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Beschluss

6 W 114/15

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:1208.6W114.15.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung im Zusammenhang mit der Zusendung einer Werbe-E-Mail geltend. Den Streitwert bezifferte er in der Klageschrift mit € 6.000,00. Das Landgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 5.8.2015 auf € 300,00 festgesetzt. Dagegen richtet sich die Streitwertbeschwerde des Klägers, mit der er eine Festsetzung auf mindestens € 3.000,00 begehrt. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 4.11.2015 nicht abgeholfen. II. Die Streitwertbeschwerde des Antragstellers ist zulässig. Aus dem Nichtabhilfebeschluss geht hervor, dass das Landgericht die zunächst vorläufige Festsetzung mit Beschluss vom 5.8.2015 nach Abschluss des Rechtsstreits als endgültige Festsetzung ansieht. Der Kläger, der sich selbst vertritt, reklamiert ein eigenes Kosteninteresse im Sinne des § 32 II RVG. In der Sache hat die Beschwerde nur teilweise Erfolg. Der Streitwert bemisst sich nach dem objektiven Interesse, das der Kläger an der begehrten Unterlassung hat. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, orientiert sich die Streitwertfestsetzung nicht an einem etwaigen volkswirtschaftlichen Gesamtschaden unerlaubter E-Mail-Werbung oder an sonstigen generalpräventiven Erwägungen (vgl. BGH, Beschl. v. 30.11.2004, VI ZR 65/04). Maßgeblich ist vielmehr das Interesse des Klägers im Einzelfall, durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden. Diese Belästigung hat das Landgericht in tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalls als "relativ gering" bezeichnet. Denn der Aufwand, die unerbetene E-Mail zu beseitigen, ist gering. Gegen diese Beurteilung erinnert der Kläger nichts. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist und damit eine unbestimmte Zahl möglicher Zuwiderhandlungen unterbinden soll. Das mit dem Anspruch verfolgte Interesse betrifft damit nicht allein den Aufwand, eine einzige E-Mail zu beseitigen, sondern das Interesse, zukünftig keinen vergleichbaren Belästigungen ausgesetzt zu sein. Der Senat bemisst den Streitwert - auch unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle - mit € 1.000,00. Damit wird auch der vom OLG Hamm geforderte deutliche Abstand zur Festsetzungspraxis bei weitaus schwerwiegenderen Belästigungen (zB Stalking) gewahrt (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2014, 613). Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§§ 574 ZPO, 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 GKG).