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Beschluss

6 WF 164/24

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0116.6WF164.24.00
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Leitsätze
1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich in einem Ordnungsmittelverfahren nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 890 ZPO grundsätzlich nach dem Hauptsachewert und nicht einem Bruchteil dieses Werts (Anschluss an BGH, Beschluss vom 3.6.2024 - I ZB 42/23, BeckRS 2024, 12972 Rn. 4). 2. Bilden mehrere behauptete Verstöße gegen eine Gewaltschutzanordnung nach den Grundsätzen der strafrechtlichen Konkurrenzlehre eine natürliche Handlungseinheit, so handelt es sich auch in Ansehung der Rechtsanwaltsgebühr von VV 3309 RVG um eine Angelegenheit, so dass für den Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nur einmal aus dem Hauptsachewert im Vollstreckungsverfahren anfällt. 3. Die nach § 33 RVG auf Antrag zu erfolgende gerichtliche Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gilt nur für denjenigen Anwalt, der den Antrag gestellt hat und nicht für die Anwälte der anderen Beteiligten, was im Tenor auszusprechen ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Wertfestsetzung nur für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gilt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich in einem Ordnungsmittelverfahren nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 890 ZPO grundsätzlich nach dem Hauptsachewert und nicht einem Bruchteil dieses Werts (Anschluss an BGH, Beschluss vom 3.6.2024 - I ZB 42/23, BeckRS 2024, 12972 Rn. 4). 2. Bilden mehrere behauptete Verstöße gegen eine Gewaltschutzanordnung nach den Grundsätzen der strafrechtlichen Konkurrenzlehre eine natürliche Handlungseinheit, so handelt es sich auch in Ansehung der Rechtsanwaltsgebühr von VV 3309 RVG um eine Angelegenheit, so dass für den Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nur einmal aus dem Hauptsachewert im Vollstreckungsverfahren anfällt. 3. Die nach § 33 RVG auf Antrag zu erfolgende gerichtliche Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gilt nur für denjenigen Anwalt, der den Antrag gestellt hat und nicht für die Anwälte der anderen Beteiligten, was im Tenor auszusprechen ist. Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Wertfestsetzung nur für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gilt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Das Beschwerdeverfahren betrifft die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit in einem Vollstreckungsverfahren zu einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG. Auf den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG vom 03. Juli 2024 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 04. Juli 2024 gegenüber dem Antragsgegner ohne vorherige Anhörung ein Näherungs- und Kontaktverbot für die Dauer von sechs Monaten ausgesprochen. Mit Schriftsatz vom 14. August 2024 hat die Antragstellerin beantragt, gegen den Antragsgegner ein empfindliches Ordnungsgeld festsetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anzuordnen. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Antragsgegner wiederholt gegen die Schutzanordnungen verstoßen habe, indem er den gerichtlich angeordneten Abstand zu ihr oder ihrem Grundstück nicht eingehalten bzw. hergestellt habe. Im Einzelnen hat sie geltend gemacht, dass der Antragsgegner sich am 31. Juli 2024 gegen 16:30 Uhr vor seinem Grundstück aufgehalten habe, als sie und ihre Ehefrau ihr Grundstück verlassen hätten. Gegen 17:00 Uhr habe er sich, als sie zurückgekehrt sei, mit einem Nachbarn auf der gegenüberliegenden Straßenseite unterhalten und sei auch nach Beendigung des Gesprächs stehengeblieben. Am 02. August 2024 habe er gegen 10:00 Uhr seinen Pkw vor ihrem Grundstück geparkt. Am 04. August 2024 habe er gegen 17:37 Uhr sein Grundstück verlassen und sei in Richtung seines Fahrzeugs gegangen, als sie von der Straße aus ihre Hecke geschnitten habe. Am 05. August 2024 sei er gegen 07:51 Uhr, am 06. August 2024 gegen 07:50 Uhr und gegen 16:41 Uhr und am 09. August 2024 gegen 07:35 Uhr mit seinem Pkw an ihrem Grundstück vorbeigefahren. Am 10. August 2024 habe er gegen 13:41 Uhr Papiermüll in seiner Hofeinfahrt entsorgt und sei dann erneut mit seinem Auto an ihrem Haus vorbeigefahren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 14. August 2024 verwiesen. Der Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 19. August 2024 zugestellt. Mit Beschluss vom 15. August 2024 hat das Amtsgericht nach mündlicher Erörterung seine Entscheidung vom 04. Juli 2024 aufrechterhalten. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat der Senat mit Beschluss vom 10. Oktober 2024 den angefochtenen Beschluss abgeändert und den Antrag der Antragstellerin vom 03. Juli 2024 zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln daraufhin mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 01. November 2024 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, den Wert der anwaltlichen Tätigkeit auf wenigstens 27.000,00 Euro festzusetzen. Maßgeblich sei der Wert, den die geforderte Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger habe. Angesichts der hohen Bedeutung des Ordnungsmittelantrages für die Antragstellerin sei von 3.000,00 Euro für jeden der neun Verstöße auszugehen. Mit Beschluss vom 20. November 2024 hat das Amtsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Ordnungsmittelverfahren auf 1.000,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich der Wert nicht nach der Höhe des Ordnungsgeldes, sondern nach dem Interesse des Gläubigers bemesse. Dieses werde mit dem Wert des Erkenntnisverfahrens korrekt abgebildet. Gegen die ihm am 29. November 2024 zugestellte Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 12. Dezember 2024. Er begehrt eine Heraufsetzung des Wertes auf 27.000,00 Euro. Zur Begründung führt er weiterhin aus, dass für jeden der behaupteten neun Zuwiderhandlungen ein Wert von jeweils 3.000,00 Euro angemessen sei. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ist nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft. Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig. Der Verfahrensbevollmächtigte ist nach § 33 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 2 RVG beschwerdebefugt. Die Beschwerde ist schließlich form- und fristgerecht (§ 33 Abs. 7 und Abs. 3 Satz 3 RVG) eingelegt worden. In der Sache ist die Beschwerde unbegründet. Das Amtsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zu Recht auf 1.000,00 Euro festgesetzt. Die Voraussetzungen für eine Festsetzung des Wertes nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG liegen vor. Im vorliegenden Ordnungsmittelverfahren fallen für den Fall der Anordnung eines Ordnungsmittels gemäß Nr. 1602 KV FamGKG gerichtliche Festgebühren an, so dass es für das gerichtliche Verfahren an einem Wert fehlt, § 33 Abs. 1 RVG. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners ist gemäß § 33 Abs. 2 Var. 1 RVG antragsberechtigt und die Vergütung ist schließlich auch fällig (§ 33 Abs. 2 S. 1 RVG), nachdem vorliegend eine Kostenentscheidung getroffen worden ist, § 8 Abs. 1 S. 2 RVG. In der Sache hat das Amtsgericht zutreffend nur einen Wert für die anwaltliche Tätigkeit in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann nicht für jeden einzelnen der neun gerügten Verstöße ein Gegenstandswert festgesetzt werden. Ist der Schuldner zur Unterlassung oder Duldung einer Handlung verpflichtet worden, so kann der Gläubiger für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel beantragen (§§ 96 Abs. 1 S. 3 FamFG, 890 Abs. 1 ZPO). Für den Anwalt handelt es sich gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG um eine besondere Angelegenheit, die § 15 Abs. 2 RVG vorgeht. Für die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners im hiesigen Vollstreckungsverfahren ist nur eine Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG angefallen, weil nur ein einziges Ordnungsmittelverfahren mit einem Gegenstandswert vorliegt, wenngleich dem Ordnungsmittelverfahren mehrere Zuwiderhandlungen gegen die Gewaltschutzanordnung zugrunde lagen. Gebührenrechtlich kann nur von einer einzelnen Angelegenheit ausgegangen werden. Da die Sonderregelung des § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG auf „jede Verurteilung“ abstellt, bildet zunächst jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld bzw. zu einer Ordnungshaft gemäß § 96 Abs. 1 S. 3 FamFG in Verbindung mit § 890 ZPO eine eigene Angelegenheit. Wird wegen mehrerer Zuwiderhandlungen ein Antrag auf Verurteilung gestellt oder wird der Schuldner nach mehreren Anträgen in einem Beschluss verurteilt, handelt es sich nicht von vorneherein um eine einzige Angelegenheit. Bei Mehrfachverstößen ist danach zu differenzieren, ob der Gläubiger lediglich ein - höheres - Ordnungsgeld beantragt, weil der Schuldner einen seiner Verpflichtung zuwiderlaufenden Zustand andauern lässt bzw. ein Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren Zuwiderhandlungen vorliegt, oder ob jeweils eine erneute Zuwiderhandlung gegeben ist. Im ersten Falle ist von einer Angelegenheit, im zweiten Falle von mehreren Angelegenheiten auszugehen (HK-RVG/Christian Rohn, 8. Aufl. 2021, RVG § 18 Rn. 101; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. März 2024 - 7 WF 25/24 -, NZFam 2024, 885). Das Gericht kann mehrere Verhaltensweisen zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammenfassen, die gegen dasselbe gerichtliche Verbot verstoßen und aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches zusammengehörendes Tun erscheinen. Dafür ist dann nur eine Sanktion anzuordnen. Die Grundsätze des Fortsetzungszusammenhangs sind nicht anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZB 99/19 -, NJW 2021, 510, juris Rn. 34; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 32/06 -, NJW 2009, 921; OLG Hamburg, Beschluss vom 23. November 2021 - 12 WF 145/21 -, BeckRS 2021, 51619 Rn. 6). Ausgehend von diesen Grundsätzen wäre vorliegend nur Ordnungsmittel gegen den Antragsgegner festzusetzen gewesen, weil die Verhaltensweisen des Antragsgegners, die die Antragstellerin zum Gegenstand des vorliegenden Ordnungsmittelverfahrens gemacht hat, eine natürliche Handlungseinheit und keine Mehrzahl von jeweils einzeln zu ahndenden Einzelverstößen darstellen. Bei natürlicher Betrachtungsweise kann das Verhalten des Antragsgegners nur als einheitliches zusammengehörendes Tun im vorgenannten Sinne verstanden werden. Für diese Bewertung spricht, dass die Zuwiderhandlungen zeitlich und räumlich in engem Zusammenhang stehen. Der Verschuldensvorwurf richtet sich bei jeder Zuwiderhandlung auf ein in Anbetracht der Gesamtumstände normales Alltagsverhalten des Antragsgegners als Eigentümer eines Grundstücks in der betreffenden Straße. Bei natürlicher Betrachtungsweise kann das von der Antragstellerin gerügte Handeln, nämlich das Verlassen des eigenen Grundstücks, das Aufhalten vor dem eigenen Grundstück und das Wegfahren bzw. das Zurückkehren mit dem Auto nur als einheitliches, zusammengehörendes Tun verstanden werden. Dafür spricht, dass sich alle zu ahndenden Zuwiderhandlungen gegen das gerichtliche Verbot richteten, es zu unterlassen, sich dem Grundstück der Antragstellerin auf eine Entfernung von weniger als 5 Meter zu nähern bzw. bei einem Zusammentreffen mit der Antragstellerin den erforderlichen Abstand herzustellen. In keinem Fall lag eine andersartige Zuwiderhandlung, etwa in Form einer verbotenen Kontaktaufnahme vor. Der zeitliche Abstand zwischen den behaupteten neun Zuwiderhandlungen rechtfertigt im Streitfall nicht den Schluss, dass der Antragsgegner den Entschluss zum Verstoß gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung jeweils wiederholt bewusst und erneut bekräftigt hat. Dabei kann auch deshalb nicht von einem jeweils neuen Entschluss des Antragsgegners ausgegangen werden, weil es vorliegend noch zu keiner Zäsur durch Zustellung eines Ordnungsmittelantrages gekommen war (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZB 99/19 -, NJW 2021, 1098, Rn. 27 und 29; Musielak/Voit/Lackmann, 21. Aufl. 2024, ZPO § 890 Rn. 13). Abschließend kann festgehalten werden, dass das Verhalten des Antragsgegners insgesamt eindeutig erkennen lässt, dass er in Anbetracht der vorliegenden Ortsverhältnisse durchgängig nicht gewillt war, das ihm auferlegte Abstandsgebot zu beachten. Wie in den Fällen wiederholter Zuwiderhandlungen gegen einen Umgangstitel (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.; MüKoFamFG/Zimmermann, 4. Aufl. 2025, FamFG § 89 Rn. 27) rechtfertigt dies daher im Ergebnis den Schluss, dass nur ein Ordnungsmittel festzusetzen gewesen wäre, so dass auch nur ein Wert festzusetzen ist, weil eben nur eine Gebühr angefallen ist. Zu Recht hat das Amtsgericht der Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit den Wert der Hauptsache zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der Wert des gegebenenfalls festzusetzenden Ordnungsgeldes nicht maßgeblich (BeckOK Streitwert/Dürbeck Familienrecht - Ordnungsmittelverfahren Rn. 3 mwN). In Vollstreckungsverfahren bestimmt sich der Gegenstandswert bei der Vollstreckung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Danach ist auf den vollen Wert der Hauptsache abzustellen. Soweit bislang umstritten war, ob der Gegenstandswert nach § 33 RVG in einem Ordnungsmittelverfahren mit dem vollen Wert der Hauptsache oder nur einem Bruchteil anzusetzen ist (vgl. zum Meinungsstand: OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. März 2024 - 7 WF 25/24 -, NZFam 2024, 885; BeckOK Streitwert, Familienrecht - Ordnungsmittelverfahren Rn. 3), hat der Bundesgerichtshof in einem Wertfestsetzungsverfahren in einem zivilrechtlichen Ordnungsmittelverfahren zuletzt ausgeführt, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Werts der Hauptsache festzusetzen ist und den vollen Hauptsachewert angesetzt (BGH, Beschluss vom 03. Juni 2024 - I ZB 42/23, BeckRS 2024, 12972 Rn. 4). Daraus folgt, dass der BGH davon ausgeht, dass im Ordnungsmittelverfahren auch erstinstanzlich der volle Wert der Hauptsache anzusetzen ist, da das Interesse der Beschwerde nicht höher liegen kann als das Interesse der Vorinstanz (vgl. Schneider, NJW-Spezial 2024, 412; BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 66. Ed. 1.12.2024, RVG § 23, Rn. 13). Abschließend war im Tenor der angefochtenen Entscheidung klarzustellen, dass die Wertfestsetzung nach § 33 RVG nur für die Gebühren des Anwalts maßgeblich ist, der den Antrag gestellt hat (BeckOK Streitwert, Familienrecht - Verfahren der Wertfestsetzung Rn. 13; KG, Beschluss vom 17. Mai 2021 - 20 W 19/21 -, BeckRS 2021, 13336 Rn. 2). Da hier nur der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG gestellt hat, kann der Wert der anwaltlichen Tätigkeit nicht allgemein, sondern nur ausdrücklich auf dessen anwaltliche Tätigkeit beschränkt werden. Der Kostenausspruch folgt aus § 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 RVG.