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Beschluss

6 UF 237/22

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0313.6UF237.22.00
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Leitsätze
1. Eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG kann auf das nachträgliche Ausscheiden eines Ehegatten aus dem Beamtenverhältnis mit der Konsequenz der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gestützt werden, da dies eine tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit iSd § 225 Abs. 2 FamFG darstellt, die auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkt. 2. Die freiwillige Aufgabe eines Beamtenverhältnisses stellt grundsätzlich keine Obliegenheitsverletzung dar und ist vom anderen Ehegatten hinzunehmen, weil im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG keine Rechtspflicht besteht, eine berufliche Veränderung zu unterlassen, um zu vermeiden, dass die ehezeitbezogene Versorgung vermindert wird. 3. Verweigert der antragstellende Ehegatte, der das Beamtenverhältnis aufgegeben hat und nunmehr über geringere eigene Anrechte verfügt, Auskünfte zu seinem danach erzielten Einkommen und zu seinen Vermögensverhältnissen zu erteilen, kann dies nach §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 3 FamFG, 27 VersAusglG dazu führen, dass von einer Teilung der Anrechte des anderen Ehegatten abzusehen ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dieburg vom 20.04.1999 (Az. ...) wird mit Wirkung zum 01.06.2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1. (Vers. Nr. ...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 12,0576 Entgeltpunkten auf das Konto der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 1. (VersNr. ...), bezogen auf den 30.06.1998, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 1. (VersNr. ...) findet nicht statt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.238,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG kann auf das nachträgliche Ausscheiden eines Ehegatten aus dem Beamtenverhältnis mit der Konsequenz der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gestützt werden, da dies eine tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit iSd § 225 Abs. 2 FamFG darstellt, die auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkt. 2. Die freiwillige Aufgabe eines Beamtenverhältnisses stellt grundsätzlich keine Obliegenheitsverletzung dar und ist vom anderen Ehegatten hinzunehmen, weil im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG keine Rechtspflicht besteht, eine berufliche Veränderung zu unterlassen, um zu vermeiden, dass die ehezeitbezogene Versorgung vermindert wird. 3. Verweigert der antragstellende Ehegatte, der das Beamtenverhältnis aufgegeben hat und nunmehr über geringere eigene Anrechte verfügt, Auskünfte zu seinem danach erzielten Einkommen und zu seinen Vermögensverhältnissen zu erteilen, kann dies nach §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 3 FamFG, 27 VersAusglG dazu führen, dass von einer Teilung der Anrechte des anderen Ehegatten abzusehen ist. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dieburg vom 20.04.1999 (Az. ...) wird mit Wirkung zum 01.06.2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1. (Vers. Nr. ...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 12,0576 Entgeltpunkten auf das Konto der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 1. (VersNr. ...), bezogen auf den 30.06.1998, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 1. (VersNr. ...) findet nicht statt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.238,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts, die seinen Antrag auf Abänderung einer nach altem Recht getroffenen Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zurückweist. Er stützt seinen Abänderungsantrag darauf, dass er nach der Scheidung aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden ist. Der 1955 geborene Antragsteller und die Antragsgegnerin waren seit XX.09.1975 verheiratet. Ihre Ehe ist seit 1999 rechtskräftig geschieden. Die Ehezeit begann am 01.09.1975 und endete am 30.06.1998. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 20.04.1999, Az. ..., wurden in der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB a. F. zu Lasten der für den Ehemann bei dem Arbeitgeber1 bestehenden Versorgungsanwartschaft auf eine Beamtenpension auf dem für die Antragsgegnerin bestehenden Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.003,67 DM (512,83 Euro), bezogen auf den 30.06.1998, begründet. Der Ehemann hatte während der Ehezeit Anrechte auf eine Beamtenversorgung in Höhe von monatlich 2.628,44 DM (1.343,68 Euro) erworben, die Ehefrau Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 621,11 DM (317,51 Euro). Die Hälfte des Wertunterschieds belief sich auf 1.003,67 DM. Der Antragsteller trat am 02.08.1971 in die Abteilung1 des Arbeitgeber1 ein und schloss im Juli 1974 seine Ausbildung ab. Vom 01.10.1975 bis 31.12.1976 leistete er den Grundwehrdienst. In seiner Laufbahn in der Abteilung1 erreichte er die Stellung eines Steueramtsinspektors bei der Arbeitgeber1a Stadt1. Im Jahr 1996 erkrankte er an Hepatitis C. Ab dem 01.04.1998 wurde der Antragsteller wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt und erhielt Versorgungsbezüge als Ruhestandsbeamter. Im Jahr 2003 ordnete der Dienstherr eine Behandlung zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit an (antidepressive Medikation und verhaltenstherapeutische Behandlung), deren Durchführung der Antragsteller verweigerte. Die gegen die Anordnung seines Dienstherrn bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens verzichtete der Antragsteller mit Wirkung vom 6.03.2006 auf seine Rechte aus dem Beamtenverhältnis, so dass dieses zu diesem Zeitpunkt erlosch. Für seine Beamtendienstzeiten (01.02.1974 - 31.03.1998) fand die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung statt. Mit einer Klage vor dem Sozialgericht Mainz (Az. ...) gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund erreichte er im Wege des Vergleichs, dass für den Zeitraum 01.04.1998 bis 31.03.2001 Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt wurden. Der Antragsteller bezieht seit dem 01.06.2021 eine Vollrente wegen Alters in Höhe von 219,07 Euro einschließlich eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag. Der Berechnung liegen 27,0919 Entgeltpunkte zugrunde, die für die Zeit vom 02.09.1971 bis 31.03.1998 auf Beitragszeiten aus Pflichtbeiträgen aus Nachversicherung beruhen, für die Zeit vom 01.04.1998 bis 31.03.2001 auf Krankheit ohne Beitragszahlung und für die Zeit vom 27.05.2019 bis 31.05.2021 auf Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen für Pflegetätigkeit. Nach Abzug von 21,1566 Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich verbleiben 5,9353 Entgeltpunkte. Auf den Rentenbescheid vom 31.08.2021 nebst Anlagen wird Bezug genommen. Seit dem 01.07.2022 beläuft sich die monatliche Rentenzahlung des Antragstellers auf 228,48 Euro einschließlich eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 16,83 Euro. Auf den Rentenanpassungsbescheid zum 01.07.2022 wird Bezug genommen. Die Antragsgegnerin bezieht seit 01.09.2021 eine Vollrente wegen Alters in Höhe von 2.075,27 Euro. Nach Abzug eines Anteils für die Krankenversicherung in Höhe von 151,49 Euro, eines Anteils am Zusatzbeitrag in Höhe von 15,56 Euro und des Beitrags zur Pflegeversicherung in Höhe von 63,30 Euro beläuft sich der monatliche Zahlbetrag auf 1.844,92 Euro. Der Berechnung liegen 60,6981 Entgeltpunkte zugrunde, von denen 21,1566 Entgeltpunkte auf dem durchgeführten Versorgungsausgleich beruhen. Auf den Rentenbescheid vom 01.06.2021 nebst Anlagen wird Bezug genommen. Seit 01.07.2022 beträgt die monatliche Rente der Antragsgegnerin 2.186,35 Euro. Der Auszahlungsbetrag beläuft sich nach Abzug der Anteile für die Krankenversicherung und den Zusatzbeitrag sowie des Beitrags für die Pflegeversicherung auf 1.943,67 Euro. Der Antragsteller hat sich nach Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis als Betreiber eines Fitnessstudios selbstständig gemacht. Im Jahr 2019 war das Fitnessstudio wegen eines Wasserschadens fünf Monate geschlossen. Während der Corona-Pandemie kam es in den Jahren 2020 und 2021 ebenfalls zeitweise zu Schließungen. Er betreibt das Fitnessstudio auch nach dem Renteneintritt weiter. Im Mai 2022 betrug sein betriebswirtschaftliches Ergebnis 154,59 Euro vor Steuern. Weitere Angaben zu der Höhe seines Einkommens und über etwaiges Vermögen hat der Antragsteller trotz der Aufforderung des Senats, sein Einkommen und Vermögen nachzuweisen, nicht gemacht. Er trägt nur vor, er habe während seiner Selbstständigkeit keine Summen ansparen können, von denen er im Ruhestand ausschließlich leben könne. Über sein derzeitiges Einkommen sowie seine Vermögensverhältnisse werde er keine Angaben machen. Die Antragsgegnerin hatte im August 2022 ein Renteneinkommen von 1.943,67 Euro und aus selbstständiger Tätigkeit (Fitnessstudio) in Höhe von 200,00 Euro monatlich vor Steuern. Sie ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses in Stadt2, das während der Ehe im hälftigen Miteigentum der Antragsgegnerin und des Antragstellers stand. Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung hat der Antragsteller von der Antragsgegnerin am 19.09.1997 einen Betrag von 160.000,00 DM erhalten. Er behielt auch ein Auto und eine Lebensversicherung. Der Antragsteller hat mit am 29.05.2022 beim Familiengericht vorab per Fax eingegangenem Schreiben vom 29.05.2022 die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich beantragt. Das Familiengericht hat Auskünfte bei dem weiteren Beteiligten zu 2. und der weiteren Beteiligten zu 1. für den Antragsgegner und bei der weiteren Beteiligen zu 1. für die Antragstellerin eingeholt. Der weitere Beteiligte zu 2. hat mitgeteilt, dass eine Nachversicherung für die Beamtendienstzeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stattgefunden habe. Nach Auskunft der weiteren Beteiligen zu 1. vom 06.10.2022 hat der Antragsteller einen Ehezeitanteil von 24,1152 Entgeltpunkten (entspricht einer Monatsrente von 584,93 Euro) erworben, der zu einem Ausgleichswert von 12,0576 Entgeltpunkten (entspricht einer Monatsrente von 292,47 Euro) führt und einen korrespondierenden Kapitalwert von 67.261,09 Euro ergibt. Nach Auskunft der weiteren Beteiligen zu 1. von demselben Tag hat die Antragsgegnerin einen Ehezeitanteil von 16,0181 Entgeltpunkten erworben (entspricht einer Monatsrente von 388,53 Euro), der zu einem Ausgleichswert von 8,0091 Entgeltpunkten (entspricht einer Monatsrente von 194,97 Euro) führt und einen korrespondierenden Kapitalwert von 44.677,28 Euro ergibt. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich beantragt, den Antrag auf nachträgliche Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zurückzuweisen. Sie hat geltend gemacht, es liege nicht in ihrem Verantwortungsbereich, dass der Antragsteller sich selbstständig gemacht habe und er die Nachteile, die aus der Nachversicherung entstanden seien, selbst tragen müsse. Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss, der dem Antragsteller am 08.12.2022 zugestellt worden ist, den Antrag des Antragstellers unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Beschluss vom 24.01.2018 - 6 UF 108/17 -, BeckRS 2018, 35610) mit der Begründung zurückgewiesen, es erscheine gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG i. V. m. § 226 Abs. 3 FamFG grob unbillig, dass die Antragsgegnerin das willentliche Ausscheiden des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis im Jahr 2006, das lange nach dem Ende der Ehezeit stattgefunden habe und die damit verbundene Wertänderung mittragen solle. Hiergegen richtet sich die am 10.12.2022 bei dem Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Der Antragsteller macht geltend, der freiwillige Wechsel aus dem Beamtenverhältnis sei kein treuwidriges Verhalten und der Antragsteller habe auch nicht in Schädigungsabsicht gehandelt. Für den Beschwerdeführer gelte Art. 2 Grundgesetz. Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Ehe sei bereits 1999 rechtskräftig geschieden worden. Der Antragsteller habe für sich alleine 2006 - als keine Wirtschaftsgemeinschaft mit der Antragsgegnerin mehr bestanden habe - die Entscheidung getroffen, sich selbstständig zu machen und die Verschlechterung seiner Altersvorsorge in Kauf genommen. Die Antragsgegner habe es nicht mitzutragen, dass er offenbar keine Maßnahmen für eine Altersvorsorge ergriffen habe. Für die Zeit nach der Ehescheidung seien für die Anwendung von § 27 VersAusglG geringere Anforderungen zu stellen. II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache Erfolg. Die in dem Beschluss vom 20.04.1999 getroffene Entscheidung über den Versorgungausgleich ist aufgrund des von dem Antragsteller gestellten Antrag gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab dem ersten Tag des Monats der auf die Antragstellung folgt (§ 52 Abs.1 VersAusglG i. V. m. § 226 Abs. 4 FamFG), also ab dem 01.06.2022, abzuändern. Der Antrag am ist am 29.05.2022 bei dem Amtsgericht eingegangen. Der Tag des Eingangs des Antrags beim Familiengericht ist der Zeitpunkt der Antragstellung i. S. d. § 226 Abs. 4 FamFG (OLG Oldenburg, FamRZ 2016, 63; OLG Nürnberg, FamRZ 2016, 372; zu § 10 a Abs. 7 Satz 1 VAHRG BGH, FamRZ 1998, 1504). Die Abänderung ist allerdings aus Billigkeitsgründen gemäß § 27 VersAusglG dergestalt einzuschränken, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der gesetzlichen Rentenversicherung unterbleibt. Die Voraussetzungen des § 51 VersAusglG für eine Abänderung liegen vor. Der Abänderungsantrag ist zulässig. Bei dem Beschluss vom 20.04.1999 handelt es sich gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG um eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht getroffen worden ist. Nach dieser Entscheidung ist es zu einer wesentlichen Wertänderung gemäß § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG i. V. m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG gekommen. Das Ausscheiden des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis mit der Konsequenz der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung stellt eine tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit im Sinne des § 225 Abs. 2 FamFG dar, die auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.1988 - IVb ZB 151/84 -, FamRZ 1988, 1148; MüKoBGB/Dörr, 9. Auflage 2022, § 51 VersAusglG Rn. 51; Borth, Versorgungsausgleich, 9. Auflage 2021, Kapitel 11 Rn. 139; BeckOGK/Müller-Tegethoff VersAusglG, Stand: 01.02.2022, § 51 Rn. 41). Der Wert des Anrechts sinkt in einem solchen Fall regelmäßig, weil in der gesetzlichen Rentenversicherung ein jährlicher Vergleich mit dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten durchzuführen ist, während in der Beamtenversorgung i. d. R. 71,75 v. H. des zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen Einkommens als Versorgung gewährt wird (Borth, a. a. O., Kapitel 1 Rn. 197). So liegt der Fall hier auch. Aufgrund der Änderung durch die Nachversicherung steht dem Antragsteller bezogen auf die Ehezeit anstelle der im Beschluss vom 20.04.1999 zugrunde gelegten Versorgungsanwartschaft von 2.628,44 DM/1.343,90 Euro (Ausgleichswert: 1.003,67 DM/513,17 Euro) nur eine monatliche Rente von 584,93 Euro (Ausgleichswert: 292,47 Euro) zur Verfügung. Die Wertänderung des Ausgleichswerts von 220,70 Euro (513,17 Euro - 292,47 Euro) beträgt damit mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts und übersteigt 1 Prozent der am Ende der Ehezeit 1998 maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (43,40 DM/22,19 Euro). Der Antragsteller ist gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG i. V. m. § 226 Abs. 1 FamFG zur Stellung des Abänderungsantrags berechtigt. Der Antrag ist auch gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG i. v. m. § 266 Abs. 2 FamFG zulässig, weil beide Ehegatten bereits eine Altersrente beziehen. Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist begründet. Die frühere Entscheidung zum Versorgungsaugleich ist insoweit abzuändern, als das Anrecht des Antragstellers nur in Höhe des aus der Nachversicherung resultierenden Ausgleichswerts von 12,0576 Entgeltpunkten im Wege der internen Teilung nach § 10 VersAusglG ausgeglichen wird. Die Abänderung wird aber aus Billigkeitsgründen dahin eingeschränkt, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Wert von 8,0091 Entgeltpunkten nicht erfolgt. Nach § 52 Abs. 1 VersAusglG i. V. m. § 226 Abs. 3 FamFG und § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Im Abänderungsverfahren ist zu prüfen, ob die Abänderung - nicht der Ausgleich als solcher - grob unbillig ist (Johannsen/Henrich/Althammer/Siede, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 226 FamFG Rn. 3; OLG Hamm, BeckRS 2017, 123691). Hierbei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten, insbesondere der Versorgungserwerb nach der Ehe, ihre jeweilige Bedürftigkeit und die Gründe für die Veränderung des Ausgleichswerts zu berücksichtigen (BT-Drucksache 16/10144, S. 98). Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind mit dem Stand in die Billigkeitserwägungen einzubeziehen, die sie zum Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung haben (Johannsen/Henrich/Althammer/Siede, a. a. O, § 226 FamFG Rn. 3). Da § 226 Abs. 3 FamFG mit seiner schlichten Verweisung auf § 27 VersAusglG im Gegensatz zur früheren Härtefallregelung in § 10 a Abs. 3 VAHRG die Billigkeitsprüfung nicht auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse beschränkt, sind wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 27 FamFG auch andere Gründe, wie ein Fehlverhalten eines Ehegatten ohne wirtschaftliche Relevanz (BGH, NJW 1983, 117) in die Gesamtabwägung einzubeziehen (OLG Oldenburg, BeckRS 2012, 13599; Johannsen/Henrich/Althammer/Siede, a. a. O., § 226 FamFG Rn. 4; BeckOK/Hahne, FamFG, 45. Edition, Stand: 01.02.2023, § 226 FamFG Rn. 4) Nach der nach diesen Maßstäben gebotenen Gesamtabwägung vermag der Senat die Auffassung des Amtsgerichts, dass eine Abänderung der früheren Entscheidung zum Versorgungsausgleich insgesamt grob unbillig wäre, nicht zu teilen. Denn das Amtsgericht hat seine Entscheidung ohne Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zum Zeitpunkt der beantragten Abänderung allein darauf gestützt, dass der Antragsteller lange nach Ende der Ehezeit willentlich aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist und es deshalb nicht gerechtfertigt sei, dass die Antragsgegnerin die damit verbundene Wertänderung seines Anrechts mittragen müsse. Die freiwillige Aufgabe eines Beamtenverhältnisses stellt aber keine Obliegenheitsverletzung i. S. d. § 242 BGB dar, weil im Hinblick auf Art. 2 GG keine Rechtspflicht besteht, eine berufliche Veränderung zu unterlassen, um zu vermeiden, dass die ehezeitbezogene Versorgung vermindert wird (BGH, FamRZ 1989, 1058; Borth, a. a. O., Kapitel 1 Rn. 197; Kapitel 2 Rn. 163). Auch die Bezugnahme des Amtsgerichts auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken überzeugt nicht, weil dieser Entscheidung kein vergleichbarer Fall zugrunde lag. Dort schied ein Beamter aus dem öffentlichen Dienst aus, um aufgrund einer Erwerbstätigkeit im privatwirtschaftlichen Bereich eine deutlich bessere Vergütung seiner Erwerbstätigkeit zu erzielen. Hingegen hat der Antragsteller sein Beamtenverhältnis gekündigt, weil er die von seinem Dienstherrn angeordnete Behandlung zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit ablehnte und deshalb ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Insofern hat der Antragsteller nachvollziehbare Gründe für sein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis benannt, wobei es ihm nicht darum ging, ein höheres Einkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit zu erzielen, an dem die Antragsgegnerin nicht mehr hätte partizipieren können. Daher erscheint es nicht grob unbillig, dass die Antragsgegnerin die Verminderung seines Anrechts aufgrund der Nachversicherung mitträgt, indem der Teilung der tatsächlich noch vorhandene Wert des Anrechts des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt wird. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass der Antragsteller während der Ehezeit erkrankte und damit noch ein Bezug zur ehelichen Lebensgemeinschaft gegeben ist. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin und der Weigerung des Antragstellers, seine derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen, hält der Senat es aber für grob unbillig, wenn die Antragsgegnerin einerseits die Verkürzung des Anrechts des Antragstellers mittragen muss und andererseits auch noch ihr eigenes Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung hälftig geteilt würde. Denn die von dem Antragsteller angestrebte Totalrevision würde dazu führen, dass die Antragsgegnerin aus dem Versorgungsausgleich nicht mehr 21,1566 Entgeltpunkte, sondern im Ergebnis nur noch 4,0485 Entgeltpunkte erhielte und somit eine Rentenkürzung in Höhe von brutto 584,93 (39,5543 Entgeltpunkte + 4,0485 Entgeltpunkte + 0,0072 Entgeltpunkte = 43,59 Entgeltpunkte x 34,19 Euro aktueller Rentenwert 2021 = 1490,34 Euro anstelle von 2075,27 Euro) hinnehmen müsste. Ohne den Ausgleich ihres Anrechts erhält sie dagegen noch 12,0576 Entgeltpunkte von dem Antragsteller, so dass ihre Rente nur in Höhe von 311,10 Euro brutto gekürzt wird. Obwohl der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren selbst moniert hat, das Amtsgericht habe die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geprüft, hat er im Beschwerdeverfahren die konkreten Fragen des Senats vom 05.01.2023 nach der Höhe seines Einkommens nicht beantwortet und auch die für die letzten drei Jahre angeforderten Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen für das von ihm weiter betriebene Fitnessstudio nicht vorgelegt. Auch auf die Fragen nach einer anderweitigen Altersvorsorge und nach der Höhe seines Vermögens wollte er nicht antworten. Er hat damit seine aus § 27 FamFG resultierende Mitwirkungspflicht verletzt, so dass auch im Hinblick auf den im Versorgungsausgleichsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) keine weiteren Ermittlungen durch den Senat mehr veranlasst waren (vgl. BeckOK/Burschel/Perleberg-Kölbel, FamFG, 45. Edition Stand 01.01.2023. § 27 FamFG Rn. 5) und die verweigerte Mitwirkung sich bei der Billigkeitsprüfung zu seinen Lasten auswirken muss. Sie führt nämlich dazu, dass der Senat eine Bedürftigkeit des Antragstellers nicht feststellen konnte. Der Antragsteller hat keinerlei substantiierten Vortrag zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gehalten. Die pauschale Angabe, er habe während der Zeit seiner Selbstständigkeit keine Summen ansparen können, von denen er im Rentenalter ausschließlich leben könne, lässt vielmehr darauf schließen, dass Ersparnisse vorhanden sind, die er nicht mitzuteilen bereit ist und ihm somit neben der durch die vorliegende Abänderungsentscheidung zufließende erhöhte gesetzliche Rente anderweitige Versorgungsoptionen zur Verfügung stehen. Hierfür spricht auch, dass die Antragsgegnerin ihm im Rahmen der vermögenrechtlichen Auseinandersetzung der Ehe einen Betrag von 160.000,00 DM gezahlt und ihm auch ein Auto und eine Lebensversicherung überlassen hat. Die Antragsgegnerin hingegen hat nach der Scheidung bis zum Eintritt in die Rente weitere Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet und besitzt außer dem ursprünglich im gemeinsamen Eigentum stehenden Haus kein weiteres Vermögen und keine weitere Altersvorsorge. Sie ist daher auf die ihr nach der Abänderungsentscheidung verbleibenden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung dringend angewiesen. Der Ausgleich auch ihres Anrechts im Abänderungsverfahren widerspricht nach alldem dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in nicht hinnehmbarer Weise. Danach war die Ausgangsentscheidung abzuändern, indem nach § 10 VersAusglG im Wege der internen Teilung entsprechend der im Abänderungsverfahren erteilten Auskunft zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 12,0576 Entgeltpunkten übertragen und ausgesprochen wird, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin nicht stattfindet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG. Die Entscheidung über den Verfahrenswert folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG (Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, Familienrecht, 7. Auflage 2020, VersAusglG, § 51 Rn. 28). Bei zwei Anrechten ergibt er sich aus dem dreifachen Nettoeinkommen der Beteiligten bei Antragstellung in Höhe von 6.191,97 Euro (1844,92 Euro + 219,07 Euro = 2.063,99 Euro; 2063,99 x 3 Euro = 6.191,97 Euro, davon 20 Prozent bei 2 Anrechten = 1.238,39 Euro). Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.