Beschluss
6 WF 107/24
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0910.6WF107.24.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. I. In dem Scheidungsverfahren der Beteiligten ist der Versorgungsausgleich durchzuführen. Die Antragstellerin wurde am 02.11.2022 von der gesetzlichen Rentenversicherung aufgefordert, die Antragsvordrucke zur Kontenklärung vollständig ausgefüllt und unterschrieben zu übersenden. Mit Schreiben der gesetzlichen Rentenversicherung vom 03.04.2023 wurde sie daran erinnert, die im Schreiben vom 27.02.2023 zu dem Zeitraum 01.10.1993 - 2004 (Studienzeiten) geforderten Angaben zu machen. Am 28.06.2023 wurde sie von der gesetzlichen Rentenversicherung hieran nochmals erinnert. Mit Schreiben des Amtsgerichts vom 05.07.2023, zugestellt am 30.08.2023, wurde die Antragstellerin aufgefordert, binnen 2 Wochen zu den konkret benannten Lücken im Versicherungsverlauf Stellung zu nehmen und einen Kontenklärungsantrag vorzulegen. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs drohte das Amtsgericht der Antragstellerin die Festsetzung eines Zwangsgelds an. Mit Schreiben vom 07.12.2023 forderte die gesetzliche Rentenversicherung die Antragstellerin auf, Angaben zu dem Zeitraum 01.10.2003 bis 30.09.2004 zu machen und das Formular V1053 ausgefüllt zurückzusenden. Das Amtsgericht setzte daraufhin mit dem angefochtenen Beschluss, der der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 08.02.2024 zugestellt wurde, zur Erzwingung der gerichtlichen Anordnung vom 05.07.2023 sowie der Vorlage von Belegen ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro gegen die Antragstellerin fest. Hierbei hat es übersehen, dass nach der Mitteilung der gesetzlichen Rentenversicherung vom 07.12.2023 nur noch der Zeitraum 01.10.2003 bis 30.09.2004 ungeklärt war. Hierauf wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.04.2024, auf das Bezug genommen wird (Bl. 63 VA-Akte) hin und teilte mit, dass sie das zuletzt angeforderte Formular V1053 bereits am 15.01.2024 der gesetzlichen Rentenversicherung übersandt habe und sie in dem angefragten Zeitraum einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sei, die schon 2022 im Versicherungsverlauf berücksichtigt worden sei. Die hierauf von dem Amtsgericht bei der gesetzlichen Rentenversicherung angeforderte Stellungnahme blieb unbeantwortet. Die Antragstellerin zahlte am 10.07.2024 das Zwangsgeld und die Kosten des Verfahrens. Am 17.07.2024 erteilte die gesetzlichen Rentenversicherung die Auskunft im Versorgungsausgleich. Mit von ihr selbst verfasstem Schreiben vom 18.08.2024 legte die Antragstellerin unter Verweis auf ihr Schreiben vom 15.04.2024 „Einspruch gegen den o. g. Zwangsgeldbescheid“ ein. Sie macht geltend, der gesetzlichen Rentenversicherung zum Zeitpunkt der Zwangsgeldentscheidung alle angefragten Informationen zur Verfügung gestellt zu haben. Die letzte Anfrage zu ihrer Beschäftigung bei einer internationalen Organisation habe sie am 15.03.2024 erhalten und am 25.03.2024 beantwortet. Sie bitte daher um Rücknahme des Zwangsgeldbescheids wegen Nichtbestand des zugrundeliegenden Tatbestands zum Zeitpunkt der Entscheidung bzw. vorzeitiger Erfüllung der auferlegten Verpflichtung. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, dass die Antragstellerin zwar inzwischen hinreichend mitgewirkt habe und die Auskunft erteilt worden sei. Allerdings habe sie das Zwangsgeld bereits bezahlt, so dass eine Aufhebung des Beschlusses nicht mehr möglich sei. II. Die gemäß § 35 Abs. 5 FamFG i. V. m. §§ 567 ff. ZPO statthafte Beschwerde (BGH, Beschluss vom 06.09.2017 - XII ZB 42/17, BeckRS 2017, 126319) ist bereits unzulässig. Das als „Einspruch“ bezeichnete Schreiben der Antragstellerin ist als sofortige Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss vom 26.01.2024 auszulegen, weil die Antragstellerin nur mit der sofortigen Beschwerde ihr Rechtsschutzziel der Überprüfung des Zwangsmittelbeschlusses erreichen kann. Die sofortige Beschwerde ist allerdings als unzulässig zu verwerfen, weil die Antragstellerin sie nicht fristgerecht erhoben hat. Gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Antragstellerin wurde in der im Beschluss vom 26.01.2024 erfolgten Rechtsbehelfsbelehrung auf die Frist und darauf, dass es für deren Einhaltung auf den Eingang bei dem Gericht ankommt, hingewiesen. Die Notfrist endete vorliegend bei Zustellung des Beschlusses am 08.02.2024 an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Ablauf des 22.02.2024. Das Schreiben der Antragstellerin ging erst lange nach Ablauf der Beschwerdefrist am 18.08.2024 bei dem Amtsgericht ein. Veranlassung für eine Entscheidung über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht gegeben. Das Rechtsmittel wurde zudem nicht durch Schriftsatz eines Rechtsanwalts und somit nicht in der gesetzlichen Form eingelegt. Für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Auferlegung eines Zwangsgelds wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht in der Folgesache Versorgungsausgleich besteht Anwaltszwang (vgl. Senat, Beschluss vom 28.03.2023 - 6 WF 27/23 -, NJW-RR 2023, 1300). Eines Hinweises des Senats hierauf und auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwecks Einlegung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt bedurfte es nicht, die die Beschwerde bereits wegen Fristversäumnis unzulässig ist. Das Amtsgericht wird aber noch über den in dem Schreiben der Antragstellerin vom 18.08.2024 enthaltenen Antrag auf Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses bzw. Rückzahlung des gezahlten Zwangsgelds wegen vorzeitiger Erfüllung der auferlegten Verpflichtung zu entscheiden haben (3. Abs.). Das Amtsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 23.08.2024 zwar vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.09.2017 (XII ZB 42/17, NJW 2017, 3592) darauf hingewiesen, dass eine Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses nicht mehr möglich ist, wenn das Zwangsgeld bezahlt wurde. In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde die Mitwirkungsverpflichtung aber erst nach der Rechtskraft des Beschlusses und nach Beitreibung des Zwangsgelds erfüllt, während im vorliegenden Fall die Mitwirkungsverpflichtung bereits erfüllt und die Verpflichtung zur Zahlung des Zwangsgelds entfallen war, bevor die Antragstellerin das Zwangsgeld bezahlt hat. Die Erfüllung der Verpflichtung hat die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 15.04.2024 substantiiert vorgetragen. Da die Auskunft von der gesetzlichen Rentenversicherung am 17.07.2024 ohne Weiteres erteilt wurde, ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin ihrer Verpflichtung zum Zahlungszeitpunkt am 10.07.2024 bereits erfüllt hatte. Für einen solchen Fall wird die Auffassung vertreten, dass der analog § 776 ZPO erfolgende Ausspruch entsprechend anzupassen (z.B. Rückzahlung vereinnahmten Zwangsgelds) sei (MüKoFamFG/Ulrici, 3. Auflage 2018, FamFG § 35 Rn. 25). Denn es gab keine Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin geleistete Zahlung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Einer Wertfestsetzung bedarf es nicht, weil im vorliegenden Verfahren eine Festgebühr anfällt (Nr. 1912 FamGKG-KV).