d. A.) zu erkennen. Mit Schriftsatz vom 13.3.2025 (Bl. 278 d. eA.) hat er den Antrag zur Widerklage dahingehend abgeändert, dass nunmehr beantragt wird, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und entsprechend den erstinstanzlichen Schlussanträgen (Klageschrift vom 3.2.2021 Blatt 4 ff. d. A., konkretisiert durch Schriftsatz vom 7.1.2022 Blatt 212 ff. d. A.) zu erkennen, wobei die Klageanträge zu Ziffer 1. g. bis q. aus dem Schriftsatz vom 7.1.2022 Blatt 212 ff. d. A. nun in Ergänzung des Antrags wie folgt gestellt werden: g. Ursprüngliche vom Kläger für die Beklagte erstellte Website www.(Adresse3).com, bestehend aus dem HTML Programmcode für das Layout, sämtliche Grafiken und Texte, nämlich die Website für „softwareroboter inside“, welche ursprünglich auf www.softwareroboter.de als „Onepage“, mit HTML Code aus Wordpress Framework, gehostet wurde, und zwar sämtliche Bilder, Grafiken und Texte, dargestellt als PDF-Abbildung auf der am 14.4.2022 dem Gericht übergebenen CD-ROM „Beweise CD-Q“, dort im Ordner „Dateien gemäß Beweisübersicht“, gemäß: - Anlage K 76 - benannt als „K76.pdf“ h. Ursprüngliche vom Kläger für die Beklagte erstellte Website www.(Adresse1).de, bestehend aus HTML Programmcode für das Layout, sämtliche Grafiken und Texte, nämlich die Website für "Firma1 GmbH“, welche ursprünglich auf www.(Adresse1).de als Multipage, mit HTML Code aus Wordpress Framework, gehostet wurde, und zwar sämtliche Texte, Bilder und Grafiken exklusive Bild „Z-recommend.gif“, exklusive Bild „Vorname1-rechteck.jpg“, alle Texte exklusive Textblock „Software-Entwicklung“, dargestellt als PDF-Abbildungen auf der am 14.4.2022 dem Gericht übergebenen CD-ROM „Beweise CD-Q", dort im Ordner „Dateien gemäß Beweisübersicht“, gemäß: - Anlage K 77 - benannt als „K77.pdf“ - Anlage K 78 - benannt als „K78.pdf“ - Anlage K 79 - benannt als „K79.pdf“ - Anlage K 80 - benannt als „K80.pdf“ - Anlage K 81 - benannt als „K81.pdf“ - Anlage K 82 - benannt als „K82.pdf“ - Anlage K 83 - benannt als „K83.pdf“ - Anlage K 84 - benannt als „K84.pdf“ - Anlage K 85 - benannt als „K85.pdf“ i. Ursprüngliche vom Kläger für die Beklagte erstellte Website www.(Adresse2).ch, bestehend aus HTML Programmcode, Layout und allen Inhalten, wie Grafiken, Fotos, Texten und Videos, nämlich die Website für das Produkt „X2X Softwareroboter“, welche ursprünglich auf www.(Adresse2).ch als Onepage, mit HTML Code aus Wordpress Framework, gehostet wurde und zwar sämtliche Bilder, Grafiken, Filme und Texte exklusive der Textblöcke „Was ist der X2X Software-Roboter?“, „Wozu kann ich den X2X Software-Roboter benutzen?“, „Warum sollte ich den X2X Software-Roboter nutzen?“ und „Wer nutzt den X2X Software-Roboter bereits?“, dargestellt als PDF-Abbildung auf der am 14.4.2022 dem Gericht übergebenen CD-ROM „Beweise CD-Q", dort im Ordner „Dateien gemäß Beweisübersicht“, gemäß: - Anlage K 86 - benannt als „K86.pdf“ j. Exposé „X2X Software-Roboter“, nämlich 24 Seiten in zwei Versionen, digital als PDF Dokument und gedruckt im Format A4 als geheftete Broschüre; vorne mit dem Titel "X2X Softwareroboter"; die verwendeten Bilder und Texte sind der folgenden digitalen Broschüre zu entnehmen (ein gedrucktes Exemplar wurde separat beim Gericht eingereicht), dargestellt als PDF-Abbildung auf der am 14.4.2022 dem Gericht übergebenen CD-ROM „Beweise CD-Q“, dort im Ordner „Dateien gemäß Beweisübersicht“, gemäß: - Anlage K 87 - benannt als „K87.pdf“ k. Broschüre „triple-s“, 32 Seiten in zwei Versionen, digital als PDF Dokument und gedruckt im Format A5 als geheftete Broschüre; vorne mit dem Titel „triple-s“ mit Bildhintergrund eines Mannes, der seine Hände im Nacken faltet: die verwendeten Bilder und Texte sind der folgenden digitalen Broschüre zu entnehmen (ein gedrucktes Exemplar wurde separat beim Gericht eingereicht), dargestellt als PDF-Abbildung auf der am 14.4.2022 dem Gericht übergebenen CD-ROM „Beweise CD-Q“, dort im Ordner „Dateien gemäß Beweisübersicht“, gemäß: - Anlage K 88 - benannt als „K88.pdf“ l. Präsentationsbaukasten 43 Seiten „X2X-Präsentation.pptx“ inklusive Layout, Grafiken, Texte, nämlich 43 Seiten / Folien MS Powerpoint Präsentation in zwei Versionen, digital als PDF Dokument und digital im PPT Format; die verwendeten Bilder und Texte sind dem folgenden PDF Dokument zu entnehmen, dargestellt als PDF-Abbildung auf der am 14.4.2022 dem Gericht übergebenen CD-ROM „Beweise CD-Q", dort im Ordner „Dateien gemäß Beweisübersicht“, gemäß: - Anlage K 89 - benannt als „K89.pdf“ m. Präsentation „X2X-Präsentation-Fokus-Code.pptx" inklusive Layout, Grafiken, nämlich 34 Seiten / Folien MS Powerpoint Präsentation in zwei Versionen, digital als PDF Dokument und digital im PPT Format; die verwendeten Bilder und Texte sind dem folgenden PDF Dokument zu entnehmen, dargestellt als PDF-Abbildung auf der am 14.4.2022 dem Gericht übergebenen CD-ROM „Beweise CD-Q“, dort im Ordner „Dateien gemäß Beweisübersicht“, gemäß: - Anlage K 90 - benannt als „K90.pdf“ n. Präsentation „rami4genius.pptx“ inklusive Layout, Gestaltung, Grafiken, Texte nämlich 26 Seiten / Folien MS Powerpoint Präsentation in zwei Versionen, digital als PDF Dokument und digital im PPT Format; die verwendeten Bilder und Texte sind dem folgenden PDF Dokument zu entnehmen, dargestellt als PDF-Abbildung auf der am 14.4.2022 dem Gericht übergebenen CD-ROM „Beweise CD-Q“", dort im Ordner „Dateien gemäß Beweisübersicht“, gemäß: - Anlage K 91 - benannt als „K91.pdf“ o. Präsentation „rami4genius-FAS-ag .pptx“ inklusive Layout, Gestaltung, Grafiken, Texte, nämlich 27 Seiten / Folien MS Powerpoint Präsentation in zwei Versionen, digital als PDF Dokument und digital im PPT Format; die verwendeten Bilder und Texte sind dem folgenden PDF Dokument zu entnehmen, dargestellt als PDF-Abbildung auf der am 14.4.2022 dem Gericht übergebenen CD-ROM „Beweise CD-Q“, dort im Ordner „Dateien gemäß Beweisübersicht“, gemäß: - Anlage K 92 - benannt als „K92.pdf“ p. Präsentation „3w+p-präsentation.pptx“ inklusive Layout, Gestaltung, Grafiken, Texte, nämlich 12 Seiten / Folien MS Powerpoint Präsentation in zwei Versionen, digital als PDF Dokument und digital im PPT Format; die verwendeten Bilder und Texte sind dem folgenden PDF Dokument zu entnehmen, dargestellt als PDF-Abbildung auf der am 14.4.2022 dem Gericht übergebenen CDROM „Beweise CD-Q“, dort im Ordner „Dateien gemäß Beweisübersicht“, gemäß: - Anlage K 93 - benannt als „K93.pdf“ q. Präsentation „….pptx“ inklusive Layout, Gestaltung, Grafiken, Texte, nämlich 29 Seiten / Folien MS Powerpoint Präsentation in zwei Versionen, digital als PDF Dokument und digital im PPT Format; die verwendeten Bilder und Texte sind dem folgenden PDF Dokument zu entnehmen, dargestellt als PDF-Abbildung auf der am 14.4.2022 dem Gericht übergebenen CD-ROM „Beweise CD-Q“, dort im Ordner „Dateien gemäß Beweisübersicht“, gemäß: - Anlage K 94 - benannt als „K94.pdf“ Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter umfangreicher Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags insoweit als zutreffend, als das Landgericht der Klage stattgegeben hat, meint aber, dass die Klage auch begründet sei, soweit das Landgericht die Klageanträge zu lit. g. bis q. abgewiesen habe. Die Beklagte versuche weiter, den Inhalt des Beteiligungsvertrages und des Anstellungsvertrages umzudeuten. Zu den Hintergründen des letzteren habe der Geschäftsführer der Beklagten in seinem Schreiben an den Bevollmächtigten des Klägers vom 4.11.2020 (Anlage K 44, Anlagenband) selbst ausgeführt, der Kläger habe ihn eines Tages damit überrascht, „dass er gewillt sei, für Triple-S und die gemeinsame Sache in Festanstellung zu arbeiten“. Die Absicht des Beteiligungsvertrages sei es gewesen, dem Kläger, der es abgelehnt habe, neben seinen Arbeitsleistungen auch noch eine finanzielle Einlage einzubringen, eine stille Beteiligung zu ermöglichen, die auch in eine reale Beteiligung durch den späteren Kauf von Gesellschaftsanteilen hätte münden können. Für die zu erbringenden Leistungen sei dem Kläger eine Gewinnbeteiligung, also ein Genussrecht, gewährt worden. Alternativ zur Gewinnbeteiligung sei eine Übertragung von Geschäftsanteilen auf den Kläger ermöglicht worden, die aber nicht hätte stattfinden müssen. Mangels unmittelbarer gesellschaftsrechtlicher Konsequenzen sei der Vertrag daher formfrei möglich gewesen. Uneinigkeit habe es nach Abschluss des Vertrages nicht über die stille Beteiligung des Klägers gegeben, sondern alleine über die Frage, ob der Kläger nicht nur an den Gewinnen, sondern auch an den Verlusten der Gesellschaft zu beteiligen sei. Wenn der Geschäftsführer der Beklagten von einem bloßen Scheinvertrag ausgegangen wäre, hätte er nicht am 2.9.2020 dessen Annullierung verlangen müssen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe die schrittweise Beteiligung des Klägers beibehalten, aber zunächst die Geschäftsanteile der übrigen Mitgesellschafter auf sich vereinigen wollen, so dass im Beteiligungsvertrag formuliert worden sei, eine sofortige Beteiligung des Klägers sei aus unternehmensbedingten Gründen nicht möglich. Infolge der vereinbarten Gewinnbeteiligung habe eine spätere Beteiligung am Unternehmen nicht oberste Priorität gehabt. Dass es weiterhin neben dem Geschäftsführer der Beklagten Mitgesellschafter gegeben habe, habe der Kläger erst durch die E-Mail vom 2.9.2020 erfahren. Die gesamt Korrespondenz zeige, dass der Kläger die Unternehmenswebsite der Beklagten (www.(Adresse1).de) und die Produktwebsite (www.(Adresse6).ch) selbst entwickelt und (wegen eines Technologiewechsels sogar zwei Mal) fertiggestellt habe (Anträge h) und i)). Entsprechendes gelte für die Broschüren und Exposés (Anträge j) und k)). Auch die Grafiken, Texte und Präsentationen habe der Geschäftsführer der Beklagten nicht selbst entwickeln können. Die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten in seiner Strafanzeige seien unzutreffend, Beweise habe er nicht benannt. Der Kläger habe weder die Unterschriften unter den Verträgen noch die unter den Bestätigungen (Anlagen K 2 und K 3) erschlichen. Auch habe er angesichts des nachvollziehbaren Zeitablaufs (zwei Monate zwischen Entwurf des Beteiligungsvertrages und dessen Unterzeichnung) keinen Handlungsdruck auf den Geschäftsführer der Beklagten aufgebaut. Den Anstellungsvertrag habe dieser acht Tage vor dem Kläger unterzeichnet, nachdem er zuvor anhaltend um Unterstützung durch den Kläger im Vertrieb gebeten hatte. Die Unterschriften seien vom Kläger auch nicht lediglich zum Schein abgegeben worden. Wenn dies beim Geschäftsführer der Beklagten anders sei, sei dies ein sicheres Zeichen für einen Eingehungsbetrug, nicht aber für ein gegenseitig gewolltes Scheingeschäft. Eine schrittweise Beteiligung an der Beklagten habe deren Geschäftsführer dem Kläger schon im April 2017 angeboten (Anlage K 149, Anlagenband II). Als ein möglicher Investor, zu dem der Kläger Kontakt hergestellt habe, um eine Demonstration der Software gebeten habe, habe der Geschäftsführer der Beklagten eine solche Demonstration nicht entwickelt, so dass der Investor das Interesse verloren habe. In ähnlicher Weise habe er sich - offenbar in Kenntnis vorhandener Mängel seines Produkts - auch gegenüber anderen möglichen Geschäftspartnern verhalten. Dafür, dass er die nach dem Anstellungsvertrag geschuldete Arbeitsleistung erbracht habe, habe der Kläger in seiner Stellungnahme gegenüber dem Arbeitsgericht Stadt2 mehr als einhundert Beweise vorgelegt und Zeugen „vorgeschlagen“. Rechnungen über die vom Kläger erbrachten Arbeitsergebnisse gebe es nicht. Es hätte für die Beklagte auch keinen Grund gegeben, auf solche Rechnungen zu zahlen, da die Leistungen nach dem Inhalt des Beteiligungsvertrages nicht in Geld zu vergüten gewesen seien. Zudem seien die Rechnungen regelmäßig erstellt und bezahlt worden. Das Vorbringen der Beklagten sei widersprüchlich, soweit sie einerseits behaupte, mit den Rechnungen seien die streitgegenständlichen Arbeitsergebnisse vergütet worden, und andererseits meine, die Rechnungen seien ohne Gegenleistung im Zusammenhang mit der in Aussicht gestellten Gewinnung von Investoren erstellt worden. Fortlaufende Zahlungen an den Kläger, die mit den in Rechnung gestellten Beträgen übereinstimmen, seien in einem vom Geschäftsführer der Beklagten erstellten Liquiditätsplan noch bis mindestens Ende 2020 vorgesehen gewesen. Damit sei belegt, dass es sich bei den in Rechnung gestellten Beträgen um das Gehalt des Klägers handele. Durch die Rechnungstellung über die X GmbH & Co. KG habe sich die Beklagte Lohnnebenkosten gespart, während der Kläger nur Nachteile gehabt habe. Soweit der Geschäftsführer der Beklagten behaupte, er habe der mündlichen Verhandlung wegen eines hitzigen Streitgesprächs nicht mehr folgen können, so habe dieser, nachdem der Kläger bewiesen habe, dass der Geschäftsführer der Beklagten den Inhalt der fraglichen Websites kurz vor dem Termin verändert habe, die Ausführungen des Klägers durch laute Rufe und theatralisches Verhalten gestört. Soweit die Beklagte den Inhalt der E-Mail ihres Geschäftsführers vom 14.2.2018 bewusst verfälscht wiedergebe („Ich kann Dir das unterzeichnete Exemplar auch gleich vorab per Post oder E-Mail zusenden“ statt „Ich kann Dir das unterzeichnete Exemplar auch vorab per Post oder E-Mail zusenden“), versuche sie, ihre unzutreffende Behauptung zu untermauern, die zitierte Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten sei sarkastisch gemeint und vom Kläger auch so verstanden worden. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die zweitinstanzlichen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Mit Beschluss vom 27.5.2024 (Bl. 585 ff. d. A.) hat der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe in Bezug auf die Berufung bewilligt und den Antrag, ihm auch für die eingelegte Anschlussberufung Prozesskostenhilfe zu gewähren, zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom 25.7.2024 hat der Senat eine als Gegenvorstellung zu behandelnde „sofortige Beschwerde“ des Klägers gegen diese Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 10.4.2025 (Bl. 572 f. d. eA.) hat der Kläger im Wesentlichen seine Ausführungen im Schriftsatz vom 14.4.2022 zur Urheberschaft und Gestaltung der streitgegenständlichen Arbeitsergebnisse wiederholt. II. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main ist form- und fristgerecht erhoben und begründet worden (§§ 517, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 2 und 3 ZPO) und auch ansonsten zulässig. Dagegen ist die mit der Berufungserwiderung eingelegte und begründete Anschlussberufung des Klägers unzulässig, §§ 524 Abs. 1 bis 3, 519 Abs. 2 und 520 Abs. 3 ZPO, da sich die Berufungsbegründung nicht in ausreichender Weise mit einem der in § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO genannten Berufungsgründe auseinandersetzt. Insbesondere ergibt sich aus der Berufungsbegründung nicht, inwiefern das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist, auf einer Rechtsverletzung beruhen soll. Für die Durchführung der Anschlussberufung wurde dem Kläger keine Prozesskostenhilfe bewilligt, er hat das Rechtsmittel nach dem Verständnis des Senats aber nicht für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe angekündigt, sondern unbedingt eingelegt. Das Landgericht begründet die Abweisung der Klage in Bezug auf die auf Unterlassung gerichteten Klageanträge zu lit. g. bis q. damit, dass die genannten Anträge aufgrund des darin jeweils enthaltenen Verweises auf Internetseiten unter der Adresse „www.(Adresse7).de“, auf denen sämtliche Bilder, Grafiken und Texte der nach seinem Vortrag vom Kläger für die Beklagte erstellten Websites, Broschüren und Präsentationen zu sehen seien, keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hätten. Eines erneuten Hinweises darauf habe es nicht bedurft, da die Vollstreckbarkeit von Unterlassungsanträgen Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 19.11.2021 gewesen sei und die Beklagte auf entsprechende Bedenken nochmals in ihrem Schriftsatz vom 29.3.2022 hingewiesen habe. Die Ausführungen des Klägers zur Begründung der Anschlussberufung im Schriftsatz vom 13.11.2022 befassen sich mit dieser vom Landgericht für die erfolgte Teilklageabweisung gegebenen Begründung nicht, sondern weisen alleine darauf hin, dass die den Klageanträgen zu lit. g. bis q. zugrundeliegenden Daten dem Gericht seit der Übersendung der dem Schriftsatz vom 14.4.2022 (Bl. 300 d. A.) beigefügten CD-ROM vorgelegen hätten. Damit hat der Kläger die für die Teilabweisung der Klage gegebene Begründung des Landgerichts nicht angegriffen, der in den - zunächst unverändert auch für das (Anschluss-)Berufungsverfahren angekündigten - Klageanträgen enthaltene Verweis auf eine Internet-Seite, auf der die von der begehrten Unterlassung betroffenen Bilder, Grafiken und Texte zu sehen seien, ermögliche keine Vollstreckung aus einem mit diesem Inhalt ergehenden Titel. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 13.3.2025 seine Anträge modifiziert hat, ändert dies am Ergebnis nichts. Denn die Begründung der Anschlussberufung muss innerhalb der Frist des § 524 ZPO erfolgen. Wurde innerhalb dieser Frist keine zulässige Anschlussberufung erhoben, kann sie nicht dadurch nachträglich zulässig werden, dass nach Ablauf der Frist Klageanträge gestellt werden, die möglicherweise einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Dies gilt umso mehr, als der Kläger mit der Änderung seiner Anträge der Sache nach den vom Landgericht in Bezug auf die bisherigen Anträge angeführten Bedenken Rechnung trägt und so auch mit der neuen Antragstellung nicht begründet, inwiefern die teilweise Abweisung der Klage auf einer Rechtsverletzung beruhen sollte. Auch beruht das Urteil nicht bereits deshalb auf einer Rechtsverletzung, weil, wie die Beklagte ebenfalls erstmals mit Schriftsatz vom 13.3.2025 vorgebracht hat, es als Datum des Ablaufs der Erklärungsfrist im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO den 8.4.2022 nennt, während zuvor eine Fristverlängerung bis zum 15.4.2022 gewährt worden war. Der Schriftsatz des Klägers vom 14.4.2022 lag zum Zeitpunkt der Urteilsabfassung vor. Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht ihn nicht mehr zur Kenntnis genommen hat, benennt der Kläger nicht und bestehen auch ansonsten nicht. 2. Die zulässige Berufung führt zum Erfolg, da die angefochtene Entscheidung aus Sicht des Berufungsgerichts auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), soweit das Landgericht annimmt, dem Kläger stehe in Bezug auf die Klageanträge zu lit. a. bis f. sowie r. bis t. ein aus § 4.1 des „Beteiligungsvertrages“ folgender Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten zu. Aus Sicht des Berufungsgerichts ist die zulässige Klage auch insoweit unbegründet, als das Landgericht ihr stattgegeben hat. a. Dabei verhilft der Berufung nicht bereits der Einwand zum Erfolg, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil nicht er, sondern die X GmbH & Co. KG die streitgegenständlichen Arbeitsergebnisse erbracht habe. Denn zwar hat der Kläger - nach dem Kennenlernen zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Beklagten - zunächst über die Mailadresse seiner Gesellschaft mit der Beklagten korrespondiert. Weder die vorgelegten Verträge vom 24.4.2018 noch die sonstige Korrespondenz zwischen den Parteien enthalten aber Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständlichen Arbeitsergebnisse durch den Kläger in seiner Rolle als geschäftsführender Gesellschafter der X GmbH & Co. KG erbracht werden sollten. Als Vertragspartner ist stets der Kläger persönlich benannt. Zudem hat der Kläger in der Folge auch nicht mehr seine Mailadresse bei dieser Gesellschaft für die Korrespondenz mit dem Geschäftsführer der Beklagten verwendet, sondern die Adresse (…)@(…), was aus Sicht des Berufungsgerichts dafür spricht, dass er persönlich in die Beklagte eingebunden werden bzw. innerhalb der Organisationsstruktur der Beklagten und nicht für sein Unternehmen tätig werden sollte. b. Auch ist der Entscheidung nicht zugrunde zu legen, dass der Kläger für die Erstellung der streitgegenständlichen Arbeitsergebnisse bereits vergütet worden ist und er deshalb die Nutzung der Arbeitsergebnisse durch die Beklagte nicht untersagen lassen kann. Zwar scheinen die Parteien zunächst ohne weiteres davon ausgegangen zu sein, die Beklagte dürfe die vom Kläger gelieferten „Arbeitsergebnisse“ für ihre Zwecke verwenden. Dem Vorbringen des Klägers liegt aber die Behauptung zugrunde, er habe seine Leistungen in Erwartung einer Gegenleistung in Form der dadurch nach dem Beteiligungsvertrag zu erlangenden Unternehmensbeteiligung und unabhängig von einem etwaigen Arbeitsentgelt erbracht und bei den auf die insgesamt 16 Rechnungen der X GmbH & Co. KG aus dem Zeitraum Februar 2019 bis Mai 2020 erbrachten Zahlungen handele sich um Teilzahlungen auf sein nach dem Anstellungsvertrag zu beanspruchendes Gehalt als „COO“. Für ihre gegenteilige Behauptung, der Anstellungsvertrag sei nicht wirksam geschlossen worden und die an die X GmbH & Co. KG erbrachten Zahlungen stellten die Gegenleistung für die streitgegenständlichen Arbeitsergebnisse dar, ist nach allgemeinen Regeln die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Insgesamt haben die vom Kläger vorgelegten Verträge wenig mit der tatsächlichen Handhabung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien zu tun, was nach Einschätzung des Senats wesentlich darauf zurückzuführen ist, dass beide Seiten lange an den wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmung geglaubt haben und angesichts der Aussicht, dieser werde sich irgendwann einstellen, großzügig im Versprechen späterer Vorteile (Gewinnbeteiligung bzw. Geschäftsanteile) bzw. nachsichtig im Verzicht auf kurzfristige Gegenleistungen und auf die korrekte Umsetzung getroffener Vereinbarungen waren. Gegen das Verständnis der Beklagten spricht bereits auf den ersten Blick der zeitliche Ablauf, denn der Kläger hat nicht unwesentliche Teile der Arbeiten bereits vor Abschluss des Beteiligungsvertrages erbracht, und der Geschäftsführer hat bereits mit Schreiben vom 28.11.2018 (Anlage K 2, BI. 15 d. A.) dem Kläger die Erfüllung der für die erste Charge einzuhaltenden Bedingungen gemäß dem Beteiligungsvertrag bestätigt. Eine Vereinbarung oder auch nur Korrespondenz darüber, weshalb ausgerechnet im Februar 2019 Rechnungen geschrieben und Zahlungen aufgenommen worden sind, welcher Betrag insgesamt in welchen Teilbeträgen bis wann hätte gezahlt werden sollen, und warum die X GmbH & Co. KG die Leistungen abgerechnet hat, hat keine Seite vorgelegt, was im Zusammenhang mit ihrer Behauptung, der Kläger sei für die Erbringung der streitgegenständlichen Arbeitsleistungen vereinbarungsgemäß vergütet worden, zu Lasten der Beklagten geht, die insofern alleine die Parteivernehmung ihres Geschäftsführers angeboten hat, der der Kläger widersprochen hat. c. Der Kläger kann die Unterlassung der Nutzung der in den Klageanträgen zu lit. a. bis f. und r. bis t. genannten Logos, Vorlagen, Visitenkarten und Graphiken nicht aufgrund § 4.1 des als Anlage K 1 vorgelegten „Beteiligungsvertrages“ verlangen. Zutreffend wendet die Beklagte hiergegen die Formunwirksamkeit des Vertrages ein. Aus Sicht des Berufungsgerichts unzutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, dies könne angesichts der salvatorischen Klausel in § 5 des Vertrages dahinstehen. aa. Nach § 15 Abs. 3 GmbHG bedarf die Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages. Nach § 15 Abs. 4 GmbHG bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird, der notariellen Form. Unstreitig erfüllt der Beteiligungsvertrag vom 24.4.2018 diese Formanforderungen nicht. Nach § 2 des Vertrages soll der Kläger seine Beteiligung an der Gesellschaft durch Erbringung von Sach- und Arbeitsleistungen erlangen, wobei ihm bei Erfüllung bestimmter Bedingungen „unverzüglich ein erworbener Beteiligungsanspruch“ zugesprochen werden sollte, der sodann vom Kläger „jederzeit in reale Geschäftsanteile der Gesellschaft umgewandelt werden“ könne. Insgesamt sollte der Kläger so in drei gleich großen „Chargen“ insgesamt 126 Beteiligungsansprüche erlangen können, die 126 Geschäftsanteilen und damit einer Beteiligung an der Gesellschaft in Höhe von 25,1 % entsprechen sollten. Die Regelungen des Vertrages bleiben in Einzelheiten unklar. So fragt sich, weshalb es in § 2.2 Abs. 1 heißt, die Übertragung der Geschäftsanteile erfolge in drei Chargen zu jeweils 8,4 % des Stammkapitals, „für welche keine Zahlungen an die Gesellschaft, den Verpflichteten und die Altgesellschafter zu entrichten sind.“, während es im folgenden Absatz heißt: „Der Berechtigte zahlt bei der Umwandlung einen maximalen Preis von 100,-- DM für je 1 Gesellschaftsanteil der Gesellschaft an den Verpflichteten oder die Altgesellschafter oder an die Gesellschaft.“ Soweit es aber der Kläger durch die Erfüllung der unter § 3 genannten Bedingungen und die Geltendmachung der Umwandlung von „Beteiligungsansprüchen“ in Geschäftsanteile in der Hand haben sollte, einen Anspruch auf Abtretung von Geschäftsanteilen zu erwerben, ist entgegen der Auffassung des Klägers davon auszugehen, dass die entsprechenden Vereinbarungen nach § 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen Form bedurft hätten. Dagegen spricht aus Sicht des Senats auch nicht, dass aus der Vereinbarung nicht hinreichend klar wird, welcher Gesellschafter Geschäftsanteile auf den Kläger übertragen und wovon dies abhängen sollte. Zu einer Heilung des Formmangels durch einen notariell beglaubigten Abtretungsvertrag ist es nach der ersatzlosen Absage des für den 30.8.2020 vereinbarten Notartermins nicht gekommen. bb. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren gemeint, der Beteiligungsvertrag sei „lediglich“ als Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB zu qualifizieren, da er nicht unmittelbar die Anteilsübertragung regeln solle, sondern nur die Voraussetzungen, unter denen der Kläger einen Anspruch auf Übertragung von Geschäftsanteilen erhalte. Er sei daher formwirksam geschlossen. Dem ist nicht zu folgen. Zum einen ergibt sich unmittelbar aus § 780 BGB, dass ein Schuldversprechen dann strengere Formvorgaben einzuhalten hat, wenn sich diese für das konkrete Leistungsversprechen aus anderen Vorschriften ergeben. Dies ist in Bezug auf das Versprechen, Geschäftsanteile einer GmbH abzutreten, nach § 15 Abs. 4 GmbHG der Fall. Zudem liegt auch in der Sache kein abstraktes Schuldversprechen im Sinne eines einseitig verpflichtenden, abstrakten Vertrages vor. Dem Kläger wird im Beteiligungsvertrag das Recht eingeräumt, beim Vorliegen gewisser, von ihm durch vorgegebene Leistungen zu schaffender Voraussetzungen die Abtretung von Geschäftsanteilen verlangen zu können. Sollte der Kläger mit der Bezeichnung als Schuldversprechen zum Ausdruck bringen wollen, dass der Vertrag selbst noch keine hinreichend konkrete Verpflichtung zur Abtretung der Geschäftsanteile begründe, so wäre auch dies unerheblich, denn auch ein Vorvertrag, der die Parteien zum Abschluss eines Kausalgeschäftes mit primärer Abtretungspflicht zwingt, unterliegt der notariellen Form (so MüKoGmbHG/Weller/Reichert, 4. Aufl., 2022, § 15 Rn. 92). Soweit der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr auf § 780 BGB abstellt, sondern meint, der Beteiligungsvertrag habe eine stille Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft ermöglichen sollen, die in eine reale Beteiligung durch den späteren Kauf von Gesellschaftsanteilen hätte münden können, weil alternativ zum Genussrecht in Form einer Gewinnbeteiligung eine Übertragung von Geschäftsanteilen auf den Kläger ermöglicht worden sei, die aber nicht habe stattfinden müssen, hilft ihm auch dies nicht weiter. Daraus, dass der Vertrag zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Kläger abgeschlossen wurde (also nicht zwischen dem Kläger und der Beklagten selbst), folgt entgegen der Überlegungen im Schriftsatz des Klägers vom 3.3.2025 (Bl. 251 ff. d. eA.) nichts, was gegen eine Einordnung als Verpflichtung zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen spricht, denn es ist gerade typischerweise der Fall, dass ein Vertrag über die Abtretung von Geschäftsanteilen mit dem bisherigen Inhaber der Anteile (der Geschäftsführer der Beklagten wollte nach seinen Bekundungen Alleingesellschafter der Beklagten sein bzw. werden) und nicht mit der Gesellschaft geschlossen wird. Zwar sollte nach § 2.3 für noch nicht in Geschäftsanteile umgewandelte „Beteiligungsansprüche“ eine jährliche Gewinnbeteiligung an den Kläger gezahlt werden. Ob damit eine stille Gesellschaft begründet worden ist und die Leistungen des Klägers eine Vermögenseinlage im Sinne von § 230 HGB darstellen, kann letztlich dahinstehen. Das „vertragswidrige Verhalten“ der Beklagten im Sinne von § 4.1 des Beteiligungsvertrages, auf das er seinen Unterlassungsanspruch stützt, soll gerade nicht darin bestehen, dem Kläger seine Gewinnbeteiligung (gleichgültig ob diese aus der Begründung einer stillen Gesellschaft folgt) versagt zu haben; unstreitig hat die Beklagte seit Beginn der Zusammenarbeit der Parteien keinen Gewinn erwirtschaftet und der Kläger keine Gewinnbeteiligung gefordert. Soll die Vertragsverletzung vielmehr darin bestanden haben, dass es zu einer Übertragung von Geschäftsanteilen nicht gekommen ist, obwohl aus Sicht des Klägers die Voraussetzungen dafür vorliegen, und besteht eine wirksame Verpflichtung zur Übertragung von Geschäftsanteilen aufgrund des Formmangels gerade nicht, so fehlt es an einem von § 4.1 des Vertrages umfassten vertragswidrigen Verhalten der Beklagten. Nicht zu folgen ist dann auch der Argumentation des Landgerichts, aus § 139 BGB und der salvatorischen Klausel in § 5 des Beteiligungsvertrages folge, dass eine etwaige Teilnichtigkeit des Vertrages nicht auf das ganze Rechtsgeschäft durchschlage bzw. dass dies vorliegend einen Unterlassungsanspruch aus § 4.1 des Vertrages nicht ausschließe. Bei der Gewährung einer Beteiligung des Klägers an der Beklagten handelt es sich, wie schon aus der Bezeichnung der Vereinbarung als „Beteiligungsvertrag“ hervorgeht, um das zentrale Regelungsanliegen des Vertrages. Es ist nicht anzunehmen, dass die Parteien die Regelung in § 4.1 des Vertrages unabhängig von der wirksamen Verpflichtung zur Gewährung einer Beteiligung hätten treffen wollen. Die salvatorische Klausel führt nicht zur Aufrechterhaltung von Teilen des Vertrages, wenn die zentralen vertraglichen Bestimmungen, an die die übrigen Regelungen des Vertrages nach dem Parteiwillen anknüpfen, nichtig sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.1995 - VIII ZR 25/94, juris, Rn. 32; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl. 2025, § 139 Rn. 17). cc. Soweit der Kläger einwendet, das Berufen auf den Formmangel sei treuwidrig, so ist es grundsätzlich nicht treuwidrig, wenn sich ein Gesellschafter weigert, den formunwirksamen Vertrag durch Vornahme der Abtretung zu erfüllen und zugleich nach § 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG zu heilen (Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Aufl., 2023, § 15 Rn. 67). Zwar werden in Rechtsprechung und Literatur Ausnahmen von einem gesetzlichen Formerfordernis in Fällen diskutiert, in denen ein Berufen auf den Formmangel in besonderem Maße treuwidrig erschiene. Die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme liegt vorliegend aber nicht vor. Diskutiert werden insofern Fälle einer Existenzgefährdung, für die vorliegend ungeachtet des Antrags des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nichts ersichtlich ist, und einer besonders schweren Treuepflichtverletzung wie etwa einer arglistigen Täuschung oder der Situation, in der ein Vertrag von den Parteien über längere Zeit als gültig behandelt worden ist und eine Seite erhebliche Vorteile aus dem Vertrag gezogen und die andere erhebliche Aufwendungen gehabt hat (vgl. MüKoBGB/Einsele, 9. Aufl., 2021, § 125 Rn. 58 ff.). Soweit ersichtlich stammt der Vertragstext im Wesentlichen vom Kläger selbst. Unabhängig davon, ob es zutrifft, dass der Kläger den Geschäftsführer der Beklagten am Tag der Unterschriftleistung mit dem vorgelegten Vertrag „überrumpelt“ habe, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Geschäftsführer der Beklagten von der Formnichtigkeit des Vertrages gewusst und von vorneherein geplant hat, sich später, nach Erbringung von Leistungen durch den Kläger, darauf zu berufen. Vielmehr liegt nahe, dass beide Seiten, die offenbar bei Abschluss des Vertrages nicht juristisch beraten waren, nicht von einer Formbedürftigkeit ihrer Vereinbarung ausgegangen sind. Dafür spricht auch, dass die Beklagte zunächst einen Notartermin für den 30.8.2020 vereinbart und dem Kläger nicht etwa schon zuvor die Nichtigkeit der Vereinbarungen entgegengehalten hatte. Dass der Geschäftsführer der Beklagten selbst bei Absage des Termins noch keine Kenntnis von der Formnichtigkeit hatte, wird, unabhängig davon, welche Gründe letztlich für die Absage maßgeblich waren, dadurch gestützt, dass er in diesem Schreiben um die „Annullierung“ des Beteiligungsvertrages bat, mithin von einer grundsätzlichen Bindung ausgegangen zu sein scheint. Auch die mit Blick auf die angenommene Wirksamkeit des Beteiligungsvertrages erbrachten Leistungen des Klägers lassen ein Berufen auf die Nichtigkeit der Vereinbarung nicht als in besonderem Maße treuwidrig erscheinen. Denn der Kläger scheint von der Geschäftsidee der Beklagten (und den positiven Effekten seiner Mitwirkung daran) in einem solchen Maße überzeugt gewesen zu sein, dass er wesentliche Teile der jedenfalls für die erste „Charge“ an Geschäftsanteilen zu erbringenden Leistungen bereits vor Abschluss des Vertrages erbracht hat und damit bewusst ohne fixierte vertragliche Absicherung seines Engagements für die Beklagte in Vorleistung getreten ist. Zudem hat der Kläger eine Übertragung von Anteilen offenbar - auch nach Vorliegen der Bestätigungserklärungen der Beklagten (Anlagen K 2 und K 3) - zunächst (zum genauen Zeitpunkt ist soweit ersichtlich nichts vorgetragen) nicht eingefordert und somit dazu beigetragen, dass die Unwirksamkeit des Vertrages erst nach verhältnismäßig langer Zeit zum Thema geworden ist. Hinzu kommt, dass die Beklagte zwar in erheblichem Umfang Leistungen erhalten hat, die tatsächlichen Vorteile aus dem Vertrag aber dennoch sehr überschaubar sind, weil eine wirtschaftlich erfolgreiche Vermarktung des Produkts und die Gewinnung von Investoren auch durch die streitgegenständlichen Arbeitsergebnisse über mehrere Jahre nicht gelungen ist. Somit ist es auch Sicht des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht treuwidrig, dass sich die Beklagte auf die Unwirksamkeit des Beteiligungsvertrages beruft. Mithin lässt sich ein Unterlassungsanspruch nicht auf § 4.1 des Vertrages („vertragswidriges Verhalten“) stützen. d. Auch steht dem Kläger ein vertraglicher Unterlassungsanspruch nicht auf anderweitiger (vor-)vertraglicher Grundlage zu. Denn unabhängig davon, dass der Kläger hierzu nichts Konkretes vorgebracht hat, ist nach § 154 Abs. 1 S. 1 BGB im Zweifel nicht davon auszugehen, dass ein die Parteien bindender Vertrag geschlossen worden ist, solange die Parteien sich nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die eine Vereinbarung getroffen werden sollte. Selbst wenn man aber angesichts der begonnenen Erbringung von Leistungen des Klägers davon ausgehen wollte, die Parteien hätten ohne Einigung über die dem Kläger zustehende Gegenleistung zumindest einen Vorvertrag abschließen wollen, wäre dem jedenfalls nicht eine § 4.1 des Beteiligungsvertrages entsprechende Unterlassungsverpflichtung zu entnehmen. Auch lässt sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht auf eine Verletzung eines etwaig begründeten vorvertraglichen Schuldverhältnisses (§§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB) stützen. e. Aus Sicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger auch kein gesetzlicher Unterlassungsanspruch zu. Ein solcher folgt zunächst nicht aus § 97 Abs. 1 UrhG. Dies setzte voraus, dass die Beklagte im Fall der (weiteren) Verwendung der streitgegenständlichen Arbeitsergebnisse gemäß der Klageanträge zu lit. a. bis f. und r. bis t. das Urheberrecht des Klägers oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht verletzte. aa. Ein Unterlassungsanspruch kann nicht bereits mit der Begründung verneint werden, dass die Beklagte bereits seit geraumer Zeit in Abrede stellt, es sei überhaupt eine (weitere) Verwendung der Arbeitsergebnisse beabsichtigt. Im Grundsatz gilt, dass die Wiederholungsgefahr nach einer vergangenen Rechtsbeeinträchtigung vermutet wird; ist es bereits in der Vergangenheit zu einer Beeinträchtigung gekommen, lässt sich daraus nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Regelfall die Gefahr künftiger Wiederholungen ableiten (BGH, Urteil vom 18.12.2015 - V ZR 160/14, juris, Rn. 25; vgl. auch BeckOK BGB/Fritzsche, 71. Ed. 1.5.2024, § 1004 Rn. 90). Insofern hat der Kläger aus Sicht des Senats hinreichend dargelegt, dass die Beklagte die Logos und Graphiken auch nach der Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien verwendet hat, etwa soweit sie den Inhalt der Websites erst nach Klageerhebung geändert und vorher in der vom Kläger erstellten Fassung verwendet hat, die etwa auch die betreffenden Logos enthalten haben. In Bezug auf die im Klageantrag zu lit. t. beschriebenen Icon-Graphiken hat der Geschäftsführer der Beklagten noch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.3.2025 angegeben, ohne diese könne die von ihm entwickelte Software nicht betrieben werden, da die Graphiken in die Software eingebunden seien. An die Ausräumung der einmal begründeten Wiederholungsgefahr, die zum Wegfall des Unterlassungsanspruchs führt, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30.10.1998 - V ZR 64/98, juris, Rn. 20). Sie entfällt nicht bereits durch die bloße Erklärung des Störers, die fragliche Verhaltensweise in Zukunft zu unterlassen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 11.12.1986 - BReg 2 Z 119/86, juris, Rn. 7), und auch nicht alleine durch die Einstellung gleichartiger Handlungen während eines längeren Unterlassungsrechtsstreits (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.1996 - 3 Wx 88/96, juris. Rn. 14). Gemessen daran hat die Beklagte die Voraussetzungen für einen Wegfall der Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall nicht dargelegt. bb. Allerdings geht der Senat nicht davon aus, dass es sich bei den streitgegenständlichen Arbeitsergebnissen gemäß den Klageanträgen zu lit. a. bis f. und r. bis t. um nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte „Werke“ handelt (vgl. hierzu etwa Dreier/Schulze/ Schulze, UrhG, 7. Aufl., 2022, § 2 Rn. 164 ff. m. w. N.). Die in den Klageanträgen zu lit. a. bis d. aufgeführten Arbeitsergebnisse (Anlagen K 29 bis K 32, Anlagenband I) sind Logos in der Art einfacher Werbe- und Gebrauchsgrafiken, die unabhängig davon, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, es liege nur eine kosmetische Überarbeitung der zuvor von der Beklagten verwendeten Logos vor, die für einen Urheberrechtsschutz maßgebliche „Gestaltungshöhe“ nicht erreichen, da sie im Wesentlichen aus dem (für die Beklagte geschützten) Namen „triple S“ und zwei die Buchstaben unterlegenden, sie überdeckenden Vierecken bzw. aus dem (ebenfalls für die Beklagte geschützten) zweifarbigen Schriftzug „X2X softwareroboter“ oder dem ebenfalls zweifarbigen Schriftzug „RAMI4genius“ bestehen, die für sich genommen keine originellen oder gar künstlerischen Gestaltungsmerkmale aufweisen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Logos auf besonderen Leistungen beruhen, die die Grafiken über das normale handwerkliche Können hinausheben, und dass ihre Gestaltung eine Kunstfertigkeit verlangt, die nicht jedem gegeben ist, der am Computer vergleichbare Logos aus vorgegebenen Schriftzügen erstellen möchte (vgl. zu den Anforderungen OLG Hamm, Urteil vom 24.8.2004 - 4 U 51/04, juris, Rn. 22). Auch aus dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers ergibt sich nichts Konkretes zur Schöpfungshöhe dieser Grafiken. Insbesondere wird im Schriftsatz des Klägers vom 10.4.2022 (Bl. 303 ff. d. A.) zwar umfassend dargelegt, woraus sich ergibt, dass tatsächlich er und nicht der Geschäftsführer der Beklagten oder ein Dritter Urheber der Logos und Graphiken ist, und dass für die Gestaltung „hochwertige lizenzierte Schriften“ verwendet worden seien. Damit ist eine hinreichende Schöpfungshöhe indes nicht dargelegt. Entsprechendes gilt auch für die im Klageantrag zu lit. e. erwähnte digitale Vorlage für Geschäftspapier (Anlage K 33), die lediglich aus dem im Antrag zu lit. a. genannten Logo „triple-s“ und dem am Seitenrand verlaufenden Schriftzug „EFFEKTIV OPTIMIEREN“ besteht, und für die im Klageantrag zu lit. f. genannten gedruckten Visitenkarten (Anlage K 34), die neben demselben Logo wiederum den Schriftzug „EFFEKTIV OPTIMIEREN“, eine Internetadresse, einen QR-Code sowie den Namen und die Kontaktdaten des Geschäftsführers der Beklagten aufweisen. Bei den in den Klageanträgen zu lit. r. und s. genannten Graphiken, die nach der Beschreibung des Klägers beim Start von Anwendungen der Software X2X bzw. bei deren Installation angezeigt werden (Anlagen K 34 und K 35), handelt es sich um Varianten der in den Anträgen zu lit. b. und c. genannten Logos, denen jeweils ein blauer, den Buchstaben „X“ aufgreifender Hintergrund beigefügt worden ist. Auch in Bezug auf diese Graphiken ist ein über das normale handwerkliche Können des Anwenders eines Graphikprogramms hinausgehendes gestalterisches Element und damit ein Erreichen der für einen urheberrechtlichen Schutz erforderlichen Gestaltungshöhe vom Kläger nicht begründet worden und auch sonst nicht ersichtlich. Nichts anderes gilt für die im Klageantrag zu lit. s. genannten quadratischen Icons, bei denen dem Logo „X2X“ - in unterschiedlicher Farbgebung - lediglich jeweils ein oder zwei Pfeilsymbole beifügt worden sind. f. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers lässt sich aus Sicht des Senats auch nicht auf eine analoge Anwendung von § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB stützen. Zwar legt die Rechtsprechung diese Norm tendenziell über ihren Wortlaut hinaus weit aus und erstreckt so ihren Anwendungsbereich unter anderem auf alle absoluten Rechte und deliktsrechtlich geschützten Rechtspositionen (vgl. nur Grüneberg/Herrler, BGB, 84. Aufl., 2025, § 1004 Rn. 4 m. w. N.). Allerdings stellen die vom Kläger erstellten Logis und Grafiken keine einer subjektiv-rechtlichen Zuordnung zugänglichen Rechtsobjekte dar. Vielmehr stehen schlicht digitale, also unkörperliche Dienst- bzw. Werkleistungen des Klägers in Rede. Die Rechtsordnung räumt dem Ersteller unkörperlicher Dienst- bzw. Werkleistungsprodukte aber gerade nicht in jedem Fall Einwirkungs- bzw. Ausschließungsbefugnisse, also ein gegenüber jedermann wirkendes subjektives Recht an diesen, ein. Vielmehr erkennt sie Immaterialgüterrechte nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen in Ansehung der Schutzfähigkeit an. Somit kommt es nicht in Betracht, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB als allgemeinen Ausfluss des Schutzes geistigen Eigentums zu verstehen und die Arbeitsergebnisse des Klägers unabhängig von der Werkqualität im Sinne des Urheberrechtsgesetzes als vom Schutz des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB umfasst anzusehen. g. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung auch nicht aus § 862 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Ein solcher wird zwar als Flankierung einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung datengeprägter Verträge erwogen (Kloth, MMR 2023, 333, 337). Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob und ggf. unter welchen Umständen Besitz an Daten möglich ist, wurden vorliegend die dem Beklagten zur Verfügung gestellten Daten jedenfalls nicht durch verbotene Eigenmacht erlangt. Es fehlt an einem Eingriff der Beklagten in die tatsächliche Sachherrschaft über die - an dieser Stelle unterstellt besitzfähigen - Daten. h. Der Senat geht schließlich auch nicht davon aus, dass sich der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus bereicherungsrechtlichen Vorschriften ergibt. Soweit der Kläger Leistungen im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Beteiligungsvertrages erbracht hat, ist es die Rechtsfolge der Formnichtigkeit des Vertrages, dass diese nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften herauszugeben sind (condictio indebiti, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB; vgl. MüKoGmbHG/Weller/Reichert, 4. Aufl., 2022, § 15 Rn. 120; Seibt in: Scholz, GmbHG, 13. Auflage 2022/2024/2025, § 15 GmbHG, Rn. 68). Da vorliegend davon auszugehen ist, dass der Kläger jedenfalls einen wesentlichen Teil der streitgegenständlichen Arbeitsergebnisse bereits vor dem (unwirksamen) Abschluss des Vertrages erbracht hat, ist insofern an eine Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 2 BGB zu denken, wobei im Ergebnis dahinstehen kann, ob es sich dogmatisch um eine condictio ob causam finitam (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB, dies setze einen wirksamen Vorvertrag als Grundlage der erfolgten Leistungserbringung voraus) oder um eine condictio ob rem (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, anknüpfend an eine Leistungserbringung unter der Bedingung des späteren Abschlusses eines wirksamen Vertrages) handelt. Allerdings macht der Kläger keinen Herausgabe-, sondern einen Unterlassungsanspruch geltend. Es geht ihm im vorliegenden Rechtsstreit erklärtermaßen alleine um die Verhinderung der zukünftigen Nutzung und nicht um die in der Vergangenheit erfolgte Verwendung der Arbeitsergebnisse durch die Beklagte bzw. um einen Wertersatz. Somit ist es aus Sicht des Senats auch nicht möglich, sein Unterlassungsbegehren in ein Herausgabeverlangen oder in ein Verlangen nach Wertersatz umzudeuten. Damit stellt sich die Frage, ob das Unterlassungsbegehren des Klägers noch als von der Herausgabeanordnung in § 812 BGB erfasst angesehen werden kann. Zwar können die streitgegenständlichen, abgesehen von den ausgedruckten Visitenkarten gemäß Klageantrag zu lit. e. in digitaler Form erbrachten Arbeitsergebnisse als solche nicht gegenständlich aus dem Vermögen der Beklagten wieder ausgegliedert werden. Dies muss aber nicht eine (vollständige) Unmöglichkeit der Herausgabe im Sinne des § 818 Abs. 2 BGB bedeuten. Im Ergebnis geht der Senat gleichwohl nicht davon aus, dass ein gegenüber der Beklagten auszusprechendes, in die Zukunft gerichtetes Unterlassungsgebot hinsichtlich der weiteren Nutzung der Leistungen als Herausgabe im Sinne des § 812 BGB betrachtet werden kann. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass § 812 BGB jedenfalls in begrifflicher Hinsicht einem Verständnis des Nutzungsverbots als Herausgabe nicht prinzipiell entgegenstehen mag, weil anerkannt ist, dass der Herausgabebegriff im Sinne einer bereicherungsrechtlichen Naturalrestitution zu verstehen ist und die „Herausgabe“ entsprechend der Vielfalt der Kondiktionsgegenstände ganz unterschiedliche Formen annehmen kann (vgl. nur BeckOK BGB/Wendehorst, 73. Ed., Stand 1.2.2025, § 818 Rn. 19, die allerdings einschränkend ausführt, es sei „im Einzelfall wertend zu prüfen, was noch dem Leitbild der Herausgabe entspreche und was einen ganz fremden Anspruch - etwa auf Unterlassung oder Schadensersatz - bedeuten würde […]“). Denkbar erschiene insofern, aufgrund der vorliegend gegebenen Besonderheiten des Leistungsgegenstandes im bereicherungsrechtlichen Kontext eine ähnliche Wertung vorzunehmen, wie sie der in Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie zum 1.1.2022 in Kraft getretenen Vorschrift des § 327p Abs. 1 BGB zugrunde liegt. Diese statuiert für den Fall der Vertragsbeendigung bei einem Verbrauchervertrag über digitale Produkte ein an den Verbraucher gerichtetes Verbot der weiteren Nutzung des digitalen Produkts und erweist sich insofern als Sondervorschrift zur Herausgabeanordnung des § 346 Abs. 1 BGB, die berücksichtigt, dass unkörperliche digitale Produkte dem Vertragspartner im Zuge der Vertragsrückabwicklung nicht im klassischen Sinne zurückgegeben werden können. Zwar ist der Anwendungsbereich des § 327p Abs. 1 BGB nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auf Verbraucherverträge beschränkt. Dies hinderte aber etwa grundsätzlich nicht, die Regelung bei B2B-Verträgen zur ergänzenden Vertragsauslegung heranzuziehen (vgl. nur MüKoBGB/Metzger, 9. Aufl., 2022, vor § 327 Rn. 39) oder die vom Gesetzgeber angeordnete Rechtsfolge in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung aufzunehmen, wenn Gegenstand der Rückabwicklung ein digitales Produkt oder eine ihm vergleichbare unkörperliche digitale Leistung ist. Somit könnte argumentiert werden, dass die Herausgabe digitaler unkörperlicher Leistungen auch durch ein Verbot der weiteren Nutzung der empfangenen Leistungen erfolgen kann (vgl. auch die Auffassung, dass die Leistungskondiktion durch die Löschung ohne Rechtsgrund geleisteter Daten in natura erfüllt werden kann: BeckOGK/Lobinger, Stand 1.1.2025, § 812 BGB, Rn. 104). Allerdings darf aus Sicht des Senats nicht außer Betrachtung gelassen werden, dass es, wie oben ausgeführt, den in den Klageanträgen zu lit. a. bis f. und r. bis t. genannten Logos, Vorlagen und Graphiken an der maßgeblichen urheberrechtlichen Schöpfungshöhe fehlt, weshalb sie gerade nicht als Immaterialgüter geschützt sind. Ein dauerhaftes Nutzungsverbot (ebenso wie ein Löschungs- und Vernichtungsgebot) im Verhältnis zur Beklagten käme aber zumindest einem negatorischen Rechtsschutz nahe, was mit Blick auf das Fehlen eines urheberrechtlichen Schutzes wertungswidersprüchlich erschiene. Dies gilt umso mehr, als mangels Immaterialgüterschutzes sowohl die Beklagte als auch ein Dritter nicht gehindert wären, identisch gestaltete Logos, Vorlagen und Graphiken selbst zu entwerfen und zu verwenden. Vor diesem Hintergrund geht der Senat im Ergebnis davon aus, dass in der vorliegenden Konstellation eine Herausgabe des von der Beklagten Erlangten (unkörperliche Dienst- und Werkleistungen in Form digitaler Logos, Vorlagen und Graphiken) nicht möglich ist (so im Ergebnis auch Kloth, MMR 2023, 333) und deshalb ein Unterlassungsanspruch des Klägers auch nicht auf bereicherungsrechtlicher Grundlage besteht, sondern etwaige Bereicherungsansprüche lediglich auf einen - vorliegend ausdrücklich nicht geltend gemachten - Wertersatz gerichtet sein könnten. Dem steht aus Sicht des Senats nicht entgegen, dass § 327p Abs. 1 BGB nicht darauf abstellt, ob das betroffene digitale Produkt durch ein Immaterialgüterrecht geschützt ist. 3. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 10.4.2025 (Bl. 572 f. d. eA.) war, soweit er neues Vorbringen enthält, nicht mehr zu berücksichtigen, § 296a S. 1 ZPO. Ein Anlass zur Wiedereröffnung der - verfahrensfehlerfrei - geschlossenen mündlichen Verhandlung besteht nicht. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 und 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Der vorliegend zu entscheidende Einzelfall gibt Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen, soweit es in Bezug auf den verallgemeinerungsfähigen Sachverhalt der Erbringung nicht dem Immaterialgüterschutz unterfallender digitaler Arbeitsergebnisse auf Grundlage eines unwirksamen Vertrages an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe zu der Frage fehlt, ob und unter welchen Umständen ein Unterlassungsbegehren in Bezug auf die weitere Nutzung der Arbeitsergebnisse noch als von der Herausgabeanordnung des § 812 BGB erfasst anzusehen ist. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG, 3 ZPO. Dabei folgt der Senat der Angabe des Klägers in der Klageschrift und der von den Parteien unbeanstandet geblieben Festsetzung des erstinstanzlichen Wertes durch das Landgericht mit Beschluss vom 27.4.2022.