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Urteil

6 U 32/16

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2017:0330.6U32.16.00
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Tenor
Nachdem die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat, wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Tenor des angefochtenen Urteils wird unter II.) zur Klarstellung neu gefasst wie folgt: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich vollständige Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend im Antrag zu I.) bezeichneten Handlungen begangen hat, und über den durch die vorstehend im Antrag zu I.) bezeichneten Handlungen von der Beklagten (oder deren verbundene Unternehmen) getätigten Gesamtumsatz unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen und Quittungen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat, wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Tenor des angefochtenen Urteils wird unter II.) zur Klarstellung neu gefasst wie folgt: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich vollständige Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend im Antrag zu I.) bezeichneten Handlungen begangen hat, und über den durch die vorstehend im Antrag zu I.) bezeichneten Handlungen von der Beklagten (oder deren verbundene Unternehmen) getätigten Gesamtumsatz unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen und Quittungen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung „A Consultants“ als Unternehmenskennzeichen (auch im Sinne einer Kennzeichnung ihres Unternehmensverbundes) im Bereich von Ingenieurdienstleistungen zu verwenden, wenn dies geschieht wie im Tenor des angefochtenen Urteils dargestellt und/oder im Quelltext als Titel der unter den Domains www.a.com“ und www.a.de“ aufrufbaren Websites. Außerdem hat es die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt und die Beklagte zur Erteilung von Auskünften verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe gegenüber der Beklagten gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Markengesetz einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des Unternehmenskennzeichens „A CONSULTING“ wie im Tenor des angefochtenen Urteils wiedergegeben. Der Klägerin stehe seit ihrer Gründung im Jahr 19XX ein gemäß § 5 Markengesetz geschütztes Recht an ihrem Firmenbestandteil „A“ zu, ohne dass es darauf ankäme, inwieweit sie die Bezeichnung „A“ in der Vergangenheit in Alleinstellung benutzt habe. Überdies sei „A“ schon zu Zeiten der Kooperation zwischen den Parteien alleiniger Wortbestandteil des klägerischen Logos gewesen, so dass auch wegen der mehrjährigen Nutzung der Bezeichnung „A“ als prägender Bestandteil des klägerischen Firmenlogos kein Zweifel an der Schutzfähigkeit dieser Kennzeichnung zugunsten der Klägerin bestehe. Unstreitig hätten die Parteien ihre Unternehmenskennzeichen ab der Gründung der Klägerin im Jahr 19XX über ca. zwei Jahrzehnte unbeanstandet nebeneinander benutzt. Somit sei die Frage nach einem Abgrenzungserfordernis bei späteren Modifikationen der ursprünglichen Kennzeichnungspraxis nicht nach Prioriätsgrundsätzen, sondern nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen zu beurteilen, die auch nach dem Inkrafttreten des § 23 Nr. 1 Markengesetz unverändert fortgelten. Zwischen den Parteien bestehe aufgrund des sogenannten Rechts der Gleichnamigen und des jahrzehntelang in der klägerischen Firma enthaltenen Namensbestandteils „A“ eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage. Demzufolge komme es auf das prioritätsältere Recht der Beklagten an deren Unternehmenskennzeichen nicht an. Die kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage sei dadurch entstanden, dass die Rechte der Parteien an ihren verwechselbaren Unternehmensbezeichnungen über viele Jahre - zunächst einverständlich und von der Beklagten akzeptiert - nebeneinander existierten. Diese Gleichgewichtslage habe die Beklagte durch die beanstandete Zeichennutzungen ohne anerkennenswertes Eigeninteresse gestört. Ungeachtet der Prioritätslage sei es in aller Regel nicht gerechtfertigt, die zwischen den Parteien eingetretene Gleichgewichtslage dadurch zu stören, dass einer der Beteiligten einseitig Markenrechte begründe, bei denen eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 1 Markengesetz mit einer Unternehmensbezeichnung der Gegenseite bestehe. Der vorliegende Fall rechtfertige es nicht, eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu machen, die nur unter engen Voraussetzungen in Betracht komme. Besondere Umstände bzw. ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten, die die Nutzung der neuen Kennzeichnung für deren Unternehmensverbund bei Abwägung der wechselseitigen Interessen rechtfertigen könnten, seien vorliegend nicht ersichtlich. Dabei könne es dahinstehen, ob die Klägerin ihrerseits die Wortkombination „A Gruppe“ zu Unrecht nutze. Denn der Beklagten stehe kein sogenannter Unclean-hands-Einwand zu. Ein „Notwehrrecht“ sei weder anerkennt noch sachgerecht. Die Beklagte könne, wie auch schon zuvor erfolgreich geschehen, ihrerseits gegen rechtswidrige Zeichennutzungen der Klägerseite vorgehen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte rügt insbesondere, die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung (BGH, NJW-RR 2011, 1337 - Peek & Cloppenburg II) sei nicht einschlägig, da es dort um die unzulässige Anmeldung einer mit dem Unternehmenskennzeichen verwechselbaren Marke gegangen sei, hier jedoch um die Benutzung einer bestimmten Bezeichnung eines Unternehmens. Eine Gleichgewichtslage sei nicht gegeben. Dem stehe bereits entgegen, dass die Klägerin die von ihr benutzten Zeichen kontinuierlich den von der Beklagten verwendeten Zeichen angenähert habe, indem sie die ursprünglich gegebenen unterscheidenden Zusätze entfernt habe. Im Übrigen seien die Parteien in unterschiedlichen Dienstleistungsbereichen tätig. Die Klägerin habe die originär und ausschließlich der Beklagten zuzurechnenden „unabhängigen Ingenieurdienstleistungen“ gerade nicht erbracht, sondern ihr Zeichen nur für Dienstleistungen verwendet, die der Finanzierung von Projekten dienten, nicht aber für Ingenieurdienstleistungen. Schließlich habe das Landgericht die besonderen Umstände der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht angemessen gewürdigt. Die Klägerin habe sich der Beklagten in einer nicht erträglichen Weise angenähert, indem sie nach der Trennung der Parteien im Jahr 2007 plötzlich selbst unter einem blau-weiß gestalteten Logo „A Gruppe“ im Verkehr aufgetreten sei. Sie habe damit absichtlich massive Zuordnungsverwirrungen provoziert, weshalb die Beklagte gezwungen gewesen sei, wieder ein eigenständigeres, von der Klägerin klar abgrenzbares Erscheinungsbild am Markt zu erlangen. Mit Verwendung des in roter Farbe gehaltenen streitgegenständlichen Zeichens habe sie an ihrem alten Zeichen „A“ Änderungen vorgenommen, die die Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen der Klägerin zugunsten beider Parteien massiv reduzierten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit in Ziffer I. des Tenors des angefochtenen Urteils die Worte „und/oder im Quelltext als Titel der unter den Domains www.a.com und www.a.de abrufbaren Websites (Abbildungen 3 und 4)“ entfallen und soweit die in Ziffer II. des Tenors des angefochtenen Urteils geforderten Angaben auf eine Gewinnauskunft abzielen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat, nachdem die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat, in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagten ist es gemäß §§ 15 Abs. 4 Satz 1in Verbindung mit Abs. 2 Markengesetz untersagt, die im Jahr 2012 für ihren Unternehmensverbund in Logoform neu kreierte Wortfolge „A CONSULTING“ in der angegriffenen Form im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Die Beklagte kann sich im Hinblick auf die angegriffene Firmierung, insbesondere den Firmenbestandteil „A“, nicht auf ein prioritätsälteres Recht berufen. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist der Streitfall im Hinblick darauf, dass die Unternehmenskennzeichen der Parteien jahrelang unbeanstandet nebeneinander benutzt worden sind, nicht nach Prioritätsgrundsätzen, sondern nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätze zu beurteilen. Die kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage ist dadurch entstanden, dass sich beide Parteien auch noch nach Beendigung ihrer Zusammenarbeit in den Jahren 2007 bis 2012 des alleinkennzeichnungskräftigen Firmenschlagworts „A“ bedient haben, und zwar auch in Alleinstellung. Auf im kennzeichenrechtlichen Sinne unterscheidungskräftige Zusätze hat keine Seite Wert gelegt - weder bei sich noch bei der anderen Seite. Selbst die Farbe Blau haben beide Parteien benutzt, das heißt sie haben - kennzeichenrechtlich gesehen - sehr eng nebeneinander koexistiert. Der Einwand der Beklagten, der Entstehung einer Gleichgewichtslage stehe es entgegen, dass die KIägerin die von ihr benutzten Zeichen kontinuierlich an die von der Beklagten benutzten Zeichen angenähert habe, verfängt nicht. Gegen diese Annäherung kann die Beklagte ihrerseits vorgehen, was sie in Bezug auf die Bezeichnung „A-Gruppe“ im Übrigen mit Erfolg getan hat. Soweit eine Annäherung einer Partei an die andere unbeanstandet geblieben ist, fördert dies die Entstehung einer Gleichgewichtslage. Der Annahme einer Gleichgewichtslage steht es, anders als die Beklagte meint, auch nicht entgegen, dass die Parteien unterschiedliche Dienstleistungen erbringen. Der Hintergrund dieses Einwandes der Beklagten ist der, dass die Klägerin ursprünglich, als die Parteien noch zusammenarbeiteten, Dienstleistungen erbrachten, die der Finanzierung von Projekten dienten, während allein die Beklagte unabhängige Ingenieurdienstleistungen erbrachte. Es ist jedoch unstreitig, und wird gerade auch von der Beklagten beanstandet, dass die Klägerin ihr Tätigkeitsgebiet in den letzten Jahren zunehmend an das der Beklagten angenähert hat und ihr seither verstärkt auch auf dem Gebiet der klassischen Ingenieurdienstleistungen Konkurrenz macht. Auch hier gilt, dass der Beklagten möglicherweise wegen einer unzulässigen Annährung der Klägerin Unterlassungsansprüche gegen diese zustehen. Soweit dieser Sachverhalt jedoch unbeanstandet geblieben ist, hindert er die Entstehung einer Gleichgewichtslage nicht, sondern verstärkt sie in Folge des besonders engen Nebeneinanders der Parteien. Erst recht kann die Beklagte nicht damit gehört werden, es fehle an einer „originären Gleichgewichtslage“, weil die Klägerin ursprünglich nicht berechtigt war, das Zeichen „A“ für die Ingenieurdienstleistungen zu verwenden, da sie, die Beklagte, insoweit über die prioritätsälteren Rechte verfügt. Denn die nach dem Recht der Gleichnamigen zu beurteilenden Fälle zeichnen sich gerade dadurch aus, dass der ältere Namensträger die Nutzung eines Namens durch einen Dritten trotz eigener Priorität dulden muss. Demzufolge stellt auch die Beklagte letztlich nicht in Abrede, dass die Klägerin so firmieren darf, wie im Rubrum wiedergegeben, und zwar für alle von ihr erbrachten Dienstleistungen. Dass Bestehen einer kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage hat zur Folge, dass es einerseits der hieran Beteiligte zu dulden hat, dass der andere Beteiligte sein Unternehmenskennzeichen ungeachtet einer bestehenden Verwechslungsgefahr dulden muss, dass aber andererseits keiner der Beteiligten die Gleichgewichtslage stören darf indem der die Verwechslungsgefahr erhöht, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die die Erhöhung einer Verwechslungsgefahr unvermeidbar erscheinen lassen. Dabei kann die kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage gleichermaßen durch die Nutzung einer neuen Marke wie durch die Nutzung eines neuen Unternehmenskennzeichens gestört werden (vgl. BGH I ZR 174/07, Urt. v. 31.03.2010 - Peek & Cloppenburg I - zu dem Fall der Benutzungsaufnahme eines Unternehmenskennzeichens als Internetadresse). Im vorliegenden Fall hat die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage die Verkehrsauffassung auf die Dauer beeinflusst. Jedenfalls die Fachkreise, die um die Existenz der beiden Parteien wissen, können trotz der großen Verwechslungsgefahr erkennen, welche Kennzeichen wem zuzuordnen sind. Diese Gleichgewichtslage hat die Beklagte gestört, indem sie ab dem Jahr 2012 die Wortfolge „A Consultants“ in der beanstandeten Form entwickelt und eingesetzt hat. Denn der Verkehr hat keine Chance zu erkennen, dass es sich bei diesem „A-Logo“ um ein solches der Beklagten, nicht um ein solches der Klägerin handelt. Kennzeichnungskräftig ist wiederum allein der Wortbestandteil „A“. Dabei legt es der weitere Bestandteil „Consultants“ sogar in gewisser Weise nahe, dass es sich hierbei um ein neues Kennzeichen der Klägerin handeln könnte, die ursprünglich Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Projekten erbrachte, während die Beklagte von Haus aus unabhängige Ingenieursdienstleistungen erbringt. Auch die neue Farbgebung durch die Beklagte ist nicht geeignet, eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken. Da beide Parteien sich in der Vergangenheit der Farbe Blau bedienten, ist kein Grund ersichtlich, warum der Einsatz der Farbe Rot zu der Annahme führen sollte, das neue Kennzeichen sei der Beklagten, nicht aber der Klägerin zuzuordnen. Vielmehr erscheint es nicht fernliegend, dass die angesprochenen Verkehrskreise das neue Logo der Beklagten aufgrund der von den bisherigen Firmierungen beider Parteien abweichenden Gestaltung als gemeinsames Dachlogo für beide Parteien auffassen könnte, was die Verwechslungsgefahr wiederum intensiviert. Der Beklagten ist es zuzumuten, die mit der Erhöhung der Verwechslungsgefahr einhergehende Störung der Gleichgewichtslage zu vermeiden. Sie kann sich insbesondere nicht darauf berufen, es bestehe für sie die Notwendigkeit, sich stärker von der Klägerin abzugrenzen, da diese sich in der Vergangenheit sowohl kennzeichenmäßig als auch in Bezug auf die erbrachten Dienstleistungen der Beklagten angenähert habe. Diese Argumentation verfängt zum einen deshalb nicht, weil der Einsatz des streitgegenständlichen Logos - wie bereits ausgeführt - nicht geeignet ist, die Beklagte von der Klägerin abzugrenzen. Zum anderen ist im Interesse der angesprochenen Verkehrskreise nicht hinzunehmen, dass die Beklagte sich gegen ein vermeintlich unberechtigte Annäherung dadurch zur Wehr setzt, dass sie sich eines neuen, keiner der Parteien ohne Weiteres zuzuordnenden Unternehmenslogos bedient. Sie ist vielmehr, wie bereits ausgeführt, gehalten, sich gegen eine Störung der Gleichgewichtslage durch die Klägerin mit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen zur verteidigen. Der Auskunftsanspruch ist im jetzt noch rechtshängigen Umfang begründet gemäß § 242 BGB, der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzspflicht der Beklagten folgt aus §§ 15 Abs. 6 Markengesetz in Verbindung mit § 256 ZPO. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht.