Beschluss
6 UF 213/17
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2018:0319.6UF213.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfrei Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt Y, Stadt1, beigeordnet.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfrei Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt Y, Stadt1, beigeordnet. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um das Sorgerecht für ihre beiden gemeinsamen Kinder A und B. Die betroffenen heute … und … Jahre alten Kinder sind aus der zwischenzeitlich vom Amtsgericht im Verfahren 1/13 geschiedenen Ehe des Beteiligten zu 4 (im Folgenden: Kindesvater) und der Beteiligten zu 5 (im Folgenden: Kindesmutter) hervorgegangen. Die Eltern leben seit 2012 getrennt. Die Kinder leben mit der Mutter und deren Lebensgefährten im früheren Familienheim in Stadt2. Der Vater ist nach der Trennung nach Stadt3 verzogen, wo seine Eltern und seine Geschwister mit ihren Familien leben. Zwischen den Eltern findet seit 2014 keine Kommunikation statt. Die letzte gemeinsame sorgerechtliche Entscheidung betraf eine längere Reise von Kindesmutter und Kindern in die USA im Sommer 2014, die letztlich aber auch Gegenstand eines vom Kindesvater eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahrens war (2/14). Seit diesem Zeitpunkt traf die Kindesmutter alle Entscheidungen alleine. So meldete die Kindesmutter beispielsweise B ohne Unterschrift des Kindesvaters im Schuldorf X zwecks Besuchs der weiterführenden Schule an. Am 3.12.2014 hatten die Eltern im Verfahren 3/14 eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung geschlossen, wonach der Vater die Kinder alle 14 Tage über das Wochenende und in der Hälfte der hessischen Sommerferien zu sich nehmen konnte. Zudem wollten die Eltern ihre vielfältigen Probleme im elterlichen Miteinander in Gesprächen bei einer Erziehungsberatungsstelle erörtern. A und B hatten in der richterlichen Anhörung und im Gespräch mit dem Verfahrensbeistand die Wochenenden bei dem Vater positiv geschildert, zeigten sich aber durch seine negativen Äußerungen über die Mutter und ständigen Elternstreit belastet. In einem die Kinder des Lebensgefährten der Mutter betreffenden Verfahren gab der Vater im Januar 2015 eine eidesstattliche Versicherung ab, wonach die Mutter psychisch nicht gesund sei, an Dämonen glaube und häusliche Gewalt ausgeübt habe. Er reiste in Absprache mit der Mutter der Kinder des Lebensgefährten zu einem Anhörungstermin in diesem Verfahren, um sich als Zeuge zur Verfügung zu stellen. Seit dem Sommer 2015 lehnen die Kinder den Umgang mit dem Vater ab. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 7.09.2016 (4/15), den der Senat am 14.03.2017 (5/16) bestätigte, hob das Amtsgericht die 2014 geschlossene Umgangsvereinbarung auf und schloss den Umgang des Kindesvaters - entsprechend dem in den gerichtlichen Anhörungen geäußerten Willen der durch den Loyalitätskonflikt stark belasteten Kinder - mit diesen bis 31.08.2017 aus. Dem Antragsgegner wurde im Beschwerdeverfahren unter bestimmten Vorgaben die Befugnis eingeräumt, mit den Kindern schriftlich zu kommunizieren. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht nach Anhörung der Eltern, der Kinder, des Verfahrensbeistands und des Jugendamts die elterliche Sorge entsprechend der Empfehlung des Verfahrensbeistands und des Jugendamts der Kindesmutter alleine übertragen. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass zwischen den Kindeseltern seit Jahren keine Kommunikationsbasis mehr bestehe und auch nicht ersichtlich sei, wie eine solche wieder hergestellt werden könne, so dass die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben sei. Die Kindesmutter habe u. a. im Umgangsverfahren unter Bezugnahme auf die vom Kindesvater in dem Verfahren des Lebensgefährten der Kindesmutter abgegebene eidesstattliche Versicherung kategorisch abgelehnt, die Vermittlung der Erziehungsberatungsstelle in Anspruch zu nehmen. Auch ihr Ausbruch im Anhörungstermin am 23.08.2017 lasse die Erarbeitung einer tragfähigen Kommunikationsbasis nicht erwarten. Die Anhörung der Beteiligten und der Kinder habe ergeben, dass es in der Vergangenheit bei einer Vielzahl von Sorgerechtsentscheidungen zu erheblichen Konflikten und Spannungen gekommen sei, welche auch die Kinder mitbekommen hätten. Solche Belastungen für die Kinder seien auch zukünftig zu erwarten, wenn die Eltern trotz fehlender Kommunikationsbasis gemeinsame Entscheidungen treffen müssten. Die auch aufgrund des Umgangsausschlusses bestehende Ruhe zwischen den Eltern habe zur Entlastung der Kinder beigetragen, was deren Anhörung bestätigt habe. Dass es der Kindemutter in den letzten Jahren gelungen sei, Entscheidungen ohne den Kindesvater zu treffen, sei ohne Belang. Künftig seien Entscheidungen über die ärztliche Behandlung der Kinder (Zahnspange, Legasthenie) und über einen Auslandsaufenthalt des Sohnes zu treffen. Die elterliche Sorge sei im Hinblick auf das Kontinuitätsprinzip und den Umgangsausschluss auf die Kindesmutter zu übertragen. Der Vater sei über viele die Kinder betreffende Dinge nicht informiert. Gegen den ihm am 25.09.2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 24.10.2017 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, eine Zurückweisung des Sorgerechtsantrags der Kindesmutter zu erreichen. Ein Vorratsbeschluss sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig. Es stünden in absehbarer Zeit keine konkreten Entscheidungen an. A wolle erst nach dem Abitur ins Ausland, der Vortrag der Kindesmutter zur Legasthenie Bs sei zu pauschal. Er habe der Kindesmutter eine umfassende Vollmacht erteilt, weil er den Kindern die Belastung habe nehmen wollen und nicht weil er keine Entscheidungen treffen wolle. Eine Aufhebung der elterlichen Sorge komme bei Vollmachtserteilung nur in Betracht, wenn es Anhaltspunkte für einen Widerruf gäbe, was nicht der Fall sei. Die Kindesmutter habe Entscheidungen alleine getroffen, weil sie ihn nicht informiert habe. Er sei bereit, Entscheidungen mit der Kindesmutter auf vernünftiger Basis zu treffen. Die Kindesmutter habe Gespräche ohne nachvollziehbaren Grund abgelehnt. Sie wolle ihn aus seiner Vaterrolle verdrängen. Er beantragt die mündliche Anhörung der Beteiligten, die Einholung eines lösungsorientierten Sachverständigengutachtens und die Vermittlung einer gütlichen Einigung durch den Senat. Die Kindesmutter verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Gegen eine Anhörung und klärende Gespräche habe sie keine Einwände, ein Gutachten halte sie nicht für erforderlich. Der Kindesvater übersehe das zerrüttete dysfunktionale Elternverhältnis mit den negativen Auswirkungen auf die seelische Befindlichkeit der Kinder, wie sie sich in der Vergangenheit bei gemeinsamem Sorgerecht gezeigt hätten. Der Bericht des Verfahrensbeistands bestätige, dass die Kinder nach wie vor keinen Kontakt zum Vater wollten und Angst hätten, dass alles wieder von vorne beginne. Der Verfahrensbeistand vertrete ebenfalls die Auffassung, dass eine Kommunikation der Eltern nicht mehr vorstellbar sei. Für die Kinder sei es bereits eine Belastung, wenn der Kindesvater Entscheidungskompetenzen über ihr Leben habe. Die Worte des Kindesvaters in den Verfahren und seine Verhaltensweisen und Taten vor Ort stimmten nicht überein. Die Verhaltensweisen des Vaters (Autobahnvorfall, negative Äußerungen über Kindesmutter beim Umgang, eidesstattliche Versicherung) hätten zu einer nachhaltigen Störung des Verhältnisses zu den Kindern geführt. Eine Vollmacht sei bei einem dysfunktionalen Elternverhältnis keine Lösung, insbesondere weil diese nicht unwiderruflich sei. Die Kindesmutter habe kein Vertrauen, dass der Kindesvater die Vollmacht nicht in absehbarer Zeit widerrufe. Es bestehe das Primat der Sorgerechtsentscheidung. Die Entgegennahme der vom Kindesvater während des Beschwerdeverfahrens ausgestellten Vollmacht hat die Kindesmutter verweigert. Der Verfahrensbeistand empfiehlt, dem Antrag der Kindesmutter auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts zu folgen. Veränderungen oder Verbesserungen im Elternverhältnis seien nicht feststellbar. Eine Wiederaufnahme der für ein gemeinsames Sorgerecht notwendigen Kommunikation sei kaum vorstellbar. Die Erteilung einer Vollmacht sei eine Option, die auf erbitterten Widerstand der Kindesmutter stoße. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hält er auch im Hinblick auf die unnötige Belastung der Kinder nicht für sinnvoll. Das Jugendamt hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben. Die Akten des Amtsgerichts - Familiengerichts - Darmstadt 3/14 und 4/15 wurden beigezogen. II. Die gemäß §§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 1, 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Leben Eltern, denen die elterliche Sorge für ihre Kinder gemeinsam zusteht, getrennt, kann jeder Elternteil gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 BGB beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder Teilbereiche davon allein überträgt. Dem Antrag ist gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht (doppelte Kindeswohlprüfung). Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die dem Wohl der Kinder A und B am besten entsprechende Entscheidung getroffen. Bei der Entscheidung über die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und der Übertragung auf einen Elternteil hat das Gericht alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände im Rahmen einer einzelfallbezogenen und umfassenden Betrachtung gegeneinander abzuwägen. Die mit der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge verbundene Beeinträchtigung des Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG desjenigen Elternteils, der von der Sorge ausgeschlossen wird, ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn es an den tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge, insbesondere einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Eltern und einem Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen, fehlt. Eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge ist angezeigt bei der begründeten Besorgnis, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen (zuletzt BGH, Beschluss vom 15.06.2016, Az.: XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439, Rn. 23 ff.). Die Übertragung der alleinigen Sorge auf den anderen Elternteil setzt nicht voraus, dass eine Kindeswohlgefährdung besteht, wie sie nach ständiger Rechtsprechung bei einer Trennung des Kindes von seinen Eltern nach Art. 6 Abs. 3 GG vorliegen müsste (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2015, Az.: 1 BvR 1388/15, Rn. 4 zitiert nach juris; Beschluss vom 7. Dezember 2017, Az.: 1 BvR 1914/17, Rn. 27). Das Wohl des Kindes ist auch bei Aufhebung der gemeinsamen Sorge und der Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil oberste Richtschnur. Das Kind ist als ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den besonderen Schutz des Staates gestellt. Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss daher das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Dabei müssen Sorgerechtsentscheidungen den Willen des Kindes einbeziehen. Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Entscheidung den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Mit der Kundgabe seines Willens macht das Kind von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch. Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, so kommt ihm im zunehmenden Alter des Kindes vermehrt Bedeutung zu. Nur wenn die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsvollem Handeln berücksichtigt werden, kann das Ziel erreicht werden, das Kind darin zu unterstützen, zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu werden (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2017, Az.: 1 BvR 1914/17, Rn 27f zitiert nach juris m.w.N.). Diesen Rechtsmaßstäben entspricht die amtsgerichtliche Entscheidung. Es ist, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, nicht erkennbar, dass zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung besteht oder mit Unterstützung durch professionelle Beratungsstellen wieder hergestellt werden könnte. Die elterliche Kommunikation ist seit dem Jahr 2014 offensichtlich schwerwiegend und nachhaltig gestört. Die Eltern kommunizieren seit der gerichtlichen Umgangsvereinbarung im Dezember 2014 und der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Kindesvaters im Rechtsstreit des Lebensgefährten der Kindesmutter Anfang des Jahres 2015 überhaupt nicht mehr. Der Kindesvater hat die Kindesmutter dort als psychisch nicht gesund und an Dämonen glaubend bezeichnet sowie der Ausübung häuslicher Gewalt beschuldigt. Im Verhältnis der Eltern fehlt es an Respekt und gegenseitigem Vertrauen. Als die Eltern noch Kontakt hatten, kam es regelmäßig zu lautstarken Auseinandersetzungen. Von derartigen Streitigkeiten der Eltern hat A bereits in der Anhörung im ersten Umgangsverfahren am 3.12.2014 berichtet. Die Eltern seien über alles unterschiedlicher Meinung, auch über Kleinigkeiten. Beide Kinder haben in der damaligen Anhörung geäußert, dass der Papa im Auto über die Mama gelästert habe. A hat ergänzt, dass Papa mehr gelästert habe als die Mama und beide dies auch indirekt tun würden. Besonders deutlich wird der durch die elterlichen Auseinandersetzungen bei den Kindern ausgelöste Loyalitätskonflikt in der damaligen Bekundung Bs, sie habe von dem Auslandsaufenthalt nicht zurückkehren wollen, weil sie den Streit ihrer Eltern nicht mehr aushalten könne. Sowohl das Jugendamt als auch der Verfahrensbeistand haben die Eltern im Anhörungstermin im ersten Umgangsverfahren wie Nordpol und Südpol bezeichnet und dringend Elterngespräche zwecks Beratung auf Elternebene empfohlen, die letztlich gescheitert sind. Seit Frühjahr 2015 sieht die Kindesmutter keinen Sinn mehr in Beratungsgesprächen und hat die Wiederaufnahme von Gesprächen in allen gerichtlichen Anhörungen kategorisch abgelehnt. Die gerichtliche Anhörung im Umgangsverfahren 4/15 am 24.08.2016 war von gegenseitigem Misstrauen und Vorwürfen geprägt. Hier hat die Kindesmutter die Meinung geäußert, der Kindesvater sei psychisch krank, weil er sie als eine Mutter darstelle, die den Kontakt der Kinder zum Vater unterbinden wolle. Der Kindesvater hat ungefragt zum Ausdruck gebracht, dass eine Beratung keinen Sinn machen würde, weil die Kindesmutter ohnehin nicht dazu bereit wäre. Das hochkonfliktbehaftete Verhältnis der Eltern hat letztlich dazu geführt, dass die Kinder den Umgang zum Vater verweigert und ihre Not in der Anhörung im Umgangsverfahren unter Weinen und Ablehnen jeglichen Kontakts mit dem Kindesvater zum Ausdruck gebracht haben, so dass die in dem Umgangsverfahren beauftragte Sachverständige anders als noch in ihrer schriftlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis gelangt ist, der Umgang zum Vater müsse ausgeschlossen werden. A hat bekundet, dass er sich während der Umgänge vom Vater unter Druck gesetzt gefühlt habe, weil dieser ihn über die Mutter habe ausfragen wollen und dass er sein Verhalten entgegen seiner Versprechungen nicht geändert habe. B hat beklagt, dass er die Familie väterlicherseits in den Streit hineingezogen habe, so dass jetzt kein Kontakt zu den Cousins und Cousinen mehr gepflegt werden könne. Das Amtsgericht konnte schließlich ebenso wie der Verfahrensbeistand auch in der Anhörung im vorliegenden Verfahren am 23.08.2017 keine Verbesserung in der Kommunikation der Eltern und im Vater-Kind-Verhältnis feststellen. Die Kindeseltern konnten sich auf keinen der vom Gericht unterbreiteten Einigungsvorschläge verständigen. Beide Kinder haben sich in der Anhörung dafür ausgesprochen, dass die Kindesmutter die sorgerechtlichen Entscheidungen für sie treffen solle. B brachte in der Anhörung mit dem Beispiel der Klassenfahrt zum Ausdruck, dass für sie eine gemeinsame Entscheidung der Eltern nicht vorstellbar ist. Gegenüber dem Verfahrensbeistand haben beide Kinder geäußert, dass ihnen der Umgangsausschluss guttue und sie weiterhin keinen Kontakt zum Vater haben wollen, weil sie Angst hätten, dass alles wieder von vorne beginne. Schon diese Aussage der Kinder zeigt, dass sie erheblich belastet würden, wenn die Eltern gezwungen wären, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Vor diesem Hintergrund und dem Alter der Kinder entspricht es der verfassungsrechtlich geforderten Achtung der Selbstbestimmung der Kinder, ihren Wunsch nach einer Alleinentscheidungsbefugnis der Mutter zu respektieren. Auf dieser Grundlage ist das gemeinsame Sorgerecht für beide Kinder in allen Bereichen aufzuheben, weil grundsätzlich eine Kooperationsfähigkeit nicht besteht, die Kinder hierdurch erheblich belastet sind und der Kindesvater mangels Kontakts zur Kindesmutter und den Kindern auch keine ausreichende Informationsgrundlage hat, das Sorgerecht sinnvoll im Sinne der Kinder auszuüben. Das Ausmaß des elterlichen Verschuldens für die Kommunikationsstörung spielt hingegen keine Rolle (BGH, FamRZ 2008, 592), da die Entscheidung für die Alleinsorge eines Elternteils weder Bestrafungs- noch Belohnungsfunktion hat (OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 317). Schließlich ist unerheblich, dass die Kindesmutter seit 2014 alle sorgerechtlichen Entscheidungen alleine treffen konnte. Dass es ihr trotz gemeinsamen Sorgerechts gelungen ist, wichtige Entscheidungen alleine zu treffen, wie etwa die Anmeldung Bs in der weiterführenden Schule, bedeutet nicht, dass ihr dies auch zukünftig immer gelingen wird. Eine rechtliche Sicherheit und eine damit einhergehende für das Kindeswohl erforderliche Verlässlichkeit folgen daraus nicht. Letztlich führt auch der Umstand, dass der Kindesvater der Kindesmutter im Beschwerdeverfahren eine umfassende Vollmacht erteilt hat, ihn in allen sorgerechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil es den Kindern nicht zumutbar ist, dass die von ihnen gewollte und ihrem Wohl dienende Entscheidungsbefugnis der Kindesmutter von der widerruflichen Zustimmung des Kindesvaters abhängt und die Vollmacht die für eine gemeinsame elterliche Sorge erforderliche tragfähige soziale Beziehung der Eltern nicht ersetzen kann. Entgegen der Auffassung des Kindesvaters kommt eine Aufhebung der elterlichen Sorge auch dann in Betracht, wenn es keine konkreten Anhaltspunkte für einen baldigen Widerruf der Vollmacht gibt. Die Vollmacht kann grundsätzlich jederzeit widerrufen und ein neues gerichtliches Verfahren erforderlich werden, auch wenn bei ihrer Erteilung Gegenteiliges versprochen wird. Zudem ist die formale Beibehaltung des elterlichen Sorgerechts, wenn ein Elternteil faktisch die alleinige Entscheidungsbefugnis besitzt, nicht sinnvoll (OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.07.2011, 7 UF 346/11, FamRZ 2011, 1741, juris Rn. 95 f). Auch aus Sicht des Kindes macht die rechtlich fortbestehende erzieherische Einflussnahme keinen Sinn, wenn der andere Elternteil - wie hier - mangels Kontakts zu den Kindern keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage besitzt (vgl. Keuter in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2015, § 1671 BGB Rn. 21). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Vollmacht auf der Grundlage einer Vereinbarung der Eltern erteilt wird mit der Folge des Bestehens eines Grundverhältnisses, das neben dem Inhalt der Vollmacht auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten regelt. Nur dann ist gewährleistet, dass der Vollmachtnehmer bereit ist, die sorgerechtliche Verantwortung für den Elternteil zu übernehmen und die damit verbundenen Informations- und Rechenschaftspflichten zu erfüllen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.04.2015, 18 UF 181/14, juris Rn. 36). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Kindesmutter hat die Annahme der Vollmacht verweigert, was nachvollziehbar auf der fehlenden tragfähigen sozialen Beziehung der Eltern und dem hieraus resultierenden mangelnden Vertrauen gegenüber dem Kindesvater beruht. Entgegen der Auffassung des Kindesvaters schließt der Umstand, dass möglicherweise aktuell keine die Alltagskompetenz nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB übersteigenden Entscheidungen anstehen, die Übertragung der Alleinsorge nicht aus (OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2015 - 14 UF 156/15, juris; Döll in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1671 BGB, Rn. 18). Die Notwendigkeit solcher Entscheidungen kann unversehens auftreten (Staudinger/Coester (2015), § 1671 BGB, Rn. 260) und ein neues gerichtliches Verfahren erforderlich machen. Ausschlaggebend ist letztlich in welchem Ausmaß die Eltern bei Entscheidungsreife zerstritten sind und welche Folgen dies für das Kind hat (Keuter in: Heilmann, a. a. O., § 1671 BGB Rn. 22; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 1041; BGH, Beschluss vom 29.09.1999, XII ZB 3/99, juris Rn.13, 16). Wie bereits ausgeführt, rechtfertigt vorliegend das erhebliche Ausmaß der elterlichen Zerstrittenheit die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Zuletzt steht einer Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entgegen. Das Gericht muss also nicht prüfen, ob mildere Mittel als der Sorgerechtseingriff auf Seiten des Vaters zur Verfügung stehen. Die Entscheidung unterliegt nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, denn der in der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf der Grundlage von § 1671 BGB liegende Eingriff in das Elternrecht des einen Elternteils ist letztlich nur die Kehrseite davon, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht gleichermaßen entspräche. Es lässt sich in dieser Situation nicht vermeiden, einem Elternteil denselben Kontakt und dieselbe Zuwendung zum Kind, wie es der andere Elternteil hat, zu versagen (BVerfG, Beschluss vom 04.08.2015, Az.: 1 BvR 1388/15, zitiert nach juris, Rn. 10). Der Senat hat gemäß § 68 Abs. 3 FamFG von einer neuerlichen Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren abgesehen, weil hiervon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten waren. Die Erteilung einer Vollmacht und die Frage der anstehenden sorgerechtlichen Entscheidungen waren bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Das Amtsgericht hat bereits gemäß § 156 Abs. 1 FamFG auf ein Einvernehmen der Eltern hingewirkt. Es hat konkrete Einigungsvorschläge gemacht, die von den Eltern nicht angenommen worden sind. Andere als die vom Amtsgericht aufgezeigten Lösungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Auch die Vermittlungsversuche des Jugendamts und des Verfahrensbeistands waren erfolglos. Dass im Elternverhältnis zwischenzeitlich keine Verbesserung eingetreten ist, zeigt bereits der Streit um die im Beschwerdeverfahren erteilte Vollmacht, deren Annahme die Kindesmutter verweigert hat und die diesbezüglich fehlende Akzeptanz des Kindesvaters, der die Verweigerung zum Anlass genommen hat, der Kindesmutter die Vollmacht erneut zu übersenden. Die Einholung eines lösungsorientierten Sachverständigengutachtens hält der Senat nicht für geboten. Der Sachverständigenbeweis ist kein Selbstzweck, sondern dient im Rahmen des im Kindschaftsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) der Gewinnung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen. Vorliegend stellen sich aber keine Beweisfragen und werden von der Beschwerde auch nicht aufgeworfen. Der Senat ist überdies an Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Der Kindesmutter ist für das Beschwerdeverfahren zur Verteidigung gegen das gegnerische Rechtsmittel Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG. Gründe, im vorliegenden Einzelfall von der Kostenregelung des § 84 FamFG abzuweichen, sind nicht erkennbar. Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 FamGKG.