Beschluss
6 U 154/04
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2004:0819.6U154.04.0A
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Tenor
Auf Antrag der Antragsgegnerin wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil – einstweilige Verfügung – der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.05.2004 bis zur Entscheidung des Senats im Eilverfahren eingestellt (§§ 719, 707 ZPO).
Entscheidungsgründe
Auf Antrag der Antragsgegnerin wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil – einstweilige Verfügung – der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.05.2004 bis zur Entscheidung des Senats im Eilverfahren eingestellt (§§ 719, 707 ZPO). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung widerspricht zwar grundsätzlich dem Sinn und Zweck des Verfügungsverfahrens, dessen vorläufiger Regelungscharakter anderenfalls unterlaufen würde. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine Ausnahme gerechtfertigt, weil die Urteilsverfügung des Landgerichts wegen Versäumung der Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO unheilbar unwirksam geworden ist. Die einmonatige Frist für die nach § 929 Abs. 2 ZPO notwendige Vollziehung der Urteilsverfügung im Wege der Parteizustellung begann mit der Verkündung des Urteils am 26. Mai 2004 (§§ 929 Abs.2; 936 ZPO). Dass die Verkündung des Urteils am Schluss der Sitzung vom 26. Mai 2004 auf der Grundlage einer schriftlich abgefassten Urteilsformel erfolgt ist, ergibt sich aus dem Protokoll vom 26. Mai 2004, durch das die Beachtung der für die Wirksamkeit der Verkündung wesentlichen Förmlichkeiten bewiesen wird (§ 165 ZPO). Diese Beweiskraft wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass das Protokoll entsprechend der in § 160 a Abs. 2 ZPO eröffneten Möglichkeit erst nachträglich erstellt wurde und dies nach Darstellung der Antragsstellerin nicht unverzüglich geschah (vgl. BGH NJW 1999, 794 ; NJW 1994, 3358, jeweils m. w. N.). Von einem bloßen Entwurf eines Urteils oder Scheinurteil könnte nur gesprochen werden, wenn eine Protokollierung über die Verkündung gänzlich unterblieben wäre (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 356 ; Zöller, ZPO, 24. Auflage, Rdn. 11 zu § 160). Für die Wirksamkeit der Verkündung ist es im Übrigen ohne Bedeutung, wann der bei der Verkündung nicht anwesende Antragstellervertreter sich anschließend Kenntnis vom Inhalt der Verkündung verschafft hat oder verschaffen konnte. Da eine Parteizustellung, für die der Gläubiger eine abgekürzte Ausfertigung des Urteils beantragen kann (§ 750 Abs. 1 S. 2 ZPO), im vorliegenden Fall erst am 7. Juli 2004 erfolgt ist, ist die Vollziehungsfrist versäumt worden. Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Heilung von Mängeln der Zustellung einer Urteilsverfügung (§ 189 ZPO; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Auflage, Kap. 55, Rdn. 44 ff, 47a) scheidet vorliegend aus, weil während der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO eine – wenn auch fehlerhafte – Parteizustellung überhaupt nicht stattgefunden hat. Die von Amts wegen erfolgte Zustellung des Urteils am 25. Juni 2004, die die notwendige Parteizustellung nicht ersetzen kann (vgl. Nachw. bei Teplitzky a.a.O., Rdn. 38, 43), kann nicht als fristgemäße, aber mangelhafte Parteizustellung, die den Vollziehungswillen der Partei zum Ausdruck bringen soll, angesehen werden. Wird die Vollziehungsfrist versäumt, wird die einstweilige Verfügung vielmehr unheilbar unwirksam (Teplitzky a.a.O., Rdn. 50).