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Beschluss

6 WF 169/23

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:1221.6WF169.23.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.492,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.492,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die von dem Amtsgericht in einem Verfahren auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft getroffene Kostenentscheidung. Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten. Das Scheidungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen … beim Amtsgericht - Familiengericht - Dieburg rechtshängig. Im Scheidungsverbund wird Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt geltend gemacht. Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 28.02.2023 auf, bis 10.03.2023 einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zuzustimmen und zwar in Form einer Zwischenvereinbarung in dem rechtshängigen Scheidungsverfahren. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 28.02.2023 verwiesen. Nach einer ihr gewährten Fristverlängerung forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 23.03.2023 auf, ihr den Zweck des Begehrens der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft sowie seine Vorstellungen zu den Immobilien mitzuteilen, damit lösungsorientiert vorgegangen werden könne. Auf das Schreiben vom 23.03.2023 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.04.2023, auf das ebenfalls Bezug genommen wird, unterbreitete der Antragsteller der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 23.03.2023 einen Gesamteinigungsvorschlag. Mit Schreiben vom 04.05.2023 kündigte die Antragsgegnerin an, auf das Schreiben vom 18.04.2023 sobald als möglich zurückzukommen. Mit Schriftsatz vom 25.05.2023 beantragte der Antragsteller die vorzeitige Aufhebung der zwischen den Beteiligten bestehenden Zugewinngemeinschaft nach §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB. Die Antragsgegnerin hat den Antrag innerhalb der ihr im schriftlichen Vorverfahren gesetzten Erwiderungsfrist unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Sie habe keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Der Antragsteller habe auf ihr Schreiben vom 23.03.2023 nicht reagiert. Eine außergerichtliche Zustimmung hätte keinerlei Wirkung gehabt. Der Antragsteller hätte gleichzeitig die Kostenübernahme für eine Vereinbarung durch notariellen Ehevertrag oder für die Zwischenvereinbarung im Scheidungsverfahren erklären müssen. Der Antragsteller hat beantragt, einen Anerkenntnisbeschluss zu erlassen und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Er habe mit dem Schreiben vom 18.04.2023 auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 23.03.2023 reagiert und einen Gesamtvorschlag unterbreitet. Hierauf habe die Antragsgegnerin nur mit dem lapidaren Schreiben vom 04.05.2023 reagiert. Bis Anfang Juni 2023 sei keine Stellungnahme zu dem einvernehmlichen Lösungsvorschlag und zu dem Begehren auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft eingegangen. Eine Kostenübernahmeverpflichtung für den Abschluss einer Vereinbarung habe nicht bestanden. Für eine gerichtlich protokollierte Zwischenvereinbarung wären ohnehin keine Gebühren angefallen. Mit dem angefochtenen Beschluss, der der Antragsgegnerin am 02.08.2023 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht im Wege einer Entscheidung aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochen, dass die zwischen den Beteiligten bestehende Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben wird. Die Kosten des Verfahrens hat es der Antragsgegnerin auferlegt und den Verfahrenswert auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Den Beschluss hat das Amtsgericht nicht begründet. Mit ihrer am 15.08.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung und gegen den festgesetzten Verfahrenswert. Hinsichtlich der Beschwerde über den Verfahrenswert war ein gesondertes Verfahren unter dem Aktenzeichen 6 WF 170/23 anhängig. Mit ihrer Beschwerde beanstandet die Antragsgegnerin die fehlende Begründung der Kostenentscheidung trotz widerstreitender Kostenanträge und rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs. Weiter führt sie aus, die Verfahrenseinleitung sei überflüssig gewesen. Das Schreiben vom 18.04.2023 sei keine Antwort auf ihr Schreiben vom 23.03.2023 gewesen, was sich auch aus dem verwendeten Aktenzeichen ergebe. In der Folgezeit sei zum Zugewinnausgleich weiter korrespondiert worden. Ohne auf das Schreiben vom 23.03.2023 einzugehen, habe der Antragsteller das hiesige Verfahren eingeleitet. Für die im Schreiben vom 28.02.2023 verlangte Zwischenvereinbarung hätte der Antragsteller die Kostenübernahme zusagen müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung mit sämtlichen Anlagen und auf den Schriftsatz vom 17.10.2023 Bezug genommen. Mit Verfügung vom 28.08.2023 hat das Amtsgericht die Vorlage an das Oberlandesgericht mit der Bitte um Entscheidung über die Beschwerde verfügt, ohne eine Abhilfeentscheidung zu treffen. Mit Beschluss vom 05.09.23 hat die Einzelrichterin die Vorlageverfügung aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Abhilfe an das Amtsgericht zurückverwiesen. Daraufhin hat das Amtsgericht am 15.11.2023 einen mit „Entscheidung aufgrund eines Anerkenntnisses“ überschriebenen Beschluss erlassen mit demselben Tenor wie die angefochtene Entscheidung. Im Gegensatz zur angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht den Beschluss begründet. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 91 ZPO. § 93 ZPO finde keine Anwendung, weil die Antragsgegnerin durch ihr außergerichtliches Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben habe. Der Antragsteller habe von seiner Forderung auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft in keinem der folgenden Schreiben Abstand genommen. Der Antragsteller habe anhand der Korrespondenz nicht davon ausgehen müssen, dass die Antragsgegnerin sein Ansinnen noch positiv bescheiden würde. Da die von ihm gesetzte Frist abgelaufen sei, habe er nicht zuwarten müssen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin am 24.11 2023 vorsorglich erneut Beschwerde bezüglich der Kostenentscheidung und der Wertfestsetzung eingelegt. Das Oberlandesgericht habe die Angelegenheit an das Amtsgericht mit der Maßgabe zurückgegeben, eine Abhilfeentscheidung zu treffen. Eine außergerichtliche Zustimmung hätte nichts bewirkt. Der Antragsteller hätte auf ihren Vorschlag, lösungsorient vorzugehen, reagieren müssen. Es hätte eine notarielle Vereinbarung getroffen oder eine Zwischenvereinbarung in dem anhängigen Scheidungsverfahren geschlossen werden können. Aus der weiteren Korrespondenz, in der die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht mehr erwähnt worden sei, könne geschlossen werden, dass der Antragsteller Abstand von seiner Nachfrage nach einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft genommen habe. Durch Beschluss vom 15.12.2023 hat das Amtsgericht den „sofortigen Beschwerden“ gegen die Beschlüsse vom 25.07.2023 und 15.11.2023 aus den Gründen des Beschlusses vom 15.11.2023 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht erneut zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist als sofortige Beschwerde zulässig. Zwar sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 99 Abs. 1 ZPO isolierte Kostenbeschwerden in Familienstreitsachen unstatthaft (vgl. BGH, FamRZ 2019, 551). Eine Ausnahme besteht allerdings nach § 99 Abs. 2 ZPO, wenn die Hauptsache - wie hier - durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochenen Verurteilung erledigt ist. In diesem Fall findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Der Verfahrenswert der Hauptsache überschreitet auch den in § 511 ZPO genannten Betrag von 600,00 Euro. In der Sache ist die Beschwerde ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 91 ZPO auferlegt, weil sie in dem Verfahren unterlegen ist. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO für eine anderweitige Kostenverteilung sind nicht erfüllt. Zwar hat die Antragsgegnerin den Antrag im schriftlichen Vorverfahren sofort anerkannt. Die Antragsgegnerin hat aber durch ihr Verhalten zur Erhebung des Antrags Veranlassung gegeben. Die Vorschrift des § 93 ZPO ist grundsätzlich auf Gestaltungsklagen anwendbar (Grüneberg, 82. Auflage 2023, § 1386 BGB, Rn. 9). Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Beteiligten nicht über den Verfahrensgegenstand verfügen können (MüKoZPO/Schulz, 6. Auflage 2020, § 93 ZPO Rn. 2). Das ist bei dem Verfahrensgegenstand der vorzeitigen Beendigung der Zugewinngemeinschaft nicht der Fall. Die Ehegatten können jederzeit über den Güterstand disponieren. Dementsprechend kann das auf eine Gestaltungsentscheidung gerichtete Verfahren nach § 1386 BGB durch ein Anerkenntnis ebenso wie durch einen Vergleich beendet werden. Außergerichtlich kann die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft auch durch notariellen Ehevertrag erfolgen. Die Antragsgegnerin hat Veranlassung zur Erhebung der Gestaltungsklage gegeben, weil sie vorgerichtlich der Aufforderung des Antragstellers vom 28.02.2023 nicht nachgekommen ist, im rechtshängigen Scheidungsverfahren im Wege einer Zwischenvereinbarung die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu protokollieren und den Stichtag für die Berechnung des Zugewinns festzulegen. Der Antragsgegner gibt Anlass zur Klageerhebung, wenn er sich vor Prozessbeginn so verhält, dass der Kläger bei vernünftiger Würdigung davon ausgehen muss, er werde anders als durch eine Klage nicht zu seinem Recht kommen (BGH, NJW 2016, 572 Rn. 19). Bloße Lippenbekenntnisse des Antragsgegners lassen den Klageanlass nicht entfallen (OLG Hamm, NJW 2013, 767, 768). An einer Klageveranlassung fehlt es grundsätzlich dann, wenn der Antragsgegner weder in Verzug war, noch den Anspruch bestritten oder die Leistung verweigert hat (MüKoZPO/Schulz, 6. Auflage 2020, § 93 ZPO Rn. 7). Danach fehlt es vorliegend nicht an einer Veranlassung des Verfahrens durch die Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 28.02.2023 hat der Antragsteller die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich mehr als dreijährige Trennungszeit aufgefordert, eine konkrete Erklärung als Zwischenvereinbarung im Scheidungsverfahren zur vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu einem bestimmten Stichtag binnen einer bestimmten Frist abzugeben. Eine solche Erklärung hat die Antragsgegnerin unstreitig zu keinem Zeitpunkt abgegeben. Sie hat vielmehr mit Schreiben vom 23.03.2023 den Trennungszeitpunkt bestritten und damit den Anspruch in Frage gestellt. Zudem hat sie nach dem Zweck des Ansinnens gefragt und Gründe aufgeführt, die nach ihrer Ansicht die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft als sinnlos erscheinen lassen. Sie hat schließlich vom Antragsteller einen konkreten Vorschlag und seine Vorstellungen zu den Immobilien erbeten, um lösungsorientiert vorgehen zu können. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 23.03.2023 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 18.04.2023 seine Vorstellungen zu den Immobilien geäußert und einen Gesamtvorschlag unterbreitet. Unerheblich ist insoweit, dass der Antragsteller ein falsches Aktenzeichen verwendet hat. Auf diesen Vorschlag ist die Antragsgegnerin entgegen ihrer Ankündigung im Schreiben vom 04.05.2023 nicht mehr zurückgekommen. Auch die Aufforderung, die vorzeitige Auflösung der Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren, ist sie in der Folgezeit nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund durfte der Antragsteller davon ausgehen, dass er ohne die Erhebung der Gestaltungsklage sein Ziel der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht erreichen würde. Er hatte die Voraussetzungen des § 1386, § 1385 Nr. 1 BGB in seiner vorgerichtlichen Aufforderung schlüssig dargelegt. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen nennt diese Vorschrift nicht. Für die Tatbestandserfüllung ist auch kein besonderes Rechtsschutzinteresse bzw. berechtigtes Interesse erforderlich (BGH, NJW-RR 2019, 1153). Die Antragsgegnerin durfte ihre Zustimmung dementsprechend nicht davon abhängig machen, dass der Antragsteller sich zu dem Zweck des Ansinnens erklärt. Das Rechtsschutzinteresse kann allenfalls dann fehlen, wenn der Antragsgegner zuvor bereit war, den Güterstand vertraglich zu beenden und einen Stichtag für die Berechnung des Zugewinns vertraglich festzulegen bzw. zu begründen (BeckOGK/Szalai, Stand: 01.11.2023, § 1386 BGB Rn. 17). Zum Teil wird sogar für ein fehlendes Rechtsschutzinteresse verlangt, dass die Bereitschaft von Anfang an bestanden und ein annahmefähiges sowie in Bezug auf die Verpflichtungen unstreitiges Angebot vorgelegen haben muss (BeckOGK/Szalai, a. a. O., Rn. 57). Die Antragsgegnerin hat bereits keinerlei Bereitschaft gezeigt, die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren. Die bloße Ankündigung, lösungsorientiert arbeiten zu wollen, genügt hierfür jedenfalls nicht. Der Antragsteller musste sie deshalb auch nicht erneut auffordern, ihre Zustimmung zu einer Vereinbarung zu erteilen. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beteiligten in der Folgezeit zum Zugewinnausgleichsanspruch korrespondiert haben. Denn es handelt sich hierbei um unterschiedliche Verfahrensgegenstände, so dass die Antragsgegnerin hieraus nicht schlussfolgern konnte, dass der Antragsteller sein Begehren auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft aufgegeben habe. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin fehlt es auch nicht deshalb an einer Veranlassung zur Klageerhebung, weil der Antragsteller keine Kostenübernahmeerklärung für die begehrte Zwischenvereinbarung abgegeben hat. Denn die Antragsgegnerin hat sich vorgerichtlich zu keinem Zeitpunkt bereiterklärt, gegen Kostenübernahme bei dem Abschluss einer gerichtlichen Vereinbarung mitzuwirken, sondern immer wieder den Sinn und Zweck des Abschlusses einer solchen Vereinbarung in Frage gestellt. Ob eine Kostenübernahmepflicht überhaupt besteht, kann deshalb dahinstehen. Aus der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, FamRZ 2012, 1967) ergibt sich eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht. Hier wurde lediglich ausgeführt, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin nicht aufgefordert habe, die Zugewinngemeinschaft innerhalb einer angemessenen Frist - ggf. in kostenneutraler Weise - durch notariellen Ehevertrag aufzuheben. Unerheblich ist auch das Argument der Antragsgegnerin, eine außergerichtliche Zustimmung zur Aufhebung der Zugewinngemeinschaft habe ohnehin keine Wirkung. Denn der Antragsteller hat keine bloße Zustimmungserklärung verlangt, sondern eine gerichtlich protokollierte Vereinbarung. Da der Beschluss des Amtsgerichts vom 15.11.2023 lediglich die Begründung des Beschlusses vom 25.07.2023 nachholt und im Übrigen den identischen Tenor enthält, hat er keine eigenständige Bedeutung und ist gegenstandslos. Einer gesonderten Entscheidung über die hiergegen vorsorglich eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin bedarf es nicht. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97 ZPO. Die Festsetzung des Werts für das Beschwerdeverfahren beruht auf dem Interesse der Antragsgegnerin, die Gesamtkosten des Verfahrens nicht tragen zu müssen.