Beschluss
6 UF 170/22
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0706.6UF170.22.00
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Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussbeschwerde wird
a) Ziff. IV. des Tenors des angefochtenen Beschlusses wie folgt abgeändert und ergänzt:
Die Gartenfläche in Größe von ca. 100 m2 (in westlicher Verlängerung des Sondereigentums Nr. 4 zwischen dem Seitenbau und der jetzt auf dem Grundstück stehenden Tanne in einer Länge von 10 m und einer Breite von 10 m) ist von der Verpflichtung zur Nutzungsüberlassung nicht erfasst.
Es besteht kein allgemeines Mitbenutzungsrecht an der Waschküche, sondern das Recht nur alleinigen Nutzung des Waschmaschinenstellplatzes, der durch den mittleren der drei in der Waschküche befindlichen Wasserzähler und den darunterliegenden Wasserhahn eingerichtet ist.
Die Berechtigung zur Nutzung des Kellers mit der Nr. 2 schließt die Berechtigung ein, im Keller den Flur und den Waschraum zu durchqueren, um zum Keller mit der Nr. 2 zu gelangen.
b) Ziff. VI des Tenors des angefochtenen Beschlusses wie folgt abgeändert und ergänzt:
Der zu entrichtende Mietzins beträgt 700,00 Euro.
Der Mietvertrag wird gemäß § 1568a Abs. 5 Satz 2 BGB befristet bis zu dem Zeitpunkt, in dem die persönliche Nutzung der Wohnung als alleiniger Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 BGB durch den Beschwerdeführer endet.
Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, Dritten Zutritt zur Wohnung zur Installation von Rauchmeldern zu gewähren nach Vorankündigung des Termins mit einer Frist von mindestens einer Woche.
Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, sich an die jeweilige von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossene Hausordnung zu halten.
c) Ziff. V. des Tenors des angefochtenen Beschlusses wie folgt abgeändert:
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin folgende Gegenstände zu überlassen, seinen Miteigentumsanteil hieran der Beschwerdegegnerin zu übereignen und die Gegenstände an die Beschwerdegegnerin herauszugeben:
Corbusier Sofa, Zweisitzer, schwarzer Lederbezug, Rahmen Rohr verchromt (Markierung 1 auf Fotokopie Anlage 1 zu diesem Beschluss),
Zwei Wassily Sessel, Rahmen Rohr verchromt, Bezug schwarz (Markierung 2 auf Fotokopie Anlage 1 zu diesem Beschluss),
Sechs Thonet Freischwinger Stühle, Gestell Rohr verchromt, schwarz (Markierung 1 auf Fotokopie Anlage 2 zu diesem Beschluss),
Ein USM Phonoschrank schwarz mit zwei Ausziehschubladen (Markierung 3 auf Fotokopie Anlage 1 zu diesem Beschluss),
Ein Thonet Beistelltisch Laccio Marcel Breuer (Markierung 4 auf Fotokopie Anlage 1 zu diesem Beschluss),
Triptychon von Paul Wunderlich, Nicht sehen - Nicht hören - Nichts sprechen (drei Bilder in Blau-/Grüntönen, goldbronzefarbene Rahmen),
Bild (Druck) von Celestino Piatti, Titel: Jedermann, gerahmt (Markierung 5 auf Fotokopie Anlage 1 zu diesem Beschluss),
Bild (Druck) von Adi Holzer, Titel: Homo sapiens - Homo Ludens (stilisierte Maske in schwarzem Holzrahmen),
Vier Bilder (Druck) von Peter Paul, Titel: Römische Reise, Blau-/Türkis-/Schwarztöne, goldbronzefarbener Rahmen,
Wanduhr Stahl, schwarze Zeiger (Markierung 2 auf Fotokopie Anlage 2 zu diesem Beschluss).
Im Übrigen wird der Antrag der Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Auf die Anschlussbeschwerde wird a) Ziff. IV. des Tenors des angefochtenen Beschlusses wie folgt abgeändert und ergänzt: Die Gartenfläche in Größe von ca. 100 m2 (in westlicher Verlängerung des Sondereigentums Nr. 4 zwischen dem Seitenbau und der jetzt auf dem Grundstück stehenden Tanne in einer Länge von 10 m und einer Breite von 10 m) ist von der Verpflichtung zur Nutzungsüberlassung nicht erfasst. Es besteht kein allgemeines Mitbenutzungsrecht an der Waschküche, sondern das Recht nur alleinigen Nutzung des Waschmaschinenstellplatzes, der durch den mittleren der drei in der Waschküche befindlichen Wasserzähler und den darunterliegenden Wasserhahn eingerichtet ist. Die Berechtigung zur Nutzung des Kellers mit der Nr. 2 schließt die Berechtigung ein, im Keller den Flur und den Waschraum zu durchqueren, um zum Keller mit der Nr. 2 zu gelangen. b) Ziff. VI des Tenors des angefochtenen Beschlusses wie folgt abgeändert und ergänzt: Der zu entrichtende Mietzins beträgt 700,00 Euro. Der Mietvertrag wird gemäß § 1568a Abs. 5 Satz 2 BGB befristet bis zu dem Zeitpunkt, in dem die persönliche Nutzung der Wohnung als alleiniger Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 BGB durch den Beschwerdeführer endet. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, Dritten Zutritt zur Wohnung zur Installation von Rauchmeldern zu gewähren nach Vorankündigung des Termins mit einer Frist von mindestens einer Woche. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, sich an die jeweilige von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossene Hausordnung zu halten. c) Ziff. V. des Tenors des angefochtenen Beschlusses wie folgt abgeändert: Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin folgende Gegenstände zu überlassen, seinen Miteigentumsanteil hieran der Beschwerdegegnerin zu übereignen und die Gegenstände an die Beschwerdegegnerin herauszugeben: Corbusier Sofa, Zweisitzer, schwarzer Lederbezug, Rahmen Rohr verchromt (Markierung 1 auf Fotokopie Anlage 1 zu diesem Beschluss), Zwei Wassily Sessel, Rahmen Rohr verchromt, Bezug schwarz (Markierung 2 auf Fotokopie Anlage 1 zu diesem Beschluss), Sechs Thonet Freischwinger Stühle, Gestell Rohr verchromt, schwarz (Markierung 1 auf Fotokopie Anlage 2 zu diesem Beschluss), Ein USM Phonoschrank schwarz mit zwei Ausziehschubladen (Markierung 3 auf Fotokopie Anlage 1 zu diesem Beschluss), Ein Thonet Beistelltisch Laccio Marcel Breuer (Markierung 4 auf Fotokopie Anlage 1 zu diesem Beschluss), Triptychon von Paul Wunderlich, Nicht sehen - Nicht hören - Nichts sprechen (drei Bilder in Blau-/Grüntönen, goldbronzefarbene Rahmen), Bild (Druck) von Celestino Piatti, Titel: Jedermann, gerahmt (Markierung 5 auf Fotokopie Anlage 1 zu diesem Beschluss), Bild (Druck) von Adi Holzer, Titel: Homo sapiens - Homo Ludens (stilisierte Maske in schwarzem Holzrahmen), Vier Bilder (Druck) von Peter Paul, Titel: Römische Reise, Blau-/Türkis-/Schwarztöne, goldbronzefarbener Rahmen, Wanduhr Stahl, schwarze Zeiger (Markierung 2 auf Fotokopie Anlage 2 zu diesem Beschluss). Im Übrigen wird der Antrag der Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die zwischenzeitlich durch im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf die Scheidung rechtskräftig gewordenen Verbundbeschluss geschiedenen Ehegatten haben am XX.XX.1972 die Ehe geschlossen. Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.1946, die Beschwerdegegnerin und Anschlussbeschwerdeführerin (im Folgenden Beschwerdegegnerin) ist am XX.XX.1948 geboren. Der Beschwerdeführer ist Beruf1, die Beschwerdegegnerin ist Beruf2 und war als solche sowie als Beruf3 im X des Beschwerdeführers berufstätig. Beide sind im Rentenbezug, der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Januar 2008 bei dem Versorgungswerk der Y eine Altersrente und seit 1. August 2011 eine Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung Bund aus vorehelichen Versicherungszeiten, die Beschwerdegegnerin bezieht seit dem 1. März 2008 eine Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Der Beschwerdeführer hat auch nach Erreichen des erforderlichen Alters für eine Regelaltersrente seine freiberufliche Tätigkeit fortgesetzt. Beide Beteiligte haben in den 80er Jahren jeweils Miteigentumsanteile verbunden mit Sondereigentum erworben an dem Grundstück Straße1. Der Beschwerdeführer ist in dieser Immobilie WEG-Eigentümer von Räumlichkeiten, die er für sein X nutzt. Die Beschwerdegegnerin war WEG-Eigentümerin von zwei Wohnungen in der Immobilie, von denen sie zwischenzeitlich eine verkauft hat. Die andere, ehemals als eheliche Wohnung genutzte Wohnung, wird seit der Trennung von dem Beschwerdeführer bewohnt. Die Beschwerdegegnerin ist im Zuge der Trennung aus der ehemaligen ehelichen Wohnung ausgezogen, der Beschwerdeführer lebt unbestritten in der Wohnung gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. Die Wohnung ist 96,35 m2 groß, liegt im 1. Obergeschoss der Immobilie und besteht aus Schlafzimmer, Wohnzimmer, Esszimmer, Küche Bad/WC, Flur und Balkon. Nach der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht ein der Wohnung zugeordnetes Sondernutzungsrecht für eine Gartenfläche von 100 m2, die über eine Wendeltreppe vom Balkon der Wohnung aus zu erreichen ist. Darüber hinaus besteht ein alleiniges Nutzungsrecht eines Kellerraums und Mitbenutzungsrecht an der Waschküche und sonstigen Gemeinschaftsflächen. Die Beteiligten leben seit August 2015 getrennt. Unmittelbar nach der Trennung hatten beide Ehegatten zusammen unstreitig nach Tilgung bestehender Darlehen in Höhe von 250.000,00 Euro ein Kapitalvermögen von ca. 700.000,00 Euro. Ebenfalls unstreitig hat die Beschwerdegegnerin dem Kapitalvermögen nach der Trennung anteilig 350.000,00 Euro entnommen. Streitig ist, ob sie dazu berechtigt war, nach Auffassung des Beschwerdeführers ist dies nicht der Fall. Der Streit um eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten war Gegenstand des Verfahrens AG Stadt1, Az.: … / OLG Frankfurt, Az.: … . Die Beschwerdegegnerin hat bei ihrem Auszug unbestritten Haushaltsgegenstände mit in ihre neue Wohnung genommen. Im Einzelnen wird auf die erstinstanzlich vorgelegte Aufstellung verwiesen. Ebenfalls unbestritten sind die im Tenor unter Ziff. 2 c) genannten Gegenstände zum Zeitpunkt der Trennung im Besitz des Beschwerdeführers geblieben. Streitig ist, ob sie noch im Besitz existieren. Das Amtsgericht - Familiengericht – Stadt1 hat den Beschwerdeführer in einem vorangegangenen Verfahren mit Beschluss vom 29. August 2019 (Az.: …) verpflichtet, die im Tenor genannten und weitere Haushaltsgegenstände an die Beschwerdegegnerin herauszugeben. Im Einzelnen wird auf die genannte Entscheidung verwiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wurde zurückgewiesen (OLG Frankfurt, Az.: …). Die Vollstreckung der Entscheidung durch die Beschwerdegegnerin blieb erfolglos. Der Beschwerdeführer hat der zuständigen Gerichtsvollzieherin im Zuge des Vollstreckungsverfahrens im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erklärt, dass die im Beschluss genannten Gegenstände entsorgt seien, weitere Angaben mache er dazu nicht, die Gegenstände seien alle 30 Jahre alt gewesen. Soweit in der Beschwerdeinstanz erheblich hat der Beschwerdeführer erstinstanzlich in der Folgesache Ehewohnungszuweisung beantragt, unter Zurückweisung der Anträge der Beschwerdegegnerin aufzugeben, ihm für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung die frühere gemeinsame Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, unter Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer aufzugeben, ihr ab Rechtskraft der Scheidung die frühere gemeinsame Ehewohnung zur Alleinigen Nutzung zu überlassen, dem Beschwerdeführer aufzugeben, die Ehewohnung bis zur Rechtskraft der Scheidung hilfsweise einer zu bestimmenden Frist unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen zu verlassen und an die Beschwerdegegnerin herauszugeben, hilfsweise für den Fall der Zuweisung der Ehewohnung an den Beschwerdeführer ein unbefristetes Mietverhältnis zu den ortsüblichen Bedingungen zu begründen. In der Folgesache Haushaltsgegenstände hat die Beschwerdegegnerin erstinstanzlich unter Vorlage einer Liste sämtlicher Haushaltsgegenständen beantragt, die Teilung der Haushaltsgegenstände vorzunehmen und der Beschwerdegegnerin ab Rechtskraft der Scheidung im Schriftsatz vom 1. März 2018, auf den insoweit verwiesen wird, im Einzelnen aufgeführte Haushaltsgegenstände zu überlassen und zu Alleineigentum zuzuteilen sowie einen angemessenen Teil weiterer Gegenstände. Der Beschwerdeführer hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Das Amtsgericht hat die Beteiligten mehrfach persönlich angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf die Protokolle der nichtöffentlichen Sitzungen vom 10. Juli 2018, 7. September 2021 und 5. Juli 2022 verwiesen. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Beschwerdeführers einer konkreten Suizidgefahr im Fall des Wohnungsverlusts durch den Beschwerdeführer durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Darüber hinaus hat es Beweis erhoben über die Frage, ob der Beschwerdeführer partiell hinsichtlich Verfahren, an denen die Beschwerdegegnerin beteiligt ist, verfahrensfähig ist. Zum Ergebnis wird auf die schriftlichen Sachverständigengutachten von FA für Psychiatrie und Psychotherapie A vom 25. April 2019, 22. November 2019 und 2. November 2021 verwiesen. Darüber hinaus hat das Amtsgericht zu dem Mietwert der ehelichen Wohnung Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des öffentlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Betriebswirt (FH) C vom 26. Januar 2021 und die mündliche Erläuterung gemäß Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts vom 7. September 2021 verwiesen. Das Amtsgericht hat mit dem teilweise angefochtenen Verbundbeschluss die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt, dass von dem Anrecht der Beschwerdegegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 10,0730 Entgeltpunkte auf den Beschwerdeführer übertragen wurden und von dem Anrecht des Beschwerdeführers bei dem Versorgungswerk der Y ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 8,276 (korrespondierender Kapitalwert des Ausgleichswerts 58.594,08 Euro) auf die Beschwerdegegnerin. Es hat in der Folgesache Ehewohnungszuweisung die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Ehewohnung dem Beschwerdeführer zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Darüber hinaus hat es ab Rechtskraft der Scheidung einen Mietvertrag begründet und den Beschwerdeführer verpflichtet, an die Beschwerdegegnerin monatlich Miete in Höhe von 740,00 Euro und eine Betriebskostenvorauszahlung für Betriebskosten nach BetrKV in Höhe von 250,00 Euro zu entrichten. Es hat den Beschwerdeführer zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet und angeordnet, dass im Übrigen die für das Mietverhältnis maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gelten. Das Amtsgericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass eine unbillige Härte im Sinne des § 1568a Abs. 2 BGB nach den Ergebnissen des Sachverständigen nur durch Überlassung der Wohnung an den Beschwerdeführer vermieden werden kann. Nach diesen Ergebnissen stelle der Verlust der Wohnung für den Beschwerdeführer ein außergewöhnlich belastendes Lebensereignis dar, das er als existenzielle Bedrohung und kompletten Statusverlust erleben würde. Aufgrund der biologischen, sozialen und krankheitsgeschichtlichen Merkmale müsse von einem sehr hohen Suizidrisiko ausgegangen werden. Im Gegenzug könne die Beschwerdegegnerin gemäß § 1568a Abs. 5 BGB die Begründung eines Mietverhältnisses nach den ortsüblichen Bedingungen verlangen. Zum einen gehörten zu den ortsüblichen Bedingungen die Zahlung eines Betriebskostenvorschusses, der in titulierter Höhe angemessen sei, sowie die Durchführung von Schönheitsreparaturen. Zum anderen könne die Beschwerdegegnerin nach § 1568a Abs. 5 S. 3 BGB eine angemessene Miete verlangen. Diese sei hier unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen zu einer für die Wohnung ermittelten Marktmiete mit 740,00 Euro anzusetzen. Im Einzelnen wird zu den Gründen auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Den Antrag der Beschwerdeführerin in der Folgesache Haushaltsgegenstände hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Es sei nicht feststellbar, dass die Beschwerdegegnerin im Sinne des § 1568b Abs. 1 BGB auf die Nutzung der von ihr beanspruchten Haushaltsgegenstände stärker angewiesen sei als der Beschwerdeführer oder eine Überlassung an sie der Billigkeit entspreche. Der Vortrag der Beschwerdegegnerin erschöpfe sich in allgemeinen Ausführungen, es sei nicht erkennbar, dass aus Gründen der Billigkeit gerade die benannten Gegenstände der Beschwerdegegnerin zuzuweisen seien. Im Einzelnen wird zu den Gründen auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Gegen den ihm am 9. August 2022 zugestellten Beschluss erhebt der Beschwerdeführer mit am 1. September 2022 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde mit dem Ziel, dass ein Mietvertrag zwischen den Beteiligten nicht begründet wird. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Begründung eines Mietverhältnisses gesetzlich nicht zwingend vorgesehen. Im Übrigen habe er keine adäquate Altersversorgung und könne sich die Miete in titulierter Höhe nicht leisten. Er erhalte nach Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 547,26 Euro monatlich und des Versorgungswerks in Höhe von 215,38 Euro monatlich. Ursprünglich sei der Plan gewesen, ihn und die Beschwerdegegnerin im Alter einerseits durch Wohneigentum und Vermietung nicht selbst bewohnter Räumlichkeiten sowie andererseits durch Zinseinnahmen aus Kapitalvermögen finanziell abzusichern. Auf Anraten des damaligen Steuerberaters sei der Immobilienerwerb durch die Beschwerdegegnerin erfolgt und er selbst nur zu einem Bruchteil Eigentümer geworden. Ebenfalls sei auf Anraten eines Steuerberaters Gütertrennung vereinbart worden. Die zur Finanzierung der Wohnung aufgenommenen Darlehen seien allein aus seinem Einkommen bedient worden aus seiner Tätigkeit als freischaffender Beruf1. Er lebe jetzt in der Wohnung, die vollumfänglich mit seinem Einkommen finanziert worden sei. Auch das bei Trennung existierende Kapitalvermögen resultiere allein aus seinem Einkommen, aus haftungsrechtlichen Gründen sei aber eine Gestaltung analog der Gestaltung des Immobilieneigentums gewählt worden. Insgesamt sei die Beschwerdegegnerin dadurch in Beisitz von Treuhandgeld von rund 350.000,00 Euro und des Erlöses der verkauften Eigentumswohnung von ca. 160.000,00 Euro bis 80.000,00 Euro, was vom Beschwerdegegner generierte Früchte seien und er solle nun in dem von ihm finanzierten Haus zur Miete wohnen. Die Entnahme von Kapital durch die Beschwerdegegnerin nach der Trennung sei unberechtigt erfolgt. Angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sei er auf eine weitere Erwerbstätigkeit angewiesen, die aber seit mindestens zwei Jahren defizitär sei. Eine Schließung des Xs sei wegen finanzieller Verpflichtungen in Form von Kreditverbindlichkeiten von 110.000,00 Euro nicht möglich. Zuletzt sei von dem Kapitalvermögen nur noch ein Betrag von ca. 125.000,00 Euro übrig. Im Übrigen gebe es für die in seinem Eigentum befindlichen Räumlichkeiten keinen Käufermarkt. Der Beschwerdeführer beantragt, die Entscheidung des Amtsgerichts Stadt1 vom 8. Juli 2022, Az.: … zu Ziff. VI. aufzuheben und den Antrag der Beschwerdegegnerin insoweit zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der angefochtene Beschluss wurde der Beschwerdegegnerin am 27. Juli 2022 zugestellt, die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2022. Mit am 14. November 2022 eingegangenem Schriftsatz beantragt die Beschwerdegegnerin, 1. die Entscheidung des Amtsgerichts Stadt1 hinsichtlich der Ziffern IV und VI dahingehend abzuändern, dass - die Überlassung der Wohnung und der Mietvertrag befristet werden auf den Zeitraum der persönlichen Nutzung durch den Beschwerdeführer, hilfsweise auf seine Lebzeiten, - die Nutzug eines Waschmaschinenstellplatzes in der Waschküche erfasst ist, nicht ein pauschales Mitbenutzungsrecht, - die Gartenfläche von ca. 100 m2 nicht miterfasst ist, - der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin und beauftragten Hilfspersonen Zutritt zur Installation von Rauchmeldern zu gewähren, - der Beschwerdeführer verpflichtet wird, sich an die jeweilige von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossene Hausordnung zu halten; hilfsweise, die Ziffern IV und VI insgesamt aufzuheben und den Antrag des Beschwerdeführers auf Überlassung der Wohnung insgesamt zurückzuweisen, 2. ferner unter Aufhebung des Ausspruchs zu Ziff. V die Teilung der Haushaltsgegenstände vorzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird; 3. ferner unter Aufhebung der letzten römischen Ziffer des angefochtenen Beschlusses die Kosten der Scheidungssache und der Folgesache neu zu regeln und zwar in einem größeren Umfang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Bei einer Wohnungszuweisung nach § 1568a BGB sei zwingend ein Mietverhältnis zu begründen. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass sich der Beschwerdeführer die Miete nicht leisten kann. Richtig sei zwar, dass die Rentenbeträge beider Beteiligter nicht hoch seien. Der Beschwerdeführer sei aber noch als selbständiger Beruf1 tätig. Außerdem könne sich die ebenfalls in der Wohnung lebende Lebensgefährtin an den Kosten beteiligen. Zu den aktuellen Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers könne sie sich nicht allgemein äußern, weil er in Parallelverfahren zwar zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet worden sei, diese aber nicht erteilt habe. Soweit der Beschwerdeführer auf eine defizitäre Erwerbstätigkeit verweist, teilt sie mit, dass die Höhe der Einkünfte nicht bekannt sei und verweist im Übrigen darauf, dass der Beschwerdeführer in dem Fall gehalten sei, seine Erwerbstätigkeit einzustellen. Soweit der Beschwerdeführer mitteilt, mit einem Darlehen belastet zu sein, verweist die Beschwerdegegnerin auf die Tilgung zum Zeitpunkt der Trennung existierender Darlehen. Zum Zeitpunkt der Entnahme von Kapital durch sie hätten keine Darlehen mehr bestanden. Sie bestreitet die Behauptung des Beschwerdeführers, dass von dem bei Trennung ihm verbliebenen Kapitalvermögen nur noch 125.000,00 Euro vorhanden seien. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass bei Trennung auf beiden Seiten bestehendes Vermögen nur mit Einkommen des Beschwerdeführers erwirtschaftet wurde. Sie bestreitet, dass bei einzelnen Vermögenspositionen sie allein aus haftungsrechtlichen Gründen Eigentümerin geworden ist. Die Aufteilung des Vermögens sei ein Stück weit Folge der Gütertrennung gewesen. Auch die Höhe des behaupteten Erlöses aus der Veräußerung der zweiten Wohnung bestreitet die Beschwerdegegnerin. Im Übrigen komme es auf diesen Tatsachenkomplex, der unstreitig auch bereits Gegenstand weiterer Verfahren war, nicht an. Zu den ergänzenden Anträgen vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass ein Übergang des Rechts nur Nutzung der Ehewohnung auf Lebensgefährten oder auf Erben nicht Zweck des § 1568a BGB sei. Die Nutzung des Waschmaschinenstellplatzes sei an die Beschränkung der Nutzungsberechtigung in der Teilungserklärung zur Wohnungseigentümergemeinschaft anzupassen. Die Nutzung der Gartenfläche solle in der Wohnungseigentümergemeinschaft neu geregelt werden und der Beschwerdeführer sei hierauf nicht angewiesen. Das Betretungsrecht zur Installation von Rauchmeldern sei erforderlich, um den bauaufsichtsrechtlichen Bestimmungen genügen zu können, die Geltung einer derzeit entwickelten neuen Hausordnung müsse in den Mietvertrag aufgenommen werden. Im Verfahren betreffend Haushaltsgegenstände hat der Senat mit Verfügung vom 8. Februar 2023 den Beteiligten aufgegeben, die Haushaltsgegenstände anzugeben, deren Zuteilung sie begehren und die Gründe darzulegen, warum sie auf diese Haushaltsgegenstände angewiesen sind. Die Beschwerdegegnerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 1. März 2023, auf den im Einzelnen verwiesen wird, vorgetragen, der Beschwerdeführer hat sich nicht geäußert. Im Übrigen bestreitet die Beschwerdegegnerin im Streit um Haushaltsgegenstände, dass der Beschwerdeführer die von ihr herausverlangten Gegenstände entsorgt hat. Sie ist davon überzeugt, dass sie sich weiterhin in seinem Besitz befinden und sich entweder in den im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Räumlichkeiten oder der Wohnung der Lebensgefährtin befinden oder vom Beschwerdeführer in die Wohnung zurückgebracht wurden. Sie verlangt das kleinere von zwei Sofas heraus, weil es in ihre neue Wohnung passt, aus Mitteln einer Erbschaft nach einer Tante von ihr angeschafft wurde und sie über kein Sofa verfügt. Von den vier vorhandenen Wassily Sesseln verlangt sie zwei heraus, weil sie bisher unbestritten auch keine entsprechenden hochwertigen Stühle erworben hat. Es entspreche auch der Billigkeit, ihr die Thonet Freischwinger Stühle zu überlassen, weil zum Hausrat der Beteiligten weiterhin ein altenglischer Esstisch, fünf Wiener Kaffeehausstühle und ein Freischwinger mit Armlehne gehört habe, die dem Beschwerdeführer zur Nutzung verblieben. Der Phonoschrank sei ihr zu überlassen, weil in der Wohnung insgesamt sieben USM Möbel vorhanden seien und sie ein Möbelstück benötige, um ihren Fernseher draufzustellen. Da sie bisher keinen hochwertigen Beistelltisch erworben habe, sei ihr auch ein Thonet Beistelltisch zu überlassen. Die Bilder verlange sie heraus, weil sie zum einen bisher keine Bilder in der Wohnung habe und sie damit zum anderen besondere Erinnerungen verbinde, insbesondere seien das Tryptichon von Paul Wunderlich und das Bild von Celestino Piatti Erinnerungsstücke an ihre Mutter. Zuletzt sei die Wanduhr ein Weihnachtsgeschenk ihrer Mutter an sie gewesen, es bleibe ein Erinnerungsstück auch wenn der Beschwerdeführer bestreite, dass sie Alleineigentümerin ist. Der Beschwerdeführer stellt in der Folgesache Haushaltsgegenstände keinen Antrag. Der Senat hat im Vorfeld des Termins zur Anhörung und Erörterung mit Verfügung vom 8. Februar 2023 Hinweise erteilt, auf die im Einzelnen verwiesen wird. Die Beteiligten wurden im Beschwerdeverfahren persönlich angehört. Zum Ergebnis wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 24. April 2023 verwiesen. Der Gegenstand des Verfahrens wurde in diesem Termin und - nach gescheitertem Vergleich - erneut im Termin vom 12. Juni 2023 erörtert. Zum Ergebnis der Erörterung und der im zweiten Termin eingereichten schriftlichen persönlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers im Einzelnen wird auf das Protokoll der Sitzung vom 12. Juni 2023 und die Stellungnahme des Beschwerdeführers in der Anlage zum Protokoll verwiesen. Die Akten AG - Familiengericht - Stadt1, Az.: … / OLG Frankfurt, Az.: …, und AG - Familiengericht Stadt1, Az.: … / OLG Frankfurt, Az.: …, waren beigezogen. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ist unbegründet, die gemäß § 66 FamFG zulässige Anschlussbeschwerde der Beschwerdegegnerin hat überwiegend Erfolg. 1. Die zulässigerweise und insoweit gemäß §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 203 FamFG bindend (vgl. MüKoFamFG/A. Fischer, 3. Aufl. 2018, FamFG § 69 Rn. 36) im Beschwerdegegenstand auf die Anfechtung der Begründung eines Mietvertrags beschränkte Beschwerde hat keinen Erfolg. Zunächst ist das Amtsgericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Begründung eines Mietvertrags vorliegen. Gemäß § 1568a Abs. 5 Satz 1 BGB kann im Fall der Wohnungsüberlassung die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu den ortsüblichen Bedingungen verlangen. Dem dinglich Berechtigten soll ein Anspruch auf Begründung eines Mietverhältnisses eingeräumt werden (vgl. MüKoBGB/Wellenhofer, 9. Aufl. 2022, BGB § 1568a Rn. 56; MüKoBGB/Wellenhofer, 9. Aufl. 2022, BGB § 1568a Rn. 56). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin, die als Eigentümerin der Wohnung dinglich Berechtigte und zur Vermietung berechtigte Person ist, die Begründung eines Mietverhältnisses verlangt. Im Fall des ausgesprochenen Verlangens hat sie einen Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrags. Die Beschwerdegegnerin hat aus § 1568a Abs. 5 Satz 3 BGB auch einen Anspruch darauf, dass in dem Mietvertrag eine Miete (§ 535 Abs. 2 BGB) in titulierter Höhe festgelegt wird. Dass vorliegend die vom Sachverständigen festgestellte Marktmiete nicht der ortsüblichen Vergleichsmiete (vgl. § 558 Abs. 2 BGB) entspricht, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht vorliegend auch keine Veranlassung, von der durch das Gesetz im Zweifel als angemessen definierten ortsüblichen Vergleichsmiete abzuweichen. Nach § 1568a Abs. 5 Satz 1 BGB erfolgt die Festsetzung der Miethöhe anders als nach der Vorgängerregelung (§ 2 HAusrVO) nicht mehr nach Billigkeitsgrundsätzen, sondern der Vermieter kann eine angemessene Miete verlangen, bei der es sich im Regelfall um die ortsübliche Vergleichsmiete handelt (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck, 7. Aufl. 2020, BGB § 1568a Rn. 52; BT-Drs. 16/10798, S. 23). Im Einzelfall kann aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgewichen werden insbesondere, wenn Wohnbedarf unterhaltsberechtigter Kinder gedeckt wird, die vermietende Person unterhaltspflichtig ist und ein geleisteter Kindesunterhalt keinen Wohnkostenanteil enthält (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck, 7. Aufl. 2020, BGB § 1568a Rn. 52; BT-Drs. 16/10798, S. 23; MüKoBGB/Wellenhofer, 9. Aufl. 2022, BGB § 1568a Rn. 58). Auch eine Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen kann bei der Bestimmung der angemessenen Miete als Kriterium in die Abwägung einfließen (vgl. MüKoBGB/Wellenhofer, 9. Aufl. 2022, BGB § 1568a Rn. 58). Nach diesen Maßstäben kommt eine Reduzierung der Miete zugunsten des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Zunächst greifen auch im vorliegenden Verfahren zu der Auffassung des Beschwerdeführers, er habe die im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehende Wohnung vollumfänglich finanziert und müsse daher keine Miete zahlen, die Ausführungen des Senats im Verfahren zur geschuldeten Nutzungsvergütung während der Trennungszeit (OLG Frankfurt, Az.: …, Beschluss vom 10. Februar 2023). Zum einen ist der Vortrag mit der getroffenen allumfassenden Aussage zu einer Alleinfinanzierung nicht hinreichend spezifisch, um den konkreten Umfang geleisteter Zahlungen und Tätigkeiten darzulegen. Da die Ehefrau unbestritten während der Ehezeit eigenes Einkommen generiert sowie Kapital geerbt und geschenkt bekommen hat, kann der Beschwerdeführer sich nicht darauf beschränken zu behaupten, er hätte alleine die Wohnung finanziert - zumal zudem nicht dargelegt ist, welche Tilgungs- und Erfüllungsleistungen er genau erbracht hat. Zum anderen muss ein Ausgleich für mögliche ehebedingte Zuwendungen in einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung erfolgen (vgl. OLG München, Beschluss vom 17. April 2007 - 2 UF 1607/06 -, Rn. 40, juris; Beschluss vom 26. Juli 2007 - 16 UF 1164/07 -, Rn. 18, juris; für den Fall der Ehegatteninnengesellschaft siehe OLG Koblenz, Beschluss vom 7. September 2022 - 9 UF 123/22 -, Rn. 33, juris). Mit dem durch den Senat vorgeschlagenen Vergleich hätte dem Anliegen des Beschwerdeführers Rechnung in der Sache Rechnung getragen werden können, obwohl der Beschwerdeführer einen entsprechenden Anspruch nicht dargelegt hat. Die Beschwerdegegnerin hätte zugestimmt, obwohl die vom Beschwerdeführer behaupteten finanziellen Transaktionen und fachlichen Planungs- und Ausführungsbeiträge nicht hinreichend konkret beschrieben wurden und die Behauptung, allein er habe Einkommen generiert, angesichts der durchgängigen beruflichen Tätigkeit der Beschwerdegegnerin offenkundig falsch ist. Der Beschwerdeführer hat jedoch wie zuvor im Rahmen der umfassenden Bemühungen des Amtsgerichts auch diesen Vergleich abgelehnt. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen dafür, eine von der für den Regelfall vorgesehenen Miete abweichende Miete festzusetzen, nicht vor. Dabei unterliegt die vorliegende Ehewohnungssache dem eingeschränkten Grundsatz der Amtsermittlung. Es sind nach § 206 FamFG Ermittlungen durchzuführen, die Ehegatten tragen aber die Darlegungs- und Feststellungslast für ihnen günstige Tatsachen. Reicht das Ergebnis der Ermittlungen zur Überzeugung des Familiengerichts nicht aus, geht das zu Lasten der Partei, die daraus eine für sie günstige Rechtsfolge herleiten will (vgl. Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung, Rn. 257, beck-online; Musielak/Borth/Frank/Frank, 7. Aufl. 2022, FamFG § 206 Rn. 8; BT-Drs. 16/6308, S. 250). Weder in der Beschwerdeschrift noch auf den mit Verfügung des Senats vom 8. Februar 2023 erteilten Hinweis hin, hat der Beschwerdeführer seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Art und Weise vollumfänglich dargelegt, dass prüfbar wäre, ob nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die titulierte Miete als unangemessen anzusehen und zu reduzieren ist. Da es sich hierbei um für den Beschwerdeführer günstige Tatsachen handelt, geht die fehlende Darlegung zu seinen Lasten. Der Beschwerdeführer hat zwar vorgetragen, dass in den letzten zwei Jahren seine berufliche Tätigkeit defizitär sei und dazu eine betriebswirtschaftliche Auswertung vorgelegt. Er hat ebenfalls mitgeteilt, ein Darlehen aufgenommen zu haben in Höhe von 110.000,00 Euro und er hat mitgeteilt, dass auf einem nach Trennung ihm verbliebenen Wertpapierdepot bei der Bank Bank1 nur noch ein Guthaben von 125.081,00 Euro sei. Hierbei handelt es sich jedoch nur um Angaben zu einzelnen Aspekten seiner Vermögenssituation. Der Beschwerdeführer hat nicht in nachvollziehbarer Weise seine wirtschaftlichen Verhältnisse so vollständig mitgeteilt, dass die Höhe der Miete auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann, so dass schon aus diesem Grund nicht von einer fehlenden Angemessenheit der für den Regelfall nach § 1568a Abs. 5 Satz 3 BGB vorgesehenen Miete ausgegangen werden kann. Bei der Würdigung des Vortrags des Beschwerdeführers ist wie bereits im Hinweis vom 8. Februar 2023 mitgeteilt zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt der Trennung der Beteiligten im Jahr 2015 über Kapitalvermögen in Höhe von jedenfalls 350.000,00 Euro aus Kapitalanlagen - nach den Angaben zum Verfahrenswert im vorliegenden Verfahren 380.000,00 Euro - verfügte, Eigentümer der für sein X genutzten Immobilie war, seine berufliche Tätigkeit fortgesetzt hat, bis zur Umsetzung der Versorgungsausgleichsentscheidung des mit Beschluss vom 8. Juli 2022 durchgeführten Versorgungsausgleichs die ungeteilte Altersrente des Versorgungswerks bezogen und für die von ihm bewohnte Wohnung bisher keine Nutzungsvergütung oder Miete entrichtet hat. Vor diesem Hintergrund vermögen die Angaben des Beschwerdeführers zu einzelnen Aspekten seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht den erforderlichen Gesamteindruck der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu vermitteln, zumal unbestritten zum Zeitpunkt der Trennung alle Darlehen abgelöst waren. Auch der Hinweis auf zwischenzeitliche Verfahrens- oder Krankenbehandlungskosten und hohe Beiträge für eine private Krankenversicherung ist zu global. Denn vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer bisher keine Nutzungsentschädigung für die Nutzung der Wohnung gezahlt hat, er weiter erwerbstätig war, zu den Einkünften des Xs nur für die letzten zwei Jahren ein Negativsaldo mitgeteilt hat - wobei die vorgelegte betriebswirtschaftliche Auswertung Anlass für weitere Fragen zu Werbungskosten geben würde - und er bei Trennung über erhebliches Kapitalvermögen verfügte, kann dies die jetzt von ihm rudimentär dargestellte Vermögenssituation nicht erklären. Zu dem Einwand der Beschwerdegegnerin, seine Lebensgefährtin könne sich an Kosten beteiligen, äußert sich der Beschwerdeführer gar nicht. Abgesehen davon könnte allein der Umstand, dass der Ehegatte, dem die Wohnung nach § 1568b Abs. 2 BGB überlassen wurde, um eine unbillige Härte zu vermeiden, finanziell nicht in der Lage ist, eine ortsübliche Vergleichsmiete zu zahlen, für sich genommen es nicht rechtfertigen, von dem in § 1568b Abs. 5 Satz 3 BGB vorgesehene Regelfall in der Weise abzuweichen, dass keine Miete zu zahlen ist. Eine vollständig unterbleibende Mietzahlung kann auch unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers nicht angemessen im Sinne des § 1568b Abs. 5 Satz 3 BGB sein. Denn die Überlassung der Wohnung zur Abwendung einer unbilligen Härte nach § 1568b Abs. 2 BGB ist ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum (vgl. Grüneberg/Götz, BGB 82. Aufl. 2023, § 1568b Rn. 8). Die Inhalts- und Schrankenbestimmung für das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) durch § 1568b Abs. 2 BGB wird den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit nur gerecht, wenn dem Eigentümer ein finanzieller Ausgleich gewährt wird. Weitere persönliche Umstände, die eine Reduzierung der zu zahlenden Miete rechtfertigen würden, hat der Beschwerdeführer nicht benannt. Das Amtsgericht hat in seiner mentalen Situation einen Grund für eine Wohnungsüberlassung nach § 1568a Abs. 2 BGB gesehen, der gebotene Ausgleich zwischen den Ehegatten rechtfertigt vorliegend nicht, eine für den Beschwerdeführer kostenfreie Wohnungsüberlassung anzuordnen. Denn dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die Beschwerdegegnerin darauf angewiesen ist, ihren Lebensunterhalt aus dem Vermögensstamm zu bestreiten, dass auch sie unbestritten Miete für die von ihr bewohnte Wohnung zahlen muss und dass sie bei kostenfreier Überlassung der Wohnung an den Beschwerdeführer zusätzlich ohne Ausgleich mit den nicht umlagefähigen Kosten der Ehewohnung insbesondere den allgemeinen Instandhaltungskosten und ggf. anfallenden Kosten für klimaschutzrechtlich vorgesehene Maßnahmen zur Einsparung von CO2-Emissionen belastet wäre. 2. Auf die gemäß §§ 66, 145 Abs. 1 FamFG zulässige und innerhalb der Monatsfrist eingelegte Anschlussbeschwerde, mit der ebenfalls zulässigerweise erweiternd (vgl. BeckOK FamFG/Weber, 46. Ed. 2.4.2023, FamFG § 145 Rn. 10) die erstinstanzliche Entscheidung zur Haushaltssachen angefochten wurde, sind wie tenoriert der Gegenstand der Wohnungsüberlassung zu modifizieren, die getroffenen mietvertraglichen Regelungen abzuändern und zu ergänzen und Haushaltssachen wie tenoriert der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. a) Der Anspruch des Beschwerdegegners gegen die Beschwerdegegnerin auf Wohnungsüberlassung besteht mit Ausnahme der Gartenfläche und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedingungen für das zu begründenden Mietverhältnis sind als ortsüblich im Sinne des § 1568a Abs. 5 Satz 1 BGB in den begründeten Mietvertrag aufzunehmen. Zunächst ist von der Überlassung nach § 1568a Abs. 2 BGB die Gartenfläche auszunehmen. Grundsätzlich kann zur Ehewohnung als den Wohnräumen, in der die Ehegatten während der Ehe gemeinsam gewohnt haben, zwar auch der Hausgarten gehören (vgl. MüKoBGB/Wellenhofer, 9. Aufl. 2022, BGB § 1568a Rn. 11). Zum einen handelt es sich vorliegend bei der Gartenfläche aber nicht um einen Hausgarten, der die von dem Beschwerdeführer genutzten Räumlichkeiten unmittelbar umgibt. Zudem besteht an der Gartenfläche kein Sondereigentum, sondern nur nach § 5 des Vertrags über die Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 3 WEG vom 10. März 1986 eine Sondernutzungsregelung für Gemeinschaftseigentum, das den Änderungen nach § 10 Abs. 2 WEG unterliegt. Die Gartenfläche ist nur über eine Wendeltreppe von einem - dem Beschwerdeführer zur alleinigen Nutzung zugewiesenen - Balkon aus zu erreichen und schließt sich unmittelbar an das von drei Parteien genutzte Mehrfamilienhaus an. Es ist nicht erkennbar, dass die Überlassung der Gartenfläche notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Soweit das Amtsgericht zu der Auffassung gelangt ist, dass die Überlassung der Wohnräume an den Beschwerdeführer notwendig ist, um eine Suizidalität abzuwenden, weil er den Wohnungsverlust als existenzielle Bedrohung und kompletten Statusverlust begreife, kann dies eine Überlassung des Gartens nicht tragen. Weder ist die Nutzung des Gartens statusprägend noch objektiv für den Beschwerdeführer existenziell. Soweit der Beschwerdeführer sich in seiner persönlichen Stellungnahme darauf beruft, dass er Apfelbäume und Beerensträucher in den Garten gepflanzt und über die Jahre gepflegt habe, lässt sich eine existenzielle Bedeutung des Gartens nicht erkennen. Dass der Beschwerdeführer des Gartens aus finanziellen Gründen bedarf, um sich mit Gemüse und Kartoffeln zu versorgen, vermag angesichts der unvollständig dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse ebenfalls nicht zu überzeugen. Soweit die Gartenfläche von der Überlassung ausgenommen wird, ist die festzusetzende Miete entsprechend reduzieren, weil der Sachverständige für die Gartenfläche einen Wert von 40,00 Euro monatlich angesetzt hat. Da auf Seiten der Beschwerdegegnerin bei den Anordnungen zur Wohnungsüberlassung deren Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Begründung von Wohnungseigentum vom 10. März 1986 zu berücksichtigen sind, ist die Nutzung der Waschküche auf den Stellplatz mit zugehörigem Wasserzähler zu beschränken. Denn nach § 16 b) des Vertrags werden die durch Wasserverbrauch entstehenden Betriebskosten nach den angebrachten Wasserzählern zwischen den Eigentümern umgelegt. Darüber hinaus ist im Rahmen des begründeten Mietverhältnisses über Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch abhängen, nach dem Verbrauch abzurechnen (§ 556a Abs. 1 Satz 2 BGB), was nur möglich ist, wenn dem Beschwerdeführer ein konkreter Stellplatz mit Wasserzähler zugewiesen ist. Angesichts der Größe der dem Beschwerdeführer überlassenen Wohnung ist auch nicht erkennbar, dass er auf eine Nutzung der Waschküche als Stellfläche angewiesen ist. Der Mietvertrag ist auch auf Verlangen der Beschwerdegegnerin gemäß § 1568a Abs. 5 Satz 2 BGB wie tenoriert zu befristen. Gemäß § 1568a Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 BGB kann der Vermieter des begründeten Mietverhältnisses eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist. Unter Beachtung des Umstands, dass das Mietverhältnis nicht aufgrund der freien Entscheidung beider Beteiligten zustande kommt und auch die Interessen des Vermieters angemessen zu berücksichtigen sind, hat der Gesetzgeber dem Vermieter das Recht eingeräumt, eine Befristung des Mietverhältnisses zu verlangen, was auch den Fall betrifft, dass der andere Ehegatte selbst der Vermieter ist und ihm eine dauerhafte mietrechtliche Bindung an den anderen Ehegatten nicht zumutbar ist (vgl. MüKoBGB/Wellenhofer, 9. Aufl. 2022, BGB § 1568a Rn. 59). Mit dieser Bestimmung soll eine ausgewogene Interessenbalance zwischen den Beteiligten vorgenommen werden angesichts des Umstands, dass der Mietvertrag nicht aufgrund der freien Entscheidung der Beteiligten zustande kommt, sowie verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine zu weitgehende Ermöglichung eines unbefristeten Mietverhältnisses Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drs. 16/10798, S. 23). Bei der Dauer der Befristung sind die Interessen des berechtigten Ehegatten am dauerhaften Verbleib in der Wohnung einerseits und die Interessen des Eigentümers andererseits an einer anderen Verwendung oder Verwertung der Ehewohnung angemessen zu gewichten (vgl. BT-Drs. 16/10798, S. 23). Da die von der Beschwerdegegnerin verlangte Regelung dem Beschwerdeführer einen dauerhaften Verbleib in der Wohnung ermöglicht, enthält die Befristungsregelung, nach der das Mietverhältnis endet, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr seinen alleinigen Wohnsitz in der Wohnung hat, zwischen den Beteiligten einen angemessenen Interessenausgleich. Sie ermöglicht dem Beschwerdeführer den dauerhaften Verbleib in der Wohnung, solange er dort altersgerecht wohnen kann. Gleichzeitig führt sie dazu, dass mit Auszug oder Tod des Beschwerdeführers der Mietvertrag endet. Die mietrechtlichen Vorschriften zur Nutzungsberechtigung Dritter nach § 553 BGB und einem Nutzungsübergang auf Dritte nach § 563 BGB greifen im vorliegend begründeten Mietverhältnis nicht. Die Anordnung der Befristung nach § 1568a Abs. 5 Satz 2 BGB ist insoweit eine Spezialregelung gegenüber den mietrechtlichen Vorschriften, weil ein Mietrechtsverhältnis nicht einvernehmlich abgeschlossen, sondern gerichtlich für den Sonderfall der Ehescheidung angeordnet wird. Die weiteren auf Antrag der Beschwerdegegnerin aufgenommenen Regelungen des Mietverhältnisses zu Betretungsrecht zur Installation von Rauchmeldern und zur Geltung der Hausordnung sind aufzunehmen, weil davon auszugehen ist, dass es sich um ortsübliche Bedingungen handelt. Das Betretungsrecht für die Installation von Rauchmeldern beruht auf dem Umstand, dass die Installation von Rauchmeldern bauordnungsrechtlich vorgegeben ist (§ 14 Abs. 2 Satz 1 HBO). Ihr Fehlen ist ein Mangel der Mietsache. Der Vermieter darf mit Vorankündigung die Wohnung selbst oder durch Dritte betreten, um einen Mangel zu beheben (vgl. MüKoBGB/Häublein, 9. Aufl. 2023, BGB § 535 Rn. 199). Die vom Vermieter gegenüber dem Mieter verlangte Pflicht, die von der Wohnungseigentümergemeinschaft für Gemeinschaftsräume erlassene Hausordnung einzuhalten, ist erforderlich, weil der vermietende Wohnungseigentümer nur so sicherstellen kann, dass er gegenüber seinen Mietern die erforderlichen vertraglichen Verhaltensansprüche hat, um gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern die Einhaltung der Bestimmungen der Wohnungseigentümergemeinschaft sicherzustellen (vgl. Bärmann/Pick/Emmerich, 20. Aufl. 2020, WEG § 21 Rn. 71 ff.). Es wäre fernliegend anzunehmen, dass diese grundsätzlichen mietvertraglichen Regelungen in Stadt2 nicht üblich sind. b) Die Beschwerdegegnerin hat gegen den Beschwerdeführer auch gemäß § 1568b Abs. 1 BGB auch einen Anspruch auf Überlassung und Übereignung der im Tenor dieser Entscheidung genannten Haushaltsgegenstände. Dabei wird, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, mit Rechtskraft dieser Entscheidung die dingliche Erklärung der Beteiligten zur Eigentumsübertragung gemäß § 894 Satz 1 ZPO, § 95 Abs. 1 Nr. 5 FamFG fingiert und die Beschwerdegegnerin Alleineigentümerin der genannten Gegenstände (vgl. MüKoBGB/Wellenhofer, 9. Aufl. 2022, BGB § 1568b Rn. 22). Der Antrag der Beschwerdegegnerin ist zulässig, nachdem sie nach Hinweis des Senats ihren zunächst mit § 203 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht in Einklang stehenden Antrag in der Sache konkretisiert und die Gegenstände, deren Herausgabe sie begehrt, bezeichnet hat. Zudem hat sie bereits erstinstanzlich eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände im Sinne des § 203 Abs. 2 Satz 2 FamFG vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat weder einen Antrag gestellt noch mitgeteilt, für welche Haushaltsgegenstände er eine Zuteilung begehrt. Da der Beschwerdeführer keinen Antrag gestellt und die Beschwerdegegnerin ihr Begehren nach Hinweis des Gerichts konkretisiert hat, besteht für die nicht vom Tenor dieser Entscheidung erfassten Haushaltsgegenstände, die sich seit der Trennung der Ehegatten jeweils im Besitz des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin befinden, kein Regelungsbedürfnis. Im Fall einer Einigung der Ehegatten über die Verteilung von Haushaltsgegenständen fehlt es an einem Regelungsinteresse für ein gerichtliches Verfahren (vgl. BT-Drs. 16/6308, S. 249; BeckOK FamFG/Schlünder, 46. Ed. 2.4.2023, FamFG § 203 Rn. 2). Vorliegend ist zwischen den Beteiligten zwar keine ausdrückliche Einigung über die Verteilung der nicht vom Tenor dieser Entscheidung erfassten Haushaltsgegenstände zustandegekommen. Soweit aber die Beteiligten auf die entsprechende Aufforderung des Senats hin nicht erklärt haben, dass sie die Herausgabe weiterer Haushaltsgegenstände begehren, haben sie aber zum Ausdruck gebracht, im Übrigen mit der derzeitigen Verteilung der Haushaltsgegenstände einverstanden zu sein vor dem Hintergrund, dass sie diese Nutzungsverteilung seit 2015 und damit seit acht Jahren praktizieren. Mit den Reaktionen der Beteiligten auf die Aufforderung des Senats nach § 206 Abs. 1 Nr. 1 FamFG wurde insoweit der Verfahrensstoff auf die strittigen Punkte beschränkt (vgl. zu diesem Zweck des § 203 Abs. 2 Satz 1 FamFG MüKoFamFG/Erbarth, 3. Aufl. 2018, FamFG § 203 Rn. 15). Gemäß § 1568b Abs. 1 Satz 1 BGB kann jeder Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Zu den Haushaltsgegenständen in diesem Sinn gehören alle im Tenor genannten Gegenstände. Der Begriff ist weit auszulegen und erfasst u.a. Möbel und nach dem Lebenszuschnitt der Ehegatten auch wertvolle Bilder, wenn sie dem Ausschmücken der Wohnung und nicht ausschließlich der Kapitalanlage dienen (vgl. MüKoBGB/Wellenhofer, 9. Aufl. 2022, BGB § 1568b Rn. 8). Vorliegend ist auf den Fotos der Wohnräume der Ehewohnung erkennbar, dass diese mit exklusiven Möbeln und sorgfältig ausgewählten Kunstgegenständen, u.a. Bildern, ausgestattet und gestaltet war, so dass es sich bei allen Gegenständen um Haushaltsgegenstände handelt. Dass die Gegenstände im Miteigentum standen, haben die Ehegatten überwiegend nicht bestritten, soweit dies für die Wanduhr streitig ist, hat die Beschwerdegegnerin für von ihr behauptetes Alleineigentum keinen Beweis angeboten. Dabei ist zulasten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die herausbegehrten Gegenstände noch existieren. Der Anspruch nach § 1568b Abs. 1 BGB erstreckt sich nur auf noch vorhandene Gegenstände (vgl. zu § 1361a BGB OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - 2 WF 319/03, juris). Ob die Gegenstände noch existieren ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe sie vernichtet. Behauptet ein Ehegatte ohne Angabe von näheren Einzelheiten, dass ein Gegenstand, den er ursprünglich in seinem Besitz hatte, nicht mehr vorhanden sei, so hat sich das FamG zwar im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) um Aufklärung zu bemühen (MüKoBGB/Wellenhofer, 9. Aufl. 2022, BGB § 1568b Rn. 10). Es stehen vorliegend jedoch keine weiteren Möglichkeiten zur Ermittlung zur Verfügung. Denn die Herausgabe dieser Gegenstände war bereits für die Zeit vor der Scheidung durch Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 29. August 2019 (Az.: …) nach Zurückweisung der Beschwerde durch das OLG Frankfurt rechtskräftig tituliert. Die Vollstreckungsversuche der Beschwerdegegnerin sind erfolglos geblieben, die Gerichtsvollzieherin hat die Gegenstände in der Wohnung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Vollstreckung nicht gefunden. Weitere Anhaltspunkte über den Verbleib der Gegenstände könnten sich nur aus Angaben des Beschwerdeführers ergeben. Dieser verweigert jedoch konkrete Angaben. Er erklärt nur, die Gegenstände vernichtet zu haben, sie seien alt und verbraucht gewesen. Außerdem verweist er auf vergünstige Erwerbskonditionen, die nur er habe in Anspruch nehmen können. Aus diesen Erklärungen ergibt sich einerseits, dass keine weiteren Ermittlungsansätze gegeben sind. Andererseits ergibt sich aus dieser Erklärung vor dem Hintergrund der sonstigen unstreitigen Tatsachen zu erfolglosen Vollstreckungsversuchen, dass von Verlust oder Zerstörung der Gegenstände nicht ausgegangen werden kann. Die Erklärungen des Beschwerdeführers dazu bleiben vage und wenig nachvollziehbar. Wann, wo und wie er die Gegenstände entsorgt haben will, erklärt er nicht. Angesichts des auf den vorgelegten Fotos erkennbaren Zustands der Möbel und deren Qualität und Sammlerwert überzeugt auch die Behauptung nicht, sie seien wegen ihres Alters nicht mehr nutzbar gewesen. Da unstreitig ist, dass die Gegenstände zum während der Ehe erworbenen Hausrat gehören und sie sich nach der Trennung der Ehegatten ebenfalls unstreitig im Besitz des Beschwerdeführers befanden, gehen verbleibende Zweifel an der Vernichtung der Gegenstände zu seinen Lasten und es ist davon auszugehen, dass die im Tenor genannten Möbel und Bilder existieren und sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden. Es ist ebenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin auf die im Tenor genannten Gegenstände zum Teil in stärkerem Maße angewiesen ist und im Übrigen die Überlassung der Billigkeit entspricht. Maßgeblich für die Frage, ob ein Ehegatte in stärkerem Maße auf Haushaltsgegenstände angewiesen ist, ist u.a. welchem Ehegatten ein Verzicht zugemutet werden kann und welchem Ehegatten eine Neuanschaffung zugemutet werden kann. Maßgeblich sind die aktuellen Lebensverhältnisse (vgl. BeckOK BGB/Neumann, 66. Ed. 1.5.2023, BGB § 1568b Rn. 13). Nach diesen Maßstäben ist der Beschwerdegegnerin das 2sitzer Sofa zu überlassen, weil zum Haushalt der Ehegatten unbestritten zwei Sofas gehörten, der Beschwerdeführer unbestritten auch nach Herausgabe dieses Sofas über ein weiteres Sofa verfügt und die Beschwerdeführerin bisher nur zwei Sessel erworben hat. Da ebenfalls unbestritten zum Hausrat der Beteiligten vier Wassily Sessel gehörten, ist die Beschwerdegegnerin auch auf zwei dieser Sessel in stärkerem Maße angewiesen als der Beschwerdeführer, weil ihm und seiner unbestritten bei ihm lebenden Lebensgefährtin zwei Sessel verbleiben und zusammen mit dem Sofa ausreichend Sitzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Beschwerdegegnerin hat zwar bereits zwei günstige Sessel erworben. Bei der Beurteilung ist jedoch zum einen der Zuschnitt der Lebensverhältnisse der Ehegatten zu beachten, der ein Leben mit hochwertigen Möbeln umfasste. Zum anderen ist zu beachten, dass sich beiderseits durch die Trennung und Scheidung die Vermögenssituation verändert hat und eine Neuanschaffung derartiger Möbel nicht ohne Weiteres möglich ist. Selbiges gilt für Phonoschrank und Beistelltisch. Unbestritten und auf den Fotos ersichtlich waren mehrere weitere Möbelstücke dieser Art Teil der Ausstattung der ehelichen Wohnung, so dass vorstehende Ausführungen für diese Möbelstücke entsprechend gelten. Im Übrigen entspricht die Überlassung der Gegenstände der Billigkeit im Sinne des § 1568b Abs. 1 BGB. Zu diesen Gründen der Billigkeit gehört auch der Umstand, wer die Anschaffung eines Gegenstands veranlasst hat oder ein Affektionsinteresse (vgl. BeckOK BGB/Neumann, 66. Ed. 1.5.2023, BGB § 1568b Rn. 14). Für die Thonet Freischwinger Stühle hat die Beschwerdegegnerin unbestritten vorgetragen, dass sie mit Geld angeschafft wurden, das von der Familie der Beschwerdegegnerin geschenkt wurde. Insoweit geht die Anschaffung auf einen Umstand aus der Sphäre der Beschwerdegegnerin zurück und es ist von einem entsprechenden Affektionsinteresse auszugehen. Im Übrigen verbleiben dem Beschwerdeführer ebenfalls unbestritten Original Wiener Kaffeehausstühle zur Nutzung im Essbereich. Auch für die zugesprochenen Bilder und die Wanduhr hat die Beschwerdegegnerin sämtlich unbestritten ein Affektionsinteresse benannt, weil es sich um Erinnerungsstücke, teilweise mit Erinnerungen an ihre Mutter, Mutter handelt. Angesichts der Übertragung der Hausratsgegenstände auf die Beschwerdegegnerin war über deren Hilfsantrag nicht zu entscheiden. Die erstinstanzliche Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht abzuändern. Die Kostenaufhebung nach § 150 Abs. 1 FamFG erscheint vorliegend nicht unbillig im Sinne des § 150 Abs. 4 FamFG. Der Beschwerdegegner hat in dem Verfahren betreffend die Zuweisung der Ehewohnung im Hinblick auf die Überlassung, die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die begehrte Begründung eines Mietvertrags mit zu entrichtender Miete obsiegt. Die Miethöhe wirkt sich auf den Verfahrenswert nicht aus. Da § 150 Abs. 4 FamFG nur nach Billigkeit eine von Absatz 1 der Vorschrift abweichende Kostenentscheidung und nicht in jedem Fall eine an Obsiegen und Unterliegen ausgerichtete Entscheidung verlangt und da sich der Wert der Folgesache Hausrat im Gesamtverfahrenswert nicht wesentlich auswirkt, bleibt die amtsgerichtliche Entscheidung unverändert. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht für die Beschwerde des Beschwerdeführers auf § 84 FamFG und im Hinblick auf die Anschlussbeschwerde auf §§ 80, 81 FamFG. Bei den vorliegenden Verfahren handelt es sich um echte Streitverfahren, in denen sich die Beteiligten als Gegner gegenüberstehen, so dass das Maß des Obsiegens und Unterliegens in die Ermessensentscheidung nach § 81 FamFG eingestellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss v. 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13, juris). Wegen des überwiegenden Obsiegens der Beschwerdegegnerin entspricht es der Billigkeit, dem Beschwerdeführer die durch die Anschlussbeschwerde verursachten Kosten ebenfalls aufzuerlegen.