Urteil
6 U 68/08
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:0514.6U68.08.0A
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Leitsätze
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung über die Arbeitnehmererfindungsvergütung wegen Unbilligkeit unwirksam ist
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.03.2008 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung über die Arbeitnehmererfindungsvergütung wegen Unbilligkeit unwirksam ist Die Berufung des Klägers gegen das am 12.03.2008 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung nicht unbillig gemäß § 23 ArbnEG sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger verfolgt sein Ziel weiter, den Beklagten verurteilen zu lassen, ihm diejenigen Auskünfte zu erteilen, die seines Erachtens erforderlich sind, um die ihm gemäß § 9 ArbnEG zustehende Arbeitnehmererfindervergütung für den gesamten Vergütungszeitraum von 1991 bis 2007 objektiviert zu berechnen. Der Kläger beantragt, Stufe 1 Klage auf Auskunft und Rechnungslegung 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfange sie und/oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen, z.B. Tochterunternehmen bzw. ab 2004 Schwesterunternehmen im In- und Ausland „Antimykotisch wirksamen Nagellack“, enthaltend C. freie Säure als Wirkstoff, patentgeschützt durch EP …, US …,…,… und viele weitere Patente, gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht hat und/oder hat herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die Erfindungen erzielte Vermögensvorteile wie z.B. durch Gewinnbeteiligungen erzielt hat und zwar unter Angabe a) der mit ®A/®B/®C – (C.) – Nagellack seit der Erstausbietung 1991 erzielten Verkaufsmengen ex D an Lizenznehmer und Tochtergesellschaften und im Lande an fremde Dritte pro Jahr, Packungsgröße und Land, der jeweils applizierten Verkaufspreise an Lizenznehmer und Transferpreise für die Verkäufe der erfindungsgemäßen Produkte ab Werk … an die Tochtergesellschaften sowie die jeweils zugehörigen Grosso – Verkaufspreise, d.h. für die jeweiligen Packungsgrößen im Land an fremde Dritte in Rechnung gestellten Preise, und die daraus ableitbaren Bruttoerlöse – Line n °0020 : Gross Product Sales – im … (Anlage K 25) bzw. in den entsprechenden Berichten bei E (Anlage K 1) und F-E (Anlage K 26). Die Angaben der Verkaufsmengen und Verkaufspreise pro Packungsgröße und Jahr ist notwendig, weil auf Basis dieser Angaben durch Abzug der jeweiligen Herstellkosten die entsprechenden Rohgewinne berechnet werden. b) der Sales Returns an other Corrections Line n °0024, d.h. der Rücklieferungen, der Rebates and Cash Discounts Line n °0030, d.h. Rabatte und Skonti zwecks Berechnung der Net Sales, d.h. Nettoperlöse, wobei alle Angaben insbesondere zu den Nettoerlösen in Landeswährung, US$ und EURO [€] anzugeben sind, damit die jeweils durchgeführten Währungsumrechnungen nachvollziehbar werden. c) der angefallenen Herstellkosten je Packungsgröße z.B. 3g oder 6g unter Angabe der jeweils zugehörigen variablen und der zugerechneten Fixkosten sowie der Gesamtherstellkosten. d) der Angaben der den erfindungsgemäßen Produkten tatsächlich zurechenbaren Verkaufs-, Marketing- und Gemeinkosten (Sales, General & Administrative Costs (SG & A) sowie der Kosten für Forschung und Entwicklung F&E. Verkaufs- und Distributionskosten (Selling an Distribution Costs) 1. Line n °0280: Advertising – Werbung 2. Line n °0284: Samples (excl. Medical 3b and 4) – Ärztemuster ohne Prüfprodukte für klinische Prüfungen der Phase 3b und Phase 4 3. Line n °260: Sales Force and Medical Representatives – Aussendienst 4. Line n °310: Distribution – Physische Distribution 5. Line n °0314: Other Marketing and Commercial Expenses – Kosten für das Marketingdepartment Research & Development, d.h. Forschung & Entwicklung 6. Line n °0264: Medical 3b and 4 (excl. samples) – Bezahlung der Prüfärzte, der sogenannten Contract Research Organizations u.s.w. 7. Line n °0266: Prüfprodukte für klinische Prüfungen der Phase 3b und Phase 4 8. Line n °0320: DIA Value Chain – Forschung & Entwicklung i.e.S. 9. Line n °0530: Patent Costs – Kosten der Patentabteilung inkl. Patentgebühren u.s.w. 10. Line n °0510: Local R&D 11. Line n °0550: Process Development Other Operating Income an Expenses 13. Line n °0256: Royalities earned – erhaltene Lizenzgebühren pro Land und Berichtszeitraum in Landeswährung, US$ und Euro € und Angabe der jeweils zugehörigen Nettoumsätze im Lande an fremde Dritte als Bemessungsgrundlage für die Lizenzzahlung. 2. auf Basis der Daten, für die Rechnung zu legen ist, von einem Sachverständigen (Wirtschaftsprüfer) den sich gemäß Richtlinie RL Nr. 12 und der in Deutschland für Wirtschaftsprüfer verbindlichen, Europarecht umsetzenden Vorschriften des Instituts der Wirtschaftsprüfer, d.h. IDW RS HFA 16 (Anlage K 32), IDW S1 (Anlage K 33), IDW ES 5 (Anlage K 34) bzw. der DIN-Norm (Anlage K 35) ergebenden Patentwert = Nettoerfindungswert bestimmen zu lassen und vom Gericht entsprechend verbindlich festzustellen. 3. die analoge Anwendbarkeit des § 42 Nr. 4 ArbEG, welche ganz wesentlich die vom Arbeitgeber zu zahlende Vergütung bestimmt, auch für Arbeitnehmer im privaten Dienst festzustellen und der Berechnung der Erfindervergütung zugrunde zu legen. Stufe 2 Im Falle begründeter Zweifel an den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Daten, Klage auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in Stufe 1 Punkt 1 gemachten Angaben. Stufe 3 Leistungsklage 1. Bei Anerkennung der erheblichen Unbilligkeit der Erfindervergütungsvereinbarung Nr. 2464 - ®A – Nagellack vom 02.06.1995 gemäß § 23 ArbEG durch das Gericht, von diesem die Erfindungsvergütungsfestlegung durch eine Vergütung zu ersetzen, welche den Kläger tatsächlich angemessen an dem mit dem erfindungsgemäßen Produkt bereits realisierten betrieblichen Nutzen beteiligt. Die Bemessung der angemessenen, zusätzlich zu zahlenden Vergütung soll gemäß § 38 ArbEG von Gericht festgesetzt werden. 2. hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu Punkt 1. nicht entsprochen wird, die Erfindervergütungszahlung gemäß § 12 Abs. 6 ArbEG zumindest an die wesentlich geänderten Umstände rückwirkend anzupassen (Schiedsstelle v. 14.12.1970, Bl. 1971, 199), die sich durch die Ausbietung von B® in U.S.A. am 1. April 2000 aufgrund der im Markt erzielbaren substantiell höheren Preise ergaben. Auch für diesen Fall soll die Bemessung der angemessenen, zusätzlich zu zahlenden Vergütung gemäß § 38 ArbEG vom Gericht festgesetzt werden. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die vom Gericht festgesetzte zusätzlich zu zahlende Vergütung unter Anwendung des jeweiligen Basiszinssatzes zzgl. 5% seit den jeweiligen betriebsüblichen Abrechnungszeitpunkten abzgl. bereits an den Kläger gezahlter Erfindervergütungen zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Stufenklage mit Recht insgesamt abgewiesen, weil die zwischen den Parteien am 2. Juni / 10. Juli 1995 geschlossene Vereinbarung über die Erfindervergütung in Bezug auf die Benutzung der Diensterfindung, die Gegenstand des Patents EP … (antimykotisch wirksamer Nagellack) ist, rechtswirksam ist, mit der Folge, dass dem Kläger weitere Vergütungsansprüche nicht zustehen und mithin die zur Berechnung dieser Vergütungsansprüche eingeklagten Auskunftsansprüche ebenfalls nicht bestehen. Die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung ist weder wegen Unbilligkeit gemäß § 23 ArbnEG unwirksam noch hat der Kläger gemäß § 12 Abs. 6 ArbnEG einen Anspruch auf die Einwilligung in eine andere Vergütungsregelung, weil sich die Umstände wesentlich geändert hätten, die für die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung maßgebend waren. Auskunftsansprüche gemäß § 9 ArbnEG in Verbindung mit § 242 BGB mit dem Ziel, weitere Vergütungsansprüche berechnen zu können, weil die getroffene Vereinbarung gemäß § 23 ArbnEG unbillig ist, bestehen nur, wenn der insoweit darlegungspflichtige Arbeitnehmer eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dartut, dass die Voraussetzungen der Unbilligkeit erfüllt sind (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz 4. Auflage, § 12 Rdz. 162.3, 164; für den Fall der Geltendmachung eines Anspruchs auf Neuregelung nach § 12 Abs. 6 ArbnEG: Busse-Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Auflage, § 12 ANEG Rdn. 41; BGH GRUR 1994, 898, 900 – Copolyester). Die Voraussetzung der Unbilligkeit ist erfüllt, wenn die vereinbarte Vergütung hinter der angemessenen in erheblichem Maße zurückbleibt (BGH GRUR 1990, 271, 273 – Vinylchlorid). Dabei ist von der Tatsachenlage auszugehen, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vorlag (BGH GRUR 1990, 271, 272 – Vinylchlorid). Die Vergütungsvereinbarung vom 2. Juni 1995 (Anlage K 8, Bl. 66 ff. d. A.) sieht für Eigenumsätze der Beklagten die Ermittlung des Erfindungswertes unter Anwendung der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie vor. Hiergegen wendet der Beklagte sich unter Berufung auf ein Gutachten des Steuerberaters Prof. Dr. SV1 (vorgelegt als Anlage K 48) und verlangt unter Berufung auf dieses Gutachten die Anwendung der sogenannten Ertragswertmethode. Dieser Einwand des Klägers verfängt nicht. Nr. 3 der Vergütungsrichtlinie sieht bei betrieblich genutzten Erfindungen ausdrücklich die Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie vor. Sie ist die regelmäßig heranzuziehende Methode zur Ermittlung der angemessenen Vergütung (BGH GRUR 2002, 801 – abgestuftes Getriebe). Die Unbilligkeit der getroffenen Vergütungsvereinbarung kann daher nicht aus der Anwendung dieser Methode hergeleitet werden. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Vergütungsvereinbarung von 1995 als Bezugsgröße für die Eigenumsätze der Beklagten Ab-Werk-Umsätze ohne Abstaffelung festlegt. Dem Einwand des Klägers, die Ab-Werk-Umsatzangaben der Beklagten könnten nicht herangezogen werden, da sie als konzerninterne Verrechnungspreise manipulierbar seien, stattdessen seien die am Markt mit den Endabnehmern erzielten Umsätze maßgebend, ist nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 27.09.2007, 6 U 176/06) nicht zu folgen. Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob der Preis, den die Beklagte bei dem Absatz an ein konzernverbundenes Unternehmen verlangt, Grundlage für die Berechnung der Lizenzanalogie sein kann, ist die Frage, ob diese Preise marktgerecht sind. Sind sie es, hätte auch ein freier Erfinder, der einen Lizenzvertrag mit der Beklagten schließt, keinen Anlass, zu verlangen, dass bei der Berechnung der Lizenz auf diejenigen Umsätze abgestellt wird, die auf der letzten Handelsstufe erreicht werden. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die konzernintern verlangten Preise nicht marktgerecht wären; er hat lediglich pauschal behauptet, dass die Beklagte konzernintern manipulierte Preise verlange, ohne Anhaltspunkte vorzutragen, die einen dahingehenden Verdacht rechtfertigen könnten. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Kritik des Klägers, dass die Vergütungsvereinbarung keine Abstaffelung der Lizenzsätze nach Nummer 11 der Vergütungsrichtlinie enthält; dies stellt einen Nachteil dar, der sich ausschließlich zu Lasten der Beklagten auswirkt. Ebenso wenig ist zu beanstanden die Höhe des Lizenzsatzes von 8,5%. In Nummer 10 der Vergütungsrichtlinie heißt es, dass im Allgemeinen auf pharmazeutischem Gebiet ein Lizenzsatz von 2-10 Prozent vom Umsatz üblich ist. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Lizenzsatz derart niedrig bemessen ist, dass die Vergütungsvereinbarung unter Berücksichtigung der übrigen Faktoren insgesamt als unbillig beurteilt werden könnte, bestehen nicht. Sie folgen insbesondere nicht aus den vom Kläger ins Feld geführten Lizenzverträgen, die die Beklagte mit dritten Unternehmen geschlossen hat. Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf den Lizenzvertrag mit der Firma ... (...) aus dem Jahre 1995. Dieser Vertrag sieht einen nominalen Lizenzsatz von 9% vor. Ungewöhnlich ist, dass der Lizenzsatz aufgestaffelt wird und bei 6% beginnt und bis 15% reicht. Der mit dem Kläger vereinbarte Lizenzsatz von 8,5% weicht unwesentlich von dem Nominallizenzsatz von 9% ab, weshalb der Vertrag nicht auf die Unbilligkeit der Vergütungsvereinbarung mit dem Kläger schließen lässt. Soweit in diesem Vertrag eine Aufstaffelung vorgesehen ist, kann der Kläger hieraus für sich nichts herleiten. Die Parteien des Lizenzvertrages können vielfältige Gründe gehabt haben, eine solche Aufstaffelung zu vereinbaren; Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Erfindungswert mit steigendem Absatz zunimmt, sind nicht erkennbar. Es liegt durchaus nahe, dass die Beklagte mit der Vereinbarung der Aufstaffelung absatzpolitische Ziele verfolgt hat. Der Kläger kann die Unangemessenheit des Lizenzsatzes auch nicht aus dem Vertrag herleiten, den die Beklagte im Juni 2003 mit der Firma G geschlossen hat. Hierbei handelt es sich entgegen den Ausführungen des Klägers nicht um einen Lizenz- sondern um einen Vertriebsvertrag, der den exklusiven Vertrieb des Produktes C zum Gegenstand hat und sich auf alle Rechte der Beklagten an diesem Produkt erstreckt. Schließlich kann der Kläger nichts für ihn Günstiges aus den Lizenzverhandlungen der Beklagten mit der Firma H herleiten. Die in diesem Zusammenhang von ihm vorgelegte E-Mail von Herrn I vom 12. Juli 1999 (Anlage K 24) sieht ausdrücklich eine Lizenzgebühr in Höhe von 7% „Royality“, also Lizenzen für Patente und das Know-How, vor. Der Miterfinderanteil des Klägers von 10% ist unstreitig. Dieser Miterfinderanteil ändert sich nicht schon dadurch, dass der Miterfinder Dr. J mit Schreiben vom 21.04.1999 (Anlage K 9 der Klageschrift) auf 4,5% seines Miterfinderanteils verzichtet und gebeten hat, diesen Anteil dem Kläger „zukommen zu lassen“. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, ob die Beklagte dieser Bitte des Miterfinders Dr. J nachgekommen ist. Sollte die Klägerin den Miterfinder Dr. J in der Folge lediglich nach Maßgabe eines Miterfinderanteils von 18% vergütet haben, könnte dies einen Anspruch des Klägers auf Berechnung seiner Vergütung auf der Grundlage eines Miterfinderanteils von 14,5% berechtigen, würde aber den geltend gemachten Klageanträgen nicht zum Erfolg verhelfen. Der für den Kläger geltende Anteilsfaktor liegt nach den eigenen Angaben der Beklagten bei 18%; in dem sie einen mittleren Anteilsfaktor für alle Vergütungsberechtigten von 16,1% der Vergütungsvereinbarung mit dem Kläger zu Grunde gelegt hat, hat sie diesen benachteiligt; das ist jedoch nicht erkennbar, dass dieser etwas zu geringe Anteilsfaktor angesichts des Miterfinderanteils von nur 10% dem Kläger unbillig benachteiligt. Vor allem der eher hoch bemessene Lizenzsatz von 8,5% spricht dafür, dass der Kläger im Ergebnis keine zu geringe Vergütung erhalten hat. Keinesfalls ist in entsprechender Anwendung von § 42 ArbnEG von einem Anteilsfaktor von 30% auszugehen. Die Vorschrift findet auf den Kläger, der nicht an einer Hochschule beschäftigt war, nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut keine Anwendung. Zweifel an der Verfassungsgemäßheit dieser Norm bestehen nicht. Auch die Berechnung der Vergütung aufgrund der außerbetrieblichen Erfindungsverwertung ist nicht zu beanstanden; insoweit wird auf die Ausführungen der Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag vom 28.07.2006 (Bl. 17-19 d. A.) Bezug genommen, dem der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist. Schließlich kann der Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht darauf stützen, dass sich die für die Vergütungsvereinbarung maßgebend gewesenen Umstände nachträglich derart geändert hätten, dass die Vergütung gemäß § 12 Abs. 6 ArbnEG nachträglich neu festzusetzen wäre. Insbesondere verfängt der Einwand des Klägers nicht, durch die Ausbietung von B in den USA seit April 2000 hätten sich am Markt substantiell höhere Preise erzielen lassen. Die im Wege der Lizenzanalogie zu bemessende Arbeitnehmererfindervergütung richtet sich, abgesehen von dem Ausnahmetatbestand der Nummer 24 der Vergütungsrichtlinie, deren Voraussetzungen hier nicht dargetan sind, nach der tatsächlichen Verwertung der Diensterfindung. Bei dieser Sachlage war Problemen der Antragsfassung, insbesondere solchen der Bestimmtheit, nicht mehr nachzugehen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.