Urteil
6 U 145/16
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2017:0413.6U145.16.00
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Tenor
Die Berufung des Antragsgegners und die Anschlussberufung der Antragstellerin gegen das am 1. Juni 2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Antragsgegners und die Anschlussberufung der Antragstellerin gegen das am 1. Juni 2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist rechtskräftig. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. § 540 II i. V. § 313a I ZPO abgesehen. Das Landgericht hat dem Antragsgegner durch Beschlussverfügung vom 6. April 2016 bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel untersagt, über die einzelnen dort aufgeführten deutschen Gebrauchsmuster zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern, zu übertragen, zu belasten, zu beschränken, zu verändern oder auf ihre Eintragung zu verzichten. Ferner ist die Sequestration dieser Gebrauchsmuster angeordnet und Herr Patentanwalt A, Stadt1, ist als Sequester bestellt worden. Die aufgeführten Gebrauchsmuster sind Gegenstand einer vom hiesigen Senat positiv beschiedenen Herausgabeklage (Urteil vom heutigen Tag: Az. 6 U 69/16). Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beschlussverfügung mit der Maßgabe bestätigt, dass die Antragstellerin Sicherheit i. H. v. 50.000 € leistet und die Vollziehung der einstweiligen Verfügung nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden darf. Die Kosten des Eilverfahrens sind gegeneinander aufgehoben worden. Der Antragsgegner hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens sein erstinstanzliches Ziel der Aufhebung der Beschlussverfügung weiterverfolgt. Der Antragsgegner beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.06.2016 abzuändern und die einstweilige Verfügung vom 06.04.2016 unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung des Antragsgegners zurückzuweisen und auf ihre eigene Anschlussberufung das am 1. Juni 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main dahingehend abzuändern, dass die einstweilige Verfügung vom 6. April 2016 in ihrer ursprünglichen Fassung, d.h. ohne Sicherheitsleistung wiederhergestellt wird, hilfsweise mit Sicherheitsleistung in Höhe von nicht mehr als 7400 € bestätigt wird. Der Antragsgegner beantragt, die Anschlussberufung der Antragstellerin zurückzuweisen. II. Die Berufung des Antragsgegners und die Anschlussberufung der Antragstellerin haben keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat seine einstweilige Verfügung vom 6. April 2016 mit Recht in eingeschränktem Umfang bestätigt, indem es von der durch § 921 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, trotz fehlender Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes eine Sicherungsverfügung gegen Leistung einer Sicherheit zu anzuordnen. Das Gericht kann nach dieser Vorschrift eine Sicherungsverfügung gegen Sicherheitsleistung anordnen, auch wenn der Arrestanspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht worden sind. Die Anordnung der Sicherheitsleistung ist kein Ersatz der Glaubhaftmachung. § 921 ZPO erlaubt vielmehr nur einen geringeren Grad der Überzeugung des Gerichts bezüglich des Verfügungsanspruchs und des Verfügungsgrundes. Das Gericht muss sich aber immer ein bestimmtes Maß an Überzeugung verschaffen können, dass die Rechtsstellung des Gläubigers gefährdet ist (Münchner Kommentar zur ZPO - Drescher, 5. Aufl., Rn 2 zu § 921 ZPO; Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Rn 2 zu § 921 ZPO). Voraussetzung ist daher in jedem Fall, dass der Antragsteller einen Verfügungsanspruch bzw. den Verfügungsgrund schlüssig darlegen kann (Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., Rn 2 zu § 921; MK-Drescher aaO.; Stein/Jonas-Grunsky, ZPO, 22. Aufl., Rn 6 zu § 921; Cepl/Voß, ZPO, Rn 2 zu § 921). Das ist hier der Fall. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 280 I BGB i. V. mit dem Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin, denn der Antragsgegner hat durch die Anmeldung der Schutzrechte auf seinen eigenen Namen seine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung zur Andienung der vermeintlich von ihm geschöpften Erfindungen verletzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des am heutigen Tag verkündeten Senatsurteils im Hauptsacheverfahren (Az.: 6 U 69/16) verwiesen. Die Antragstellerin hat auch darlegen können, dass die Gefahr einer Vereitelung ihres Anspruchs auf Übertragung ihrer Schutzrechte besteht. Die Gesamtwürdigung des Verhaltens des Antragsgegners bei der Entwicklung der Erfindungen, der Anmeldung der Schutzrechte, der Gründung des Konkurrenzunternehmens X GmbH, dem Aufbau von Geschäftsbeziehungen mit der Fa. Y GmbH bzw. der Geschäftsbeziehungen mit seinen Kunden deutet darauf hin, dass der Antragsgegner seinen Ausstieg aus der Klägerin und seine neue berufliche und geschäftliche Neuorientierung bereits längere Zeit geplant und sich die erforderlichen Kontakte hinter dem Rücken der Klägerin aufgebaut hatte, um unter deren Ausschluss von den Entwicklungsleistungen der Antragstellerin profitieren zu können. Vor diesem Hintergrund lässt der von der Antragstellerin vorgetragene Inhalt des Gesprächs zwischen dem Antragsgegner und einem seiner Kunden, in dem er gesagt haben soll, im Fall seines Unterliegens in dem Hauptsacherechtsstreit habe er schon einen „Plan B“ in der Tasche, hinreichend konkrete Anhaltspunkte für etwaige Vereitelungsmöglichkeiten und auch eine entsprechende Bereitschaft des Antragsgegners dazu erkennen. 2. Die Anschlussberufung der Antragstellerin hat schon deswegen keinen Erfolg, weil der Weiterverfolgung eines erstinstanzlich erfolglosen Eilbegehrens (nur) im Wege der Anschlussberufung nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 17.1.2012 - 6 U 159/11; juris) regelmäßig die fehlende Dringlichkeit entgegensteht. Darüber hinaus hat das Landgericht aber auch in der Sache mit Recht angenommen, dass die Antragstellerin den Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne die Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht hat glaubhaft machen können. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO.