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Beschluss

6 UF 193/11

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0912.6UF193.11.0A
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird wie folgt ergänzt: Ziffer 1a) erhält den Zusatz: Tatsachenschilderungen dürfen nicht durch Wertungen ersetzt werden. Ziffer 1b) erhält den Zusatz: Auf allen drei Bildern muss das Kind im Mittelpunkt stehen und den wesentlichen Teil des Bildes ausfüllen. Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen die Eltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des ersten Rechtszuges werden nicht erstattet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Vater hat der Mutter ihre außergerichtlichen Kosten aus dem Beschwerdeverfahren zu erstatten. Beschwerdewert: 1.500,00 €
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird wie folgt ergänzt: Ziffer 1a) erhält den Zusatz: Tatsachenschilderungen dürfen nicht durch Wertungen ersetzt werden. Ziffer 1b) erhält den Zusatz: Auf allen drei Bildern muss das Kind im Mittelpunkt stehen und den wesentlichen Teil des Bildes ausfüllen. Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen die Eltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des ersten Rechtszuges werden nicht erstattet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Vater hat der Mutter ihre außergerichtlichen Kosten aus dem Beschwerdeverfahren zu erstatten. Beschwerdewert: 1.500,00 € Der Vater hat mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2005 beim Amtsgericht einen Antrag gestellt, der Mutter die Erteilung von Auskünften über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Kindes A zu erteilen. Am 24. Mai 2007 erklärte sich die Mutter zur Erteilung bestimmter Auskünfte zu Protokoll des Amtsgerichts Darmstadt bereit. Dem Vater wurden das Protokoll sowie eine Mappe mit Bildern von A und einem Bericht der Mutter übergeben. Am 03. Juli 2007 brachte die Rechtspflegerin einen Vermerk in der Akte an, dass das Verfahren als beendet angesehen werde. Mit Schriftsatz vom 11.08.2010 erinnerte der Vater an seinen Antrag unter Modifizierung der im Einzelnen gewünschten Auskünfte. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den im Einzelnen verwiesen wird, hat das Amtsgericht der Mutter aufgegeben, alle drei Monate schriftlich bestimmte Auskünfte zu erteilen sowie halbjährlich drei aktuelle Bilder des Kindes, auf denen dieses deutlich abgebildet ist, zu übersenden. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde. Er rügt, dass die Art der Auskunftserteilung nicht hinreichend genau bestimmt sei und dass ein Mindestumfang der Auskunft anzugeben sei. Die Art der vorzulegenden Fotos seien näher zu umschreiben. Der Senat hat die Sache dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Dieser hat die Eltern am 29. August 2011 persönlich gehört. Beide Eltern haben sich auf Vorschlag des Gerichts mit den im Tenor dieser Entscheidung aufgeführten Modifizierungen des angefochtenen Beschlusses einverstanden erklärt. Dabei hat sich der Vater vorbehalten binnen einer Woche diese Erklärung zu überdenken bzw. zu ergänzen. Mit innerhalb dieser Frist eingereichtem Schriftsatz hat er von der Mutter am 03.09.2011 übersandte Fotos eingereicht, die er nicht beanstandet sowie den von der Mutter erstellten Entwicklungsbericht. Zur Ergänzung dieses Berichts hat er mit Schreiben vom 04.09.2011 gegenüber der Mutter konkrete Wünsche geäußert. Auf dieses Schreiben nimmt er gegenüber dem Gericht Bezug. Das Verfahren folgt dem bis 31.08.2009 geltenden Recht, da es vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden war. Der Vater hat seinen Antrag bereits im Oktober 2005 angebracht. Das Verfahren war durch die Anhörung der Mutter und die Aushändigung von Unterlagen an den Vater am 24. Mai 2007 entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin nicht beendet worden. Eine gerichtliche Entscheidung über den Antrag des Vaters war nicht ergangen. Die Eltern hatten auch keine verfahrensbeendigenden Erklärungen abgegeben. Der Schriftsatz vom 11.08.2010 ist als Antrag des Vaters zu verstehen, dem Verfahren Fortgang zu geben. Allerdings hat die Rechtspflegerin diesen Antrag als neues Verfahren behandelt und letztenendes durch den angefochtenen Beschluss eine Entscheidung getroffen. Diese Entscheidung beendet das einheitliche im Jahr 2005 begonnene und im Jahr 2010 fortgesetzte Verfahren. Der Vater wollte erkennbar das alte Verfahren fortsetzen. Dass das Amtsgericht in der Annahme, dass alte Verfahren sei beendet, eine neue Akte angelegt hat, ändert nichts daran, dass die Anträge des Vaters vom 24.05.2007 sich als Fortsetzung des alten Verfahrens darstellen. Die Neuformulierung des Antrags spielt dabei keine Rolle, da das Gericht im Verfahren nach § 1686 BGB nicht an Anträge gebunden ist und solche Anträge nur Anregungen an das Gericht darstellen. Zu bescheiden war ein einheitlicher Verfahrensantrag des Vaters auf Entscheidung nach § 1686 BGB. Dem ist das Gericht mit dem angefochtenen Beschluss, durch den das gesamte einheitliche Verfahren erstinstanzlich abgeschlossen worden ist, nachgekommen. Die Anwendung des alten Rechts würde an sich dazu führen, dass die Beschwerde des Vaters binnen Monatsfrist beim Oberlandesgericht einzulegen war (§§ 517, 621e ZPO a.F.). Da das Amtsgericht jedoch verfahrensfehlerhaft das neue Recht angewandt hat, hat der Vater nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung durch die fristgerechte Einlegung der Beschwerde beim Amtsgericht die Beschwerdefrist gewahrt (BGH, Beschluss vom 06. Juli 2011 – XII ZB 100/11). Die Beschwerde führt nur zu einem geringfügigen Teil zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Dieser ist nicht zu beanstanden. Der Inhalt der zu erteilenden Berichte ist ausreichend konkret bestimmt. Einen Anspruch auf Berichte mit einer bestimmten Mindestanzahl von Zeichen hat der Vater nicht. Er hat auch keinen Rechtsanspruch auf die in seinem Schreiben an die Mutter vom 04.09.2011 erfragten Ergänzungen. Die Berichte sollen einen groben Überblick über das Leben des Kindes bieten, nicht aber eine detaillierte Schilderung des gesamten Tagesablaufs. Dem Informationsbedürfnis des Vaters wird durch den angefochtenen Beschluss in ausreichender Weise Rechnung getragen. Den Zusatz, dass Tatsachenschilderungen nicht durch Wertungen ersetzt werden dürfen, hat der Senat in der Beschwerdeentscheidung allein deshalb vorgenommen, weil die Mutter sich ausdrücklich mit dieser Modifizierung einverstanden erklärt hat. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Fotos. Die Fotos dienen dazu, den Vater über das Aussehen des Kindes zu informieren. Dem tragen die mit Anlage BF4 zur Beschwerdeschrift vorgelegten Fotos in ihrer Gesamtheit Rechnung. Lediglich auf einem Foto ist das Gesicht As durch eine Skibrille ersetzt. Wenn eines von drei Fotos so gestaltet ist, ist auch dagegen nichts einzuwenden, wenn das Gesicht auf den beiden anderen Fotos gut zu erkennen ist. Der Vater hätte bei einer insoweit streitigen Entscheidung auch keinen Anspruch darauf, dass das Kind den wesentlichen Teil des Bildes ausfüllt und nicht in einer Gruppe gezeigt wird. Die Fotos sollen über das Aussehen des Kindes informieren. Der Vater hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Fotos in einer bestimmten von ihm gewünschten Weise darüber hinaus gestaltet sind. Der Senat hat gleichwohl hinsichtlich der Art der Fotos eine Modifizierung angebracht, weil sich auch damit die Mutter ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Zwangsmittel waren in dieser Entscheidung nicht anzudrohen. Zwar wäre bei Fortgeltung des angefochtenen Rechts eine Vollstreckung nur über vorher anzudrohendes Zwangsgeld möglich (§ 33 ZPO). Hierfür ist jedoch seit Inkrafttreten des FamFG kein Raum mehr. Ein eventuell künftig zu stellender Vollstreckungsantrag würde ein neues Verfahren einleiten, welches sich nach neuem Recht richtet. Nach neuem Recht findet die Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt (§§ 86, 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). Anders als der Zwangsgeldfestsetzung nach dem früheren § 33 FGG geht der Festsetzung nach § 888 keine Androhung voraus (§ 888 Abs. 2 ZPO). Schließlich liegt auch kein Fall vor, in dem die Vollstreckung durch vorher anzudrohendes Ordnungsgeld oder Ordnungshaft möglich wäre, da es sich nicht um einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe des Kindes oder zur Regelung des Umgangs handelt (§ 89 Abs. 1 FamFG). Der Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 1686 BGB ist ein selbständiger Anspruch neben dem Umgangsrecht nach § 1684 BGB und kein Teil von diesem. Infolge der Anwendung alten Rechts richtet sich die Kostenentscheidung nach § 13a FGG sowie den Vorschriften der Kostenordnung. Hieraus folgt: Es war angezeigt eine Kostenerstattung außergerichtlicher Kosten für die erste Instanz (§ 13a FGG) nicht anzuordnen. Einerseits war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller von Anfang an detaillierte Auskünfte verlangt hat, die weit über das hinausgehen, was ihm zustand. Andererseits war zu berücksichtigen, dass die erste Information seitens der Mutter nach Aufforderung Auskunft zu erteilen, vom 26.08.2005 ersichtlich unzureichend war. Entsprechend war es angezeigt beiden Eltern die Gerichtskosten erster Instanz je zur Hälfte aufzuerlegen. Für die zweite Instanz war es angezeigt, den Vater mit den außergerichtlichen Kosten der Mutter zu belasten. Seine Rechte waren durch den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang gewahrt. Die Modifizierung durch den Senat beruht allein auf dem Entgegenkommen der Mutter, zu dem diese nicht verpflichtet gewesen war. Wenn sie dem Vater vernünftiger Weise gleichwohl entgegengekommen ist, ist es nicht angemessen ihr hieraus Kostennachteile erwachsen zu lassen. Die Entscheidung über die Gerichtskosten zweiter Instanz folgt aus § 131 Abs. 1 KostO und berücksichtigt, dass die Beschwerde zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses geführt hat. Die Wertfestsetzung folgt aus § 30 KostO und berücksichtigt, dass die Sache geringere Bedeutung hat, als Sorgerechtsverfahren nach § 1671 BGB und Umgangsverfahren.