Beschluss
6 UF 181/24
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:1011.6UF181.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.719,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.719,00 Euro festgesetzt. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren zugunsten des Antragstellers. Der Antragsteller hat mit Antrag vom 28. Februar 2024 ergänzt durch Schreiben vom 7. März 2024 die Festsetzung von Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts im vereinfachten Verfahren für den Zeitraum ab 1. Oktober 2023 beantragt. Im Einzelnen wird auf Antrag und Schreiben nebst Anlagen verwiesen. Der Antrag wurde dem Antragsgegner nebst Hinweisen nach § 251 Abs. 1 Satz 2 FamFG am 19. März 2024 zugestellt. Eine Reaktion des Antragsgegners ist nicht zu den Akten gelangt. Mit Beschluss vom 29. Juli 2024 setzte das Amtsgericht gegen den Antragsgegner zugunsten des Antragstellers antragsgemäß rückständigen Unterhalt für die Zeit von Oktober 2023 bis Februar 2024 in Höhe von 1.479,00 Euro und laufenden Unterhalt ab 01.03.2024 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergelds, also monatlich 520,00 Euro, fest. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 31. Juli 2024 zugestellt. Mit am 29. August 2024 beim Amtsgericht eingegangener Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die erfolgte Unterhaltsfestsetzung. Die Beschwerde wurde bei Einlegung nicht begründet. Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 18. September 2024 wurde der Antragsgegner vorsorglich auf § 256 FamFG hingewiesen. Weitere Schriftsätze sind nicht eingegangen. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und gemäß § 63 Abs. 1 FamFG fristgerecht erhoben. Die Beschwerde ist auch trotz fehlenden Sachantrags und fehlender Begründung zulässig. Ob § 117 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 FamFG im vereinfachten Unterhaltsverfahren anzuwenden ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur streitig. Die eine Anwendung befürwortende herrschende Auffassung (vgl. 1. Senat für Familiensachen des OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2024 - 9 WF 70/24 -, Rn. 7, juris und Beschluss vom 13. Dezember 2023 - 9 WF 70/23 -, Rn. 15, juris; ebenso noch 4. Senat für Familiensachen des OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 13 WF 76/16 -, Rn. 12, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 6 WF 140/20 -, Rn. 3 ff, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 WF 145/17 -, Rn. 16, juris; Johannsen/Henrich/Maier, Familienrecht 6. Aufl. § 256 Rn. 5; Sternal/Giers FamFG 21. Aufl. 2023 § 256 Rn. 11; Zöller/Feskorn ZPO 34. Aufl. § 256 Rn. 3; Prütting/Helms/Bömelburg FamFG 5. Aufl. § 256 Rn. 10; Frank FamRB 2020, 177; Fritzsche NZFam 2024, 944) verweist darauf, dass es sich bei dem vereinfachten Unterhaltsverfahren als Unterhaltssache (§ 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) gemäß § 112 Nr. 1 FamFG um eine Familienstreitsache (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - XII ZB 450/21 -, Rn. 6, juris) handelt. Gesetzeswortlaut und Regelungssystematik führen nach dieser Auffassung nicht zu einer einschränkenden Auslegung des § 117 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 FamFG (vgl. 1. Senat für Familiensachen des OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2024 - 9 WF 70/24 -, Rn. 7). Besondere Regelungen für die Beschwerde bestünden nur in den §§ 256, 257 und 259 FamFG, deswegen sei für die Anforderungen an die Beschwerde die allgemeine Regelung in § 117 FamFG anzuwenden; gegen die Anwendung des § 117 FamFG spreche auch nicht die erstinstanzliche Zuständigkeit des Rechtspflegers (vgl. 4. Senat für Familiensachen des OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 13 WF 76/16 -, Rn. 13, juris). Auch bei historischer Auslegung lasse sich kein Wille des Gesetzgebers erkennen, das vereinfachte Verfahren aus dem Begründungszwang auszunehmen. Dass der Gesetzgeber unzutreffender Weise davon ausgegangen sei, für das Rechtsmittel gegen die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren habe sich mit Einführung des FamFG nichts geändert, obwohl anstelle der sofortigen Beschwerde nun die Beschwerde nach § 58 FamFG statthaft ist, führe nicht zum Ausschluss der Anwendung des § 117 FamFG; sollte der Gesetzgeber beabsichtigt haben, das bisherige Rechtsmittel beizubehalten, habe dies im Wortlaut der Vorschriften keinen Anklang gefunden und sei auch nicht durch Auslegung erreichbar (vgl. 4. Senat für Familiensachen des OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 13 WF 76/16 -, Rn. 18). Der Zweck des vereinfachten Unterhaltsverfahrens, es möglich zu machen, schnell einen Titel zu errichten, stehe der Anwendung des § 117 Abs. 1 FamFG ebenfalls nicht entgegen, weil § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG für den Regelfall vorsehe, dass die sofortige Wirksamkeit der erstinstanzlichen Entscheidung angeordnet wird (1. Senat für Familiensachen des OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2024 - 9 WF 70/24 -, Rn. 7; 4. Senat für Familiensachen des OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 13 WF 76/16 -, Rn. 17). Zuletzt könne auch keine Parallele zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung gezogen werden, nach der im vereinfachten Klauselerteilungsverfahren nach § 43 AUG die Regelung in § 117 Abs. 1 FamFG keine Anwendung findet (unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 122/16 -, Rn. 13, juris). Denn es sei ebenfalls höchstrichterlich entschieden, dass § 117 Abs. 1 FamFG im kontradiktorisch geführten Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Titels nach § 64 AUG anwendbar ist (unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 285/17 -, Rn. 21, juris). Das vereinfachte Unterhaltsverfahren werde im Hinblick auf die in erster Instanz nach § 251 FamFG gebotene Gewähr rechtlichen Gehörs kontradiktorisch geführt (vgl. 1. Senat für Familiensachen des OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2024 - 9 WF 70/24 -, Rn. 7, juris). Nach der Gegenauffassung ist § 117 Abs. 1 FamFG im vereinfachten Verfahren nicht anwendbar (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. November 2019 - 4 WF 125/19 -, Rn. 5, juris; 4. Senat für Familiensachen des OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2024 - 13 WF 169/23 -, Rn. 6, juris; Wendl/Dose/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. 2019 § 10 Rn. 681; Münchener Kommentar zum FamFG/Macco 3. Aufl. 2018 § 256 Rn. 2; BeckOK FamFG/Weber FamFG Stand 01.08.2024 § 256 Rn. 16; vgl. auch Fischer NZFam 2016, 667; Strube NZFam 2024, 276). Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. Auch wenn die erstinstanzliche Entscheidung gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG für sofort wirksam erklärt werden soll, bleibt es dabei, dass das die in § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG gewährte Frist für die Begründung der Beschwerde von zwei Monaten, gegebenenfalls ergänzt um eine Erwiderungsfrist (§ 522 FamFG), mit der durch die §§ 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 252 Abs. 5 FamFG erzielten beschleunigten Durchführung des vereinfachten Unterhaltsverfahrens nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. Wendl/Dose/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. 2019 § 10 Rn. 681). Auch mag sich der Gesetzesbegründung zu § 117 FamFG und § 256 FamFG nicht ausdrücklich entnehmen lassen, dass der Gesetzgeber für das vereinfachte Verfahren keinen Begründungszwang vorsehen wollte (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 13 WF 76/16 -, Rn. 18). Immerhin lässt sich der Gesetzesbegründung zu § 256 FamFG aber entnehmen, dass der Gesetzgeber bei Erlass des FamFG - im Widerspruch zu der im Gesetz getroffenen Regelung (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 13 WF 76/16 -, Rn. 18) - davon ausging, dass der jetzige § 256 FamFG dem bisherigen § 652 ZPO entspricht (vgl. BT-Drs. 16/6308 S. 261). § 652 Abs. 2 ZPO sah als Rechtsmittel die sofortige Beschwerde vor. Daraus lässt sich zumindest schließen, dass der Gesetzgeber die bis zum 1. September 2009 geltend Regelung, nach der das einzulegende Rechtsmittel nicht begründet werden musste (vgl. § 569 Abs. 2 ZPO), nicht ändern wollte. Im Übrigen spricht für eine teleologische Reduzierung des Anwendungsbereichs der § 117 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 FamFG dahingehend, dass sie im vereinfachten Unterhaltsverfahren nicht anwendbar sind, dass § 117 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 FamFG im Regelungszusammenhang mit der Parteimaxime und dem Anwaltszwang stehen, im vereinfachten Unterhaltsverfahren der Anwaltszwang nicht gilt und umfangreicher als in sonstigen Streitsachen von Amts wegen zu prüfen ist, ob die Zulässigkeitsanforderungen des Verfahrens eingehalten wurden, ohne dass in diesem Punkt die Parteimaxime ihre Wirkung entfaltet. Nach der Gesetzesbegründung zu § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist der Antrags- und Begründungszwang der Parteimaxime geschuldet, weil eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung von Amts wegen nicht stattfindet (vgl. BT-Drs. 16/6308 S. 224f.). Das trifft im vereinfachten Unterhaltsverfahren auf den materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruch zu, nicht aber auf die umfassenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §§ 249 ff FamFG zu, die gemäß §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 251 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch im Beschwerdeverfahren zu überprüfen sind und deren Verletzung zu einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung führt, ohne dass der Mangel im erstinstanzlichen Verfahren vom Antragsgegner in der Beschwerde gerügt werden muss. Außerdem erreicht der Begründungszwang im Rechtsmittelverfahren seine Zwecke, eine gründliche Prüfung des Umfangs des Rechtsmittels zu ermöglichen und zur Beschleunigung und Konzentration beizutragen, in Verbindung mit dem ihn ergänzenden Anwaltszwang (vgl. Zöller/Heßler ZPO 35. Aufl. 2024 § 520 Rn. 3). Der gilt im vereinfachten Unterhaltsverfahren aber gerade nicht (§§ 257 Satz 1, 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG, 78 Abs. 3 ZPO). Zudem lässt sich der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässige Verzicht darauf, in der Rechtsmittelbelehrung auf den Begründungszwang hinzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 -, Rn. 6, juris), nur in solchen Verfahren rechtfertigen, in denen der Anwaltszwang gilt, was im vereinfachten Verfahren nicht der Fall ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. November 2019 - 4 WF 125/19 -, Rn. 5, juris). In der Sache bleibt die Beschwerde aber ohne Erfolg. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ist gemäß § 249 FamFG statthaft, der Antrag des Antragstellers enthält die nach § 250 FamFG erforderlichen Angaben und das Amtsgericht hat den Antrag in den Anforderungen des § 251 FamFG entsprechender Form dem Antragsgegner zugestellt. Die Voraussetzungen für die Unterhaltsfestsetzung durch Beschluss nach § 253 Abs. 1 Satz 1 FamFG liegen vor. Der Antragsgegner hat vor Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung, die die Monatsfrist nach § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FamFG wahrt, keine Einwendungen erhoben, weder Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens (vgl. § 252 Abs. 1 Satz 1 FamFG) noch Einwendungen gegen den geltend gemachten Unterhaltsanspruch (vgl. § 252 Abs. 2 FamFG). Insofern führt auch die von Amts wegen gebotene Überprüfung der Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens nicht zu einem Erfolg der Beschwerde, weil die Zulässigkeitsanforderungen wie dargelegt erfüllt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 FamFG in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe, die dafürsprechen würden, die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen, sind nicht ersichtlich. Die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 40 Abs. 1, 55 Abs. 1 und 2 FamGKG.