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Urteil

6 U 103/18

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:1115.6U103.18.00
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Leitsätze
Wird im Eilverfahren eine Unterlassungsverfügung durch Urteil mit abweichender Tenorierung bestätigt, bedarf das Urteil einer erneuten Vollziehung (§ 929 II ZPO) nur, soweit die einstweilige Verfügung inhaltlich erweitert oder verändert wird, nicht dagegen bei einer bloßen Klarstellung des ausgesprochenen Verbots (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung). Gibt der Verbraucher über die Internetseite des Unternehmers ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab, welches der Unternehmer sodann ausschließlich im Rahmen eines persönlichen Kontakts in seinen Geschäftsräumen annimmt, liegt ein Umgehungsgeschäft im Sinne von § 312k I 2 BGB vor. Auf der Internetseite müssen daher bereits die nach den Vorschriften über den Fernabsatz erforderlichen Informationen erteilt werden.
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 20.4.2018 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a. M. wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird im Eilverfahren eine Unterlassungsverfügung durch Urteil mit abweichender Tenorierung bestätigt, bedarf das Urteil einer erneuten Vollziehung (§ 929 II ZPO) nur, soweit die einstweilige Verfügung inhaltlich erweitert oder verändert wird, nicht dagegen bei einer bloßen Klarstellung des ausgesprochenen Verbots (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung). Gibt der Verbraucher über die Internetseite des Unternehmers ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab, welches der Unternehmer sodann ausschließlich im Rahmen eines persönlichen Kontakts in seinen Geschäftsräumen annimmt, liegt ein Umgehungsgeschäft im Sinne von § 312k I 2 BGB vor. Auf der Internetseite müssen daher bereits die nach den Vorschriften über den Fernabsatz erforderlichen Informationen erteilt werden. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 20.4.2018 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a. M. wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. I. Die Antragsgegnerin warb auf einer von ihr betriebenen Internetseite für einen im Einzelnen ausführlich beschriebenen Whirlpool zum Preis von 38.799 €. Unter der Überschrift "Jetzt vorab reservieren und Pre-Sale-Rabatt sichern!" konnte der Nutzer bei gleichzeitiger Angabe seiner Kontaktdaten entweder anklicken "Ich möchte unverbindlich reservieren und den Pre-Sale-Rabatt von 5 % sichern" oder "Ich möchte verbindlich reservieren und den Pre-Sale-Rabatt von 10 % sichern" und seine Reservierung über eine entsprechende Schaltfläche absenden. Informationen, deren Erteilung das Gesetz für Fernabsatzverträge und Online-Kaufverträge vorsieht, enthielt die Internetseite ebenso wenig wie einen Link zur OS-Plattform nach Art. 14 ODR-VO. Machte der Nutzer von der Möglichkeit einer verbindlichen Reservierung Gebrauch, konnte er im weiteren Bestellprozess den Zahlungs- und Lieferbedingungen entnehmen, dass durch die Reservierung allein noch kein Fernabsatzvertrag zustande komme; der verbindliche Kaufvertrag komme ausnahmslos in einem persönlichen Gespräch zustande. Das Landgericht hat der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung sinngemäß untersagt, mit der beschriebenen Internetseite zu werben, ohne die genannten Informationen zu erteilen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung. Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313a ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1.) Die auf der Passivseite im Laufe des Eilverfahrens eingetretenen gesellschaftsrechtlichen Änderungen haben keine maßgeblichen Auswirkungen auf den Rechtsstreit. Durch den Austritt der Komplementärin Firma1 aus der am Verfahren zunächst auf Passivseite beteiligten Firma2 ist die Kommanditgesellschaft erloschen. Ihr Vermögen ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die verbliebene Kommanditistin Firma2 übergegangen, nachdem diese im Wege der Einzelrechtsnachfolge den Anteil der Kommanditistin Vorname1 Nachname2 übernommen hat. Die Firma2 ist daher entsprechend § 246 I ZPO durch identitätswahrende Gesamtrechtsnachfolge in das Verfahren eingetreten und nunmehr Antragsgegnerin des Eilverfahrens. 2.) Der Einwand der Antragsgegnerin, die einstweilige Verfügung sei - zumindest teilweise - nicht rechtzeitig gemäß § 929 II ZPO vollzogen worden, weil auch das Urteil des Landgerichts, mit der die zuvor ergangene Beschlussverfügung in abgewandelter Form bestätigt worden ist, im Parteiwege hätte zugestellt werden müssen, greift nicht durch. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 10.10.2013 - 6 U 181/13; juris-Rn. 3 m.w.N.) ist nach Bestätigung einer Beschlussverfügung mit abweichender Tenorierung eine erneute Vollziehung des Urteils lediglich dann erforderlich, wenn die zuvor ergangene einstweilige Verfügung inhaltlich erweitert oder verändert wird; bei einer Beschränkung, Konkretisierung oder bloßen Klarstellung ist eine erneute Vollziehung dagegen entbehrlich. Danach war eine erneute Vollziehung des angefochtenen Urteils hier nicht geboten, weil mit der Einfügung der Worte "vor Einleitung des Bestellvorgangs" in Ziffern 1., 4. und 5. des Tenors - wie das Landgericht auch im Tenor des Urteils mit Recht zum Ausdruck gebracht hat - lediglich eine Klarstellung des bereits mit der Beschlussverfügung ausgesprochenen Verbots verbunden ist. Zwar wurden damit bei sprachlich-formaler Betrachtung die Anforderungen erhöht, unter denen die Antragsgegnerin dem Verbot gerecht werden kann. Der Sache nach handelte es sich gleichwohl lediglich um eine Klarstellung, weil das mit der Beschlussverfügung erlassene Verbot auf die konkrete Verletzungsform bezogen war ("jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage CF 4 wiedergegeben") und diese Anlage ohnehin die Situation vor Einleitung des Bestellvorgangs wiedergibt. Unter diesen Umständen hat das Landgericht auch nicht gegen § 308 ZPO verstoßen. 3.) Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 3 I, 5a II, 8 III Nr. 1 UWG zu, weil die Antragsgegnerin dem Verbraucher auf der beanstandeten Internetseite wesentliche Informationen vorenthalten hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 5a II UWG erfüllt sind. a) Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist die von der Antragsgegnerin auf der Internetseite eröffnete Möglichkeit, durch eine "verbindliche" Reservierung einen Pre-Sale-Rabatt von 10 % in Anspruch zu nehmen, nicht als Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags, sondern lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots durch den Verbraucher einzustufen. Macht der Verbraucher allerdings von dieser Möglichkeit durch Anklicken der entsprechenden Möglichkeit und Absenden der Reservierung Gebrauch, liegt hierin ein für ihn verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages. Zum einen verfügt der Nutzer bereits über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Informationen, weil auf der Internetseite Größe und Preis des Whirlpools genannt und auch dessen Eigenschaften im Einzelnen beschrieben werden. Zum andern kann aus seiner Sicht gerade die Alternative, entweder eine "unverbindliche" Reservierung mit einem Rabatt von 5 % oder eine "verbindliche" Reservierung mit einem Rabatt von 10 % vorzunehmen, nur dahin verstanden werden, dass die Inanspruchnahme des höheren Rabatts mit der Eingehung einer verbindlichen Kaufverpflichtung verbunden ist. b) Unter diesen Umständen fehlen auf der Internetseite gemäß Anlage CF 4 zunächst die in den Anträgen zu 1. und 5. genannten Informationen, deren Erfordernis jeweils vom Vorliegen eines Fernabsatzvertrages abhängt. Allerdings kommt mit dem Verbraucher kein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312c I BGB zustande, wenn zwar der Verbraucher sein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages mit einem Fernkommunikationsmittel abgibt, der Unternehmer dieses Angebot jedoch - wovon hier auszugehen ist - seinerseits nicht durch ein Fernkommunikationsmittel, sondern im Rahmen eines persönlichen Kontakts in seinen Geschäftsräumen annimmt. Wie das Landgericht ebenfalls mit Recht angenommen hat, liegt unter diesen Umständen jedoch eine "anderweitige Gestaltung" zur Umgehung der Vorschriften über den Fernabsatzkauf im Sinne von § 312k I 2 BGB vor mit der Folge, dass diese Vorschriften gleichwohl Anwendung finden. Wenn der Verbraucher sich nämlich mit einem per Fernkommunikationsmittel abgegebenen Vertragsangebot bereits zum Kauf verpflichtet hat und sodann zur Entgegennahme der Annahmeerklärung des Unternehmers dessen Geschäftsräume aufsuchen muss, ist er im Hinblick auf vorvertragliche Informationsbedürfnisse in gleicher Weise schutzbedürftig wie bei einem "echten" Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312c I BGB. Hinsichtlich des Inhalts der einzelnen Informationen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden; insoweit werden mit der Berufungsbegründung auch keine eigenständigen Einwände erhoben. c) Der Link zur OS-Plattform nach Art. 14 ODR-VO (Antrag zu 2.) ist erforderlich, weil es sich bei der vorliegenden Gestaltung um einen "Online-Kaufvertrag" im Sinne dieser Vorschrift handelt. Nach der Definition dieses Begriffs in Art. 4 I e) ODR-VO liegt ein solcher Vertrag vor, wenn die Ware auf elektronischem Wege angeboten und bestellt wird. Hierfür reichen nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots auf einer Internetseite und die auf elektronischem Wege übermittelte verbindliche Bestellung durch den Verbraucher aus. d) Die Informationspflichten gemäß Anträgen zu 3. und 4. knüpfen an das Vorliegen eines "Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr" im Sinne von § 312i BGB an. Hierfür ist es erforderlich, dass sich der Unternehmer zum Abschluss des Kaufvertrages der Telemedien bedient. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Unternehmer - wie hier - dem Verbraucher die Möglichkeit gibt, auf elektronischem Weg ein verbindliches Kaufangebot abzugeben. Hinsichtlich des Inhalts der einzelnen Informationen kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. e) Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin darauf, dass der Kaufvertrag tatsächlich nicht mit ihr, sondern ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin geschlossen werde. Da dies aus dem Internetauftritt bis zur Einleitung des Bestellvorgangs für den Verbraucher nicht erkennbar ist, ist sie als "Unternehmerin" anzusehen und für die Erfüllung der Informationspflichten verantwortlich. f) Die von der Antragsgegnerin vorenthaltenen Informationen gelten als wesentlich im Sinne von § 5a II UWG, weil sie ihre Grundlage jeweils im Unionsrecht haben (§ 5a IV UWG). Der Verbraucher benötigt die Informationen, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (§ 5a II 1 Nr. 1 UWG); die Vorenthaltung der Informationen ist auch geeignet, die geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen (§ 5a II 1 Nr. 2 UWG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2017, 922 - Komplettküchen, Rnr. 32 ff.) ist regelmäßig davon auszugehen, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist daher Sache des Unternehmers, konkrete Gründe darzutun, die Anlass zu einer anderen Beurteilung geben könnten. Hierzu hat die Antragsgegnerin nichts vorgetragen. 4.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.