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Beschluss

6 WF 36/23

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0316.6WF36.23.00
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Leitsätze
Führt der während eines beim Familiengericht geführten amtswegigen Verfahrens zur Auswahl des Vormunds mandatierte Rechtsanwalt Gespräche mit dem Jugendamt, kann dies eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV-RVG nicht begründen.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 12.08.2022 zu ... wird aufgehoben. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Führt der während eines beim Familiengericht geführten amtswegigen Verfahrens zur Auswahl des Vormunds mandatierte Rechtsanwalt Gespräche mit dem Jugendamt, kann dies eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV-RVG nicht begründen. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 12.08.2022 zu ... wird aufgehoben. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die gemäß § 11 RVG festgesetzten Rechtsanwaltsgebühren. Sie ist die Tante des am XX.XX.2011 geborenen Kindes Vorname1 Nachname1. Die alleinsorgeberechtigte Mutter benannte die Beschwerdeführerin im Wege einer notariell beurkundeten letztwilligen Verfügung vom 01.12.2020 zum Vormund. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 11 f. d. A. Bezug genommen. Am XX.XX.2021 verstarb die Mutter. Mit Beschluss vom 20.07.2021 stellte das Amtsgericht die Amtsvormundschaft für das Kind fest. Am 24.09.2021 übersandte das Amtsgericht - Nachlassgericht - Stadt1 dem Familiengericht die letztwillige Verfügung der Mutter, woraufhin das Familiengericht das zuständige Jugendamt um Stellungnahme hinsichtlich der Bereitschaft und Eignung der Beschwerdeführerin als Vormund bat. Am 22.10.2021 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die Rechtsanwälte A für die „Kindschaftssache Vorname1 Nachname1“ (Bl. 53 d. A.). Des Weiteren bevollmächtigte sie am 30.11.2021 Frau Rechtsanwältin Vorname2 B wegen „Vormundschaft für Vorname1 Nachname1 geb. am XX.XX.2011 - Beschwerde gegen Beschluss v. 20.07.21 des AG Stadt1 Familiengericht ...“ (Bl. 23 d. A.). Das zuständige Jugendamt teilte dem Gericht mit Schreiben vom 05.11.2021 mit, die Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend geeignet und in der Lage, die Vormundschaft auszuüben und Entscheidungen zum Wohle des Kindes zu treffen. Mit Schriftsatz vom 03.12.2021 begehrte Frau Rechtsanwältin B beim Amtsgericht - Familiengericht - Stadt1 im Namen der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Amtsvormundschaft und die Bestellung der Beschwerdeführerin zum Vormund. Mit Schriftsatz vom 06.12.2021 trat der in der Kanzlei A tätige Rechtsanwalt C mit demselben Begehren an das Amtsgericht heran. Darüber hinaus nahm er am 10.12.2021 mit dem zuständigen Jugendamt Kontakt auf, führte am 13.12.2021 mit dem Jugendamt ein ausführliches Telefonat und nahm am 20.12.2021 gemeinsam mit der Beschwerdeführerin einen Termin im Jugendamt wahr. Mit Schriftsatz vom 04.01.2022 erklärte Rechtsanwalt C gegenüber dem Amtsgericht die Mandatsniederlegung und beantragte am 05.07.2022 die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 297,50 Euro, bestehend aus einer 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 361,40 Euro, einer 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 333,60 Euro, Auslagenpauschale in Höhe von 20,- Euro und Umsatzsteuer in Höhe von 135,85 Euro abzüglich seitens der Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin gezahlter 553,35 Euro. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den antragsgemäß erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 12.08.2022, der ihr am 12.11.2022 zugestellt worden ist. Sie ist der Ansicht, Rechtsanwalt C sei am Verfahren nicht beteiligt gewesen. Die Terminsgebühr stehe ihm nicht zu, weil er keinen Termin wahrgenommen habe. Bei der Teilnahme am Termin beim Jugendamt handele es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit. Das Gericht hat am 23.02.2023 einen Erörterungstermin durchgeführt, zu dem die Beschwerdeführerin und Frau Rechtsanwältin B erschienen sind. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Gericht das Jugendamt aus seinem Amt als Vormund entlassen und die Beschwerdeführerin zum Vormund bestellt. II. Die gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 RVG, § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, §§ 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Rechtsanwälte A haben keinen Anspruch auf Zahlung einer Terminsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V. mit Nr. 3104 VV-RVG. Ist ein Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung (§ 6 RVG). Die Beschwerdeführerin hat sowohl mit den Rechtsanwälten A als auch mit Frau Rechtsanwältin B selbstständige Anwaltsverträge abgeschlossen, die die gleiche Tätigkeit beinhalteten und sich auf denselben Gegenstand bezogen haben. Damit sind die Voraussetzungen des § 6 RVG erfüllt (vgl. NK-GK/Klaus Winkler, 3. Aufl. 2021, RVG § 6 Rn. 10). Mangels gesonderter Vereinbarung richtet sich die Vergütung der Anwälte nach dem RVG. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr nicht nur für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen, sondern auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, soweit es sich nicht um eine Besprechung mit dem Auftraggeber handelt. Jedoch stellen weder das Telefonat am 13.12.2021 noch der Termin im Jugendamt am 20.12.2021 einen solchen Termin dar. Bei dem Verfahren betreffend die Bestellung eines Vormunds handelt es sich um ein Amtsverfahren (Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 151 Rn. 40), das nicht zur Disposition der Beteiligten steht und dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) unterfällt. Eine Erledigung des Verfahrens ohne Erörterungstermin wäre vorliegend weder dann in Betracht gekommen, wenn das Jugendamt durch die Gespräche mit Herrn Rechtsanwalt C seine Bedenken hinsichtlich der Eignung der Beschwerdeführerin zum Vormund verworfen hätte, noch dann, wenn die Beschwerdeführerin ihre nach § 1778 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Zustimmung zur Benennung ihrer Person als Vormund versagt hätte. Zwar hätte sie im Falle der Versagung ihrer Zustimmung nicht bestellt werden dürfen (vgl. MüKoBGB/Spickhoff, 8. Aufl. 2020, BGB § 1778 Rn. 3), jedoch hätte das Gericht auch in diesem Fall einen Termin schon deshalb durchführen müssen, um den Vater des Kindes persönlich anzuhören (§ 160 Abs. 1 S. 1 FamFG), da jedenfalls zu prüfen war, ob die elterliche Sorge gemäß § 1680 Abs. 2 BGB auf ihn zu übertragen war. Die Verfahrensgestaltung, insbesondere die Anberaumung eines Anhörungs- und Erörterungstermins, lag somit nicht in der Hand der Beschwerdeführerin, sodass der mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG beabsichtigte Entlastungseffekt (vgl. hierzu BT-Drucks. 15/1971, S. 193) ungeachtet des Ausgangs der Gespräche mit dem Jugendamt nicht hätte eintreten können. Auch die durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz erfolgte Neufassung der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG lässt keine andere Wertung zu. Sie sollte lediglich bewirken, dass auch Anhörungstermine unter die Regelung für die Terminsgebühr fallen, und klarstellen, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechungen unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (BT-Drucks. 17/11471, S. 274). Folglich ist es nicht gerechtfertigt, die außergerichtlichen Gespräche von Herrn Rechtsanwalt C mit dem Jugendamt gebührenmäßig wie einen Erörterungs- und Anhörungstermin zu behandeln. Sie sind mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG abgegolten. An dem Erörterungstermin am 23.02.2023 hat Rechtsanwalt C nicht teilgenommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 2 Satz 4 und 6 RVG.