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Urteil

6 U 39/12

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0516.6U39.12.0A
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Leitsätze
Zur Frage, wann ein Beitrag zum Auffinden einer patentgeschützten Lehre die Miterfinderstellung begründet Nach Inanspruchnahme einer gemeldeten Diensterfindung kann sich der Arbeitgeber der Vergütungspflicht nicht durch Berufung auf ein angebliches Vorbenutzungsrecht entziehen, das dadurch entstanden sein soll, dass eines seiner Tochterunternehmen zum Zeitpunkt der Erfindungsmeldung die Erfindung bereits in Benutzung genommen habe. Zur Frage, wann der Arbeitnehmererfindervergütungsanspruch im Sinne von § 212 BGB anerkannt worden ist mit der Folge, dass die Verjährungsfrist für diesen Anspruch neu beginnt
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Februar 2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, wann ein Beitrag zum Auffinden einer patentgeschützten Lehre die Miterfinderstellung begründet Nach Inanspruchnahme einer gemeldeten Diensterfindung kann sich der Arbeitgeber der Vergütungspflicht nicht durch Berufung auf ein angebliches Vorbenutzungsrecht entziehen, das dadurch entstanden sein soll, dass eines seiner Tochterunternehmen zum Zeitpunkt der Erfindungsmeldung die Erfindung bereits in Benutzung genommen habe. Zur Frage, wann der Arbeitnehmererfindervergütungsanspruch im Sinne von § 212 BGB anerkannt worden ist mit der Folge, dass die Verjährungsfrist für diesen Anspruch neu beginnt Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Februar 2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Der für das Berufungsverfahren relevante Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Beklagte ist ein mittelständisches Unternehmen, zu dessen Kerngeschäft die Herstellung elektrischer Heizsysteme gehört, mit denen sie u. a. bis 2009 Haushaltsgerätehersteller belieferte. Der Kläger war von 1997 bis 2009 Geschäftsbereichsleiter für die Entwicklung und den Vertrieb des Bereichs "weiße Ware". Am 2. Dezember 2003 meldete der Kläger der Beklagten eine Arbeitnehmererfindung, die Gegenstand des am selben Tag angemeldeten Europäischen Patents mit der Bezeichnung " Abdeckung für einen Wäschetrockner und Verfahren zu dessen Zusammenbau" wurde. Das Patent hat sich die Aufgabe gestellt, die Herstellkosten für Wäschetrockner zu senken und deren Montagefreundlichkeit zu erhöhen, indem eine an der Rückseite des Trockners anzubringende Abdeckung als Heizeinheit ausgestaltet ist, in der wenigstens ein Heizelement vormontiert und von dem Gasstoffstrom im Betrieb des Wäschetrockners umströmbar integriert ist (EP … B1 - Abschrift Anlage K 4). Die Beklagte benannte gegenüber dem Europäischen Patentamt den Kläger und den damaligen Geschäftsführer der Beklagten, Herrn A, als Miterfinder. Sie nahm die Erfindung am 25. März 2004 unbeschränkt in Anspruch. Der Gegenstand des Patents wird ausschließlich von der in O1 ansässigen Tochtergesellschaft der Beklagten, der Fa. B Ltd. genutzt. Mit Schreiben vom 2. und 9. März 2009 ließ A die Erfindervergütung zu Gunsten des Klägers für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2008 mit 83.068 € festsetzen. Wenige Tage später wurde A als Geschäftsführer entlassen. Der neue Geschäftsführer unterbreitete dem Kläger am 16. April 2009 das Angebot einer Vergütungsvereinbarung, dass der Kläger am 4. Mai 2009 annahm (Anlage B 10). Der Kläger hat von der Beklagten u.a. Zahlung des o. g. Vergütungsbetrags (bis Ende 2008) sowie Auskunft und Rechnungslegung über den Umfang der eigenen bzw. der Benutzungshandlungen der B Ltd. verlangt. Er hat vorgebracht, die Patentanmeldung gehe auf eigene Vorarbeiten zurück, die er u. a. in einer Präsentation gegenüber dem Beirat der Beklagten im Dezember 2001 zusammengefasst habe (Anlage B 24). Seine Vergütung will er im Wege der Lizenzanalogie festsetzen lassen. Die Beklagte hat eingewandt, der Kläger habe sich im kollusiven Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer A beim Europäischen Patentamt als Erfinder eintragen lassen. Tatsächlich gehe die Patentanmeldung auf eine Erfindung des damaligen Entwicklungsleiters und jetzigen Geschäftsführers der B Ltd., Herrn C, bzw. auf dessen damaligen Vorgesetzten, Herrn D zurück, die ihre technische Lösung auf Bitte einer dortigen Kundin erdacht hätten. Der hierauf beruhende Irrtum des neuen Geschäftsführers der Beklagten bei Abschluss der o. g. Vergütungsvereinbarung sei der Beklagten erst nach der Klageerhebung durch entsprechende Auskünfte von Herrn C bekannt geworden. Die o.g. Vergütungsvereinbarung sei von Anfang an unbillig bzw. müsse aufgehoben werden. Mit der - in der Berufung nicht mehr weiterverfolgten Widerklage - hatte die Beklagte auch die Zustimmung des Klägers zur Berichtigung der Erfinderbenennung im deutschen Teil des europäischen Patents verlangt. Das Landgericht hat den Zahlungsantrag abgewiesen, zugleich aber dem Auskunfts- und Rechnungsantrag, bezogen auf den Zeitraum ab der Erfindungsmeldung, stattgegeben. Da die Beklagte die Diensterfindung des Klägers unbeschränkt in Anspruch genommen habe, sei der Vergütungsanspruch dem Grunde nach entstanden und sie schulde dem Kläger Auskünfte, die dieser benötige, um die Höhe der ihm zustehenden Erfindungsvergütung zu berechnen und überprüfen zu können. Die Beklagte habe sich von dieser Inanspruchnahme nicht wirksam gelöst. Ihrem Begehren, die Vergütungsvereinbarung vom April/Mai 2009 aufzuheben, fehle die Rechtsgrundlage. Soweit die Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung eine Erklärung vorgelegt habe, mit der sie diese Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung angefochten habe (Anlage B 37), könne diese nicht mehr berücksichtigt werden. Mit der Berufung greift die Beklagte ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung mit folgenden Argumenten an: Die Beklagte habe bereits erstinstanzlich unmissverständlich ausgedrückt, dass sie die oben genannte Vereinbarung wegen Irrtums anfechten wolle, was vom Landgericht übergangen worden sei. Gleiches gelte für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Es sei unstreitig, dass allein die O1 Tochtergesellschaft der Beklagten den Gegenstand des Schutzrechts nutze und dass diese gegenüber der Beklagten ein Vorbenutzungsrecht habe, so dass die Beklagte einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Patent nicht ziehen könne. Schließlich scheitere der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch auch daran, dass der Kläger nicht Erfinder sei und deshalb keinen Vergütungsanspruch habe. In der Senatsverhandlung hat die Beklagte eingewandt, der Auskunftsanspruch könne nur noch für den Zeitraum erhoben werden, zu dem die Vergütungsansprüche noch nicht verjährt seien. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger meint, die Berufung sei bereits unzulässig, weil sich die Beklagte nicht mit den Erwägungen des Landgerichts auseinandergesetzt habe. Sie sei unbegründet, weil sich der Auskunftsanspruch - unabhängig vom Bestand der Vergütungsvereinbarung - allein wegen der Inanspruchnahme der Erfindung aus dem Gesetz ergebe. Im Übrigen wiederholt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach er der Erfinder des streitgegenständlichen Patentes sei. II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet, weil das Landgericht dem Kläger mit Recht einen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zuerkannt hat. Dieser folgt aus §§ 9,12 ArbEG a. F. in Verbindung mit §§ 242, 259 BGB. Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist ein vorbereitender Anspruch für die Berechnung der Erfindervergütung. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Vergütungsanspruch dem Grunde nach besteht und dass sich der Berechtigte die für die Berechnung des Vergütungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht selbst verschaffen kann. Der Arbeitnehmererfinder muss also darlegen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Vergütungsanspruch besteht (BGH GRUR 1994, 898, 900 - Copolyester). Das ist hier geschehen. Die Beklagte hat die Arbeitnehmererfindung unbeschränkt in Anspruch genommen (§ 6 Abs. 2 ArbEG a. F.). Die Inanspruchnahme ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, mit dem sich der Arbeitgeber die vermögenswerten Rechte an der Erfindung aneignet (Bartenbach/Volz, ArbEG, 4. Aufl. Rn 15, 18 zu § 6 ArbEG; Reimer/Schade/ Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, Rn 3 zu § 6 ArbEG a. F.). Mit Zugang der Inanspruchnahmeerklärung entsteht dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch. Dieser wird fällig, sobald die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung feststeht, also die für die Bemessung der Vergütungshöhe entscheidenden Kriterien bekannt sind und dem Arbeitgeber wirtschaftliche Vorteile aus der Nutzung der Diensterfindung tatsächlich zufließen (Bartenbach/ Volz a.a.O. Rn. 19 und 20 zu § 9 ArbEG). 2. Die Beklagte hat keine erheblichen Einwände gegen ihre Verpflichtung zur Auskunfts- und Rechnungslegungserteilung vorgebracht, denn der Kläger ist nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zumindest als Miterfinder anzusehen. Er hat als solcher einen eigenen selbstständigen Vergütungsanspruch und daher auch einen eigenen Anspruch auf vollständige Auskunft gegen die Beklagte als seine ehemalige Arbeitgeberin (vgl. dazu Bartenbach/Volz a.a.O., Rn 311 zu § 9 ArbEG). a) Miterfinder ist jeder, der einen schöpferischen Beitrag zu der Erfindung geleistet hat. Der Beitrag des Miterfinders muss nicht selbstständig erfinderisch sein; es ist nicht notwendig, dass er für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllt (vgl. BGH GRUR 2004, 50, Tz. 21 - Verkranzungsverfahren). Nur Beiträge, die den Gesamterfolg nicht beeinflusst haben, also in Bezug auf die Lösung unwesentlich oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen worden sind, reichen nicht aus, um die Stellung als Miterfinder zu begründen (BGH GRUR 2011, 903 Tz. 14 - Atemgasdrucksteuerung). Hier ist auch nach dem Vortrag der Beklagten ein schöpferischer Beitrag des Klägers zu der Erfindung gegeben: Die Erfindung schützt eine als Heizeinheit ausgestaltete Abdeckung für einen Wäschetrockner und das Verfahren zu dessen Zusammenbau. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 lassen sich wie folgt gliedern: (1) Abdeckung für einen Wäschetrockner, durch den im Betrieb ein Gasstoffstrom zum Trocknen feuchter Wäsche erwärmbar ist; (2) die Abdeckung ist als wenigstens ein Abschnitt einer Außenwand, insbesondere einer Rückwand am Wäschetrockner anbringbar ausgestaltet; (3) von der Abdeckung ist ein vom Gasstrom durchströmbarer Kanal wenigstens abschnittsweise ausgebildet; kennzeichnender Teil: (4) die Abdeckung ist als Heizeinheit ausgestaltet; (5) in der Abdeckung ist wenigstens ein Heizelement integriert; (6) das Heizelement ist vom Kraftstoffstrom im Betrieb des Wäschetrockners umströmbar (Anlage B 22). Der Kläger nimmt für sich in Anspruch, dass bereits der in seiner Präsentation vom Dezember 2001 vor dem Beirat der Beklagten vorgestellte Produktvorschlag (Anlage B 24, vgl. auch Bl. 196 d. A.) sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 in hinreichendem Maß offenbart. Dies wird von der Beklagten zwar in Abrede gestellt. Sie räumt allerdings im Schriftsatz vom 17.11.2011 (dort Zeile 418 ff.) ein, dass bei der Ausführung in Anlage B 24 gegenüber dem damaligen Stand der Technik eine Verbesserung darin besteht, dass die Wartung und Montage durch den direkten Zugriff über die Durchgriffsöffnung vereinfacht ist und dass des Weiteren die Strömungsführung durch die kreissegmentförmige Wandung, die parallel verlaufenden Wanderungsabschnitte und die Strömungsführung innerhalb des an die Rückwand angesetzten Wärmeschutzkörpers vereinfacht ist, so dass eine Rückwand des Wäschetrockners selbst keine oder wesentlich weniger Strömungsleitelemente vorgesehen werden müssen. Somit kann man den Vorschlag des Klägers auch nach dem Vortrag der Beklagten ohne weiteres als einen nicht unerheblichen Schritt zu der letztendlich aufgefundenen Lösung ansehen, die darin bestehen soll, eine Heizeinheit in das Gehäuse bzw. die Abdeckung zu integrieren. Der Senat hat diesen Gesichtspunkt im Rahmen der mündlichen Verhandlung angesprochen und dem Beklagtenvertreter die Gelegenheit eröffnet, nach einer kurzen Sitzungspause hierzu Stellung zu nehmen. Er ist darauf inhaltlich nicht eingegangen sondern hat lediglich erwidert, er sehe dies anders als der Senat. b) Es ist unerheblich, ob die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung bzw. durch das Schreiben vom 28.11.2011 (Anlage B 37) ihr Vertragsangebot zur Vergütungsvereinbarung vom 16.4./4.5.2009 wegen (Motiv-)Irrtums bzw. wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten hat (§§ 119 Abs. 2, 123, 121 Abs. 1, 124 BGB). Selbst wenn man die Vergütungsvereinbarung als unwirksam behandeln würde, so bliebe dem Kläger sein gesetzlicher Vergütungsanspruch aus § 9 ArbEG, zu dessen Vorbereitung er die Auskunft benötigt. Aus denselben Gründen führt auch die Einrede der Beklagten, die Vergütungsvereinbarung sei unbillig (§ 23 Abs. 1 ArbEG) nicht zum Erfolg. Die Inanspruchnahmeerklärung ist von der Beklagten nicht angefochten worden. Dies wäre mittlerweile im Hinblick auf die Anfechtungsfrist gar nicht mehr möglich (§ 124 BGB). c) Die Beklagte kann sich ihrer Vergütungsverpflichtung nicht durch Berufung auf ein vermeintliches Vorbenutzungsrecht der O1 B Ltd. entziehen. Sie hat die vom Kläger gemeldete Diensterfindung in Anspruch genommen und muss sich dieses Verhalten ihrer Geschäftsleitung entgegenhalten lassen. Sofern der Beklagten über ihre Tochtergesellschaft die Erfindung bereits vorbekannt gewesen sein sollte, hätte sie die Arbeitnehmererfindung nicht in Anspruch nehmen dürfen. Da die patentrechtlich geschützte Lehre unstreitig von der walisischen Tochtergesellschaft genutzt wird, ist sie nun zur Vergütung verpflichtet. d) Da die Beklagte vorgetragen hat, dass sie der B Ltd. die Nutzung des Patents unentgeltlich überlassen hat, richtet sich der vom Kläger im Wege der Lizenzanalogie zu berechnende Vergütungsanspruch nach den Umsätzen der Tochtergesellschaft der Beklagten. Die Beklagte ist deswegen auch verpflichtet, über deren Benutzungshandlungen Auskunft zu geben und Rechnung zu legen (BGH GRUR 2002, 801 - Abgestuftes Getriebe). Darüber hinaus besteht spätestens seit 2010 im Konzern der Beklagten ein sog. "IP - Pool", so dass die Beklagte auch Auskünfte über ihre eigenen Einnahmen erteilen muss. e) Der Senat unterstellt zu Gunsten der Beklagten, dass sie die Einrede der Verjährung in der Senatsverhandlung wirksam erhoben hat. Diese ist jedoch nicht begründet. Der Anspruch auf Erfindervergütung und der ihn vorbereitende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch unterfällt der regelmäßigen Verjährung gem. § 194 BGB. Verjährungsbeginn ist der Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Arbeitnehmer von den anspruchsbegründenen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder dies infolge grober Fahrlässigkeit versäumt hat. Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs richtet sich nach der getroffenen Vergütungsregel i. S. des § 12 ArbEG, ansonsten nach § 271 BGB (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., Rn 40.2 zu § 9 ArbEG). Es kann offen bleiben, ob die Beklagte hinreichend dargelegt hat, wann der Vergütungsanspruch des Klägers überhaupt fällig geworden ist. Dazu wäre es notwendig gewesen, den Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme und der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers davon konkret darzulegen, was bislang nicht geschehen ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf InstGE 7, 210, Tz. 31 bei juris - Türbeschläge). Letztendlich spielt das keine Rolle, weil die Beklagte durch ihre Schreiben vom 2. und 9. 3. 2009 (Anlagen K 6/K 7) sowie vom 16. 4. 2009 (Anlage B 10) den Vergütungsanspruch des Klägers anerkannt und damit einen Neubeginn der Verjährungsfrist ausgelöst haben (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB ist das rein tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich dessen Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl., Rn 2 zu § 212 BGB). Das Anerkenntnis ist kein Rechtsgeschäft sondern eine rechtsgeschäftliche Handlung, deren Rechtsfolgen unabhängig vom Willen des Schuldners eintreten; es kommt allein darauf an, wie ein objektivierter Empfänger in der Lage des Gläubigers die Erklärung versteht. Hier bestand für den Kläger bei verständiger Würdigung sämtlicher vorgenannter Schreiben kein Zweifel, dass die Beklagte ihre Vergütungspflicht dem Grunde nach anerkennt, so dass die Verjährungsfrist im März bzw. April 2009 neu zu laufen begonnen hat und im Zeitpunkt der Klageerhebung im April 2011 noch nicht abgelaufen war. f) Zuletzt kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass die Vergütungsansprüche des Klägers ganz oder teilweise bis zum Abschluss der Vergütungsvereinbarung vom 16.4./4.5.2009 verwirkt wären. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Gläubigers darauf auch einrichten konnte (Palandt-Ellenberger, a.a.O., Rn 87 zu § 242 BGB). Innerhalb der hier nicht abgelaufenen gesetzlichen Verjährungsfrist kommt eine Verwirkung nur dann in Betracht, wenn der Gläubiger durch sein Verhalten einen stillschweigenden Verzicht auf den Anspruch zum Ausdruck bringt oder wenn ein sonstiger besonderer Vertrauenstatbestand zugunsten des Schuldners vorliegt (Palandt-Ellenberger a.a.O., Rn 93 zu § 242 BGB). Das ist hier aber nicht gegeben: Die Beklagte will das sog. "Umstandsmoment" in der Vereinbarung vom 16.4./4.5. 2009 (Anlage B 10) sehen, der sie entnehmen will, dass bis zur Vertragsunterzeichnung keine erfindungsgemäßen Produkte hergestellt worden sind, was der Kläger durch Unterzeichnung zugestanden habe. Der Senat vermag dies nicht nachzuvollziehen. Weder dem Wortlaut des Vertrags noch dessen Intention und den Begleitumständen seiner Entstehung lässt sich dieser Vertragsinhalt entnehmen. Der Kläger durfte vielmehr davon ausgehen, dass die Vergütungsverpflichtung von der Beklagten dem Grunde nach auch für die Vergangenheit anerkannt und lediglich die vorher versprochene Vergütung (Anlagen K 6/7) nochmals neu berechnet wird. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 708 Nr. 10, die Schuldnerschutzanordnung folgt § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung beruht vielmehr auf einer einzelfallbezogenen Auswertung des Sachvortrags der Parteien nach den höchstrichterlichen Vorgaben.