Beschluss
6 UF 24/24
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0227.6UF24.24.00
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Leitsätze
1. Da das Sorgerecht nicht teilbar ist, sind Verfahren nach § 1628 BGB (hier: Kindergartenwahl) und § 1671 Abs. 1 BGB (hier: Aufenthaltsbestimmungsrecht) nicht gesondert zu führen und isoliert zu entscheiden.
2. Führt das Amtsgericht sorgerechtliche Verfahren nach § 1628 BGB und § 1671 BGB gesondert und geht nach Erlass der Entscheidung über § 1628 BGB, aber vor Erlass einer Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ein Antrag auf Übertragung der gesamten Sorge ein, so führt eine gleichwohl ergangene Entscheidung nur über das Aufenhaltsbestimmungsrecht dazu, dass das Beschwerdegericht daran gehindert ist, über ihm angefallene Teilbereiche der Sorge nach §§ 1628, 1671 Abs. 1 BGB zu entscheiden. Die Entscheidungen sind als unzulässige Teilentscheidungen zu behandeln, nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG aufzuheben und die Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 22. Dezember 2023 wird aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da das Sorgerecht nicht teilbar ist, sind Verfahren nach § 1628 BGB (hier: Kindergartenwahl) und § 1671 Abs. 1 BGB (hier: Aufenthaltsbestimmungsrecht) nicht gesondert zu führen und isoliert zu entscheiden. 2. Führt das Amtsgericht sorgerechtliche Verfahren nach § 1628 BGB und § 1671 BGB gesondert und geht nach Erlass der Entscheidung über § 1628 BGB, aber vor Erlass einer Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ein Antrag auf Übertragung der gesamten Sorge ein, so führt eine gleichwohl ergangene Entscheidung nur über das Aufenhaltsbestimmungsrecht dazu, dass das Beschwerdegericht daran gehindert ist, über ihm angefallene Teilbereiche der Sorge nach §§ 1628, 1671 Abs. 1 BGB zu entscheiden. Die Entscheidungen sind als unzulässige Teilentscheidungen zu behandeln, nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG aufzuheben und die Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 22. Dezember 2023 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Beteiligte zu 3. (im Folgenden Kindesvater) und die Beteiligte zu 4. (im Folgenden Kindesmutter) streiten um die Entscheidungsbefugnis über die Wahl des Kindergartens für ihren gemeinsamen derzeit 3-jährigen Sohn. Das betroffene Kind lebt im Haushalt der Kindesmutter. Seit der Trennung der Eltern im Dezember 2021 waren bereits eine Vielzahl von Umgangs- und Sorgerechtsstreitigkeiten anhängig. Das Amtsgericht Stadt2 hat den regelmäßigen Umgang dahingehend geregelt, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter und in geraden Kalenderwochen freitags und in ungeraden Kalenderwochen von Freitag bis Sonntag Umgang mit dem Kindesvater hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Kindesvaters hat der Senat mit Beschluss vom 17. August 2023 zurückgewiesen (Amtsgericht Stadt2: …; OLG Frankfurt: …) Mit Schriftsatz vom 01. August 2023 hat die Kindesmutter im hiesigen Verfahren die Übertragung der Teilbereiche der elterlichen Sorge für die Anmeldung im Kindergarten, Gesundheitsfürsorge und die Vertretung in behördlichen Angelegenheiten beantragt. Der Kindesvater hat sich dem Antrag entgegengestellt. Mit weiterem Schriftsatz vom 29. September 2024 hat die Kindesmutter die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes beantragt. Das Amtsgericht hat insoweit unter dem Az. … ein gesondertes Verfahren eingeleitet. Nach Durchführung der Erörterung hat der Kindesvater mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2023 ebenfalls die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes beantragt. Mit dem Kindesvater am 22. Januar 2024 zugestelltem Beschluss vom 22. Dezember 2023 hat das Amtsgericht der Kindesmutter im hiesigen Verfahren die alleinige Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Auswahl des Kindergartens übertragen und die weitergehenden Anträge zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kindesvaters. Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2024 hat die Kindesmutter in dem Verfahren … die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge beantragt. Das Amtsgericht hat der Kindesmutter in diesem Verfahren mit Beschluss vom 25. Januar 2024 das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung übertragen. Der Beschluss ist am 29. Januar 2024 zur Geschäftsstelle gelangt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Kindesvaters ist Gegenstand des weiteren Beschwerdeverfahrens (OLG Frankfurt …). Mit dem Antrag der Kindesmutter vom 22. Januar 2024 auf Übertragung der gesamten elterlichen Sorge hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 29. Januar 2024 ein neues Sorgerechtsverfahren eingeleitet und den Beteiligten mitgeteilt, dass der Schriftsatz vom 22. Januar 2024 erst am 29. Januar 2024 vorgelegt worden sei. In dem beim Amtsgericht Stadt1 zu Az. … geführten Verfahren laufen derzeit Stellungnahmefristen. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Februar 2024 auf den Antrag des Kindesvaters hin die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts vom 22. Dezember 2023 ausgesetzt. In den Gründen hat der Senat ausgeführt, dass er erwägt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da dieses eine unzulässige Teilentscheidung getroffen hat. Auf den Beschluss wird verwiesen. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht. Das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem Verfahrensmangel im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Gestalt einer nicht ergangenen Entscheidung in der Hauptsache, denn das Amtsgericht hat eine unzulässige Teilentscheidung erlassen. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG darf das Beschwerdegericht die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist dabei entsprechend anzuwenden, wenn das Gericht einen verfahrensrechtlich unzulässigen Grund- oder Teilbeschluss gefasst hat (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11. November 2021 − 6 UF 180/21 -, NZFam 2022, 121, beck-online; Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 69 Rn. 20 m.w.N.; vgl. auch Kischkel, NZFam 2022, 107, beck-online). Eine Teilentscheidung, die auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich möglich ist, setzt die Teilbarkeit des Gegenstandes, die Entscheidungsreife über einen Teil und die Unabhängigkeit der Teilentscheidung von der Entscheidung über den restlichen Gegenstand voraus, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen kann nur vermieden werden, wenn es ausschließlich auf voneinander abweichende Tat- und Rechtsfragen ankommt, so dass es nicht dazu kommen kann, dass über dieselbe Frage ein weiteres Mal zu befinden ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Entscheidungen innerhalb derselben Instanz als auch hinsichtlich der im Instanzenzug ergehenden Entscheidungen (vgl. Sternal/Jokisch, 21. Aufl. 2023, FamFG § 38 Rn. 29; Staudinger/Dürbeck, BGB, 2023, § 1684 BGB Rn. 467). Von einer Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen ist regelmäßig zumindest dann auszugehen, wenn Anträge nach §§ 1628 und 1671 BGB oder aber einerseits Antrags- und andererseits Amtsverfahren nach § 1666 BGB in getrennten Verfahren geführt werden (Kischkel, NZFam 2022, 107, beck-online). Ausgehend hiervon hat das Amtsgericht trotz der fehlenden Bezeichnung als „Teilbeschluss“ bewusst (zu diesem Erfordernis vgl. BGH NJW 1984, 1543) nur über einen Teil des Verfahrensgegenstands, nämlich hier die Entscheidungsbefugnis über die Wahl des Kindergartens für das betroffene Kind entschieden. In den Gründen der angefochtenen Entscheidung führt das Amtsgericht aus, dass das weitere Verfahren auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes derzeit noch nicht entscheidungsreif sei und diese Entscheidung zu späterer Zeit getroffen werden soll. Damit war nicht endgültig über einen selbständigen oder aber abtrennbaren Teil des geltend gemachten Rechts entschieden. Zwar ist dieser Verfahrensmangel dadurch behoben, dass das Amtsgerichts zwischenzeitlich auch über das Aufenthaltsbestimmungsrecht entschieden hat. Diese Entscheidung erweist sich aber ebenfalls als unzulässige Teilentscheidung. Bereits vor Erlass der gleichfalls angefochtenen Entscheidung hatte die Kindesmutter die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge beantragt. Nach § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG ist die nicht verkündete Entscheidung erst mit der Übergabe des unterzeichneten Beschlusses an die Geschäftsstelle erlassen, also hier am 29. Januar 2024. Der Schriftsatz vom 22. Januar 2024 durfte bei der Entscheidung nicht unberücksichtigt bleiben, auch wenn er der erkennenden Richterin im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegen hat. Ausschlaggebend ist alleine, dass der Schriftsatz am 22. Januar 2024 bei Gericht eingegangen war. Es spielt hingegen keine Rolle, dass er erst eine Woche später, nämlich am 29. Januar 2024 vorgelegt worden ist. Das Gericht ist für die Einhaltung des Gebots des rechtlichen Gehörs verantwortlich; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 08. November 2023 - VIII ZB 59/23 -, BeckRS 2023, 40240). In Anbetracht des weitergehenden Sorgerechtsantrags war eine isolierte Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht möglich. Das hiesige Verfahren, das weitere Beschwerdeverfahren 6 UF 24/24 wie auch das vom Amtsgericht unter Az. … geführte Verfahren betreffen allesamt den einheitlichen und einzigen Verfahrensgegenstand der elterlichen Sorge für das betroffene Kind. Über die elterliche Sorge darf jedoch nur einmal entschieden werden (vgl. dazu Heilmann/Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl., § 69 FamFG Rn. 3, vgl. auch OLG Frankfurt v. 07. Oktober 2021 - 1 UF 167/21). Gemessen daran kann auch über die Wahl des Kindergartens nicht isoliert entschieden werden. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil das Amtsgericht im vorliegenden Verfahren letztlich auf der Grundlage des § 1628 BGB entschieden hat und die weiteren Verfahren Anträge nach § 1671 BGB betreffen (vgl. dazu Heilmann/Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl., § 69 FamFG Rn. 3, vgl. auch OLG Frankfurt v. 07. Oktober 2021 - 1 UF 167/21; OLG Frankfurt v. 11. November 2021 - 6 UF 180/21). Die Gefahr widerstreitender Entscheidungen liegt auf der Hand. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht im Verlauf des Verfahrens … eine abweichende Entscheidung zur elterlichen Sorge treffen wird, die die Frage der Wahl des Kindesgartens obsolet werden lässt. Ebenfalls besteht die Gefahr divergierender Entscheidungen zwischen den Instanzen, da nicht auszuschließen ist, dass der Senat die entschiedene Teilfrage anders beurteilt als das Familiengericht. Der Senat macht von seinem ihm zustehenden Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweist, um den Beteiligten nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen. Bedenken gegen diese Vorgehensweise haben die Beteiligten nicht geäußert. Das Amtsgericht wird nunmehr die drei Verfahren zusammenzuführen haben und eine einheitliche Entscheidung über die anstehenden sorgerechtlichen Fragen treffen müssen. Soweit eine Entscheidung über die Auswahl des Kindergartens erforderlich sein wird, hätte bzw. wird das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem isolierten Eilverfahren erwägen müssen. Der Senat kann nach § 68 Abs. 3 FamFG von der Durchführung eines Termins absehen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Amtsgericht vorbehalten bleiben. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, § 70 Abs. 2 FamFG.