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Urteil

6 U 62/01

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2002:0620.6U62.01.0A
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Leitsätze
Die Benutzung eines Namen mit Hinweis auf "Franziskaner" bedarf wegen des prioritätsälteres Rechtes der Einräumung der Namensrechte durch den Franziskanerorden.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beschwer des Beklagten: 10.225,83 EUR
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Benutzung eines Namen mit Hinweis auf "Franziskaner" bedarf wegen des prioritätsälteres Rechtes der Einräumung der Namensrechte durch den Franziskanerorden. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beschwer des Beklagten: 10.225,83 EUR Der Kläger, ein eingetragener Verein, ist eine Unterorganisation des Franziskanerordens. Weltweit ist der Orden in verschiedene Sektionen, sogenannte Konferenzen, aufgeteilt, von denen für die Bundesrepublik die „Mitteleuropäische Provinzialenkonferenz“ zuständig ist. Diese wiederum ist untergliedert in vier Provinzen (…). Deren Repräsentanten haben den Kläger ermächtigt, die Rechte aus der Ordensbezeichnung „Franziskaner ...“ (...– lateinisch für Orden ...) gegenüber Dritten geltend zu machen und durchzusetzen. Auch der Beklagte, eine nach seiner Darstellung 1985/86 in ... errichtete Ordensgemeinschaft, ist ein eingetragener Verein, dessen Verbindung zum Franziskanerorden zwischen den Parteien streitig ist. Der Beklagte betreibt eine Kapelle in ..., in der Heiligenfiguren ausgestellt werden. Im Jahre 1998 meldete der Beklagte eine Wort-/Bildmarke an, deren Wortelement „Franziskaner ...“ lautet. Wegen des Aussehens der Marke wird auf die Kopie der Eintragungsurkunde (Bl. 7 d. A.) Bezug genommen. Auch für den Kläger ist seit 1999 ein Wortmarke „Franziskaner ...“ eingetragen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei verpflichtet, in die Löschung seiner Wort-/ Bildmarke einzuwilligen. Er hat hierzu behauptet, der Beklagte stehe in keinerlei Verbindung zum Franziskanerorden. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, in die Löschung der unter Nr. 3... beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wort-/Bildmarke „Franziskaner ...“ einzuwilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht prozessführungsbefugt, weil ihm selbst kein Namensrecht an „Franziskaner ...“ zustehe. Im übrigen bestehe keine Verwechselungsgefahr zwischen seiner Marke und dem Namen „Franziskaner ...“. Mit Urteil vom 06.12.2000 hat das Landgericht Frankfurt am Main der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Prozessführungsbefugnis des Klägers sei durch die vorgelegten Ermächtigungen hinreichend dargetan. Der Anspruch auf Einwilligung in die Löschung sei gegeben, weil der Beklagte nicht befugt sei, den Namen „Franziskaner ...“ zu nutzen und die Rechte an diesem Namen mit der Wort-/Bildmarke verletze. Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten am 02. März 2001 zugestellt worden ist, hat dieser mit einem am 28. März 2001 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am 30. Mai 2001 eingegangenen Schriftsatz begründet. In der Berufungsbegründung führt der Beklagte aus, das landgerichtliche Urteil sei deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen, weil er den Namen „Franziskaner ...“ nicht unbefugt gebrauchen würde; ihm stünde ein eigenes Benutzungsrecht an diesem Namen zu. Denn der Orden des Beklagten gehöre zur 1938 gegründeten amerikanischen Franziskanerprovinz, nämlich der „...“ mit Hauptsitz in .../Ohio und Verwaltungssitz in .../Illinois. Diese sei Bestandteil des Ordens ... bzw. der Franziskaner und offiziell vom Vatikan anerkannt. Das Urteil des Landgerichts könne auch deshalb keinen Bestand haben, weil der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei; es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Außerdem habe der Kläger nicht dargetan, dass er überhaupt ein prioritätsälteres Recht geltend machen könne. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 06.12.2000 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger behauptet, eine amerikanische Franziskaner-Provinz „…“ gebe es nicht. Eine solche Provinz gehöre nicht zum Franziskanerorden. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, der Beklagte könne allein aus der Tatsache, dass er nach seiner Behauptung aus einer US-Provinz des Franziskanerordens hervorgegangen sei, die Berechtigung für eine Markenanmeldung nicht herleiten. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf das Protokoll vom 20.06.2002 (Bl. 295 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Vertreter des Beklagten haben daraufhin nach Rücksprache mit dem Vorstandsmitglied Pater P.-D. vorgetragen, der Beklagte habe die Eintragung der Marke abgestimmt mit Pater L. von der US-Provinz des Franziskanerordens. Pater P.-D. nehme an, dass Pater L. seinerseits in Abstimmung mit der Generalkurie des Franziskanerordens in Rom gehandelt habe. Der Beklagte hat Schriftsatznachlass beantragt, um dies näher aufklären zu können. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Die Frage, ob der Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben sein könnte, stellt sich in der Berufungsinstanz gemäß § 17 a Abs. 5 GVG nicht mehr. Die Klage ist auch begründet, weil der Kläger von dem Beklagten verlangen kann, dass dieser in die Löschung der streitgegenständlichen Marke einwilligt. Der Löschungsanspruch des Klägers besteht, weil er der Marke des Beklagten ein prioritätsälteres Recht im Sinne von § 13 Abs. 1 Markengesetz entgegenhalten kann. Denn der Kläger macht, wie sich aus den von ihm vorgelegten Ermächtigungen ergibt, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die Namensrechte des Ordens Franziskaner ... geltend, der, was gerichtsbekannt ist, älter ist als die Wort-/Bildmarke der Beklagten. Diese ist trotz des Bildbestandteils geeignet, Verwechslungen mit dem Namen des Franziskanerordens hervorzurufen. Wie die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, war es von dem Beklagten auch gerade gewollt, seine Verbindung zum bzw. seine Verbundenheit mit dem Franziskanerorden zum Ausdruck zu bringen. Der Beklagte kann gegen den Löschungsanspruch des Franziskanerordens nicht einwenden, ihm stünde ein Recht zu, kraft dessen er zur Anmeldung der Marke befugt gewesen sei. Das gilt auch dann, wenn man es zugunsten des Beklagten als zutreffend unterstellt, er gehöre zu einer amerikanischen Franziskanerprovinz, die ihrerseits Bestandteil des Franziskanerordens sei, was vom Kläger allerdings dezidiert bestritten wird. Denn allein aus einer etwaigen Zugehörigkeit des Beklagten zu einer us-amerikanische Franziskanerprovinz und deren Zugehörigkeit zum Franziskanerorden folgt noch nicht seine Befugnis, eine Marke mit dem Wortbestandteil „Franziskaner ...“ anzumelden. Eine solche könnte bejaht werden, wenn der Beklagte mit den hierzu ermächtigten Repräsentanten des Franziskanerordens eine entsprechende Vereinbarung getroffen hätte, aus der sich ein solches Recht herleiten ließe. Da der Beklagte den Namen „Franziskaner ...“ nicht in seinem Vereinsnamen führt und sich aus der Akte auch kein anderer Beleg für eine Benutzung dieses Namens ergibt, ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Franziskanerorden dem Beklagten Rechte an seinem Namen eingeräumt haben könnte. Dem Beklagten war anlässlich seines nach einem entsprechenden Hinweis des Senats erfolgten Vortrages in der mündlichen Verhandlung , er habe die Markenanmeldung in Abstimmung mit Pater L. von der US-Provinz des Franziskanerordens vorgenommen, Schriftsatznachlass nicht zu gewähren. Zunächst ist es nicht entscheidend, ob der Beklagte in Absprache mit einem Mitglied einer us-amerikanischen Franziskanergemeinschaft, deren Mitgliedschaft beim Franziskanerorden überdies streitig ist, gehandelt hat. Vielmehr wäre im einzelnen darzulegen gewesen, dass ein vertretungsberechtigtes Organ des Franziskanerordens selbst sein Einverständnis mit diesem Vorgehen erklärt hat. Das gilt insbesondere deshalb, weil sich in diesem Fall die Frage gestellt hätte, wieso der Franziskanerorden, nachdem er den Beklagten ermächtigt hat, die Marke anzumelden, den Kläger ermächtigt, hiergegen vorzugehen. Schriftsatznachlass war auch deshalb nicht zu gewähren, weil es in diesem Rechtsstreit von Anfang an um die Berechtigung des Beklagten ging, die streitgegenständliche Marke anzumelden. Hätte er tatsächlich bei der Anmeldung der Marke in Abstimmung mit der us-amerikanischen Provinz des Franziskanerordens gehandelt und hätte diese sich für die Anmeldung der deutschen Marke auf eine Legitimation durch die Generalkurie des Franziskanerordens in Rom berufen können, hätte der Beklagte schon in der ersten Instanz Veranlassung gehabt, hierzu vorzutragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.) liegen nicht vor.