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Beschluss

6 UF 292/14

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0108.6UF292.14.0A
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Tenor
1. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert, soweit der „Antrag“ auf Bestellung eines Ergänzungspflegers für den Betroffenen zurückgewiesen wurde.Als Mitvormund für den Wirkungskreis der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten wird – insoweit anstelle des Jugendamtes des Kreises ... – nunmehr Rechtsanwalt A, ...straße, Stadt1, bestellt.Dieser übt sein Amt berufsmäßig aus 2. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Beschwerdewert: 3.000,00 € 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert, soweit der „Antrag“ auf Bestellung eines Ergänzungspflegers für den Betroffenen zurückgewiesen wurde.Als Mitvormund für den Wirkungskreis der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten wird – insoweit anstelle des Jugendamtes des Kreises ... – nunmehr Rechtsanwalt A, ...straße, Stadt1, bestellt.Dieser übt sein Amt berufsmäßig aus 2. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Beschwerdewert: 3.000,00 € 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der betroffene Minderjährige reiste am ...2014 mit einem Schleuser von Land1 über Land2, den ..., Land3 und Land4 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem er zunächst bei seinem Großonkel unterkam, wurde er am 22.04.2014 vom Jugendamt des Kreises ... in Obhut genommen und lebt seither im Kinder- und Jugendheim ... Der Minderjährige begehrt in Deutschland Asyl, weiß allerdings nicht, ob ein Antrag für ihn schon gestellt worden ist. Das Jugendamt wandte sich am 22.04.2014 mit einem mit „Anrufung des Gerichts im Sinne des § 8a (2) SGB VIII und § 49 FamFG (Eilverfahren) wegen - Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge - Regelung der Personensorge - Bestellung eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin als Ergänzungspfleger/in für das Asylverfahren/ausländerrechtliche Vertretung“ überschriebenen Antrag an das Amtsgericht, in dem es zur tatsächlichen Situation des betroffenen Minderjährigen vortrug und seine rechtliche Auffassung zur Begründung der Bestellung eines Ergänzungspflegers für die ausländerrechtliche Vertretung der betroffenen Minderjährigen darlegte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 22.04.2014 (Bl. 1 ff.) Bezug genommen. Nachdem das Amtsgericht beim Jugendamt noch einmal nachfragte, ob der Großonkel als Vormund in Frage kommt, und dies nach dessen Befragung durch das Jugendamt verneint wurde, erließ das Amtsgericht am 09.05.2014 einen Beschluss, mit dem das Ruhen der elterlichen Sorge für den Betroffenen festgestellt und die elterliche Sorge auf den Kreisausschuss des Kreises ..., Jugendamt, als Vormund übertragen wurde. In den Beschlussgründen wurde die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Ergänzungspfleger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH, aber auch die Bestellung eines Mitvormundes unter Hinweis auf eine Entscheidung des 5. Senats für Familiensachen des OLG Frankfurt am Main abgelehnt. Auf die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung der Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Vertretung des Betroffenen in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten hob der Senat die Entscheidung auf, weil der Betroffene nicht beteiligt worden war. Nach nunmehr persönlicher Anhörung des Betroffenen, wegen deren Ergebnis auf das Protokoll vom 19.09.2014 Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Bestellung eines Ergänzungspflegers und ausweislich der Beschlussgründe eines Mitvormundes erneut abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers. Zur Begründung seiner Beschwerde führt er an, für den Amtsvormund bestehe zwar eine theoretische Möglichkeit, die rechtliche Beratung und Vertretung des minderjährigen Ausländers auch in diesen Angelegenheiten zu übernehmen. Das Ausländer- und Asylverfahrensrecht stelle sich jedoch als eine so schwierige und komplexe Materie dar, dass die Vormundschaft insoweit nicht von einem Mitarbeiter des Jugendamts als Nichtjuristen sachgerecht ausgeübt werden könne. Zudem verstoße der angefochtene Beschluss sowie auch die Auffassung des BGH, auf die sich der angefochtene Beschluss stütze, gegen europarechtliche Vorgaben, insbesondere die Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013 sowie die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sogenannte Dublin-III-VO), die am selben Tag verabschiedet wurde. Wegen des weiteren Beschwerdevorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen. Ergänzend hat das Jugendamt auf Nachfrage des Senats noch mitgeteilt, dass grundsätzlich die Clearingstellen in Gießen und Frankfurt diese Angelegenheiten regelten und entsprechend spezialisierte Rechtsanwälte für die jeweiligen Herkunftsländer als Ergänzungspfleger bzw. Mitvormund bestellt würden. Lediglich bei sog. Selbstmeldern im Landkreis sei vom Jugendamt des Kreises ... ein entsprechender Antrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt worden. Fortbildungen hätten hier in der Region bisher nicht stattgefunden, zumal das Rechtsgebiet bislang von Volljuristen aus dem Bereich Gießen und Frankfurt abgedeckt wurde. Die vielfältigen Spezialisierungen könnten von einem Vormund nicht geleistet werden und die sicherzustellenden länderspezifischen Kenntnisse überstiegen auch die Kapazitäten der Kommunalverwaltung. II. Die Beschwerde ist gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässig. Die Beschwerdebefugnis ergibt sich aus § 59 Abs. 1 FamFG, denn der Beschwerdeführer, der die Beschwerde ausdrücklich als Vormund eingelegt hat, macht eine Verletzung eigener Rechte geltend (vgl. OLG Frankfurt, 6. Senat für Familiensachen, Beschlüsse vom 29.01.2014, 6 UF 289/13, FamRZ 2014, 1128, 1129, und vom 19.02.2014, 6 UF 28/14, NJW 2014, 3111). Die Beschwerde ist auch begründet. Zwar hat das Amtsgericht zu Recht von der Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB abgesehen, jedoch ist dem betroffenen Jugendlichen ein Mitvormund für seine Betreuung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten zu bestellen. Gemäß § 1909 BGB erhalten unter Vormundschaft stehende Minderjährige einen Pfleger für solche Angelegenheiten, an deren Besorgung der Vormund verhindert ist. Die Verhinderung kann aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen bestehen. Eine Verhinderung aus Rechtsgründen kommt insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1795, 1796 BGB in Betracht (vgl. hierzu ausführlich Oberloskamp, Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, 3. Aufl., § 10, Rdnr. 12). Beide Vorschriften sind jedoch vorliegend nicht einschlägig (BGH, FamRZ 2013, 1206, 1207). Aber auch eine tatsächliche Verhinderung des Vormunds kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine Verhinderung aus tatsächlichen Gründen setzt voraus, dass der Sorgeberechtigte etwa wegen Abwesenheit oder Erkrankung weder theoretisch noch praktisch und auch nicht unter Zuhilfenahme von Dritten in der Lage ist, für den Minderjährigen tätig zu werden (BGH, FamRZ 2013, 1206, 1207). In der zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof dargelegt, dass der Vormund gehalten ist, seine eigene fehlende Sachkunde dadurch auszugleichen, dass er externe fachliche Hilfe in Anspruch nimmt. Dies könne auch dadurch erfolgen, dass der Vormund eine anwaltliche Vertretung für sein Mündel bestellt, der, bei Mittellosigkeit des Mündels, durch Beratungshilfe bzw. in einem gerichtlichen Verfahren durch Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe finanziert wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich insoweit nichts an der Bewertung dieser Sachlage durch die Richtlinien 2013/32/EU und 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 bzw. durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 geändert. Zwar gehen die beiden Richtlinien in ihren normierten Anforderungen an den für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zu bestellenden Vertreter über die bisherigen Richtlinien 2003/9/EG (Art. 18, 19) und 2005/85/EG (Art. 17) deutlich hinaus. Denn gemäß Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU muss der Vertreter des Minderjährigen nun über Erfahrungen und Fachkenntnisse in Asylverfahren verfügen. Auch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (sogenannte Dublin-III-Verordnung), die gemäß ihres Art. 49 Abs. 2 seit dem 01.01.2014 in allen Mitgliedsländern der Europäischen Union unmittelbar anwendbares Recht darstellt, legt in Art. 6 Abs. 2 fest, dass der Vertreter über die entsprechende Qualifikation und die Fachkenntnisse verfügen muss, um zu gewährleisten, dass das Wohl des Minderjährigen in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren gewahrt wird. Eine tatsächliche Verhinderung ist aber jedenfalls allein wegen fehlender Sachkenntnis des Vormunds noch nicht anzunehmen, da er sich diese jedenfalls theoretisch noch selbst erarbeiten oder unter Zuhilfenahme Dritter verschaffen könnte (so auch OLG Frankfurt, 2 UF 320/13, BeckRS 2014, 00214; Bienwald, FamRZ 2013, 1209). Dem betroffenen Jugendlichen ist allerdings beim hier gegebenen Sachverhalt ein selbst sachkundiger Mitvormund für die Betreuung in asyl- und ausländer-rechtlichen Angelegenheiten als Vertreter zu bestellen (vgl. dazu Bienwald FamRZ 2013, 1209; Rspr. des Senats: 6 UF 289/13 = JAmt 2014, 166; 6 UF 28/14 = NJW 2014, 3111 ; 6 UF 239/14 = FamRZ 2014, 2015 (Leitsatz); wie hier Riegner NZFam 2014, 150; Heiß NZFam 2014, 806 in der Besprechung zur a. A. OLG Frankfurt, 5 UF 112/14 = BeckRS 2014, 12651 = NZFam 2014, 806; ebenfalls a. A. OLG Frankfurt, 5 UF 310/13, BeckRS 2014, 00215 = FamRZ 2014, 673; Dürbeck ZKJ 2014, 266 ff., 271; Gonzalez Mendez de Vigo JAmt 2014, 170; dazu die Erwiderung Schwamb JAmt 2014, 347 f.; offengelassen von OLG Frankfurt, 2 UF 320/13, BeckRS 2014, 00214 = FamRZ 2014, 502). Gemäß § 1775 BGB können ausnahmsweise mehrere Vormünder für ein Mündel bestellt werden, sofern besondere Gründe hierfür vorliegen. Dabei ist vorliegend vom Grundsatz der Einzelvormundschaft abzuweichen, weil besondere Gründe dafür vorliegen, neben dem Jugendamt als Amtsvormund mit besonderer Sachkunde auf dem Gebiet des Jugendhilferechts noch einen weiteren Vormund mit dem Wirkungskreis asyl- und ausländerrechtlicher Angelegenheiten zu bestellen. Die Entscheidung, ob besondere Gründe im Sinne der genannten Vorschrift vorliegen, hat das Familiengericht nach pflichtgemäßem Ermessen in jedem Einzelfall zu treffen (Staudinger-BGB/Veit, Neubearbeitung 2014, § 1775, Rn. 10; Schwamb JAmt 2014, 347). Deswegen ist der Auffassung, das Regel-Ausnahme-Verhältnis sei nicht beachtet, wenn in vergleichbaren Fällen nun häufiger die Mitvormundschaft angeordnet wird (vgl. OLG Frankfurt NZFam 2014, 806; Dürbeck aaO; Gonzalez Mendez de Vigo JAmt 2014, 170), entgegen zu halten, dass allein die Tatsache statistisch steigender Fallzahlen wegen vermehrter Asylbewerber, schließlich nichts daran ändert, dass es in rechtlicher Hinsicht dennoch eine Ausnahmekonstellation bleibt. Ansonsten wäre das Tatbestandsmerkmal "besonderer Grund" sachwidrig davon abhängig, wie häufig oder selten eine besondere Fallkonstellation zufällig neu in der gesellschaftlichen Praxis auftritt (Schwamb JAmt 2014, 347). Bei einem neu auftretenden Phänomen kann es deswegen für die Annahme eines besonderen Grundes auch nicht nur auf die historische Herleitung der Vorschrift ankommen (vgl. dazu auch Bienwald aaO). Ein allgemeiner Rechtssatz dergestalt, dass die nach dem oben zitierten neuen europäischen Recht vorgesehene sachkundige Vertretung eines unbegleiteten Jugendlichen „grundsätzlich durch das Jugendamt als Vormund gewährleistet“ ist (so BGH, Beschluss vom 04.12.2013, XII ZB 57/13 = NJW 2014, 865, in dem obiter dictum Rn. 9, Dürbeck ZKJ 2014, 271; dazu jeweils kritisch Heiß NZFam 2014, 806; Riegner NZFam 2014, 150 ff., 153), lässt sich schon deshalb nicht aufstellen, weil insoweit jeweils eine Tatsachenfeststellung zu treffen ist. Das gilt zumindest dann, wenn das Jugendamt selbst plausibel darlegt, dass es nicht in der Lage ist, den Wirkungskreis sach- und fachgemäß auszufüllen (Heiß aaO; Riegner aaO). Der Senat ist der Auffassung, dass ihm die Frage, ob gegebenenfalls ein Mitvormund gemäß den §§ 1775, 1779 BGB zu bestellen ist, auch zur Entscheidung angefallen ist (vgl. bereits Beschluss vom 28.01.2014, 6 UF 289/13 = JAmt 2014, 166; a. A. OLG Frankfurt, 2 UF 320/13, BeckRS 2014, 00214 = FamRZ 2014, 502, soweit nur Ergänzungspflegschaft „beantragt“ war). Vorliegend beanstandet der Beschwerdeführer auch ausdrücklich, dass keine Mitvormundschaft eingerichtet wurde. Im Übrigen ergeht die Anordnung der Vormundschaft von Amts wegen (§ 1774 BGB). Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Mitvormund hätte bestellt werden müssen, oblag deswegen dem Gericht, ohne dass ein entsprechender Antrag gestellt werden musste. Der Beschwerdeführer hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er sich zur Ausübung der Vormundschaft bezüglich der ausländer- und asylrechtlichen Angelegenheiten des Mündels nicht in der Lage sieht und für diesen Wirkungskreis die Mitwirkung einer weiteren Person, die die Verantwortung für den Minderjährigen in diesem Rahmen übernimmt, für erforderlich erachtet. Allein dies gibt schon besondere Veranlassung zu prüfen, ob zum Wohl eines unbegleiteten Minderjährigen nicht noch eine weitere Person zu bestellen ist, die gewährleistet, dass der Jugendliche optimale Hilfe bekommt. Als besonderer Grund für die Bestellung eines Mitvormundes gemäß § 1775 BGB wird in der Literatur vor allem der Fall einer schwierigen Vermögensverwaltung genannt (Oberloskamp/Hoffmann, Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, 3. Aufl., § 2 Rdnr. 28; Staudinger-BGB/Veit, Neubearbeitung 2014, § 1775, Rdnr. 7; MünchKomm-BGB/Wagenitz, 6. Aufl., § 1775, Rdnr. 6; Jauernig/Berger/Mansel, Kommentar zum BGB, 15. Aufl., § 1775, Rdnr. 3). Abzustellen ist immer auf die Interessen des Mündels (Staudinger-BGB/Veit, Neubearbeitung 2014, § 1775 Rdnr. 9). Bei Beantwortung der Frage, welche Umstände besondere Gründe im Sinne des § 1775 BGB darstellen, ist ferner die Vorschrift des § 1779 BGB heranzuziehen. Nach dessen Abs. 2 soll das Familiengericht als Vormund eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Dabei ist auch hier auf die konkret gegebenen Interessen des Mündels abzustellen. Wenn eine geeignete ehrenamtliche Einzelperson nicht vorhanden ist, kann das Jugendamt als Amtsvormund bestellt werden (§ 1791b BGB). Im vorliegenden Fall sind keine Angehörigen des Jugendlichen, insbesondere auch nicht der Großonkel, zur Übernahme der Vormundschaft in der Lage. Die Bestellung des Jugendamtes als Amtsvormund war deshalb angezeigt; seine grundsätzliche Eignung, insbesondere auch hinsichtlich der notwendigen jugendhilferechtlichen Angelegenheiten, ist auch gewährleistet. Allerdings hat das Jugendamt sowohl als Amtsvormund als auch als Regionalteam in der Beschwerdeinstanz konkret dargelegt, dass es – insoweit entgegen der „grundsätzlichen“ Annahme des BGH (BGH NJW 2014, 865, Rn. 9) – tatsächlich über keine ausreichenden asyl- und ausländerrechtlichen Kenntnisse verfügt, um die für den Mündel anstehenden ausländerrechtlichen Fragen zu beantworten bzw. notwendige (Asyl-)Anträge zu stellen. Die Gegenmeinung ersetzt an dieser Stelle die notwendige Feststellung einer tatsächlichen Eignung durch die bloße Forderung, das Jugendamt habe es zu können. Dagegen ist der nunmehr bestellte Mitvormund nach Kenntnis des Senats hierfür eine geeignete Person im Sinne des § 1779 Abs. 2 BGB. Zwar ist dem BGH (aaO) zuzustimmen, dass die ausgewählte Person nicht zwingend ein Rechtsanwalt sein muss, sondern auch eine andere auf dem Sachgebiet des Asyl- und Ausländerrechts sachkundige Person in Frage käme. In Übereinstimmung mit der konkreten Selbsteinschätzung des Jugendamtes kann aber jedenfalls gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass die dort als Amtsvormünder zur Verfügung stehenden Mitarbeiter über ausreichende Spezialkenntnisse des Asyl- und Ausländerrechts verfügen (a. A. BGH a. a. O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2013, 3 UF 106/13 – zitiert nach juris – jeweils allgemein festgestellt). Im vorliegenden Fall haben der Beschwerdeführer und das Regionalteam des Jugendamtes – wie ausgeführt – selbst nachvollziehbar dargelegt, solche Spezialkenntnisse nicht zu besitzen. Insbesondere nach den neuen europarechtlichen Vorschriften kann dieser Eignungsmangel, der zwar, wie erörtert, keine tatsächliche Verhinderung im Sinne von § 1909 BGB darstellt, bei dieser Rechtsmaterie nicht einfach dadurch ausgeräumt werden, dass sich das Jugendamt externen fachlichen Rat beschafft. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (sogenannte Dublin-III-Verordnung), nach deren Regelungen der Mitgliedstaat bestimmt wird, der für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist, ist ab dem 01.01.2014 in der Bundesrepublik Deutschland bereits als unmittelbar geltendes Recht anzuwenden (nur insoweit auch gegen Heiß NZFam 2014, 806). Denn bei Verordnungen der Europäischen Union handelt es sich um Rechtsakte, die unmittelbare Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten entfalten, d.h. – anders als die Richtlinien – nicht noch durch Erlass nationaler Gesetze einer Umsetzung bedürfen. Der Zeitpunkt ihrer Gültigkeit ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2. Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ein unbegleiteter Minderjähriger in allen Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Durchführung eines Asylverfahrens von einem Vertreter vertreten und/oder unterstützt wird. Dieser Vertreter muss über eine entsprechende Qualifikation und Fachkenntnisse verfügen, „um zu gewährleisten, dass dem Wohl des Minderjährigen während der nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird“. Mit dieser eigentlich unmissverständlichen, insoweit über die UN-Charta hinausgehenden Regelung ist aus guten Gründen klargestellt, dass der Vertreter des Minderjährigen selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen muss und nicht mehr nur ein Vertreter ohne diese Kenntnisse bestellt werden darf, von dessen Entscheidung es dann für den Jugendlichen im jeweiligen Einzelfall erst abhängen würde, ob er einen geeigneten Vertreter für bestimmte Rechtshandlungen oder Verfahren in einer für ihn existentiell wichtigen Situation im fremden Land bestellt bekommt oder nicht (in diesem Sinne auch Riegner, NZFam 2014, 150 ff., 153; Heiß NZFam 2014, 806). Nach dem Geist und der Intention der Dublin III-Verordnung kann es gerade nicht von der Einschätzung eines nach eigenem Bekunden in ausländerrechtlichen Fragen nicht ausreichend fachkundigen Vormunds abhängen, ob er im Einzelfall eine rechtliche Beratung oder Vertretung seines Mündels überhaupt für erforderlich hält und gegebenenfalls mit einer – nach der bis zur Amtsübernahme sowieso schon eintretenden Verzögerung – noch weiter einhergehenden zeitlichen Verzögerung dafür sorgt. Die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, die die Richtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ablöst, verpflichtet in Art. 25 Abs. 1 a die Mitgliedsstaaten künftig ebenfalls dazu, dem unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrnehmung der Rechte aus dieser Richtlinie einen Vertreter zur Seite zu stellen, der über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Zwar haben die Mitgliedstaaten nach Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie noch bis zum 20.07.2015 Zeit, um die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen gesetzlichen Neuregelungen zu schaffen. Für die Auslegung des Begriffs der „Geeignetheit“ des Vormunds im Sinne des § 1779 Abs. 2 BGB kann die Richtlinie aber bereits jetzt herangezogen werden. Nachdem also sowohl die bereits gültige Dublin-III-Verordnung als auch die künftig umzusetzende Richtlinie 2013/32/EU die Vertretung eines unbegleitet in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Minderjährigen bei der Inanspruchnahme der Rechte aus der Verordnung bzw. der aus der Richtlinie ergebenden Rechte unmittelbar und ausschließlich durch fachkundige Personen vorsieht, hat der Senat von Amts wegen zu prüfen, ob das vorliegend zum Amtsvormund für die betroffene Jugendliche bestellte Jugendamt den Erfordernissen gerecht wird. Dies ist jedenfalls nach den derzeitigen Umständen in Übereinstimmung mit der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers zu verneinen. Der Senat hält deshalb daran fest, dass der Amtsvormund auch vorliegend im Rahmen seiner üblichen Tätigkeit gar nicht in der Lage ist, die für die außergerichtliche Vertretung seines Mündels in einem Asylverfahren mit Anhörung beim Bundesamt erforderlichen Informationen zu beschaffen. Der Amtsvormund kann zudem ohne spezielle ausländer- und asylrechtliche Kenntnisse gar nicht beurteilen, welche aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen sind, um den ausländerrechtlichen Status für den Minderjährigen zu klären und gegebenenfalls zu sichern, um damit im Interesse des Mündels bestmöglich zu handeln. An das sogenannte „Clearing-Verfahren“, welches sich an die Inobhutnahme des unbegleiteten Minderjährigen anschließt und in dem die Umstände und Gründe der Einreise sowie das Maß der Jugendhilfe geklärt werden sollen, schließt sich nämlich die weitere Frage an, ob ein Asylantrag gestellt werden muss oder aber welche sonstigen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen zu treffen sind. Da Asylanträge oftmals ohne Erfolg bleiben, wird es in manchen Fällen ratsam sein, hiervon abzusehen, um dem Minderjährigen die belastende Situation eines möglicherweise erfolglosen Asylverfahrens zu ersparen (vgl. Working Paper 26 des Bundesamtes für Migration, Unbegleitete minderjährige Migranten in Deutschland, S. 37 – www.bamf.de ). Wird dagegen ein Asylantrag gestellt, ist zunächst die Dublin III-Verordnung maßgebend. Aber schon die im Vorfeld zu beantwortende Frage, nämlich ob ein Asylantrag Aussicht auf Erfolg hat, erfordert spezielle Rechtskenntnisse im Asylrecht (OLG Frankfurt DAVorm 2000, 485), auch um einen von vornherein erfolglosen Asylantrag zu vermeiden (vgl. hierzu die Tabellen 4 bis 8 aus dem Working Paper 26 des Bundesamtes für Flüchtlinge und Migration a.a.O., S. 41-49). Bei unbegleiteten Minderjährigen, die keinen Asylantrag stellen, ist zu prüfen, ob ein Abschiebungsverbot die zu ihrem Schutz geeignete Maßnahme ist und ob gegebenenfalls ein isolierter Antrag nach § 60 AufenthG zu stellen ist. Der Senat bezweifelt zwar unter diesen derzeit tatsächlich gegebenen Verhältnissen, auch unter Berücksichtigung der insoweit allgemeinen Annahmen des BGH (aaO), weiterhin, dass über die Beratungshilfe dieser umfassende Rechtsschutz gewährleistet werden kann; letztlich kommt es aber vorliegend darauf nicht an, denn jedenfalls ist das Familiengericht bzw. der Beschwerdesenat als Tatsacheninstanz nach der oben dargelegten europäischen Rechtslage dafür verantwortlich, dass der unbegleitete Jugendliche einen geeigneten Vertreter für die ausländerrechtlichen Angelegenheiten erhält und darf es nicht dem jeweiligen, insoweit nach eigener Einschätzung nicht fachkundigen Vormund überlassen, ob er den Beratungsbedarf erkennt und einen entsprechenden Antrag auf Beratungshilfe stellt bzw. im Einzelfall ein Gerichtsverfahren mit Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts initiiert. Dies wird von der Gegenmeinung und insbesondere der Vorinstanz nicht ausreichend beachtet. Die allgemeine Argumentation, das Jugendamt werde es schon können oder jedenfalls das Nötige veranlassen, mag für andere Angelegenheiten zutreffen; vorliegend haben es jedoch die europäischen Institutionen für erforderlich gehalten, speziell die unbegleiteten Jugendlichen in Asyl- und Ausländerfragen besser zu schützen; dies lässt sich nicht mit allgemeinen Erwägungen für andere Angelegenheiten umgehen. Zwar ist auch der Senat der Auffassung, dass gerade im Hinblick auf die europarechtlichen Vorgaben und die bis 20.07.2015 umzusetzende Richtlinie die derzeit noch unsichere Rechtslage auch innerstaatlich zu beseitigen ist und in diesem Zusammenhang – ungeachtet etwaiger rein fiskalischer Überlegungen – in den Bundesländern dafür Sorge getragen werden müsste, künftig speziell ausgebildete und vor allem auch intern insoweit unabhängige Juristen als Amtsvormünder mit den notwendigen Fachkenntnissen einzusetzen, die auch – ähnlich den Beiständen in Unterhaltsverfahren – die unbegleiteten Jugendlichen in den erforderlichen Gerichtsverfahren zuverlässig vertreten können müssen. Solange diese Voraussetzungen, wie jedenfalls derzeit, aber beim Beschwerdeführer nicht erfüllt sind, kann dies im Licht der neuen europarechtlichen Regelungen keinesfalls zulasten des unbegleiteten Jugendlichen gehen, dem andernfalls eine unmittelbare ausreichende Vertretung in seinen asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten schlicht vorenthalten würde, sondern es muss nach geltendem Recht (§§ 1775, 1779 Abs. 2 BGB) dem Amtsvormund von vornherein eine geeignete, mit Fachkenntnissen auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts ausgestattete Person von Amts wegen als Mitvormund zur Seite gestellt werden (so auch Riegner und im Ergebnis Heiß aaO). Wie bereits ausgeführt, ist dem BGH (aaO) zwar zuzustimmen, dass dieser Vertreter nicht zwingend Rechtsanwalt sein müsste; allerdings ist dem Senat aktuell keine geeignete Person bekannt, die die erforderlichen Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des Ausländer- und Asylrechts mitbringt und nicht Rechtsanwalt mit besonderem Schwerpunkt auf diesem Rechtsgebiet ist. Entsprechend ihren Kenntnissen hat der Senat in Anwendung von § 1797 Abs. 2 BGB die von den beiden Mitvormündern selbständig zu führenden Wirkungskreise unter ihnen aufgeteilt. Die teilweise geäußerte Befürchtung, es könne zwischen Mitvormündern eher zu Kompetenzkonflikten kommen (Gonzalez Mendez de Vigo JAmt 2014, 170 f.), hat jedenfalls bei dieser Aufteilung der Wirkungskreise gemäß § 1797 BGB keine konkrete Grundlage (Schwamb JAmt 2014, 347, 348). Weder liegt es nahe, dass sich der Amtsvormund, der erklärtermaßen vom Asylrecht nicht genügend versteht und die Mitvormundschaftsregelung begehrt, in diesen Wirkungsbereich ohne Not einmischen wird, noch ist ein besonderes Interesse des Anwalts erkennbar, sich über seinen Wirkungsbereich hinaus in die ihm weniger geläufigen jugendhilferechtlichen und sonstigen Angelegenheiten einzumischen, zumal angesichts der – nur bei rechtzeitiger (siehe BGH vom 12.02.2014, XII ZB 46/13) berufsmäßiger Bestellung – zwar möglichen, aber dennoch kaum auskömmlichen Stundenvergütung von 33,50 Euro vor Mehrwertsteuer. Von einer erneuten persönlichen Anhörung des beim Amtsgericht inzwischen angehörten betroffenen Jugendlichen hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, da hiervon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf den §§ 40, 42 Abs. 2 FamGKG, wobei sich der Senat bei der Bestimmung nach der Bedeutung der Sache an § 45 Abs. 1 FamGKG orientiert. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG) und der Bundesgerichtshof bislang zu der Frage, ob für die asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten eine Mitvormundschaft in Betracht kommt, noch nicht Stellung genommen hat.