Beschluss
6 UF 182/22
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:1109.6UF182.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die die Beschwerde führende Deutsche Rentenversicherung wendet sich gegen den erstinstanzlich unterbliebenen Ausgleich des Zuschlags nach §§ 76g, 97a, 307e, 307f SGB VI im Rahmen des durchgeführten Versorgungsausgleichs. Durch den teilweise angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, wobei ein Ausgleich des genannten für die Ehefrau mitgeteilten Zuschlags unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats unterblieben ist. Zu den von den Ehegatten während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. September 1979 bis 31. Januar 2022 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) erworbenen Anrechten wird auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen. Ergänzend ist zu Anrechten des am XX.XX.1959 geborenen Antragstellers (im Folgenden Ehemann) auszuführen, dass die erworbenen Entgeltpunkte in den Jahren 2018 bis 2021 auf einem Jahresentgelt von 46.934,00 Euro (2018), 49.982,00 Euro (2019), 48.262,00 Euro (2020) und 48.219,00 Euro (2021) und im Januar 2022 3.619,00 Euro beruhen (siehe Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Hessen vom 21. März 2022). Der Kapitalwert des betrieblichen Anrechts wurde auf der Grundlage eines fiktiven monatlichen Anspruchs auf Altersrente von 81,17 Euro berechnet, der Ehezeitanteil betrug 93,07 %. Ergänzend ist zum in der gesetzlichen Rentenversicherung von der Ehefrau erworbenen Anrecht auszuführen: Der Berechnung des Zuschlags nach § 76g SGB VI liegen Grundrentenzeiten im Umfang von 447 Monaten zugrunde. Die erworbenen Entgeltpunkte beruhen in den Jahren 2018 bis 2020 auf einem Jahresentgelt von 5.400,00 Euro, im Jahr 2021 6.283,00 Euro und im Januar 2022 auf 998,45 Euro. In ihrer Beschwerde macht die Deutsche Rentenversicherung Bund geltend, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte nach §§ 76g, 97a, 307e, 307f SGB VI als Anrecht im Sinne des § 2 VersAusglG dem Versorgungsausgleich unterliegt und auszugleichen ist. Die versicherten Personen, die einen Zuschlag erhalten, hätten rentenrechtliche Zeiten im Sinne von § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI zurückgelegt, die lediglich eine zusätzliche Bewertung erfahren würden. Auch unter Berücksichtigung der getrennten Ermittlung der Entgeltpunkte aus dem Grundrentenzuschlag nach § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI und der Bedürftigkeitsprüfung nach § 97a SGB VI handele es sich um ein zu teilendes Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Anzahl der Entgeltpunkte könne bei Auskunftserteilung zweifelsfrei festgestellt werden, insofern liege ein gefestigtes Anrecht vor, das auch der Höhe nach bestimmt sei. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Entscheidung in eigenen Rechten verletzt (§ 59 Abs. 1 FamFG), weil sie einen mit dem Recht des Versorgungsausgleichs nicht zu vereinbarenden Eingriff in ihre Rechtsstellung rügen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06, Rn. 12; Beschluss vom 07. März 2012 - XII ZB 599/10, Rn. 8). Die Teilanfechtung ist zulässig (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 -, juris). Der Senat bleibt auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde und in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung genannten gewichtigen Argumente bis zu einer höchstrichterlichen Klärung bei der Auffassung, dass der Zuschlag nach §§ 76g, 97a, 307e, 307f SGB VI nicht dem Versorgungsausgleich unterliegt. Dabei sei angemerkt, dass es dem Senat nicht darum geht, die Konzeption der Grundrente als Leistung nach dem SGB VI und nicht nach SGB II oder XII und damit auch auf Arbeit basierendem Anrecht in Frage zu stellen. Es geht um die Frage, ob dieses Anrecht in seiner konkreten Ausgestaltung und Konstruktion mit einer Wechselwirkung zwischen erworbenen Entgeltpunkten einerseits und Aspekten der Bedürftigkeit in den Höchstgrenzen des § 76g Abs. 4 Sätze 3 und 4 SGB VI und der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI andererseits dem Ausgleich zwischen Ehegatten nach dem VersAusglG, zugänglich ist. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung ist letzteres nach Auffassung des Senats zu verneinen Der Senat hat in seinem Beschluss vom 21. Juli 2022 (OLG Frankfurt - 6 UF 108/22 - Anmerkung Siede in NZFam 2022, 2763; Anmerkung Hausleiter/Schramm in NJW-Spezial 2022, 581) Folgendes ausgeführt: „Das Anrecht aus § 76g SGB VI - Entgeltpunkte für langjährige Versicherung (Grundrente) - ist jedoch nicht auszugleichen. Der Zuschlag nach § 76g SGB VI ist kein auszugleichendes Anrecht nach § 2 Abs. 2 VersAusglG. Dies ergibt sich aus der Auslegung der einzelnen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 VersAusglG und einer Gesamtinteressenabwägung unter Berücksichtigung der Ausgestaltung der Rechtsgrundlage in §§ 76g, 97a SGB VI und den der Zwecksetzung des § 97a SGB VI entgegenstehenden Folgen in Fällen des nach §§ 19 Abs. 2, 4 VersAusglG gebotenen Ausgleichs nach §§ 20 ff. VersAusglG. Der Zuschlag nach § 76g SGB VI ist ein Anrecht im Sinne des VersAusglG, weil es Teil der in § 2 Abs. 1 VersAusglG beispielhaft genannten Regelsicherungssysteme in Form der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Er erfüllt aber nicht die in Absatz 2 der Vorschrift definierten qualitativen Voraussetzungen, unter denen ein Anrecht dem Versorgungsausgleich unterliegt und die sämtlich erfüllt sein müssen (vgl. zum grundsätzlichen Inhalt des § 2 Abs. 2 VersAusglG BT-Drs. 16/10144 S. 46). Nach § 2 Abs. 2 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist (Nr. 1), der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient (Nr. 2) und auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen (Nr. 3). Für die Qualifikation eines Anrechts als durch Arbeit geschaffenes Anrecht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG kommt es nicht darauf an, ob die Beitrags- und spätere Rentenhöhe mit der Höhe des Arbeitsentgelts korrespondiert. § 2 Abs. 2 VersAusglG verlangt nur einen Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhang zwischen der Arbeitsleistung des Ehegatten und seinem Rentenanspruch. Ausgleichspflichtig wäre daher auch ein Rentenanrecht, das sich allein aus Arbeitgeberbeiträgen oder aus Steuermitteln finanziert, sofern nur das Teilhaberecht des Ehegatten auf seine Arbeit als Teil der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2018 - XII ZB 623/17 -, Rn. 8, juris; m.w.N.; FamRZ 2018, 769). Abzugrenzen ist der Erwerb durch Arbeit oder Vermögen im Einzelfall von Leistungen mit Entschädigungscharakter, Leistungen des sozialen Entschädigungsrechts werden nicht durch den Versorgungsausgleich erfasst (vgl. Grüneberg/Siede, BGB 81. Aufl. 2022 § 2 VersAusglG Rn 12; BGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 - XII ZB 164/14, FamRZ 2014, 1619). Im Übrigen ist eine wertende Betrachtung im Einzelfall erforderlich, ob eine Versorgung nach Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs einzubeziehen ist oder nicht (BT-Drs. 16/10144 S. 46). Maßgeblich für eine Rente im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sind zum einen eine regelmäßig wiederkehrende Geldzahlung und zum anderen die Absicherung eines Risikos, insbesondere des biometrischen „Risikos“ der Langlebigkeit, also eine Leistung für die Dauer der Lebenszeit oder aber der Invalidität der begünstigen Person (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 46; Grüneberg/Siede, BGB 81. Aufl. 2022 § 2 VersAusglG Rn 9). In der Gesetzesbegründung zu § 76g SGB VI ist der Gesetzgeber zwar von einem Ausgleich des Anrechts im Versorgungsausgleich ausgegangen (BR-Drs. 85/20 S. 36), auch die Literatur geht bisher soweit ersichtlich von einer Ausgleichspflicht aus (vgl. Bachmann/Borth FamRZ 2020, 1609 (1610 ff); Ruland NZS 2021, 241 (248); Wick FuR 2021, 78). Nach den dargestellten Maßstäben erfüllt ein Anspruch aus §§ 76g, 97a SGB VI die Anforderungen des § 2 Abs. 2 SGB VI allerdings nicht. Nach diesen Maßstäben ist zwar unerheblich, dass dem Zuschlag nach § 76g SGB VI keine Beitragsleistungen gegenüberstehen. Es besteht auch insoweit ein Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhang zwischen der Arbeitsleistung eines Ehegatten und dem Rentenanspruch, als der Zuschlag nach § 76g SGB VI voraussetzt, dass ein Ehegatte Grundrentenzeiten im Sinne des § 76g Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 51 IIIa Nr. 1 bis 3 SGB VI, erworben hat. In den Fällen, in denen Ehegatten familienbedingt in Teilzeit gearbeitet haben, geht der Erwerb des Zuschlags nach § 76g SGB VI in der Regel aber gerade nicht auf die beitragspflichtige Arbeit als Teil der gemeinsamen Lebensleistung zurück, sondern darauf, dass ein Ehegatte zugunsten von Kindererziehung, Haushalt oder Verwandtenpflege teilweise keiner beitragspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist und keine ausreichende eigene Altersversorgung aufbauen konnte. Allgemein und unabhängig von Konstellationen der Teilzeittätigkeit betrachtet erfordern sowohl der Zuschlag nach § 76g Abs. 1 SGB VI als auch die daraus resultierende Rentenleistung unter Anrechnung von Einkommen nach § 97a SGB VI als weitere Voraussetzung eine unzureichende Altersabsicherung. Diese ist bei der Definition des Grenzwerts in § 76g Abs. 1 SGB VI zunächst unterstellt und wird bei der letztendlichen Auszahlung der Rente im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI im Einzelfall überprüft. Die Regelungen zur Grundrente in § 76g Abs. 1 SGB VI und § 97a SGB VI sind damit mit Zuschlägen beispielsweise aus Kindererziehungszeiten (§ 54 SGB VI, vgl. BT-Drs. 16/1044 S. 46), oder der Beitragsbemessung nach § 162 Nr. 2 SGB VI (vgl. BGH Beschluss vom 11. April 2018 - XII ZB 623/17 -, juris; FamRZ 2018, 769) nicht vergleichbar, weil nicht allein durch eine bestimmte Tätigkeit oder in gleichgestellten Zeiträumen beispielsweise der geminderten Erwerbsfähigkeit Entgeltpunkte erworben werden, sondern nur im Fall einer unzureichenden Altersabsicherung, die für den durchschnittlichen Erwerb von Entgeltpunkten unterhalb der Höchstgrenze nach § 76g Abs. 1 SGB VI unterstellt wird und im Alter nach § 97a SGB VI konkret geprüft wird. Der Zuschlag einerseits und die Rente aus dem Zuschlag andererseits werden nur gewährt, wenn die geleistete Arbeit ohne den Zuschlag zu einer nicht angemessenen Absicherung im Alter führt (vgl. zum Gesetzeszweck BR-Drs. 85/20 S. 14), die durch den Zuschlag kompensiert werden soll. Damit enthalten die Regelungen in §§ 76g, 97a SGB VI sowohl eine Arbeits- und als auch eine Sozialausgleichskomponente, die gegen einen Ausgleich im Versorgungsausgleich spricht. Der Zuschlag nach § 76g SGB VI führt auch nicht zwingend zu einer regelmäßig wiederkehrenden Geldzahlung. Denn zum einen hängt die Geldzahlung aus dem Zuschlag nach § 76g SGB VI davon ab, ob trotz der Anrechnung von Einkommen des Berechtigten und eines zum Zeitpunkt der Rentenleistung existierenden Ehegatten nach § 97a Abs. 1 bis 5 SGB VI ein Auszahlungsanspruch verbleibt. Der Zahlungsanspruch kann auch vollständig entfallen (vgl. Bachmann/Borth FamRZ 2020, 1609 (1610)). Zum anderen wird die Einkommensanrechnung kalenderjährlich durchgeführt (§§ 76g Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 SGB VI; vgl. Ruland NZS 2021, 241 (246 f.)), so dass die Höhe von Rentenleistungen immer nur für höchstens ein Jahr feststeht und nicht nur im Rahmen der allgemeinen Rentenerhöhung steigt, sondern auch durch verändertes Einkommen sinken kann. Insofern führt der Zuschlag nach § 76g SGB VI nur im Bedarfsfall zu einer (zusätzlichen) Absicherung im Alter und nicht bedingungslos, was ebenfalls gegen einen Ausgleich im Versorgungsausgleich spricht. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist zudem zu berücksichtigen, dass der Zuschlag nach § 76g SGB VI - anders als die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI - von aus Ehe und Lebenspartnerschaft resultierenden Unterhalts- und Versorgungsausgleichsansprüchen unabhängig ist. Denn bei der Ermittlung der Zahl der Entgeltpunkte, die in Grundbewertungszeiten nach § 76g Abs. 3 SGB VI erworben wurden, sind Entgeltpunkte, die aus einem Zuschlag aus Versorgungsausgleich (§ 76 SGB VI) oder Rentensplitting (§ 76c SGB VI) resultieren, nicht zu berücksichtigen (vgl. BR-Drs. 85/20 S. 34). Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen in §§ 76g, 97a SGB VI unter anderem das Ziel verfolgt, gesellschaftlich relevante Leistungen durch die Erziehung von Kindern und Pflege von Angehörigen oder anderen pflegebedürftigen Menschen, die mit Teilzeittätigkeit einherging, stärker anzuerkennen (BR-Drs. 85/20 S. 14 f.). Da diese Anerkennung nach der Berechnung des Zuschlags unabhängig davon erfolgt, ob den erbrachten Leistungen Unterhalts- und Versorgungsausgleichsansprüche gegenüberstanden - weil sie nicht nur innerfamiliäre, sondern auch gesellschaftliche Bedeutung haben, erfolgt sie unabhängig von Ausgleichsansprüchen in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft. Auch aus diesem Gesichtspunkt hat der Zuschlag nach § 76g SGB VI einen individualisierten Charakter und ist dem Versorgungsausgleich nicht zugänglich. Zuletzt spricht gegen einen Ausgleich des Zuschlags nach § 76g SGB VI im Versorgungsausgleich, dass das Anrecht unter Umständen gemäß § 19 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgleichsreif ist, ein Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente besteht (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 1 VersAusglG) und dessen Durchführung zum Wertungswiderspruch zu § 97a SGB VI führen würde. Die mangelnde Ausgleichsreife kann ihre Ursache zum einen darin haben, dass durch nacheheliche Einkommenszeiten die Höchstgrenze nach § 76g Abs. 1 SGB VI überschritten wird und das Anrecht vollständig entfallen kann (vgl. Bachmann/Borth FamRZ 2020, 1609 (1613)). In diesen Fällen stellt sich die Frage einer hinreichenden Verfestigung im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Zum anderen kann der Ausgleich für den Ausgleichsberechtigten unwirtschaftlich im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sein, wenn er sich wegen der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI voraussichtlich nicht zu dessen Gunsten auswirkt, was auch bereits in der Anwartschaftsphase feststellbar sein kann (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 7 UF 4/22, BeckRS 2022, 14998). Da nach § 19 Abs. 4 VersAusglG Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 VersAusglG unberührt bleiben, hat der Ausgleichsberechtigte dann einen Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG. Bei einer jährlichen Einkommensanrechnung wird dieser Anspruch allerdings zum einen schwer umzusetzen sein. Zum anderen - und gewichtiger - ist, dass diese Vorgehensweise eine Verlagerung der an den Zuschlag nach § 76g SGB VI gekoppelten Bedarfsprüfung nach § 97a SGB VI auf den Ausgleichspflichtigen zur Folge hat. Ein Rentenleistungsanspruch des Ausgleichspflichtigen, der zu einem Ausgleichsanspruch nach § 20 VersAusglG führt, besteht nur, wenn trotz § 97a SGB VI ein Bedarf besteht. Der Pflichtige muss dann aber den hälftigen in der Ehezeit erworbenen Betrag an den anderen Ehegatten auskehren, auch wenn bei diesem die Einkommensanrechnung dazu geführt hätte, dass kein Zahlungsanspruch besteht. Es bliebe zwar unter Umständen die Möglichkeit der Korrektur nach § 27 VersAusglG, letztendlich hat § 27 VersAusglG aber nicht den Zweck, systematische Widersprüche auszugleichen. Die überwiegenden Argumente sprechen daher dafür, das Anrecht aus §§ 76g, 97a SGB VI nicht als auszugleichendes Anrecht im Sinne des § 2 Abs. 2 VersAusglG zu qualifizieren.“ Der nach Auffassung des Senats bestehende Widerspruch zwischen dem in § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI nicht angeordneten aber unterstellten Ausgleich (zum Hinweis auf § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 13 UF 78/22 -, Rn. 10, juris) und Vorschriften des VersAusglG, insbesondere § 2 VersAusglG, aber auch § 39 VersAusglG ist dahingehend aufzulösen, dass ein Ausgleich unterbleibt trotz der in der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung genannten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 13 UF 78/22 - juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 2. November 2022 - 2 UF 136/22 - juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. September 2022 - 4 UF 121/22 - juris) gewichtigen Gegenargumente. Zunächst sei zur Würdigung des Anrechts nach den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG darauf aufmerksam gemacht, dass die Frage der Bedürftigkeit sich nicht nur in der Leistungsphase nach § 97a SGB VI stellt (so aber OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. September 2022 - 4 UF 121/22 - juris), sondern auch Voraussetzung der Entstehung des Anspruchs dem Grunde nach ist. Denn dessen Entstehung setzt voraus, dass die Höchstgrenzen erworbener Entgeltpunkte in § 76g Abs. 4 Sätze 3 und 4 SGB VI nicht überschritten sind. Selbst wenn es, wie auch in sonstigen Fällen der nicht beitragsbasierenden Pflichtversicherungszeiten nicht darauf ankommt, dass die Leistungen steuerfinanziert sind (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 2. November 2022 - 2 UF 136/22 - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 13 UF 78/22 -juris), weist die Obergrenze des § 76g Abs. 4 Sätze 3 und 4 SGB VI auf eine Doppelkomponente der Voraussetzungen des Erwerbs eines Anspruchs auf den Zuschlag nach § 76g SGB VI hin. Darüber hinaus bezieht sich die Komponente in § 76g Abs. 4 Sätze 3 und 4 SGB VI anders als z.B. Kindererziehungszeiten nicht auf bestimmte Zeitabschnitte, sondern die gesamte Versicherungszeit. Auch ein Vergleich der Konzeption von §§ 76g und 97a SGB VI mit einer auch sonst denkbaren Übertragung ruhender Versorgungen (so zu § 19 II Nr. 1 VersAusglG OLG Bamberg, Beschluss vom 2. November 2022 - 2 UF 136/22 juris) führt insoweit nicht weiter, als das VersAusglG die Übertragung einer (ggf. teilweise) ruhenden Versorgung zwar kennt, jedenfalls aber für die Beamtenversorgung die Berücksichtigung des Ruhens bei der Bewertung vorsieht (§ 44 II, III VersAuslg). Bei einer Übertragung des Zuschlags als Stammrecht in Form von Entgeltpunkten ist dies jedoch nicht möglich. Im Übrigen kann die Zuordnung des Zuschlags nach § 76g SGB VI zur Ehezeit entgegen § 39 I, II Nr. 1 VersAusglG nicht unmittelbar erfolgen und auch eine zeitratierliche Berechnung des Ehezeitsanteils ist in der Sache nicht ohne Weiteres sachgerecht. Insoweit teilt der Senat die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, dass die Anzahl der Entgeltpunkte für langjährig Versicherte zweifelsfrei mit dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil festgestellt werden kann (nicht problematisiert in OLG Bamberg, Beschluss vom 2. November 2022 - 2 UF 136/22, juris). Hierin liegt ein weiterer Umstand der aufzeigt, dass der Zuschlag nach §§ 76g, 97a SGB VI in die Systematik des für die gesetzliche Rentenversicherung maßgeblichen Versorgungsausgleichsrechts nicht integrierbar ist - vorliegend wirkt sich diese rechtliche Problematik allerdings erst nachehezeitlich aus, weil die Versicherungszeit der Ehefrau bis zum Ende der Ehezeit in der Ehezeit liegt. Beschränkt sich die Ehezeit auf einen Teil der späten Versicherungszeit wird diese Problematik noch deutlicher. Denn der Zuschlag wird nach § 76g Abs. 4 Satz 1 SGB VI in einer Gesamtberechnung gebildet, der zum einen wegen des gebildeten Durchschnitts an Entgeltpunkten aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten (§ 78g Abs. 4 Satz 1 SGB VI) und zum anderen wegen der Höchstgrenze des Multiplikators von 420 Monaten in der Anwartschaftsphase (§ 78g Abs. 4 Satz 6 SGB VI) nach den maßgeblichen gesetzlichen Bewertungsvorschriften nicht auf die Ehezeit bezogen werden kann (zu einer ähnlichen Problematik, in der eine unmittelbare Bewertung ausscheidet vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2022 - 13 UF 41/21 -, juris). Insofern ist die Situation nicht vergleichbar mit den Berücksichtigungszeiten, bei denen für die Grundbewertung ein Durchschnittswert zu bilden ist. Denn die Berücksichtigungszeiten sind klar der Ehezeit zuzuordnen und der für die Grundbewertung ermittelte Durchschnittswert ebenfalls diesen Zeiten. Bei der Berechnung des Zuschlags nach § 76g SGB VI findet aber nach Bildung des Durchschnitts eine Gesamtbewertung und Begrenzung auf die Multiplikation mit 420 Monaten statt, so dass eine Zuordnung zur Ehezeit nicht mehr möglich ist. Dies wird im vorliegenden Fall deutlich, weil die Beschwerdegegnerin bereits jetzt 447 Monate Grundrentenzeiten erworben hat und bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze noch 93 weitere Monate erwerben kann. Die in der Sache denkbare zeitratierliche Bewertung des Ehezeitanteils ist nach § 39 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG nicht vorgesehen und auch in der Sache nicht zwingend sachgerecht. Vorliegend wäre noch denkbar, die maximal 420 Monate der Ehezeit zuzuordnen. In der Sache ist die weitere Beurteilung aber schwierig, weil einerseits die geringe Höhe von Entgeltpunkten einen positiven Effekt hat, andererseits höhere Entgeltpunkte einen positiven Effekt haben. Einerseits führt ein geringer Erwerb an Entgeltpunkten in der Ehezeit dazu, dass im Durchschnitt die Höchstgrenzen des § 76 Abs. 4 Sätze 3 und 4 SGB VI nicht überschritten sind und damit der Anspruch dem Grunde nach entsteht. Andererseits wirkt sich ein höherer Erwerb positiv auf die Höhe des Zuschlags aus durch die Regelung in § 76 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Darüber hinaus beruht die Höhe des Zuschlags in unterschiedlichem Umfang auf den einzelnen Monaten der Grundrentenbewertungszeiten, die in die Durchschnittsbildung einfließen. Insoweit kann auch die Höhe des Zuschlags in der Sache nicht einfach zeitratierlich der Ehezeit zugeordnet werden. Vorliegend zeichnet sich im Versicherungsverlauf der Frau ab, dass sie nach Ende der Ehezeit umfassender als bisher berufstätig ist. Zumindest stieg ihr Einkommen im letzten Jahr der Ehezeit. Entsprechend ist möglich, dass sich der Zuschlag noch steigern wird, denn die Ehefrau wird erst in mehr als sieben Jahren die Regelaltersgrenze erreichen. Im Übrigen zeigt der vorliegende Fall eine der Konstellationen auf, in der bei einer Teilung des Zuschlags zwischen den Ehegatten in der Leistungsphase voraussichtlich die ansonsten bei der Teilung von Entgeltpunkten gewährleistete Halbteilung nicht erfolgt. Mit einem Absehen von einer Teilung nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG kann dem nicht begegnet werden, (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Juni 2022 - 7 UF 183/21 -, Rn. 15, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 13 UF 78/22 -, Rn. 12, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. September 2022 - 9 UF 87/22 -, Rn. 25, juris), weil vorliegend die Voraussetzungen nicht vorliegen und nicht klar feststeht, dass der Ehemann aus dem Zuschlag gar keine Leistungen beziehen wird. Vorliegend hat der Ehemann zum Ende der Ehezeit am 31. Januar 2022 nach Durchführung des Versorgungsausgleichs 36,03 Entgeltpunkte (51,7256 - 25,1350 + 9,4465 Entgeltpunkte). Bei einer weiteren Erwerbstätigkeit im Umfang wie bisher bis zum Erreichen des Regelrenteneintrittsalters (1. März 2026) kann er bei einer überschlägigen Berechnung unter Rückgriff auf die vorläufigen Durchschnittsentgelte für 2022 noch ca. 4,6516 Entgeltpunkte erwerben (1,0233 in 2022, jeweils 1,1164 in den Jahren 2023 bis 2025 und 0,2791 in 2026). In der Summe würden sich 40,6816 Entgeltpunkte ergeben. In der Leistungsphase ist seiner daraus resultierenden Bruttorente die betriebliche Rente von jedenfalls monatlich ca. 44,00 Euro hinzuzurechnen. Bei diesem Verlauf würde es auf Seiten des Ehemanns - wenn er nicht wieder heiratet - voraussichtlich zu einer Einkommensanrechnung nach § 97a Abs. 4 Satz 2 SGB VI kommen. Demgegenüber steht dies bei der Ehefrau nicht fest. Sie hat nach Durchführung des Versorgungsausgleichs 34,5814 (18,8929 - 9,4465 + 25,1350) Entgeltpunkte. Bei einer weiteren Erwerbstätigkeit im Umfang wie bisher bis zum Erreichen des Regelrenteneintrittsalters (1. August 2031) kann sie bei einer überschlägigen Berechnung unter Rückgriff auf die vorläufigen Durchschnittsentgelte für 2022 noch ca. 2,9516 Entgeltpunkte erwerben (0,2823 in 2022, jeweils 0,3080 Entgeltpunkte in 2023 bis 2030 und 0,2053 in 2031). In der Summe würden sich 37,5330 Entgeltpunkte ergeben. Damit wäre sie unter Berücksichtigung der betrieblichen Rente nur knapp über der heutigen Einkommensgrenze nach § 97a Abs. 4 Satz 2 SGB VI. Im Übrigen verbleiben ihr, weil die Anrechnung des Einkommens anteilig mit 60 % erfolgt, aus dem Zuschlag mehr Rente als dem Ehemann. Aus den genannten Gründen bleibt der Senat dabei, dass § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI zu den §§ 2 und 39 VersAusglG im Widerspruch steht und dieser Widerspruch im Versorgungsausgleich nach den Maßstäben des Versorgungsausgleichsrechts aufgelöst und nach einer Gesamtwürdigung nicht durchgeführt werden sollte. In den wenigen Fällen, in denen die Versicherungszeit der Ehegatten mit der Ehezeit identisch und das Einkommen im Alter identisch ist, d.h. sich allein aus voll ausgeglichenen Anrechten speist, kann ein Ausgleich ggf. unterhaltsrechtlich erfolgen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 150 Abs. 5, 1 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 und 2 FamFG zuzulassen, weil die vorliegende Rechtssache grundlegende Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Frage, ob der Ausgleich der Entgeltpunkte für langjährige Versicherung (Grundrente) nach § 2 VersAusglG stattfindet, einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.