Beschluss
6 WF 92/21
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0713.6WF92.21.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Dem Beschwerdeführer wird für das mit Antrag vom 26. März 2021 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Stadt2, Az.: ..., eingeleitete Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Auf die Verfahrenskostenhilfe zu zahlende Raten werden nicht festgesetzt.
Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt X, Straße1, Stadt1, beigeordnet.
Gerichtskosten fallen im Beschwerdeverfahren nicht an, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Dem Beschwerdeführer wird für das mit Antrag vom 26. März 2021 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Stadt2, Az.: ..., eingeleitete Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Auf die Verfahrenskostenhilfe zu zahlende Raten werden nicht festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt X, Straße1, Stadt1, beigeordnet. Gerichtskosten fallen im Beschwerdeverfahren nicht an, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist der am XX.XX.2001 geborene eheliche Sohn der Antragsgegnerin. Ehemaliger Ehemann und rechtlicher Vater des Antragstellers ist Y, geboren am XX.XX.1971. Die Antragsgegnerin und Y hatten am XX.XX.1999 die Ehe geschlossen. Sie sind seit dem XX.XX.2010 rechtskräftig geschieden. Der Antragsteller trägt vor, dass die biologische Vaterschaft seines rechtlichen Vaters ausgeschlossen sei. Dazu legt er ein privat eingeholtes Abstammungsgutachten vom 19. August 2020, erstellt durch die Z GmbH, vor. In dem Gutachten versichern der Geschäftsführer der GmbH und die Laborleiterin, Sachverständige Abstammungsgutachten, dass das Gutachten unter Beachtung der Richtlinien für die Anforderungen an die Durchführung genetischer Analysen zur Klärung der Abstammung und an die Qualifikation von ärztlichen und nichtärztlichen Sachverständigen der Gendiagnostik-Kommission gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 2b GenDG erstellt wurde. Nach dem Gutachten wurden bei der Untersuchung an neun Genorten keine Übereinstimmungen gefunden, so dass die Vaterschaft des rechtlichen Vaters des Antragstellers nach diesem Gutachten ausgeschlossen ist. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Begutachtung bietet der Antragsteller Beweis durch Vernehmung der durchführenden Ärztinnen sowie im Übrigen zum Beweis des Nichtbestehens der leiblichen Vaterschaft seines rechtlichen Vaters durch Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass er im Hinblick auf seine Identitätsfindung ein elementares und höchstpersönliches Interesse daran hat, seinen Vater zu kennen und eventuell Kontakt zu ihm aufzunehmen. Dem Auskunftsanspruch könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Zeugung bereits 21 Jahre zurückliegt. Durch die rechtskräftige Scheidung der Antragsgegnerin und seines rechtlichen Vaters sei deren Ehe nicht mehr gefährdet und ein Interesse der Kindesmutter an dem Schutz des leiblichen Vaters trete aufgrund des langen Zeitablaufs hinter dem Interesse des Antragstellers an Kenntnis seines leiblichen Vaters zurück. Die Antragsgegnerin habe trotz Vorlage des Abstammungsgutachtens keine Auskunft erteilt. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Anträge, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den vollständigen Namen und die Anschrift des leiblichen Vaters des Antragstellers zu nennen; 2. hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Namen und Anschriften der Männer zu benennen, denen sie in der Empfängniszeit vom XX.XX.2000 bis zum XX.XX.2001 beigewohnt hat. Die Antragsgegnerin hat der Auskunftsaufforderung außergerichtlich entgegengehalten, dass sie keinerlei Zweifel hege, dass der rechtliche Vater des Antragstellers auch sein biologischer Vater ist. Im Übrigen zweifelt sie das Ergebnis der eingeholten DNA-Analyse an, ohne dies weiter auszuführen. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Zwar bestehe grundsätzlich ein Anspruch eines Kindes gegen seine Mutter auf Mitteilung des Namens des genetischen Vaters, der überwiegend auf § 1618a BGB gestützt werde sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieser werde aber regelmäßig nur für nichtehelich geborene Kinder anerkannt bzw. solche, deren Abstammung rechtlich ungeklärt sei. Im vorliegenden Fall sei die Vaterschaft auf der Grundlage des § 1592 Nr. 1 BGB geklärt. Der Antragsteller sei mithin auf die Durchführung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens zu verweisen. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin den Anspruch erfüllt, weil sie mitgeteilt habe, dass der rechtliche Vater des Antragstellers der leibliche Vater ist. In seiner am 10. Juni 2021 eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den ihm am 21. Mai 2021 zugestellten Beschluss rügt der Beschwerdeführer, dass das Amtsgericht die Erfolgsaussichten nicht hätte verneinen dürfen. Die bestehende rechtliche Vaterschaft schließe einen Auskunftsanspruch nicht aus. Die früher vertretene Auffassung zur Beschränkung des Anspruchs auf nichteheliche Kinder sei abzulehnen, weil das Auskunftsinteresse auch bei einem Kind bestehen könne, dem rechtlich ein Vater zugeordnet ist, das aber Kenntnis von Umständen erlangt, die gegen die bestehende Vaterschaft sprechen. Hier könne ein Kind erst nach Auskunft entscheiden, ob es eine Vaterschaftsanfechtung betreibt. Im Übrigen folge aus § 1598a BGB, dass ein Auskunftsanspruch besteht, auch wenn das Kind einen Vater im Rechtssinne hat, der aber eben nicht der leibliche Vater ist. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom heutigen Tag durch Einzelrichterin auf den Senat übertragen. II. Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin durch den Antragsteller auf Auskunft über seinen leiblichen Vater oder hilfsweise die Männer, denen sie in der Empfängniszeit beigewohnt hat, liegen vor (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren richtet sich vorliegend gemäß §§ 112 Nr. 3, 113 Abs. 1, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG im Umfang der Anordnung gemäß § 113 Abs. 1 FamFG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Die Inanspruchnahme der Mutter auf Auskunft über den leiblichen Vater durch das Kind betrifft aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG (vgl. AG Schöneberg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 87 F 245/17 -, Rn. 14, FamRZ 2018, 1096; DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2015, 244, 245; Erbarth, in: Münchener Kommentar, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 266 Rn. 351; Giers, in: Keidel, FamFG, § 266 Rn. 17). Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung von Auskunft über seinen leiblichen Vater oder hilfsweise über die maßgeblichen Daten der Männer, denen sie in der Empfängniszeit beigewohnt hat, kann eine Aussicht auf Erfolg im Sinne des §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 ZPO nicht abgesprochen werden. Die Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Menschen mit mehr und Menschen mit weniger finanziellen Mitteln bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 ; 122, 39 ). Dem dienen die gesetzlichen Bestimmungen über die Verfahrens- und Prozesskostenhilfe. Diese kann allerdings davon abhängig gemacht werden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 ). Die dementsprechende Prüfung der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsschutzverfahrens soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozess- und Verfahrenskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19 -, Rn. 17 f.). Dabei muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies jedoch nicht der Fall, steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus oder kann die Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens gar mit Verweis auf bereits vorliegende Rechtsprechung begründet werden, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussicht ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfG Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 149/16 -, Rn. 14). Die Frage, ob aus § 1618a nur ein Anspruch des Kindes gegen die Mutter auf Auskunft über den Namen des oder der möglichen Väter resultiert, wenn die Abstammung des Kindes zum Vater nach dem System des Abstammungsrechts nicht bereits bestimmt ist, d.h. bei Kindern, die nicht ehelich geboren wurden (§ 1592 Nr. 1 BGB) und für die die Vaterschaft weder anerkannt (§ 1592 Nr. 2 BGB) noch festgestellt wurde (§ 1592 Nr. 3 BGB), ist streitig. Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 11. November 1981 - IVb ZB 783/81) hat sich zu dieser Frage im Jahr 1982 im Rahmen eines Verfahrens über die Aufhebung einer Amtspflegschaft für ein nichteheliches Kind nach §§ 1705 ff. BGB in der bis 30. Juni 1998 geltenden Fassung (Gesetz über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder vom 19. August 1969, BGBl. I, S. 1243) geäußert. Nach dem damals geltenden § 1706 Nr. 1 BGB erhielt ein nichteheliches Kind, sofern es nicht eines Vormunds bedurfte, u.a. für Angelegenheiten betreffend die Feststellung der Vaterschaft und betreffend die Feststellung oder Änderung des Eltern-Kindes-Verhältnisses oder des Familiennamens des Kindes einen Pfleger. Im Rahmen der Entscheidung über die - vom Bundesgerichtshof abgelehnte - Aufhebung der Pflegschaft nach § 1706 Nr. 1 BGB, wenn die Mutter sich weigerte, den Namen des Vaters mitzuteilen, führte der Bundesgerichtshof aus, es habe sich die Auffassung durchgesetzt, dass es zu dem grundrechtlich geschützten Bereich der Intimsphäre der Mutter gehöre, den Namen des Vaters nicht preisgeben zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1981 - IVb ZB 783/81 -, Rn. 9, zitiert nach juris, mit Verweisen auf BGH, Urteil vom 20. Oktober 1958 - III ZR 121/57 - FamRZ 1959, 16 - Streitgegenstand: Zahlung von Kinderzuschlägen; BVerwG, Urteil vom 3. September 1970 - II C 130.67 - FamRZ 1971, 163 - Streitgegenstand: Beihilfe zu Entbindungsaufwendungen). In der Folgezeit wurde dennoch in der Rechtsprechung von einem sich aus § 1618a BGB teilweise unter Rückgriff auf § 242 BGB im Grundsatz ergebenden Auskunftsanspruch eines nichtehelichen Kindes ausgegangen (vgl. LG Passau, NJW 1988, 144; LG Münster FamRZ 1990, 1031; LG Münster NJW 1999, 726; LG Bremen, NJW 1999, 729). Das Bundesverfassungsgericht bestätigte einen entsprechenden Auskunftsanspruch des nichtehelichen Kindes. Grundlage sei zum einen ein aus Art. 6 Abs. 5 GG folgender Verfassungsauftrag, das nichteheliche Kind nach Möglichkeit annährend dem ehelichen Kind gleichzustellen, zum anderen das im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützte Recht des nichtehelichen Kindes auf Kenntnis seines Vaters (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 1988 - 1 BvR 1589/87, FamRZ 1989, 147). Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Kindes, das die Kenntnis der eigenen Abstammung umfasst (BVerfG, Urteil vom 31. Januar 1989 - 1 BvL 17/87 - Rn. 44, zitiert nach juris, BVerfGE 79, 256), steht das Persönlichkeitsrecht der Mutter gegenüber, so dass über den Anspruch nach umfassender Abwägung zu entscheiden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1997 - 1 BvR 409/90, FamRZ 1997, 869; OLG Hamm, Urteil vom 22. März 1991 - 29 U 166/90, FamRZ 1991, 1229). Ein entsprechender Anspruch auch des ehelichen Kindes wurde durch das OLG Oldenburg unter Hinweis auf das geschlossene Rechtsbehelfssystem der Ehelichkeitsanfechtung abgelehnt (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. Juli 1990 - 1 W 74/90 - FamRZ 1992, 351). Die Auffassung, dass der Auskunftsanspruch auf die Fälle beschränkt sei, in denen kein rechtlicher Vater existiert, wird auch nach wie vor in der Literatur vertreten (vgl. Erbarth, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 266 Rn. 351; Lugani, in: Staudinger, BGB (2020) § 1618a, Rn. 54; Pöcker, in: BeckOK, BGB, 58. Ed. 1.5.2021, § 1618a Rn. 6; siehe auch Döll in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1618a BGB, Rn. 15) bzw. es wird von vorneherein nur ein entsprechender Anspruch des nichtehelichen Kindes erörtert (vgl. v. Sachsen Gessaphe, in: Münchener Kommentar, 8. Aufl. 2020, § 1618a Rn. 17; zu einer kritischen Analyse insgesamt mit rechtsvergleichenden Betrachtungen Frank FamRZ 2017, 161). Die Auffassung, dass nur Kindern ohne rechtlichen Vater dieses Auskunftsrecht zusteht, wird aber nicht durchgängig geteilt. In der Rechtsprechung wird der Anspruch auch für ein eheliches Kind gesehen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 UF 191/17 - Rn. 2, zitiert nach juris) und es finden sich nicht nur vereinzelt Stimmen in der Literatur, die den Auskunftsanspruch im Grundsatz nicht auf Kinder ohne rechtlichen Vater beschränken (Budzikiewicz, in: Jauernig, BGB, 18. Aufl. 2021, Vorbemerkungen zu § 1591 Rn. 4; Löhnig, JA 2015, 641, 643; Schmidt, NZFam 2017, 881, 882; Siede, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, Einf v § 1591 Rn. 2; unklar Wellenhofer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1598a Rn. 47; vgl. auch DJuF-Rechtsgutachten JA 2015, 244, 246, das allerdings erstellt wurde für Rechtsfragen aus Sicht des Vormunds, der im Fall eines nicht bekannten rechtlichen Vaters tätig werden könnte). Angesichts dieses Meinungsstandes ist vorliegend über eine ungeklärte Rechtsfrage zu entscheiden, was nicht auf der Grundlage des Gesetzes gegebenenfalls mithilfe gängiger Auslegungsmethoden möglich ist. Die Rechtsfrage wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Dabei spricht aus Sicht des Senats viel dafür, den Anspruch nicht von vorneherein auf die Kinder zu beschränken, die keinen rechtlichen Vater nach den Bestimmungen des § 1592 BGB haben. Zum einen ist im Ausgangspunkt unter Gesichtspunkten der Gleichbehandlung nicht erkennbar, warum der Anspruch nur Kindern ohne rechtlichen Vater zustehen soll. Ein sachlicher Grund könnte zwar der in Art. 6 Abs. 1 GG garantierte Schutz der Familie sein. Soweit unter Familie die rechtlichen Eltern und das Kind zu verstehen ist, werden aber auch Konstellationen wie die vorliegende ausgeschlossen, in denen die Eltern (seit geraumer Zeit) geschieden und keine Familie mehr sind. Dem Auskunftsinteresse eines betroffenen ehelichen Kindes hier generell den Schutz der Familie entgegenzuhalten, scheint als einseitige Benachteiligung des Kindes nur schwer zu rechtfertigen zu sein, zumal dessen Persönlichkeitsrechte und die Frage der Abstammung (Art. 3 Abs. 3 GG) betroffen sind, was verfassungsrechtlich zu einer gesteigerten Anforderung an die Rechtfertigung führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38/92 -, Rn. 34 ff. zitiert nach juris, BVerfGE 88, 87 ff; Beschluss vom 23. Juni 2015 - 1 BvL 13/11 -, Rn. 71 m.w.N. zitiert nach juris, BVerfGE 139, 285 ff.). Ein weiterer Grund für eine im Grundsatz einheitliche Annahme eines Auskunftsanspruchs für Kinder mit und ohne rechtlichen Vater liegt darin, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht die Kenntnis der eigenen Abstammung erfasst, um die Existenz eines rechtlichen Vaters und Versorgung durch einen rechtlichen Vater zu gewährleisten. Grund ist zum einen die Kenntnis von der genetischen Abstammung, die die Persönlichkeit des einzelnen prägt (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Januar 1989 - 1 BvL 17/87 - Rn. 44, zitiert nach juris, BVerfGE 79, 256). Diese Kenntnis wird mit den sich weiterentwickelnden Kenntnissen über Genetik und darauf basierenden Heilungsmethoden für die Gesundheitssorge des einzelnen zunehmend an Bedeutung gewinnen. Zum anderen nimmt die Abstammung im Bewusstsein des Einzelnen eine besondere Stellung für Individualitätsfindung und Selbstverständnis ein (vgl. BVerfG, a.a.O., mit der Beschreibung als „Schüsselstellung“; zur Bedeutung der Kenntnis der Abstammung bei fragmentierter Elternschaft aus humanwissenschaftlicher Sicht siehe Kindler/Walper/Lux/Bovenschen NZFam 2017, 929). Diese Gesichtspunkte greifen im Grundsatz auch bei Kindern mit rechtlichem Vater. Zuletzt spricht eine systematische Betrachtung des Abstammungsrechts dafür, Kinder mit rechtlichem Vater nicht auf ein abstammungsrechtliches Verfahren mit dem Ziel der Statusänderung zu verweisen. Die geltenden Vorschriften des Zivilrechts gehen nicht mehr von einer zwingenden Koppelung von Ansprüchen betreffend die Kenntnis der biologischen Abstammung mit einer Statusänderung aus. Nach der gesetzlichen Konzeption der §§ 1591 ff. BGB setzt ein Anspruch auf Mitwirkung an der Klärung der biologischen Abstammung nicht mehr voraus, dass diese auf die Änderung der rechtlichen Vaterschaft abzielt. Vielmehr existiert mit § 1598a BGB eine von der Statusänderung unabhängige Anspruchsgrundlage. Auch das Recht betreffend den Umgang des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters mit seinem Kind (§ 1686a BGB) enthält in § 167a FamFG eine verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage dafür, die Mitwirkung bei der Feststellung der biologischen Vaterschaft zu verlangen, ohne dass daraus statusbegründende Feststellungen zur rechtlichen Vaterschaft folgen. Die in den 90er Jahren in Bezug genommene Geschlossenheit des Rechtsbehelfssystems der Ehelichkeitsanfechtung ist nicht mehr gegeben. Wird im Grundsatz ein Auskunftsanspruch auch bei Kindern mit rechtlichem Vater nicht ausgeschlossen, kann dem in Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Schutz der Familie dadurch Rechnung getragen werden, dass eine entsprechende Beistandspflicht der Mutter aus § 1618a BGB erst bei hinreichend konkret dargelegten Zweifeln an einer Identität von rechtlichem und leiblichen Vater entsteht. Es ist vorliegend jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren davon auszugehen, dass mit dem vorgelegten privaten Abstammungsgutachten hinreichend konkrete Zweifel dargelegt sind. Denn darin ist nach den dortigen Untersuchungen festgestellt, dass eine Vaterschaft ausgeschlossen ist. Die fehlende Vaterschaft ist, soweit sie bestritten bleibt, im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nach den Beweisregeln der Zivilprozessordnung zu klären. Im Übrigen führt die Feststellung, dass ein entsprechender Anspruch des Kindes mit existierendem rechtlichen Vater grundsätzlich denkbar ist, nicht dazu, dass dieser hier im konkreten Fall auch besteht. Feststellungen dazu können erst nach der gebotenen umfassenden Interessenabwägung getroffen werden. Einen solche ist im Rahmen des Hauptsacheverfahrens vorzunehmen. Zuletzt ist vorliegend nicht derart offenkundig, dass der Anspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB wegen Erfüllung erloschen ist, dass die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt werden kann. Zwar steht der mangelnden Richtigkeit einer Auskunft im Grundsatz nicht entgegen, diese als erteilt anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 -, Rn. 19). Eine Erfüllung eines Auskunftsanspruchs tritt aber nicht ein, wenn die Auskunft offensichtlich unrichtig (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Juli 2008 - I ZB 87/06 -, Rn. 23; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 UF 191/17 - Rn. 11, zitiert nach juris), die Erklärung nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vorherein unglaubhaft ist. Dies beurteilt sich allein nach objektiven Umständen unter der Berücksichtigung der Lebenserfahrung. (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - VII ZR 177/12 -, Rn. 8; BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98 -, Rn. 44; Fetzer, in: Münchener Kommentar MüKoBGB/Fetzer, 8. Aufl. 2019 Rn. 36, BGB § 362 Rn. 36). Dass die Angabe der Antragsgegnerin, der rechtliche Vater sei auch der leibliche Vater, letztendlich als von vorneherein unglaubhaft einzustufen sein wird, ist vorliegend angesichts des Ergebnisses des vorgelegten Abstammungsgutachtens nicht ausgeschlossen. Auch dies ist eine Frage, die im Hauptsacheverfahren - gegebenenfalls nach Durchführung einer Beweisaufnahme - zu klären ist. Obwohl sich das Amtsgericht konsequenterweise zu der Frage, ob nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragsgegners die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 114 Abs. 1 ZPO) nicht geäußert hat, kann der Senat in der Sache entscheiden. Denn der Antragsteller hat eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen vorgelegt, woraus sich ergibt, dass er die Kosten der Verfahrensführung nicht aufbringen kann. Weitere diesbezügliche Ermittlungen sind nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.