Urteil
6 U 61/08
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2008:0731.6U61.08.0A
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Tenor
Die Berufung der Antragsgegner gegen das am 6.2.2008 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Antragsgegner zurückgewiesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Antragsgegner gegen das am 6.2.2008 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Antragsgegner zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313 a I, 1 ZPO abgesehen. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, steht der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5, 8 III Nr. 1 UWG zu. Der Senat hat hierzu im Beschluss vom 7.11.2007 (6 W 151/07), mit dem die verfahrensgegenständliche einstweilige Verfügung erlassen worden ist, folgendes ausgeführt: „Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erweckt das beanstandete Formular zwar nicht den Eindruck eines Korrekturabzuges; insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 21.9.2007 Bezug genommen werden. Die beanstandete Aussendung vermittelt nach ihrem Gesamtinhalt beim angesprochenen Verkehr jedoch die irreführende Vorstellung, das beworbene Adressen-Sammelwerk habe amtlichen oder jedenfalls quasi-amtlichen Charakter. Die Werbung richtet sich an Gewerbetreibende bzw. deren Mitarbeiter, die mit der Bearbeitung von Eintragungsangeboten der in Rede stehenden Art betraut sind. Dieser Personenkreis erkennt auch bei oberflächlicher Lektüre des beanstandeten Formulars, dass er mit der geforderten „rechtsgültigen Unterschrift“ nebst Stempel einen entgeltlichen Insertionsauftrag erteilt. Das Insertionsangebot ist jedoch in besonderer Weise dadurch gekennzeichnet, dass es keinerlei nähere Angaben zur Art des Sammelwerks enthält, in dem der in Auftrag gegebene Eintrag des Kunden veröffentlicht werden soll. Dem Formular gemäß Anlage K 1 lässt sich nicht entnehmen, in welchem Medium der Eintrag erfolgt, wie der Eintrag präsentiert wird und wie viele Einträge das Sammelwerk insgesamt enthalten wird. Ohne diese Informationen, die für den Wert einer solchen Eintragung von entscheidender Bedeutung sind, wird gerade der angesprochene Kreis von Gewerbetreibenden in der Regel nicht bereit sein, einen Eintrag in Auftrag zu geben, der immerhin monatliche Kosten in Höhe von 29,50 € zuzüglich Umsatzsteuer verursacht. Wenn die angesprochenen Verkehrsteilnehmer daher unter diesen Umständen gleichwohl die Erteilung des so beworbenen Insertionsauftrags in Erwägung ziehen, geschieht allenfalls deshalb, weil sie aus der Bezeichnung „Gewerbezentrale.info“ des Sammelwerks den – unzutreffenden – Schluss ziehen, es handele sich um eine amtliche oder jedenfalls quasi-amtliche, d.h. „offizielle“ Veröffentlichung, der seitens derjenigen Verkehrskreise, an die sich der Inserierende wendet, eine erhöhte Beachtung und Wertschätzung entgegengebracht wird. Jedenfalls in dem dargestellten Gesamtzusammenhang legt der Begriff der „Gewerbezentrale“ ein solches Verständnis durchaus nahe, weil er Assoziationen zu „zentralen“ Registern weckt, wie sie in Form des Handelsregisters oder des Gewerberegisters von öffentlichen Stellen tatsächlich geführt werden. Für die rechtliche Beurteilung kommt es letztlich nicht darauf an, wie hoch der Anteil der angesprochenen Verkehrsteilnehmer ist, die das Formular tatsächlich in der dargestellten Weise verstehen. Für eine relevante Irreführung im Sinne von § 5 UWG kann es ausreichen, dass jedenfalls ein erheblicher Teil der angesprochenen Durchschnittsadressaten zu einer Fehlvorstellung verleitet werden (vgl. BGH WRP 04, 225, 225 - Mindestverzinsung). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Werbung – wie hier – ersichtlich allein darauf angelegt ist, zumindest einen Teil der Adressaten durch Täuschung zu einem Vertragsschluss zu bewegen; es besteht kein Grund, ein solches Wettbewerbsverhalten allein deswegen zuzulassen, weil ein großer Teil des angesprochenen Verkehrs die Zusammenhänge rechtzeitig zu durchschauen vermag und sich nicht täuschen lässt. Unerheblich ist schließlich, ob ein Gewerbetreibender, der durch Unterzeichnung des streitgegenständlichen Formulars einen Insertionsauftrag erteilt hat, sich nach zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 119, 123 BGB) einem Zahlungsverlangen mit Erfolg widersetzen könnte. Denn das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot (§ 5 UWG) bezweckt einen weitergehenden und von der allgemeinen zivilrechtlichen Beurteilung unabhängigen Schutz der Mitbewerber und des Verkehrs vor unlauterem Verhalten. Da somit einer der von der Antragstellerin erhobenen Irreführungsvorwürfe gerechtfertigt ist, hat das gegen die konkrete Verletzungsform gerichtete Unterlassungsbegehren in vollem Umfang Erfolg (vgl. BGH GRUR 01, 453 – TCM-Zentrum).“ An dieser Beurteilung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegner im Widerspruchs- und Berufungsverfahren fest. Ohne Erfolg machen die Antragsgegner geltend, aus der beanstandeten Werbeaussendung einschließlich der umseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei zu entnehmen, dass der angebotene Eintrag in einem unter der Adresse „Gewerbezentrale.info“ betriebenen Internetportal erscheinen werde. Auch diese Information allein versetzt den Inhaber eines Unternehmens noch nicht in die Lage, auch nur annähernd zuverlässig beurteilen zu können, ob der mit dem angebotenen Eintrag verbundene Werbewert in einem angemessenen Verhältnis zu den anfallenden Eintragungskosten von monatlich 29,50 € steht. Nach den in der Aussendung gemachten Angaben bleibt vielmehr insbesondere unklar, auf welche Weise Internetnutzer zum Eintrag des einzelnen Inserenten geleitet werden, wie der Eintrag präsentiert wird, wie groß die Zahl der Einträge ist oder mit welchen Zugriffszahlen gerechnet werden kann. Der Senat bleibt daher bei seiner im Beschluss vom 7.11.2007 dargelegten Auffassung, dass sich ein Adressat der streitgegenständlichen Werbeaussendung – wenn überhaupt – allenfalls deshalb zur Erteilung eines Insertionsauftrags entscheidet, weil er auf Grund der Bezeichnung „Gewerbezentrale“ davon ausgeht, es handele sich um ein „offizielles“ Verzeichnis, dem er auch ohne nähere Informationen das erforderliche Vertrauen entgegenbringt. Daran, dass jedenfalls ein Teil des angesprochenen Verkehrs bei unbefangener Betrachtungsweise einem solchen Fehlverständnis unterliegen kann, vermag der erkennende Senat auf Grund eigener Anschauung zu beurteilen. Auch die Ausführungen im Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 30.7.2008 zur tatsächlichen Benutzung des Begriffs „Zentrale“ können an dieser Beurteilung nichts ändern, da der Empfänger der Werbeaussendung die darin geschilderten Recherchen nicht durchführt. Der Hinweisbeschluss (§ 522 II ZPO) des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2.4.2007 – 8 U 279/06– rechtfertigt aus den im Senatsbeschluss vom 7.11.2007 (vorletzter Absatz der vorstehend wiedergegebenen Gründe) bereits dargelegten Gründen ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Im Übrigen bestätigt der Beschluss des 8. Zivilsenats die Einschätzung des erkennenden Senats insoweit, als die Werthaltigkeit des Eintrags auf der Grundlage des Eintragungsangebots nicht überprüft werden kann und hierzu weitere Ermittlungen angestellt werden müssen (vgl. S. 6 des Beschlusses). Die von der Aussendung ausgehende Irreführungsgefahr besteht gerade darin, dass der Adressat derartige weitere Ermittlungen unterlässt und – was der 8. Zivilsenat nicht zu überprüfen hatte – den Auftrag im Hinblick auf die von der Bezeichnung „Gewerbezentrale“ erweckte Fehlvorstellung erteilt. Schließlich kann dahinstehen, ob die von den Antragsgegnern im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.7.2008 erhobenen Vorwürfe, wonach die Antragstellerin bei der Präsentation ihrer Verzeichnisse ebenfalls irreführend wirbt, zutreffend sind. Denn dies kann den Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Ausübung der Klagebefugnis (§ 8 IV UWG) von vornherein nicht rechtfertigen, wenn – wie hier – durch das beanstandeten Wettbewerbsverhalten Interessen der Allgemeinheit betroffen sind (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl., Rdz. 2.39 zu § 11 UWG m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.