Urteil
6 U 65/13
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:1107.6U65.13.0A
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Leitsätze
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen im Internet verbreitete Äußerungen über einen Mitbewerber eine unlautere Herabsetzung im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG beinhalten
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20.2.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden hinsichtlich Ziffer 4. des Tenors teilweise dahin abgeändert, dass der Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 1.374,- € verurteilt bleibt und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils bleibt aufrechterhalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen im Internet verbreitete Äußerungen über einen Mitbewerber eine unlautere Herabsetzung im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG beinhalten Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20.2.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden hinsichtlich Ziffer 4. des Tenors teilweise dahin abgeändert, dass der Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 1.374,- € verurteilt bleibt und die Klage im Übrigen abgewiesen wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils bleibt aufrechterhalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die Parteien sind als Unternehmer, Sachverständige und Publizisten im Bereich der A-Verlegung bzw. in der B-Branche tätig. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Unterlassung mehrerer Äußerungen, die in einer Internetpublikation vom Juni 2011 enthalten sind (Anlagen AST 1, 2 und 3) sowie Ersatz der Kosten für ein Abschlussschreiben. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Wiesbaden sowie auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer II. verwiesen. Mit seiner Berufung beantragt der Beklagte, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. II. Die Berufung des Beklagten hat nur im Hinblick auf die Verurteilung zur Zahlung der Abmahnkosten teilweise Erfolg, sie ist im Übrigen zurückgewiesen worden. 1. Das Landgericht hat dem Klageantrag zu 1.) mit Recht stattgegeben und dem Beklagten verboten, innerhalb einer Internetseite Textelemente so zusammenzustellen, dass die Überschrift " Kritische Auseinandersetzung mit der Doktorarbeit des Antragstellers " mit einem Textelement " Presseberichte über dubiose Doktorarbeiten und EIPOS " gleichzeitig wahrgenommen wird, wie dies in Anlage AST 1 geschehen ist. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 3,4 Nr. 7, 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG. a) Die Parteien sind auf ihrem Betätigungsfeld als Sachverständige, Publizisten etc. im Bereich der B-Branche als Mitbewerber anzusehen. Die Veröffentlichung der o. g. Internetseite stellt eine geschäftliche Handlung des Beklagten im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 UWG dar, denn sie hängt mit der Benachteiligung der gegnerischen und der Förderung der eigenen Wettbewerbsposition objektiv zusammen. Der Beklagte beschäftigt sich in seiner Internet-Publikation mit der Dissertation des Klägers, die sich wiederum mit dem von ihm vertriebenen B-Produkt "C" befasst. Selbst wenn der Beklagte mit seiner Veröffentlichung auch eine fachliche und wissenschaftliche Diskussion über diese Doktorarbeit im Auge hatte, so zielt sie auch darauf ab, die eigene Reputation und Wettbewerbsstellung als Sachverständiger, Publizist etc. zum Nachteil des Klägers zu verbessern. b) Das Landgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass sich die Veröffentlichung des Beklagten an Baufachleute und Unternehmen aus dem Bereich der B-Branche richtet. Der Senat kann das Verkehrsverständnis trotzdem aus eigener Sachkunde beurteilen, weil auch die Fachleute bei der Lektüre dieses Teils der Internetveröffentlichung keine Fachkenntnisse einsetzen (BGH GRUR 2004, 244 - Marktführerschaft). c) Die streitgegenständliche Internetseite ist so aufgebaut, dass unmittelbar über der o. g. Überschrift zwei Textzeilen mit vorangestellten Begriffen (" Rezension :" und " Hintergründe :") mit einzelnen Rubriken angeordnet sind, die so genannte "Links" zu weiteren Internetseiten enthalten. In der zweiten Textzeile finden sich hinter dem Begriff " Hintergründe :" und unmittelbar über der Überschrift die Rubriken " Innovationspreis 2010 " und " Presseberichte über dubiose Doktorarbeiten und EIPOS ". Das Landgericht hat festgestellt, dass die angesprochenen Verkehrskreise aus der Zusammenstellung der Textelemente den Schluss ziehen werden, dass auch die Doktorarbeit des Klägers nicht mit redlichen Mitteln erworben worden ist, was es als unzulässige Herabsetzung bewertet hat. Der Beklagte meint demgegenüber, die oben genannten Navigationslinks hätten erkennbar keine Beziehung zum Inhalt der Internetseite. Der Verkehr beschäftige sich vielmehr zuerst mit dem Anlass der Veröffentlichung und stelle daher die Rubrik " Presseberichte über dubiose Doktorarbeiten... " in einen zutreffenden Gesamtkontext. Der Senat vermag dem Verteidigungsvorbringen des Beklagten nicht zu folgen und hat dies auch bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 13. August 2013 klargestellt (Bl. 257 ff. d. A.). Die Internetseite AST 1 ist so aufgebaut, dass die Überschrift der Veröffentlichung und die unmittelbar darüber angeordneten und "verlinkten" Rubriken gemeinsam wahrgenommen werden. Sämtliche Rubriken werden erkennbar auch in einen inhaltlichen Kontext mit der Überschrift und dem Ziel des Verfassers gesetzt, sich mit der Doktorarbeit des Klägers kritisch auseinanderzusetzen. Dementsprechend wird sich der angesprochene Verkehr die Frage stellen, warum die streitgegenständliche Rubrik " Presseberichte über dubiose Doktorarbeiten... " in einen Zusammenhang mit dieser kritischen Auseinandersetzung gebracht wird. Der vorangestellte Begriff "Hintergründe" kann dies nicht oder jedenfalls nur insoweit erklären, als auch die Doktorarbeit des Klägers in eine Linie mit anderen "dubiosen" Doktorarbeiten gestellt wird. Die Aussage "dubios" wird vom Verkehr mangels anderer Erklärungsmöglichkeiten jedenfalls so verstanden, dass (auch) die Doktorarbeit des Kläger aus Sicht des Verfassers unredlich hergestellt, bzw. der Titel unredlich erworben worden ist. Damit werden die Person des Antragstellers sowie seine wissenschaftliche Leistung ohne jeglichen sachlichen Bezug und ohne jedwede Erläuterung in unzulässiger Weise pauschal herabgewürdigt (vgl. dazu BGH GRUR 2013, 74, Tz. 37 - Coaching Newsletter). 2. Der Klageantrag zu 2.) richtet sich gegen insgesamt 6 Äußerungen, die der Beklagte im Rahmen der streitgegenständlichen kritischen Auseinandersetzung mit der Doktorarbeit des Klägers abgegeben hat. Diese sind vom Landgericht als unzulässig bewertet worden, weil der Beklagte den Kläger unnötig persönlich angreift, ihn in seiner Qualifikation und seiner Identität diskreditiert oder pauschal die Leistungen der Doktorarbeit abwertet (§ 4 Nr. 7 UWG). Der Beklagte wirft dem Landgericht vor, es versäumt zu haben, im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu untersuchen, ob die von ihm abgegebenen Werturteile den Rahmen einer zulässigen Auseinandersetzung mit der Dissertation des Klägers überschreiten. Er - der Beklagte - habe ferner durch drei Stellungnahmen renommierter Fachleute nachweisen können, dass die Doktorarbeit des Klägers den erforderlichen wissenschaftlichen Standards nicht genüge (Anlagen B 3 - B 5 -). Der Senat hält diesen Vortrag für unerheblich: Verletzende Werturteile, die in Bezug auf einen Mitbewerber abgegeben werden, sind geeignet, den angesprochenen Verkehrskreis unzureichend bzw. fehlerhaft zu informieren und damit den Wettbewerb zu verfälschen. Sie sind aus diesem Grund strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen unterliegen (BGH GRUR 2012, 74 Tz. 33 - Coaching Newsletter). Selbst wenn die wettbewerbsrechtlichen Äußerungen - wie hier - nicht als Schmähkritik zu bewerten sind, so können sie nur dann als zulässig angesehen werden, wenn sie nicht in unverhältnismäßiger Weise in die schützenswerten Belange des Mitbewerber eingreifen. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung notwendig. Ein beeinträchtigendes Werturteil kann umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird. Der Senat hat deshalb berücksichtigt, dass der Beklagte seinem Vortrag zufolge die Intention verfolgt hat, eine pointierte, sachliche Kritik an der fachlichen und wissenschaftlichen Leistung des Klägers zu üben. Dies ist dem Grunde nach ein zulässiger Anlass für eine solche Veröffentlichung, die als kommerzielle Meinungsäußerung unter den Schutz des Artikels 5 GG fällt. Dem Beklagten ist auch zu Gute gehalten worden, dass die vom Kläger erstellte Dissertation weit mehr als andere wissenschaftliche Arbeiten in den Wettbewerb hinein"reicht". Sie beschäftigt sich nämlich mit der Untersuchung und Entwicklung von Verfahren zur Herstellung extrem dünnschichtiger, schwimmender Baustellen-B im Altbaubereich und vergleicht den vom Kläger entwickelten B "C" mit einem Standard-B. Da der Kläger auch unternehmerisch am Vertrieb dieses Produkts beteiligt ist, kann ihm die Dissertation eine wissenschaftliche Untermauerung seiner Vertriebsargumente liefern. Es ist ferner berücksichtigt worden, dass die Dissertation des Klägers - anders als Fachpublikationen - nicht frei verfügbar ist, was eine fachliche und wissenschaftliche Auseinandersetzung erschwert. Vor diesem Hintergrund muss dem Beklagten im Grundsatz zugebilligt werden, im Rahmen einer fachlichen Auseinandersetzung die wissenschaftliche Legitimation der Produktbewerbung hinterfragen zu wollen und seine eigene Beurteilung dieser Arbeit öffentlich zu äußern. Die Grenze des wettbewerbsrechtlich Zulässigen wird allerdings dann überschritten, wenn ein hinreichender Anlass für das Werturteil fehlt und es aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise daher in erster Linie darauf abzielt, den Mitbewerber in seiner persönlichen Intregrität anzugreifen oder pauschal herabzusetzen (BGH a.a.O. sowie Tz. 37). Im Kontext des streitgegenständlichen Internetauftritts überschreiten die vom Landgericht verbotenen Äußerungen die Grenze des Zulässigen, weil sie den Kläger persönlich und fachlich diskreditieren. So ruft beispielsweise die Aussage " Verwundern tut dabei, dass D offensichtlich die Zusammenhänge der Festigkeitslehre nicht beherrscht ... " beim Leser den Eindruck hervor, dass der Beklagte dem Kläger abspricht, elementare Fachkenntnisse seines Handwerks zu besitzen. Für die Notwendigkeit dieser Aussage kann der Beklagte keine sachliche Begründung liefern, denn sie hat mit seinem vermeintlichen Ziel, den Inhalt und die bei der Dissertation vom Kläger verwendete Untersuchungsmethode kritisch zu würdigen, überhaupt nichts zu tun. Dies gilt auch für den Vorwurf: " Dieser Fakt alleine zeigt, dass D in seiner Dissertation Äpfel mit Birnen vergleicht und nicht wissenschaftlich vorgeht" , denn hier wird ohne vertiefte Begründung ein Gesichtspunkt der Doktorarbeit herausgegriffen und als Anlass für ein pauschales Werturteil genommen, das eben nicht nur die Qualität der Dissertation selbst sondern vor allem ihren Urheber herabwürdigt. Ähnliches gilt auch für die weiteren oben dargestellten Aussagen, die schon in der Entscheidung des Senats vom 17. Januar 2012 (6 U 159/11, dort S. 8 - 10) ausführlich gewürdigt worden sind. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass diese Werturteile durch seine fachlichen Äußerungen in dem Internet-Auftritt belegt würden. Die in den Anlagen AST 1 und 2 enthaltenen fachlichen Äußerungen des Beklagten haben lediglich fragmentarischen Charakter und können daher das pauschale Werturteil über den Kläger und seine wissenschaftlichen Ansprüche nicht rechtfertigen. Unerheblich sind auch die vom Beklagten vorgelegten Stellungnahmen renommierter Baufachleute, die aus fachlicher Sicht auf die Dissertation des Klägers eingehen und dessen wissenschaftliche Ergebnisse und teilweise auch dessen Methodik in Zweifel ziehen (Anlagen B 2 - B 4). Darauf kommt es in diesem Rechtsstreit nicht an, denn es geht nicht darum, ob die wissenschaftliche Arbeit des Klägers den einschlägigen Vorgaben genügt, sondern ausschließlich darum, ob der Beklagte im Rahmen seiner eigenen Darstellung unter www...eu die Grenzen einer wettbewerbsrechtlich zulässigen kritischen Auseinandersetzung mit dem Kläger und seiner Dissertation eingehalten hat. 3. Unbehelflich ist auch die Rechtsverteidigung des Beklagten gegenüber der Verurteilung im Unterlassungstenor zu 3.). Aus dem abstrakt formulierten Teil des Verbotes wird deutlich, welche Wettbewerbshandlung der Beklagte künftig zu unterlassen hat, nämlich den Kläger mit einer ihn selbst gar nicht betreffenden negativen Presseberichterstattung über unrechtmäßig erlangte Doktortitel in Verbindung zu bringen, wie sie auf der Anlage AST 3 gezeigt wird. Dass der Kläger auf dieser Internet-Seite gar nicht namentlich auftaucht, spielt keine Rolle, weil die AST 3 lediglich die Verletzungshandlung konkretisiert, deren Unrechtsgehalt in dem abstrakten Teil bezeichnet worden ist. 4. Die Berufung hat Erfolg, soweit das Landgericht dem Kläger Ersatz für die aus einem Streitwert von 140.000 € berechnete Geschäftsgebühr für das Abschlussschreiben zuerkannt hat. Da der Streitwert der Hauptsache mit 100.000 € festzusetzen war und die Gebühren für das Abschlussschreiben dementsprechend nur aus diesem Streitwert berechnet werden können, ergibt sich lediglich eine 1.3 Geschäftsgebühr in Höhe von 1.354 € sowie eine Postpauschale in Höhe von 20 € (Nr. 2400, Nr. 7400 RVG). Die Kostenentscheidung folgt §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und die Schuldnerschutzanordnung folgen §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf einer einzelfallbezogenen Auswertung des Sachvortrags und der Beweismittel und hat keine grundsätzliche Bedeutung. III. Der Senat hat den am Schluss der Sitzung verkündeten Tenor, der aufgrund eines Schreibversehens als Erstgericht anstatt des Landgerichts Wiesbaden das Landgericht Darmstadt eingesetzt hatte, von Amts wegen mit dieser Entscheidung berichtigt (§ 319 Abs. 1 ZPO).