Urteil
6 U 167/13
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0408.6U167.13.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.07.2013 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.07.2013 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung der Kosten für die Beseitigung von Baumängeln. Die Klägerin kaufte mit notariellem Vertrag vom 19.12.1999 das Grundstück A-Straße in B (Anlage K1). Verkäufer waren 4 Gesellschaften, die als Gesellschafter der „X1 GbR" im Rechtsverkehr auftraten und als solche gesamtschuldnerisch hafteten. In dem Vertrag verpflichteten sich die Verkäufer, auf dem Grundstück ein Bürogebäude nach Maßgabe der dem Vertrag zu Grunde liegenden Baubeschreibung schlüsselfertig zu errichten. Gemäß § 18 Nr. 3 des Kaufvertrages traten die Verkäufer der Klägerin aufschiebend bedingt durch die Abnahme des zu errichtenden Gebäudes ihre Gewährleistungsansprüche gegenüber ihren Generalunternehmern und Nachunternehmern ab. In Erfüllung ihrer Bauverpflichtung beauftragte die „X1 GbR“ am 19.03.1999 die „X2 GbR“ als Generalunternehmerin mit der Ausführung der Bauleistungen (Anlage B8). In § 9 Abs. 6 des Vertrages heißt es: „Die Gewährleistungspflicht des AN richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B. Sie beträgt jedoch grundsätzlich fünf Jahre. Nach der Beseitigung eines gerügten Mangels gelten die Gewährleistungsfristen nach VOB/B, soweit hierdurch nicht die Gewährleistungsfrist von 5 Jahren unterschritten wird. …“ Die Beklagte war eine von zwei Gesellschafterinnen der X2 GbR. Infolge der Insolvenz ihrer Mitgesellschafterin ist sie die allein verbleibende Gesellschafterin. Nach der Bauausführung nahm die Klägerin das Gebäude am 22.12.2000 ab (Anlage K3). Im Jahr 2005 nahm der TÜV Hessen eine wiederkehrende Überprüfung der haustechnischen Anlagen vor. In seinem Bericht vom 29.06.2005 stellte er verschiedene Mängel fest, die u.a. die Betriebssicherheit von Brandschutzklappen betrafen (Anlage K4). Die Beklagte wurde zur Beseitigung der Mängel aufgefordert. Sie führte Arbeiten zur Beseitigung der Mängel durch. Mit Schreiben vom 13.07.2006 zeigte sie an, die Mängel beseitigt zu haben (Anlage K5). Im Jahr 2008 nahm der TÜV Rheinland eine wiederkehrende Prüfung der haustechnischen Anlagen vor. In seinem Bericht stellte er Mängel fest, die u.a. wiederum die Brandschutzklappen betrafen (Anlage K6). Mit Schreiben vom 04.03.2009 lehnte die Beklagte eine weitere Mangelbeseitigung unter Hinweis auf Verjährung ab (Anlage K7). In der Folgezeit gab die Klägerin Mangelbeseitigungsarbeiten in Auftrag. Im Jahr 2011 führten die Parteien die aus den Anlagen K12 – K16 ersichtliche Korrespondenz. Am 30.04.2012 ist die vorliegende Klage bei Gericht eingereicht worden. Die Klägerin hat behauptet, zur Beseitigung der Mängel seien ihr Kosten in Höhe der Klageforderung (€ 1.881.488,90) entstanden (Anlage K8). Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen ( § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der mit der Klage geltend gemachte Anspruch sei verjährt. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie die Klageforderung in Höhe von € 1.880.299,46 weiter verfolgt. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.07.2013 (Az. 2-20 O 129/12) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 1.880.299,46 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die geltend gemachten Ansprüche verjährt sind. a) Nach Ziff. § 9 VI des Generalunternehmervertrages beträgt die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers grundsätzlich fünf Jahre. Nach der Beseitigung eines gerügten Mangels gelten hingegen die Gewährleistungsfristen nach VOB/B. Die Bestimmung des § 13 Nr. 4 VOB/B 1998 sieht für die Gewährleistung für Bauwerke eine Verjährungsfrist von 2 Jahren vor. Auf diese Frist nimmt der Vertrag für den Fall der Beseitigung eines gerügten Mangels Bezug. Der Passus „soweit hierdurch nicht die Gewährleistungsfrist von 5 Jahren unterschritten wird“ bedeutet, dass die ursprüngliche, nach Werkabnahme laufende Verjährungsfrist maßgeblich bleibt, wenn bereits kurz nach der Abnahme Mängel angezeigt und beseitigt werden und die hierfür ausgelöste zweijährige Regelfrist schon vor Ablauf der Fünfjahresfrist endet. Ein solcher Fall ist nicht eingetreten. Die Beklagte hat im Hinblick auf die von der Klägerin rechtzeitig vor Ablauf der Fünfjahresfrist im Jahr 2005 gerügten Mängel Mangelbeseitigungsleistungen erbracht, die am 13.07.2006 beendet waren. Zu diesem Zeitpunkt begann also die zweijährige Gewährleistungsfrist zu laufen. Die Verjährung ist somit am 13.07.2008 eingetreten. b) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, die vertragliche Regelung entspreche inhaltlich § 13 Nr. 5 I S. 3 VOB/B 1998. Danach beginnen die Regelfristen der Nummer 4 nach Abnahme der Mangelbeseitigungsleistung für diese Leistung nur dann, „wenn nichts anderes vereinbart ist“. Von dieser Öffnungsklausel sei im Streitfall Gebrauch gemacht worden. Es sei etwas anderes vereinbart worden, nämlich eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Mit dieser Auslegung verkennt die Klägerin, dass die Vertragsbestimmung gerade keine einheitliche Fünfjahresfrist statuiert, sondern für den Fall der Beseitigung eines gerügten Mangels ausdrücklich auf die Fristen der VOB/B Bezug nimmt. Dies wäre nicht notwendig gewesen, wenn auch in diesem Fall die Fünfjahresfrist hätte gelten sollen. Die vertragliche Regelung in § 9 Abs. 6 entspricht damit gerade nicht § 13 Nr. 5 I S. 3 VOB/B. Die Parteien haben nicht pauschal auf die VOB/B verwiesen, sondern wollten eine individuelle Regelung treffen, die nur teilweise auf die VOB Bezug nimmt. Hinsichtlich der Verjährungsfrist wurde ausdrücklich differenziert. Hätten die Parteien auch für die Mängelbeseitigungsleistungen eine fünfjährige Verjährungsfrist vereinbaren wollen, wäre die Bezugnahme auf die VOB/B nicht verständlich. Es wäre dann vielmehr erneut die vertraglich vereinbarte Gewährleistungszeit von 5 Jahren in Bezug genommen worden. c) Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde auch nicht deshalb mit Beendigung der Mangelbeseitigungsarbeiten der Beklagten eine neue fünfjährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt, weil diesen Leistungen die Wirkung eines Anerkenntnisses im Sinne des § 212 I Nr. 1 BGB (§§ 208, 217 BGB a.F.) zukommt. aa) Es kann dahinstehen, ob in den Mangelbeseitigungsbemühungen der Beklagten ein Anerkenntnis zu sehen ist. Maßgeblich ist hierfür, ob der Auftragnehmer aus der Sicht des Auftraggebers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein (BGH NJW 2012, 3229 Rn. 12). Die Beweislast für ein Anerkenntnis in diesem Sinne trägt die Klägerin (BGH aaO Rn. 15). bb) Nimmt man ein Anerkenntnis an, begann gleichwohl nicht erneut eine Fünfjahresfrist, sondern eine Zweijahresfrist zu laufen. Nach dem Wortlaut des § 212 BGB („beginnt erneut“) ist zwar die neue Frist mit der alten grundsätzlich identisch. Im Fall einer vertraglich festgelegten Verjährungsfrist beginnt jedoch die vertraglich festgelegte Frist (MüKo/Grothe, 6. Aufl., § 212 BGB, Rn. 23). Im Streitfall ist vertraglich festgelegt, dass nach Beseitigung eines gerügten Mangels die Gewährleistungsfristen nach VOB/B gelten. Es liegt fern, dass die Parteien hierbei nicht auch den Fall erfassen wollten, dass in den Mangelbeseitigungsarbeiten ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB (§ 208 BGB a.F.) liegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien die Verjährung für den Fall der Mangelbeseitigungsarbeiten vollständig und abschließend regeln wollten. Vereinbarungen zur Erleichterung des Verjährungseintritts waren auch schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zulässig. Dem steht nicht die vom Kläger zitierte Literaturmeinung entgegen (Staudinger-Peters/Jacoby, Aufl. 2009, § 202 Rn. 13). Danach sollen die §§ 203-206, 210-212 BGB„im Kern als zwingend“ anzusehen sein. Selbst dieser Autor hält jedoch „Randkorrekturen“ zu Lasten des Gläubigers für möglich. Mit der streitgegenständlichen Vertragsbestimmung wird der Neubeginn der (fünfjährigen) Verjährung durch ein Anerkenntnis nicht ausgeschlossen. Nur für den besonderen Fall der Beseitigung eines Mangels durch den Auftragnehmer wird die dann einsetzende Verjährung auf zwei Jahre begrenzt. Im Kern bleibt die Regelung des § 212 BGB unberührt. cc) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des BGH zu § 13 Nr. 5 VOB/B. Die Klägerin ist der Ansicht, § 9 VI des Vertrages sei inhaltlich identisch mit § 13 Nr. 5 S. 3 VOB/B. Es sei in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass diese Regelung keine Anwendung finde, wenn in den Mangelbeseitigungsarbeiten – wie regelmäßig - ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 I Nr. 1 BGB (§ 208 BGB a.F.) zu sehen sei. In diesem Fall beginne die ursprüngliche fünfjährige Frist erneut zu laufen. Für § 13 Nr. 5 S. 3 VOB/B mit seinem Verweis auf die zweijährige Regelfrist sei dann kein Raum. Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des BGH vom 13.01.2005 – VII ZR 15/04 ist nicht einschlägig. Ihr lag ein Fall zugrunde, in dem die Parteien bei der Abnahme eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren vereinbarten. Vor Fristablauf forderte die Auftraggeberin die Auftragnehmerin zur Beseitigung von Mängeln auf. Nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B verjährt der Anspruch auf Beseitigung gerügter Mängel mit Ablauf der Regelfrist nach Nummer 4, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an. Die Auftragnehmerin sagte die Mangelbeseitigung schriftlich zu, unternahm jedoch nichts. Die Auftraggeberin ließ die Mängel daraufhin selbst beseitigen. Zwischenzeitlich waren sowohl die ursprüngliche Fünfjahresfrist als auch die durch das Aufforderungsschreiben ausgelöste Regelfrist eigentlich abgelaufen. Die Frist war jedoch durch das Schreiben der Auftragnehmerin unterbrochen worden. Es war als Anerkenntnis des Mangelbeseitigungsanspruchs zu werten, so dass die ursprüngliche Frist erneut zu laufen begann (§§ 208, 217 BGB a.F.). Dem stand nicht § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B entgegen. Der Neubeginn aufgrund des Anerkenntnisses bezog sich auf die vereinbarte Fünfjahressfrist. Die Entscheidung ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sie sich auf § 13 Nr. 5 I S. 2 VOB/B bezieht. Der streitgegenständlichen Vertragsbestimmung des § 9 VI käme allenfalls ein dem § 13 Nr. 5 S. 3 VOB/B vergleichbarer Regelungsgehalt zu, auf den sich die Entscheidung nicht bezieht. Vor allem aber handelt es sich bei § 9 VI des Vertrages um eine Individualvereinbarung. Dies hatte die Beklagte erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen (Bl. 183 d.A.). Auch in der Berufungsbegründung widerspricht die Klägerin dem nicht (vgl. Bl. 248 d.A.). Selbst wenn die Berufungsbegründung der Klägerin so zu verstehen sein sollte, dass § 9 VI des Vertrages eine allgemeine Geschäftsbedingung ist, wäre die Klägerin mit diesem Vorbringen nach § 531 II Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Die Rechtsprechung zu § 13 VOB/B, einer Bestimmung, bei der es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ist deshalb nicht anwendbar. Der BGH betont in seiner Entscheidung vom 13.01.2005, bei § 13 Nr. 5 I S. 2 VOB/B handele es sich um eine typisierte Regelung, die nicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles abstelle. Damit sei eine Auslegung nicht zu vereinbaren, durch die der Auftraggeber gegenüber der gesetzlichen Regelung (§§ 208, 217 BGB a.F.) benachteiligt werde. Im Streitfall liegt jedoch gerade keine typisierte Regelung, sondern eine Individualvereinbarung vor. Der Vertrag verweist für den Fall der Durchführung von Mangelbeseitigungsarbeiten ausdrücklich auf die Gewährleistungs fristen nach VOB/B. Er enthält also für den Fall der Mangelbeseitigung eine eigene Regelung, die von der grundsätzlich vereinbarten Fünfjahresfrist abweicht. d) Ohne Erfolg bestreitet die Klägerin, dass die Mängel im Sinne des § 9 VI des Vertrages „beseitigt“ wurden. Die Beklagte hat Mangelbeseitigungsarbeiten durchführen lassen, die die Klägerin akzeptiert hat. Dies ist ausreichend. Eine weitere Mangelanzeige erfolgte in zeitlichem Zusammenhang mit der Beendigung der Arbeiten jedenfalls nicht. Die Beklagte hat unter Vorlage der Bestätigung des TÜV Hessen vom 14.06.2006 substantiiert vorgetragen, dass ihre Arbeiten zur Beseitigung der im Prüfbericht vom 29.06.2005 festgestellten Mängel auch abgenommen wurden (Anlagen B6, B7). Das pauschale Bestreiten der Abnahme durch die Klägerin (Bl. 109, 200 d.A.) ist angesichts der vorgelegten Unterlagen unbeachtlich. Anders als § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B setzt § 9 VI des Vertrages die Abnahme der Mangelbeseitigungsarbeiten durch die Auftraggeberin nicht einmal voraus. Die Formulierung „Nach der Beseitigung eines gerügten Mangels“ meint auch nicht, dass für die Berufung auf die Verjährung der Erfolg der Mangelbeseitigung nachgewiesen werden müsste. Die Regelung des § 9 VI S. 3 wäre sonst sinnlos. Die zweijährige Gewährleistungsfrist begann somit am 13.07.2006 zu laufen. An diesem Tag hat die Klägerin der Beklagten die Beseitigung der Mängel angezeigt. Das Schreiben wurde per Fax übersandt, so dass von einem Zugang am gleichen Tag auszugehen ist (vgl. Anlage K5). Der Zugang am 13.07.2006 wurde auch vom Landgericht tatbestandlich festgestellt. Die Verjährung ist somit zum 13.07.2008 eingetreten. e) Selbst wenn man dies anders sehen und annehmen würde, dass am 13.07.2006 erneut die fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen begann, wären die Ansprüche der Klägerin verjährt. Die Frist wäre dann am 13.07.2011 abgelaufen. Die vorliegende Klage wurde erst am 30.04.2012 bei Gericht eingereicht und konnte die Verjährung nicht mehr hemmen. Auch der ab dem 10.10.2011 (Anlage K18) erklärte Verjährungsverzicht entfaltet keine Wirkung, weil die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt waren. Die Verjährung wurde auch nicht durch Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB gehemmt. Bis zum 14.07.2011 fanden keine Verhandlungen statt. aa) Der Hemmungstatbestand des § 203 BGB n.F. ist im Streitfall grundsätzlich anwendbar. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB gilt für die Hemmung der Verjährung das Stichtagsprinzip (BGH NJW 2011, 1870 Rn. 17 ). Für die Zeit nach dem 01.01.2002 gilt also neues Recht. Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB n.F. liegen vor, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner ihn nicht sofort und erkennbar ablehnt (BGH NJW-RR 2010, 975 Rn. 16 ). Hat der Schuldner den Anspruch eindeutig abgelehnt, können Verhandlungen nur dann angenommen werden, wenn er ebenso deutlich zu erkennen gibt, seine ablehnende Haltung nun doch überdenken zu wollen. Hierfür ist die Klägerin, die sich auf den Hemmungstatbestand beruft, darlegungs- und beweispflichtig. bb) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die Besprechung vom 23.03.2011. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Besprechung eine hinreichend konkretisierte Geltendmachung der Erstattungsansprüche vorausging. Allein die Teilnahme an der Besprechung genügt auch nicht für einen ernsthaften Meinungsaustausch. Dem Protokoll der Besprechung lässt sich nur entnehmen, dass die Beklagte zusagte, sich über den Vorgang und die Historie ein Bild machen zu wollen (Anlage K12). Das reicht nicht aus. Erst mit Schreiben vom 05.04.2011 hat die Klägerin die angeblichen Mängel im Einzelnen dargelegt (Anlage K 13). Unter Fristsetzung zum 11.04.2011 bat sie um eine Stellungnahme. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 13.04.2011. Sie verwies allein auf die bereits zum 12.07.2008 eingetretene Verjährung (Anlage K14). Damit hat sie eine Verpflichtung zur Mangelbeseitigung klar und unmissverständlich zurückgewiesen. Ein Verhandeln liegt in dem Schreiben nicht. Auch dem weiteren Schreiben der Beklagten vom 20.05.2011 (Anlage K16), mit dem sie das Schreiben der Klägerin vom 09.05.2011 beantwortet (Anlage K 15), signalisiert keinerlei Verhandlungsbereitschaft. Die Beklagte weist vielmehr die Ansprüche wiederum unter Hinweis auf den Ablauf der Gewährleistungsfrist zurück. Ohne Erfolg verweist die Klägerin auf ein weiteres Gespräch vom 16.05.2011. Sie teilt weder den Inhalt noch die beteiligten Personen des Gesprächs mit. Allein die Teilnahme der Beklagten an einer Besprechung, die z.B. allein der Höflichkeit oder der Bekräftigung der ablehnenden Haltung geschuldet sein kann, stellt kein Verhandeln dar. Die Verjährung wurde schließlich auch nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 14.07.2011 gehemmt. Darin lehnt die Beklagte die Mangelanschuldigung der Klägerin erneut ab. Zur Vermeidung einer Auseinandersetzung bot sie allerdings einen Abgeltungsbetrag von € 25.000,00 (etwa 1,3% der Klageforderung) an. Ob sich die Beklagte mit diesem Schreiben auf Verhandlungen eingelassen hat, kann dahinstehen. Denn zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens am 15.07.2011 (vgl. Eingangsstempel, Anlage K16) war die Verjährungsfrist bereits abgelaufen. 2. Die Klage hätte selbst dann keinen Erfolg, wenn die Klageforderung nicht verjährt wäre. Denn die Klägerin hat es versäumt, zur Anspruchshöhe hinreichend vorzutragen. Sie hat nicht ausreichend dargelegt, welche konkrete Mangelbeseitigungsmaßnahme sich hinter welcher Kostenposition verbirgt. Die Anlage K8 enthält eine Aufstellung der Kosten nach bestimmten Angeboten. Das Anlagenkonvolut K9 beinhaltet Kopien der Angebote und Leistungsverzeichnisses der Leistungserbringer. Die Anlage K10 enthält eine detaillierte Aufstellung der angeblich durchgeführten Mangelbeseitigungsmaßnahmen. Die Aufstellung ermöglicht jedoch keine Zuordnung zu den einzelnen Aufträgen und Leistungsverzeichnissen (Anlage K9). Es kann daher nicht ermittelt werden, ob die angebotenen Leistungen, aus deren Preisen sich die Klageforderung zusammensetzt, mit den tatsächlich erbrachten Leistungen in Einklang stehen. Die Aufstellung enthält auch nur teilweise eine Zuordnung zu den vom TÜV Rheinland festgestellten Mängeln. Die Beklagte hatte in der Klageerwiderung auf den mangelnden Vortrag zur Anspruchshöhe hingewiesen (Bl. 58 d.A.). In der Replik kündigte die Klägerin an, sie werde rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung eine detaillierte Erläuterung vorlegen, um den Bedenken der Beklagten Rechnung zu tragen (Bl. 130 d.A.). Dazu kam es nicht. Stattdessen bat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung um einen rechtlichen Hinweis des Landgerichts, ob der Vortrag zur Höhe der Klageforderung als hinreichend substantiiert angesehen werde. Ein rechtlicher Hinweis war jedoch nicht veranlasst, da die Klägerin den Mangel des Vortrags ausweislich ihrer Replik selbst erkannt hat. 3. Dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrag auf Schriftsatznachlass zu den rechtlichen Hinweisen konnte nicht entsprochen werden. Der Senat hat die Sach- und Rechtslage anhand des von den Parteien vorgetragenen Sach- und Streitstands erörtert. Förmliche Hinweise im Sinne des § 139 II, IV ZPO wurden nicht erteilt und waren auch nicht veranlasst. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision ( § 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt. Für die Entscheidung des Senats waren die Vertragsauslegung und die Auslegung der außergerichtlichen Korrespondenz im Einzelfall maßgeblich. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren für die Entscheidung nicht tragend.