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Urteil

6 U 251/16

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2017:0330.6U251.16.00
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Tenor
Die Restitutionsklage gegen das Senatsurteil vom 25.4.2013 (Az. …/11) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Restitutionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf € 271.500,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Restitutionsklage gegen das Senatsurteil vom 25.4.2013 (Az. …/11) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Restitutionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf € 271.500,00 festgesetzt. Die Restitutionsklage ist unzulässig. 1. Es fehlt allerdings nicht an der Parteifähigkeit. Der Kläger hat in der Klageschrift die Vorname1 X Vakuumanlagen GmbH & Co. KG als Beklagte bezeichnet. Diese war zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits erloschen. Die fehlerhafte Bezeichnung ist jedoch unschädlich. Rechtsnachfolgerin ist die X1 GmbH geworden. Mit dem Ausscheiden der letzten Kommanditistin ist deren Gesellschaftsanteil der eintretenden Kommanditistin, der X1 GmbH, angewachsen. Dies führte zu einem gesetzlichen Parteiwechsel, weil die Kommanditgesellschaft in der Kommanditistin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aufgegangen ist (vgl. Brandenb. OLG, Urt. v. 11.11. 2016 - 6 U 51/15, Rn. 46, juris). 2. Soweit Straftaten noch lebender Mitarbeiter und Beauftragter der Beklagten in Rede stehen, fehlt es an einem zulässigen Restitutionsgrund. Zwar kann die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 4 ZPO darauf gestützt werden, dass das Urteil vom Gegner oder von dessen Vertreter durch eine Straftat erwirkt ist; insoweit bedarf es allerdings einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der Straftat (§ 581 ZPO). Verurteilungen der vom Kläger bezeichneten Mitarbeiter und Parteivertreter sind nicht ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen konnte. Der Vortrag, die auf den Strafanzeigen des Klägers beruhenden Ermittlungsverfahren seien „fadenscheinig eingestellt“ worden, der Beschuldigte Vorname2 X habe das Verfahren mit einem „falschen Deal“ abgeschlossen und einem Staatsanwalt sei der Vorwurf einer Strafvereitelung im Amt zu machen, reicht ersichtlich nicht aus. Konkrete Umstände teilt der Kläger insoweit nicht mit. 3. Soweit es um Straftaten des im Jahr 2003 verstorbenen Vorname1 X geht, wurde die Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten. Die einmonatige Klagefrist beginnt mit dem Tage der Kenntniserlangung von dem Anfechtungsgrund zu laufen. Nach § 589 Abs. 2 ZPO muss der Kläger Tatsachen glaubhaft machen, wonach die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben worden ist. Entsprechende Tatsachen wurden weder mit Substanz behauptet noch glaubhaft gemacht. a) Dem Kläger geht es in der Sache vor allem darum, dass er für die von ihm im Jahr 1981 gemeldete Erfindung „Schussdosieranlage mit DSII“ angeblich nicht vergütet worden ist. Diese Erfindung habe die Beklagte auf seine Meldung hin nicht in Anspruch genommen. Gleichwohl habe die Beklagte die Erfindung in den Jahren 1984 und 1985 mit den Patenten DE 1 und DE 2 patentieren lassen (Bl. 4, 32 d.A.). Seine Ansprüche habe er im Prozess nicht durchsetzen können, weil das Gericht von Vorname1 X getäuscht worden sei. b) Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Kläger die Erkenntnisse zu der angeblichen Täuschung erst einen Monat vor Klageerhebung gewonnen hat. Vielmehr handelt es sich um alte Vorwürfe. Den Beweis für seine Erfindung der Schussdosieranlage möchte der Kläger mit den Schriftsätzen im Vorprozess führen sowie mit alten Prospekten der Beklagten zu „DS I“ und „DS II“, vermutlich aus dem Jahr 1981 (Bl. 35, 36, 51, 59 d.A.). Der Vortrag, ihm sei das alles erst jetzt klar geworden und die Straftaten des Vorname1 X und seiner Mitarbeiter seien ihm bislang nicht aufgefallen, reicht ersichtlich nicht aus. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er erst einen Monat vor Klageerhebung Erkenntnisse gewonnen hat, die den Schluss rechtfertigen, dass der seinerzeitige Prozessvortrag nicht der Wahrheit entsprach. Der Vortrag, der Kläger habe erst jetzt alles plausibel einordnen können (Bl. 33 d.A.) reicht nicht aus. Denn für den Beginn der Klagefrist kommt es nicht auf das Reifen einer Erkenntnis oder die rechtliche Einordnung der Vorwürfe an, sondern auf die Kenntnis von Tatsachen (Zölller/Greger, 31. Aufl., § 586 Rn. 9). Neue Tatsachen trägt der Kläger jedoch nicht vor. Aus den genannten Gründen ist auch die eidesstattliche Versicherung des Klägers nicht ausreichend, wonach er „von der strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens des Herrn Vorname1 X“ erst im Dezember 2016 bzw. Anfang Januar 2017 Kenntnis erlangt haben will. 4. Im Übrigen wäre die Klage auch im Fall ihrer Zulässigkeit abweisungsreif, weil nicht ersichtlich ist, wieso die geltend gemachten Restitutionsgründe nicht bereits in dem Vorprozess geltend gemacht werden konnten (§ 582 ZPO). Den Wiederaufnahmekläger trifft die Beweislast dafür, dass er den Restitutionsgrund ohne Verschulden nicht bereits in dem früheren Verfahren geltend machen konnte (Zöller/Greger, 31. Auflage, § 582, Rn. 3). Insoweit sind an die Sorgfaltspflicht einer Prozesspartei strenge Anforderungen zu stellen. Eine auch nur leicht fahrlässige Verletzung dieser Pflichten schließt die Zulässigkeit einer späteren Restitutionsklage aus (BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - XII ZB 242/09 -, Rn. 24, juris). Der Vortrag, aus Pietätsgründen nicht näher nachgeforscht zu haben, schließt das Verschulden nicht aus. 5. Dem Antrag des Klägers auf Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 28.03.2017 war nicht zu entsprechen. In dem Schriftsatz teilt die Beklagte Erkenntnisse mit, wonach der Kläger sich bereits im Juni 2016 auf den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO stützen wollte. Auf diesen Vortrag kam es für die vorliegende Entscheidung nicht an. Er blieb daher unberücksichtigt. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 7. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§§ 591, 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Zahlung einer Arbeitnehmererfindervergütung im Wege der Restitutionsklage geltend. Der Kläger war bei der ursprünglichen Beklagten, der Vorname1 X Vakuumanlagen GmbH & Co. KG, zwischen 1977 und 2000 als Beruf1 beschäftigt. In dieser Zeit meldete er verschiedene Diensterfindungen. In dem Ausgangsrechtsstreit machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Arbeitnehmererfindervergütung in Höhe von mindestens € 340.000,00 geltend. Der Senat hat die Beklagte mit Urteil vom 25.4.2013 (Az. …/11) zur Zahlung von € 68.500,00 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts im Ausgangsverfahren wird auf das den Parteien bekannte Urteil vom 25.4.2013 Bezug genommen. Der Kläger beruft sich auf den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO. Er behauptet, die Klage sei nur deshalb - zum Teil - abgewiesen worden, weil der 2003 verstorbene ehemalige Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Komplementärin der Beklagten, Vorname1 X, einen Prozessbetrug und weitere Straftaten begangen habe. Außerdem beruft sich der Kläger auf weitere Straftaten verschiedener Mitarbeiter und Beauftragter der Beklagten. Im Einzelnen erhebt er folgende Vorwürfe: - Vorname1 X habe ihm während des Arbeitsverhältnisses bestätigt, er werde zu gegebener Zeit für seine Erfindung der Schussdosierpumpe Zahlungen erhalten. Im Prozess habe er dann die Patentfähigkeit bestreiten lassen. Somit habe er ihn über seine Zahlungsbereitschaft getäuscht (Bl. 4 d.A.). - Er habe wissentlich falsch bestritten, die im Jahr 1984 / 1985 angemeldeten Patente beträfen die Erfindung des Klägers „Schussdosieranlage mit DSII“ (Bl. 4 d.A.). - Der Mitarbeiter der Beklagten A habe sich durch seine Auskünfte im Vorprozess (Anlagen BB1, B8, B9) an dem Prozessbetrug beteiligt (Bl. 6, 7, 32 d.A.). - Vorname1 X habe den Kläger erpresst, indem er die Zustimmung zu einer einseitigen Erfindervergütung i.H.v. DM 170.000,00 verlangt und andernfalls mit einem kostspieligen Rechtsstreit gedroht habe. In dem Angebot sei die Vergütung für die Schussdosierpumpe nicht enthalten gewesen. Deshalb sei der Kläger auf die Forderung nicht eingegangen (Bl. 23 d.A.). - Hinsichtlich des Betrages von DM 170.000,00 sei der Kläger auch betrogen worden, weil der Betrag nicht ausgezahlt wurde (Bl. 24 d.A.). - Aus den vorstehend genannten Umständen ergebe sich weiterhin der Straftatbestand der Untreue zum Nachteil des Klägers (Bl. 25 d.A.). - Der unwahre Vortrag zum „Komplex DS II“, wonach dieser nicht der Dosierpumpe DS I entsprochen habe, sondern eine ganz neue Erfindung gewesen sein soll, beinhalte eine Beleidigung des Klägers (Bl. 30 d.A.). - Vorname1 X habe den Kläger außerdem verleumdet, indem er wider besseres Wissen im Zusammenhang mit dem „Komplex DS II“ Behauptungen aufgestellt habe, die den Erfinder und seine Erfindungen verächtlich machen sollten (Bl. 30 d.A.). - Der Patentanwalt B der Beklagten habe einen Parteiverrat begangen, weil er einerseits Diensterfindungen des Klägers betreut, andererseits im Prozess für die Beklagte aufgetreten sei (Bl. 42 d.A.). Der Kläger beantragt, 1. das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25.04.2013 - …/11 - aufzuheben; 2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.12.2010 - 2 - 6 O 386/01 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger unter Einschluss des erstinstanzlich ausgeurteilten Betrages eine angemessene Entschädigung von mindestens 340.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 210.000 € seit dem 12.09.2000, aus 40.000 € seit dem 05.01.2010, aus 50.000 € seit dem 19.04.2011, aus 20.000 € seit dem 14.03.2012 und aus 20.000 € seit dem 19.11.2012 zu zahlen, abzüglich vom Oberlandesgericht zugesprochener und gezahlter 68.500 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 50.000 € seit dem 12.09.2000, aus 5.000 € seit dem 05.01.2010, aus 4.200 € seit dem 19.04.2011, aus 5.200 € seit dem 14.03.2012 und aus 4.100 € seit dem 19.11.2012, 3. hilfsweise bezüglich der Patente DE 1, DE 2 und DE 3 anstelle des Hauptantrages die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 568.789,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 534.916,25 € seit dem 12.09.2000 und aus 17.895,22 € seit dem 16.09.2008 zu zahlen, abzüglich vom Oberlandesgericht zugesprochener und gezahlter 68.500 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 50.000 € seit dem 12.09.2000, aus 5.000 € seit dem 05.01.2010, aus 4.200 € seit dem 19.04.2011, aus 5.200 € seit dem 14.03.2012 und aus 4.100 € seit dem 19.11.2012. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, es fehle an der Parteifähigkeit der Beklagten. Die geltend gemachten Restitutionsgründe hätten bereits im Vorprozess geltend gemacht werden können. Die einmonatige Klagefrist des §§ 586 ZPO sei nicht eingehalten. Die behaupteten Straftaten lägen nicht vor. Die Vorname1 X Vakuumanlagen GmbH & Co. KG ist rechtlich nicht mehr existent. Das Erlöschen der Beklagten wurde im Jahr 2013 ins Handelsregister eingetragen (Anlage B1). Das Gesellschaftsvermögen ist im Wege der Anwachsung auf die im Rubrum bezeichnete X1 GmbH übergegangen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.