Beschluss
6 UF 131/22
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0822.6UF131.22.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren ist nach § 249 Abs. 2 FamFG unstatthaft, wenn zum Zeitpunkt dessen Zustellung bereits ein gerichtliches Verfahren über den Unterhaltsanspruch des Kindes anhängig gewesen ist.
2. Hierbei genügt ein Auskunftsstufenverfahren, weil auch dieses auf Zahlung von Unterhalt gerichtet ist und zudem der Leistungsanspruch bereits rechtshängig wird. Die Anhängigkeit besteht auch dann fort, wenn das Stufenverfahren nach einem Teilbeschluss über die Auskunft nicht weiterbetrieben wird.
3. Das vereinfachte Verfahren ist im Übrigen auch dann unzulässig, wenn die Angaben in dem Antrag nicht der Wahrheit entsprechen und der wahre Sachverhalt die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren nicht rechtfertigt, was der Antragsgegner ungeachtet von § 256 FamFG im Beschwerdeverfahren einwenden kann.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird unter Abweisung des Antrags auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.440,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren ist nach § 249 Abs. 2 FamFG unstatthaft, wenn zum Zeitpunkt dessen Zustellung bereits ein gerichtliches Verfahren über den Unterhaltsanspruch des Kindes anhängig gewesen ist. 2. Hierbei genügt ein Auskunftsstufenverfahren, weil auch dieses auf Zahlung von Unterhalt gerichtet ist und zudem der Leistungsanspruch bereits rechtshängig wird. Die Anhängigkeit besteht auch dann fort, wenn das Stufenverfahren nach einem Teilbeschluss über die Auskunft nicht weiterbetrieben wird. 3. Das vereinfachte Verfahren ist im Übrigen auch dann unzulässig, wenn die Angaben in dem Antrag nicht der Wahrheit entsprechen und der wahre Sachverhalt die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren nicht rechtfertigt, was der Antragsgegner ungeachtet von § 256 FamFG im Beschwerdeverfahren einwenden kann. Der angefochtene Beschluss wird unter Abweisung des Antrags auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.440,50 Euro festgesetzt. I. Das Amtsgericht Lampertheim hat auf den Antrag der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2021 im vereinfachten Verfahren mit Beschluss vom 4. Mai 2022 vom Beschwerdeführer zu zahlenden Kindesunterhalt für die Zeit ab 1. Januar 2021 festgesetzt. Die Eltern des betroffenen Kindes sind verheiratet und leben getrennt. Die Mutter hat mit am 27. Januar 2021 eingegangenem Schriftsatz beim Amtsgericht ein Stufenverfahren eingeleitet, in dem der Beschwerdeführer zur Auskunft und Leistung von Kindesunterhalt verpflichtet werden soll (AG Lampertheim Az.: …). Seit Erlass eines Teilbeschlusses vom 16. April 2021 über die Verpflichtung zur Auskunft wurde das Verfahren nicht weiter betrieben und die Akte weggelegt. Die aus Mutter und betroffenem Kind bestehende Bedarfsgemeinschaft bezieht seit dem 1. Januar 2022 aufgrund eines Umzugs keine Leistungen der Beschwerdegegnerin mehr. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den ihm am 6. Mai 2022 zugestellten Beschluss vom 4. Mai 2022 mit am 2. Juni 2022 eingegangener Beschwerde. Er rügt unter anderem eine fehlende Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (§§ 58 ff FamFG) hat in der Sache Erfolg. Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 4. Mai 2022 war aufzuheben und der Festsetzungsantrag abzuweisen, weil dieser bereits gem. § 249 Abs. 2 FamFG unstatthaft war. Gemäß § 249 Abs. 2 FamFG ist ein Festsetzungsantrag unstatthaft, wenn zum Zeitpunkt dessen Zustellung bereits ein gerichtliches Verfahren über den Unterhaltsanspruch des Kindes anhängig ist. Zu den Verfahren im Sinne des § 249 Abs. 2 FamFG gehören auch Auskunftsstufenverfahren (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. August 2020 - 3 WF 68/20, BeckRS 2020, 18886; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. A., § 249 Rn. 8). Dabei kommt es auf deren Anhängigkeit an, die auch weiterhin gegeben ist, wenn ein Verfahren nicht weiter betrieben und die Akte nach der Aktenordnung weggelegt ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. August 2020 - 3 WF 68/20, BeckRS 2020, 18886). Hier war zur Zeit der Zustellung des Festsetzungsantrages am 31. März 2022 das mit Antrag der Mutter in Verfahrensstandschaft mit Eingang vom 27. Januar 2021 eingeleitete Auskunftsstufenverfahren auf Kindesunterhalt noch anhängig. Das Auskunftsstufenverfahren wurde vorliegend mit Einreichung von Auskunftsstufenantrag und Verfahrenskostenhilfeantrag anhängig (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. August 2020 - 3 WF 68/20, BeckRS 2020, 18886; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 117 Rn. 12). Im Übrigen wurde die auf Auskunft und Kindesunterhalt gerichtete Stufenklage am 18. März 2021 zugestellt und war vor Einleitung des vorliegenden Festsetzungsverfahrens auch bereits rechtshängig. Das Verfahren wurde von den Beteiligten nach Erteilung von Auskünften nicht weiter betrieben und die Akte weggelegt, was an dessen Rechtshängigkeit nichts ändert. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren für den Zeitraum ab Januar 2022 auch nicht vor, weil die abgegebene Erklärung nach § 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG, dass der beantragte Unterhalt Leistungen für das Kind nicht übersteigt, für den Zeitraum ab Januar 2022 bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Festsetzungsantrags am 31. März 2022 falsch war. Dieser Umstand ist nach § 256 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu berücksichtigen. Denn nach § 256 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu berücksichtigende Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens betreffen die Richtigkeit der gemäß §§ 249, 250 FamFG erforderlichen Angaben des Antragstellers (vgl. Münchener Kommentar/Macco, 3. Aufl. 2018, FamFG § 252 Rn. 4). Die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens umfasst neben den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen auch die in den §§ 249 und 250 FamFG genannten Voraussetzungen (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts, BT- Drs. 18/5918, S. 20). Das vereinfachte Verfahren ist unzulässig, wenn die Angaben in dem Antrag nicht der Wahrheit entsprechen und der wahre Sachverhalt die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren nicht rechtfertigt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 1 WF 590/12 -, Rn. 11, juris). Nach diesen Maßstäben ist für den Zeitraum ab Januar 2022 die Festsetzung eines auf die Beschwerdegegnerin übergegangenen Anspruchs auf Kindesunterhalt ausgeschlossen. Die aus Mutter und betroffenem Kind bestehende Bedarfsgemeinschaft hat seit Januar 2022 keine Leistungen von der Beschwerdegegnerin bezogen. Eine Festsetzung würde für diesen Zeitraum bedeuten, dass der beantragte Unterhalt entgegen der Erklärung nach § 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG die Leistung für das Kind übersteigt. Ein Unterhaltsanspruch aus nach § 33 SGB II übergegangenem Recht könnte daher auch aus diesem Gesichtspunkt für den Zeitraum ab Januar 2022 nicht festgesetzt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 Nr. 1 FamFG. Die Beschwerdegegnerin war mit Schreiben der Rechtspflegerin vom 16. November 2021 auf das anhängige Verfahren AG Lampertheim … hingewiesen worden. Gründe für eine Abweichung von der in § 243 Nr. 1 FamFG regelhaft vorgesehenen Kostenverteilung liegen nicht vor. Die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FamGKG.