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Beschluss

6 UF 7/08

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2008:0411.6UF7.08.0A
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 2.000,00 € Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 2.000,00 € Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I) Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht auf den am 21.09.2006 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers die am ….12.2003 geschlossene Ehe der Parteien ge-schieden, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinschaftliche Tochter auf die An-tragsgegnerin übertragen und den Versorgungsausgleich unter den Parteien in der Weise geregelt, dass es dynamische Rentenanwartschaften in Höhe von mtl. 39,40 € vom Renten-konto des Antragstellers bei der Beteiligten auf dasjenige der Antragsgegnerin bei der Be-teiligten übertragen hat. Die Trennung der Parteien ist spätestens im Januar 2006 erfolgt. II) Gegen das ihr am 19.12.2007 zugestellte Urteil hat die Antragsgegnerin rechtzeitig am 10.01.2008 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Sie rügt, dass das Amts-gericht seiner Berechnung des Versorgungsausgleichs ein falsches Ehezeitende zugrunde gelegt und auf Seiten des Antragstellers eine Anwartschaft auf betriebliche Altersver-sorgung sowie zwei Rentenlebensversicherungsanwartschaften nicht berücksichtigt habe. Der Antragsteller verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. Die Beteiligte hatte rechtliches Gehör. Das gemäß § 621e Abs. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. III) Die Angriffe der Beschwerde gegen das vom Amtsgericht zugrunde gelegte Ende der Ehezeit sind nicht begründet. 1) Auch wenn der Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres zugestellt worden sein sollte, ist für das Ende der Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB das Zustellungsdatum maßgeblich. Aus der von der Antragsgegnerin zitierten Rechtsprechung des BGH ergibt sich nichts anderes. Die Entscheidung vom 13.11.1996 (FamRZ 1997, 347) befasst sich nur mit der Frage, ob ein erstinstanzliches Urteil, mit dem ein vor Ablauf des Trennungsjahres gestellter Scheidungsantrag abgewiesen worden ist, im Berufungsverfahren auch dann bestätigt werden muss, wenn in 2. Instanz die Voraussetzungen der Scheidung gemäß § 1565 Abs. 1 BGB eingetreten sind und verneint dies. Zutreffend ist zwar, dass der BGH in der Begründung unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung (BGH FamRZ 1986, 335) darauf hinweist, dass es aus Gründen übergeordneter allgemeiner Rechtsgrundsätze in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann, die Stichtage des Gesetzes im Hinblick auf eine verfrühte Antragstellung zu modifizieren. Dieser Entscheidung lag jedoch ein Fall zugrunde, in dem die Eheleute nach Zustellung des Scheidungsantrags das Ehescheidungsverfahren übereinstimmend – irrig – als erledigt angesehen haben und langfristig (6 Jahre) wieder ehelich zusammen gelebt haben, bevor der Ehemann das Scheidungsverfahren wieder aufgerufen hat. Der BGH es in dieser Situation als treuwidrig angesehen, dass sich der ausgleichspflichtige Ehegatte später auf das durch die Zustellung des Scheidungsantrags bestimmte Ehezeitende beruft, weil beide Parteien während der jahrelangen Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft darauf vertraut haben, dass sie an der nunmehr weiter aufgebauten Alterssicherung gemeinsam teilhaben. Eine andere Beurteilung hat der BGH für den Fall als gerechtfertigt angesehen, dass das Ehescheidungsverfahren bewusst in der Schwebe gehalten worden ist und so die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nur als Versuch oder jedenfalls nicht dauerhaft erschienen wäre. Es liegt auf der Hand, dass diese Formulierungen des BGH ein Hinausschieben des Ehezeitendes bei verfrüht gestelltem Scheidungsantrag nicht rechtfertigen, zumal hier der Scheidungsantrag frühestens vier Monate vor Ablauf des Trennungsjahres zugestellt worden ist. 2) Die Anwartschaften des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung hat das Amtsgericht ermittelt und zutreffend im Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt, denn die betriebliche Altersversorgung bei der X ist als eine Kapitalversorgung (Alterskapital) ausgestaltet, die nicht im Versorgungsausgleich, sondern im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist (etwa BGH FamRZ 2005, 1463). 3) Ebenfalls nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist die Anwartschaft des Antragstellers bei der Y-AG, denn auch diese ist, wie sich aus dem vom Antragsteller in 2. Instanz vorgelegten Nachtrag zum Versicherungsschein vom 05.10.2007 ergibt, eine Kapitallebensversicherung (BGH FamRZ 1984, 156). 4) Die Lebensversicherung des Antragstellers bei der Z-AG ist zwar als Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht ausgestaltet, die, solange das Kapitalwahlrecht nicht ausgeübt ist, grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen wäre. Wie sich jedoch aus der Bescheinigung der A Stadt 01-eG vom 16.01.2008 ergibt, ist die Anwartschaft aus dem Versicherungsvertrag im Zusammenhang der Finanzierung eines Mehrfamilienhauses an die A abgetreten, wobei vereinbart ist, dass das Darlehen nicht laufend getilgt, sondern mit der Ablaufleistung aus dem Rentenlebensversicherungsvertrag zurückgeführt wird. Der Senat tritt insoweit der Auffassung des OLG Nürnberg (FamRZ 2007, 1246) bei, dass Anrechte aus einer solchen Rentenlebensversicherung nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil bei dieser Fallgestaltung nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die Versorgungsanrechte im wirtschaftlichen Eigentum des Ehegatten stehen. Mit Rücksicht auf den Umstand, dass diese Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, hat der Senat gemäß § 621e Abs. 2, 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen. IV) Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 3 ZPO, 49 Ziff. 3 GKG.