Beschluss
6 WF 129/24
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:1107.6WF129.24.00
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Tenor
Unter Abänderung der Ziff. 5 des Tenors der angefochtenen Entscheidung wird der Verfahrenswert auf 131.642,90 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Unter Abänderung der Ziff. 5 des Tenors der angefochtenen Entscheidung wird der Verfahrenswert auf 131.642,90 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts in einem Güterrechtsverfahren. Die Antragstellerin hat von dem Antragsgegner die Zahlung von Zugewinn in Höhe von 113.696,82 Euro verlangt. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung eines Zugewinns zurückzuweisen und hilfsweise die Zahlung des Zugewinnausgleichs zu stunden. Mit Beschluss vom 23.09.2024 hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 89.730,41 Euro verpflichtet und den darüberhinausgehenden Antrag zurückgewiesen. Den Hilfsantrag des Antragsgegners hat es ebenfalls zurückgewiesen. Den Verfahrenswert hat das Amtsgericht auf 153.426,82 Euro festgesetzt. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruhe auf §§ 35, 52 Satz 2 FamGKG. Für das Verfahren nach § 1382 Abs. 5 BGB hat das Amtsgericht einen Wert von 39.730,00 Euro angesetzt und diesen zum Wert der geltend gemachten Zugewinnausgleichsforderung hinzuaddiert. Der Wert des Stundungsantrags richte sich nach dem Interesse des Antragsgegners an der Stundung. Da er dargelegt habe, 50.000,00 Euro zahlen zu können, gehe das Gericht davon aus, dass die übrige Verpflichtung sein Interesse an der Stundung abdecke. Mit seiner Beschwerde vom 18.10.2024 gegen den ihm am 24.09.2024 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner einerseits gegen die Entscheidung in der Hauptsache und andererseits gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts. Er macht geltend, dass für den Wert des Stundungsantrags nach § 1382 BGB nicht der Wert der Forderung, sondern das Interesse des Antragstellers, die Kosten der Finanzierung der Zugewinnausgleichsforderung zu ersparen, maßgeblich sei. Diese seien mit 1/5 bis 1/6 des Anspruchs anzusetzen, bei fehlenden Anhaltspunkten sei auf § 42 Abs. 3 FamGKG abzustellen. Der Antragsgegner habe im Übrigen nicht erklärt, 50.000 Euro zahlen zu können. Der Verfahrenswert sei deshalb zu reduzieren. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ist nach § 59 Abs. 1 FamGKG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere ist die Beschwerdesumme von 200,00 € nach § 59 Abs. 1 Satz 2 FamGKG erreicht und auch die Frist des § 59 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG ist eingehalten. Zwar hat das Amtsgericht kein Abhilfeverfahren gemäß § 59 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 57 Abs. 3 FamGKG durchgeführt. Das Beschwerdegericht ist aber nicht daran gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden. Eine ordnungsgemäße Abhilfeentscheidung ist keine Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens (BGH NJW-RR 2017, 707). In der Sache hat die Beschwerde Erfolg und führt zu einer Festsetzung des Verfahrenswertes auf 131.642,90 Euro. Der Wert ergibt sich aus der Addition des Werts der geltend gemachten Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 113.96,82 Euro (§ 35 FamGKG) und des Werts des Stundungsantrags in Höhe von 17.946,08 Euro. Wird ein Stundungsantrag im Rahmen eines rechtshängigen Zugewinnausgleichsverfahrens hilfsweise geltend gemacht, so sind die Werte des Zahlungs- und des Stundungsantrags gemäß § 52 Satz 2 FamGKG zu addieren, wenn - wie vorliegend - über den Stundungsantrag entschieden wird. Der Wert des Stundungsantrags nach § 1832 BGB ist nach § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass nicht der Wert der Forderung, sondern das Interesse des Antragstellers, die Kosten der Finanzierung der Zugewinnausgleichsforderung zu ersparen, maßgeblich ist (vgl. OLG Köln, BeckRS 2015, 09491; BeckOK Streitwert/Dürbeck, 49. Edition, Stand: 01.10.2024, Familienrecht Güterrechtsverfahren, Rn. 9). Die Kosten der Finanzierung sind mit etwa 1/5 bis 1/6 der Zahlungsverpflichtung (BeckOK Streitwert/Dürbeck, a. a. O.) bzw. in Anlehnung der Bewertung von Ratenzahlungsvereinbarungen mit einem Bruchteil (etwa 20 %) des Wertes der Zahlungsverpflichtung zu bemessen (BeckOK Kostenrecht/Neumann, 46. Edition, Stand: 01.07.2024, Rn. 18), soweit eine konkrete Ermittlung der Kosten nicht möglich ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die von dem Amtsgericht an der Höhe der Ausgleichsforderung orientierte Festsetzung des Verfahrenswerts mit 39.370,00 Euro als unzutreffend. Das Stundungsinteresse beläuft sich vielmehr auf 20 % der Ausgleichsforderung und damit auf 17.946,08 Euro, so dass sich der tenorierte Gesamtwert ergibt. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner ein Darlehen über die gesamte ausgeurteilte Summe aufnehmen müsste. Er hat zu keinem Zeitpunkt erklärt, 50.000,00 Euro aus seinem Vermögen zahlen zu können. Sein Angebot auf Zahlung von 50.000,00 Euro hatte er vielmehr von der Kreditgewährung durch die Bank abhängig gemacht. Da der Antragsgegner keinen konkreten Zeitraum für die von ihm beantragte Stundung begehrt hat, kann eine Ermittlung oder Schätzung der konkreten Finanzierungskosten für die Aufnahme eines Darlehens zur Begleichung der Ausgleichsforderung nicht vorgenommen werden, so dass eine pauschalierte Bewertung in Höhe von 20 Prozent der Ausgleichsforderung gerechtfertigt ist. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 05.11.2024 Kreditkosten in Höhe von 25.000,00 Euro bis 39.000,00 Euro mitgeteilt hat, fehlen hierfür die erforderlichen Berechnungsgrundlagen. Denn die Höhe der Finanzierungskosten eines Kredits hängt von der konkreten Laufzeit, der Höhe des Zinssatzes und weiteren Faktoren, wie etwa der kreditfinanzierenden Bank und der Höhe der Gebühren, ab. Der deklaratorische Ausspruch zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.