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Urteil

6 U 4/08

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2008:0410.6U4.08.0A
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Leitsätze
1. Zur Ermittlung der Eigenart und des Schutzumfangs eines Geschmacksmusters 2. Im Streitfall führt die Übernahme der für den ästhetischen Gesamteindruck maßgeblichen Merkmale eines geschützten Halbschuhs in die angegriffene Stiefelettenform zu keinem anderen Gesamteindruck im Sinne von § 38 II GeschmMG ("Stiefelette").
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 13.12.2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Ermittlung der Eigenart und des Schutzumfangs eines Geschmacksmusters 2. Im Streitfall führt die Übernahme der für den ästhetischen Gesamteindruck maßgeblichen Merkmale eines geschützten Halbschuhs in die angegriffene Stiefelettenform zu keinem anderen Gesamteindruck im Sinne von § 38 II GeschmMG ("Stiefelette"). Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 13.12.2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313 a I, 1 ZPO abgesehen. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, stehen der Antragstellerin die im Wege des Eilverfahrens geltend gemachten Unterlassungs- und Sicherstellungsansprüche zu, da das angegriffene Schuhmodell das für die Antragstellerin eingetragene deutsche Geschmacksmuster (Nummer … des Sammelmusters …) verletzt. Das Verfügungsmuster erfüllt die materiellen Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart (§ 2 II, III GeschmMG), da keines der entgegengehaltenen vorbekannten Schuhmodelle bei dem vorzunehmenden Einzelvergleich (vgl. hierzu Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 3. Aufl., Rdz. 12 zu § 2 GeschmMG; Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Rdz. 13 zu Art. 6 GGV m.w.N.) in seinem Gesamteindruck dem Verfügungsmuster entspricht; insoweit kann in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Das angegriffene Schuhmodell fällt auch in den Schutzumfang des Verfügungsmusters, da es beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt (§ 38 II GeschmMG). Der Begriff des „informierten Benutzers“ im Sinne des Gesetzes beschreibt eine normative Figur auf der Grundlage einer typisierten Betrachtung. Abzustellen ist auf die Sicht desjenigen, der das dem Muster zugrunde liegende Erzeugnis benutzt und auf Grund seiner allgemeinen Kenntnisse verschiedene Muster nach ihrem Erscheinungsbild zu beurteilen weiß (vgl. im Einzelnen Senat, Urteil vom 27.3.2008 – 6 U 77/07 - m.w.N.). Aus dieser Sichtweise ist für die Beurteilung der Verletzungsfrage der Gesamteindruck des Musters zu ermitteln und demjenigen der angegriffenen Verletzungsform gegenüberzustellen. Dabei sind die den jeweiligen Gesamteindruck bestimmenden Gestaltungsmerkmale zu beachten und hinsichtlich ihrer Bedeutung für die ästhetische Wirkung auf den informierten Benutzer zu gewichten. Soweit – wie die Antragsgegnerin geltend macht – die derzeitige Spruchpraxis des HABM demgegenüber im Zusammenhang mit der Frage der Eigenart eher von einem „formellen schematischen Ansatz“ ausgehen sollte, vermag dies den Senat in seiner Beurteilung nicht zu binden. Der Gesamteindruck des Verfügungsmusters wird vor allem geprägt durch die beiden wulstförmigen Nähte auf dem Schuhvorderblatt, die weiteren farblich abgesetzten Nähte auf dem Schuhoberteil, die schwarze, im Fersen- und Schuhspitzenbereich hochgezogene Sohle mit Seitennaht sowie die farblich abgesetzte, mit Nähten versehene Seitenapplikation („Gabelzinken“). Diese Merkmale machen in ihrem Zusammenwirken die ästhetische Wirkung des Musters maßgeblich aus, wobei der Seitenapplikation eine hervorgehobene Bedeutung zukommt, weil dieses Merkmal im Gegensatz zu den anderen Merkmalen auch für sich allein gesehen aus der Sicht des informierten Benutzers kein gängiges Gestaltungsmittel für Schuhe darstellt. Dagegen ist die äußere Form des Schuhmusters als solche, die einem üblichen Halbschuh entspricht, für den ästhetischen Eindruck ebenso von eher untergeordneter Bedeutung wie Art und Farbe der verwendeten Materialien einschließlich der gegenüber dem übrigen Schuh farblich abgesetzten Schnürsenkel. Der so zu erfassende Gesamteindruck findet sich auch beim angegriffenen Schuhmodell wieder. Die Sohlengestaltung und die angebrachten Nähte stimmen fast vollständig mit dem Verfügungsmuster überein. Ebenso entspricht die für den ästhetischen Eindruck besonders bedeutsame Seitenapplikation weitgehend derjenigen des Verfügungsmusters. Zwar fehlt es insoweit an der farblichen Absetzung; insbesondere wegen der ebenfalls verwendeten Ziernähte fällt die Seitenapplikation jedoch als solche deutlich ins Auge. Die Unterschiede hinsichtlich der verwendeten Materialien und der Farbe der Schnürsenkel beeinflussen den Gesamteindruck nicht entscheidend, da diese Merkmale aus den genannten Gründen insoweit ohnehin von untergeordneter Bedeutung sind. Einen anderen Gesamteindruck erweckt die angegriffene Verletzungsform schließlich auch nicht deshalb, weil es sich nicht um einen Halbschuh, sondern um eine Stiefelette handelt. Zwar erkennt der informierte Benutzer diesen Unterschied gegenüber dem Verfügungsmuster ohne weiteres. Auch aus seiner Sicht handelt es sich jedoch im vorliegenden Fall nicht um ein Merkmal, das den ästhetischen Eindruck der sich gegenüberstehenden Schuhe in einer Weise beeinflusst, die die angegriffene Verletzungsform aus dem Schutzumfang des Musters herausführt. Die Stiefelettenform des angegriffenen Schuhs als solche stellt ebenso wenig eine gestalterische Besonderheit dar wie die beim Verfügungsmuster verwendete Halbschuhform. Unter diesen Umständen würde mit der Übertragung der den Halbschuh prägenden Gestaltungselemente auf die Stiefelettenform nur dann ein anderer Gesamteindruck erreicht, wenn diese Elemente in dem neuen „Umfeld“ der Stiefelette, etwa wegen zugleich verwendeter weiterer Merkmale oder wegen der unterschiedlichen Proportionen, nach ihrem Gesamterscheinungsbild eine andere ästhetische Wirkung erzielten. Das ist hier bei einem Vergleich der sich gegenüberstehenden Schuhformen nach Auffassung des Senats nicht der Fall. Vielmehr stellen der geschützte Halbschuh einerseits und die angegriffene Stiefelette andererseits aus der Sicht des informierten Benutzers letztlich Varianten der gleichen Gestaltungsform dar. Diese Einschätzung wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin im Senatstermin erklärt hat, der Gestalter der streitgegenständlichen Stiefelette – dem das Verfügungsmuster nicht bekannt gewesen sei - habe zeitgleich auch das Halbschuhmodell, zu dem die Antragsgegnerin nach Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung durch das Landgericht inzwischen eine Abschlusserklärung abgegeben hat, entwickelt. Damit ist die Stiefelette lediglich als eine „Spielart“ des Halbschuhs einzustufen. Der Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 07.04.2008 enthält kein erhebliches neues Vorbringen und ist bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.