Urteil
6 U 131/03
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0415.6U131.03.0A
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Leitsätze
1. Zur Frage der Lizenzzahlungspflicht aus einem Patentlizenzvertrag bei äquivalenter Benutzung
2. Eine Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO durch den Berufungsbeklagten kann nur durch eine - fristgemäß eingelegte - Anschlussberufung erfolgen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Mai 2003 verkündete Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor in Ziffer I.1. dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag gemäß wie folgt neu gefasst wird:
„den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, welche Nettoverkaufserlöse sie in den Jahren 1988 bis 6.11.2002 mit Reagentien zum Zwecke der Isolation eines Polymers oder eines Mikroorganismus ex-vivo erzielt hat,
die nach einem Verfahren gemäß den Ansprüchen 1-7 des Patents DE … hergestellt worden sind und/oder herstellbar waren,
wobei als Vorprodukt eine organische Festphase eingesetzt worden ist, die den Stoff „...“ der Firma A GmbH (Anlage L 23),
insbesondere, welche Nettoverkaufserlöse sie in den Jahren 1988 bis 6.11.2002 mit dem Produkt „X“ (Anlage L 17) erzielt hat.“
Die Anschlussberufung der Kläger wird verworfen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,- €, die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,- € festgesetzt. Davon entfallen auf die Berufung der Beklagten 5.000,- € und auf die Anschussberufung der Kläger 45.000,- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der Lizenzzahlungspflicht aus einem Patentlizenzvertrag bei äquivalenter Benutzung 2. Eine Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO durch den Berufungsbeklagten kann nur durch eine - fristgemäß eingelegte - Anschlussberufung erfolgen. Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Mai 2003 verkündete Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor in Ziffer I.1. dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag gemäß wie folgt neu gefasst wird: „den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, welche Nettoverkaufserlöse sie in den Jahren 1988 bis 6.11.2002 mit Reagentien zum Zwecke der Isolation eines Polymers oder eines Mikroorganismus ex-vivo erzielt hat, die nach einem Verfahren gemäß den Ansprüchen 1-7 des Patents DE … hergestellt worden sind und/oder herstellbar waren, wobei als Vorprodukt eine organische Festphase eingesetzt worden ist, die den Stoff „...“ der Firma A GmbH (Anlage L 23), insbesondere, welche Nettoverkaufserlöse sie in den Jahren 1988 bis 6.11.2002 mit dem Produkt „X“ (Anlage L 17) erzielt hat.“ Die Anschlussberufung der Kläger wird verworfen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,- €, die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,- € festgesetzt. Davon entfallen auf die Berufung der Beklagten 5.000,- € und auf die Anschussberufung der Kläger 45.000,- €. I. Die Parteien streiten um Lizenzansprüche wegen der Benutzung der in dem deutschen Patent DE … (im Folgenden „Lizenz-Patent“) beschriebenen Lehre, dessen Inhaber der Kläger zu 1) ist. Das Lizenzpatent ist Gegenstand eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 2. und 15. Dezember 1987 (Anlage L 2). Mit dem vorliegenden Verfahren machen die Kläger im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunftserteilung (Klageantrag 1. a)), Gewährung einer Einsichtnahme eines Buchprüfers in die relevanten Geschäftsunterlagen der Beklagten (Klageantrag 1.b)) sowie Zahlung der aufgrund der erteilten Auskunft ermittelten Lizenzgebühren (Klageantrag 2.) geltend. Das Landgericht hat durch das angefochtene Teilurteil über die Klageanträge 1. a) und b) entschieden. Das Lizenzpatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Reagenz, ein danach hergestelltes Reagenz sowie dessen Verwendung zur Bildung von Polymeren und Mikroorganismen aus wässrigen Lösungen. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: „1. Verfahren zur Herstellung einer organischen oder Silica-Festphase zur Isolierung eines Polymers oder eines Mikroorganismus aus einer wäßrigen Lösung in vitro und/oder ex vitro, dadurch gekennzeichnet, daß man (1) Silica durch Umsetzung mit einer epoxyhaltigen Silylverbindung oder einem mercaptogruppenhaltigen Silan sowie Oxypropyldiglycidäther bzw. die organische Festphase durch Umsetzung mit einer Diglycidverbindung exponiert; (2) das erhaltene Produkt mit einem amino- und/oder carboxylhaltigen Monomer, Oligomer oder Polymer umsetzt, und (3) das erhaltene Reaktionsprodukt mit einer Polycarbonsäure oder einem Derivat derselben, das in freie Säure überführt werden kann, umsetzt.“ Patentanspruch 8 hat folgenden Wortlaut: „8. Reagenz zum Zwecke der Isolation eines Polymers oder eines Mikroorganismus aus einer wäßrigen Lösung in vitro und/oder ex vitro, herstellbar nach einem der Verfahren gemäß den Ansprüchen 1 bis 7.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage L 1 vorgelegte Patentschrift Bezug genommen. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte nutze das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 – soweit dort die Verwendung einer organischen Festphase vorgeschlagen wird – in ihrem seit 1996 vertriebenen Produkt „X ®“ (Direct Adsorption of Lipids), welches in der medizinischen Therapie für die Behandlung von Cholesterinpatienten eingesetzt wird, indem ex vivo das den Cholesterinspiegel beeinflussende sogenannte LDL aus dem Blut des Erkrankten entfernt wird. Mit Teilurteil vom 21.5.2003, auf dessen Feststellungen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 ZPO), hat das Landgericht die Beklagte in der ersten Stufe der Stufenklage antragsgemäß zu Auskunft und Bucheinsicht verurteilt. Es hat die Auffassung vertreten, das Produkt „X ®“ sei nach dem Lizenz-Patent hergestellt. In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgericht Frankfurt am Main vom 21.05.2003 (Az.: 2-06 O 192/02) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.5.2003 mit der Maßgabezurückzuweisen, dass der Urteilsspruch I.1. wie folgt gefasst wird: I.1. Den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, welche Nettoverkaufserlöse sie in den Jahren 1988 bis 6.11.2002 mit Reagentien zum Zwecke der Isolation eines Polymers oder eines Mikroorganismus ex-vivo erzielt hat, die nach einem Verfahren gemäß den Ansprüchen 1-7 des Patents DE 36 17 672 hergestellt worden sind und/oder herstellbar waren, wobei als Vorprodukt eine organische Festphase eingesetzt worden ist, die den Stoff „...“ der Firma A GmbH (Anlage L 23), insbesondere, welche Nettoverkaufserlöse sie in den Jahren 1988 bis 6.11.2002 mit dem Produkt „X“ (Anlage L 17) erzielt hat. Mit Schriftsatz vom 19. März 2009 haben die Kläger ihr Auskunftsbegehren auf den Zeitraum zwischen dem 6. November 2002 und dem 26. Mai 2006 – dem Tag des Erlöschens des Lizenz-Patents – erweitet. Sie vertreten dabei die Auffassung, durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 04.05.2004 – X ZR 234/02– GRUR 2004, 755 – Taxameter) sei klargestellt, dass der Auskunftsanspruch – wie noch bei Klageerhebung angenommen – zeitlich nicht bis zur (erstinstanzlichen) mündlichen Verhandlung beschränkt sei, sondern auch mit künftigen Nutzungshandlungen begründet werden könne. Das erstmals mit einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 6. November 2002 im schriftlichen Verfahren eingereichten Schriftsatz enthaltene Enddatum „6.11.2002“ beruhe ersichtlich auf der bis zur Taxameter-Entscheidung des Bundesgerichtshofs herrschenden Meinung, wonach es sich bei der Erstreckung der Auskünfte über den Schluss der mündlichen Verhandlung hinaus um einen künftigen Anspruch handelt, der nur unter der besonderen Voraussetzung der Besorgnis der Leistungsverweigerung bestehe. Es handele sich deshalb um ein „fortzuschreibendes Datum“ bezogen auf die tatsächlich letzte mündliche Verhandlung vor dem Senat. Eine solche „erkennbare Teilklage“ sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (BGH, Urt. 02.05.2002 – III ZR 135/01– NJW 2002, 988 = BGHZ 151, 1 ff). Hilfsweise berufen sich die Kläger darauf, dass in dem erweiterten Antrag eine Anschlussberufung zu sehen sei. Diese sei nicht verspätet, da mit ihr ein Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung im Sinne von § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht werde. Die Vorschrift des § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO sei auf den vorliegenden Fall auch anwendbar, obwohl diese Norm erst im Laufe des Berufungsverfahrens in Kraft getreten sei. Die Klägerin beantragen daher weiter, die Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Auskunft bis zum 26. Mai 2006 zu erteilen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage auch insoweit abzuweisen. Der Senathat Beweis erhoben auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 3. Januar 2005 (Bl. 986). Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. SV1 vom 6. Februar 2008 (Bl. 1224 ff) sowie die Erläuterung des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 3. Dezember 2009 (Bl. 1500 ff) verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, stehen den Klägern die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Bucheinsicht in dem zuerkannten Umfang aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrag zu. Soweit der Senat das Auskunftsbegehren entsprechend dem Antrag in der Berufungserwiderung vom 21.4.2004 inhaltlich modifiziert hat, liegt hierin lediglich eine Klarstellung. Das Lizenzpatent beansprucht ein Verfahren zur Herstellung eines Trägermaterials (Matrix) auf der Basis eines anorganischen oder organischen porösen festen Stoffes, welches geeignet ist, die Isolierung eines Polymers oder eines Microorganismus aus einer wässrigen Lösung in vitro oder ex vitro zu ermöglichen. Gegenüber der (vorbekannten) Plasmatechnik soll dieses therapeutische Prinzip den Vorteil einer selektiven Elimination eines Panthogens ohne den gleichzeitigen Verlust anderer für den lebenden Körper essentieller Biopolymere bieten (Patentschrift S. 2, Zeilen 14 ff.). Dabei schlägt Anspruch 1. des Lizenzpatents ein dreistufiges Verfahren vor, wobei alternativ – je nachdem ob mit einer organischen Festphase oder anorganischen Silica-Festphase gearbeitet wird - die Schritte gemäß der Merkmale 1., 3., 4. und 5. (organische Festphase) oder 1., 2., 4. und 5. (anorganische Silica-Festphase) der nachstehenden, zwischen den Parteien unstreitigen Merkmalsanalyse zu durchlaufen sind: 1. Verfahren zur Herstellung eines Reagenz a) auf der Basis (1) einer organischen Festphase (2) oder einer Silica-Festphase b) zur (1) Isolierung eines Polymers oder (2) eines Mikroorganismus c) (1) aus einer wässrigen Lösung in vitro und/oder (2) ex vivo. 2. Entweder wird Silica durch Umsetzung silanisiert (1) mit einer epoxyhaltigen Silylverbindung oder (2) einem mercaptogruppenhaltigen Silan sowie (3) Oxypropyldiglycidäther 3. Oder die organische Festphase wird durch Umsetzung mit einer Diglycidverbindung epoxidiert. 4. Das erhaltene Produkt wird umgesetzt mit einem amino- und/oder carboxylhaltigen Monomer, Oligomer oder Polymer. 5. Das erhaltene Reaktionsprodukt wird umgesetzt a) mit einer Polycarbonsäure oder b) einem Derivat derselben, das in die freie Säure überführt werden kann. Dabei ist unstreitig, dass bei der Herstellung des Produktes X die Verfahrensschritte 1., 4. und 5. der Merkmalsgliederung identisch verwirklicht werden, während es auf das Merkmal 2. deshalb nicht ankommt, weil für die angegriffene Ausführungsform eine organische Festphase verwendet wird. Auf die zutreffenden Feststellungen der angegriffenen Entscheidung zu den chemischen Reaktionen gemäß der Merkmale 1., 4. und 5. (LGU, S. 7 ff) wird Bezug genommen. Gegenstands des Streits der Parteien ist die Frage einer Verletzung des Merkmals 3. Für die Bestimmung des Sinngehalts dieses dreistufigen Verfahrens gemäß Patentanspruch 1. lassen sich aus der Beschreibung der Patentschrift zuverlässige Kriterien nicht entnehmen. Denn diese ist unverändert aus der als Anlage L 16 vorgelegten Offenlegungsschrift übernommen, die jedoch das beanspruchte dreistufige Herstellungsverfahren gemäß dem späteren Anspruch 1) des Lizenzpatents noch nicht vorgeschlagen hat. Der Sinngehalt der drei Schritte des Patentanspruchs 1. lässt sich dabei mit sachverständiger Hilfe nur aus sich selbst heraus bestimmen. Dies führt zu folgenden Feststellungen: Bei dem typischerweise mit der Entwicklung solcher Verfahren befassten Fachmann handelt es sich nach den fundierten Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. SV1, denen sich der Senat anschließt, um einen Diplomchemiker, der entweder – vorzugsweise auf dem Gebiet der makromolekularen oder der organischen Chemie – promoviert hat oder über vertiefte Kenntnisse der Biochemie, der analytischen Chemie oder der theoretischen Chemie verfügt, die zusätzlich durch mehrjährige einschlägige Berufserfahrung in der Herstellung und Anwendung von Produkten für die Chromatographie oder Biotechnologie ergänzt wurden. Darüber hinaus verfügt der Durchschnittsfachmann, der typischer Weise in einem Entwicklungslabor arbeiten wird, das ihm den Zugriff auf externes Fachwissen ermöglicht, entweder selbst oder aufgrund der genannten Vernetzung mit anderen Wissenschaftlern über die Möglichkeit, medizinische und pharmakologische Spezialkenntnisse einzubinden. Zu dem Sinngehalt des dreistufigen Herstellungsverfahrens gemäß Patentanspruch 1. hat der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 3. Dezember 2009 ausgeführt, für den Durchschnittsfachmann neu und „überraschend“ seien die Ausführungen in dem Lizenzpatent, wonach die Aktivierung durch die eingeführte Epoxidgruppe nicht direkt zur Kopplung des biospezifischen Affinitätsliganden genutzt werde, wie es dem Fachmann aus der Literatur bekannt ist, sondern vielmehr gelehrt werde, dass die endgültige Anbindung des biospezifischen Liganden erst in einem zusätzlichen dritten Schritt durch Umsetzung des bevorzugt mit N-Etholxycarbonyl-2-Etoxy-1,2-Dihydrochinolin (EEDQ)-aktiven Substrats erfolge (Gutachten, S. 6 f). Diese Aktivierungsmaßnahmen – die Gegenstand des Merkmals 4. der Merkmalsanalyse sind – führen danach zu der vom Lizenzpatent angestrebten unspezifischen Bindung von Begleitproteinen aus dem Plasma und damit im Gesamtkontext des Patentanspruchs zu einer Verbesserung der Blutverträglichkeit (Sitzungsprotokoll, S. 3). Demgegenüber kommt dem streitgegenständlichen Verfahrensschritt gemäß Merkmal 3. lediglich die Funktion zu, in einem ersten Schritt eine freie reaktive Glycidgruppe an der Festphase zur Verfügung zu stellen, an die dann in einem zweiten Schritt das aminohaltige Monomer angekuppelt wird. Dabei hat die Verwendung der Diglycidgruppe gemäß Merkmal 3. nach der Darstellung des Sachverständigen keine weitergehenden Auswirkungen auf die Qualität des verfahrensgemäß hergestellten Produkts. Die zunächst angedeutete Aussage zu anderen Vorteilen der Diglycidverbindung (Sitzungsprotokoll, S. 3) hat der Sachverständige im Verlauf der weiteren Anhörung relativiert (Sitzungsprotokoll, S. 13). Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die Beklagte auch von der Lehre des Merkmals 3. zwar nicht wortsinngemäß, wohl aber in äquivalenter Weise Gebrauch macht. Die Annahme einer wortsinngemäßen Benutzung auch des Merkmals 3. kommt nicht in Betracht. Gemäß Merkmal 3) des Patentanspruchs 1) wird die in Merkmal 1. a) (1) genannte organische Festphase durch Umsetzung mit einer Diglycidverbindung epoxidiert. Dieser Vorgang findet bei der Herstellung des Produkts X in dieser Form unstreitig nicht statt, weil die Beklagte bei dessen Herstellung eine organische Festphase einsetzt, die dem Stoff „...“ der Firma A GmbH entspricht. Bei diesem Stoff handelt es sich zwar um eine organische Festphase im Sinne von Merkmal 1. des Patentanspruchs. Bei seiner Herstellung wird die patentgemäße Epoxidierung mit einer Diglycidverbindung aber gerade nicht vorgenommen. Statt der von Merkmal 3. geforderten „homobifunktionalen“ Epoxidierung, das heißt der Herstellung der Diglycidverbindung aus zwei Glycidgruppen, erfolgt die Epoxidaktivierung bei dem von der Beklagten angewendeten Verfahren durch Copolymerisation bereits an der Festphase selbst. Dies schließt die Annahme einer wortsinngemäßen Benutzung aus. Allerdings hat das Landgericht eine äquivalente Benutzung auch des dritten Merkmals zutreffend bejaht. Für die Feststellung einer äquivalenten, das heißt vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, dass sie (1.) das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und (2.) der einschlägige Fachmann durch die Patentschrift dazu in die Lage versetzt wird, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Darüber hinaus müssen (3.) die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass er die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2002 – X ZR 73/01– GRUR 2002, 527, juris-Tz 16 – Custodiol II). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Aus den vorstehenden Ausführungen zum Sinngehalt des Lizenzpatents folgt, dass bei „Einbau“ einer freien Glycidgruppe in die Festphase durch Copolymerisation – wie es bei ... geschieht – keine anderen Wirkungen erzielt werden als es bei der patentgemäßen Lösung der Fall ist, bei der eine Diglycidgruppe der Diglycidverbindung an die Festphase angekoppelt wird, während die andere Glycidgruppe frei bleibt und zur Anbindung der Aminogruppe zur Verfügung gestellt wird. Gleichwirkung zwischen der patentgemäßen und der verwirklichten Lösung ist damit zu bejahen. Die Verwendung einer Festphase mit einer freien Glycidgruppe statt der Verwendung einer Diglycidgruppe war für den Fachmann nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigengutachten auch naheliegend. Er hat dazu ausgeführt, die Herstellung aktivierter Träger auf der Basis eines hydroxylgruppenhaltigen Trägers des ... C-Typs sei jedem Fachmann vertraut, wobei eine Umsetzung mit Epichlorhydrin unter alkalischen Bedingungen und eine anschließende Umsetzung der Epoxidgruppe mit amino- oder carboxylgruppenhaltigen Verbindungen allgemeiner Stand der Technik gewesen sei. Es sei daher nur eine Frage der Verfügbarkeit und / oder der Kosten Grundmaterials, ob er im Herstellungsverfahren eine Umsetzung mit einer Diglycidverbindung durchführe, oder auf eine Festphase mit bereits vorhandener reaktiver Glycidgruppe zurückgreife. Schließlich ist der Senat auch zu der Überzeugung gelangt, dass die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, um von der Lösung gemäß Merkmal 3. zu der Verwendung einer Festphase mit einer freien Glycidgruppe zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht. Denn nach dem oben Gesagten erschöpft sich die technische Funktion des Merkmals 3. für die erfinderische Lehre in der Befestigung der Aminogruppe an der Festphase, während der für die Erfindung wesentliche Schritt (gemäß Merkmal 4.) darin besteht, dass die endgültige Anbindung des biospezifischen Liganden erst in einem zusätzlichen dritten Schritt durch Umsetzung des bevorzugt mit N-Etholxycarbonyl-2-Etoxy-1,2-Dihydrochinolin (EEDQ)-aktiven Substrats erfolgt. Die Kläger können den Auskunftsanspruch in dem vorliegenden Verfahren allerdings nur im Umfang des ursprünglich gestellten Berufungsantrags – das heißt für die Zeit bis zum 6. November 2002 – geltend machen. Soweit sie ihr Auskunftsbegehren mit Schriftsatz vom 19. März 2009 auf den Zeitraum zwischen dem 6. November 2002 und dem 26. Mai 2006 ausgeweitet haben, handelt es sich um eine Klageerweiterung im Sinne vom 264 Nr. 2 ZPO, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 12.03.2009 - VII ZR 26/06– NJW 2009, 1870, juris-Tz 22) nur im Wege der Anschlussberufung geltend gemacht werden kann. Als solche ist der mit Schriftsatz vom 19. März 2009 angekündigte Antrag zwar anzusehen; die Anschlussberufung der Beklagten ist jedoch außerhalb der nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung einzuhaltenden Anschlussberufungsfrist eingelegt worden. Sie war deshalb als unzulässig zu verwerfen. Der Senatteilt nicht die Auffassung der Kläger, dass es sich bei den im Auskunftsantrag enthaltenen Befristungen „bis 2001“ (Klageschrift vom 13. Dezember 2001), „bis 6.11.2002“ (Schriftsatz vom 16. Dezember 2002 und Berufungsbegründung vom 21. April 2004) sowie „bis 26. Mai 2006“ (Schriftsatz vom 19. März 2009) um ein „fortzuschreibendes Datum“ in dem Sinne handelt, dass damit jeweils die tatsächlich letzte mündliche Verhandlung vor dem Senat in Bezug genommen werden sollte. Zwar mag im Hinblick auf die Taxameter-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 04.05.2004 – X ZR 234/02– GRUR 2004, 755) eine Anpassung des Endtermins für die beanspruchte Auskunft wie überhaupt die Aufnahme eines solchen Termins in den Klageantrag entbehrlich gewesen sein, da Auskunft auch über nach der letzten mündlichen Verhandlung begangene Handlungen verlangt werden kann. Ein solches, auf künftige Handlungen gerichtetes Auskunftsbegehren ist hier jedoch weder geltend gemacht noch vom Landgericht zugesprochen worden. Einer solchen Annahme steht in dem vorliegenden Fall die Angabe eines eindeutigen Endtermins für den Auskunftsanspruch sowohl im Antrag als auch im antragsgemäß erlassenen Auskunftstenor selbst entgegen. Antrag und Tenors sind deshalb insoweit einer Auslegung nicht zugänglich. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit auch wesentlich vom dem Sachverhalt, welcher der Taxameter-Entscheidung zugrunde lag. Denn dort ging es um einen Patentverletzungsfall, in dem der Bundesgerichtshof mangels abweichender Anhaltspunkte angenommen hat, dass die gewünschten Angaben auch hinsichtlich Handlungen nach der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen gemacht werden sollten, weil der Auskunftsantrag Teil eines umfassenden, sich gegen Patentverletzungen der Beklagten richtenden Rechtsschutzbegehrens war und der Unterlassungsantrag einschränkungslos auch alle zukünftigen Verletzungshandlungen der dortigen Beklagten betraf (BGH, a.a.O., juris-Tz 18 f), während der Auskunftsanspruch selbst zeitlich nicht näher eingegrenzt war. Die dort aufgestellten Grundsätze können deshalb keine Geltung beanspruchen, wenn der Antrag – wie hier – von vornherein eindeutig befristet ist. Aus den gleichen Erwägungen kommt auch die Annahme einer „erkennbaren Teilklage“ im Sinne der Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 2002 (III ZR 135/01– NJW 2002, 2167 = BGHZ 151, 1 ff) nicht in Betracht. Auf die am 1. September 2004 in Kraft getretene Neuregelung des § 524 ZPO in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 können sich die Kläger nicht berufen. Dabei kann dahin stehen, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Auskunftsanspruch um eine künftig fällig werdende wiederkehrende Leistung im Sinne von § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F. handelt. Denn diese Vorschrift findet hier schon deshalb keine Anwendung, weil die Frist zur Anschlussberufung, die mit Ablauf der den Klägern gesetzten Frist zur Berufungserwiderung am 29.3.2004 endete (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO), nach dem seinerzeit geltenden Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neuregelung bereits verstrichen war. Der vom Landgericht weiter zugesprochene Anspruch auf Bucheinsicht durch einen Buchprüfer (Ziffer I. 2. des Tenors des angefochtenen Urteils) ergibt sich aus Art. III. 3 des Lizenzvertrages. Da der Anspruch auf Bucheinsicht zur Überprüfung der von der Beklagten zu erteilenden Auskünfte gemäß Ziffer I. 1. des Tenors dient, ist dieser Anspruch ebenfalls auf den tenorierten Auskunftszeitraum beschränkt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).